Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juni 2001 - 5 StR 432/00

bei uns veröffentlicht am12.06.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 432/00

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 12. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
12. Juni 2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Tepperwien,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt H ,
Richterin am Landgericht B
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt S
als Verteidiger des Angeklagten Be ,
Rechtsanwalt Bec
als Verteidiger des Angeklagten M ,
Rechtsanwalt R
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. April 2000
a) dahin abgeändert, daß die Angeklagten hinsichtlich des versuchten Tötungsdelikts des versuchten Totschlages in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind, und
b) insoweit in den jeweiligen Einzelstrafaussprüchen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den AngeklagtenBe wegen Mordes und versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung – unter Einbeziehung rechtskräftiger Einzelstrafen, eine davon zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen eines am 22. Oktober 1995 begangenen Mordes – zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Den Angeklagten M , einen Halbbruder des Angeklagten Be , hat es wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung – ebenfalls unter Einbeziehung rechtskräftiger Einzelstrafen, eine davon zu 13 Jahren und s echs Monaten wegen des oben genannten, gemeinsam mit Be begangenen Mordes – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten führen mit der Sachrüge hinsichtlich des versuchten Tötungsdelikts zu einer Schuldspruchänderung zu ihren Gunsten und z ur Aufhebung der hierfür festgesetzten Einzelstrafen sowie der gebildeten Gesamtstrafen. Im übrigen bleiben die Rechtsmittel ohne Erfolg.

I.


Nach den Feststellungen des Landgerichts gerieten die Angeklagten am 10. Oktober 1995 nach einem gemeinsamen Lokalbesuch mit dem später getöteten Rö in Streit. Dabei schlugen die Angeklagten mit einer Eisenstange auf den Kopf des Opfers ein. Im Zuge der Gewalttätigkeiten – einen genauen Zeitpunkt hat das Schwurgericht nicht feststellen können – entschlossen sich die Angeklagten, den Geschädigten zu töten, weil sie befürchteten , daß er sie wegen der Mißhandlungen bei der Polizei anzeigen würde. Sie schlugen und traten in der Folge dem schon am Boden liegenden Opfer ins Gesicht und drosselten es mit einem Gürtel. In der Annahme, Rö s ei bereits tot oder werde alsbald versterben, ließen sie ihn in einer Grünanlage zurück. In seiner Wohnung angekommen, erzählte der Angeklagte Be seiner Freundin, er habe zusammen mit seinem Bruder jemanden umgebracht. Als diese das nicht glauben wollte, fuhr er mit ihr zum Tatort zurück. Dort bemerkte der Angeklagte Be , daß das Opfer noch röchelte. Um es endgültig zu töten und eine Strafanzeige zu verhindern, trat und sprang er sodann mit großer Wucht mehrfach auf den Kopf des am Boden liegenden Opfers. Dieses verstarb kurze Zeit später.
Das Landgericht hat die von beiden Angeklagten gemeinsam gegen Rö geführten Angriffe als versuchten (Verdeckungs-)Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet; die vom Angeklagten Be nach Rückkehr zum Tatort vorgenommenen Mißhandlungen hat es als vollendeten (Verdeckungs-)Mord angesehen.

II.


Diese Feststellungen des Schwurgerichts zum Tathergang sind rechtsfehlerfrei getroffen. Indes hält die rechtliche Würdigung teilweise sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand und erfordert Korrekturen durch das Revisionsgericht.
1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen hinsichtlich der gemeinschaftlichen Mißhandlungen der Angeklagten die Verurteilung wegen eines (versuchten) Verdeckungsmordes nicht.

a) Die Annahme dieses Mordmerkmals setzt gemäß § 211 Abs. 2 StGB voraus, daß der Täter die Tötungshandlung vornimmt, um eine andere Straftat zu verdecken. Dabei kann die Tötungshandlung unmittelbar an die zu verdeckende Straftat anschließen (vgl. BGHSt 35, 116; BGHR StGB § 211 Abs. 2 – niedrige Beweggründe 37). Als Vortat eines Verdekkungsmordes im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB kommt auch ein gegen die körperliche Unversehrtheit gerichtetes Delikt in Betracht (BGH aaO). Handelt der Täter allerdings bereits von Anfang an mit Tötungsvorsatz gegen das Opfer, fehlt eine zu verdeckende Vortat, auch wenn der Täter im Zuge der Tatausführung den Tötungserfolg zusätzlich auch deshalb herbeiführen will, um seine vorherigen Tathandlungen zu verdecken (std. Rspr.; vgl. zuletzt BGH NStZ 2000, 498 f. m.w.N.). Allein das Hinzutreten der Verdekkungsabsicht als eines weiteren Tötungsmotives macht die davor begangenen Einzelakte nicht zu einer anderen Tat. Handelt der Täter mit einem
durchgängigen Tötungsvorsatz, ist für die Annahme eines Verdeckungsmordes deshalb kein Raum. Dabei ist auch unerheblich, ob er zunächst mit bedingtem und erst später mit direktem Tötungsvorsatz auf das Opfer eingewirkt hat (BGHR StGB § 211 Abs. 2 – Verdeckung 5; BGH Beschluß vom 11. Mai 2000 – 5 StR 114/00 –). Hat der mit jedenfalls bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter bereits den Versuch eines Tötungsdelikts begangen , dann verdeckt er, wenn er auch aus Angst vor Strafverfolgung die Gewalteinwirkung fortsetzt, lediglich die Tat, die er gerade begeht. Dies ist aber keine andere Tat, sondern das nämliche Tötungsdelikt (BGH NStZ 2000,

498).


Anders ist die Rechtslage nur zu beurteilen, wenn zwischen einer (erfolglosen) Tötungshandlung und der erneuten mit Verdeckungsabsicht vorgenommenen zweiten Tötungshandlung eine deutliche zeitliche Zäsur liegt. Faßt der Täter dann den Entschluß, das (zumindest aus seiner Sicht zunächst überlebende) Opfer auch deshalb zu töten, um die Aufdeckung des versuchten Tötungsdelikts zu verhindern, ist das Mordmerkmal der Verdekkungsabsicht erfüllt (BGHR StGB § 211 Abs. 2 – Verdeckung 11). Die spätere Tötungshandlung bezieht sich dann auf eine zunächst abgeschlossene Tat, mithin also auf eine andere Tat im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB.

b) Das Landgericht hat allerdings keine Zäsur festgestellt, bevor die Angeklagten in Verdeckungsabsicht ihre Gewalttätigkeiten gegen das Opfer fortgesetzt haben. Das Landgericht hat sich weiterhin keine sichere Überzeugung davon bilden können, wann im Verlauf der Mißhandlungen die Angeklagten den Entschluß gefaßt haben, Rö (auch) deshalb zu töten, um eine etwaige Strafverfolgung gegen sich zu verhindern. Vielmehr legt die Strafkammer ausdrücklich dar, daß während der Gewalteinwirkungen auf das Opfer der Zeitpunkt unklar geblieben ist, ab dem die Angeklagten (auch) deshalb auf Rö eingeschlagen haben, um im Falle seines Überlebens eine Strafanzeige durch ihn zu verhindern.

Das Landgericht hätte deshalb nur dann hinsichtlich des ersten Tatkomplexes das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht bejahen dürfen, wenn die zunächst begangenen Gewalttätigkeiten gegen das Opfer Rö nicht mit Tötungsvorsatz erfolgt wären. Bei dieser Prüfung hätte aber der Zweifelssatz beachtet werden müssen, weil es im Hinblick auf das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht für die Angeklagten günstiger wäre, wenn bei den vorangegangenen Mißhandlungen ein Tötungsvorsatz bereits bestanden hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Mai 2000 – 5 StR 114/00 –). Diese Prüfung hat das Landgericht unterlassen. Bei Schlägen mit einer Eisenstange gegen den Kopf des Opfers liegt ein Tötungsvorsatz nahe.

c) Der Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend von versuchtem Mord auf versuchten Totschlag. Er schließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung tragfähige Feststellungen für das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht getroffen werden könnten. Die Revisionen der Angeklagten geben auch keinen zwingenden Anlaß, die Sache zu etwa möglicher Feststellung bislang den Angeklagten nicht angelasteter Tatumstände zu umfassender neuer Überprüfung der Schuldsprüche zurückzuverweisen. Gegen die geänderten milderen Schuldsprüche hätten sich die Angeklagten nicht wirkungsvoller als bislang verteidigen können.
2. Bezüglich des zweiten Tatabschnitts (Gewalteinwirkung gegen das Opfer Rö allein durch den Angeklagten Be ) entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe die tatsächlichen Voraussetzungen eines vollendeten Mordes. Hierfür sprechen insbesondere die vom Landgericht getroffenen Feststellungen, daß das Opfer vor den weiteren Gewalteinwirkungen Be noch gelebt hat und danach alsbald verstorben ist, sowie die Feststellungen zu Zielrichtung und Massivität dieser Gewalthandlungen und zum Spurenbild am Tatort. Danach haben die Gewalthandlungen des Angeklagten Be den Tod des Opfers mindestens beschleu-
nigt. Der Schuldspruch gegen diesen Angeklagten wegen Mordes ist daher rechtsfehlerfrei (vgl. BGHR StGB vor § 1/Kausalität – Angriffe, mehrere 1; BGHR StGB vor § 1/Kausalität – Doppelkausalität 2 m.w.N.). Hinsichtlich dieses Tatkomplexes hat das Landgericht das Mordmerkmal der Verdekkungsabsicht auch rechtsfehlerfrei bejaht. Die Fahrt zur Wohnung und der erst dort gefaßte Entschluß zur Rückkehr zum Tatort bildeten eine ausreichende Zäsur zwischen der zu verdeckenden Vortat und den späteren tödlichen Mißhandlungen.
3. Bestehen bleiben kann damit auch die vom Landgericht für den vollendeten Mord gegen den Angeklagten Be v erhängte Einzelfreiheitsstrafe von 13 Jahren. Die Strafzumessungserwägungen hierzu lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Ä nderung des Schuldspruches im ersten Tatkomplex führt zu einer Aufhebung der insoweit gegen die Angeklagten verhängten Einzelstrafen. Der Senat verkennt dabei nicht, daß im Hinblick auf die einzubeziehenden Freiheitsstrafen (Einsatzstrafe bei M : 13 Jahre und sechs Monate , bei Be : lebenslange Freiheitsstrafe) die nunmehr vom neuen Tatrichter noch vorzunehmende Strafzumessung für die Angeklagten ohne praktische Auswirkung auf die Gesamtsanktionen sein dürfte. Im Hinblick auf die selbständige Bedeutung einer Einzelstrafe (vgl. BGHSt 4, 346; 1, 252) sieht sich der Senat indes nach § 354 StPO aus Rechtsgründen gehindert, selbst die Einzelstrafen festzusetzen.
Der Wegfall dieser Einzelstrafen bedingt die Aufhebung der vom Landgericht gebildeten Gesamtstrafen. Dies schließt die beim Angeklagten Be an sich rechtsfehlerfrei getroffene Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57b StGB ein. Hierüber wird der neue Tatrichter ebenfalls zu befinden haben. Zu einer Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld nach § 57b StGB ist er gehalten, auch wenn er selbst
als Einzelstrafe keine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt, sondern mit einer solchen nur nach §§ 54, 55 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden hat (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 57b Rdn. 2).
Bei dem gegebenen Subsumtionsfehler ist eine Aufhebung von Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO nicht veranlaßt. Der neue Tatrichter wird über die Einzelstrafen, die Gesamtstrafen und über § 57b StGB bei Be auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen und unter Berücksichtigung der abweichenden milderen rechtlichen Würdigung des Senats zu entscheiden haben. Er ist lediglich zur Ergänzung weiterer Feststellungen befugt, die den bisherigen nicht widersprechen.
Harms Basdorf Tepperwien Raum Brause

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Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafprozeßordnung - StPO | § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen


(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren

Strafgesetzbuch - StGB | § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe


(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h

Strafgesetzbuch - StGB | § 211 Mord


(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitt

Strafgesetzbuch - StGB | § 54 Bildung der Gesamtstrafe


(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener

Strafgesetzbuch - StGB | § 57b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe


Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2000 - 5 StR 114/00

bei uns veröffentlicht am 11.05.2000

5 StR 114/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2000 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 582/10 vom 12. Januar 2011 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja ___________________________ StGB § 211 Abs. 2; StPO § 265 Abs. 1, 4 Der Austausch der Bezugstat bei Verdeckungsmord erfordert

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bei uns veröffentlicht am 03.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 5 4 1 / 1 4 vom 3. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 3. Februar 2015 gemäß §

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(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

5 StR 114/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 11. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2000

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. November 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg und führt zur vollumfänglichen Aufhebung des Urteils mit den zugehörigen Feststellungen.

I.


Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Lebensgefährtin des Angeklagten, die am 20. März 1999 gegen 22.00 Uhr stark alkoholisiert nach Hause in die gemeinsame Wohnung kam, im Zuge einer Unterredung im Wohnzimmer dem Angeklagten mitgeteilt, daß sie ihn verlassen werde. Nachdem sie sich den Mantel bereits wieder angezogen hatte und im Begriff war, sich aus der Wohnung zu entfernen, holte sie der Angeklagte im Flur ein und schlug ihr mit derartiger Wucht ins Gesicht, daß das Blut aus den dabei zugefügten Verletzungen bis an die Flurwände spritzte. Weiterhin schlug und
trat er auf die nunmehr stürzende und taumelnde Geschädigte ein. „Zu seinen Gunsten“ hat die Kammer angenommen, daß er die Schläge nicht mit Tötungsvorsatz ausgeführt hat. Die Geschädigte, die durch die Gewalteinwirkung bewußtlos im Flur vor der Badezimmertür liegenblieb, erlitt unter anderem ausgedehnte Blutungen vor allem im Bereich der linken Gesichtshälfte und der rechten Rumpfseite, eine Einblutung des rechten Nierenlagers sowie eine Fraktur der zehnten Rippe rechtsseitig. Weiterhin entstand durch die Mißhandlung eine Einblutung unter der rechten Hirnhaut über der rechten Großhirnhemisphäre, die ohne lebensrettende Maßnahmen innerhalb weniger Stunden, aber auch bei sofortiger ärztlicher Versorgung mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode geführt hätte.
Nachdem der Angeklagte sein Opfer erheblich verletzt und bewußtlos liegen sah, entschloß er sich nach den Feststellungen des Landgerichts, seine Tat zu vertuschen, indem er vortäuschte, ihr Tod sei durch Ertrinken in der Badewanne verursacht worden. Zu diesem Zweck ließ er Wasser in die Wanne, legte die mittlerweile bis auf die Hose und Unterhose entkleidete Geschädigte in die Wanne und drückte ihren Kopf solange unter Wasser, bis sie durch Ertrinken starb.

II.


Die vom Landgericht vorgenommene rechtliche Bewertung des Tatgeschehens als gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit Mord durch Verdecken einer Straftat hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Urteil des Landgerichts läßt die notwendige Auseinandersetzung mit anderen sich aufdrängenden Sachverhaltsvarianten vermissen. Eine solche Auseinandersetzung war hier insbesondere deshalb geboten, weil angesichts des Schweigens des Angeklagten in der Hauptverhandlung allein das objektive Spurenbild als Grundlage zur Verfügung stand.
Das Landgericht hätte darlegen müssen, warum die massiven Verletzungshandlungen, die nach seinen Feststellungen selbst bei sofortiger ärztlicher Versorgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits zum Tode geführt hätten, vom Angeklagten nicht bereits mit (zumindest bedingtem) Tötungsvorsatz vorgenommen wurden. Hierfür spräche nicht nur das erhebliche Maß an Gewalteinwirkung gegen den Kopf der Geschädigten, sondern auch die – vom Landgericht festgestellten – vorherigen Todesdrohungen des Angeklagten gegen die Geschädigte, falls sie ihn verlassen werde.
Selbst wenn das Landgericht letzte Zweifel an einem Tötungsvorsatz des Angeklagten im Zeitpunkt des Einschlagens auf die Geschädigte nicht überwinden konnte, durfte es hier nicht in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ von einem Körperverletzungsvorsatz mit nachfolgender Verdeckungsabsicht ausgehen. Für die Annahme eines Verdeckungsmordes ist nämlich dann kein Raum, wenn der Täter mit einem durchgängigen (sei es auch zunächst nur bedingtem) Tötungsvorsatz gehandelt hat (BGHR StGB § 211 Abs. 2 – Verdeckung 5; BGH NStZ–RR 1998, 67).
Zwar kann zur Verdeckung einer vorherigen (erfolglosen) Tötungshandlung auch die spätere tatsächliche Tötung des Opfers den Tatbestand des Verdeckungsmordes begründen. Dies setzt jedoch zwischen den Tötungshandlungen eine entsprechende zeitliche Zäsur und das Fassen eines neuen Tatentschlusses voraus (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 – Verdeckung 11). Von einem neuen Tatentschluß geht das Landgericht aus, ohne allerdings eine entsprechende Tatsachengrundlage hierfür zu benennen. Allein der Umstand, daß der Angeklagte der Geschädigten Teile der Kleidung vom Leib gerissen hat, belegt das nicht. Insoweit lassen die Urteilsgründe besorgen, daß es sich hierbei nur um eine bloße Vermutung oder Annahme handelt (BGHR StPO § 261 – Überzeugungsbildung 26). Gleichfalls fehlt auch die Darlegung einer zeitlichen Zäsur zwischen den Tötungshandlungen. Anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall
(BGHR StGB § 211 Abs. 2 – Verdeckung 11), in dem der Angeklagte zunächst den Tatort verlassen und dann in Verdeckungsabsicht wieder zum Zwecke der endgültigen Tötung zurückgekehrt ist, sind nach den Feststellungen keine Umstände erkennbar, die eine zeitliche Zäsur begründen könnten.
Schließlich hätte auch die nicht fernliegende Möglichkeit der Erörterung bedurft, ob der Angeklagte sein Opfer nach der Gewalteinwirkung im Flur bereits für tot hielt und mit dem Verbringen in die Badewanne einen Badeunfall vortäuschen wollte.
Harms Häger Tepperwien
Gerhardt Raum

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

5 StR 114/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 11. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2000

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. November 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg und führt zur vollumfänglichen Aufhebung des Urteils mit den zugehörigen Feststellungen.

I.


Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Lebensgefährtin des Angeklagten, die am 20. März 1999 gegen 22.00 Uhr stark alkoholisiert nach Hause in die gemeinsame Wohnung kam, im Zuge einer Unterredung im Wohnzimmer dem Angeklagten mitgeteilt, daß sie ihn verlassen werde. Nachdem sie sich den Mantel bereits wieder angezogen hatte und im Begriff war, sich aus der Wohnung zu entfernen, holte sie der Angeklagte im Flur ein und schlug ihr mit derartiger Wucht ins Gesicht, daß das Blut aus den dabei zugefügten Verletzungen bis an die Flurwände spritzte. Weiterhin schlug und
trat er auf die nunmehr stürzende und taumelnde Geschädigte ein. „Zu seinen Gunsten“ hat die Kammer angenommen, daß er die Schläge nicht mit Tötungsvorsatz ausgeführt hat. Die Geschädigte, die durch die Gewalteinwirkung bewußtlos im Flur vor der Badezimmertür liegenblieb, erlitt unter anderem ausgedehnte Blutungen vor allem im Bereich der linken Gesichtshälfte und der rechten Rumpfseite, eine Einblutung des rechten Nierenlagers sowie eine Fraktur der zehnten Rippe rechtsseitig. Weiterhin entstand durch die Mißhandlung eine Einblutung unter der rechten Hirnhaut über der rechten Großhirnhemisphäre, die ohne lebensrettende Maßnahmen innerhalb weniger Stunden, aber auch bei sofortiger ärztlicher Versorgung mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode geführt hätte.
Nachdem der Angeklagte sein Opfer erheblich verletzt und bewußtlos liegen sah, entschloß er sich nach den Feststellungen des Landgerichts, seine Tat zu vertuschen, indem er vortäuschte, ihr Tod sei durch Ertrinken in der Badewanne verursacht worden. Zu diesem Zweck ließ er Wasser in die Wanne, legte die mittlerweile bis auf die Hose und Unterhose entkleidete Geschädigte in die Wanne und drückte ihren Kopf solange unter Wasser, bis sie durch Ertrinken starb.

II.


Die vom Landgericht vorgenommene rechtliche Bewertung des Tatgeschehens als gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit Mord durch Verdecken einer Straftat hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Urteil des Landgerichts läßt die notwendige Auseinandersetzung mit anderen sich aufdrängenden Sachverhaltsvarianten vermissen. Eine solche Auseinandersetzung war hier insbesondere deshalb geboten, weil angesichts des Schweigens des Angeklagten in der Hauptverhandlung allein das objektive Spurenbild als Grundlage zur Verfügung stand.
Das Landgericht hätte darlegen müssen, warum die massiven Verletzungshandlungen, die nach seinen Feststellungen selbst bei sofortiger ärztlicher Versorgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits zum Tode geführt hätten, vom Angeklagten nicht bereits mit (zumindest bedingtem) Tötungsvorsatz vorgenommen wurden. Hierfür spräche nicht nur das erhebliche Maß an Gewalteinwirkung gegen den Kopf der Geschädigten, sondern auch die – vom Landgericht festgestellten – vorherigen Todesdrohungen des Angeklagten gegen die Geschädigte, falls sie ihn verlassen werde.
Selbst wenn das Landgericht letzte Zweifel an einem Tötungsvorsatz des Angeklagten im Zeitpunkt des Einschlagens auf die Geschädigte nicht überwinden konnte, durfte es hier nicht in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ von einem Körperverletzungsvorsatz mit nachfolgender Verdeckungsabsicht ausgehen. Für die Annahme eines Verdeckungsmordes ist nämlich dann kein Raum, wenn der Täter mit einem durchgängigen (sei es auch zunächst nur bedingtem) Tötungsvorsatz gehandelt hat (BGHR StGB § 211 Abs. 2 – Verdeckung 5; BGH NStZ–RR 1998, 67).
Zwar kann zur Verdeckung einer vorherigen (erfolglosen) Tötungshandlung auch die spätere tatsächliche Tötung des Opfers den Tatbestand des Verdeckungsmordes begründen. Dies setzt jedoch zwischen den Tötungshandlungen eine entsprechende zeitliche Zäsur und das Fassen eines neuen Tatentschlusses voraus (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 – Verdeckung 11). Von einem neuen Tatentschluß geht das Landgericht aus, ohne allerdings eine entsprechende Tatsachengrundlage hierfür zu benennen. Allein der Umstand, daß der Angeklagte der Geschädigten Teile der Kleidung vom Leib gerissen hat, belegt das nicht. Insoweit lassen die Urteilsgründe besorgen, daß es sich hierbei nur um eine bloße Vermutung oder Annahme handelt (BGHR StPO § 261 – Überzeugungsbildung 26). Gleichfalls fehlt auch die Darlegung einer zeitlichen Zäsur zwischen den Tötungshandlungen. Anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall
(BGHR StGB § 211 Abs. 2 – Verdeckung 11), in dem der Angeklagte zunächst den Tatort verlassen und dann in Verdeckungsabsicht wieder zum Zwecke der endgültigen Tötung zurückgekehrt ist, sind nach den Feststellungen keine Umstände erkennbar, die eine zeitliche Zäsur begründen könnten.
Schließlich hätte auch die nicht fernliegende Möglichkeit der Erörterung bedurft, ob der Angeklagte sein Opfer nach der Gewalteinwirkung im Flur bereits für tot hielt und mit dem Verbringen in die Badewanne einen Badeunfall vortäuschen wollte.
Harms Häger Tepperwien
Gerhardt Raum

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.