Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2001 - 5 StR 571/00

bei uns veröffentlicht am06.02.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
5 StR 571/00
URTEIL
vom 6. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bestechlichkeit u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
6. Februar 2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin H
als Verteidigerin des Angeklagten R ,
Rechtsanwalt P
als Verteidiger des Angeklagten Hu ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Juli 2000 werden verworfen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Revisionen, die Staatskasse diejenigen der Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den AngeklagtenHu wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Betrug sowie mit Untreue in drei Fällen und wegen Bestechlichkeit in 25 Fällen – unter Einbeziehung anderer Strafen – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Den Angeklagten R hat es wegen Bestechung in Tateinheit mit Betrug und Beihilfe zur Untreue in drei Fällen sowie wegen Bestechung in 25 Fällen schuldig gesprochen und gegen ihn eine – zur Bewährung ausgesetzte – Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Im übrigen sind beide Angeklagten freigesprochen worden. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem – vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen – Rechtsmittel auch hinsichtlich der Freisprüche eine Verurtei- lung der Angeklagten sowie bei dem Angeklagten Hu die Anordnung des Verfalls.

A.


Das angefochtene Urteil enthält folgende Ausführungen:

I.


Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Hu als angestellter Elektrotechnikingenieur im Klärwerk D beschäftigt. Das Klärwerk gehörte zur Hamburger Stadtentwässerung, die bis Anfang 1992 Teil der Baubehörde und danach der Umweltbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg war. Seit Mitte der achtziger Jahre kannte er aus gemeinsamer beruflicher Tätigkeit den Angeklagten R , der als selbständiger Ingenieur unter anderem für die Hamburger Stadtentwässerung arbeitete. In den Verantwortungsbereich des Angeklagten Hu fiel die geplante Umstellung der elektrotechnischen Dokumentation für das Klärwerk D . Im Zusammenhang mit einem Auftrag an die Firma Siemens , der unter anderem auch die vom Angeklagten R als Subunternehmer durchgeführte elektrotechnische Dokumentation umfaßte, wurde den Angeklagten klar, daß diese Aufträge sehr lukrativ waren.
Die Stadtentwässerung Hamburg beschloß im Frühjahr 1992, die gesamte Elektrotechnik des Klärwerks D elektronisch zu erfassen. Hierbei sollten mehrere zehntausend Einzelzeichnungen mittels eines sogenannten CAD-Programmes elektronisch gespeichert werden. Dem Angeklagten Hu war es gelungen, in Gestalt der Firma S ein Unternehmen zu finden, das für einen Stundenlohn von 50 DM eine entsprechende Datenerfassung vornehmen würde. Im Rahmen einer ihm übertragenen vorläufigen Kostenschätzung verschwieg er dies gegenüber seinem
Vorgesetzten, dem Zeugen K , ebenso wie den Umstand, daß er einen wesentlichen Teil der ingenieurmäßigen Betreuung selbst würde durchführen können. In seiner Ausarbeitung veranschlagte der Angeklagte Hu den zu erwartenden Kostenumfang auf etwa eine Million DM und die voraussichtliche Zeitdauer auf vier Jahre. Auf der Grundlage dieser groben Vorkalkulation des Angeklagten Hu genehmigte der Leiter der Klärwerke die Vergabe eines Ingenieurvertrages zunächst für ein Jahr mit einem Kostenumfang von etwa 250.000 DM.
Aufgrund ihrer Erfahrungen mit den Arbeiten für die Firma Siemens wußten beide Angeklagten, daß ein entsprechender Auftrag wirtschaftlich mit großem Gewinn abzuwickeln wäre und man mit dem Erstvertrag auch eine faktische Option für einen Anschlußauftrag hätte. Sie vereinbarten deshalb , daß sich der Angeklagte Hu als Fachkundiger gegenüber den über die Vergabe entscheidenden Beamten für die Vergabe des Auftrages an den Angeklagten R einsetzen sollte. Im Erfolgsfalle erhielte der Angeklagte Hu 25 Prozent der von der Stadtentwässerung an den Angeklagten R gezahlten Gelder, wobei R einen entsprechenden Schmiergeldanteil zugunsten des Angeklagten Hu bereits in seinem Angebot einkalkulieren wollte. Entsprechend dieser Verabredung reichte der Angeklagte R am 6. Juli 1992 ein Angebot bei der Stadtentwässerung ein. In seinem Angebot berechnete er für bestimmte Teilsegmente Festpreise, die sowohl Techniker- als auch Ingenieurkosten enthielten, sowie 100 Ingenieurstunden für nicht vorhergesehene Arbeiten (à 96 DM). Das Gesamtangebot in Höhe von rund 250.000 DM zeichnete der Angeklagte Hu ab und leitete es an seinen Vorgesetzten mit seiner Empfehlung zugunsten des Büros des Angeklagten R weiter.
Der Angeklagte R erhielt daraufhin den Zuschlag für dieses Angebot. Das Projekt wurde schließlich durchgeführt, wobei die CAD-
Bearbeitung durch den Zeugen N , einen Mitarbeiter der Firma S , erledigt wurde. Hierfür stellte diese dem Angeklagten R zunächst 50, später 55 DM pro Stunde in Rechnung. Aus den erhaltenen Abschlagszahlungen führte der Angeklagte R durchschnittlich etwa 25 Prozent an den Angeklagten Hu – in elf Einzelüberweisungen mit einer Gesamtsumme von 67.000 DM – entsprechend ihrer vorherigen Vereinbarung im Zeitraum zwischen August 1992 und August 1993 ab.
Nachdem der ursprüngliche Vertrag abgearbeitet war, bekräftigten die Angeklagten ihre ursprüngliche Vereinbarung und wollten ihr Zusammenwirken auch im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Zusatzvertrag weiterführen. In dem Angebot hierfür kalkulierte der Angeklagte R wiederum einen Schmiergeldanteil zugunsten des Angeklagten Hu in Höhe von 25 Prozent ein und legte am 1. Juni 1993 ein aus Festpreisen für Techniker - und Ingenieurleistungen zusammengesetztes Gesamtangebot vor, das darüber hinaus 200 Ingenieurstunden für unvorhergesehene Aufwendungen enthielt. Das Angebot des Angeklagten R für den Zusatzvertrag belief sich auf einen Bruttobetrag von etwa 250.000 DM. Der Angeklagte Hu v erfaßte wiederum einen Vergabebericht zugunsten des Angeklagten R , der dann entsprechend dem von ihm abgegebenen Angebot beauftragt wurde und das Projekt insgesamt auch abwickelte.
Für das Klärwerk K , das ebenfalls von der Hamburger Umweltbehörde getragen wurde, sollte dann 1993 ebenfalls eine CADDokumentation erfolgen. Auch insoweit verabredeten die Angeklagten, daß sich der Angeklagte R dort unter Mithilfe des Angeklagten Hu um den Auftrag bewerben würde. Die Firma S fungierte wieder als Subunternehmerin des Angeklagten R , nachdem sie sich bereit erklärt hatte, einen Mitarbeiter für dieses Projekt einzustellen. Der Angeklagte Hu , der infolge seiner Erfahrung mit der CAD-Umstellung im
Klärwerk D beigezogen worden war und großes Vertrauen bei seinem Vorgesetzten genoß, empfahl für die Durchführung des Projekts den Angeklagten R . Der Angeklagte R , der hier am 28. Mai 1993 ein Angebot auf Stundenbasis vorlegte und pro Techniker- bzw. Ingenieurstunde 96 DM verlangte, erhielt den Zuschlag aufgrund der vom Angeklagten Hu attestierten positiven Erfahrungen, die man mit ihm bei der Durchführung des Projekts im Klärwerk D gemacht hatte. Unter Einbeziehung der Firma S , die für dieses Projekt den Zeugen D eingestellt und eingearbeitet hatte, wurde durch das Büro des Angeklagten R auch dieses Vorhaben abgewickelt.
Wie von den Angeklagten vorhergesehen, wurde auch der entsprechende Vertrag für das Klärwerk K am 4. Juli 1994 verlängert. Nachdem der Angeklagte R bei Nachverhandlungen sein Kostenangebot für die Technikerstunde auf 78 DM senkte, erhielt er auch insoweit den Auftrag. Von den für die Durchführung der Verträge erhaltenen Abschlagszahlungen bezüglich “K ” sowie des Zusatzvertrages “D ” überwies der Angeklagte R entsprechend der Vereinbarung dem Angeklagten Hu in 14 Teilzahlungen im Zeitraum zwischen September 1993 und November 1994 insgesamt 108.000 DM an Schmiergeldern.

II.


Das Landgericht hat in seiner rechtlichen Würdigung hinsichtlich der zwei Verträge bezüglich “D ” und hinsichtlich des gesamten Vertragsverhältnisses bezüglich “K ” bei beiden Angeklagten gemeinschaftlichen Betrug in Tateinheit mit Bestechlichkeit und Untreue (beim Angeklagten Hu ) bzw. mit Bestechung und Beihilfe zur Untreue (beim Angeklagten R ) jeweils in drei Fällen angenommen. Die einzelnen Zahlungen von R an Hu hat es dann, weil sie nicht von vornher-
ein in ihrer Höhe festgestanden hätten, als selbständige (tatmehrheitliche) Fälle der Bestechlichkeit bzw. der Bestechung gewertet.
In zwei Fällen hat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen, weil sich Schmiergeldzahlungen nicht nachweisen ließen. In weiteren zwei Fällen hat das Landgericht nicht feststellen können, daß Doppelabrechnungen gegenüber der Stadtentwässerung und Siemens betrügerisch vorgenommen worden seien, und hat die Angeklagten auch insoweit freigesprochen. Schließlich konnte sich das Landgericht hinsichtlich eines Folgevertrages nicht vom Vorliegen einer Schmiergeldabrede überzeugen.
Das Landgericht hat weiter davon abgesehen, zu Lasten des Angeklagten Hu den Verfall der vereinnahmten Bestechungsgelder anzuordnen , weil insoweit dem Dienstherrn des Angeklagten Hu v orrangige Schadensersatzansprüche zustünden.

B.


Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg.

I.


Ein Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten liegt nicht vor.
1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist weder lückenhaft noch widersprüchlich; die Überzeugungsbildung des Landgerichts beruht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage (vgl. BGHR StPO § 261 – Überzeugungsbildung 7, 21).

a) Das Landgericht hat seine Überzeugung vom Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung im Sinne der §§ 332, 334 StGB im wesentlichen darauf gestützt, daß der Angeklagte R im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erhalt von Abschlagszahlungen seitens der Stadtentwässerung Überweisungen an den Angeklagten Hu v orgenommen habe, ohne daß hierfür konkrete Tätigkeiten des Angeklagten Hu erkennbar gewesen seien. Dabei hat es – entgegen der Behauptung der Revision – erkannt, daß die Prozentzahlen der Beträge im Verhältnis zu den Abschlagszahlungen zwischen 31,3 und 15,9 Prozent schwankten und später der Prozentsatz der von dem Angeklagten R an den Angeklagten Hu abgeführten Beträge auf einen Durchschnittswert von 16 bis 17 Prozent zurückging. Letzteren Umstand hat das Landgericht nachvollziehbar damit erklärt, daß der Angeklagte R bezüglich des Anschlußauftrages “K ” auf Druck der Stadtentwässerung nur noch niedrigere Stundensätze in Ansatz bringen konnte und mithin die Gewinnspanne reduziert war. Dies konnte das Landgericht – rechtlich bedenkenfrei – wiederum als Beleg dafür werten, daß die Zahlungen an den Angeklagten Hu in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den vom Angeklagten R realisierten Überschüssen aus den Ingenieurverträgen mit der Stadtentwässerung standen.

b) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei weiterhin ausgeschlossen, daß anderweitige Aufträge, die der Angeklagte Hu für R durchgeführt haben will, Grundlage für die Zahlungsvorgänge gewesen sein könnten. Es hat dabei die Einlassungen der beiden Angeklagten gewürdigt und sie im wesentlichen aufgrund weiterer festgestellter Umstände für widerlegt erachtet. Einmal hat es die “freimütige” Einlassung des Angeklagten Hu gewürdigt , daß die Projektbezeichnungen teilweise willkürlich gewählt worden seien. Weiterhin hat es hinsichtlich dreier Vorhaben des Büros des Angeklagten R durch einen detaillierten Einnahmen-Ausgabenvergleich belegt, daß – würden die behaupteten Zahlungsabflüsse zutreffen – der Angeklagte R allein wegen der Zahlungen an den Angeklagten Hu
diese Vorhaben mit erheblichen Verlusten abgeschlossen hätte. Dies hat das Landgericht ebenso rechtsfehlerfrei zur Überführung der Angeklagten herangezogen wie den Gesichtspunkt, daß bei beiden Angeklagten keine Unterlagen gefunden wurden, die auf eine umfassende Tätigkeit des Angeklagten Hu zugunsten R hätten hindeuten können. Es war deshalb aus Rechtsgründen auch nicht gehindert, die – im übrigen zudem teilweise widersprüchlichen – Einlassungen der Angeklagten als widerlegte Schutzbehauptungen zu werten.
Ob die dabei weiter vom Landgericht gezogene Schlußfolgerung, daß der Angeklagte Hu als Manager- und Vordenker-Typ sich nicht der Mühe unterzogen haben dürfte, kleinteilige Arbeiten, wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen oder die Prüfung von Ausführungszeichnungen, in eigener Person zu leisten, als tragfähig erscheint, mag im Hinblick darauf, daß solche Tätigkeiten zum Kernbereich des Berufsbilds eines Ingenieurs zählen, zweifelhaft sein. Ersichtlich war jedoch auf diese – eher beschreibende – Erwägung die Überzeugungsbildung des Landgerichts nicht gestützt. Das bestimmende Vorgehen des Angeklagten Hu wird im übrigen aus seinen Aktivitäten im Rahmen der Suche nach einem ausführenden Techniker deutlich. Der Angeklagte Hu hatte mit der Firma S eine Fachfirma für die Erledigung dieser Arbeiten zu ausgesprochen niedrigen Kosten ausfindig gemacht. Die vereinbarten Rahmenbedingungen wirkten sich jedoch nicht zugunsten seiner Arbeitgeberin, sondern allein zugunsten des Angeklagten R aus, dessen Kosten dadurch gering gehalten werden konnten. Gerade die in dieser Tätigkeit deutlich werdende Interessenausrichtung des Angeklagten spricht ganz massiv für ein wirtschaftliches Eigeninteresse an dem Vorhaben.
Die Angriffe der Revisionen, die jedenfalls in wesentlichen Teilen mit urteilsfremdem Vorbringen angereichert sind, bleiben erfolglos. Sie erschöpfen sich in dem revisionsrechtlich unzulässigen Versuch, an die Stelle
der Beweiswürdigung des hierfür berufenen Tatgerichts eine eigene zu setzen.

c) Das Landgericht hat in seiner Beweiswürdigung widerspruchsfrei auch diejenigen Fälle abgeschichtet, die gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurden oder in denen Freispruch erfolgte (vgl. BGHSt 44, 153, 160). Es hat die Unterschiede dargelegt, die nach seiner Auffassung hier – im übrigen unter sehr weitgehendem Bedacht auf den Zweifelssatz – eine günstige Entscheidung für den Angeklagten rechtfertigen. Das Landgericht hat insoweit einmal auf den zeitlichen Zusammenhang mit Abschlagsrechnungen , auf den Prozentsatz im Hinblick auf die Abschlagsrechnungen sowie auf den Umstand “glatter Beträge” abgestellt. Nur wenn sich Abweichungen ergeben haben, hat es nicht ausschließen können, daß insoweit eine Ingenieurleistung des Angeklagten Hu für das Ingenieurbüro des Angeklagten R vorgelegen haben könnte. Damit setzt es sich – entgegen der Auffassung der Revision – auch nicht in Widerspruch zu den Feststellungen in den Verurteilungsfällen. Das Landgericht hat nämlich nicht grundsätzlich Arbeiten des Angeklagten Hu für sonstige Aufträge des Angeklagten R verneint, sondern nur nicht in dem von den Angeklagten behaupteten Umfang. Wenn es die ausgeurteilten Bestechungshandlungen auf solche Zahlungen beschränkt hat, die prozentual in einem vergleichbaren Rahmen lagen , im zeitlichen Zusammenhang mit Abschlagsrechnungen des Angeklagten

R

an die Stadtentwässerung standen und bei denen die vom Angeklagten Hu geltend gemachten Beträge “krumme Summen” aufwiesen, so stellt dies eine zulässige Schlußfolgerung dar, die nicht im Widerspruch zu weiteren Beweisergebnissen steht.
2. Das Landgericht hat im Zusammenhang mit der Beauftragung des Angeklagten R durch die Stadtentwässerung bei beiden Angeklagten
rechtsfehlerfrei die Tatbestände des Betrugs und der Untreue bzw. der Beihilfe hierzu bejaht.

a) Die nach § 263 StGB insoweit maßgebliche Täuschungshandlung hat es dabei in den Stellungnahmen des Angeklagten Hu zu den Vergabeberichten bzw. (hinsichtlich des Klärwerks K ) in seiner Empfehlung im Rahmen der Vergabeberatung gesehen. Obwohl er wußte, daß durch die Beauftragung der Firma S wesentlich geringere Technikerkosten anfielen, hat er diesen Umstand in seinen Stellungnahmen jeweils unterdrückt und so bewirkt, daß in den Festpreis wesentlich höhere Technikerkosten einflossen. Aufgrund seiner Tatsachen unterdrückenden und deshalb insgesamt entstellenden Darstellung hat der Angeklagte eine Täuschung durch Tun begangen, weshalb es – entgegen der Auffassung der Revision – keiner Verpflichtung zu einer Aufklärung seines Dienstherren bedurfte.
Das Landgericht hat dabei die festgestellten Schmiergelder in der vorliegenden Fallkonstellation zutreffend als Schaden gewertet. Zwar begründet die Zahlung von Schmiergeldern nicht zwangsläufig einen Schaden zu Lasten des Dienstherrn, weil sich diese im konkreten Einzelfall nicht immer gegenüber dem Dienstherrn vermögensmindernd auswirken müssen. Im vorliegenden Fall lag aber gerade das Bestreben des Angeklagten Hu darin, eine Preisgestaltung zu bewirken, die auch einen entsprechenden Schmiergeldanteil für ihn mit abdeckte. Diese Mehrvergütung zu seinen Gunsten war letztlich das Ziel seiner Täuschungshandlung. Daß der Angeklagte R das für ihn sehr günstige Geschäft auch um den Schmiergeldanteil des Angeklagten Hu v ermindert abgeschlossen hätte, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Dies liegt auch aufgrund des für ihn verbliebenen Gewinns auf der Hand. Inwieweit Dritte noch teuerere Angebote eingereicht haben, ist unerheblich. Maßgeblich für die Bestimmung des Vermögensschadens beim Betrug ist die Vermögensminderung infolge der
Täuschung (BGHSt 30, 388, 389). Deshalb hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, welcher Vertragsabschluß bei wahrheitsgemäßer und umfänglicher Information durch den Angeklagten Hu seitens der Hamburger Stadtentwässerung erfolgt wäre und wie sich ihre Vermögenssituation dann dargestellt hätte. Welche Vermögensminderung bei einem Vertragsabschluß mit Dritten eingetreten wäre, ist daher ohne Belang.

b) Gleiches gilt für die ebenfalls rechtsfehlerfreie Feststellung eines Nachteils im Sinne des Untreuetatbestands gemäß § 266 StGB. Daß der Angeklagte Hu aufgrund seiner Stellung als stellvertretender Leiter des Klärwerks D gegenüber seiner Arbeitgeberin eine Vermögensbetreuungspflicht inne hatte, bedarf keiner näheren Erläuterung. Dies galt auch im Hinblick auf das Klärwerk K , weil hier der Angeklagte aufgrund seiner Fachkunde in den Entscheidungsprozeß über die Vergabebedingungen einbezogen war. Seine gegenüber seiner Arbeitgeberin bestehende Vermögensbetreuungspflicht war umfassend und nicht nur auf Angelegenheiten im Hinblick auf seinen Beschäftigungsort beschränkt.

c) Aufgrund der festgestellten Verabredung und der in den Angeboten des Angeklagten R liegenden Mitwirkungshandlungen ist das Landgericht ohne Rechtsverstoß jeweils von einer gemeinschaftlichen Verwirklichung des Betrugstatbestandes bei den Angeklagten ausgegangen. Gleichermaßen zutreffend hat es in der verabredungsgemäßen Abgabe der Angebote bei dem Angeklagten R auch jeweils eine Beihilfe zur Untreue gesehen.
3. Die umfassende Sachprüfung des Urteils hat auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die zweifelhafte Beurteilung der Konkurrenzen (vgl. BGH NJW 1987, 1340, 1341) beschwert die Angeklagten nicht.

III.


Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind ebenfalls unbegründet.
1. Soweit das Landgericht die Angeklagten hinsichtlich der Fälle 29 und 64 der Anklage freigesprochen hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat den Freispruch im wesentlichen damit begründet , daß diese Zahlungen keinen entsprechenden Abschlagszahlungen der Stadtentwässerung zugunsten des Angeklagten R z ugeordnet sind. Es hat damit insoweit verbleibende Zweifel daran nicht überwinden können, daß auch diese Zahlungen auf der Grundlage der Unrechtsvereinbarung erfolgten. Zwar kann ein Vorteil im Sinne der §§ 332, 334 StGB – wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt – auch schon die Möglichkeit sein, eine Nebentätigkeit ausführen zu dürfen. Infolge fehlender Anhaltspunkte , die eine zeitliche und faktische Einordnung dieser Zahlungen mit einer ausreichenden Sicherheit erlaubt hätten, hat jedoch das Landgericht einen Zusammenhang zu den angeklagten Vorgängen um die Verträge mit der Stadtentwässerung nicht festzustellen vermocht. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Freisprüche zu den Anklagepunkten 63 und 65 halten ebenfalls rechtlicher Überprüfung stand. Die Feststellung des Landgerichts, daß die Doppelabrechnungen der Angeklagten R s owohl zu Lasten der Stadtentwässerung als auch der Firma Siemens auf einem Versehen beruhten , gegenüber der Stadtentwässerung aber korrekt gewesen seien, ermöglicht eine revisionsgerichtliche Überprüfung. Die erhobene Sachrüge kann allerdings keinen Erfolg haben, weil das Landgericht insoweit rechtsfehlerfrei die Einlassung der Angeklagten nicht für widerlegt erachtet hat, wonach die Anrechnung gegenüber der Firma Siemens nachträglich auf deren Wunsch zeitlich umdatiert worden sei, mithin also gegenüber der Stad-
tentwässerung die Arbeiten des Zeugen N z utreffend dargestellt worden seien.
3. Schließlich ist auch der Freispruch bezüglich des Falles 70 rechtsfehlerfrei. Auch insoweit bieten die Ausführungen des Urteils eine hinreichende Grundlage für eine revisionsgerichtliche Überprüfung. Da der Tatrichter für den (Folge-) Ingenieurvertrag vom 13. April 1995 keinen Schmiergeldanteil hat feststellen können, hat er gleichfalls keinen Betrugsschaden oder Nachteil im Sinne des § 266 StGB angenommen. Insoweit hat das Landgericht aber seiner umfassenden Kognitionspflicht genügt und lediglich nicht die von der Beschwerdeführerin gewünschten Schlußfolgerungen aus dem festgestellten Sachverhalt gezogen.
4. Zu Recht ist auch die Anordnung des Verfalls der vom Angeklagten Hu vereinnahmten Bestechungsgelder unterblieben.

a) Die dem Angeklagten Hu z ugeflossenen Bestechungsgelder sind durch eine Straftat im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt und unterliegen deshalb grundsätzlich dem Verfall. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist der Verfall jedoch dann ausgeschlossen, wenn aus der Tat dem Verletzten ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. Damit soll die Erfüllung des Ausgleichsanspruches gewährleistet und zugleich sichergestellt werden, daß der Täter nicht zweimal zahlen muß (vgl. BGH, Beschluß vom 28. November 2000 – 5 StR 371/00 – zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHR StGB § 73 – Verletzter 3).

b) Danach war im vorliegenden Fall für die Anordnung des Verfalls kein Raum. Zwar ist bei den Bestechungsdelikten der Dienstherr regelmäßig nicht Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, weil Schutzgut der Amtsdelikte das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentli-
chen Dienstes ist (BGHSt 30, 46, 47 f.; BGHR StGB § 73 – Verletzter 2). Hier liegt jedoch insoweit eine Besonderheit vor, als der Bestechungslohn nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts zugleich den Schaden bzw. den Nachteil im Rahmen der Betrugs- oder Untreuehandlung ausmachte. Durch die Betrugshandlung wurde ein Vertrag erreicht, der erst die Auskehr der vermögenswerten Vorteile an den Angeklagten Hu ermöglichte. Der Betrugs- und Untreueschaden des Dienstherrn korrespondiert hier spiegelbildlich mit dem Vermögenszuwachs, den der Angeklagte Hu aus dieser Tat erlangt hat. Die Realisierung eines Schadensersatzanspruchs des Dienstherrn schöpft wiederum den Vermögensvorteil des Angeklagten Hu ab.
Deshalb gebietet in derartigen Fällen der Schutzzweck des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, daß eine Doppelinanspruchnahme des Angeklagten ausgeschlossen bleibt. Entschiede man nämlich hier die beiden – wirtschaftlich unmittelbar verknüpften – Sachverhaltsteile getrennt, dann würde dies zu einem mit dem Normzweck des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht zu vereinbarenden Ergebnis führen. Bei getrennter Würdigung hätte der Angeklagte Hu zwar aus dem vorgelagerten Tatkomplex seines Betruges und seiner Untreue zu Lasten seiner Arbeitgeberin nichts erlangt; er wäre aber gegenüber seiner Arbeitgeberin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 266 StGB zum Schadensersatz verpflichtet. Die spätere Annahme der Bestechungsgelder würde aber seine Arbeitgeberin nicht schädigen. Die Frage , ob und unter welchen Voraussetzungen jemand im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB verletzt ist, kann deshalb im Hinblick auf den Schutzzweck dieser Bestimmung weder nach den materiellrechtlichen Kategorien von Tateinheit/Tatmehrheit gemäß §§ 52, 53 StGB noch in Übereinstimmung mit dem prozessualen Tatbegriff im Sinne des § 264 StPO (so aber W. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 Rdn. 40) beantwortet werden. Aus dem Sinn und Zweck der Verfallsvorschriften ergibt sich vielmehr, daß der Anspruch
des verletzten Dritten nicht unmittelbar an den verwirklichten Straftatbestand anknüpfen muß (BGH, Beschluß vom 28. November 2000 – 5 StR 371/00 –). Entscheidend ist vielmehr, ob eine zwingende innere Verknüpfung zwischen dem erlangten Vorteil und dem ersatzfähigen Schaden eines Dritten vorliegt. Dies hat das Landgericht hier rechtsfehlerfrei angenommen.
Insoweit besteht auch ein maßgeblicher Unterschied zu der vom 1. Strafsenat (Urteil vom 8. Juni 1999 – 1 StR 210/99 –, teilweise abgedruckt in BGHR StGB § 73 – Verletzter 2) entschiedenen Fallgestaltung. Nach den Ausführungen dort stellten die vereinnahmten Bestechungsgelder finanzielle Zuwendungen für Untreuehandlungen dar; eine Identität zwischen Bestechungslohn und Untreueschaden – wie im hier zu entscheidenden Fall – ist aber nicht ersichtlich. Wenn sich der Nachteil bei der Untreue und der Vorteil bei der Bestechlichkeit nicht betragsmäßig entsprechen, erfordert der Gesichtspunkt des Doppelbelastungsverbots in diesen Fällen nach seinem
Schutzzweck nicht die Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB. Hier kann übermäßigen Belastungen des Angeklagten im Rahmen der Härteklausel nach § 73c StGB begegnet werden (vgl. auch BGH wistra 1999, 464).
Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum

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(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

1.
bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung

1.
vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
2.
künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser

1.
bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

1.
bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung

1.
vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
2.
künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser

1.
bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt : nein
Veröffentlichung: ja
Zur Bedeutung von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB für den
Verfall bei bestehenden Steuerforderungen.
BGH, Beschl. v. 28. November 2000 - 5 StR 371/00
LG Kleve –

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 28. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2000

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. Mai 2000 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen , daß der vom Landgericht angeordnete Verfall entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Daneben hat es den Verfall von sichergestellten Bargeldbeträgen in Höhe von insgesamt 18.230,98 DM sowie von Sparguthaben in Höhe von 13.114,30 DM angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich des angeordneten Verfalls Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte von einem Mitglied einer polnischen Zigarettenschmugglerbande in Deutschland zwischen Februar 1996 und April 1997 in vier Fällen insgesamt 5.750 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten, um sie mit Gewinn weiterzuverkaufen. Er wollte sich mit dem Verkauf solcher Zigaretten für eine unbestimmte Dauer eine fortlaufende Einnahmequelle schaffen.
Ende 1997 mietete er für seinen Zigarettenlieferanten eine Lagerhalle an, in der in Schiffscontainern im Zeitraum von März bis Oktober 1998 drei Lkw-Ladungen von zusammen 90.500 Stangen unversteuerter und unverzollter Zigaretten zwischengelagert wurden. Einen Teil der angelieferten Zigaretten veräußerte der Angeklagte selbst; dies war das Entgelt dafür, daß er durch die Unterhaltung der Lagerhalle den Verkauf der eingeschmuggelten Zigaretten unterstützte. Insgesamt bezogen sich die Handlungen des Angeklagten auf Zigaretten, auf denen Eingangsabgaben in Höhe von 3.548.491,95 DM lasteten.
2. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs und der Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Indes hält die Anordnung des Verfalls rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Bei seiner Festnahme hatte der Angeklagte Verkaufserlöse für unversteuerte und unverzollte Zigaretten in Höhe von 7.757,28 DM bei sich. In seiner Wohnung wurden weitere Geldbeträge in Höhe von 10.240,00 DM und 233,70 DM sichergestellt, die ebenfalls aus dem Verkauf unversteuerter Zigaretten stammten. Gewinne aus Zigarettenverkäufen hatte er zudem auf Sparbüchern angelegt, die auf seinen oder den Namen seiner Angehörigen geführt wurden.
Das Landgericht hat den Verfall der sichergestellten Bargeldbeträge sowie der Sparguthaben angeordnet. Die Voraussetzungen des Verfalls sind jedoch nicht gegeben, da dem Steuerfiskus aufgrund der Taten des Angeklagten Steuerforderungen von mehr als 3,5 Millionen DM entstanden sind. Dies schließt die Anordnung des Verfalls der sichergestellten Geldbeträge zugunsten des Justizfiskus aus.

a) Allerdings war die Anordnung des Verfalls dem Grunde nach zulässig.
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ordnet das Gericht den Verfall von dem an, was der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr erlangt hat. Aus der Tat erlangt sind alle Vermögenswerte, die dem Täter aufgrund der Tatbegehung in irgendeiner Phase des Tatablaufs (vgl. BGH NStZ 1994, 123, 124) zufließen. Der Verfall ist dabei gegebenenfalls auch auf die Surrogate des Erlangten zu erstrecken (§ 73 Abs. 2 Satz 2 StGB). Hier hat sich der Angeklagte durch die Veräußerung der unversteuerten und unverzollten Zigaretten die Vorteile seiner Taten gesichert.

b) Dem stehen aber die Steueransprüche des Fiskus gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen. Nach dieser Vorschrift darf Verfall insoweit nicht angeordnet werden, als dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. Hier würde die Nachzahlung der vom Angeklagten wegen der Steuerhehlerei an den Steuerfiskus zu bezahlenden Steuern seinen durch die Taten erlangten Vermögensvorteil wieder beseitigen.
aa) Ob nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB Steueransprüche des Staates die Anordnung des Verfalls ausschließen können, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht ausdrücklich entschieden (vgl. hierzu BGHSt 45, 235, 248; BGH, Beschl. vom 16. August 1978 – 3 StR 288/78).
Die Frage wird in der Literatur zum Teil verneint (vgl. Horn in SK-StGB § 73 Rdn. 17; Herold ZfZ 1975, 299, 302; Bender ZfZ 1976, 139, 141; Brenner DRiZ 1977, 203, 204), weil Steueransprüche nicht „aus der Tat“ erwachsen könnten; sie beruhten auf eigenständigen steuerlichen Entstehungstatbeständen. Auch sei die Vorrangregelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB auf zivilrechtliche Ersatzansprüche Privater und nicht auf öffentlich-rechtliche Ansprüche des Staates ausgerichtet. Schließlich könne eine ungewollte Doppelbelastung des vom Verfall Betroffenen durch Steueransprüche und Verfall auch ohne Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB im Rahmen des Härteausgleichs nach § 73c Abs. 1 StGB vermieden werden.
Demgegenüber vertritt die überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung, der Steuerfiskus könne Verletzter im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB sein, so daß bei Steuerdelikten Verfall regelmäßig ausscheide (vgl. LG Aachen NJW 1978, 385; LG Berlin wistra 1990, 157; W. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 Rdn. 36; Herzog in NK-StGB § 73 Rdn. 18; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 73 Rdn. 5; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 73 Rdn. 6; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 73 Rdn. 26; Kohlmann , Steuerstrafrecht 7. Aufl. vor § 369 AO [Abschnitt B] Rdn. 259 ff.; Güntert, Die Gewinnabschöpfung als strafrechtliche Sanktion, S. 76; Bäkkermann ZfZ 1976, 366, 368; Meurer NStZ 1991, 438 f.). Im wesentlichen wird darauf abgestellt, daß nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift der Begriff „Verletzter“ nicht auf geschädigte Privatpersonen beschränkt sei.
bb) Verletzter im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB kann nur derjenige sein, dessen Individualinteressen durch das vom Täter übertretene Strafgesetz geschützt werden sollen (vgl. BGHR StGB § 73 – Verletzter 1, 2). Das durch die Steuerdelikte der §§ 370 ff. AO geschützte Rechtsgut ist die Sicherung des staatlichen Steueranspruchs, d. h. des rechtzeitigen und vollständigen Steueraufkommens (vgl. BGHSt 36, 100, 102; 40, 109; 41, 1, 5; BGH wistra 2000, 340, 344). Die Steuerstraftatbestände schützen damit gerade die Fiskalinteressen des Staates.
§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB bezieht sich auf Ansprüche schlechthin; die Vorschrift erfaßt damit auch öffentlich-rechtliche Ansprüche wie die hier vorliegenden Steueransprüche. Weder vom Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Regelung sind Beschränkungen hinsichtlich der Art und der Rechtsgrundlage des Anspruchs gegeben (vgl. W. Schmidt aaO Rdn. 41). Dem Wortlaut des Gesetzes ist nicht zu entnehmen, daß die Vorschrift lediglich den Vorrang zivilrechtlicher Ersatzansprüche Privater im Auge hätte (a.A.
Brenner aaO). Zwar dürfte es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen regelmäßig um Schadensersatz-, Herausgabe- und ähnliche zivilrechtliche Ansprüche handeln, die dem Opfer aus einem Betrug, einer Unterschlagung oder einem Diebstahl erwachsen. Daraus ist aber nicht zu schließen, daß der Gesetzgeber den Schutz auf solche Ansprüche beschränken wollte. Der Grundgedanke des § 73 Abs. 1 StGB liegt darin, einerseits bei dem Straftäter die aus der Tat erlangten Vorteile abzuschöpfen, andererseits aber diese Abschöpfung nicht zu Lasten des durch die Tat geschädigten Dritten vorzunehmen. Dieser Grundgedanke trifft in gleicher Weise zugunsten des Staates zu, soweit er als Verletzter in Betracht kommt.
Auch der Umstand, daß die dem Verfall unterliegenden Beträge ohnehin der öffentlichen Hand zufließen, stellt das gefundene Ergebnis nicht in Frage. Denn der insoweit begünstigte Justizfiskus ist nicht identisch mit dem Steuerfiskus. Der Justizfiskus soll aber nach der gesetzlichen Regelung in jedem Fall hinter den übrigen Anspruchsinhabern zurückstehen. Ein hinreichender Grund, den Staat in diesem Bereich anders als eine natürliche Person zu behandeln, ist nicht ersichtlich (vgl. Meurer aaO S. 439).
Schließlich sind auch solche Steueransprüche des Staates „aus der Tat erwachsen“, die nicht erst aufgrund des tatbestandlichen Geschehens entstanden sind, sondern bereits vorher entstanden waren, sofern sich die Steuerstraftat auf sie bezieht.
(1) Bei der Frage, welche Ansprüche im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB „aus der Tat erwachsen“ sind, müssen drei Gruppen von Ansprüchen unterschieden werden. Zur ersten Gruppe gehören diejenigen Ansprüche , die erst aufgrund des der Straftat zugrunde liegenden Geschehens zur Entstehung gelangen. Es sind dies insbesondere Schadensersatz- und Herausgabeansprüche, mit denen „durch die Straftat verlorene Vermögenswerte zurückzuholen“ sind (vgl. Käbisch wistra 1984, 10, 14). Die zweite Gruppe bilden die Ansprüche des durch eine Straftat Geschädigten, die zwar bereits vor der Straftat bestanden haben, die aber Gegenstand der Straftat sind. Die dritte Gruppe umfaßt alle sonstigen Ansprüche eines Dritten, deren Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde, ohne daß ein enger Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Anspruch besteht.
(2) „Aus der Tat erwachsen“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB sind diejenigen Ansprüche, die einer der beiden ersten Gruppen zuzuordnen sind.
Teilweise wird allerdings die Ansicht vertreten, daß Steueransprüche nicht „aus der Tat“ erwachsen könnten, weil sie nicht aus der Straftat entstehen würden, sondern im Gegenteil Objekt der Straftat seien (vgl. z. B. Bender ZfZ 1978, 268). Es würde in der Regel ein bereits bestehender Steueranspruch „verkürzt“, statt daß er durch die Tat „erwächst“ (Bender aaO; ähnlich Dörn wistra 1990, 181, 182). Steueransprüche entstünden nämlich – selbst dann, wenn sie äußerlich mit der Verwirklichung eines Straftatbestandes zusammenfallen würden – aufgrund von Steuertatbeständen (§ 38 AO), nicht infolge von Straftatbeständen. Sie seien keine Reaktion auf die Tat, sondern „Objekt“ der Rechtsverletzung (Bender aaO). Die Hinterziehung von Steuern begründe weder einen Schadensersatzanspruch, noch ändere die Tat etwas am Bestand der Steuerforderung.
Dem Gesetz läßt sich indes keine Einschränkung des Anwendungsbereiches dahingehend entnehmen, daß von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nur solche Ansprüche erfaßt werden, deren Entstehung an die Verwirklichung eines Straftatbestandes selbst anknüpft und die der „Rückholung“ des durch die Straftat verlorenen Vermögensanteils beim Straftäter dienen (so aber Käbisch aaO; ähnlich Bender aaO).
§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB räumt den Individualansprüchen des aus einer Straftat Verletzten den Vorrang vor einer Abschöpfung des illegitim Er- langten zugunsten der Staatskasse ein (vgl. W. Schmidt aaO Rdn. 34). Würde man all diejenigen Ansprüche aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausnehmen, bei denen der Anspruch bereits vor der strafbaren Handlung bestanden hat, dann würden – dem Gesetzeszweck zuwiderlaufend – in vielen Fällen gerade diejenigen Verletzten mit ihren Ansprüchen aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen, deren Ansprüche und Vermögensinteressen durch die verletzte Strafnorm geschützt werden. Eine derartige Konstellation ist nicht nur bei Steuerhinterziehungen, sondern auch allgemein bei Vermögensdelikten denkbar, bei denen das Tatopfer betrügerisch daran gehindert wird, seine bestehenden zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB soll indes solches Vermögen vor Verfall schützen, in das der durch die Straftat Verletzte vollstrecken könnte. Diese Funktion wird nur erfüllt, wenn auch solche Forderungen, die bereits vor der Tat bestanden haben und nicht erst aufgrund der Tatbestandsverwirklichung entstanden sind, miteinbezogen werden (vgl. BayObLG wistra 2000, 395, 397; Kohlmann aaO Rdn. 259.2; Meurer aaO). Es ist somit für die Anwendbarkeit von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ausreichend, wenn die Steuerstraftat den Steueranspruch zum Gegenstand hat; Entstehensgrund des Steueranspruchs muß die Straftat nicht sein. Mit der Formulierung „aus der Tat erwachsen“ wird lediglich klargestellt, daß zwischen der Straftat und dem Anspruch ein enger Zusammenhang bestehen muß und nicht nur irgendein Anspruch eines Gläubigers genügt.
Auch aus Sinn und Zweck der Verfallsvorschriften ergibt sich, daß der Anspruch des verletzten Dritten nicht unmittelbar an den v erwirklichten Straftatbestand selbst anknüpfen muß. Der Verfall dient der öffentlichrechtlichen Gewinnabschöpfung und hat dabei grundsätzlich keinen Strafcharakter (vgl. W. Schmidt aaO Rdn. 7 ff.). Durch § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB soll dabei sichergestellt werden, daß der Täter auf keinen Fall zweimal zahlen muß, nämlich durch den Verfall und außerdem noch durch die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs (BGHR StGB § 73 – Anspruch 1 m.w.N; OLG Karlsruhe NJW 1982, 456, 457). Dieser Grundgedanke wurde bereits im Ge- setzgebungsverfahren deutlich gemacht (vgl. Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission, S. 277 ff. und BT-Sonderausschuß für die Strafrechtsreform, 5. Legislaturperiode, Prot. S. 544 f., 992 ff.). Die Verfallsanordnung darf daher nicht zu einer Doppelbelastung des Betroffenen des Inhalts führen, daß einerseits ein der Abgabenschuld entsprechender Betrag für verfallen erklärt wird, andererseits aber die Zahlungsverpflichtung bestehen bleibt (so auch BayObLG aaO).
Hier ergibt sich die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB für die bestehenden Steueransprüche bereits daraus, daß die maßgeblichen Ansprüche des Steuerfiskus aus der Haftung des Steuerhehlers für die hinterzogenen Steuern nach § 71 AO unmittelbar an den Straftatbestand der Steuerhehlerei gemäß § 374 AO anknüpfen.

c) Auch ein Verfall hinsichtlich der vom Angeklagten angelegten Sparguthaben scheidet aus. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB erfaßt auch die in Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift genannten, an die Stelle der unmittelbar erlangten Vorteile getretenen Surrogate (BGHR StGB § 73 – Gewinn 2).
Harms Häger Basdorf Gerhardt Brause

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt : nein
Veröffentlichung: ja
Zur Bedeutung von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB für den
Verfall bei bestehenden Steuerforderungen.
BGH, Beschl. v. 28. November 2000 - 5 StR 371/00
LG Kleve –

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 28. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2000

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. Mai 2000 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen , daß der vom Landgericht angeordnete Verfall entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Daneben hat es den Verfall von sichergestellten Bargeldbeträgen in Höhe von insgesamt 18.230,98 DM sowie von Sparguthaben in Höhe von 13.114,30 DM angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich des angeordneten Verfalls Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte von einem Mitglied einer polnischen Zigarettenschmugglerbande in Deutschland zwischen Februar 1996 und April 1997 in vier Fällen insgesamt 5.750 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten, um sie mit Gewinn weiterzuverkaufen. Er wollte sich mit dem Verkauf solcher Zigaretten für eine unbestimmte Dauer eine fortlaufende Einnahmequelle schaffen.
Ende 1997 mietete er für seinen Zigarettenlieferanten eine Lagerhalle an, in der in Schiffscontainern im Zeitraum von März bis Oktober 1998 drei Lkw-Ladungen von zusammen 90.500 Stangen unversteuerter und unverzollter Zigaretten zwischengelagert wurden. Einen Teil der angelieferten Zigaretten veräußerte der Angeklagte selbst; dies war das Entgelt dafür, daß er durch die Unterhaltung der Lagerhalle den Verkauf der eingeschmuggelten Zigaretten unterstützte. Insgesamt bezogen sich die Handlungen des Angeklagten auf Zigaretten, auf denen Eingangsabgaben in Höhe von 3.548.491,95 DM lasteten.
2. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs und der Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Indes hält die Anordnung des Verfalls rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Bei seiner Festnahme hatte der Angeklagte Verkaufserlöse für unversteuerte und unverzollte Zigaretten in Höhe von 7.757,28 DM bei sich. In seiner Wohnung wurden weitere Geldbeträge in Höhe von 10.240,00 DM und 233,70 DM sichergestellt, die ebenfalls aus dem Verkauf unversteuerter Zigaretten stammten. Gewinne aus Zigarettenverkäufen hatte er zudem auf Sparbüchern angelegt, die auf seinen oder den Namen seiner Angehörigen geführt wurden.
Das Landgericht hat den Verfall der sichergestellten Bargeldbeträge sowie der Sparguthaben angeordnet. Die Voraussetzungen des Verfalls sind jedoch nicht gegeben, da dem Steuerfiskus aufgrund der Taten des Angeklagten Steuerforderungen von mehr als 3,5 Millionen DM entstanden sind. Dies schließt die Anordnung des Verfalls der sichergestellten Geldbeträge zugunsten des Justizfiskus aus.

a) Allerdings war die Anordnung des Verfalls dem Grunde nach zulässig.
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ordnet das Gericht den Verfall von dem an, was der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr erlangt hat. Aus der Tat erlangt sind alle Vermögenswerte, die dem Täter aufgrund der Tatbegehung in irgendeiner Phase des Tatablaufs (vgl. BGH NStZ 1994, 123, 124) zufließen. Der Verfall ist dabei gegebenenfalls auch auf die Surrogate des Erlangten zu erstrecken (§ 73 Abs. 2 Satz 2 StGB). Hier hat sich der Angeklagte durch die Veräußerung der unversteuerten und unverzollten Zigaretten die Vorteile seiner Taten gesichert.

b) Dem stehen aber die Steueransprüche des Fiskus gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen. Nach dieser Vorschrift darf Verfall insoweit nicht angeordnet werden, als dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. Hier würde die Nachzahlung der vom Angeklagten wegen der Steuerhehlerei an den Steuerfiskus zu bezahlenden Steuern seinen durch die Taten erlangten Vermögensvorteil wieder beseitigen.
aa) Ob nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB Steueransprüche des Staates die Anordnung des Verfalls ausschließen können, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht ausdrücklich entschieden (vgl. hierzu BGHSt 45, 235, 248; BGH, Beschl. vom 16. August 1978 – 3 StR 288/78).
Die Frage wird in der Literatur zum Teil verneint (vgl. Horn in SK-StGB § 73 Rdn. 17; Herold ZfZ 1975, 299, 302; Bender ZfZ 1976, 139, 141; Brenner DRiZ 1977, 203, 204), weil Steueransprüche nicht „aus der Tat“ erwachsen könnten; sie beruhten auf eigenständigen steuerlichen Entstehungstatbeständen. Auch sei die Vorrangregelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB auf zivilrechtliche Ersatzansprüche Privater und nicht auf öffentlich-rechtliche Ansprüche des Staates ausgerichtet. Schließlich könne eine ungewollte Doppelbelastung des vom Verfall Betroffenen durch Steueransprüche und Verfall auch ohne Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB im Rahmen des Härteausgleichs nach § 73c Abs. 1 StGB vermieden werden.
Demgegenüber vertritt die überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung, der Steuerfiskus könne Verletzter im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB sein, so daß bei Steuerdelikten Verfall regelmäßig ausscheide (vgl. LG Aachen NJW 1978, 385; LG Berlin wistra 1990, 157; W. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 Rdn. 36; Herzog in NK-StGB § 73 Rdn. 18; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 73 Rdn. 5; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 73 Rdn. 6; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 73 Rdn. 26; Kohlmann , Steuerstrafrecht 7. Aufl. vor § 369 AO [Abschnitt B] Rdn. 259 ff.; Güntert, Die Gewinnabschöpfung als strafrechtliche Sanktion, S. 76; Bäkkermann ZfZ 1976, 366, 368; Meurer NStZ 1991, 438 f.). Im wesentlichen wird darauf abgestellt, daß nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift der Begriff „Verletzter“ nicht auf geschädigte Privatpersonen beschränkt sei.
bb) Verletzter im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB kann nur derjenige sein, dessen Individualinteressen durch das vom Täter übertretene Strafgesetz geschützt werden sollen (vgl. BGHR StGB § 73 – Verletzter 1, 2). Das durch die Steuerdelikte der §§ 370 ff. AO geschützte Rechtsgut ist die Sicherung des staatlichen Steueranspruchs, d. h. des rechtzeitigen und vollständigen Steueraufkommens (vgl. BGHSt 36, 100, 102; 40, 109; 41, 1, 5; BGH wistra 2000, 340, 344). Die Steuerstraftatbestände schützen damit gerade die Fiskalinteressen des Staates.
§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB bezieht sich auf Ansprüche schlechthin; die Vorschrift erfaßt damit auch öffentlich-rechtliche Ansprüche wie die hier vorliegenden Steueransprüche. Weder vom Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Regelung sind Beschränkungen hinsichtlich der Art und der Rechtsgrundlage des Anspruchs gegeben (vgl. W. Schmidt aaO Rdn. 41). Dem Wortlaut des Gesetzes ist nicht zu entnehmen, daß die Vorschrift lediglich den Vorrang zivilrechtlicher Ersatzansprüche Privater im Auge hätte (a.A.
Brenner aaO). Zwar dürfte es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen regelmäßig um Schadensersatz-, Herausgabe- und ähnliche zivilrechtliche Ansprüche handeln, die dem Opfer aus einem Betrug, einer Unterschlagung oder einem Diebstahl erwachsen. Daraus ist aber nicht zu schließen, daß der Gesetzgeber den Schutz auf solche Ansprüche beschränken wollte. Der Grundgedanke des § 73 Abs. 1 StGB liegt darin, einerseits bei dem Straftäter die aus der Tat erlangten Vorteile abzuschöpfen, andererseits aber diese Abschöpfung nicht zu Lasten des durch die Tat geschädigten Dritten vorzunehmen. Dieser Grundgedanke trifft in gleicher Weise zugunsten des Staates zu, soweit er als Verletzter in Betracht kommt.
Auch der Umstand, daß die dem Verfall unterliegenden Beträge ohnehin der öffentlichen Hand zufließen, stellt das gefundene Ergebnis nicht in Frage. Denn der insoweit begünstigte Justizfiskus ist nicht identisch mit dem Steuerfiskus. Der Justizfiskus soll aber nach der gesetzlichen Regelung in jedem Fall hinter den übrigen Anspruchsinhabern zurückstehen. Ein hinreichender Grund, den Staat in diesem Bereich anders als eine natürliche Person zu behandeln, ist nicht ersichtlich (vgl. Meurer aaO S. 439).
Schließlich sind auch solche Steueransprüche des Staates „aus der Tat erwachsen“, die nicht erst aufgrund des tatbestandlichen Geschehens entstanden sind, sondern bereits vorher entstanden waren, sofern sich die Steuerstraftat auf sie bezieht.
(1) Bei der Frage, welche Ansprüche im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB „aus der Tat erwachsen“ sind, müssen drei Gruppen von Ansprüchen unterschieden werden. Zur ersten Gruppe gehören diejenigen Ansprüche , die erst aufgrund des der Straftat zugrunde liegenden Geschehens zur Entstehung gelangen. Es sind dies insbesondere Schadensersatz- und Herausgabeansprüche, mit denen „durch die Straftat verlorene Vermögenswerte zurückzuholen“ sind (vgl. Käbisch wistra 1984, 10, 14). Die zweite Gruppe bilden die Ansprüche des durch eine Straftat Geschädigten, die zwar bereits vor der Straftat bestanden haben, die aber Gegenstand der Straftat sind. Die dritte Gruppe umfaßt alle sonstigen Ansprüche eines Dritten, deren Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde, ohne daß ein enger Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Anspruch besteht.
(2) „Aus der Tat erwachsen“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB sind diejenigen Ansprüche, die einer der beiden ersten Gruppen zuzuordnen sind.
Teilweise wird allerdings die Ansicht vertreten, daß Steueransprüche nicht „aus der Tat“ erwachsen könnten, weil sie nicht aus der Straftat entstehen würden, sondern im Gegenteil Objekt der Straftat seien (vgl. z. B. Bender ZfZ 1978, 268). Es würde in der Regel ein bereits bestehender Steueranspruch „verkürzt“, statt daß er durch die Tat „erwächst“ (Bender aaO; ähnlich Dörn wistra 1990, 181, 182). Steueransprüche entstünden nämlich – selbst dann, wenn sie äußerlich mit der Verwirklichung eines Straftatbestandes zusammenfallen würden – aufgrund von Steuertatbeständen (§ 38 AO), nicht infolge von Straftatbeständen. Sie seien keine Reaktion auf die Tat, sondern „Objekt“ der Rechtsverletzung (Bender aaO). Die Hinterziehung von Steuern begründe weder einen Schadensersatzanspruch, noch ändere die Tat etwas am Bestand der Steuerforderung.
Dem Gesetz läßt sich indes keine Einschränkung des Anwendungsbereiches dahingehend entnehmen, daß von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nur solche Ansprüche erfaßt werden, deren Entstehung an die Verwirklichung eines Straftatbestandes selbst anknüpft und die der „Rückholung“ des durch die Straftat verlorenen Vermögensanteils beim Straftäter dienen (so aber Käbisch aaO; ähnlich Bender aaO).
§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB räumt den Individualansprüchen des aus einer Straftat Verletzten den Vorrang vor einer Abschöpfung des illegitim Er- langten zugunsten der Staatskasse ein (vgl. W. Schmidt aaO Rdn. 34). Würde man all diejenigen Ansprüche aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausnehmen, bei denen der Anspruch bereits vor der strafbaren Handlung bestanden hat, dann würden – dem Gesetzeszweck zuwiderlaufend – in vielen Fällen gerade diejenigen Verletzten mit ihren Ansprüchen aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen, deren Ansprüche und Vermögensinteressen durch die verletzte Strafnorm geschützt werden. Eine derartige Konstellation ist nicht nur bei Steuerhinterziehungen, sondern auch allgemein bei Vermögensdelikten denkbar, bei denen das Tatopfer betrügerisch daran gehindert wird, seine bestehenden zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB soll indes solches Vermögen vor Verfall schützen, in das der durch die Straftat Verletzte vollstrecken könnte. Diese Funktion wird nur erfüllt, wenn auch solche Forderungen, die bereits vor der Tat bestanden haben und nicht erst aufgrund der Tatbestandsverwirklichung entstanden sind, miteinbezogen werden (vgl. BayObLG wistra 2000, 395, 397; Kohlmann aaO Rdn. 259.2; Meurer aaO). Es ist somit für die Anwendbarkeit von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ausreichend, wenn die Steuerstraftat den Steueranspruch zum Gegenstand hat; Entstehensgrund des Steueranspruchs muß die Straftat nicht sein. Mit der Formulierung „aus der Tat erwachsen“ wird lediglich klargestellt, daß zwischen der Straftat und dem Anspruch ein enger Zusammenhang bestehen muß und nicht nur irgendein Anspruch eines Gläubigers genügt.
Auch aus Sinn und Zweck der Verfallsvorschriften ergibt sich, daß der Anspruch des verletzten Dritten nicht unmittelbar an den v erwirklichten Straftatbestand selbst anknüpfen muß. Der Verfall dient der öffentlichrechtlichen Gewinnabschöpfung und hat dabei grundsätzlich keinen Strafcharakter (vgl. W. Schmidt aaO Rdn. 7 ff.). Durch § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB soll dabei sichergestellt werden, daß der Täter auf keinen Fall zweimal zahlen muß, nämlich durch den Verfall und außerdem noch durch die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs (BGHR StGB § 73 – Anspruch 1 m.w.N; OLG Karlsruhe NJW 1982, 456, 457). Dieser Grundgedanke wurde bereits im Ge- setzgebungsverfahren deutlich gemacht (vgl. Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission, S. 277 ff. und BT-Sonderausschuß für die Strafrechtsreform, 5. Legislaturperiode, Prot. S. 544 f., 992 ff.). Die Verfallsanordnung darf daher nicht zu einer Doppelbelastung des Betroffenen des Inhalts führen, daß einerseits ein der Abgabenschuld entsprechender Betrag für verfallen erklärt wird, andererseits aber die Zahlungsverpflichtung bestehen bleibt (so auch BayObLG aaO).
Hier ergibt sich die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB für die bestehenden Steueransprüche bereits daraus, daß die maßgeblichen Ansprüche des Steuerfiskus aus der Haftung des Steuerhehlers für die hinterzogenen Steuern nach § 71 AO unmittelbar an den Straftatbestand der Steuerhehlerei gemäß § 374 AO anknüpfen.

c) Auch ein Verfall hinsichtlich der vom Angeklagten angelegten Sparguthaben scheidet aus. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB erfaßt auch die in Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift genannten, an die Stelle der unmittelbar erlangten Vorteile getretenen Surrogate (BGHR StGB § 73 – Gewinn 2).
Harms Häger Basdorf Gerhardt Brause

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.