Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2012 - I ZR 116/11

bei uns veröffentlicht am20.09.2012
vorgehend
Landgericht Leipzig, 1 O 1114/10, 22.12.2010
Oberlandesgericht Dresden, 8 U 147/11, 26.05.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 116/11 Verkündet am:
20. September 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Fraktionszeitung

a) Für die Zuweisung einer Druckschrift zum Universaldienst im Sinne von § 1
Abs. 1 Nr. 3 PUDLV kommt es lediglich auf den formalen Zweck der
Publikation an, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit oder Fachfragen
zu unterrichten. Dies gilt auch, wenn die in Rede stehende Publikation
einseitig politisch ausgerichtet ist und durch eine entsprechende
Berichterstattung den Zielen einer bestimmten politischen Richtung dient.

b) Ein periodisches Erscheinen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 PUDLV
liegt vor, wenn die Druckschrift nach ihrer Aufmachung nicht nur zur gelegentlichen
Informationskundgabe bestimmt, sondern auf das für eine Zeitung
oder Zeitschrift übliche periodische Erscheinen angelegt ist und keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass sie trotz dieser Aufmachung gleichwohl nur
gelegentlich publiziert werden soll.

c) Die fehlende Adressierung der Druckschrift steht der Zugehörigkeit zum
Universaldienst im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV, § 4 Nr. 1 Buchst. c
PostG nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 20. September 2012 - I ZR 116/11 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Mai 2011 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig - 1. Zivilkammer - vom 22. Dezember 2010 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin dem Abschluss eines Rahmenvertrags über die Beförderung der Publikation „Klartext“ zur Verteilung „an alle Haushalte mit Tagespost“ der Stadt Leipzig gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten („Postwurfsendung“) zuzustimmen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist die NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag. Sie nimmt die Beklagte, die Deutsche Post AG, auf Zustimmung zum Abschluss eines Rahmenvertrags über Transportdienstleistungen in Anspruch.
2
Die Klägerin gibt eine Druckschrift mit dem Titel „Klartext“ heraus, in der über ihre Fraktionsarbeit, aktuelle politische und gesellschaftliche Probleme sowie Stellungnahmen ihrer Landtagsabgeordneten und der Abgeordneten anderer Fraktionen im Sächsischen Landtag berichtet wird. Die Publikation soll in einer Auflage von 200.000 Stück im Stadtgebiet von Leipzig an alle Haushalte mit Tagespost verteilt werden.
3
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei gemäß § 3 der Postdienstleistungsverordnung (PDLV) verpflichtet, mit ihr einen Rahmenvertrag über die Beförderung und Verteilung ihrer Druckschrift abzuschließen, da es sich bei der nachgefragten Beförderung um eine Universaldienstleistung der Beklagten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) handele. Eine Kontrahierungspflicht der Beklagten ergebe sich aber auch aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 242 BGB sowie aus dem Umstand , dass die Beklagte in Bezug auf die nachgefragte Beförderung eine marktbeherrschende Stellung innehabe. Es gebe für die Beklagte keine sachlichen Gründe, die es rechtfertigten, sich einer Verteilung der Publikation „Klartext“ zu entziehen.
4
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Klägerin dem Abschluss eines Rahmenvertrags über die Beförderung der Publikation „Klartext“ zur Verteilung „an alle Haushalte mit Tagespost“ der Stadt Leipzig gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten („Postwurfsendung“) zuzustimmen.
5
Die Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, bei der von der Klägerin nachgefragten Beförderung handele es sich nicht um eine Postdienstleistung im Sinne von § 4 Abs. 1 Buchst. c PostG, weil die zu verteilende Publikation nicht konkret adressiert werde. Demzufolge stehe der Klägerin kein Anspruch aus § 3 PDLV auf Beförderung oder auf Abschluss eines Rahmenvertrags zu. Bei dem Druckwerk der Klägerin handele es sich mangels konkreter Adressierung um eine Postwurfsendung, deren Verteilung keiner Re- gulierung unterliege. Eine Verpflichtung, mit der Klägerin einen Rahmenvertrag über die Beförderung und Verteilung ihrer Publikation abzuschließen, ergebe sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 242 BGB, weil die Beklagte keine Pflicht zur Gleichbehandlung ihrer Kunden treffe. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten könne die Klägerin ebenfalls keinen Kontrahierungszwang herleiten, weil die darin enthaltenen Regelungen ihre Privatautonomie nicht einschränkten.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG Dresden, Urteil vom 26. Mai 2011 - 8 U 147/11, juris).
7
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr bislang erfolgloses Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Abschluss eines Rahmenvertrags über die Beförderung und Verteilung ihrer Publikation „Klartext“ an alle Haushalte mit Tagespost in Leipzig. Dazu hat es ausgeführt:
9
Die Klägerin könne die von ihr begehrte Zustimmung zum Vertragsschluss nicht mit Erfolg auf § 3 PDLV stützen, weil die Beförderung der Druckschrift keine Universaldienstleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV darstelle. Ungeachtet der Frage, ob Gegenstand von Universaldienstleistungen nur adressierte Sendungen sein könnten, handele es sich bei der Druckschrift der Klägerin jedenfalls nicht um eine Zeitung oder Zeitschrift im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV. Die in Rede stehende Publikation habe nicht allein die Information der Öffentlichkeit über Tagesereignisse sowie Zeit- oder Fachfragen zum Ziel.
10
Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 2 PDLV, weil die von der Klägerin begehrte Beförderung und Verteilung ihrer Publikation keine Postdienstleistung im Sinne von § 4 Nr. 1 und 2 PostG darstelle, sondern eine nicht adressierte Postwurfsendung betreffe, die nicht unter das Postgesetz falle. Als privates Unternehmen unterliege die Beklagte nicht der unmittelbaren Grundrechtsbindung, so dass die Klägerin auch keine Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG beanspruchen könne. Der Anspruch könne schließlich auch nicht auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gestützt werden , weil die darin enthaltenen Regelungen nicht zu einer Selbstverpflichtung der Beklagten führten, die von ihr angebotenen Leistungen im Einzelfall auch tatsächlich zu erbringen.
11
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zum Vertragsschluss ist gemäß § 3 PDLV, § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV begründet.
12
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Klage als zulässig angesehen und dabei angenommen, dass die Klägerin parteifähig im Sinne von § 50 Abs. 1 ZPO ist. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Fraktionsrechtsstellungsgesetzes sind die Fraktionen des Sächsischen Landtags als unabhängige und rechtlich selbständige Gliederungen des Landtags mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Vereinigungen des Parlamentsrechts mit originärem Rechtscharakter, die unter ihrem Namen klagen und verklagt werden können.
13
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zum Vertragsschluss ergebe sich nicht aus § 3 PDLV, weil es sich bei der von der Klägerin nachgefragten Dienstleistung, ihre Publikation zu befördern und in Leipzig an alle Haushalte mit Tagespost zu verteilen, nicht um einen Universaldienst im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV handele, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
14
a) Die Bestimmung des § 3 PDLV hält sich in den Grenzen der Ermächtigung in § 18 Abs. 1 PostG, auf die die Postdienstleistungsverordnung zurückgeht. Soweit in der Literatur angenommen wird, der mit § 3 PDLV verbundene Eingriff in die Rechte des Unternehmens halte dem Bestimmtheitserfordernis des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht stand und auch die Wesentlichkeitstheorie sowie der Parlamentsvorbehalt stünden einer Regelung durch den Verordnungsgeber entgegen (vgl. Stern in Beck'scher PostG-Kommentar, 2. Aufl., Einl. PDLV Rn. 4 ff. und § 4 PDLV Rn. 18), kann dem nicht beigetreten werden.
15
aa) Die Ermächtigung in § 18 Abs. 1 PostG räumt dem Verordnungsgeber in Satz 2 ausdrücklich die Befugnis ein, Rahmenvorschriften über den - auch in § 3 PDLV geregelten - Vertragsabschluss zu erlassen. Dem Verordnungsgeber steht damit zwar nicht das Recht zu, die unmittelbaren Leistungsbeziehungen zwischen den Beteiligten zu regeln; die Ausgestaltung der unmittelbaren Vertragspflichten ist vielmehr der Vereinbarung der Parteien oder den übrigen Regelungen des Postgesetzes oder auch - soweit Universaldienstleistungen betroffen sind - der Post-Universaldienstleistungsverordnung vorzubehalten (vgl. Stern in Beck'scher PostG-Kommentar, 2. Aufl., Einl. PDLV Rn. 9). Diesem Erfordernis wird die Regelung in § 3 PDLV jedoch dadurch gerecht, dass sie das Recht des Kunden auf Erbringung von Universaldienstleistungen nur im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des verpflichteten Unternehmens gewährt und die Bestimmung dessen, was zum Universaldienst zählt, selbst nicht trifft. Auch hat der Gesetzgeber die Ermächtigung zum Erlass des Kontrahierungszwangs für Universaldienstleistungen nicht anderweitig geregelt. Die Regelung in § 11 Abs. 2 PostG, die den Verordnungsgeber dazu ermächtigt, Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen , erfasst den Vertragsabschluss nicht.
16
bb) Trotz der besonderen Bedeutung des Kontrahierungszwangs für das den Universaldienst erbringende Unternehmen und den Kunden bestehen auch keine Bedenken gegen eine Regelung im Wege der Rechtsverordnung anstelle einer gesetzlichen Bestimmung. Das Universaldienstkonzept ist das wesentliche Element des staatlichen Grundversorgungsauftrags gemäß Art. 87f Abs. 1 GG (vgl. Möstl in Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, 60. Ergänzungslieferung [2010], Art. 87f Rn. 80). Es betrifft den Kernbereich der unionsrechtlichen Harmonisierung der Postdienste durch die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (im Folgenden: Richtlinie 97/67/EG). Nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie soll allen Nutzern der Zugang zum Universaldienst offenstehen. Dem entspricht die gesetzliche Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 PostG, wonach Universaldienstleistungen flächendeckend zu erbringen sind. Dies erfordert, dass alle Universaldienstleistungen für alle Bürger verfügbar sein müssen (vgl. v. Danwitz in Beck'scher PostGKommentar , 2. Aufl., § 11 PostG Rn. 40). Das in § 3 PDLV normierte Recht des Kunden auf Inanspruchnahme des Universaldienstes ist demzufolge nichts anderes als die Konkretisierung eines insoweit bereits höherrangig normativ verankerten Grundsatzes. Durch die Bestimmung des § 3 PDLV erfolgt weder eine maßgebliche Änderung noch eine wesentliche Ergänzung, die über die Befugnisse des Verordnungsgebers hinausgeht.
17
b) Die Vorschrift des § 3 PDLV regelt den Kontrahierungszwang bei Universaldienstleistungen. Nach der genannten Bestimmung hat der Kunde gegen ein Unternehmen, das Postdienstleistungen aufgrund einer Verpflichtung zum Universaldienst gemäß § 13, § 14 oder nach § 56 PostG erbringt, im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf Erbringung der entsprechenden Leistungen. Welche Postdienstleistungen zu den Universaldienstleistungen gehören, ist in der Post-Universaldienstleistungsverordnung geregelt, die der Umsetzung der Richtlinie 97/67/EG dient.
18
In § 1 Abs. 1 Nr. 1 PUDLV ist bestimmt, dass es sich bei der Beförderung von Briefsendungen im Sinne des § 4 Nr. 2 PostG um eine Universaldienstleistung handelt, sofern deren Gewicht 2.000 Gramm und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten. Gleiches gilt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften im Sinne des § 4 Nr. 1 Buchst. c PostG. Dabei muss es sich allerdings um periodisch erscheinende Druckschriften handeln , die zu dem Zweck herausgegeben werden, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse , Zeit- oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu unterrichten.
19
c) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Druckschrift der Klägerin handele es sich nicht um eine Zeitung oder Zeitschrift im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV. Die in Rede stehende Publikation habe nicht allein die Information der Öffentlichkeit über Tagesereignisse sowie Zeit- oder Fachfragen zum Ziel. Es würden zwar aktuell politische Themen aufgegriffen, die jedoch ganz überwiegend mit der Arbeit der Klägerin im Sächsischen Landtag in Zusammenhang gestellt würden. Die Publikation diene zumindest auch - wenn nicht sogar in erster Linie - der Werbung für die Politik und die Arbeit der Klägerin im Sächsischen Landtag. Dieser Zweck gehe über die bloße Information der Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen deutlich hinaus. Der mit der Druckschrift verfolgte Zweck, über Positionen und Arbeit der Klägerin zu berichten, werde nicht vom Begriff der Zeitung - wie er der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV in Verbindung mit § 4 Nr. 1 Buchst. c PostG zugrundeliege - umfasst. Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden.
20
aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fehlt der Publikation der Klägerin nicht der für die Einordnung als Universaldienstleistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 PUDLV erforderliche Zweck, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse , Zeit- oder Fachfragen zu unterrichten. Bei diesem Zweck muss es sich allerdings um den einzigen Herausgabezweck handeln, damit eine Publikation vom Universaldienst erfasst wird. Druckschriften, die (auch) zu dem Zweck herausgegeben werden, den geschäftlichen Interessen ihrer Bezieher oder der Werbung für bestimmte Produkte zu dienen, werden grundsätzlich nicht vom Begriff der Universaldienstleistung erfasst, soweit das Vorhandensein von Werbung nicht nur der Finanzierung der Publikation dient (vgl. v. Danwitz in Beck'scher PostG-Kommentar, 2. Aufl., § 1 PUDLV Rn. 16 f.). Mit der Herausgabe ihrer Druckschrift verfolgt die Klägerin keine eigenen oder fremden geschäftlichen Interessen.
21
bb) Der vom Berufungsgericht festgestellte Umstand, dass die Publikation der Klägerin neben der Darstellung aktuell-politischer Themen zumindest auch - wenn nicht sogar in erster Linie - der Werbung für die Politik und Arbeit der Klägerin im Sächsischen Landtag dient, steht dem für die Zulassung zum Universaldienst erforderlichen Herausgabezweck nicht entgegen.
22
(1) Bei der Beurteilung, inwieweit der außerhalb geschäftlicher Interessen liegende Herausgabezweck die Zuweisung einer Druckschrift zum Universaldienst begründet, sind dieselben Wertungen heranzuziehen, die schon vor der Reform des Postwesens durch das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 von der Rechtsprechung und Literatur zu § 5 Postzeitungsordnung (im Weiteren : PostZtgO) berücksichtigt worden sind, da § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 PUDLV an die vorgenannte Bestimmung anknüpft (vgl. v. Danwitz in Beck'scher PostGKommentar , 2. Aufl., § 1 PUDLV Rn. 15 f.). Mit dem Postzeitungsdienst gemäß § 5 PostZtgO wurde von der damaligen Deutchen Bundespost das Ziel verfolgt, zur Förderung der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit Erzeugnisse der Presse dem Empfänger so günstig wie möglich zuzuführen, da zur Pressefreiheit auch die Möglichkeit gehört, den Empfänger zu möglichst günstigen Bedingungen zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1967 - 7 C 142/66, BVerwGE 28, 36, 50; Urteil vom 15. April 1983 - 7 C 40/80, BVerwGE 67, 117, 120). Gemäß § 5 PostZtgO waren die Vergünstigungen des Postzeitungsdienstes daher auf solche periodisch erscheinenden Druckschriften beschränkt, deren Herausgabezweck darauf gerichtet war - ebenso wie bei § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV - über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen zu unterrichten. Die Beurteilung der Frage, ob eine Druckschrift vom Begriff der Universaldienstleistung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV erfasst wird, hat sich daher maßgeblich an der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit zu orientieren (vgl. BVerwGE 28, 36, 50; 67, 117, 120; Busch, DÖV 1969, 623, 624).
23
Das Grundrecht der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründet zwar keinen Anspruch auf staatliche Presseförderung (vgl. Herzog in Maunz/Dürig aaO Art. 5 Rn. 144a mwN). Entschließt sich der Staat jedoch zur Regelung von Vertriebserleichterungen für Presseunternehmen, wie es mit der Aufnahme in den postalischen Universaldienst der Fall ist, verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, dass jede Einflussnahme auf Inhalt und Gestalt einzelner Presseerzeugnisse sowie Verzerrungen des publizistischen Wettbewerbs insgesamt vermieden werden. Staatliche Förderungen dürfen bestimmte Meinungen oder Tendenzen weder begünstigen noch benachteiligen. Die Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründet im Förderungsbereich für den Staat vielmehr eine inhaltliche Neutralitätspflicht, die jede Differenzierung nach Meinungsinhalten verbietet (vgl. BVerfGE 80, 124, 134; Herzog in Maunz/Dürig aaO Art. 5 Rn. 144a).
24
(2) Dementsprechend kommt es für die Zuweisung einer Druckschrift zum Universaldienst gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV lediglich auf den anhand inhaltlich neutraler Betrachtung festzustellenden formalen Zweck an, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen zu unterrichten. Dies gilt auch dann, wenn die in Rede stehende Publikation einseitig politisch ausgerichtet ist und durch eine entsprechende Berichterstattung den Zielen einer bestimmten politischen Richtung dient. Die inhaltliche Ausrichtung einer Druckschrift ist erst im Rahmen der Ausschlussgründe gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 PUDLV von Bedeutung.
25
(3) Druckschriften, die zu dem Zweck herausgegeben werden, den ideellen Zielen von Vereinen, Verbänden oder sonstigen Körperschaften zu dienen , zählen zwar regelmäßig nicht mehr zum postalischen Universaldienst (vgl. v. Danwitz in Beck'scher PostG-Kommentar, 2. Aufl., § 1 PUDLV Rn. 18). Diese Einschränkung erstreckt sich jedoch nicht auf die Förderung parteipolitischer Ziele, wenn sich die Begünstigung als Reflex aus einer einseitigen Berichterstattung ergibt. Andernfalls wäre auch die Betätigung von politischen Parteien in Gestalt der Parteipresse vom postalischen Universaldienst ausgeschlossen. Der grundrechtliche Schutz der Parteipresse durch Art. 5 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 GG steht indes außer Frage (vgl. Klein in Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, 64. Ergänzungslieferung [2012], Art. 21 Rn. 286).
26
d) Das Berufungsgericht hat des Weiteren angenommen, aufgrund des Umstands, dass nahezu alle Nachrichten allein und unreflektiert in den Kontext der dazu vertretenen Auffassung der Klägerin gestellt würden, fehle es bei der Berichterstattung in der Publikation der Klägerin auch am Erfordernis der Presseüblichkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 PUDLV. Dieser Beurteilung kann ebenfalls nicht beigetreten werden.
27
Voraussetzung für eine presseübliche Berichterstattung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 PUDLV ist die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Tagesereignisse , Zeit- oder Fachfragen, die keine Züge werblichen Inhalts aufweisen darf (vgl. OVG Münster, NJW 1992, 1340). Dieses Erfordernis ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Druckschrift der Klägerin erfüllt. Der vom Berufungsgericht festgestellte Umstand, dass die Inhalte einseitig in eine bestimmte politische Richtung weisen, muss bei der gebotenen inhaltlich neutralen Betrachtung der Publikation außer Betracht bleiben.
28
e) Der in Rede stehenden Publikation kann auch nicht deshalb der von § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV vorausgesetzte Herausgabezweck abgesprochen werden , weil sie von einer Landtagsfraktion herausgegeben wird.
29
aa) Als Landtagsfraktion ist die Klägerin zwar Teil organisierter Staatlichkeit (vgl. BVerfGE 20, 56, 104; 62, 194, 202; 80, 188, 231; Klein in Maunz/ Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, 60. Ergänzungslieferung [2010], Art. 38 Rn. 249). Für die Einordnung als Druckschrift im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV kommt es hierauf aber ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Klägerin aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung den Schutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beanspruchen kann. Denn der geltend gemachte Anspruch auf Erbringung der Universaldienstleistung beruht nicht unmittelbar auf der grundrechtlich geschützten Pressefreiheit, sondern ist einfachgesetzlich gegeben, wenn eine Druckschrift im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV befördert werden soll. Die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV hängt nicht davon ab, wer Herausgeber der Druckschrift ist. Daher ist die allein formale Betrachtung des Herausgabezwecks nicht nur in den Fällen maßgeblich, in denen die Druckschrift privater Presseunternehmen als Universaldienstleistung befördert werden soll, sondern auch dann, wenn es sich um die Publikation einer öffentlichrechtlichen Stelle handelt.
30
bb) Der Fraktionsstatus der Klägerin steht auch nicht dem Erfordernis der Presseüblichkeit der Berichterstattung entgegen. Die Aufgaben der Presse können zwar nicht von der organisierten staatlichen Gewalt erfüllt werden (vgl. Burghart in Leibholz/Rinck/Hesselberger, Grundgesetz, 56. Ergänzungslieferung 2011, Art. 5 Rn. 186). Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 des Sächsischen Fraktionsrechtsstellungsgesetzes üben die Fraktionen des Landtags jedoch keine staatliche Gewalt aus. Sie sind nicht Teil der Verwaltung und unterliegen keiner Staatsaufsicht. Das verfassungsrechtliche Gebot, die Presse von staatlichen Einflüssen freizuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 129/10, GRUR 2012, 728 Rn. 9 = WRP 2012, 935 - Einkauf Aktuell), gebietet es daher nicht, der Publikation der Klägerin das Erfordernis der presseüblichen Berichterstattung abzusprechen.
31
f) Die Publikation der Klägerin erfüllt auch das für § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 PUDLV notwendige Erfordernis des periodischen Erscheinens.
32
aa) Periodisch erscheint eine Druckschrift, wenn eine bestimmte Zahl von Zeitungs- bzw. Zeitschriftennummern regelmäßig innerhalb eines bestimmten Zeitraums, der längstens ein Jahr betragen darf, erscheint (vgl. v. Danwitz in Beck’scher PostG-Kommentar, 2. Aufl., § 1 PUDLV Rn. 16). Maßgebend ist hierfür, dass die Druckschrift nach ihrer Aufmachung - anders als ein Flugblatt - nicht nur zur gelegentlichen Informationskundgabe bestimmt, sondern auf das für eine Zeitung oder Zeitschrift übliche periodische Erscheinen angelegt ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie trotz dieser Aufmachung gleichwohl nur gelegentlich publiziert werden soll. Ob die Druckschrift in der Vergangenheit tatsächlich regelmäßig erschienen ist, ist hingegen ohne Belang. Andernfalls wäre solchen Zeitungen oder Zeitschriften, die erstmals oder nach längerer Zeit des Nichterscheinens wieder herausgegeben werden, der Zugang zum Universaldienst versagt. Das in der Verordnungsbegründung erklärte Ziel des § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV, dem Grundbedürfnis nach Information Rechnung zu tragen und ein entsprechendes Angebot zu erschwinglichen Preisen flächendeckend zu gewährleisten (vgl. BT-Drucks. 14/1696 S. 7), wäre hinsichtlich solcher Publikationen nicht erreicht.
33
bb) Danach ist auch die Publikation der Klägerin eine periodisch erscheinende Druckschrift im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 PUDLV. Die dem Berufungsgericht vorgelegten Ausgaben mit den Nummern 19 und 26 sind ihrer Aufmachung nach auf ein regelmäßiges Erscheinen ausgelegt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass gleichwohl ein nur gelegentliches Erscheinen geplant sein könnte. Die aufgrund der Weigerung der Beklagten begründeten Schwierigkeiten bei der Verteilung können nicht dafür angeführt werden, den Charakter der Publikation als Periodikum zu verneinen.
34
g) Die fehlende Adressierung der Druckschrift steht der Zugehörigkeit zum Universaldienst im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV, § 4 Nr. 1 Buchst. c PostG ebenfalls nicht entgegen.
35
aa) Nicht adressierte Sendungen stellen zwar keine Briefsendungen im Sinne von § 4 Nr. 1 Buchst. a PostG dar und fallen als solche nicht in den Regelungsbereich des Postgesetzes, weil § 4 Nr. 2 Satz 1 PostG für Briefsendun- gen das Adressierungserfordernis ausdrücklich festlegt. Auch zählt die Beförderung von Paketen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b PostG nur dann zu den Postdienstleistungen , wenn die Sendung adressiert ist.
36
bb) Ein vergleichbares Adressierungserfordernis stellt § 4 Nr. 1 Buchst. c PostG für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften jedoch nicht auf. Ein derartiges Erfordernis ergibt sich auch nicht aus dem in § 1 PostG festgelegten Zweck des Postgesetzes, im Bereich des Postwesens den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. Soweit der Empfängerkreis der in § 4 Nr. 1 Buchst. c PostG genannten Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften hinreichend bestimmt ist, unterliegt die Beförderung nicht adressierter Sendungen keinen für die Beklagte unzumutbaren Schwierigkeiten und trägt dem Bedürfnis Rechnung, auch die Beförderung von Massendrucksachen zu ermöglichen, die sich an eine Vielzahl von Empfängern richten.
37
cc) Der Umstand, dass in Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 97/67/EG als Postsendung nur eine adressierte Sendung zählt, ändert an dieser Beurteilung nichts. Denn die Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 6 dieser Richtlinie ist auf deren Regelungsbereich beschränkt. Dieser hat nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 97/67/EG sowie ihrem Erwägungsgrund 11 im Bereich des Universaldienstes lediglich eine Mindestanpassung, nicht aber die vollständige Harmonisierung zum Ziel (vgl. v. Danwitz in Beck'scher PostG-Kommentar, 2. Aufl., § 11 PostG Rn. 11). Die Mitgliedstaaten können den Universaldienst mithin auch auf weitere Dienstleistungen ausdehnen, soweit sie sich damit nicht in Widerspruch zum Grundansatz der Richtlinie setzen, einen Beitrag zur fortschreitenden Liberalisierung der Postmärkte zu leisten (vgl. v. Danwitz in Beck'scher PostGKommentar , 2. Aufl., § 1 PUDLV Rn. 34).
38
h) Die Beklagte erbringt Universaldienstleistungen und ist damit verpflichtetes Unternehmen im Sinne von § 3 PDLV. Als nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Fraktionsrechtsstellungsgesetzes rechtlich selbständige Vereinigung ist die Klägerin rechts- und geschäftsfähig und damit Kundin im Sinne von §§ 3, 1 Abs. 1 PDLV (vgl. Stern in Beck'scher PostG-Kommentar, 2. Aufl., § 3 PDLV Rn. 9).
39
3. Ausgeschlossen wäre die Beförderung wegen des Inhalts der Druckschrift allerdings dann, wenn die besonderen Ausschlussgründe von § 1 Abs. 3 PUDLV vorlägen, etwa weil der Inhalt gegen strafrechtliche Bestimmungen verstieße (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 PUDLV) oder die Sendung rassendiskriminierendes Gedankengut enthielte (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 PUDLV). Dass die in der Druckschrift der Klägerin veröffentlichten Beiträge in diese Kategorie fallen, hat das Berufungsgericht - in Ermangelung eines entsprechenden Vortrags - nicht festgestellt.
40
4. Die Beklagte unterliegt daher in Bezug auf die Beförderung und Verteilung der Publikation der Klägerin dem Kontrahierungszwang gemäß § 3 PDLV. Nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin soll die Beförderung gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für Postwurfsendungen erfolgen , die als Voraussetzung den mit dem Klageantrag beanspruchten Abschluss eines entsprechenden Rahmenvertrags vorsehen.
41
III. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Beklagte in Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung antragsgemäß zu verurteilen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
42
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Bornkamm Pokrant Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 22.12.2010 - 1 O 1114/10 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 26.05.2011 - 8 U 147/11 -

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 80


(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrund

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 21


(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffent

Zivilprozessordnung - ZPO | § 50 Parteifähigkeit


(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. (2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 87f


(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen. (2) Dienstleistungen im Sinne

Postgesetz - PostG 1998 | § 11 Begriff und Umfang des Universaldienstes


(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf lizenzpflichtige Postdienstl

Post-Universaldienstleistungsverordnung - PUDLV | § 1 Universaldienst


(1) Als Universaldienstleistungen werden folgende Postdienstleistungen bestimmt: 1. die Beförderung von Briefsendungen im Sinne des § 4 Nr. 2 des Gesetzes, sofern deren Gewicht 2.000 Gramm und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden

Postgesetz - PostG 1998 | § 4 Begriffsbestimmungen


Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Postdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind folgende gewerbsmäßig erbrachte Dienstleistungen: a) die Beförderung von Briefsendungen,b) die Beförderung von adressierten Paketen, de

Postgesetz - PostG 1998 | § 18 Postdienstleistungsverordnung


Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Postdienstleistungen zu erlassen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über den Vertragsabschl

Postgesetz - PostG 1998 | § 56 Mitteilungspflicht bei Dienstleistungseinschränkung im Bereich des Universaldienstes


Hat die Deutsche Post AG Universaldienstleistungen, die in einer nach § 11 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung festgelegt sind, bisher erbracht und beabsichtigt sie, diese künftig nicht mehr, nicht mehr in vollem Umfang oder zu ungünstigeren als den i

Postgesetz - PostG 1998 | § 1 Zweck des Gesetzes


Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im Bereich des Postwesens den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.

Postdienstleistungsverordnung - PDLV | § 1 Anwendungsbereich


(1) Die Verordnung regelt die besonderen Rechte und Pflichten der Anbieter von Postdienstleistungen und derjenigen, die diese Leistungen als Endkunden, mit denen keine Sondervereinbarungen bestehen, vertraglich in Anspruch nehmen oder begehren (Kunde

Postdienstleistungsverordnung - PDLV | § 3 Kontrahierungszwang bei Universaldienstleistungen


Soweit ein Unternehmen Postdienstleistungen aufgrund einer Verpflichtung zum Universaldienst nach § 13 oder § 14 des Postgesetzes oder diese Leistungen nach § 56 des Postgesetzes erbringt, hat der Kunde gegen dieses Unternehmen im Rahmen der Gesetze

Postdienstleistungsverordnung - PDLV | § 2 Nichtdiskriminierung


Marktbeherrschende Anbieter von Postdienstleistungen haben die Leistungen auf diesem Markt jedermann zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, es sei denn, dass unterschiedliche Bedingungen sachlich gerechtfertigt sind.

Postdienstleistungsverordnung - PDLV | § 4 Veröffentlichung von Kundeninformationen


(1) Anbieter von Postdienstleistungen, die Universaldienstleistungen im Sinne der gemäß § 11 Abs. 2 des Postgesetzes erlassenen Verordnung erbringen, haben Informationen für Kunden zu veröffentlichen und in einer für alle Interessierten leicht zugäng

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2012 - I ZR 116/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2012 - I ZR 116/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2011 - I ZR 129/10

bei uns veröffentlicht am 15.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 129/10 Verkündet am: 15. Dezember 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Referenzen

Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
Postdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind folgende gewerbsmäßig erbrachte Dienstleistungen:
a)
die Beförderung von Briefsendungen,
b)
die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt, oder
c)
die Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften, soweit sie durch Unternehmen erfolgt, die Postdienstleistungen nach Buchstabe a oder b erbringen.
2.
Briefsendungen sind adressierte schriftliche Mitteilungen. Kataloge und wiederkehrend erscheinende Druckschriften wie Zeitungen und Zeitschriften sind keine schriftlichen Mitteilungen im Sinne des Satzes 1. Mitteilungen, die den Empfänger nicht mit Namen bezeichnen, sondern lediglich mit einer Sammelbezeichnung von Wohnung oder Geschäftssitz versehen sind, sind nicht adressiert im Sinne des Satzes 1.
3.
Beförderung ist das Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern von Postsendungen an den Empfänger.
4.
Geschäftsmäßiges Erbringen von Postdiensten ist das nachhaltige Betreiben der Beförderung von Postsendungen für andere mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht.
5.
Postsendungen sind Gegenstände im Sinne der Nummer 1, auch soweit sie geschäftsmäßig befördert werden.
6.
Marktbeherrschend ist jedes Unternehmen, das nach § 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen als marktbeherrschend anzusehen ist.

(1) Als Universaldienstleistungen werden folgende Postdienstleistungen bestimmt:

1.
die Beförderung von Briefsendungen im Sinne des § 4 Nr. 2 des Gesetzes, sofern deren Gewicht 2.000 Gramm und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
2.
die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
3.
die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften im Sinne des § 4 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes. Hierzu zählen periodisch erscheinende Druckschriften, die zu dem Zwecke herausgegeben werden, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu unterrichten.

(2) Die Briefbeförderung umfasst auch die Sendungsformen

1.
Einschreibsendung (Briefsendung, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist und gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wird),
2.
Wertsendung (Briefsendung, deren Inhalt in Höhe des vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist),
3.
Nachnahmesendung (Briefsendung, die erst nach Einziehung eines bestimmten Geldbetrages an den Empfänger ausgehändigt wird),
4.
Sendung mit Eilzustellung (Briefsendung, die so bald wie möglich nach ihrem Eingang bei einer Zustelleinrichtung durch besonderen Boten zugestellt wird).

(3) Die Beförderung von Sendungen nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Dienstleistungen, die sich auf die Beförderung von Sendungen beziehen,

1.
die wegen ihres Inhalts oder ihren Abmessungen einer besonderen betrieblichen Behandlung bedürfen,
2.
durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können,
3.
deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt oder
4.
deren Außenseite rassendiskriminierendes Gedankengut enthält.

(4) Die Universaldienstleistungen umfassen sowohl Inlandsdienstleistungen als auch grenzüberschreitende Leistungen.

Soweit ein Unternehmen Postdienstleistungen aufgrund einer Verpflichtung zum Universaldienst nach § 13 oder § 14 des Postgesetzes oder diese Leistungen nach § 56 des Postgesetzes erbringt, hat der Kunde gegen dieses Unternehmen im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf Erbringung der entsprechenden Leistungen.

(1) Als Universaldienstleistungen werden folgende Postdienstleistungen bestimmt:

1.
die Beförderung von Briefsendungen im Sinne des § 4 Nr. 2 des Gesetzes, sofern deren Gewicht 2.000 Gramm und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
2.
die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
3.
die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften im Sinne des § 4 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes. Hierzu zählen periodisch erscheinende Druckschriften, die zu dem Zwecke herausgegeben werden, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu unterrichten.

(2) Die Briefbeförderung umfasst auch die Sendungsformen

1.
Einschreibsendung (Briefsendung, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist und gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wird),
2.
Wertsendung (Briefsendung, deren Inhalt in Höhe des vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist),
3.
Nachnahmesendung (Briefsendung, die erst nach Einziehung eines bestimmten Geldbetrages an den Empfänger ausgehändigt wird),
4.
Sendung mit Eilzustellung (Briefsendung, die so bald wie möglich nach ihrem Eingang bei einer Zustelleinrichtung durch besonderen Boten zugestellt wird).

(3) Die Beförderung von Sendungen nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Dienstleistungen, die sich auf die Beförderung von Sendungen beziehen,

1.
die wegen ihres Inhalts oder ihren Abmessungen einer besonderen betrieblichen Behandlung bedürfen,
2.
durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können,
3.
deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt oder
4.
deren Außenseite rassendiskriminierendes Gedankengut enthält.

(4) Die Universaldienstleistungen umfassen sowohl Inlandsdienstleistungen als auch grenzüberschreitende Leistungen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Soweit ein Unternehmen Postdienstleistungen aufgrund einer Verpflichtung zum Universaldienst nach § 13 oder § 14 des Postgesetzes oder diese Leistungen nach § 56 des Postgesetzes erbringt, hat der Kunde gegen dieses Unternehmen im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf Erbringung der entsprechenden Leistungen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Soweit ein Unternehmen Postdienstleistungen aufgrund einer Verpflichtung zum Universaldienst nach § 13 oder § 14 des Postgesetzes oder diese Leistungen nach § 56 des Postgesetzes erbringt, hat der Kunde gegen dieses Unternehmen im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf Erbringung der entsprechenden Leistungen.

(1) Als Universaldienstleistungen werden folgende Postdienstleistungen bestimmt:

1.
die Beförderung von Briefsendungen im Sinne des § 4 Nr. 2 des Gesetzes, sofern deren Gewicht 2.000 Gramm und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
2.
die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
3.
die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften im Sinne des § 4 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes. Hierzu zählen periodisch erscheinende Druckschriften, die zu dem Zwecke herausgegeben werden, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu unterrichten.

(2) Die Briefbeförderung umfasst auch die Sendungsformen

1.
Einschreibsendung (Briefsendung, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist und gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wird),
2.
Wertsendung (Briefsendung, deren Inhalt in Höhe des vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist),
3.
Nachnahmesendung (Briefsendung, die erst nach Einziehung eines bestimmten Geldbetrages an den Empfänger ausgehändigt wird),
4.
Sendung mit Eilzustellung (Briefsendung, die so bald wie möglich nach ihrem Eingang bei einer Zustelleinrichtung durch besonderen Boten zugestellt wird).

(3) Die Beförderung von Sendungen nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Dienstleistungen, die sich auf die Beförderung von Sendungen beziehen,

1.
die wegen ihres Inhalts oder ihren Abmessungen einer besonderen betrieblichen Behandlung bedürfen,
2.
durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können,
3.
deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt oder
4.
deren Außenseite rassendiskriminierendes Gedankengut enthält.

(4) Die Universaldienstleistungen umfassen sowohl Inlandsdienstleistungen als auch grenzüberschreitende Leistungen.

Marktbeherrschende Anbieter von Postdienstleistungen haben die Leistungen auf diesem Markt jedermann zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, es sei denn, dass unterschiedliche Bedingungen sachlich gerechtfertigt sind.

Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
Postdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind folgende gewerbsmäßig erbrachte Dienstleistungen:
a)
die Beförderung von Briefsendungen,
b)
die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt, oder
c)
die Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften, soweit sie durch Unternehmen erfolgt, die Postdienstleistungen nach Buchstabe a oder b erbringen.
2.
Briefsendungen sind adressierte schriftliche Mitteilungen. Kataloge und wiederkehrend erscheinende Druckschriften wie Zeitungen und Zeitschriften sind keine schriftlichen Mitteilungen im Sinne des Satzes 1. Mitteilungen, die den Empfänger nicht mit Namen bezeichnen, sondern lediglich mit einer Sammelbezeichnung von Wohnung oder Geschäftssitz versehen sind, sind nicht adressiert im Sinne des Satzes 1.
3.
Beförderung ist das Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern von Postsendungen an den Empfänger.
4.
Geschäftsmäßiges Erbringen von Postdiensten ist das nachhaltige Betreiben der Beförderung von Postsendungen für andere mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht.
5.
Postsendungen sind Gegenstände im Sinne der Nummer 1, auch soweit sie geschäftsmäßig befördert werden.
6.
Marktbeherrschend ist jedes Unternehmen, das nach § 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen als marktbeherrschend anzusehen ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Soweit ein Unternehmen Postdienstleistungen aufgrund einer Verpflichtung zum Universaldienst nach § 13 oder § 14 des Postgesetzes oder diese Leistungen nach § 56 des Postgesetzes erbringt, hat der Kunde gegen dieses Unternehmen im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf Erbringung der entsprechenden Leistungen.

(1) Als Universaldienstleistungen werden folgende Postdienstleistungen bestimmt:

1.
die Beförderung von Briefsendungen im Sinne des § 4 Nr. 2 des Gesetzes, sofern deren Gewicht 2.000 Gramm und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
2.
die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
3.
die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften im Sinne des § 4 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes. Hierzu zählen periodisch erscheinende Druckschriften, die zu dem Zwecke herausgegeben werden, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu unterrichten.

(2) Die Briefbeförderung umfasst auch die Sendungsformen

1.
Einschreibsendung (Briefsendung, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist und gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wird),
2.
Wertsendung (Briefsendung, deren Inhalt in Höhe des vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist),
3.
Nachnahmesendung (Briefsendung, die erst nach Einziehung eines bestimmten Geldbetrages an den Empfänger ausgehändigt wird),
4.
Sendung mit Eilzustellung (Briefsendung, die so bald wie möglich nach ihrem Eingang bei einer Zustelleinrichtung durch besonderen Boten zugestellt wird).

(3) Die Beförderung von Sendungen nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Dienstleistungen, die sich auf die Beförderung von Sendungen beziehen,

1.
die wegen ihres Inhalts oder ihren Abmessungen einer besonderen betrieblichen Behandlung bedürfen,
2.
durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können,
3.
deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt oder
4.
deren Außenseite rassendiskriminierendes Gedankengut enthält.

(4) Die Universaldienstleistungen umfassen sowohl Inlandsdienstleistungen als auch grenzüberschreitende Leistungen.

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

Soweit ein Unternehmen Postdienstleistungen aufgrund einer Verpflichtung zum Universaldienst nach § 13 oder § 14 des Postgesetzes oder diese Leistungen nach § 56 des Postgesetzes erbringt, hat der Kunde gegen dieses Unternehmen im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf Erbringung der entsprechenden Leistungen.

(1) Als Universaldienstleistungen werden folgende Postdienstleistungen bestimmt:

1.
die Beförderung von Briefsendungen im Sinne des § 4 Nr. 2 des Gesetzes, sofern deren Gewicht 2.000 Gramm und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
2.
die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
3.
die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften im Sinne des § 4 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes. Hierzu zählen periodisch erscheinende Druckschriften, die zu dem Zwecke herausgegeben werden, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu unterrichten.

(2) Die Briefbeförderung umfasst auch die Sendungsformen

1.
Einschreibsendung (Briefsendung, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist und gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wird),
2.
Wertsendung (Briefsendung, deren Inhalt in Höhe des vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist),
3.
Nachnahmesendung (Briefsendung, die erst nach Einziehung eines bestimmten Geldbetrages an den Empfänger ausgehändigt wird),
4.
Sendung mit Eilzustellung (Briefsendung, die so bald wie möglich nach ihrem Eingang bei einer Zustelleinrichtung durch besonderen Boten zugestellt wird).

(3) Die Beförderung von Sendungen nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Dienstleistungen, die sich auf die Beförderung von Sendungen beziehen,

1.
die wegen ihres Inhalts oder ihren Abmessungen einer besonderen betrieblichen Behandlung bedürfen,
2.
durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können,
3.
deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt oder
4.
deren Außenseite rassendiskriminierendes Gedankengut enthält.

(4) Die Universaldienstleistungen umfassen sowohl Inlandsdienstleistungen als auch grenzüberschreitende Leistungen.

Soweit ein Unternehmen Postdienstleistungen aufgrund einer Verpflichtung zum Universaldienst nach § 13 oder § 14 des Postgesetzes oder diese Leistungen nach § 56 des Postgesetzes erbringt, hat der Kunde gegen dieses Unternehmen im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf Erbringung der entsprechenden Leistungen.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Postdienstleistungen zu erlassen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner und der sonstigen am Postverkehr Beteiligten einschließlich Haftungsregelungen und Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung festgelegt werden.

Soweit ein Unternehmen Postdienstleistungen aufgrund einer Verpflichtung zum Universaldienst nach § 13 oder § 14 des Postgesetzes oder diese Leistungen nach § 56 des Postgesetzes erbringt, hat der Kunde gegen dieses Unternehmen im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf Erbringung der entsprechenden Leistungen.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Anbieter von Postdienstleistungen, die Universaldienstleistungen im Sinne der gemäß § 11 Abs. 2 des Postgesetzes erlassenen Verordnung erbringen, haben Informationen für Kunden zu veröffentlichen und in einer für alle Interessierten leicht zugänglichen Weise bereitzustellen. Hierzu zählen Informationen über Zugang, Nutzungsbedingungen, Entgelte und Angaben über die Qualität der Leistungen. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind erfüllt, wenn diese Angaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter enthalten sind.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Anbieter haben die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 20 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. EG 1998 Nr. L 15 S. 14) veröffentlichten Normen anzuwenden und die Ergebnisse gemäß Absatz 1 zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Postdienstleistungen zu erlassen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner und der sonstigen am Postverkehr Beteiligten einschließlich Haftungsregelungen und Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung festgelegt werden.

Soweit ein Unternehmen Postdienstleistungen aufgrund einer Verpflichtung zum Universaldienst nach § 13 oder § 14 des Postgesetzes oder diese Leistungen nach § 56 des Postgesetzes erbringt, hat der Kunde gegen dieses Unternehmen im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf Erbringung der entsprechenden Leistungen.

(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf lizenzpflichtige Postdienstleistungen und Postdienstleistungen, die zumindest in Teilen beförderungstechnisch mit lizenzpflichtigen Postdienstleistungen erbracht werden können, beschränkt. Er umfaßt nur solche Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar angesehen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Absatzes 1 Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen. Die Festlegung der Universaldienstleistungen ist der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen. In der Rechtsverordnung sind darüber hinaus die Mindestqualität der Dienstleistungen einschließlich der Qualitätsmerkmale für das Annahme- und Zustellnetz (Briefkästen, Einrichtungen, in denen Verträge über Brief- oder Paketbeförderungsleistungen abgeschlossen und abgewickelt werden können, Briefauslieferung) und für die Brieflaufzeiten sowie die Maßstäbe für die Bestimmung des Preises einer Universaldienstleistung festzulegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, über die Einhaltung dieser Maßstäbe zu entscheiden. Die Zustimmung des Bundestages gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.

(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf lizenzpflichtige Postdienstleistungen und Postdienstleistungen, die zumindest in Teilen beförderungstechnisch mit lizenzpflichtigen Postdienstleistungen erbracht werden können, beschränkt. Er umfaßt nur solche Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar angesehen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Absatzes 1 Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen. Die Festlegung der Universaldienstleistungen ist der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen. In der Rechtsverordnung sind darüber hinaus die Mindestqualität der Dienstleistungen einschließlich der Qualitätsmerkmale für das Annahme- und Zustellnetz (Briefkästen, Einrichtungen, in denen Verträge über Brief- oder Paketbeförderungsleistungen abgeschlossen und abgewickelt werden können, Briefauslieferung) und für die Brieflaufzeiten sowie die Maßstäbe für die Bestimmung des Preises einer Universaldienstleistung festzulegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, über die Einhaltung dieser Maßstäbe zu entscheiden. Die Zustimmung des Bundestages gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

Soweit ein Unternehmen Postdienstleistungen aufgrund einer Verpflichtung zum Universaldienst nach § 13 oder § 14 des Postgesetzes oder diese Leistungen nach § 56 des Postgesetzes erbringt, hat der Kunde gegen dieses Unternehmen im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf Erbringung der entsprechenden Leistungen.

Hat die Deutsche Post AG Universaldienstleistungen, die in einer nach § 11 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung festgelegt sind, bisher erbracht und beabsichtigt sie, diese künftig nicht mehr, nicht mehr in vollem Umfang oder zu ungünstigeren als den in der Rechtsverordnung genannten Bedingungen anzubieten, so hat sie dies der Regulierungsbehörde sechs Monate vor Beginn der Dienstleistungseinschränkung mitzuteilen.

(1) Als Universaldienstleistungen werden folgende Postdienstleistungen bestimmt:

1.
die Beförderung von Briefsendungen im Sinne des § 4 Nr. 2 des Gesetzes, sofern deren Gewicht 2.000 Gramm und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
2.
die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
3.
die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften im Sinne des § 4 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes. Hierzu zählen periodisch erscheinende Druckschriften, die zu dem Zwecke herausgegeben werden, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu unterrichten.

(2) Die Briefbeförderung umfasst auch die Sendungsformen

1.
Einschreibsendung (Briefsendung, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist und gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wird),
2.
Wertsendung (Briefsendung, deren Inhalt in Höhe des vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist),
3.
Nachnahmesendung (Briefsendung, die erst nach Einziehung eines bestimmten Geldbetrages an den Empfänger ausgehändigt wird),
4.
Sendung mit Eilzustellung (Briefsendung, die so bald wie möglich nach ihrem Eingang bei einer Zustelleinrichtung durch besonderen Boten zugestellt wird).

(3) Die Beförderung von Sendungen nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Dienstleistungen, die sich auf die Beförderung von Sendungen beziehen,

1.
die wegen ihres Inhalts oder ihren Abmessungen einer besonderen betrieblichen Behandlung bedürfen,
2.
durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können,
3.
deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt oder
4.
deren Außenseite rassendiskriminierendes Gedankengut enthält.

(4) Die Universaldienstleistungen umfassen sowohl Inlandsdienstleistungen als auch grenzüberschreitende Leistungen.

Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
Postdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind folgende gewerbsmäßig erbrachte Dienstleistungen:
a)
die Beförderung von Briefsendungen,
b)
die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt, oder
c)
die Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften, soweit sie durch Unternehmen erfolgt, die Postdienstleistungen nach Buchstabe a oder b erbringen.
2.
Briefsendungen sind adressierte schriftliche Mitteilungen. Kataloge und wiederkehrend erscheinende Druckschriften wie Zeitungen und Zeitschriften sind keine schriftlichen Mitteilungen im Sinne des Satzes 1. Mitteilungen, die den Empfänger nicht mit Namen bezeichnen, sondern lediglich mit einer Sammelbezeichnung von Wohnung oder Geschäftssitz versehen sind, sind nicht adressiert im Sinne des Satzes 1.
3.
Beförderung ist das Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern von Postsendungen an den Empfänger.
4.
Geschäftsmäßiges Erbringen von Postdiensten ist das nachhaltige Betreiben der Beförderung von Postsendungen für andere mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht.
5.
Postsendungen sind Gegenstände im Sinne der Nummer 1, auch soweit sie geschäftsmäßig befördert werden.
6.
Marktbeherrschend ist jedes Unternehmen, das nach § 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen als marktbeherrschend anzusehen ist.

(1) Als Universaldienstleistungen werden folgende Postdienstleistungen bestimmt:

1.
die Beförderung von Briefsendungen im Sinne des § 4 Nr. 2 des Gesetzes, sofern deren Gewicht 2.000 Gramm und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
2.
die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
3.
die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften im Sinne des § 4 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes. Hierzu zählen periodisch erscheinende Druckschriften, die zu dem Zwecke herausgegeben werden, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu unterrichten.

(2) Die Briefbeförderung umfasst auch die Sendungsformen

1.
Einschreibsendung (Briefsendung, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist und gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wird),
2.
Wertsendung (Briefsendung, deren Inhalt in Höhe des vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist),
3.
Nachnahmesendung (Briefsendung, die erst nach Einziehung eines bestimmten Geldbetrages an den Empfänger ausgehändigt wird),
4.
Sendung mit Eilzustellung (Briefsendung, die so bald wie möglich nach ihrem Eingang bei einer Zustelleinrichtung durch besonderen Boten zugestellt wird).

(3) Die Beförderung von Sendungen nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Dienstleistungen, die sich auf die Beförderung von Sendungen beziehen,

1.
die wegen ihres Inhalts oder ihren Abmessungen einer besonderen betrieblichen Behandlung bedürfen,
2.
durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können,
3.
deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt oder
4.
deren Außenseite rassendiskriminierendes Gedankengut enthält.

(4) Die Universaldienstleistungen umfassen sowohl Inlandsdienstleistungen als auch grenzüberschreitende Leistungen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Als Universaldienstleistungen werden folgende Postdienstleistungen bestimmt:

1.
die Beförderung von Briefsendungen im Sinne des § 4 Nr. 2 des Gesetzes, sofern deren Gewicht 2.000 Gramm und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
2.
die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
3.
die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften im Sinne des § 4 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes. Hierzu zählen periodisch erscheinende Druckschriften, die zu dem Zwecke herausgegeben werden, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu unterrichten.

(2) Die Briefbeförderung umfasst auch die Sendungsformen

1.
Einschreibsendung (Briefsendung, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist und gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wird),
2.
Wertsendung (Briefsendung, deren Inhalt in Höhe des vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist),
3.
Nachnahmesendung (Briefsendung, die erst nach Einziehung eines bestimmten Geldbetrages an den Empfänger ausgehändigt wird),
4.
Sendung mit Eilzustellung (Briefsendung, die so bald wie möglich nach ihrem Eingang bei einer Zustelleinrichtung durch besonderen Boten zugestellt wird).

(3) Die Beförderung von Sendungen nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Dienstleistungen, die sich auf die Beförderung von Sendungen beziehen,

1.
die wegen ihres Inhalts oder ihren Abmessungen einer besonderen betrieblichen Behandlung bedürfen,
2.
durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können,
3.
deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt oder
4.
deren Außenseite rassendiskriminierendes Gedankengut enthält.

(4) Die Universaldienstleistungen umfassen sowohl Inlandsdienstleistungen als auch grenzüberschreitende Leistungen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Als Universaldienstleistungen werden folgende Postdienstleistungen bestimmt:

1.
die Beförderung von Briefsendungen im Sinne des § 4 Nr. 2 des Gesetzes, sofern deren Gewicht 2.000 Gramm und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
2.
die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
3.
die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften im Sinne des § 4 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes. Hierzu zählen periodisch erscheinende Druckschriften, die zu dem Zwecke herausgegeben werden, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu unterrichten.

(2) Die Briefbeförderung umfasst auch die Sendungsformen

1.
Einschreibsendung (Briefsendung, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist und gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wird),
2.
Wertsendung (Briefsendung, deren Inhalt in Höhe des vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist),
3.
Nachnahmesendung (Briefsendung, die erst nach Einziehung eines bestimmten Geldbetrages an den Empfänger ausgehändigt wird),
4.
Sendung mit Eilzustellung (Briefsendung, die so bald wie möglich nach ihrem Eingang bei einer Zustelleinrichtung durch besonderen Boten zugestellt wird).

(3) Die Beförderung von Sendungen nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Dienstleistungen, die sich auf die Beförderung von Sendungen beziehen,

1.
die wegen ihres Inhalts oder ihren Abmessungen einer besonderen betrieblichen Behandlung bedürfen,
2.
durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können,
3.
deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt oder
4.
deren Außenseite rassendiskriminierendes Gedankengut enthält.

(4) Die Universaldienstleistungen umfassen sowohl Inlandsdienstleistungen als auch grenzüberschreitende Leistungen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Als Universaldienstleistungen werden folgende Postdienstleistungen bestimmt:

1.
die Beförderung von Briefsendungen im Sinne des § 4 Nr. 2 des Gesetzes, sofern deren Gewicht 2.000 Gramm und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
2.
die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
3.
die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften im Sinne des § 4 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes. Hierzu zählen periodisch erscheinende Druckschriften, die zu dem Zwecke herausgegeben werden, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu unterrichten.

(2) Die Briefbeförderung umfasst auch die Sendungsformen

1.
Einschreibsendung (Briefsendung, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist und gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wird),
2.
Wertsendung (Briefsendung, deren Inhalt in Höhe des vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist),
3.
Nachnahmesendung (Briefsendung, die erst nach Einziehung eines bestimmten Geldbetrages an den Empfänger ausgehändigt wird),
4.
Sendung mit Eilzustellung (Briefsendung, die so bald wie möglich nach ihrem Eingang bei einer Zustelleinrichtung durch besonderen Boten zugestellt wird).

(3) Die Beförderung von Sendungen nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Dienstleistungen, die sich auf die Beförderung von Sendungen beziehen,

1.
die wegen ihres Inhalts oder ihren Abmessungen einer besonderen betrieblichen Behandlung bedürfen,
2.
durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können,
3.
deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt oder
4.
deren Außenseite rassendiskriminierendes Gedankengut enthält.

(4) Die Universaldienstleistungen umfassen sowohl Inlandsdienstleistungen als auch grenzüberschreitende Leistungen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Als Universaldienstleistungen werden folgende Postdienstleistungen bestimmt:

1.
die Beförderung von Briefsendungen im Sinne des § 4 Nr. 2 des Gesetzes, sofern deren Gewicht 2.000 Gramm und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
2.
die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
3.
die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften im Sinne des § 4 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes. Hierzu zählen periodisch erscheinende Druckschriften, die zu dem Zwecke herausgegeben werden, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu unterrichten.

(2) Die Briefbeförderung umfasst auch die Sendungsformen

1.
Einschreibsendung (Briefsendung, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist und gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wird),
2.
Wertsendung (Briefsendung, deren Inhalt in Höhe des vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist),
3.
Nachnahmesendung (Briefsendung, die erst nach Einziehung eines bestimmten Geldbetrages an den Empfänger ausgehändigt wird),
4.
Sendung mit Eilzustellung (Briefsendung, die so bald wie möglich nach ihrem Eingang bei einer Zustelleinrichtung durch besonderen Boten zugestellt wird).

(3) Die Beförderung von Sendungen nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Dienstleistungen, die sich auf die Beförderung von Sendungen beziehen,

1.
die wegen ihres Inhalts oder ihren Abmessungen einer besonderen betrieblichen Behandlung bedürfen,
2.
durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können,
3.
deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt oder
4.
deren Außenseite rassendiskriminierendes Gedankengut enthält.

(4) Die Universaldienstleistungen umfassen sowohl Inlandsdienstleistungen als auch grenzüberschreitende Leistungen.

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2. Die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert zur Sicherung der Meinungsvielfalt die Staatsferne der Presse. Dieser Grundsatz schließt es aus, dass der Staat unmittelbar oder mittelbar Presseunternehmen beherrscht, die nicht lediglich Informationspflichten der öffentlichen Stellen erfüllen. Der Staat kann zwar zur Sicherung der Vielfalt und zur Vermeidung einseitigen Einflusses auf die öffentliche Meinungsbildung infolge Zusammenballung publizistischer Macht Gefahren durch gesetzliche Regelungen begegnen. Er selbst darf sich jedoch nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse betätigen (vgl. BVerfGE 20, 162, 175; vgl. zur Rundfunkfreiheit BVerfGE 121, 30, 52 mwN). Das verfassungsrechtliche Gebot, dass die Presse von staatlichen Einflüssen freizuhalten ist, bezieht sich nicht nur auf manifeste Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßreglung der im Bereich der Presse tätigen Unternehmen, sondern weitergehend auch auf die Verhinderung aller mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates (vgl. wiederum zur Rundfunkfreiheit BVerfGE 121, 30, 52 f. mwN).

(1) Als Universaldienstleistungen werden folgende Postdienstleistungen bestimmt:

1.
die Beförderung von Briefsendungen im Sinne des § 4 Nr. 2 des Gesetzes, sofern deren Gewicht 2.000 Gramm und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
2.
die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
3.
die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften im Sinne des § 4 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes. Hierzu zählen periodisch erscheinende Druckschriften, die zu dem Zwecke herausgegeben werden, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu unterrichten.

(2) Die Briefbeförderung umfasst auch die Sendungsformen

1.
Einschreibsendung (Briefsendung, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist und gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wird),
2.
Wertsendung (Briefsendung, deren Inhalt in Höhe des vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist),
3.
Nachnahmesendung (Briefsendung, die erst nach Einziehung eines bestimmten Geldbetrages an den Empfänger ausgehändigt wird),
4.
Sendung mit Eilzustellung (Briefsendung, die so bald wie möglich nach ihrem Eingang bei einer Zustelleinrichtung durch besonderen Boten zugestellt wird).

(3) Die Beförderung von Sendungen nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Dienstleistungen, die sich auf die Beförderung von Sendungen beziehen,

1.
die wegen ihres Inhalts oder ihren Abmessungen einer besonderen betrieblichen Behandlung bedürfen,
2.
durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können,
3.
deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt oder
4.
deren Außenseite rassendiskriminierendes Gedankengut enthält.

(4) Die Universaldienstleistungen umfassen sowohl Inlandsdienstleistungen als auch grenzüberschreitende Leistungen.

Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
Postdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind folgende gewerbsmäßig erbrachte Dienstleistungen:
a)
die Beförderung von Briefsendungen,
b)
die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt, oder
c)
die Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften, soweit sie durch Unternehmen erfolgt, die Postdienstleistungen nach Buchstabe a oder b erbringen.
2.
Briefsendungen sind adressierte schriftliche Mitteilungen. Kataloge und wiederkehrend erscheinende Druckschriften wie Zeitungen und Zeitschriften sind keine schriftlichen Mitteilungen im Sinne des Satzes 1. Mitteilungen, die den Empfänger nicht mit Namen bezeichnen, sondern lediglich mit einer Sammelbezeichnung von Wohnung oder Geschäftssitz versehen sind, sind nicht adressiert im Sinne des Satzes 1.
3.
Beförderung ist das Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern von Postsendungen an den Empfänger.
4.
Geschäftsmäßiges Erbringen von Postdiensten ist das nachhaltige Betreiben der Beförderung von Postsendungen für andere mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht.
5.
Postsendungen sind Gegenstände im Sinne der Nummer 1, auch soweit sie geschäftsmäßig befördert werden.
6.
Marktbeherrschend ist jedes Unternehmen, das nach § 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen als marktbeherrschend anzusehen ist.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im Bereich des Postwesens den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.

Soweit ein Unternehmen Postdienstleistungen aufgrund einer Verpflichtung zum Universaldienst nach § 13 oder § 14 des Postgesetzes oder diese Leistungen nach § 56 des Postgesetzes erbringt, hat der Kunde gegen dieses Unternehmen im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf Erbringung der entsprechenden Leistungen.

(1) Die Verordnung regelt die besonderen Rechte und Pflichten der Anbieter von Postdienstleistungen und derjenigen, die diese Leistungen als Endkunden, mit denen keine Sondervereinbarungen bestehen, vertraglich in Anspruch nehmen oder begehren (Kunden).

(2) Vereinbarungen, die zu Ungunsten des Kunden von dieser Verordnung abweichen, sind unwirksam.

(1) Als Universaldienstleistungen werden folgende Postdienstleistungen bestimmt:

1.
die Beförderung von Briefsendungen im Sinne des § 4 Nr. 2 des Gesetzes, sofern deren Gewicht 2.000 Gramm und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
2.
die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
3.
die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften im Sinne des § 4 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes. Hierzu zählen periodisch erscheinende Druckschriften, die zu dem Zwecke herausgegeben werden, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu unterrichten.

(2) Die Briefbeförderung umfasst auch die Sendungsformen

1.
Einschreibsendung (Briefsendung, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist und gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wird),
2.
Wertsendung (Briefsendung, deren Inhalt in Höhe des vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist),
3.
Nachnahmesendung (Briefsendung, die erst nach Einziehung eines bestimmten Geldbetrages an den Empfänger ausgehändigt wird),
4.
Sendung mit Eilzustellung (Briefsendung, die so bald wie möglich nach ihrem Eingang bei einer Zustelleinrichtung durch besonderen Boten zugestellt wird).

(3) Die Beförderung von Sendungen nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Dienstleistungen, die sich auf die Beförderung von Sendungen beziehen,

1.
die wegen ihres Inhalts oder ihren Abmessungen einer besonderen betrieblichen Behandlung bedürfen,
2.
durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können,
3.
deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt oder
4.
deren Außenseite rassendiskriminierendes Gedankengut enthält.

(4) Die Universaldienstleistungen umfassen sowohl Inlandsdienstleistungen als auch grenzüberschreitende Leistungen.

Soweit ein Unternehmen Postdienstleistungen aufgrund einer Verpflichtung zum Universaldienst nach § 13 oder § 14 des Postgesetzes oder diese Leistungen nach § 56 des Postgesetzes erbringt, hat der Kunde gegen dieses Unternehmen im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf Erbringung der entsprechenden Leistungen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.