Bundesgerichtshof Urteil, 03. Sept. 2002 - 5 StR 139/02

bei uns veröffentlicht am03.09.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 139/02

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 3. September 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. September
2002, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt L
als Verteidiger,
Rechtsanwalt D
als Vertreter der Nebenkläger Z
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten B Z gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. August 2001 werden verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dadurch dem Angeklagten B Z entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte B Z hat die Kosten seiner Revision und die insoweit den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz in drei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Dieses Urteil greift die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision nur insoweit an, als das Landgericht eine besondere Schuldschwere im Sinne von § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB verneint hat. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision gegen das Urteil insgesamt. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.


Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen betrat der An- geklagte am 1. Januar 2001 nach 1.00 Uhr die Wohnung seiner Schwägerin N Z , um diese sowie deren Bruder I K und Cousin G K zu töten. Bereits beim Eintreten in das Wohnzimmer gab der Angeklagte aus seiner Pistole in Tötungsabsicht binnen weniger Sekunden in unmittelbarer Folge vier Schüsse auf diese drei Personen ab, wobei zwei Schüsse seine Schwägerin verletzten und ein Schuß deren Bruder traf, während der vierte Schuß deren Cousin verfehlte. Als dieser sich ihm entgegenwarf und an der Abgabe weiterer Schüsse hinderte, kam dem Angeklagten sein 16 Jahre alter Neffe – der Mitangeklagte M Z , der seine Verurteilung wegen Totschlags in zwei Fällen zu acht Jahren Jugendstrafe nicht angefochten hat – zu Hilfe und brachte das Opfer zu Boden. Nunmehr tötete der Angeklagte den Cousin mit fünf Schüssen. Die inzwischen in den Flur der Wohnung gelaufene Schwägerin verfolgte der Angeklagte dann, schoß auf sie, stach mit dem Messer auf sie ein, brachte sie in das Schlafzimmer und tötete sie dort mit zahlreichen weiteren Messerstichen. Daraufhin suchte der Angeklagte in der Wohnung nach dem Bruder, der sich auf dem Balkon versteckt hatte und dort hilflos verharrte. Der Angeklagte fand ihn, zerrte ihn vom Balkon und fügte ihm gemeinsam mit seinem Neffen über 30 Stich- und Schnittverletzungen zu, an denen er rasch verstarb.

II.


Die Revision des Angeklagten hat mit der allein erhobenen Sachrüge keinen Erfolg.
1. Die Urteilsfeststellungen beruhen auf einer tragfähigen, ausreichend begründeten Beweiswürdigung.
2. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand.

a) Daß der Angeklagte vorsätzlich drei Menschen getötet hat, hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei festgestellt. Auch die Annahme, daß das Mordmerkmal der Heimtücke nach § 211 Abs. 2 StGB vorgelegen habe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Anwendung des Mordmerkmals steht nicht entgegen, daß es in der Vergangenheit zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen war, in deren Verlauf der Angeklagte seine Schwägerin unter anderem bei einem Telefonanruf mit den Worten „Ich töte Dich“ bedroht hatte. Erforderlich für die Beseitigung der Arglosigkeit ist auch bei einem vorhergehenden Streit, daß das Opfer im Tatzeitpunkt mit einem tätlichen Angriff rechnet (BGHSt 32, 382, 384; 33, 363, 365; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 7, 13 und 27). Eine solche Erwartung hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei mit der Erwägung ausgeschlossen, daß der Angeklagte in den Stunden vor der Tat seine Schwägerin dreimal angerufen und dabei erklärt hatte, er wolle in dieser Neujahrsnacht noch zu Besuch kommen, mit ihrem Bruder und ihrem Cousin Karten spielen, reden und Tee trinken, da er allein sei, seine Familie sei bei seinen Eltern. Zudem hatte er sich bereit erklärt , die beiden Männer anschließend mit seinem Auto nach Hause zu fahren , so daß sie nicht mit der U-Bahn fahren müßten. Dieses Versprechen hatte die beiden Männer schließlich zum Bleiben veranlaßt.
Weiterhin steht der Anwendung des § 211 StGB weder entgegen, daß I K und G K nach Abgabe der ersten beiden Schüsse auf die N Z mit einem Angriff auf sich rechnen mußten, noch daß G K sich nach Abgabe je eines weiteren Schusses auf ihn und auf I K dem Angeklagten entgegengeworfen hatte und ihn vorübergehend an der Abgabe weiterer Schüsse hindern konnte. Das Opfer kann auch dann arglos und wehrlos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt , das Opfer aber die drohende Gefahr erst im letzten Augenblick erkennt, so daß ihm keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen. Die Gefährlichkeit heimtückischen Handelns liegt darin, daß der Täter sein Opfer in hilf-
loser Lage überrascht und dadurch hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu entgehen oder doch wenigstens zu erschweren (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 15, 16). Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Abwehrversuche, die das durch einen überraschenden Angriff in seinen Verteidigungsmöglichkeiten behinderte Opfer im letzten Moment unternommen hat, stehen der Heimtükke daher nicht entgegen (BGH NJW 1996, 471; NStZ 1999, 506 m. w. N.). Die ersten vier Schüsse wurden auf die drei Opfer binnen weniger Sekunden in unmittelbarer Folge abgegeben. Bei der sich anschließenden Tötung der drei Personen handelte es sich um ein Geschehen, innerhalb dessen sich in wenigen Augenblicken die verschiedenen Teilakte aneinanderreihten. Die Getöteten hatten keine Chance des Entrinnens, nachdem sie einmal in die Gewalt des Angeklagten geraten waren.

b) Auch die Ausführungen zu dem Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe genügen den rechtlichen Anforderungen. Beweggründe sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind, wobei eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen hat (st. Rspr.; vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGH StV 1996, 211, 212). Das Landgericht sieht die niedrigen Beweggründe zum einen darin, daß der Angeklagte seine Schwägerin getötet hat, um das Bekanntwerden ihrer durch ihn verursachten Schwangerschaft und eine damit mögliche Bedrohung seiner persönlichen Lebensumstände und Ehrhaftigkeit zu verhindern. Zum anderen nimmt der Tatrichter als Motiv gegenüber allen drei Opfern an, der Angeklagte sei wütend und verärgert gewesen über das von ihnen ausgegebene Geld seines Schwagers, das er für sich beanspruchte.
Das Landgericht hat nachvollziehbar dargelegt, warum die Motive des Angeklagten solche niedrigen Beweggründe darstellen und warum angesichts der getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen zur subjektiven
Seite vorgelegen haben. Das die Tötung seiner Schwägerin prägende Motiv steht nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe, weil der Angeklagte die Beendigung des Lebens eines Menschen als Mittel zur Verdekkung eigenen Fehlverhaltens eingesetzt hat (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 35, 37, 39). Wut und Haß, weil die drei Tatopfer die Durchsetzung seiner finanziellen Interessen teilweise verhindert hatten, beruhten ebenfalls auf niedrigen Beweggründen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 8, 16). Dem Angeklagten war durch seinen Rechtsanwalt mitgeteilt worden, daß er keinen Anspruch auf das von seiner Schwägerin ererbte Geld besaß. Die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war nicht aufgehoben und nicht einmal als schon erheblich eingeschränkt zu bewerten, wenngleich die Tat, die eine wesentliche Ursache in einer vom Angeklagten namentlich aufgrund seiner Herkunft aus einem fremden Kulturkreis erheblich konfliktbeladen gewerteten persönlichen Krisensituation gehabt hatte, von einer nicht unerheblichen affektiven Spannung begleitet war.

c) Auch die tatrichterliche Wertung der Tötungshandlungen als drei rechtlich selbständige Morde unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken.
Der Senat kann noch hinnehmen, daß der Tatrichter von der an sich näherliegenden Annahme von Tateinheit, die im Ergebnis an der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe und an der Beurteilung der wesentlichen Grundlage für die besondere Schuldschwere – vorsätzliche Tötung von drei Menschen unter Verwirklichung von jeweils zwei Mordmerkmalen – nichts ändern könnte, abgesehen hat.
3. Schließlich ist die Strafzumessung rechtsfehlerfrei. Die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe war rechtlich geboten. Außergewöhnliche Umstände , die die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen und zu einer Anwendung des Strafrahmens des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB führen können (vgl. BGHSt 30, 105, 119 ff.), liegen nicht
vor. Es handelt sich nicht um eine durch eine notstandsnahe, ausweglos er- scheinende Situation motivierte, in großer Verzweiflung begangene Tat. Vielmehr hat der Angeklagte ungeachtet der festgestellten Konfliktsituation letztlich doch aus niedrigen Beweggründen gehandelt.

III.


Die von der Staatsanwaltschaft angegriffene Ablehnung der Feststellung besonders schwerer Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB hält rechtlicher Nachprüfung noch stand.
Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGHSt 40, 360, 370; 41, 57, 62; 42, 226, 227). Dem Revisionsgericht ist bei der Nachprüfung der tatrichterlichen Wertung eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt. Es hat nur zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat; es ist aber gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen (BGH NStZ 1998, 352, 353).
Das Landgericht hat bei der Prüfung der besonderen Schuldschwere eine zusammenschauende Würdigung des Mordgeschehens und der Täterpersönlichkeit vorgenommen. Dabei hat der Tatrichter namentlich bedacht, daß der Angeklagte drei Menschen unter Verwirklichung zweier Mordmerkmale getötet hat, was regelmäßig für die Feststellung besonderer Schuldschwere ausreichen wird. Das Landgericht hat seine abweichende Entscheidung jedoch maßgeblich auf die psychische Situation des Angeklagten gestützt. Dieser fühlte sich beim Fassen des Tatentschlusses und bei der Ausführung der Taten psychisch stark eingeengt. Diesen Zustand durfte der Tatrichter als maßgebliches Kriterium für die Ablehnung besonders schwerer Schuld werten, auch wenn er noch nicht die Qualität eines krankheitswerti-
gen Affektes, der die Anwendung des § 21 StGB gerechtfertigt hätte, erreicht hatte und bei der Besonderheit der Tatursachen auch noch nicht einmal das Vorliegen niedriger Beweggründe aus subjektiven Gründen in Frage stellen konnte.
Allerdings hat der Tatrichter einen nicht unbedeutenden Punkt – nämlich die Einbeziehung des zur Tatzeit 16 Jahre alten Neffen des Angeklagten, der ihn über alles geliebt und verehrt hat, in die Mordtaten – nicht ausdrücklich im Rahmen seiner Gesamtabwägung mitabgehandelt. Die Verstrickung eines Jugendlichen in ein schwerstes Kapitalverbrechen kann fraglos ein für die Schuldschwereentscheidung maßgeblicher Gesichtspunkt sein. Gleichwohl schließt der Senat angesichts des sonst insgesamt außerordentlich sorgfältigen, das Leid der Opfer und den schweren Unrechtsgehalt des Gesamttatgeschehens wie die Konflikte der Täter mit sachverständiger Hilfe ausgewogen bewertenden tatrichterlichen Urteils aus, daß dieser Umstand, auch wenn er nicht ausdrücklich erörtert wurde, außer Betracht geblieben ist.
Basdorf Häger Gerhardt Brause Schaal

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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

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(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitt

Strafgesetzbuch - StGB | § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe


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(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2.
nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3.
die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.

(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2.
nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3.
die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.

(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.