vorgehend
Landgericht Kleve, 2 O 395/02, 22.01.2003
Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 35/03, 21.10.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 249/03 Verkündet am:
14. Juni 2006
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Stadt Geldern
Verwendet ein privater Auskunftsdienst den Namen einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft in Anzeigen und entsteht dadurch der falsche Eindruck, der Namensträger
habe dem Benutzer ein Recht zur Verwendung erteilt, wird das
Namensrecht der öffentlich-rechtlichen Körperschaft verletzt. Handelt es sich
um eine grobe Namensverletzung, die unschwer zu erkennen ist, weil ein Hoheitsträger
üblicherweise über seinen Geschäftsbereich selbst Auskunft erteilt
und nicht einen privaten Auskunftsdienst einschaltet, kann auch der Herausgeber
eines Verzeichnisses von Telekommunikationsteilnehmern auf Unterlassung
in Anspruch genommen werden.
BGH, Urt. v. 14. Juni 2006 - I ZR 249/03 - OLG Düsseldorf
LG Kleve
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist die Stadt Geldern. Die Beklagte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gibt das gedruckte und das elektronische Telekommunikationsteilnehmerverzeichnis "D. " für den Bereich der Stadt Geldern und Umgebung heraus. In den Verzeichnissen erscheinen neben den von der T. AG zur Verfügung gestellten Standarddaten der Inhaber von Telefonanschlüssen auch vergütungspflichtige Anzeigen. Die Telefonverzeichnisse 2002/2003 enthielten eine Vielzahl von Anzeigen, die unter verschiedenen Stichwörtern eine Auskunft der L. GmbH anführten. Unter an derem erschienen die nachstehend wiedergegebenen Werbeanzeigen der L.
GmbH, ohne dass zu deren Veröffentlichung ein Einverständnis der Klägerin vorlag.

2
Auf Beschwerden der Klägerin entfernte die Beklagte die streitgegenständlichen Anzeigen. Die T. AG ließ die Telefonnummer sperren.
3
Die Klägerin sieht in der Veröffentlichung der Anzeigen eine Verletzung ihres Namensrechts und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Sie ist der Ansicht, jedenfalls wenn es sich bei den Veröffentlichungen nicht um Standardeintragungen, sondern um Anzeigen handele, bei denen die Aufträge aufgrund eines individuellen Beratungsgesprächs mit Vertretern der Beklagten erteilt worden seien und bei denen die Anzeigen eine Vielzahl unterschiedlichster Branchen beträfen, sei das beantragte Verbot auszusprechen.

4
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, in Telekommunikationsteilnehmerverzeichnissen - auch elektronischer Art - Eintragungen mit den Begriffen "Stadt Geldern" oder "Stadtverwaltung Geldern" zu veranlassen und/oder zu dulden, sofern solche Eintragungen auf Teilnehmerrufnummern Dritter verweisen und die Eintragung als besonders zu bezahlende Anzeige aufgrund eines individuellen Auftragsgesprächs erfolgt und der Inserent gleichzeitig Anzeigen für Auskunftsdienste in einer Vielzahl unterschiedlichster Branchen in Auftrag gibt, wenn die Eintragungen erfolgen wie in den vorstehend wiedergegebenen Anzeigen.
6
Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der Unterlassungsanspruch im zuerkannten Umfang nach § 12 BGB zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
8
Die konkreten Anzeigen in den Telekommunikationsverzeichnissen verletzten das Namensrecht der Klägerin. Für diese Verletzung des Namensrechts sei die Beklagte aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls verantwortlich.
9
Die Verantwortlichkeit der Beklagten setze die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Zwar gelte für die Beklagte als Verlegerin von Telefonbüchern auch bei der Veröffentlichung von vergütungspflichtigen Anzeigen, bei denen es sich nicht um Standardeinträge handele, nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht. Diese bestehe aber, wenn die Anzeige in einem individuellen Auftragsgespräch besprochen werde und die gewünschte Anzeigengestaltung besondere Auffälligkeiten aufweise, die den Verdacht betrügerischen Verhaltens nahe legten. Vom Vorliegen derartiger Auffälligkeiten sei auszugehen.
10
Ein Auftragsdienst mit einem derart weiten Betätigungsfeld sei bereits ungewöhnlich. Aufgrund der Gesamtgestaltung der Anzeigen habe sich die Beklagte die Frage stellen müssen, ob die Eintragungen nicht darauf angelegt seien , dass der Verkehr nur das Stichwort und die Bezeichnung "Auskunft" mit der Telefonnummer zur Kenntnis nehme und den weiteren Hinweis auf die L. GmbH übersehe. Hinzu komme, dass die erste, graphisch besonders ausgestaltete Anzeige den Zusatz "L. GmbH" links, in verhältnismäßig kleiner Schrift und senkrecht stehend und damit nur an verdeckter Stelle aufweise. Diese Besonderheiten hätten die Anzeigenwünsche aus dem Massenverkehr hervorgehoben und hätten der Beklagten Veranlassung zur näheren Prüfung geben müssen.
11
Wie die spätere Reaktion der Beklagten zeige, habe sie die Rechtsverletzung als derart eindeutig empfunden, dass sie nach Entdecken der Anzeige mit allem Nachdruck gegen den Verantwortlichen der Anzeigenaufträge vorgegangen sei.
12
II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht wegen des Abdrucks der Anzeigen gegen die Beklagte als Störerin der vom Berufungsgericht zuerkannte Unterlassungsanspruch zu (§ 12 BGB i.V. mit § 1004 BGB analog). Bei der Prüfung der Anzeigen vor ihrer Veröffentlichung hätte sich der Beklagten aufdrängen müssen, dass sie das Namensrecht der Klägerin verletzten.
13
1. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des absoluten Rechts beiträgt. Soweit in der neueren Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung gegenüber dem Institut der Störerhaftung zum Ausdruck kommt und erwogen wird, die Passivlegitimation für den Unterlassungsanspruch allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme zu begründen (vgl. BGH, Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; BGHZ 155, 189, 194 f. - Buchpreisbindung), betrifft dies Fälle des Verhaltensunrechts, in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht (BGHZ 158, 236, 251 - Internet -Versteigerung). Im vorliegenden Fall geht es dagegen um die Verletzung des Namensrechts und damit eines absoluten Rechts (vgl. BGHZ 8, 318, 322; Staudinger/Habermann [2004], § 12 BGB Rdn. 254 und Rdn. 350).
14
2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Presse- oder Verlagsunternehmen bei der Veröffentlichung von Werbeanzeigen Dritter als Störer haftet, wenn es gegen seine Pflicht zur Prüfung verstoßen hat, ob die Veröffentlichung der Anzeige gegen gesetzliche Vorschriften verstößt.
Bei dem Umfang der Prüfungspflicht ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Anzeigen bei der Veröffentlichung unter dem Gebot der raschen Entscheidung steht (vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1992 - I ZR 119/90, GRUR 1992, 618, 619 = WRP 1992, 640 - Pressehaftung II). Die Prüfungspflicht beschränkt sich daher auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 30.6.1994 - I ZR 40/92, GRUR 1994, 841, 843 = WRP 1994, 739 - Suchwort; BGHZ 149, 247, 268 - "H.I.V. POSITIVE II"; BGH, Urt. v. 26.1.2006 - I ZR 121/03, GRUR 2006, 429 Tz 13 = WRP 2006, 584 - Schlank-Kapseln). Dies gilt auch für die Entgegennahme von Anzeigenaufträgen in Telekommunikationsteilnehmerverzeichnissen (vgl. BGH GRUR 1994, 841, 843 - Suchwort). Entgegen der Ansicht der Revision ist die Beklagte wegen des massenhaften Anfalls derartiger Anzeigen nicht von jeder Prüfungspflicht freigestellt. Das Anzeigengeschäft der Beklagten ist mit der automatisierten Erstregistrierung von Domainnamen nicht vergleichbar, für die der Senat eine auch nur eingeschränkte Prüfungspflicht verneint hat (BGHZ 148, 13, 18 - ambiente.de).
15
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte hafte nach diesen Grundsätzen als Störerin. Die beanstandete Anzeigenwerbung verletzt das Namensrecht der Klägerin (hierzu nachstehend unter a). Die ihr obliegende Prüfungspflicht hat die Beklagte nicht beachtet. Die Verletzung des Namensrechts der Klägerin durch die Anzeigen war grob und unschwer erkennbar (hierzu nachstehend unter b).
16
a) Die streitgegenständlichen Anzeigen mit den Begriffen "Stadt Geldern" und "Stadtverwaltung Geldern" verletzen das Namensrecht der Klägerin. Eine unberechtigte Namensanmaßung setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; 161, 216, 220 - Pro Fide Catholica). Von dem Gebrauch eines Namens i.S. des § 12 BGB ist nicht nur bei einer namens- oder kennzeichenmäßigen Benutzung der Bezeichnung durch einen Dritten auszugehen, sondern auch bei einer Verwendungsweise des Namens, durch die der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Produkten in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. Dabei genügt, dass im Verkehr der falsche Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zur entsprechenden Verwendung des Namens erteilt (BGHZ 119, 237, 245 f. - Universitätsemblem; BGH, Urt. v. 28.3.2002 - I ZR 235/99, GRUR 2002, 917, 919 = WRP 2002, 1169 - Düsseldorfer Stadtwappen; BGHZ 161, 216, 221 - Pro Fide Catholica). Davon ist vorliegend auszugehen.
17
Die streitgegenständlichen Anzeigen rufen eine Zuordnungsverwirrung hervor. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf das den Parteien bekannte Urteil des Berufungsgerichts vom 10. Dezember 2002 - 20 U 141/02 (GRUR-RR 2003, 381) angenommen. Die den streitgegenständlichen Anzeigen vorangestellten Bezeichnungen "Stadt Geldern" und "Stadtverwaltung Geldern" sind eindeutig auf eine öffentlich-rechtliche Stelle als Anschlussinhaber der angegebenen Telefonnummer bezogen. Weil diese Information nicht zutrifft, bewirken die Anzeigen eine Zuordnungsverwirrung. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Verkehr den Zusatz "L. GmbH" übersieht, wie sich dies vor allem bei der ersten Anzeige aufdrängt. Von einer Zuordnungsverwirrung ist vielmehr auch auszugehen, wenn der Verkehr den Zusatz wahrnehmen sollte, weil zumindest der unzutreffende Eindruck entsteht, die Klägerin habe ihr obliegende Auskunftsdienste auf die L. GmbH übertragen und sie als privatrechtliche Serviceagentur eingerichtet, arbeite mit ihr zusammen oder empfehle sie. Auf die von der Revision in diesem Zusammenhang angesprochene Frage, ob die Voraussetzungen einer Rufausbeutung vorliegen, kommt es für die Feststellung einer Zuordnungsverwirrung nicht an.
18
b) Bei der beanstandeten Namensanmaßung handelt es sich um eine grobe und unschwer zu erkennende Verletzung des Namensrechts der Klägerin. Dies folgt jedenfalls aus den vom Berufungsgericht festgestellten und im Verbotsausspruch enthaltenen besonderen Umständen, die die streitgegenständlichen Anzeigenwünsche der L. GmbH vom Massengeschäft unterschieden. Ob ein weitergehender Unterlassungsanspruch bestand, wie ihn die Klägerin in den Vorinstanzen verfolgt hat, braucht nicht entschieden zu werden , weil der entsprechende Antrag nicht in die Revisionsinstanz gelangt ist.
19
aa) Die Revision greift die Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Umständen des Streitfalls nicht an, die in dem besonderen individuellen Auftragsgespräch und der besonderen Gestaltung der Anzeigen bestehen, die nahe legten, dass der Verkehr den Zusatz "L. GmbH" übersehen sollte. Sie meint vielmehr, trotz ihrer individuellen Besonderheiten blieben die Anzeigenwünsche Teil des Massengeschäfts. Für den Verdacht einer Rechtsverletzung genüge nicht ein weites Betätigungsfeld des beworbenen Auskunftsdienstes , zumal die L. GmbH unter Angabe ihrer Firma geworben habe. Diesen Angriffen der Revision hält das Berufungsurteil stand.
20
bb) Auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten Prüfungspflicht der Beklagten musste sich ihr die Verletzung des Namensrechts der Klägerin aufdrängen. Die durch die streitgegenständlichen Anzeigen hervorgerufene Zuordnungsverwirrung erschließt sich ohne weiteres, weil das zuerst angegebene Stichwort den Namen der Klägerin als Hoheitsträgerin angibt, die üblicherweise über ihren Geschäftsbereich selbst Auskunft erteilt, während Anschlussinhaber ein privates Unternehmen ist. In diesem Fall kann allein der Zusatz "L. GmbH", der isoliert den Begriffen "Stadt Geldern" oder "Stadtverwaltung Geldern" nachfolgt (vgl. BGH GRUR 1994, 841, 843 - Suchwort), die Zuordnungsverwirrung nicht verhindern (hierzu vorstehend Abschnitt II 3 a).

21
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, dass die fehlende Berechtigung der L. GmbH zur Benutzung des Namens der Klägerin für die Beklagte rasch und ohne unzumutbaren Aufwand festzustellen gewesen sei. Da es sich bei der Klägerin um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit hoheitlichen Funktionen handelt, die L. GmbH aber ein privates Unternehmen war, war es der Beklagten zumutbar, von der L. GmbH den Nachweis der Berechtigung zum Gebrauch des Namens der Klägerin zu verlangen oder sich bei der Klägerin hiernach zu erkundigen.
22
Das Bestehen einer auf diese Rechtsverletzung bezogenen Prüfungspflicht überspannt entgegen der Ansicht der Revision nicht die Anforderungen an die Beklagte als Herausgeberin der Telekommunikationsverzeichnisse, die kurzfristig über die Veröffentlichung von Anzeigen zu entscheiden hat. Die Anzeigenwünsche sind in einem individuellen Auftragsgespräch zwischen einem Mitarbeiter der Beklagten und einem Vertreter der Anzeigenkundin besprochen worden. Deshalb kommt der Beklagten die Privilegierung, die für Massengeschäfte wie Standardeinträge oder Erstregistrierungen von Domainnamen gilt, nicht zugute. Die Veröffentlichung von Eintragungen und Anzeigen mit Namensbezeichnungen gehört zudem zum Kerngeschäft der Beklagten.
23
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Büscher Bergmann
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 22.01.2003 - 2 O 395/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.10.2003 - I-20 U 35/03 -

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(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 292/00
Verkündet am:
15. Mai 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ausschreibung von Vermessungsleistungen
Die wettbewerbliche Haftung eines Dritten tritt bei Verstößen gegen Verbotsnormen
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Stark, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I, 7. Kammer für Handelssachen, vom 25. Oktober 2000 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist ein Fachverband, in dem etwa 70% der selbständigen Vermessungsingenieure in Bayern organisiert sind; zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehören die Wahrnehmung der beruflichen Belange seiner Mitglieder sowie die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs durch Mißachtung von Grundsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) oder durch Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI.
Die Beklagte betreibt in München eine Bauunternehmung. Im Jahr 1999 führte sie eine Ausschreibung für Vermessungsleistungen bei einem Bauvorhaben in Unterschleißheim durch. Die angeschriebenen Ingenieurbüros wurden darin aufgefordert, Angebote mit pauschalen Festpreisen für drei verschiedene Phasen (Leistungsumfang 1 bis 3) zu unterbreiten.
Nachdem der Kläger den Inhaber des Ingenieurbüros N. in München , das den Auftrag der Beklagten für die Vermessungsleistungen erhalten hat, darauf hingewiesen hatte, daß er bei dem Bauvorhaben in Unterschleißheim Vermessungsleistungen unter den Mindestsätzen der HOAI angeboten habe, hat dieser sich gegenüber dem Kläger strafbewehrt verpflichtet, es zu unterlassen, Ingenieurleistungen für Vermessung anzubieten und abzurechnen, die dem Leistungsbild der §§ 97b, 98b HOAI unterfallen und bei denen
die Grundlagen des Honorars gemäß § 97 Abs. 1 und § 98 Abs. 1 HOAI nicht beachtet werden, die Mindestsätze der HOAI, insbesondere der Honorartafel gemäß § 99 HOAI, unterschritten werden.
Der Kläger hat vorgetragen, durch die fehlende Differenzierung zwischen Entwurfsvermessung und Bauvermessung sowie das Fehlen der für die Honorarermittlung nach der HOAI erforderlichen Angaben (insbesondere zur Einordnung der Honorarzone und zu den anrechenbaren Kosten) in den Ausschreibungsunterlagen habe die Beklagte den angeschriebenen Ingenieuren nahegelegt, Angebote unterhalb der Mindestsätze der HOAI abzugeben. Tat-
sächlich habe das Ingenieurbüro N. ein solches Angebot auch abgegeben. Für dieses wettbewerbswidrige Verhalten hafte die Beklagte als Störerin.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im Gebiet des Freistaats Bayern im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Vermessungsleistungen auszuschreiben und dabei Ingenieure zur Abgabe von Angeboten für Ingenieurleistungen aufzufordern, die den Leistungsbildern der §§ 97b und 98b der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) unterfallen, und zu denen in den Ausschreibungsunterlagen Angaben zu den Grundlagen des Honorars für diese vermessungstechnischen Leistungen, insbesondere - Angaben zur Einordnung der Honorarzone, - Angabe der anrechenbaren Kosten, fehlen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, kein an der Ausschreibung beteiligter Ingenieur habe die Mindestsätze der HOAI unterschritten. Wettbewerbswidrig sei ein solcher Rechtsverstoß zudem erst dann, wenn sich die angeschriebenen Ingenieure bewußt und planmäßig über das zwingende Preisrecht der HOAI hinweggesetzt hätten. Dies sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Schließlich obliege die Beachtung des zwingenden Preisrechts der HOAI in erster Linie den Architekten und Ingenieuren, nicht hingegen ihr als Auftraggeberin, weshalb ihr eine Prüfungspflicht nicht oblegen habe.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Hiergegen richtet sich die (Sprung-)Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revi- sion zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Landgericht hat den Kläger für nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt gehalten und angenommen, die Beklagte hafte entsprechend § 1004 BGB i.V. mit § 1 UWG als Störerin für einen von dem Ingenieurbüro N. begangenen Verstoß gegen § 4 Abs. 2, § 97b, § 98b HOAI. Dazu hat es ausgeführt:
Das Ingenieurbüro N. habe bei dem Bauvorhaben in Unterschleißheim ein Angebot unterhalb der nach § 4 Abs. 2 HOAI zwingenden Mindestsätze der HOAI abgegeben. Der Kläger habe dies durch die vorgelegte strafbewehrte Unterlassungserklärung des Inhabers des Ingenieurbüros N. , für die sonst keine Veranlassung bestanden hätte, ausreichend dargetan und nachgewiesen. Ein solcher Verstoß sei auch geeignet, den Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt erheblich zu beeinträchtigen.
Die Beklagte habe an diesem Wettbewerbsverstoß willentlich und adäquat kausal mitgewirkt. Sie habe mit der Ausschreibung die angeschriebenen Vermessungsingenieure verleitet, Pauschalpreise unter den zwingenden Mindestsätzen der HOAI anzubieten. Die Ausschreibung habe Leistungen zum Gegenstand, die den Leistungsbildern der §§ 97b, 98b HOAI entsprächen. Dennoch weise sie nicht die erforderliche Differenzierung zwischen dem Lei-
stungsbild Entwurfsvermessung und dem Leistungsbild Bauvermessung auf. Es werde nicht mitgeteilt, welcher Honorarzone die jeweiligen Ingenieurleistungen in den jeweiligen Leistungsbildern zuzuordnen seien. Auch enthalte sie keine Leistungsbeschreibung, die eine Selbstbestimmung der zutreffenden Honorarzone durch die angeschriebenen Vermessungsingenieure ermöglicht hätte.
Der Beklagten als größerer Münchener Hochbaufirma sei es auch zumutbar gewesen, Honoraranfragen an Vermessungsingenieure auf ihre Übereinstimmung mit den Preisbemessungsgrundlagen der HOAI zu überprüfen. Daher habe sie entsprechende Verstöße auch verhindern können.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
1. Das Landgericht hat die Klagebefugnis des Klägers nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG bejaht. Das wird von der Revision nicht beanstandet; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 BGB i.V. mit § 1 UWG entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu. Im Streitfall kommt allein eine Störerhaftung in Betracht, da ausschließlich ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Einhaltung des zwingenden Preisrechts der HOAI in Rede steht, das nur die Berufsangehörigen und nicht die Beklagte als Außenstehende bindet (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 904 = WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer). Hiervon ist auch das Landgericht mit Recht ausgegangen. Die Voraussetzungen einer derartigen Störerhaftung sind im Streitfall aber nicht gegeben.


a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet derjenige in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB als Störer, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten in der Weise beteiligt ist, daß er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 10.10.1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb m.w.Nachw.; BGH GRUR 2002, 902, 904 - Vanity-Nummer).

b) Mit Recht hat das Landgericht danach angenommen, daß eine wettbewerbsrechtliche Störerhaftung der Beklagten nur dann in Betracht kommt, wenn der Inhaber des Ingenieurbüros N. selbst einen Wettbewerbsverstoß begangen hat, an dem die Beklagte mitgewirkt haben könnte. Fehlt es an einer solchen rechtswidrigen Beeinträchtigung, scheidet auch eine Störerhaftung aus (vgl. BGH GRUR 1997, 313, 315 - Architektenwettbewerb, m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 10.4.1997 - I ZR 3/95, GRUR 1997, 909, 911 - Branchenbuch-Nomenklatur ; Urt. v. 10.11.1999 - I ZR 121/97, GRUR 2000, 613, 615 = WRP 2000, 506 - Klinik Sanssouci).

c) Das Landgericht hat das Akzessorietätserfordernis rechtsfehlerfrei deshalb als erfüllt angesehen, weil der Inhaber des Ingenieurbüros N. gegenüber der Beklagten für das Bauvorhaben in Unterschleißheim ein Angebot unter den nach § 4 Abs. 2 HOAI zwingenden Mindestsätzen der Honorartafel
gemäß § 99 für die in §§ 97b, 98b dieser Verordnung angeführten Leistungsbilder der Entwurfsvermessung und der Bauvermessung abgegeben habe und darin zugleich ein Wettbewerbsverstoß liege.
aa) Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang ohne Erfolg die Feststellung des Landgerichts, der Inhaber des Ingenieurbüros N. habe tatsächlich ein Angebot unter den Mindestsätzen der HOAI abgegeben, mit der Rüge, das beruhe auf einem Verstoß gegen die allgemeinen Regeln über die Darlegungs- und Beweislast; die Beklagte habe unter Beweisantritt vorgetragen , keiner der angeschriebenen Architekten bzw. Ingenieure habe für das in Frage stehende Bauvorhaben die Mindestsätze der HOAI unterschritten. Mit dieser Rüge ist die Beklagte im Verfahren der Sprungrevision ausgeschlossen (§ 566a Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F.).
bb) Soweit die Revision die in Rede stehende Feststellung des Landgerichts als erfahrungswidrig rügt, weil die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Inhaber des Ingenieurbüros N. keine verläßliche Grundlage für die Annahme biete, der vorausgegangenen Abmahnung des Klägers habe tatsächlich ein entsprechender Wettbewerbsverstoß zugrunde gelegen, hält sich diese Beanstandung zwar im Rahmen der durch die Sprungrevision eröffneten revisionsrechtlichen Nachprüfung (BGH, Urt. v. 18.9.1997 - I ZR 119/95, GRUR 1998, 475, 476 = WRP 1998, 162 - Erstcoloration, m.w.Nachw.).
Es erscheint nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch ohne weiteres möglich, daß eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, ohne daß ein Verstoß überhaupt begangen worden ist, etwa weil ohnehin beabsichtigt war,
die Preisvorschriften der HOAI stets einzuhalten, zumal auch die Abmahnung im Fall der Abgabe einer Unterlassungserklärung kostenlos sein sollte. Für die rechtliche Beurteilung des Streitfalls kann diese Frage unbeantwortet bleiben. Auch bei einem unterstellten Verstoß des Inhabers des Büros N. kommt eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht.
cc) Für die rechtliche Beurteilung ist weiter davon auszugehen, daß der Inhaber des Ingenieurbüros N. durch die unterstellte unzulässige Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI auch zugleich wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt hat.
Allerdings ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats § 1 UWG gemäß seiner beschränkten Zielsetzung in Fällen, in denen ein beanstandetes Verhalten gegen ein Gesetz verstößt, nur dann anwendbar, wenn von dem Gesetzesverstoß zugleich eine unlautere Störung des Wettbewerbs auf dem Markt ausgeht. Es muß daher anhand einer am Schutzzweck des § 1 UWG auszurichtenden Würdigung geprüft werden, ob das beanstandete Verhalten durch den Gesetzesverstoß das Gepräge eines wettbewerbsrechtlich unlauteren Verhaltens erhält. Der Gesetzesverstoß als solcher kann dazu allein nicht ausreichen, wenn die verletzte Norm nicht zumindest auch eine wettbewerbsbezogene , d.h. - entsprechend dem Normzweck des § 1 UWG - eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat (vgl. BGHZ 144, 255, 266 f. - Abgasemissionen; 150, 343, 347 f. - Elektroarbeiten; BGH, Urt. v. 26.9.2002 - I ZR 293/99, GRUR 2003, 164, 165 = WRP 2003, 262 - Altautoverwertung ).
Die hier in Rede stehende Vorschrift des § 4 Abs. 2 HOAI, nach der die Mindestsätze der §§ 97b, 98b, 99 HOAI durch schriftliche Vereinbarung (nur) in Ausnahmefällen unterschritten werden dürfen, weist eine solche wettbewerbsbezogene Schutzfunktion auf. Sie soll einen ruinösen Preiswettbewerb zwischen Architekten und Ingenieuren verhindern und gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf dem fraglichen Markt tätigen Wettbewerber schaffen.

d) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Landgerichts, die Beklagte hafte als Störerin für einen von dem Inhaber des Ingenieurbüros N. begangenen Wettbewerbsverstoß.
Dabei kann offenbleiben, ob die Haftung des Dritten, der die wettbewerbswidrige Handlung nicht selbst vornimmt, auf den Fall der bewußten Mitwirkung i.S. der deliktischen Teilnahmeregeln zu beschränken ist (vgl. Köhler, WRP 1997, 897 ff.; ders. in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13 Rdn. 68 f.; Schünemann , WRP 1998, 120 ff.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 14 Rdn. 10b f. m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 184 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika; Urt. v. 30.1.2003 - I ZR 142/00, WRP 2003, 886, 888 - Kleidersack; s. auch BGH, Urt. v. 24.6.2003 - KZR 32/02, Umdr. S. 9 f. - Buchpreisbindung). Im Streitfall kommt eine Haftung der Beklagten auch unter Anwendung der Grundsätze der jüngeren Rechtsprechung des Senats zur Störerhaftung im Wettbewerbsrecht nicht in Betracht.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats darf die wettbewerbsrechtliche Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte, die als solche einem Verbot nicht unterworfen sind, erstreckt werden. Die Bejahung der Störerhaftung setzt
in einem derartigen Fall deshalb stets die Verletzung zumutbarer Verhaltens- pflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGH GRUR 1997, 313, 316 - Architektenwettbewerb; GRUR 1997, 909, 911 - Branchenbuch-Nomenklatur ; BGHZ 148, 13, 17 f. - ambiente.de; BGH GRUR 2002, 902, 904 - VanityNummer ).
bb) Schon nach diesen Grundsätzen reicht die von der Beklagten durchgeführte Ausschreibung für Vermessungsleistungen nicht aus, um ihre Haftung zu begründen.
Die in Rede stehende Honorarordnung regelt den Wettbewerb der Architekten und Ingenieure. Die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen obliegt den Architekten und Ingenieuren, die selbständig und in eigener Verantwortung die Rechnung für ihre Leistungen zu erstellen haben, und nicht ihren jeweiligen Auftraggebern.
Die Honorartafel zu § 99 Abs. 1 HOAI enthält für die Grundleistungen einen Gebührenrahmen durch die Angabe von Gebührenzonen, die der Ingenieur selbst zu ermitteln und in seine Rechnung einzustellen hat. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihre Ausschreibung derart vorzunehmen, daß sie bereits alle für die Ermittlung der Sätze nach der Honorarordnung erforderlichen Angaben enthielt. Sie konnte vielmehr darauf vertrauen, daß die von ihr
angeschriebenen Vermessungsingenieure die für die Ermittlung ihres nach der HOAI zulässigen Honorars erforderlichen Grundlagen in eigener Verantwortung prüfen und die Beklagte gegebenenfalls um die ergänzende Mitteilung solcher in der Ausschreibung fehlenden Angaben bitten würden, die sie für die ordnungsgemäße Berechnung ihres Honorars nach der HOAI etwa noch benötigten. Eine weitergehende generelle Prüfungspflicht trifft die Beklagte hingegen nicht.
cc) Zwar wäre die Beklagte nicht berechtigt, die angeschriebenen Ingenieure durch gezielte, von dem zwingenden Preisrecht der HOAI abweichende oder unvollständige Vorgaben zur Preisermittlung, die diese nicht mehr als ein Versehen ansehen könnten, zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der Honorarordnung aufzufordern (vgl. BGH, Urt. v. 2.5.1991 - I ZR 227/89, GRUR 1991, 769, 770 f. - Honoraranfrage). Denn in einem solchen Fall wäre es für die Beklagte nicht nur offensichtlich, daß diejenigen Ingenieure, die sich an ihre Vorgaben halten, gegen nicht abdingbares Preisrecht der Honorarordnung verstoßen würden, vielmehr würde sie durch eine solche Form der Ausschreibung zu erkennen geben, daß sie gerade auf einen derartigen Verstoß abzielt (vgl. auch BGH WRP 2003, 886, 888 - Kleidersack). Eine solche Fallgestaltung ist jedoch - worauf die Revision mit Recht hinweist - im Streitfall schon deshalb nicht gegeben, weil die Beklagte den angeschriebenen Ingenieuren in ihrer Ausschreibung keinerlei konkrete Vorgaben für die Preisermittlung gemacht hat, so daß die Annahme des Landgerichts, die Beklagte habe den angeschriebenen Vermessungsingenieuren nahegelegt, eine Honorarforderung unterhalb der Mindestsätze der Honorarordnung anzugeben und damit verdeckte Honorarnachlässe provoziert, mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang steht. Das Landgericht hat bei seiner Beurteilung der
Tatsache zu wenig Bedeutung beigemessen, daß die Vermessungsingenieure ihre Honorarforderung eigenverantwortlich stellen und sich dabei in einem Rahmen unterschiedlicher Honorarzonen bewegen und nicht einem festen Honorarsatz unterliegen.
III. Danach war auf die Revision der Beklagten das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Büscher

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 121/03 Verkündet am:
26. Januar 2006
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Schlank-Kapseln
Veröffentlicht ein Presseunternehmen eine irreführende Werbeanzeige für ein
Schlankheitsmittel, so haftet es nicht ohne weiteres schon dann als Störer,
wenn es die Angaben, die später als unrichtig festgestellt werden, als solche
dem Anzeigentext bei der gebotenen Sorgfalt hätte entnehmen können. Da die
Pressehaftung auf grobe und eindeutige, unschwer erkennbare Wettbewerbsverstöße
beschränkt ist, greift sie in einem solchen Fall nicht ein, wenn bei der
gebotenen Prüfung vor der Veröffentlichung ohne Fachkenntnisse nur vermutet
werden kann, dass die Anzeige irreführend ist.
Stützt der Kläger sein Unterlassungsbegehren sowohl auf Wiederholungsgefahr
wegen der behaupteten Verletzungshandlung als auch auf Erstbegehungsgefahr
wegen Erklärungen des Beklagten bei der Rechtsverteidigung im gerichtlichen
Verfahren, so handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände.
Weist das Landgericht die Klage insgesamt ab, so muss die Berufungsbegrün-
dung, wenn der Kläger das erstinstanzliche Urteil insgesamt anfechten will, für
jeden dieser beiden prozessualen Ansprüche den Anforderungen des § 520
Abs. 3 Satz 2 ZPO genügen.
BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - I ZR 121/03 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Januar 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. April 2003 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 10. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte ist Herausgeberin des Anzeigenblattes "E. ". In der Ausgabe vom 6. Februar 2002 veröffentlichte sie die nachfolgend wiedergegebene Werbeanzeige für "Schlank-Kapseln":
2
Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hat darin eine irreführende Werbung gesehen und die Beklagte wegen Verstoßes gegen § 3 UWG a.F. als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen.
3
Das Landgericht hat dahinstehen lassen, ob die beanstandete Anzeige irreführend ist. Es hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte hafte als Presseunternehmen nur bei einem besonders groben und offensichtlichen Verstoß, der hier nicht vorliege. Ein Unterlassungsanspruch sei auch nicht wegen Erstbegehungsgefahr begründet. Gegen die Beklagte sei noch kein Urteil ergangen, aufgrund dessen sie damit rechnen müsse, dass die Anzeige mit dem veröffentlichten Inhalt wettbewerbswidrig sei.
4
In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Anzeigen wie die vorstehend abgebildete zu veröffentlichen, in denen behauptet wird, dass man in kurzer Zeit erheblich und auf Dauer ohne Änderung der Ernährungsgewohnheiten und/oder körperliche Betätigung abnimmt. Hilfsweise: es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in einer Anzeige für ein Schlankheitsmittel "S. Schlankkapseln" unter der drucktechnischen Überschrift "Sensationell! Schlankkapseln gegen Fett und Übergewicht ABNEHMEN: ….. so einfach wie noch nie!" folgende Behauptung aufzustellen: "… Es sorgt dafür, dass diese Glücklichen futtern können, soviel sie wollen und doch nicht fett werden. Weil ihr Stoffwechsel die Nahrung so schnell verbrennt, dass kein Tortenstückchen Zeit hat, sich in Form von Fett breit zu machen … Sie nehmen daher ab, auch wenn Sie normal essen … Sie werden daher niemals Hunger haben … Sie brauchen kei- ne strikte Diät einzuhalten … Gymnastikübungen sind überflüssig … Das erste Schlankheitsprodukt, das die Erfolge bringt, die es verspricht … ungefähr 24 Stunden, nachdem Sie mit der neuen "S. -Kur beginnen , fängt Ihr Organismus an, Fettreserven aufzulösen und auszuscheiden … Da sich die überschüssigen Kalorien nicht in Fett umwandeln können, verlieren Sie Tag für Tag an Gewicht und Zentimetern. Der Erfolg stellt sich tatsächlich so rasch ein, dass Sie essen, soviel Sie wollen , ohne Ihre Ernährungsgewohnheiten umzustellen … Logisches Abnehmen ohne Diät zu halten … Die neue "S. -Phasen-SchlankMethode löst das 65fache seines Eigengewichts an Fett auf …" und/oder ein "vorher" und "nachher"-Foto einer Frau abzubilden, wenn es in dem dazugehörigen Text heißt: "Ich habe in nur 6 Wochen 25 Kilo abgenommen - die Kilos schmolzen nur so dahin. Es geht ganz einfach, zu keiner Zeit fühle ich mich hungrig oder müde …".
5
Das Berufungsgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben.
6
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V. mit §§ 1, 3 UWG a.F. zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
8
Die Veröffentlichung der Anzeige durch die Beklagte sei rechtswidrig gewesen , so dass ein Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bestehe. Die Kernaussage der beanstandeten Werbung, dass allein durch die Einnahme des beworbenen Produkts ohne Veränderung und Einschränkung der Lebensweise eine erhebliche und dauerhafte Gewichtsreduzierung erreicht werden könne, widerspreche gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen und sei deshalb irreführend. Da dies allgemein bekannt sei, müsse sich die Wettbewerbswidrigkeit einer derartigen Anzeige einem verständigen , durchschnittlich informierten Anzeigenredakteur geradezu aufdrängen. Es sei offensichtlich, dass das Schlankheitsmittel nicht die beschriebene Wirkung habe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Entdeckung eines Mittels mit der gewünschten Wirkung in der Zukunft nicht ausgeschlossen werden könne. Wenn ein solches Mittel gefunden werde, würde hierüber jedoch - was einem Redakteur nicht verborgen bleiben könne - in allen Medien berichtet und nicht in einer Werbeanzeige.
9
Außerdem folge eine Erstbegehungsgefahr daraus, dass die Beklagte nach Vorlage von Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urt. v. 23.10.2002 - 6 U 74/02) und des Landgerichts Baden-Baden (Urt. v. 17.5.2002 - 4 O 21/02 KfH), die überzeugende Ausführungen über den Zusammenhang zwischen einer reduzierten Nahrungsaufnahme und der Gewichtsabnahme enthielten , im vorliegenden Rechtsstreit weiterhin das Recht in Anspruch nehme, derartige Anzeigen zu veröffentlichen.
10
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers.
11
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Angaben in der beanstandeten Anzeige gegen das Verbot irreführender Werbung gemäß § 5 UWG3 UWG a.F.) verstoßen. Das lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die von der Revision insoweit erhobene Rüge, die Feststellung des Berufungsgerichts , das beworbene Mittel habe nicht die in der Anzeige erwähnten Fettbindungs- und Fettverbrennungseigenschaften, sei verfahrensfehlerhaft getroffen worden, hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO).
12
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei wegen des Abdrucks der Anzeige unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet, weil sich einem Anzeigenredakteur bei der Prüfung der Anzeige vor ihrer Veröffentlichung auch ohne besonderes Fachwissen geradezu hätte aufdrängen müssen, dass die Anzeige irreführend sei.
13
a) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen, dass ein Presseunternehmen für die Veröffentlichung von Werbeanzeigen Dritter wettbewerbsrechtlich als Störer haftet, wenn es gegen seine Pflicht zur Prüfung verstoßen hat, ob die Veröffentlichung der Anzeige gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Diese Prüfungspflicht beschränkt sich, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, auf grobe und eindeutige, unschwer erkennbare Wettbewerbsverstöße (st. Rspr.; vgl. BGHZ 149, 247, 268 - "H.I.V. POSITIVE" II, m.w.N.).
14
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der hier beanstandeten Anzeigenwerbung handele sich um einen derartigen groben und unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoß, hält der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand.
15
aa) Die von Verfassungs wegen (Art. 5 Abs. 1 GG) gebotene Beschränkung der Prüfungspflicht auf grobe, vom Verleger oder Redakteur unschwer zu erkennende Verstöße hat ihren Grund auch darin, dass die Prüfung der Veröffentlichung von Inseraten unter dem Gebot einer raschen Entscheidung steht und unter Berücksichtigung der Eigenart ihrer Tätigkeit an Verleger oder Redakteur keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1992 - I ZR 119/90, GRUR 1992, 618, 619 = WRP 1992, 640 - Pressehaftung

II).


16
bb) Diesem Prüfungsmaßstab wird die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat zunächst nicht hinreichend beachtet , dass es sich bei der vorliegenden Anzeige - anders als bei dem der Entscheidung BGHZ 149, 247 - "H.I.V. POSITIVE" II zugrunde liegenden Sachverhalt - um eine ihrer Art nach nicht ungewöhnliche Werbung handelt. Die vom Berufungsgericht als irreführend angesehene Kernaussage der Werbung, dass allein durch die Einnahme des beworbenen Produkts ohne Veränderung und Einschränkung der Lebensweise eine erhebliche und dauerhafte Gewichtsreduzierung erreicht werden könne, lässt sich allerdings dem umfangreichen Anzeigentext bei einigermaßen sorgfältigem Durchlesen entnehmen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Anzeigenredakteur damit den irreführenden Charakter der Anzeige bereits unschwer hätte feststellen können. In der Anzeige wird dem beworbenen Mittel die Wirkung zugeschrieben, durch eine neu entdeckte körpereigene Substanz werde die Verbrennung der Nahrung im Stoffwechsel so beschleunigt, dass Fettablagerungen verhindert und vorhandene Fettpolster vermindert würden. Diese Wirkung erscheint jedenfalls nicht von vornherein mit der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Erkenntnis unvereinbar, dass eine nachhaltige Gewichtsabnahme nur durch eine erhöhte körpereigene Fettverbrennung oder durch eine Reduzierung der Fettzufuhr in der Nahrung erreicht werden kann. Unabhängig davon, welchen Eindruck ein sorgfältiger Anzeigenredakteur selbst von der Aussage der Anzeige gewinnt, erfordert daher die tatsächliche Feststellung, dass die Anzeige irreführend ist, gewisse Kenntnisse über den Stand der ernährungswissenschaftlichen Forschung, über die Verleger oder Redakteure eines Anzeigenblattes in aller Regel nicht verfügen.
Für Mitarbeiter eines derartigen Presseunternehmens besteht auch keine Pflicht, Veröffentlichungen auf dem Gebiet der Ernährungswissenschaft in anderen Medien zu beobachten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es auch einem Redakteur der Beklagten nicht verborgen bleiben könnte, wenn ein Mittel mit der in der beanstandeten Werbung angekündigten Wirkungsweise gefunden würde. Etwaige Nachforschungen nach Eingang des Anzeigenauftrags können nicht verlangt werden, weil die Prüfung, ob der Veröffentlichung einer Anzeige rechtliche Gründe entgegenstehen, unter dem Gebot einer raschen Entscheidung steht (vgl. BGH, Urt. v. 10.2.1994 - I ZR 316/91, GRUR 1994, 454, 455 = WRP 1994, 529 - Schlankheitswerbung).
17
3. Die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, es bestehe eine Erstbegehungsgefahr.
18
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann unter dem Gesichtspunkt der Berühmung auch durch Erklärungen, die im Rahmen der Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben werden, eine Erstbegehungsgefahr begründet werden. Die bloße Verteidigung gegen die Klage mit der Begründung, das beanstandete Verhalten sei nicht wettbewerbswidrig , begründet jedoch als solche noch keine Erstbegehungsgefahr (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2001 - I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1175 = WRP 2001, 1076 - Berühmungsaufgabe, m.w.N.). Im Streitfall wäre das Verteidigungsvorbringen der Beklagten nach Vorlage der Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe und des Landgerichts Baden-Baden entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht anders zu beurteilen.
19
b) Hier durfte das Berufungsgericht seine Entscheidung allerdings schon deshalb nicht auf einen Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr wegen der Erklärungen der Beklagten im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung stützen, weil das Landgericht einen solchen Anspruch verneint und der Kläger die erstinstanzliche Entscheidung insoweit nicht angegriffen hatte.
20
aa) In seiner Klagebegründung hatte der Kläger sein Unterlassungsbegehren zunächst nur auf den Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gestützt. Nachdem die Beklagte auf die Klage erwidert und sich gegen diese verteidigt hatte, hat der Kläger daraufhin ausdrücklich sein Unterlassungsbegehren auch damit begründet, es bestehe Erstbegehungsgefahr, weil die Beklagte die streitbefangene Anzeige als wettbewerbskonform verteidige und mit diesem Bestreiten zum Ausdruck bringe, dass sie auch künftig Anzeigen dieser Art zu veröffentlichen gedenke. Das Landgericht hat eine Erstbegehungsgefahr mit der Begründung verneint, die Beklagte müsse anders als in dem der Entscheidung "Pressehaftung II" (BGH GRUR 1992, 618) zugrunde liegenden Fall nicht aufgrund einer im gleichen Verfahren zunächst erfolgten Verurteilung damit rechnen , dass die Anzeige mit dem veröffentlichten Inhalt wettbewerbswidrig sei.
21
bb) Mit seiner Berufung hat der Kläger das erstinstanzliche Urteil im vollen Umfange zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt. Zur Begründung seines Rechtsmittels hat er aber lediglich ausgeführt, dass der streitgegenständlichen Anzeige entgegen der Auffassung des Landgerichts sehr wohl unschwer ein grober Wettbewerbsverstoß entnommen werden könne. Die insoweit in der Berufungsbegründung des Klägers erhobenen Angriffe richteten sich somit allein gegen die Verneinung eines auf Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsanspruchs. Zu den Ausführungen, mit denen das Landgericht einen Unterlassungsanspruch wegen Erstbegehungsgefahr verneint hat, enthält die Berufungsbegründung des Klägers dagegen keine Angriffe. Auch die mit seiner Berufungsbegründung vorgelegten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe und des Landgerichts Baden-Baden hat der Kläger nur zum Beleg für seine Auffassung angeführt, der Wettbewerbsverstoß sei grob und unschwer erkennbar, und hat sie nicht unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr gewürdigt.
22
cc) Die Berufung des Klägers ist bei dieser Sachlage insoweit unzulässig , als das Landgericht die Klage hinsichtlich des auf Erstbegehungsgefahr durch Rechtsverteidigung im vorliegenden Verfahren gestützten Unterlassungsanspruchs abgewiesen hat. Denn insoweit genügt die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Wird ein Unterlassungsbegehren zum einen auf Wiederholungsgefahr wegen der vorprozessual begangenen Verletzungshandlung gestützt und zum anderen auf Erstbegehungsgefahr wegen Erklärungen, die der auf Unterlassung gerichtlich in Anspruch Genommene zur Rechtsverteidigung im Verfahren abgibt, so handelt es sich bei dem Verletzungsunterlassungsanspruch wegen Wiederholungsgefahr und dem vorbeugenden Unterlassungsanspruch wegen Erstbegehungsgefahr um verschiedene Streitgegenstände und damit um verschiedene prozessuale Ansprüche (vgl. Köhler, Anm. zu BGH LM Nr. 598 zu § 1 UWG a.F.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 10 Rdn. 12; Fezer/Büscher, UWG, § 8 Rdn. 77; Fritzsche, Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklage, 2000, S. 181). Denn die (einheitliche) Rechtsfolge wird aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten hergeleitet. Betrifft die erstinstanzliche Entscheidung aber - wie hier - mehrere prozessuale Ansprüche, so ist für jeden Anspruch eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung der Berufung erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1994 - I ZR 326/91, GRUR 1995, 693, 695 = WRP 1994, 387 - Indizienkette ; Urt. v. 22.1.1998 - I ZR 177/95, GRUR 1998, 587, 588 = WRP 1998, 512 - Bilanzanalyse Pro 7, jeweils zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 520 Rdn. 38; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 520 Rdn. 27, 37 m.w.N.).
23
dd) Die Unzulässigkeit der Berufung des Klägers, soweit er sein Unterlassungsbegehren bereits in erster Instanz auch auf Erstbegehungsgefahr gestützt hat, kann in der Revisionsinstanz von Amts wegen festgestellt werden (vgl. BGHZ 102, 37, 38; Musielak/Ball aaO § 557 Rdn. 15 m.w.N.).
24
ee) Im Berufungsverfahren hat der Kläger im Übrigen auch keinen neuen (d.h. auf einen neuen Lebenssachverhalt gestützten) Unterlassungsanspruch wegen Erstbegehungsgefahr geltend gemacht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 26.4.1990 - I ZR 99/88, GRUR 1990, 687, 689 = WRP 1991, 16 - Anzeigenpreis II). Damit braucht der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein derartiger Unterlassungsanspruch in diesem Verfahrensstadium noch hätte eingeführt werden können, nicht nachgegangen zu werden.
25
4. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass auch der in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag des Klägers nicht begründet ist.
26
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
27
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher
Bergmann Schaffert
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 10.10.2002 - 3 O 200/02 III -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.04.2003 - 2 U 180/02 -

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 235/99 Verkündet am:
28. März 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Düsseldorfer Stadtwappen
BGB § 12 analog;
NRW GemeindeO § 14

a) Die nicht genehmigte Verwendung des Wappens einer Großstadt im Zusammenhang
mit dem Titel eines Anzeigenblattes kann das Namensrecht
des Wappeninhabers (hier aus § 14 Gemeindeordnung NW i.V. mit § 12
BGB analog) unter dem Gesichtspunkt einer namensmäßigen Zuordnungsverwirrung
verletzen.

b) Der "Gebrauch" eines fremden Wappens i.S. von § 12 BGB ist nicht nur bei
einer völlig identischen Übernahme, sondern auch bei einer nur ähnlichen
Wiedergabe gegeben, sofern diese die wesentlichen Merkmale des Originals
enthält und damit geeignet ist, auf den Berechtigten hinzuweisen.
BGH, Urt. v. 28. März 2002 - I ZR 235/99 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. August 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte gibt den wöchentlich erscheinenden "Düsseldorfer Anzeiger" heraus. Auf der Titelseite und - dort erheblich kleiner - in manchen Kopflei-
sten der einzelnen Seiten der Zeitung ist neben dem Namenszug "Düsseldorfer Anzeiger" - wie nachstehend wiedergegeben - ein Wappen abgebildet:

Die Klägerin, die Landeshauptstadt Düsseldorf, nimmt das abgebildete Wappen als "Düsseldorfer Stadtwappen" in Anspruch. Sie hat die Auffassung vertreten, durch die Verwendung des Wappens in der von der Beklagten herausgegebenen Zeitung werde sie in ihrem Namensrecht verletzt. Es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, sie gebe die Zeitung heraus oder habe zumindest die Verwendung des Wappens gestattet.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, das Stadtwappen der Klägerin im Kopf des "Düsseldorfer Anzeiger" zu führen sowie das Stadtwappen an anderen Stellen des Anzeigenblattes in Verbindung mit dem Namenszug "Düsseldorfer Anzeiger" zu verwenden.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie bestreitet, daû es sich bei dem von ihr verwendeten Wappen um das Stadtwappen der Klägerin handele. Durch die Nutzung des Wappens in ihrer Zeitung werde nicht auf eine Verbindung zur Klägerin hingewiesen. Die Kombination eines Städtenamens mit dem Wort "Anzeiger" sei verkehrsüblich. Zudem finde sich im Lokalteil der "Rheinischen Post" - was unstreitig ist - ebenfalls das Stadtwappen der Klägerin.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 14 Gemeindeordnung NW (im folgenden: GO NW) i.V. mit § 12 BGB analog für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Die Klägerin habe durch Vorlage einer historischen Untersuchung von Otto Korn aus dem Düsseldorfer Jahrbuch Band 47/1955 nachgewiesen, daû sie Inhaberin der Rechte an dem streitgegenständlichen Wappen sei. Das Wappen genieûe gemäû § 14 GO NW i.V. mit § 12 BGB analog Namensschutz ohne Rücksicht auf die Verkehrsgeltung. Die Beklagte verletze das Namensrecht der Klägerin durch die Verwendung des Wappens in ihrer Zeitung. Denn über den Gesichtspunkt der namensrechtlichen Zuordnungsverwirrung erstrek-
ke sich der Schutz des § 12 BGB (auch) auf solche Fälle, in denen der Namensträger durch den (beanstandeten) Gebrauch zu bestimmten Einrichtungen , Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt werde, mit denen er nichts zu tun habe. Im Streitfall bestehe die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung insbesondere auch deshalb, weil die Klägerin ein eigenes Publikationsorgan mit ähnlicher Bezeichnung ("Düsseldorfer Amtsblatt") herausbringe, das mit dem Stadtwappen versehen werde. Die von der Klägerin geduldete Wappennutzung durch die "Rheinische Post" führe demgegenüber nicht zu einer Zuordnungsverwirrung , weil diese das Wappen lediglich im Inneren der Zeitung im Lokalteil verwende.
Die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung werde nicht durch die konkrete Gestaltung der Titel ausgeräumt. Die Publikation der Beklagten sei als solche auch nicht eindeutig als gewerbliche Zeitung zu erkennen, die mit der Klägerin schlechterdings nicht in Verbindung gebracht werden könne.
Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der begehrten Unterlassung ergebe sich schon daraus, daû sie selbst über ein eigenes offizielles Bekanntmachungsorgan verfüge, das ebenfalls mit dem Stadtwappen versehen sei. Schutzwürdige Interessen der Beklagten an der Nutzung des Stadtwappens der Klägerin seien demgegenüber nicht gegeben, weil deren Belangen und Bedürfnissen bereits durch die Verwendung des Stadtnamens "Düsseldorfer" in ausreichendem Maûe genügt werde.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts , bei dem von der Beklagten verwendeten Wappen handele es sich um das Stadtwappen der Klägerin.
Das Berufungsgericht hat seine Annahme auf eine von der Klägerin vorgelegte wissenschaftliche Studie von Otto Korn aus dem Jahre 1955 (GA 74 bis 82) gestützt, aus der sich ergebe, daû das heute gebräuchliche Stadtwappen auf einen Entwurf von Otto Hupp aus dem Jahre 1938 zurückgehe; die in der genannten Abhandlung aufgeführte Abbildung Nr. 20 enthalte diejenigen Wappenmerkmale , die auch im streitgegenständlichen Wappen enthalten seien, nämlich den Löwen, die Krone und den entsprechenden Anker mit Ankerseil.

a) Die Revision rügt an sich zu Recht, daû die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Aussehen des Stadtwappens der Klägerin auf unzutreffenden Erwägungen beruhen. In der Studie von Otto Korn heiût es unter anderem wie folgt (GA 81/82):
1926 trat die Stadt in Verhandlungen mit Wolfgang Pagenstecher, der einen neuen, modernen Entwurf lieferte, aber auch ihm war keine Dauer beschieden (Abb. 19).
Am 15. Oktober 1938 wurde der neue und bis jetzt endgültige Entwurf (Abb. 20) von Otto Hupp eingeführt, der allen Düsseldorfern bekannt ist. (...) Mit dem Wappen von Düsseldorf, das er von den späteren Zutaten, vor allem dem Ankertau, befreite (...) hat er sich für alle Zeiten ein ehrendes Denkmal geschaffen (...).

Das Berufungsgericht hat - möglicherweise aufgrund der unzutreffenden Numerierung der Abbildungen im Flieûtext der Studie (die Abb. 21 wird als Abb. 20 bezeichnet) - verkannt, daû der Entwurf von Otto Hupp, auf den das heute gebräuchliche Stadtwappen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zurückgeht, nicht in Abbildung 20, sondern in Abbildung 21 wiedergegeben ist. Das ergibt sich vor allem daraus, daû nur das Wappen in der Abbildung 21 und nicht dasjenige in der Abbildung 20 - wie es in der Studie von Otto Korn zum Entwurf von Otto Hupp heiût - "von dem Ankertau befreit" ist. Überdies hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die Abbildung 20 enthalte diejenige Wappenmerkmale, die auch im streitgegenständlichen Wappen (gemeint ist wohl das Stadtwappen der Klägerin) enthalten seien, nämlich den Löwen, die Krone und den entsprechenden Anker mit Ankerseil. In dem von der Klägerin als ihr Stadtwappen in Anspruch genommenen Wappen ist das Ankerseil gerade nicht enthalten, wie sich aus einem Blick auf die Abbildung 21 in der Studie von Otto Korn ergibt, die den Entwurf Otto Hupps aus dem Jahre 1938 zeigt.


b) Gleichwohl hat die Rüge der Revision keinen Erfolg, weil der Senat das Aussehen des Stadtwappens der Klägerin selbst feststellen kann.
Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts , daû das heute gebräuchliche Stadtwappen der Klägerin auf einen Entwurf Otto Hupps aus dem Jahre 1938 zurückgeht. Die Gestaltung dieses Entwurfs ergibt sich aus der oben in Ablichtung wiedergegebenen Abbildung 21 in der Studie von Otto Korn, die "in silbernem Schilde einen aufgerichteten doppelgeschwänzten , blaugekrönten und bewehrten Löwen" zeigt, der "einen gesenkten blauen Anker in der Pranke hält" (so die Beschreibung der Abb. 21 von Otto Korn).
Das Stadtwappen der Klägerin ist im Brockhaus, 20. Aufl. 1997, unter dem Stichwort "Düsseldorf" abgebildet. Darüber hinaus finden sich Abbildungen - jeweils mit einer Beschreibung des Wappens - bei Stadler, Deutsche Wappen, Band 7, Die Gemeindewappen des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen, 1972, Seite 35, sowie bei Nagel, Rheinisches Wappenbuch, Die Wappen der Gemeinden , Städte und Kreise im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland, 1986, Seite 44.
Das in den genannten Quellen (farbig) abgebildete Wappen stimmt mit dem in der Abhandlung von Otto Korn in Abbildung 21 (schwarz-weiû) wiedergegebenen Wappen ersichtlich überein. Es ist danach offenkundig, daû dem Berufungsgericht lediglich ein Irrtum unterlaufen ist, der auf das Ergebnis seiner Entscheidung aber keinen Einfluû hatte.
2. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, daû das Stadtwappen der Klägerin grundsätzlich gemäû § 14 GO NW i.V. mit § 12 BGB analog Namensschutz genieût, ohne daû es auf eine Verkehrsgeltung ankommt. Denn in § 14 Abs. 2 GO NW ist bestimmt, daû die Gemeinden ihre bisherigen Wappen führen. Die Vorschrift des § 12 Satz 1, 2. Altern. BGB schützt den Berechtigten davor, daû ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht.
Der Schutz nach § 12 BGB, der nicht nur natürlichen, sondern auch juristischen Personen zukommt (vgl. BGHZ 119, 237, 245 - Universitätsemblem; 120, 103, 106 - Columbus; MünchKommBGB/Schwerdtner, 4. Aufl., § 12 Rdn. 51, 68), ist nicht auf den Namen im engeren Sinne beschränkt, sondern schlieût auch Wappen und Siegel ein (vgl. BGHZ 119, 237, 245 - Universitätsemblem ; BGH, Urt. v. 19.5.1976 - I ZR 81/75, GRUR 1976, 644, 646 = WRP 1976, 609 - Kyffhäuser). Demnach sind auch Stadtwappen grundsätzlich geschützt (so schon RGZ 71, 262, 264 f. - Aachener Stadtwappen). Der Namensschutz unabhängig von der Verkehrsgeltung setzt allerdings - worauf die Revision zutreffend hinweist - voraus, daû der Name bzw. das Wappen oder das Siegel individualisierende Unterscheidungskraft aufweisen und damit zur namensmäûigen Kennzeichnung geeignet erscheinen (vgl. BGHZ 119, 237, 245 - Universitätsemblem). Genügt die Bezeichnung ihrer Natur nach zur sicheren Unterscheidung von anderen Personen, so bedarf es nicht des Nachweises einer besonderen Verkehrsgeltung; nur wenn eine Bezeichnung eine solche Unterscheidungskraft von Haus aus nicht besitzt, kommt es weiter darauf an, ob die an sich nicht schutzfähige, weil nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung in den beteiligten Verkehrskreisen als namensmäûiger Hinweis auf den Inhaber des Namens Verkehrsgeltung erlangt hat. Genügt der Namensteil oder die Abkürzung jedoch ihrer Natur nach zur sicheren Unterscheidung von anderen Per-
sonen, so bedarf es des Nachweises einer besonderen Verkehrsgeltung nicht (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1963 - Ib ZR 98/61, GRUR 1964, 38, 39 = WRP 1963, 345 - Dortmund grüût ...).
Entgegen der Auffassung der Revision kommt dem Stadtwappen der Klägerin hinreichende namensmäûige Unterscheidungskraft zu. Der Beurteilung ist das Stadtwappen der Klägerin in der konkreten Ausgestaltung durch Otto Hupp zugrunde zu legen. Diese Darstellung - in silbernem Schilde ein aufgerichteter , doppelgeschwänzter, blaugekrönter und bewehrter Löwe, der einen gesenkten blauen Anker in der Pranke hält - ist hinreichend unterscheidungskräftig und damit zur namensmäûigen Kennzeichnung der Klägerin geeignet.
3. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, daû die Beklagte durch die Verwendung des Wappens in ihrer Zeitung das Namensrecht der Klägerin verletzt.

a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen , daû nicht jede Form der Verwendung eines fremden Namens bzw. Wappens als "Gebrauchen" i.S. von § 12 BGB angesehen werden kann, sondern daû nur solche Namensanmaûungen unbefugt sind, die geeignet sind, eine namensmäûige Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (vgl. BGHZ 81, 75, 78 - Carrera/Rennsportgemeinschaft; 91, 117, 120 - Mordoro; 119, 237, 245 - Universitätsemblem). Dem liegt zugrunde, daû die Vorschrift nur den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines Trägers zum Ziele hat (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.1960 - I ZR 43/59, GRUR 1960, 550, 553 = WRP 1960, 285 - Promonta; BGHZ 119, 237, 245 - Universitätsemblem ). Die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung wird allerdings nicht nur bei einem namens- bzw. kennzeichenmäûigen Gebrauch des Namens durch einen
Dritten, sondern auch bei solchen Verwendungsweisen angenommen, durch die der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. Hierfür genügt es auch, daû im Verkehr der falsche Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zu entsprechender Verwendung des Namens erteilt (vgl. BGHZ 119, 237, 245 f. - Universitätsemblem, m.w.N.).

b) Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht auch ohne Rechtsverstoû angenommen, daû die Beklagte das Wappen der Klägerin in ihrer Ze itung verwendet hat. Ein Wappen wird nicht nur bei einer völlig identischen Übernahme, sondern auch bei einer nur ähnlichen Wiedergabe verwendet, sofern diese wesentliche Merkmale des Originals enthält und damit geeignet ist, auf den Berechtigten hinzuweisen (vgl. OLG Hamburg, OLGE 3, 89; Staudinger /Weick/Habermann, BGB (1995), § 12 Rdn. 222). Die Abbildung des Wappens in der Zeitung der Beklagten erfüllt diese Voraussetzung. Sie zeigt in einem Schilde den aufgerichteten, doppelgeschwänzten, gekrönten und bewehrten Löwen, der einen gesenkten Anker in der Pranke hält. Die Abbildung enthält damit - wenn auch in vereinfachter Form und nur in schwarz-weiû - sämtliche wesentlichen Elemente des Originals und ist damit ebenso wie dieses geeignet, auf die Klägerin hinzuweisen.

c) Einen namens- bzw. kennzeichenmäûigen Gebrauch des Wappens der Klägerin seitens der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht dem weder die Annahme des Berufungsgerichts, es sei für die beteiligten Verkehrskreise sehr schwierig auseinanderzuhalten, ob es sich bei einem Presseorgan um das "Düsseldorfer Amtsblatt" oder den "Düsseldorfer Anzeiger" der Beklagten handele, noch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Verwendung des Stadtwappens
diene der Präsentation und Heraushebung des eigenen Unternehmens bzw. des eigenen Zeitungsprodukts der Beklagten. Diesen Feststellungen läût sich nicht entnehmen, daû die Verwendung des Wappens den Eindruck hervorruft, es handele sich um das eigene Wappen der Beklagten.

d) Das Berufungsgericht hat die Unzulässigkeit des Wappengebrauchs durch die Beklagte damit begründet, daû bei einem rechtlich beachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise der unzutreffende Eindruck erweckt werde, es bestehe eine Beziehung zwischen der Zeitung der Beklagten und der Klägerin. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daû die Zeitung der Beklagten als solche nicht eindeutig als gewerbliche Zeitung einer Art, die mit der Klägerin schlechterdings nicht in Verbindung gebracht werden könne, zu erkennen sei. Die vorgelegten Exemplare der Zeitung enthielten weitgehend auch journalistische Berichte, die sich zum Teil auf lokalpolitische Aktivitäten bezögen. Dies werde besonders deutlich bei dem Exemplar vom 24. März 1999, in dem auf der Titelseite eine eigene Serie unter dem Titel "Lust auf Düsseldorf" angekündigt werde. Als herausragende Titelrubrik werde auf einen Bericht über die Düsseldorfer Oberbürgermeisterin hingewiesen. Zusätzlich zu diesem sehr ausführlichen Bericht finde sich ein Kurzhinweis auf die nächste Sitzung des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf. Zudem müsse beachtet werden, daû die Klägerin selbst ein eigenes Publikationsorgan herausbringe, das mit der ähnlichen Bezeichnung "Amtsblatt" und dem Stadtwappen versehen sei.
Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daû das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen angenommen hat, zumindest bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Ver-
kehrskreise könne der (unzutreffende) Eindruck entstehen, die Klägerin habe dem Verleger des "Düsseldorfer Anzeiger" (der Beklagten) das besondere Recht zur Verwendung ihres Stadtwappens verliehen, und daû das Berufungsgericht daraus die Gefahr einer relevanten Zuordnungsverwirrung hergeleitet hat. Denn dafür reicht es aus, daû das Publikum - wie hier - annimmt, zwischen dem "Düsseldorfer Anzeiger" und der Klägerin bestünden irgendwelche Beziehungen.

e) Die Revision wendet sich schlieûlich auch ohne Erfolg gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung.
Das Berufungsgericht hat angenommen, ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Untersagung des Wappengebrauchs durch die Beklagte ergebe sich bereits daraus, daû sie über ein eigenes offizielles Bekanntmachungsorgan verfüge, das ebenfalls mit dem Stadtwappen versehen sei. Der Umstand, daû die Klägerin der "Rheinischen Post" gestatte, ihr Wappen zu verwenden, stehe dem nicht entgegen, da diese das Wappen nur im Innenteil ihrer Zeitung gebrauche. Die Beklagte verwende das Wappen demgegenüber auch auf der Zentralseite. Allein schon durch die unterschiedliche Plazierung sei die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung deutlich und ausschlaggebend erhöht. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe angenommen, daû der Gebrauch des Wappens im Innenteil der "Rheinischen Post" nicht die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung in sich berge. Weshalb dies bei der Verwendung des Wappens im Innenteil der Zeitung der Beklagten, die von dem ausgesprochenen Verbot mitumfaût werde, anders zu beurteilen sei, habe das
Berufungsgericht nicht dargelegt. Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg.
Die Klägerin kann von der Beklagten auch verlangen, daû sie den Gebrauch des Wappens im Innenteil ihrer Zeitung unterläût, da sich die Zuordnung des Wappens von der Vorderseite beim Leser der Zeitung gedanklich fortsetzt, wenn er im Innenteil des Blattes den Namenszug "Düsseldorfer Anzeiger" nebst Wappen erblickt. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, daû das Wappen im Innenteil kleiner als auf der Titelseite gestaltet ist. Die Revisionserwiderung weist im übrigen mit Recht darauf hin, daû der Beklagten nur die Verwendung des Wappens in Verbindung mit dem Namenszug "Düsseldorfer Anzeiger" untersagt worden ist.
Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, das Berufungsgericht habe bei der vorgenommenen Interessenabwägung nicht berücksichtigt, daû die Klägerin selbst vorgetragen habe, die Abbildung des Stadtwappens im Innenteil der "Rheinischen Post" werde von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als Hinweis auf den lokalen Bezug der Berichterstattung und nicht dahingehend verstanden, die Klägerin sei Herausgeberin der Zeitung; davon müsse auch bei der Titelgestaltung der Beklagten ausgegangen werden, weil Unterschiede nicht ersichtlich seien. Dem ist entgegenzuhalten, daû das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, daû die angesprochenen Verkehrskreise wegen des hohen Bekanntheitsgrades der "Rheinischen Post" nicht annehmen, die Klägerin sei Herausgeberin dieser Tageszeitung, so daû auch die Gefahr einer relevanten Zuordnungsverwirrung nicht in Betracht komme. Diese Feststellung konnte das Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde treffen, da seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören.
Vergeblich macht die Revision schlieûlich auch geltend, daû die Klägerin als Inhaberin des "Monopols" zur Vergabe von Nutzungsrechten an ihrem Stadtwappen sittenwidrig handele, wenn sie einerseits die Wappennutzung durch die "Rheinische Post" gestatte und andererseits gegen die Wappenverwendung durch die Beklagte vorgehe. Entgegen der Auffassung der Revision greift die Klägerin damit nicht zum Nachteil der Beklagten in den Wettbewerb zwischen ihr und dem Herausgeber der "Rheinischen Post" ein. Davon kann schon deshalb keine Rede sein, weil die Wappennutzung durch die "Rheinische Post" aus den vom Berufungsgericht im einzelnen dargelegten Gründen nicht vergleichbar ist mit dem Wappengebrauch durch die Beklagte. Insbesondere verwendet die "Rheinische Post" das Wappen in ihrem Regionalteil lediglich als Hinweis auf den lokalen bzw. regionalen Bezug der Berichterstattung. Zudem hat das Berufungsgericht festgestellt, daû die Klägerin in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen gegen eine eigenmächtige Wappennutzung durch Presseerzeugnisse ebenso wie im Streitfall vorgegangen ist.
III. Danach war die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Starck ist an der Unterschriftsleistung infolge Urlaubs verhindert. Erdmann
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)