Heilmittelwerbegesetz - HeilMWerbG | § 12

(1) Außerhalb der Fachkreise darf sich

1.
die Werbung für Arzneimittel nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen beziehen,
2.
die Werbung für Medizinprodukte nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A Nummer 1, 3 und 4 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen beziehen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Werbung für In-vitro-Diagnostika gemäß Anlage 3 zu § 3 Absatz 4 der Medizinprodukte-Abgabeverordnung, die sich auf die Erkennung der in Abschnitt A Nummer 1 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Menschen beziehen.

(2) Die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung der in der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beziehen. Satz 1 gilt nicht für die Werbung für Verfahren oder Behandlungen

1.
zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärztinnen und Ärzte,
2.
in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Heilmittelwerbegesetz - HeilMWerbG | § 15


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3a eine Werbung für ein Arzneimittel betreibt, das der Pflicht zur Zulassung unterliegt und das nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist oder als zuge
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Medizinprodukte-Abgabeverordnung - MPAV | § 3 Sonstige Abgabebeschränkungen


(1) Die Abgabestelle muss die betrieblichen Voraussetzungen für eine sachgerechte Lagerung der vorrätig gehaltenen Medizinprodukte erfüllen. Eine Abgabe von Medizinprodukten, die nicht zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind, darf nur an Fachkreise

Referenzen - Urteile |

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8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2007 - I ZR 51/04

bei uns veröffentlicht am 01.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 51/04 Verkündet am: 1. März 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2005 - I ZR 94/02

bei uns veröffentlicht am 21.07.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL I ZR 94/02 Verkündet am: 21. Juli 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Okt. 2002 - I ZR 60/00

bei uns veröffentlicht am 31.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 60/00 Verkündet am: 31. Oktober 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 22. Feb. 2018 - 2 U 39/17

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.02.2017 - Az. 11 O 138/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das angefochtene und das vorliegen

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 06. Feb. 2017 - 5 Bf 163/16.Z

bei uns veröffentlicht am 06.02.2017

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert

Landgericht Köln Urteil, 06. Nov. 2014 - 31 O 135/14

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 31. März 2004 - 2 W 44/04

bei uns veröffentlicht am 31.03.2004

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Vorsitzenden der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 02.07.2003 - Az. 32 O 41/03 KfH - abgeändert: Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des V

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 31. März 2004 - 2 W 44/03

bei uns veröffentlicht am 31.03.2004

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Vorsitzenden der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 02.07.2003 - Az. 32 O 41/03 KfH - abgeändert:

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(1) Die Abgabestelle muss die betrieblichen Voraussetzungen für eine sachgerechte Lagerung der vorrätig gehaltenen Medizinprodukte erfüllen. Eine Abgabe von Medizinprodukten, die nicht zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind, darf nur an Fachkreise nach § 3...