Bundesgerichtshof Urteil, 19. Mai 2010 - I ZR 158/08
Gericht
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger und die Beklagte zu 1 (nachfolgend: die Beklagte) sind Verlage , in denen Briefmarkenkataloge für Briefmarkensammler, Händler und Auktionshäuser erscheinen. Sie verwenden in ihren Katalogen jeweils ein Nummernsystem , das es den Sammlern ermöglicht, die einzelnen Briefmarken allein anhand einer individuellen Nummer zuzuordnen. Der Beklagte zu 2 ist im Unternehmen der Beklagten für den Vertrieb der Kataloge verantwortlich.
- 2
- Im Verlag des Klägers erscheinen die Briefmarkenkataloge "M. ". Diese Kataloge sind unter Philatelisten sehr bekannt und erreichen für die deutschsprachigen Sammelgebiete nach den Behauptungen des Klägers einen Marktanteil von 60% bis 70%. Das Nummernsystem der Kataloge wurde bereits in dem ersten, 1910 publizierten M. -Katalog verwendet, der wiederum - in zwischen den Parteien streitigem Umfang - auf Vorarbeiten vom Ende des 19. Jahrhunderts zurückgriff. Der Kläger hat sein Nummernsystem laufend ergänzt und nach seinem Vortrag stetig fortentwickelt.
- 3
- Im M. -Nummernsystem wird eine Hauptnummer aus einer für jedes Sammelgebiet fortlaufenden arabischen Ziffer gebildet, der gegebenenfalls weitere Unternummern aus Groß- und Kleinbuchstaben sowie aus römischen Ziffern zur Bezeichnung von Trennungsarten, Farbtönungsunterschieden, Wasserzeichenarten , Papier- und Gummierungsunterschieden, Druckarten, Typenarten etc. zugeordnet werden. Auf dem Sammelgebiet der Markenheftchen aus der Bundesrepublik Deutschland verwendet der Kläger ein abweichendes Nummernsystem, das mit den Buchstaben "MH" beginnt. Bis Mitte 2006 wurde das Sammelgebiet Markenheftchen in den allgemeinen Katalogen des Klägers mitbehandelt.
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- Die Beklagte verwendet ein abweichendes Nummernsystem, bei dem eine Buchstabenfolge für das herausgebende Land vorangestellt wird und sich eine fortlaufende Nummer aus arabischen Ziffern anschließt. Teilweise folgen für Unterarten weitere Nummern aus arabischen Ziffern, die durch einen Bindestrich getrennt werden. Weitere Unterarten werden durch einen Großbuchstaben ergänzt.
- 5
- Im Juli 2006 veröffentlichte die Beklagte in erster Auflage ihren "Markenheftchen -Spezial-Katalog BUND 2006". In diesem Katalog findet sich hinter ih- rer Klassifizierungsnummer für das jeweilige Markenheftchen (z.B. "H082" auf S. 270) die in Klammern gesetzte Markenheftchennummer aus dem im Frühsommer 2006 erstmals vom Kläger veröffentlichten "M. HandbuchKatalog Markenheftchen Bundesrepublik und Berlin 2006/2007 (im Folgenden: M. Markenheftchen-Katalog)" (im Beispiel: "MH 63"). Für die in den Markenheftchen enthaltenen Briefmarken gibt die Beklagte nach ihrer Klassifizierungsnummer (im Beispiel: "10 x DE 2405") ebenfalls jeweils die Nummer des Klägers an (im Beispiel: "2537").
- 6
- Auf der dritten Innenseite des Katalogs der Beklagten findet sich folgender Text: Quellenhinweis: Referenz Nummer in Klammer aufgeführt stammt aus der Veröffentlichung des S. Verlag GmbH, Tel. .
- 7
- Der Kläger hält die Klammerzusätze mit seinen Nummern in dem Markenheftchen -Katalog der Beklagten für urheber- und wettbewerbsrechtlich unzulässig. Er hat beantragt, den Beklagten zu untersagen, die Briefmarkennummerierung der M. - Deutschland-Kataloge und die Nummerierung der Markenheftchen im M. - Handbuch Katalog Markenheftchen Bundesrepublik und Berlin 2006/2007 im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, insbesondere durch Wiedergabe und Vervielfältigung in dem von ihr neu herausgegebenen "Philotax, Markenheftchen -Spezialkatalog Bund 2006, 1. Auflage".
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- Der Kläger begehrt ferner die Erstattung von Abmahnkosten. Vom Beklagten zu 2 verlangt er darüber hinaus im Wege der Stufenklage Auskunft, eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft sowie Schadensersatz.
- 9
- Das Landgericht hat durch Teil- und Endurteil den Unterlassungsanspruch unter Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform zuerkannt, den Auskunftsanspruch auf die Angabe gewerblicher Empfänger beschränkt und die Abmahnkosten zugesprochen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
- 10
- Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisungsanträge weiter. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
- 11
- I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
- 12
- Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch aus Urheberrecht nach § 97 Abs. 1 UrhG zu. Das Nummernsystem des Klägers weise keine für einen Schutz als Sprachwerk erforderliche Gestaltungshöhe auf (§ 2 Abs. 2 UrhG). Es sei auch kein Datenbankwerk i.S. von § 4 Abs. 2 UrhG, weil es nicht das Ergebnis einer individuellen, eigenschöpferischen Auswahlentscheidung sei, sondern die von den einzelnen Ländern amtlich herausgegebenen Briefmarken vollständig erfasse.
- 13
- Hinsichtlich der Übernahme der Nummern aus dem "M. Markenheftchen -Katalog" sei der Unterlassungsanspruch des Klägers aber aus § 87a Abs. 1 Satz 1, § 87b Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG begründet. Die Beklagte habe insoweit in das Recht des Klägers als Datenbankhersteller eingegriffen. Das Nummernsystem der Markenheftchen in diesem Katalog sei eine nach § 87a Abs. 1 UrhG schutzfähige Datenbank, da es weit über eine schlichte fortlaufende Nummerierung hinausgehe. Die Beklagte habe in das Schutzrecht des Klägers als Datenbankhersteller eingegriffen, indem sie die kompletten Nummern des "M. Markenheftchen-Katalog" in den angegriffenen "Markenheftchen -Spezial-Katalog Bund 2006" in Form von Klammerzusätzen übernommen habe. Hingegen könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte auch das Nummernsystem des Klägers für Briefmarken rechtswidrig entnommen habe. Die M. -Briefmarkendatenbank beziehe sich nach dem Vortrag des Klägers auf mehrere hunderttausend Briefmarken. Davon sei unstreitig nur ein geringer Teil von der Beklagten übernommen worden, ohne dass dessen qualitative Wesentlichkeit oder eine Gefährdung langjähriger Investitionen des Klägers erkennbar sei.
- 14
- Die Klammerzusätze im Katalog der Beklagten seien aber, auch soweit sie sich auf Briefmarken bezögen, eine unlautere Rufausbeutung i.S. von §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b UWG. Die Nummernsysteme für die Briefmarken und die Markenheftchen besäßen wettbewerbliche Eigenart. Die Beklagten hätten die Nummern des Klägers durch unveränderte Übernahme in ihren Katalog zum Gegenstand ihrer eigenen Leistung gemacht und dadurch nachgeahmt. Für die unlautere Rufausbeutung reiche ein Imagetransfer aus. Entscheidend sei dabei, dass im Streitfall dem angesprochenen Verkehr vermittelt werde, aufgrund der Klammerzusätze in dem Katalog der Beklagten in gewohnter Weise "arbeiten" zu können, ohne das teurere Produkt des Klägers erwerben zu müssen.
- 15
- Der Beklagte zu 2 sei als verantwortlicher Vertriebsleiter selbst Täter eines Wettbewerbsverstoßes. Auch die Verurteilung zur Auskunftserteilung und zur Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten sei zu Recht erfolgt.
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- II. Diese Beurteilung hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder wegen Verletzung eines Datenbankherstellerrechts (§§ 87a, 87b, 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) noch aufgrund unlauterer Rufausbeutung (§ 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 9 lit. b UWG) zugesprochen werden. Das Berufungsurteil kann ohne weitere Feststellungen auch nicht wegen Verletzung des Rechts an einem Datenbankwerk (§ 4 Abs. 2, §§ 16, 17, 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) bestätigt werden.
- 17
- 1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Nummernsystems für die Markenheftchen nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG gewährt, weil die Beklagte in das Recht des Klägers als Datenbankhersteller (§ 87a Abs. 1 Satz 1, § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG) eingegriffen habe. Dies hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Annahme nicht, bei dem Nummernsystem des Klägers handele es sich um eine schutzfähige Datenbank i.S. von § 87a Abs. 1 UrhG.
- 18
- a) Datenbankhersteller können für Datenbanken, die vor dem 1. Januar 1983 hergestellt worden sind, keinen Schutz beanspruchen. Das folgt aus der Bestimmung des § 137g UrhG, nach der die am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Vorschriften zum Schutz des Datenbankherstellers auch auf Datenbanken Anwendung finden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Diese Regelung ist im Streitfall entscheidungserheblich. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die Frage, wann sein Nummernsystem für Markenheftchen als Datenbank hergestellt worden ist, nicht darauf an, dass er einen eigenständigen Markenheftchen-Katalog erstmals im Jahr 2006 veröffentlichte. Denn er hat sein Nummernsystem für Markenheftchen bereits lange Zeit zuvor entwickelt.
- 19
- Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts, das wiederum auf den schriftsätzlichen Vortrag des Klägers verwiesen hat, entstand das Nummernsystem des Klägers für Markenheftchen ab Ende der 60er/Anfang der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts. Das auf diese Weise gesondert katalogisierte Sammelgebiet der Markenheftchen wurde vom Kläger in die üblichen allgemeinen Kataloge eingeordnet, bis im Frühsommer 2006 erstmals der M. Markenheftchen-Katalog erschien. Dieser vom Berufungsgericht in Bezug genommene Katalog des Klägers befasst sich überwiegend mit vor 1983 erschienenen Markenheftchen. Auch solange das Sammelgebiet der Markenheftchen in die üblichen allgemeinen Kataloge eingeordnet wurde, lag dieser Einordnung bereits das Nummernsystem des Klägers zugrunde. Das Nummernsystem für Markenheftchen als Datenbank war damit bereits lange vor dem Jahr 2006 etabliert.
- 20
- b) Unter diesen Umständen hat der Kläger nur dann nach § 87a Abs. 1 Satz 2 UrhG Schutz für sein schon vor 1983 hergestelltes Nummernsystem für Markenheftchen erlangt, wenn es in seinem Inhalt nach Art oder Umfang nach dem 31. Dezember 1982 wesentlich verändert worden ist und die Änderung eine wesentliche Investition erfordert hat. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
- 21
- Die Art des Inhalts der Datenbank des Klägers, ein Nummernsystem für Markenheftchen, ist unverändert geblieben. Ob diese bis Ende 1982 schon über viele Jahre entwickelte Datenbank nach diesem Zeitpunkt in ihrem Umfang unter Einsatz wesentlicher Investitionen erheblich geändert wurde, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Ergänzung der Datenbank um später erschienene Markenheftchen und darin enthaltene Briefmarken reicht dafür nicht ohne weiteres aus. Es kommt vielmehr darauf an, ob diese Ergänzung im Ver- hältnis zu den bereits Ende 1982 vorhandenen Daten quantitativ wesentlich war und erhebliche Investitionen des Klägers erforderte. Um ein gesondertes Recht des Datenbankherstellers an den Markenheftchennummern zu begründen, ist nach 1982 entstandener Aufwand des Klägers zudem nur erheblich, soweit er sich speziell auf die Markenheftchennummern bezieht. Auf Investitionen zur Fortführung des M. -Nummernsystems für Briefmarken kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
- 22
- 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Kläger den Unterlassungsanspruch wegen unlauterer Rufausbeutung (§ 4 Nr. 9 lit. b UWG) gewährt. Der angegriffene Katalog der Beklagten enthält zwar eine Nachahmung des Nummernsystems des Klägers, dem auch wettbewerbliche Eigenart zukommt. Es fehlt aber an zusätzlichen Umständen, die erforderlich sind, um dieses Verhalten als unlauter anzusehen.
- 23
- a) Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren sind die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949; im Folgenden: UWG 2008) anzuwenden. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur Zeit der Begehung im Juli 2006 nach der am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414; im Folgenden: UWG 2004) wettbewerbswidrig war. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage ist jedoch nicht eingetreten, so dass im Folgenden zwischen dem alten und dem neuen Recht nicht unterschieden zu werden braucht.
- 24
- Die Änderungen in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 UWG sind für den Streitfall ohne Bedeutung. Die Veröffentlichung des beanstandeten Katalogs der Beklagten erfüllt sowohl die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UWG 2004 als auch einer geschäftlichen Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 UWG 2008. Die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs (§ 8 Abs. 1 UWG) und des Schadensersatzanspruchs (§ 9 Satz 1 UWG) sind gleich geblieben. Die Vorschrift des § 4 Nr. 9 UWG über den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gilt ebenfalls unverändert fort. Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken steht einer Anwendung des § 4 Nr. 9 UWG nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 15.4.2010 - I ZR 145/08, BeckRS 24535 Tz. 18 - Femur-Teil, m.w.N.).
- 25
- b) Zutreffend hat das Berufungsgericht den Nummernsystemen des Klägers für Briefmarken und Markenheftchen wettbewerbliche Eigenart zuerkannt. Seine Beurteilung, beim Briefmarken-Nummernsystem des Klägers handele es sich um ein in Philatelisten-Kreisen durchgesetztes Nummernsystem, mit dem der angesprochene Verkehr eine besondere Gütevorstellung verbinde und das ihm aus dem Hause der Rechtsvorgänger des Klägers bekannt sei, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, lehnt sich das Nummernsystem des Klägers für Markenheftchen an sein allseits bekanntes Nummernsystem für Briefmarken an, so dass es aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung und seiner damit verbundenen typischen Merkmalsstruktur auf die Herkunft aus dem Unternehmen der Klägerin hinweist.
- 26
- c) Die Beklagten haben das Nummernsystem des Klägers für Markenheftchen durch die Klammerzusätze in den angegriffenen Katalog vollständig und unverändert übernommen und damit die Nachahmung der Leistung eines Mitbewerbers als Teil einer eigenen Ware angeboten.
- 27
- aa) Die Nummernsysteme des Klägers für Briefmarken und Markenheftchen sind gegenüber den von ihm herausgegebenen Briefmarkenkatalogen eigenständige, marktfähige Leistungen.
- 28
- bb) Die Beklagte hat diese Leistung vollständig übernommen, indem sie das gesamte Nummernsystem des Klägers für Markenheftchen in dem angegriffenen Katalog verwendet hat.
- 29
- Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts brachte die Beklagte die erste Auflage dieses Katalogs im Juli 2006 auf den Markt. In dem Katalog befand sich hinter der jeweiligen Klassifizierungsnummer der Beklagten jeweils in Klammern die Markenheftchen-Nummer des im Frühsommer 2006 erstmals vom Kläger veröffentlichten M. Markenheftchen-Katalogs, wobei diese Übernahme das komplette Nummernsystem des M. MarkenheftchenKatalogs betraf.
- 30
- cc) Ohne Erfolg macht die Revision hiergegen geltend, der M. Markenheftchen -Katalog habe bei Herstellung des angegriffenen Katalogs der Beklagten noch nicht existiert. Darauf kommt es für die Entscheidung des Streitfalls nicht an. Der Unterlassungsantrag des Klägers bezieht sich nicht auf eine Nachahmung seines Markenheftchen-Katalogs, sondern auf die Verwendung seines Nummernsystems für Markenheftchen durch die Beklagte. Dieses Nummernsystem hatte der Kläger unstreitig schon vor dem Juli 2006 entwickelt.
- 31
- dd) Entgegen der Ansicht der Revision ist eine Nachahmung im Streitfall auch nicht deswegen zu verneinen, weil die Beklagte nicht die Leistung eines Dritten vermarktet, sondern eine andersartige eigene Leistung angeboten hat (vgl. BGHZ 156, 1, 18 - Paperboy; BGHZ 181, 77 Tz. 43 - DAX). Im vorliegenden Fall verwendet die Beklagte das von dem Kläger geschaffene Leistungser- gebnis unmittelbar und unverändert bei der Vermarktung ihres eigenen Markenheftchen -Nummernsystems und ihres eigenen Katalogs, die in Konkurrenz zu den entsprechenden Produkten des Klägers stehen. In der von der Beklagten angebotenen Leistung ist damit zugleich die Leistung des Klägers enthalten. Die Käufer des Produkts der Beklagten benötigen nicht mehr den Katalog des Klägers, um mit dessen Nummernsystem arbeiten zu können.
- 32
- d) Die Klammerzusätze mit den Markenheftchen-Nummern des Klägers in den Katalogen der Beklagten stellen jedoch keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung des Nummernsystems des Klägers für Markenheftchen dar.
- 33
- aa) Die Annahme einer unlauteren Rufausnutzung ist allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klammerzusätze nach der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung zulässig sind (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 4 Rdn. 9.5). Eine vergleichende Werbung liegt nicht vor. Der Streitfall ist nicht mit den Fällen der Bestellnummernübernahme vergleichbar, in denen das Angebot des Werbenden dem Angebot eines anderen Unternehmens als gleichwertig gegenübergestellt wird und zu diesem Zweck die Bestellnummer des anderen Unternehmens in Formularen , Katalogen und Ähnlichem der eigenen Bestellnummer des Werbenden hinzugefügt wird (vgl. EuGH, Urt. v. 25.10.2001 - C-112/99, Slg. 2001, I-7945 = GRUR 2002, 354 Tz. 35 ff. - Toshiba/Katun; Urt. v. 23.2.2006 - C-59/05, Slg. 2006, I-2147 = GRUR 2006, 345 Tz. 17 ff.; BGH, Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 273/01, GRUR 2005, 348 - Bestellnummernübernahme). Vielmehr ist die Markenheftchen-Nummer des Klägers als solche wesentlicher Bestandteil der von der Beklagten angebotenen Leistung. Sie dient nicht einem Vergleich zwischen den Leistungen der Parteien.
- 34
- bb) Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den für eine Rufausbeutung erforderlichen Imagetransfer begründet, sind jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. Es trifft zwar zu, dass insofern eine offene oder verdeckte Anlehnung an die fremde Leistung genügt. Anders als das Berufungsgericht meint, kommt dabei aber dem Umstand keine Bedeutung zu, dass dem Verkehr aufgrund der Klammerzusätze im angegriffenen Katalog vermittelt wird, er könne mit ihm weiterhin in der aus dem M. -Katalog gewohnten Weise "arbeiten", so dass es nicht erforderlich sei, das teurere Produkt des Klägers zu erwerben.
- 35
- Der Senat hat in der Entscheidung "Tele-Info-CD" (BGHZ 141, 329, 342 f.) zwar ausgeführt, dass es ein weiterer für eine unlautere Behinderung sprechender Gesichtspunkt ist, wenn ein Unternehmen aufgrund der systematischen Übernahme seiner Leistung dem Preiswettbewerb eines Konkurrenzprodukts ausgesetzt ist, das ohne entsprechenden Herstellungsaufwand auf der unmittelbar übernommenen Leistung aufbaut. Die für den Tatbestand des § 4 Nr. 9 lit. b UWG erforderliche Rufausbeutung hat der Senat jedoch nicht aufgrund dieser Erwägung angenommen. Vielmehr war dafür entscheidend, dass das Angebot der dortigen Beklagten auf den Gütevorstellungen des Verkehrs von der übernommenen Leistung beruhte, weil der Verkehr mit Recht erwartete, dass sich die Verzeichnisse der dortigen Beklagten nicht auf eigene Recherchen stützen konnten, sondern auf die "amtlichen" Daten der seinerzeitigen Klägerin. Damit ist der Streitfall indes nicht vergleichbar. Denn die Beklagte hat selbst ein Nummernsystem entwickelt, das sie in einem eigenen, gegenüber dem Katalog des Klägers deutlich abweichend gestalteten Katalog vertreibt. Sie hat zudem ein berechtigtes Interesse, aufgrund der Referenzen auf die Nummern des Klägers ihr eigenes Nummernsystem überhaupt erst verkehrsfähig zu machen (vgl. EuGH GRUR 2002, 354 Tz. 54 - Toshiba/Katun).
- 36
- cc) Auf andere Umstände, aus denen sich ein Imagetransfer vom Kläger auf die Beklagte ergeben könnte, stützt sich das Berufungsgericht nicht. Sie sind auch nicht ersichtlich. Der mündige, von dem Angebot der Beklagten angesprochene Verbraucher, also der Philatelist, Briefmarkenhändler und Auktionator , wird die Klammerzusätze im Katalog der Beklagten als Arbeitshilfe auffassen , die ihm die Kommunikation in den Fachkreisen aufgrund der dort weithin durchgesetzten M. -Nummern erst ermöglicht oder jedenfalls deutlich erleichtert. Auch vor dem Hintergrund des in dem angegriffenen Katalog enthaltenen Quellenhinweises wird der Verbraucher die Nummernsysteme der Parteien weiterhin als nebeneinanderstehend und eigenständig begreifen, ohne die Gütevorstellungen, die sich mit dem System des Klägers verbinden, auf das Nummernsystem der Beklagten zu übertragen.
- 37
- 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Es kommt zwar ein Unterlassungsanspruch des Klägers wegen Verletzung von Rechten an einem Datenbankwerk (§ 4 Abs. 1, 2, §§ 16, 17 UrhG) in Betracht, weil die Beklagte mit dem angegriffenen Katalog das gesamte Nummernsystem des Klägers für Markenheftchen vervielfältigt und der Öffentlichkeit angeboten hat. Die dafür erforderlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen.
- 38
- a) Das Berufungsgericht durfte dem Nummernsystem des Klägers für Markenheftchen die Schutzfähigkeit als Datenbankwerk nicht allein mit der Erwägung versagen, für die auf Vollständigkeit ausgerichteten Datenbanken des Klägers werde keine individuelle, eigenschöpferische Auswahlentscheidung getroffen. Bei der Auslegung von § 4 Abs. 1, 2 UrhG ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken maßgeblich zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift sind Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, als solche urheberrechtlich geschützt, wobei für die Bestimmung, ob sie für diesen Schutz in Betracht kommen, keine anderen Kriterien anzuwenden sind. Daraus folgt aber, dass sich die Schutzfähigkeit alternativ aus der Auswahl oder der Anordnung des Stoffes ergeben kann. Die Schutzfähigkeit der Nummernsysteme des Klägers als Datenbankwerk konnte deshalb nicht schon mit der Begründung verneint werden, es werde keine individuelle, eigenschöpferische Auswahlentscheidung getroffen. Das Berufungsgericht hätte vielmehr noch prüfen müssen, ob sich die Schutzfähigkeit nicht aus der Anordnung des Stoffes in dem Nummernsystem des Klägers ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 24.5.2007 - I ZR 130/04, GRUR 2007, 685 Tz. 16, 21 = WRP 2007, 989 - Gedichttitelliste I).
- 39
- b) Das Berufungsgericht hat im Übrigen - aus seiner Sicht folgerichtig - noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der klagende Verlag berechtigt ist, die etwa für den Urheber aus § 4 Abs. 1, 2, §§ 16, 17 UrhG entstandenen Rechte an dem Nummernsystem für Markenheftchen geltend zu machen.
- 40
- 4. Die Sache ist daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Koch Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 02.08.2007 - 7 O 19314/06 -
OLG München, Entscheidung vom 04.09.2008 - 29 U 4480/07 -
Rechtsanwalt
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Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.
(1) § 23 Absatz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.
(2) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998.
(3) Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind.
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden; - 2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen; - 3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist; - 4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; - 5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; - 6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; - 7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt; - 9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält; - 10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; - 11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden; - 2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen; - 3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist; - 4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; - 5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; - 6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; - 7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt; - 9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält; - 10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; - 11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden; - 2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen; - 3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist; - 4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; - 5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; - 6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; - 7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt; - 9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält; - 10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; - 11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.
(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken