Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 582/10
vom
12. Januar 2011
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
BGHR: ja
Veröffentlichung: ja
___________________________
Der Austausch der Bezugstat bei Verdeckungsmord erfordert einen gerichtlichen
Hinweis.
BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 1 StR 582/10 - Landgericht München II
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2011 beschlossen
:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
München II vom 12. Mai 2010 mit den Feststellungen aufgehoben
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

I.

2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte war Hausmeister in einer Wohnanlage, in der auch das spätere Opfer, Frau K., wohnte. Er kümmerte sich um die 87-jährige Dame. Am 28. Oktober 2008 kam es in der Wohnung des Opfers zu einer streitigen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte Frau K. mit einem stumpfen Gegenstand zweimal von hinten auf den Kopf schlug oder sie mit dem Kopf gegen einen Gegenstand stieß. Aus Angst vor weiteren Konsequenzen entschloss er sich, das vorangegangene Geschehen zu verdecken, indem er sie tötete und dies als Unfall durch einen Sturz in die Badewanne erscheinen ließ. Er verbrachte Frau K. in die Badewanne, ließ Wasser einlaufen und drückte ihren Kopf so lange unter Wasser, bis sie ertrunken war.
3
Das Landgericht hat das Mordmerkmal "zur Verdeckung einer [anderen] Straftat" bejaht, weil es dem Angeklagten darauf angekommen sei, die vorangegangene Körperverletzung, bei der er Frau K. zwei Hämatome am Kopf beigebracht hatte, durch ein vorgetäuschtes Unfallgeschehen zu verdecken. Er habe damit vermeiden wollen, dass Frau K. wegen der vorangegangenen Körperverletzung Anzeige erstatten und er strafrechtlich verfolgt würde. Das Vorliegen des Mordmerkmals Heimtücke wurde verneint. Das Mordmerkmal Habgier wurde nicht erörtert.

II.

4
Der Beschwerdeführer rügt, das Gericht habe die Verurteilung auf eine - gegenüber der Anklage - jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht veränderte Grundlage gestützt, ohne dass ihm zuvor ein entsprechender Hinweis erteilt worden sei (vgl. § 265 StPO). Die Rüge dringt durch.
5
1. Der Verurteilung wegen Verdeckungsmord liegt nach den Feststellungen ein Tatbild zugrunde, das von demjenigen der Anklage wesentlich abweicht , wenn auch die Nämlichkeit der Tat (§ 264 StPO) gewahrt ist. Die - trotz der Formulierung "wegen Totschlags" im Eröffnungsbeschluss (vgl. Strafakten EA 2 I Bl. 436) - unverändert zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten folgendes zur Last gelegt:
6
Der Angeklagte, der Vollmacht für die Konten der Frau K. hatte, habe über 50.000 € von einem Konto des Opfers abgehoben und zu einem überwiegenden Teil vereinnahmt. Darüber hinaus habe er Schmuck und zwei Pelzmäntel erhalten oder an sich genommen. Am 23. Oktober 2008 habe er aus einer Geldkassette des Opfers einen Betrag von 8.000 € entnommen und zur Begleichung eigener Schulden verwendet. Am 28. Oktober 2008 habe Frau K. den Fehlbetrag festgestellt und den Angeklagten deswegen beschuldigt. Es habe sich ein Streit entwickelt, in dessen Verlauf sich der Angeklagte entschlossen habe, Frau K. zu töten, um die erhaltenen Gegenstände behalten zu können und um die unberechtigte Einnahme von Bargeld zu vertuschen. Zu diesem Zweck habe er seinem Opfer, das sich zu diesem Zeitpunkt keines Angriffs versah und sich deswegen eines solchen auch nicht erwehren konnte, in Ausnutzung dieser Situation mit einem stumpfen Gegenstand zweimal von hinten auf den Kopf geschlagen. Frau K. habe diesen Angriff zwar überlebt, aber erhebliche Kopfverletzungen erlitten. Der Angeklagte habe dann überlegt, ob er Frau K. retten und ein Sturzgeschehen vortäuschen sollte, habe sich dann aber dafür entschieden, in Fortführung seines ursprünglichen Plans Frau K. zu töten. Er habe sie ins Badezimmer verbracht, in die Badewanne gelegt, Wasser in die Badewanne eingelassen und sie so lange unter die Wasseroberfläche gedrückt, bis sie schließlich ertrunken sei.
7
Der Schuldvorwurf der Anklage lautet, der Angeklagte habe eine fremde bewegliche Sache, die ihm anvertraut war, sich oder einem Dritten rechtswidrig zugeeignet und durch eine weitere Handlung aus Habgier, heimtückisch einen anderen Menschen getötet, um eine [andere] Straftat zu verdecken; strafbar als veruntreuende Unterschlagung in Tatmehrheit mit Mord (mit den drei angeführten Mordmerkmalen). Auf Seite 75 der Anklageschrift wird (unter VI. Rechtliches 2; vgl. EA 2 I Bl. 416) ausgeführt: Es liegt ferner der Tatbestand "des Verdeckens einer Straftat" vor. Dem Angeklagten kam es darauf an, zu verhindern, dass er wegen der von ihm vorangegangenen Unterschlagung von 8.000 € strafrechtlich belangt wird. Aus diesem Grund tarnte der Angeschuldigte sein Tötungsdelikt als Unfall, damit keine Nachforschungen nach dem Verbleib des Vermögens von Frau K. angestellt werden.
8
Das angefochtene Urteil dagegen gründet den Schuldvorwurf darauf, dass der Angeklagte eine vorausgegangene Körperverletzung verdecken wollte. Das Landgericht hat damit die "andere Straftat" (Bezugstat) in § 211 Abs. 2 StGB bei der Verdeckungsabsicht ausgetauscht. Dies hätte eines Hinweises nach § 265 StPO bedurft. Das Gericht, das den Schuldspruch innerhalb des Rahmens der angeklagten Tat (§ 264 StPO) auf einen gegenüber der Anklage im Tatsächlichen wesentlich veränderten Sachverhalt stützt, muss dem Angeklagten , um ihn vor einer Überraschungsentscheidung zu schützen, zuvor grundsätzlich einen entsprechenden Hinweis erteilen, das ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 12. Februar 1991 - 4 StR 506/90, StV 1991, 502 mwN; zur Entwicklung dieser Rechtsprechung vor 1988 vgl. Niemöller, Die Hinweispflicht des Tatrichters, 1988, S. 23 ff., 26 ff. mwN). Diese Hinweispflicht dient dem schutzwürdigen Verteidigungsinteresse des Angeklagten. Sie gilt auch und gerade für wesentliche Veränderungen des dem gesetzlichen Straftatbestand zugeordneten Tatverhaltens (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 3. Juli 1991 - 2 StR 132/91 mwN).
9
Die Abweichung in der Beschreibung des Tatverhaltens, das zur Ausfüllung des gesetzlichen Straftatbestandes gedient hat, war bei der vorliegenden Fallgestaltung wesentlich. Das Verhalten des Angeklagten, in dem die "andere Straftat" i.S.d. § 211 Abs. 2 StGB gesehen wurde, unterschied sich schon zeitlich erheblich von demjenigen, das die Anklage für tatbestandsmäßig hielt, und inhaltlich wurde ein Vermögensdelikt durch ein Körperverletzungsdelikt ersetzt.
10
Während frühere Rechtsprechung vereinzelt die Hinweispflicht nach § 265 StPO noch restriktiv annahm (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 28. April 1955 - 3 StR 13/55; auch BGH, Urteil vom 24. Februar 1976 - 1 StR 764/75), wurde bald erkannt, dass der gebotene Schutz des Angeklagten vor Überraschungsentscheidungen eine umfassende Hinweispflicht erfordert. Soweit der 5. Strafsenat (Beschluss vom 13. Dezember 1977 - 5 StR 728/77) einen Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO verneint hat, wenn die Verurteilung bei gleich bleibendem Strafgesetz nur auf zum Teil andere Tatsachen gegründet wird, hat er einen Verfahrensfehler nur deshalb verneint, "da der Angeklagte durch den Gang der Hauptverhandlung über die Veränderung der Sachlage unterrichtet worden ist".
11
Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 17. Juli 1962 - 1 StR 266/62 bei einem Hinweis auf das Mordmerkmal zur Verdeckung einer anderen Straftat die Klarstellung gefordert, "welche andere Straftat der Angeklagte nach der Meinung des Gerichts hätte verdecken können". Zutreffend hat der 5. Strafsenat schon in seinem Urteil vom 24. Mai 1955 (5 StR 143/55) im Fall der Verurteilung wegen Vollrausches einen Hinweis nach § 265 StPO selbst dann gefordert, wenn die Rauschtat als ledigliche Bedingung der Strafbarkeit rechtlich anders beurteilt werden soll. Dies legt nahe, dass ein Hinweis erst recht geboten ist, wenn die Rauschtat vollständig ausgetauscht wird. Der 3. Strafsenat hat zu Recht bei einer Verurteilung wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung einen Verstoß gegen § 265 (Abs. 4) StPO darin gesehen, dass der Angeklagte nicht darauf hingewiesen wurde, dass eine andere Forderung bei § 288 StGB zugrunde gelegt wurde; der Austausch einer Forderung, deren Durchsetzung der Angeklagte vereitelt haben soll, erfordert einen gerichtlichen Hinweis (BGH, Beschluss vom 2. Februar 1990 - 3 StR 480/89, BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 8 und StV 1990, 249, 250). Gerade wenn es ständiger Rechtsprechung entspricht, dass ein richterlicher Hinweis nach § 265 StPO gewissen Mindestanforderungen entsprechen muss, wozu auch die Angabe gehört, durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale als erfüllt ansieht (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 2 StR 555/06; BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 4 StR 335/06 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 21. April 2004 - 2 StR 363/03 mwN; BGH, Urteil vom 24. November 1992 - 1 StR 368/92 mwN), liegt es nahe, überhaupt einen entsprechenden Hinweis zu verlangen, wenn - wie hier - das Tatverhalten, das zur Ausfüllung des gesetzlichen Straftatbestandes dient, wesentlich von dem Anklagevorwurf abweicht. Denn Zweck des § 265 StPO ist es, dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem neuen Vorwurf zu verteidigen, und ihn vor Überraschungen zu schützen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 4. April 1995 - 1 StR 772/94).
12
Der Austausch der Bezugstat bei Verdeckungsmord erfordert daher einen gerichtlichen Hinweis.
13
2. Dieser Hinweis ist dem Angeklagten - wie er mit Recht rügt - nicht gegeben worden. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob es statt eines besonderen Hinweises genügt, dass dem Angeklagten durch den Gang der Hauptverhandlung die Kenntnis vermittelt wird, welches Verhalten das Gericht als tatbestandsmäßig werten und zur Grundlage des Schuldvorwurfs machen will. Denn im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass dem Angeklagten diese Kenntnis vom Gericht auch nicht durch den Gang der Verhandlung vermittelt worden ist.
14
Unerheblich ist insoweit, dass der Staatsanwalt in seinem Schlussvortrag der Verdeckungsabsicht als neue Bezugstat eine Körperverletzung zugeordnet hat (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - 2 StR 206/05). Maßgeblich ist nämlich, dass eine andere Betrachtung nach Auffassungdes Gerichts in Betracht kommt (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1963 - 1 StR 553/62, BGHSt 19, 141 ff.; BGH, Urteil vom 15. November 1978 - 2 StR 456/78, BGHSt 28, 196, 198; BGH, Urteil vom 8. März 1988 - 1 StR 14/88, StV 1988, 329; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 4 StR 335/06 Rn. 11 mwN). Allerdings war vor dem Plädoyer in der Hauptverhandlung folgender Gerichtsbeschluss ergangen: Das Verfahren wird gemäß § 154 II StPO auf Antrag des Staatsanwalts insoweit eingestellt, als gegen den Angeklagten der Vorwurf "veruntreuter" Unterschlagung erhoben worden ist, weil eine deshalb zu verhängende Strafe im Falle des Schuldspruchs wegen des weiteren Anklagegegenstandes nicht ins "Gericht" fiele.
15
Diesem Beschluss lässt sich schon nicht entnehmen, dass das Landgericht den Vorwurf der Verdeckungsabsicht wegen eines Vermögensdeliktes gänzlich fallen lassen wollte. Es hat damit zwar die - in Tatmehrheit stehende - mitangeklagte veruntreuende Unterschlagung der 8.000 € vorläufig eingestellt, auf die sich - wie die rechtlichen Ausführungen auf S. 75 der Anklageschrift belegen - die Verdeckungsabsicht beziehen sollte, es hat sich aber nicht dazu verhalten , ob die nach der Anklageschrift einbehaltenen weiteren Gelder, Schmuckstücke oder Pelzmäntel als Bezugstat für den Verdeckungsmord in Betracht kamen. Der Revisionsführer hat in seiner sehr sorgfältig begründeten Revision dargelegt, dass er sich hiergegen auch nach dem Beschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO zur Wehr gesetzt hat. Vor allem jedoch wurde durch diesen Beschluss nicht ersichtlich, dass das Gericht als neue Bezugstat die Körperverletzung zugrunde legen wollte. In der Anklageschrift wurden zwar die beiden Schläge angeführt, aber nicht in dem Sinne, dass sie mit Körperverletzungsvorsatz geführt wurden, sondern vielmehr bereits in Tötungsabsicht. Danach lag als "andere Straftat" eine Körperverletzung nicht nahe. Der Annahme eines Verdeckungsmordes steht zwar nicht entgegen, wenn sich bereits die zu verdeckende Vortat gegen Leib und Leben des Opfers richtet und unmittelbar in die Tötung zur Verdeckung des vorausgegangenen Geschehens übergeht. Um eine andere - zu verdeckende - Straftat i.S.d. § 211 Abs. 2 StGB handelt es sich jedoch dann nicht, wenn der Täter nur diejenige Tat verdecken will, die er gerade begeht. Dies ist dann der Fall, wenn während einer einheitlichen Tötungshandlung die Verdeckungsabsicht nur noch als weiteres Motiv für die Tötung hinzutritt (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - 5 StR 432/00, NStZ 2002, 253, 254; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2000 - 1 StR 617/99, NStZ 2000, 498, 499). Der Angeklagte musste nach den getroffenen Feststellungen nicht damit rechnen, das Landgericht würde als "andere Straftat" die beiden Schläge heranziehen. Das Landgericht ist in seiner rechtlichen Würdigung (UA S. 61) im Übrigen selbst davon ausgegangen, die vorsätzliche Körperverletzung sei gegenüber dem Mord "subsidiär", was eher nicht auf eine "andere Straftat" hinweist.
16
Da weder die Revisionsgegenerklärung noch dienstliche Äußerungen das Gegenteil bekunden (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. November 1978 - 2 StR 456/78, BGHSt 28, 196, 199), ist davon auszugehen, dass das Gericht den erforderlichen Hinweis nicht - auch nicht durch den Gang der Hauptverhandlung - erteilt hat.
17
3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Die Revision begründet überzeugend, dass der Angeklagte, wenn er vom Gericht den entsprechenden Hinweis erhalten hätte, sich anders und wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung lediglich angegeben hat, Frau K. nicht umgebracht und keinerlei Gelder oder Gegenstände unterschlagen zu haben (UA S. 13), seine Verteidigungsstrategie dahin geändert hätte, sich nunmehr umfänglich in der Sache einzulassen, sei es um weiterhin einen Freispruch zu erreichen, sei es auch z.B. um einen Schuldspruch "nur" wegen Totschlags statt wegen Mordes zu erstreben, indem er - wie oben ausgeführt - Umstände vorgetragen hätte, die eine zu verdeckende "andere Straftat" entfallen lassen.
18
Der Hinweis richtet sich im Übrigen auch an den Verteidiger (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1992 - 1 StR 368/92 mwN); dieser hat hier im Einzelnen dargelegt, was er bei einem ordnungsgemäßen Hinweis noch vorgebracht hätte. Nack Wahl Rothfuß Elf Sander

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(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

10
Dieser allgemeine Hinweis war nicht ausreichend. Wenn auch § 265 StPO keine ausdrückliche Bestimmung darüber enthält, in welcher Weise ein Angeklagter auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinzuweisen ist, ergibt sich doch aus dem Zweck der Vorschrift, den Angeklagten vor Überraschungen zu schützen und ihm Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem neuen Vorwurf zu verteidigen, dass der Hinweis so gehalten sein muss, dass er es dem Angeklagten und seinem Verteidiger ermöglicht, die Verteidigung auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt einzurichten (BGHSt 13, 320, 323 f.; BGH MDR 1991, 1025; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 265 Rdn. 31 m.w.N.).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 363/03
vom
21. April 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 21. April 2004 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2003 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes schuldig gesprochen und gegen die Angeklagten C. und A. jeweils lebenslange Freiheitsstrafen - bei dem Angeklagten A. unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16. April 2002 als Gesamtstrafe - verhängt. Den Angeklagten T. hat es zu acht Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe, den Angeklagten Ci. zu acht Jahren Jugendstrafe und den Angeklagten G. unter Einbeziehung weiterer Verurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Sachrüge und Verfahrensrügen gestützten Revisionen.

I.


Nach den Feststellungen des Landgerichts hielten die Ang eklagten A. C. , , T. , Ci. und G. am frühen Morgen des 20. Oktober 2001 nach 3.30 Uhr Uhr in Frankfurt ein Taxi an, um nach dem Besuch eines Lokals nach Hause zu fahren. Der Fahrer des Taxis, das spätere Opfer E. , weigerte sich jedoch, den erkennbar angetrunkenen Angeklagten G. zu befördern und veranlaßte diesen und den ebenfalls bereits eingestiegenen AngeklagtenA. wieder auszusteigen. Diese waren über die Beförderungsverweigerung verärgert, knallten die Türen des Taxis zu und einer von ihnen trat gegen das Fahrzeug. Der Taxifahrer stieg aus, um die Angeklagten zur Rede zu stellen und seinen Wagen auf Beschädigungen zu untersuchen. Dies erregte den Angeklagten Ci. , der sich auf den Taxifahrer stürzte. Die weiteren Angeklagten folgten dem Angeklagten Ci. . E. flüchtete mit einem Sprung in seinen Wagen, konnte allerdings die Tür nicht mehr schließen. Der Angeklagte A. versuchte ihn herauszuziehen und hielt ihn fest, während die neben ihm an der geöffneten Fahrertür stehenden Angeklagten T. und C. mehrfach auf das Opfer einstachen. Ein von dem AngeklagtenC. versetzter Stich traf die rechte Herzkammer und die Herzscheidewand des Opfers. Die AngeklagtenCi. und G. standen unmittelbar hinter den anderen Angeklagten und versuchten ebenfalls auf das Opfer einzudringen. Sie billigten das Handeln der anderen Angeklagten und schlugen und traten auf E. ein, nachdem dieser aus dem Taxi gezerrt worden war. Nachdem das Tatopfer zusammengebrochen war, verließen alle Angeklagten den Tatort. E. verstarb noch in der Nacht trotz einer Notoperation.
Das Landgericht hat das Tatgeschehen für alle Angeklagte n als gemeinschaftlichen Mord aus niedrigen Beweggründen gewertet. Die niedrigen Beweggründe hat es im wesentlichen in einem krassen Missverhältnis zwischen Anlaß und Tat gesehen.

II.


Die Revisionen führen zur Aufhebung des Urteils. Zwar b egegnet weder die Beweiswürdigung noch die rechtliche Würdigung der Jugendkammer sachlichrechtlichen Bedenken. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben jedoch mit einer Verfahrensrüge - Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO - Erfolg.

a) Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legte den Angeklagten A. , C. , Ci. undT. gemeinschaftlichen Totschlag in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei, dem Angeklagten G. versuchte Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zur Last.
Am 3. Hauptverhandlungstag (16. Juli 2002) erteilte d er Vorsitzende der Jugendkammer - nachdem sich zuvor lediglich die Angeklagten T. und A. zur Sache eingelassen hatten - folgenden rechtlichen Hinweis:
"An den Angeklagten T. erfolgte der rechtliche Hinweis, daß möglicherweise eine Verurteilung wegen Mordes nach § 211 StGB unter dem Gesichtspunkt des niedrigen Beweggrundes, auch in Verbindung
mit Versuch, wie auch in Verbindung mit § 28 StGB in Betracht kommt, unter Hinweis auf Heft 2 NStZ aus 2002. Soweit die Anklage gegen A. , Ci. und C. gemeinsamen Totschlag umfaßt, könnte auch gemeinsam begangener Mord vorliegen, je nach Feststellbarkeit niedriger Beweggründe (§ 28 StGB)." Der Angeklagte G. wurde am 8. Hauptverhandlungstag (1. August 2002) darauf hingewiesen,
"daß der bereits erteilte rechtliche Hinweis, daß auch eine Verurteilung nach § 211 StGB wegen Mordes in Betracht kommen kann, auch für ihn gilt." Weitere Hinweise oder eine Erläuterung erfolgten nicht. Die Angeklagten C. , Ci. und G. ließen sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache ein.
b) Zu Recht beanstanden die Angeklagten, daß der Hinweis den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach. Nach § 265 Abs. 1 StPO darf ein Angeklagter nicht aufgrund eines anderen Strafgesetzes als in der zugelassenen Anklage aufgeführt verurteilt werden , ohne auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden zu sein. Der Inhalt des Hinweises richtet sich nach dem konkreten Einzelfall (Engelhardt in KK 5. Aufl. § 265 Rdn. 17). Er genügt nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn er es dem Angeklagten ermöglicht, die Verteidigung auf den neuen Gesichtspunkt einzurichten. Erfolgt der Hinweis, es komme in Abweichung zur zugelassenen Anklage Mord in Betracht, muß für den Angeklagten auch erkennbar sein, welches Mordmerkmal gemeint ist (BGH StV 1998, 583). Ob bei dem Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweg-
gründe dabei auch regelmäßig die Einordnung in eine der von der Rechtsprechung und Literatur erarbeiteten Fallgruppen oder jedenfalls die Angabe der rechtlichen Anknüpfungspunkte für die Bewertung des Beweggrunds als niedrig zu fordern ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls muß der Hinweis erkennen lassen, durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der Tat als erfüllt ansieht (BGH NStZ 1993, 200 = BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweis 3; NStZ 1998, 529, 530 = StV 1998, 582, 583). Dem wird der den Angeklagten unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 19. Oktober 2001 - 2 StR 259/01 (BGHSt 47, 128 = NStZ 2002, 84) erteilte Hinweis nicht gerecht.
aa) Die Strafkammer hat zwar auf den Mordtatbestand und auf das Mordmerkmal des niedrigen Beweggrunds hingewiesen. Zweifelhaft erscheint aber schon, ob die per se nicht sehr präzise Bezugnahme auf die in Heft 2 NStZ 2002 (= NStZ 2002, 84) veröffentliche Senatsentscheidung nur für den Angeklagten T. oder auch für die anderen Angeklagten gelten sollte. Selbst wenn man dies dem Zusammenhang der allen Angeklagten erteilten Hinweise noch entnehmen könnte, wäre der Hinweis sowohl im Hinblick auf die rechtlichen Bewertungskriterien zur Annahme dieses Mordmerkmals als auch im Hinblick auf die dieser Bewertung zugrunde liegenden Tatsachen irreführend. Denn in der angesprochenen Senatsentscheidung ging es um die Annahme niedriger Beweggründe bei einer Tötung in dem Bewußtsein, keinen Grund dafür zu haben oder zu brauchen oder bei einem bewußten Abreagieren von frustrationsbedingten Aggressionen an einem unbeteiligten Opfer. Nach den Feststellungen haben sich die Angeklagten jedoch auf den Taxifahrer gestürzt und seine Tötung jedenfalls in Kauf genommen, weil dieser sich erdreistete , auszusteigen und gegen ihre Handlungen - Treten gegen das Fahrzeug -
aufzubegehren. Dieser Grund war bei objektiver Betrachtung allerdings geringfügig und rechtfertigt die Annahme eines krassen Mißverhältnisses von Anlaß und Tat, von dem die Kammer ausgegangen ist. Demgegenüber läßt sich den Feststellungen mindestens nicht eindeutig entnehmen, daß die Angeklagten - entsprechend dem Sachverhalt in der angeführten Senatsentscheidung - subjektiv davon ausgegangen sind, für eine Tötung keinen Anlaß zu haben oder zu brauchen.
bb) Erst recht war dieser Hinweis nicht geeignet, die Angeklagten ausreichend darüber zu informieren, welche Tatsachen nach Auffassung des Gerichts Grundlage einer solchen Bewertung sein könnten. Diese Angabe war hier auch nicht entbehrlich. Von einer ausdrücklichen Bezeichnung der Tatsachen darf nur dann abgesehen werden, wenn nach dem Inbegriff der bis dahin durchgeführten Hauptverhandlung kein Zweifel bestehen kann, an welche tatsächlichen Umstände der Hinweis anknüpft (BGHSt 13, 320, 325; 18, 56, 57; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweis 3; BGH StV 1984, 190, 191; NStZ 1993, 200; 1998, 529, 530 = StV 1998, 582).
Weder der Anklageschrift noch den im Urteil wiedergegebenen Einlassungen der Angeklagten lassen sich Tatsachen entnehmen, die einer der angeführten Senatsentscheidung (BGHSt 47, 128 f.) zugrunde liegenden Fallgestaltung entsprechen. Nach der zugelassenen Anklage war Anlaß der - für den Taxifahrer tödlich endenden - Auseinandersetzung ein Wortgefecht zwischen den Angeklagten und dem Opfer nach dessen Weigerung, den betrunkenen Angeklagten G. zu befördern. Der Angeklagte A. hatte in seiner - von der Kammer als widerlegt angesehenen - Einlassung von einem Angriff des Taxifahrers auf den Angeklagten Ci. berichtet und von seinen eigenen
Bemühungen, die Auseinandersetzung zu schlichten. Der Angeklagte T. ließ sich dahin ein, Ausgangspunkt der Tat sei gewesen, daß der Taxifahrer den AngeklagtenCi. getreten habe, woraufhin sich dieser mit ihm geschlagen habe. Soweit er weiter angegeben hat, er wisse nicht, warum er dann auf den Taxifahrer eingestochen habe, und denke seit Monaten darüber nach, läßt sich dieser Einlassung nur entnehmen, daß der Angeklagte seine Verhaltensweise nachträglich als unverständlich empfindet.
Danach blieben - abweichend von der von der Kammer im Urteil zu Grunde gelegten Fallgestaltung, nach der alle Angeklagten, die Absicht des Tatopfers, sie zur Rede stellen zu wollen, mit Gewalt ahnden wollten - weitere Sachverhaltsvarianten, etwa Reaktion auf vorangegangenes Wortgefecht oder tätliche Auseinandersetzung, möglich.

c) Der von der Strafkammer erteilte Hinweis war danach rechtsfehlerhaft. Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil auch beruhen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Angeklagten bei Erteilung eines rechtsfehlerfreien Hinweises weitere bzw. die in der Hauptverhandlung bisher schweigenden Angeklagten überhaupt Angaben gemacht hätten, die zu einer abweichenden rechtlichen Würdigung geführt hätten. Dem steht nicht entgegen, daß die Verteidigung keine Erläuterung des Hinweises bzw. keine Unterbrechung der Hauptverhandlung beantragt hatte. Nach dem Hinweis mußten die Angeklagten A. , C. , Ci. und G. nicht davon ausgehen, daß die Kammer die Mordmerkmale bereits als erfüllt ansah, da der Hinweis ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Feststellbarkeit der niedrigen Beweggründe erteilt worden war und auch die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer nur eine Verurteilung wegen Totschlags beantragt hatte.

III.


Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist damit gegenstandslos.
VRi'inBGH Dr. Rissing-van Saan Bode Otten ist durch Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Bode Rothfuß Fischer

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

5 StR 432/00

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 12. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
12. Juni 2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Tepperwien,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt H ,
Richterin am Landgericht B
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt S
als Verteidiger des Angeklagten Be ,
Rechtsanwalt Bec
als Verteidiger des Angeklagten M ,
Rechtsanwalt R
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. April 2000
a) dahin abgeändert, daß die Angeklagten hinsichtlich des versuchten Tötungsdelikts des versuchten Totschlages in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind, und
b) insoweit in den jeweiligen Einzelstrafaussprüchen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den AngeklagtenBe wegen Mordes und versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung – unter Einbeziehung rechtskräftiger Einzelstrafen, eine davon zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen eines am 22. Oktober 1995 begangenen Mordes – zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Den Angeklagten M , einen Halbbruder des Angeklagten Be , hat es wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung – ebenfalls unter Einbeziehung rechtskräftiger Einzelstrafen, eine davon zu 13 Jahren und s echs Monaten wegen des oben genannten, gemeinsam mit Be begangenen Mordes – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten führen mit der Sachrüge hinsichtlich des versuchten Tötungsdelikts zu einer Schuldspruchänderung zu ihren Gunsten und z ur Aufhebung der hierfür festgesetzten Einzelstrafen sowie der gebildeten Gesamtstrafen. Im übrigen bleiben die Rechtsmittel ohne Erfolg.

I.


Nach den Feststellungen des Landgerichts gerieten die Angeklagten am 10. Oktober 1995 nach einem gemeinsamen Lokalbesuch mit dem später getöteten Rö in Streit. Dabei schlugen die Angeklagten mit einer Eisenstange auf den Kopf des Opfers ein. Im Zuge der Gewalttätigkeiten – einen genauen Zeitpunkt hat das Schwurgericht nicht feststellen können – entschlossen sich die Angeklagten, den Geschädigten zu töten, weil sie befürchteten , daß er sie wegen der Mißhandlungen bei der Polizei anzeigen würde. Sie schlugen und traten in der Folge dem schon am Boden liegenden Opfer ins Gesicht und drosselten es mit einem Gürtel. In der Annahme, Rö s ei bereits tot oder werde alsbald versterben, ließen sie ihn in einer Grünanlage zurück. In seiner Wohnung angekommen, erzählte der Angeklagte Be seiner Freundin, er habe zusammen mit seinem Bruder jemanden umgebracht. Als diese das nicht glauben wollte, fuhr er mit ihr zum Tatort zurück. Dort bemerkte der Angeklagte Be , daß das Opfer noch röchelte. Um es endgültig zu töten und eine Strafanzeige zu verhindern, trat und sprang er sodann mit großer Wucht mehrfach auf den Kopf des am Boden liegenden Opfers. Dieses verstarb kurze Zeit später.
Das Landgericht hat die von beiden Angeklagten gemeinsam gegen Rö geführten Angriffe als versuchten (Verdeckungs-)Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet; die vom Angeklagten Be nach Rückkehr zum Tatort vorgenommenen Mißhandlungen hat es als vollendeten (Verdeckungs-)Mord angesehen.

II.


Diese Feststellungen des Schwurgerichts zum Tathergang sind rechtsfehlerfrei getroffen. Indes hält die rechtliche Würdigung teilweise sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand und erfordert Korrekturen durch das Revisionsgericht.
1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen hinsichtlich der gemeinschaftlichen Mißhandlungen der Angeklagten die Verurteilung wegen eines (versuchten) Verdeckungsmordes nicht.

a) Die Annahme dieses Mordmerkmals setzt gemäß § 211 Abs. 2 StGB voraus, daß der Täter die Tötungshandlung vornimmt, um eine andere Straftat zu verdecken. Dabei kann die Tötungshandlung unmittelbar an die zu verdeckende Straftat anschließen (vgl. BGHSt 35, 116; BGHR StGB § 211 Abs. 2 – niedrige Beweggründe 37). Als Vortat eines Verdekkungsmordes im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB kommt auch ein gegen die körperliche Unversehrtheit gerichtetes Delikt in Betracht (BGH aaO). Handelt der Täter allerdings bereits von Anfang an mit Tötungsvorsatz gegen das Opfer, fehlt eine zu verdeckende Vortat, auch wenn der Täter im Zuge der Tatausführung den Tötungserfolg zusätzlich auch deshalb herbeiführen will, um seine vorherigen Tathandlungen zu verdecken (std. Rspr.; vgl. zuletzt BGH NStZ 2000, 498 f. m.w.N.). Allein das Hinzutreten der Verdekkungsabsicht als eines weiteren Tötungsmotives macht die davor begangenen Einzelakte nicht zu einer anderen Tat. Handelt der Täter mit einem
durchgängigen Tötungsvorsatz, ist für die Annahme eines Verdeckungsmordes deshalb kein Raum. Dabei ist auch unerheblich, ob er zunächst mit bedingtem und erst später mit direktem Tötungsvorsatz auf das Opfer eingewirkt hat (BGHR StGB § 211 Abs. 2 – Verdeckung 5; BGH Beschluß vom 11. Mai 2000 – 5 StR 114/00 –). Hat der mit jedenfalls bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter bereits den Versuch eines Tötungsdelikts begangen , dann verdeckt er, wenn er auch aus Angst vor Strafverfolgung die Gewalteinwirkung fortsetzt, lediglich die Tat, die er gerade begeht. Dies ist aber keine andere Tat, sondern das nämliche Tötungsdelikt (BGH NStZ 2000,

498).


Anders ist die Rechtslage nur zu beurteilen, wenn zwischen einer (erfolglosen) Tötungshandlung und der erneuten mit Verdeckungsabsicht vorgenommenen zweiten Tötungshandlung eine deutliche zeitliche Zäsur liegt. Faßt der Täter dann den Entschluß, das (zumindest aus seiner Sicht zunächst überlebende) Opfer auch deshalb zu töten, um die Aufdeckung des versuchten Tötungsdelikts zu verhindern, ist das Mordmerkmal der Verdekkungsabsicht erfüllt (BGHR StGB § 211 Abs. 2 – Verdeckung 11). Die spätere Tötungshandlung bezieht sich dann auf eine zunächst abgeschlossene Tat, mithin also auf eine andere Tat im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB.

b) Das Landgericht hat allerdings keine Zäsur festgestellt, bevor die Angeklagten in Verdeckungsabsicht ihre Gewalttätigkeiten gegen das Opfer fortgesetzt haben. Das Landgericht hat sich weiterhin keine sichere Überzeugung davon bilden können, wann im Verlauf der Mißhandlungen die Angeklagten den Entschluß gefaßt haben, Rö (auch) deshalb zu töten, um eine etwaige Strafverfolgung gegen sich zu verhindern. Vielmehr legt die Strafkammer ausdrücklich dar, daß während der Gewalteinwirkungen auf das Opfer der Zeitpunkt unklar geblieben ist, ab dem die Angeklagten (auch) deshalb auf Rö eingeschlagen haben, um im Falle seines Überlebens eine Strafanzeige durch ihn zu verhindern.

Das Landgericht hätte deshalb nur dann hinsichtlich des ersten Tatkomplexes das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht bejahen dürfen, wenn die zunächst begangenen Gewalttätigkeiten gegen das Opfer Rö nicht mit Tötungsvorsatz erfolgt wären. Bei dieser Prüfung hätte aber der Zweifelssatz beachtet werden müssen, weil es im Hinblick auf das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht für die Angeklagten günstiger wäre, wenn bei den vorangegangenen Mißhandlungen ein Tötungsvorsatz bereits bestanden hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Mai 2000 – 5 StR 114/00 –). Diese Prüfung hat das Landgericht unterlassen. Bei Schlägen mit einer Eisenstange gegen den Kopf des Opfers liegt ein Tötungsvorsatz nahe.

c) Der Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend von versuchtem Mord auf versuchten Totschlag. Er schließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung tragfähige Feststellungen für das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht getroffen werden könnten. Die Revisionen der Angeklagten geben auch keinen zwingenden Anlaß, die Sache zu etwa möglicher Feststellung bislang den Angeklagten nicht angelasteter Tatumstände zu umfassender neuer Überprüfung der Schuldsprüche zurückzuverweisen. Gegen die geänderten milderen Schuldsprüche hätten sich die Angeklagten nicht wirkungsvoller als bislang verteidigen können.
2. Bezüglich des zweiten Tatabschnitts (Gewalteinwirkung gegen das Opfer Rö allein durch den Angeklagten Be ) entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe die tatsächlichen Voraussetzungen eines vollendeten Mordes. Hierfür sprechen insbesondere die vom Landgericht getroffenen Feststellungen, daß das Opfer vor den weiteren Gewalteinwirkungen Be noch gelebt hat und danach alsbald verstorben ist, sowie die Feststellungen zu Zielrichtung und Massivität dieser Gewalthandlungen und zum Spurenbild am Tatort. Danach haben die Gewalthandlungen des Angeklagten Be den Tod des Opfers mindestens beschleu-
nigt. Der Schuldspruch gegen diesen Angeklagten wegen Mordes ist daher rechtsfehlerfrei (vgl. BGHR StGB vor § 1/Kausalität – Angriffe, mehrere 1; BGHR StGB vor § 1/Kausalität – Doppelkausalität 2 m.w.N.). Hinsichtlich dieses Tatkomplexes hat das Landgericht das Mordmerkmal der Verdekkungsabsicht auch rechtsfehlerfrei bejaht. Die Fahrt zur Wohnung und der erst dort gefaßte Entschluß zur Rückkehr zum Tatort bildeten eine ausreichende Zäsur zwischen der zu verdeckenden Vortat und den späteren tödlichen Mißhandlungen.
3. Bestehen bleiben kann damit auch die vom Landgericht für den vollendeten Mord gegen den Angeklagten Be v erhängte Einzelfreiheitsstrafe von 13 Jahren. Die Strafzumessungserwägungen hierzu lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Ä nderung des Schuldspruches im ersten Tatkomplex führt zu einer Aufhebung der insoweit gegen die Angeklagten verhängten Einzelstrafen. Der Senat verkennt dabei nicht, daß im Hinblick auf die einzubeziehenden Freiheitsstrafen (Einsatzstrafe bei M : 13 Jahre und sechs Monate , bei Be : lebenslange Freiheitsstrafe) die nunmehr vom neuen Tatrichter noch vorzunehmende Strafzumessung für die Angeklagten ohne praktische Auswirkung auf die Gesamtsanktionen sein dürfte. Im Hinblick auf die selbständige Bedeutung einer Einzelstrafe (vgl. BGHSt 4, 346; 1, 252) sieht sich der Senat indes nach § 354 StPO aus Rechtsgründen gehindert, selbst die Einzelstrafen festzusetzen.
Der Wegfall dieser Einzelstrafen bedingt die Aufhebung der vom Landgericht gebildeten Gesamtstrafen. Dies schließt die beim Angeklagten Be an sich rechtsfehlerfrei getroffene Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57b StGB ein. Hierüber wird der neue Tatrichter ebenfalls zu befinden haben. Zu einer Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld nach § 57b StGB ist er gehalten, auch wenn er selbst
als Einzelstrafe keine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt, sondern mit einer solchen nur nach §§ 54, 55 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden hat (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 57b Rdn. 2).
Bei dem gegebenen Subsumtionsfehler ist eine Aufhebung von Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO nicht veranlaßt. Der neue Tatrichter wird über die Einzelstrafen, die Gesamtstrafen und über § 57b StGB bei Be auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen und unter Berücksichtigung der abweichenden milderen rechtlichen Würdigung des Senats zu entscheiden haben. Er ist lediglich zur Ergänzung weiterer Feststellungen befugt, die den bisherigen nicht widersprechen.
Harms Basdorf Tepperwien Raum Brause