Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2002 - I ZR 285/99
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wiedergabe eines Pressefotos aus der „Bild“Zeitung in der Zeitschrift „Focus“.
Der Kläger ist Verleger der Tageszeitung „Bild“. In deren Ausgabe vom 9. November 1996 erschien auf der Titelseite und in Fortsetzung auf Seite 6 ein Artikel über einen Besuch der „Bild“-Redaktion bei der damaligen Ehefrau von Dieter Bohlen, Verona Feldbusch, die zu jenem Zeitpunkt Patientin in einer Hamburger Klinik war. Der Artikel enthielt ein in wörtlicher Rede wiedergegebenes Interview mit Frau Feldbusch, die den Vorwurf erhob, ihr Mann habe sie geschlagen und ihr damit Gesichtsverletzungen zugefügt. Neben der Schlagzeile „Bohlens Frau – So hat er mich zugerichtet“ war ein Farbfoto des Gesichts von Frau Feldbusch wiedergegeben, das sie mit einem blauen Auge, Pflaster und Verband zeigte. Der Artikel wurde wie folgt eingeleitet: „Ich habe mir sehr lange überlegt, ob ich dieses Foto machen soll. Aber ich finde, jeder soll sehen: Kein Mann darf einer Frau so etwas antun. Kein Mann darf seine Frau schlagen.“
Der Beklagte veröffentlichte in der von ihm verlegten wöchentlich erscheinenden Zeitschrift „Focus“ in der Ausgabe vom 18. November 1996 unter der Überschrift „In die Hose gerutscht, sie küßten und sie schlugen sich: Im Ehedrama Bohlen gegen Feldbusch hat der letzte Akt begonnen“ einen Artikel über die Auseinandersetzung der damaligen Eheleute Bohlen und Feldbusch. In dem Artikel wurde berichtet, daß Frau Feldbusch auf der Titelseite der „Bild“-Zeitung mit einem geschwollenen Auge abgebildet sei und sie dort klage: „So hat er mich zugerichtet“. Zur Illustration war oberhalb dieses „Focus“-Artikels ein aus der Titelseite der „Bild“-Zeitung herausgerissener Teil in verkleinerter Form wiedergegeben. In diesem Auszug waren neben dem Zeitungstitel „Bild München“ die Schlagzeile
„Bohlens Frau – So hat er mich zugerichtet“ und das oben beschriebene Pressefoto zu erkennen. In einer Fußzeile wurde erläutert: „Böser Vorwurf in ‚Bild’: Verona Feldbusch beschuldigt Bohlen“. Nachstehend ist der obere Teil des „Focus“Artikels in schwarzweiß wiedergegeben:
Als Inhaber des vom Lichtbildner ihm allein eingeräumten Nutzungsrechts hat der Kläger die nicht genehmigte Wiedergabe des Pressefotos beanstandet
und den Beklagten auf Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von 2.733,85 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Unterlassung und zur Zahlung von 2.500 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Den weitergehenden Zahlungsantrag hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (KG AfP 2000, 282).
Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision des Klägers, mit der er seine Klageanträge weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat eine Urheberrechtsverletzung nach §§ 97, 72, 16, 17 UrhG verneint und zur Begründung ausgeführt:
Die Veröffentlichung des Lichtbildes sei nach § 50 UrhG zulässig gewesen. Der „Focus“ trage als Wochenzeitschrift im wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung. In dem Artikel sei auch über ein Tagesereignis berichtet worden, nämlich über das Beziehungsdrama der damaligen Eheleute Bohlen und Feldbusch sowie darüber, daß Frau Feldbusch auf der Titelseite der „Bild“-Zeitung mit blauem Auge zu sehen gewesen sei und von ihrem Krankenbett aus darüber geklagt habe, wie sie von ihrem Mann zugerichtet worden sei. Der Vorfall habe erst einige Tage zurückgelegen, sei somit noch aktuell und aufgrund der Medienpräsenz der Eheleute Bohlen und Feldbusch von allgemeinem Publikumsinteresse gewesen. Das Lichtbild sei dabei nicht allein Gegenstand des Tagesereignisses gewesen.
Vielmehr sei im „Focus“ darüber berichtet worden, was im einzelnen in der „Bild“Zeitung zu sehen und zu lesen gewesen sei. Im Verlaufe der Vorgänge, über die berichtet worden sei, sei die fragliche Fotografie, wie es § 50 UrhG voraussetze, tatsächlich wahrnehmbar geworden.
Die Wiedergabe des Ausrisses sei auch in einem durch den Zweck gebotenen Umfang erfolgt. Im Vordergrund habe die Berichterstattung über den von Frau Feldbusch erhobenen Vorwurf gestanden. Der Beklagte habe hierzu das Interview in der „Bild“-Zeitung seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben und den Artikel in „Bild“ auszugsweise abgebildet. Dabei sei es nicht in Betracht gekommen, die Fotografie wegzulassen; denn die Schlagzeile „So hat er mich zugerichtet“ sei ohne das Lichtbild nicht verständlich gewesen. Das Interesse an einer anschaulichen und informativen Berichterstattung rechtfertige den Abdruck des Lichtbildes, das den Bericht über die Auseinandersetzung der Eheleute Bohlen und Feldbusch begleite und veranschauliche.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die auf §§ 97, 72, 16, 17 UrhG gestützten Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz zu Recht mit der Begründung verneint, die beanstandete Vervielfältigung und Verbreitung der fraglichen Fotografie sei durch die Schrankenbestimmung des § 50 UrhG gerechtfertigt gewesen.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß dem Lichtbildner nach §§ 72, 15 Abs. 1 i.V. mit § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 UrhG hinsichtlich seiner Lichtbilder das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht zusteht. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts stammt die in Rede stehende Fotografie von dem Mitarbeiter B. des Klägers, der dem Kläger im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses ausschließliche Nutzungsrechte an den in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aus dem Ar-
beitsverhältnis erworbenen Urheberrechten und verwandten Schutzrechten eingeräumt hat. Als dem ausschließlich Nutzungsberechtigten steht dem Kläger ein eigener Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch zur Seite.
2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, daß im vorliegenden Fall der Abdruck des Lichtbildes nach §§ 72, 50 UrhG gestattet war. Nach § 50 UrhG dürfen Werke, die im Verlauf von Vorgängen, über die berichtet wird, wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang u.a. zur Bildberichterstattung über Tagesereignisse in – im wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragenden – Zeitschriften vervielfältigt und verbreitet werden. Für die nach § 72 UrhG geschützten Lichtbilder ist diese Schrankenbestimmung entsprechend anwendbar.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß § 50 UrhG wie alle auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG grundsätzlich eng auszulegen ist (st. Rspr.; BGHZ 85, 1, 4 f. – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; 144, 232, 235 f. – Parfumflakon; BGH, Urt. v. 24.1.2002 – I ZR 102/99, GRUR 2002, 605 f. = WRP 2002, 712 – Verhüllter Reichstag, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Dies beruht vor allem darauf, daß der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist und daher die ihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig beschränkt werden dürfen. Die Schranke des § 50 UrhG trägt der Meinungs- und Pressefreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit Rechnung und stellt das Ergebnis einer vom Gesetzgeber vorgenommenen, grundsätzlich abschließenden Abwägung zweier verfassungsrechtlich geschützter Positionen dar (vgl. zu den Schrankenregelungen im allgemeinen BGH GRUR 2002, 605, 606 – Verhüllter Reichstag, m.w.N.).
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei der vom Beklagten verlegten Zeitschrift „Focus“ um eine Wochenzeitschrift, die „im wesentlichen Tagesinteressen Rechnung trägt“. Diese tatrichterliche Annahme wird von der Revision nicht angegriffen.
c) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß in dem fraglichen „Focus“-Artikel, in dem das Lichtbild wiedergegeben ist, über ein Tagesereignis berichtet worden ist. Dieses Tagesereignis ist – wie auch die Revision nicht verkennt – weder der Streit der (damaligen) Eheleute Bohlen und Feldbusch im allgemeinen noch die behauptete tätliche Auseinandersetzung im besonderen, sondern der Umstand, daß sich Frau Feldbusch mit ihren Vorwürfen anschuldigend in einer bestimmten Art und Weise an die „Bild“-Zeitung gewandt hat. Denn nur dieser Vorfall kommt als ein aktuelles Ereignis in Betracht, in dessen Verlauf die abgedruckte Fotografie wahrnehmbar geworden ist.
aa) Ein Tagesereignis ist jedes aktuelle Geschehen, das für die Öffentlichkeit von allgemeinem Interesse ist (vgl. v. Gamm, UrhG, § 50 Rdn. 3; Schricker/Vogel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 50 UrhG Rdn. 6 f.; Engels in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 50 Rdn. 5; ferner BGHZ 85, 1, 9 – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; BGH, Urt. v. 1.7.1982 – I ZR 119/80, GRUR 1983, 28, 29 – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II). Dies gilt unabhängig vom Gegenstand; es muß sich nicht um eine Begebenheit aus Politik, Kultur, Sport oder Wirtschaft handeln. Auch andere Ereignisse, an denen ein Interesse der Allgemeinheit besteht, kommen als Tagesereignisse im Sinne von § 50 UrhG in Betracht. Das Gesetz, das dem verfassungsrechtlich geschützten Informationsinteresse in engen Grenzen den Vorrang vor dem Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers einräumt, bewertet dieses Interesse der Öffentlichkeit an aktueller Information nicht. Es läßt insbesondere keinen Raum für eine Unterscheidung danach, ob sich das Interesse auf ein politisch oder kulturell bedeutendes Ereignis oder einen eher
banalen Vorgang richtet. Daher privilegiert § 50 UrhG auch eine Berichterstattung, die – wie im Streitfall – eher eine Neugier am Schicksal bekannter Persönlichkeiten und ein gewisses Klatschbedürfnis befriedigt. Ausreichend ist daher der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, daß die Auseinandersetzungen der Eheleute Bohlen und Feldbusch und damit auch die Anschuldigung in der „Bild“-Zeitung aufgrund der Medienpräsenz der Eheleute von allgemeinem Publikumsinteresse war.
bb) Der in der „Bild“-Zeitung erhobene Vorwurf war zum Zeitpunkt des Erscheinens des „Focus“-Artikels noch aktuell. Aktuell ist ein Ereignis, solange ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (vgl. OLG Hamburg AfP 1983, 405, 407; OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 220, 221; Engels in Möhring/Nicolini aaO § 50 Rdn. 5). Diese Voraussetzung ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall gegeben.
cc) Ohne Erfolg wendet die Revision ein, der „Focus“-Artikel stelle keinen Bericht über ein Tagesereignis, sondern eine umfangreiche Hintergrundreportage mit deutlich ironischen Zügen dar. Entscheidend ist, daß in dem beanstandeten Artikel im „Focus“ der Bericht über das aktuelle Tagesereignis eindeutig im Mittelpunkt steht und nicht lediglich als Aufhänger für eine durch das aktuelle Geschehen nicht veranlaßte weiterreichende Darstellung dient (vgl. OLG Hamburg AfP 1983, 405, 408). Bezieht ein Bericht jedoch die Hintergründe des aktuellen Geschehens ein, verläßt er damit noch nicht den Bereich der durch § 50 UrhG privilegierten Berichterstattung. Nicht allein die nüchterne Agenturnotiz, sondern auch die Reportage, in der das aktuelle Ereignis durch Mitteilung der Vorgeschichte und durch Stellungnahmen Dritter beleuchtet und – wie die Revision für den Streitfall hervorhebt – ironisiert wird, kann eine Berichterstattung über Tagesereignisse im Sinne von § 50 UrhG darstellen. Nach § 50 UrhG privilegiert ist nicht nur der
nackte Tatsachenbericht, sondern auch die den Hintergrund einbeziehende, wer- tende und kommentierende Reportage, solange die Information über die tatsächlichen Vorgänge noch im Vordergrund steht (vgl. Engels in Möhring/Nicolini aaO § 50 Rdn. 6; Schricker/Vogel aaO § 50 UrhG Rdn. 10).
d) Gegenstand des beanstandeten Artikels im „Focus“ war nicht das Bild der verletzten Frau Feldbusch als solches, sondern die von ihr in die Boulevardpresse getragene Anschuldigung. Dem hält die Revision entgegen, es könne nicht zwischen der Fotografie und dem schriftlichen Artikel unterschieden werden; Anschuldigung und Lichtbild seien daher als eine Einheit zu betrachten. Dem kann nicht beigetreten werden.
Zutreffend ist allerdings, daß § 50 UrhG die Wiedergabe eines geschützten Werkes nur dann gestattet, wenn es im Verlauf der Vorgänge, über die berichtet wird, wahrnehmbar geworden ist. Nicht privilegiert ist dagegen eine Berichterstattung , die das Werk selbst zum Gegenstand hat (vgl. BGHZ 85, 1, 6 – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; BGH GRUR 1983, 28, 30 – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II; OLG Frankfurt a.M. GRUR 1985, 380, 382; Schricker/Vogel aaO § 50 UrhG Rdn. 15; Engels in Möhring/Nicolini aaO § 50 Rdn. 12). Um eine solche Berichterstattung über das Werk als solches geht es aber im Streitfall nicht. Die Fotografie mag zu dem in Rede stehenden Tagesereignis – der Anschuldigung in der „Bild“-Zeitung – gehören, weil schon die Schlagzeile „So hat er mich zugerichtet“ auf die Fotografie Bezug nimmt und ohne sie nur schwer verständlich wäre. Dies ändert jedoch nichts daran, daß zwischen der Fotografie und der in der „Bild“-Zeitung erhobenen Anschuldigung, für die die Fotografie als Beleg dienen soll, unterschieden werden kann und unterschieden werden muß. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß sich der Artikel im „Focus“ gerade auf die Anschuldigung bezieht, indem auch Gegen-
stimmen aus dem Bekanntenkreis des angeschuldigten Ehemanns zu Wort kommen.
e) Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der auszugsweise Abdruck des Artikels in der „Bild“-Zeitung sei durch den Berichterstattungszweck gedeckt. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der Inhalt des schriftlichen Artikels, über den im „Focus“ berichtet worden ist, auf die Fotografie verweist. Dies gilt insbesondere für die Schlagzeile („So hat er mich zugerichtet“), die ohne das Lichtbild kaum verständlich ist. Auch der Umstand, daß die Fotografie vollständig und in Farbe wiedergegeben wurde, steht der Anwendbarkeit des § 50 UrhG nicht entgegen. § 50 UrhG enthält keine Einschränkung dahin, daß Werke nur bruchstückhaft oder nur im Zusammenhang mit einem anderen das Tagesereignis darstellenden Vorgang wahrnehmbar gemacht werden dürfen (BGHZ 85, 1, 4 f. – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I). Maßgeblich ist allein, ob sich die Wiedergabe im Rahmen des privilegierten Zwecks hält. Im Streitfall ist diese Voraussetzung erfüllt. Es bestehen daher keine Bedenken, daß das fragliche Lichtbild in der dem Beklagten vorliegenden Form veröffentlicht worden ist.
III. Die Revision des Klägers ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Pokrant Büscher
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Annotations
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)