Postdienstleistungsverordnung - PDLV | § 4 Veröffentlichung von Kundeninformationen

Postdienstleistungsverordnung - PDLV | § 4 Veröffentlichung von Kundeninformationen
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(1) Anbieter von Postdienstleistungen, die Universaldienstleistungen im Sinne der gemäß § 11 Abs. 2 des Postgesetzes erlassenen Verordnung erbringen, haben Informationen für Kunden zu veröffentlichen und in einer für alle Interessierten leicht zugänglichen Weise bereitzustellen. Hierzu zählen Informationen über Zugang, Nutzungsbedingungen, Entgelte und Angaben über die Qualität der Leistungen. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind erfüllt, wenn diese Angaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter enthalten sind.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Anbieter haben die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 20 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. EG 1998 Nr. L 15 S. 14) veröffentlichten Normen anzuwenden und die Ergebnisse gemäß Absatz 1 zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen.

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(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf lizenzpflichtige Postdienstl
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published on 20/09/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 116/11 Verkündet am: 20. September 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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