Bundesgerichtshof Urteil, 03. Feb. 2005 - I ZR 276/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Transportversicherer der P. Vertriebs-GmbH (im folgenden: P. ). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paket-Beförderungsdienst betreibt, wegen des im Jahr 1999 in drei Fällen aufgetretenen Verlusts von Transportgut aus übergegangenem und abgetretenem Recht auf Leistung von Schadensersatz in Höhe von 68.081 DM nebst Zinsen in Anspruch. Bei allen Sendungen war der Warenwert bei den Empfängern im Wege der Nachnahme einzuziehen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist im wesentlichen ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I. Vergebens rügt die Revision, der Beklagten könne nicht der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens i.S. des § 435 HGB gemacht werden. Nach den verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts führt die Beklagte keine ausreichenden Ein- und Ausgangskontrollen durch. Das begründet den Vorwurf leichtfertigen Verhaltens (vgl. BGHZ 158, 322, 327 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401; Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, Umdr. S. 11 bis 14).
II. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich im Streitfall das Unterlassen der Wertdeklaration bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden der Versicherungsnehmerin bzw. der Versenderin anrechnen lassen.
1. Nach der verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht vorgetragen, daß bei ihr für wertdeklarierte Sen-
dungen ein Kontrollsystem besteht, das den Vorwurf leichtfertiger Vorgehensweise ausschließt. Es kann sonach nicht davon ausgegangen werden, daß die unterlassene Wertdeklaration auf die Schadensfälle tatsächlich Auswirkungen hatte (vgl. dazu BGHZ 149, 337, 355; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318). Voraussetzung hierfür wäre, daß die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann zumindest zu einer Verringerung des Verlustrisikos gekommen wäre (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318).
2. Das Berufungsgericht hat im Streitfall den Vorwurf des Mitverschuldens der Versender zudem mit der Erwägung verneint, es habe sich um Nachnahmesendungen gehandelt, so daß der Wert des transportierten Gutes der Beklagten bekannt gewesen sei. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Bei der vom Berufungsgericht festgestellten Kenntnis der Beklagten vom Wert der Sendungen kann eine Mithaftung der Versender nicht auf den Vorwurf gestützt werden, nicht auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hingewiesen zu haben (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine Minderung der Schadenshaftung des leichtfertig handelnden Schädigers, der in einem solchen Fall bewußt das Risiko unzureichend gesicherter Beförderung übernimmt, widerspräche auch dem Grundsatz von Treu und Glauben, der in § 254 BGB eine konkrete gesetzliche Ausprägung erfahren hat (vgl. BGHZ 149, 337, 355). Ein nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlicher und damit zu einer Mithaftung führender Selbstwiderspruch liegt in der Regel vor, wenn der Versender den erheblichen Wert der Sendung dem Frachtführer erstmals nach dem Verlust des Transportguts zur Kenntnis bringt. Ein widersprüchliches Verhalten des Versenders ist dagegen nicht festzustellen, wenn das Gut gemäß einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung (§ 422 Abs. 1 HGB) oder einer vom Versender nach Abschluß des Frachtvertrags gegebenen Weisung (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 422 HGB Rdn. 13) nur gegen Einziehung eines Nachnahmebetrags
an den Empfänger abgeliefert werden darf. Vergebens beruft sich die Revision insoweit darauf, eine in diesem Zusammenhang gemachte Wertangabe diene nicht dazu, den Frachtführer auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen. Sie berücksichtigt dabei nicht genügend, daß die Bestimmung einer Nachnahme grundsätzlich eine entsprechende vertragliche Vereinbarung voraussetzt (vgl. § 422 Abs. 1 HGB; Koller aaO § 422 HGB Rdn. 11 bis 13) und zudem gemäß § 422 Abs. 3 HGB in jedem Fall für den Umfang der Haftung des Frachtführers von maßgeblicher Bedeutung ist.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann
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(1) Haben die Parteien vereinbart, daß das Gut nur gegen Einziehung einer Nachnahme an den Empfänger abgeliefert werden darf, so ist anzunehmen, daß der Betrag in bar oder in Form eines gleichwertigen Zahlungsmittels einzuziehen ist.
(2) Das auf Grund der Einziehung Erlangte gilt im Verhältnis zu den Gläubigern des Frachtführers als auf den Absender übertragen.
(3) Wird das Gut dem Empfänger ohne Einziehung der Nachnahme abgeliefert, so haftet der Frachtführer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Absender für den daraus entstehenden Schaden, jedoch nur bis zur Höhe des Betrages der Nachnahme.
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
(1) Haben die Parteien vereinbart, daß das Gut nur gegen Einziehung einer Nachnahme an den Empfänger abgeliefert werden darf, so ist anzunehmen, daß der Betrag in bar oder in Form eines gleichwertigen Zahlungsmittels einzuziehen ist.
(2) Das auf Grund der Einziehung Erlangte gilt im Verhältnis zu den Gläubigern des Frachtführers als auf den Absender übertragen.
(3) Wird das Gut dem Empfänger ohne Einziehung der Nachnahme abgeliefert, so haftet der Frachtführer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Absender für den daraus entstehenden Schaden, jedoch nur bis zur Höhe des Betrages der Nachnahme.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)