Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2018 - 3 StR 352/18

bei uns veröffentlicht am29.11.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 352/18
vom
29. November 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:291118U3STR352.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 29. November 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Dr. Leplow als beisitzende Richter,
Richterin am Amtsgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten,
Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12. März 2018 wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Mit Urteil vom 17. Februar 2015 hatte das Landgericht den Angeklagten sowie die Mitangeklagten R. und D. wegen schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, schuldig gesprochen, gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt und gemäß § 111a Abs. 2 StPO aF festgestellt, dass ihm gegenüber auf den Verfall von Wertersatz in Höhe von 15.000 € nur deshalb nicht erkannt werde, weil Ansprüche der Verletzten entgegenstünden. Auf die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 14. Januar 2016 dieses Urteil - soweit es den Angeklagten betraf - mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat den Angeklagten nunmehr wiederum wegen schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, schuldig gesprochen, diesmal aber nur zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft, die sich mit sachlichrechtlichen Beanstandungen allein gegen den Strafausspruch, die diesem zu Grunde liegenden Feststellungen sowie die Strafaussetzung zur Bewährung wendet. Das - wirksam auf die genannten Punkte beschränkte - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
2
1. Die Strafzumessung weist im Ergebnis keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten - oder zu Lasten (§ 301 StPO) - des Angeklagten auf.
3
a) Im rechtlichen Ausgangspunkt gilt insoweit Folgendes: Die Strafzumessung ist Sache des Tatgerichts. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen. Es ist vielmehr auf die Überprüfung von Rechtsfehlern beschränkt, die namentlich darin bestehen können, dass das Tatgericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, es gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen hat oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. April 2018 - 3 StR 13/18, juris Rn. 29).
4
b) Gemessen hieran ist gegen die Erwägungen, die dem Strafausspruch des Landgerichts zu Grunde liegen, im Ergebnis von Rechts wegen nichts zu erinnern. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts und bemerkt ergänzend:
5
aa) Soweit die Strafkammer bei der Schadensberechnung die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 Prozent in Abzug gebracht hat, erscheint dies nicht unbedenklich. Zwar liegt es - anders als die Revision meint - fern, dass die anhand einer den Marktpreis der landwirtschaftlichen Fahrzeuge unter Berücksichtigung ihres Alters wiedergebenden Aufstellung ermittelten Werte keine Umsatzsteuer enthielten. Denn dann hätte für das Landgericht kein Anlass bestanden, diesen Abzug überhaupt in Betracht zu ziehen. Gegen einen Abzug der Umsatzsteuer spricht indes, dass maßgebendes Strafzumessungskriterium beim Diebstahl der objektive Verkehrswert der gestohlenen Sache zum Zeitpunkt der Tat ist. Bestandteil dieses Verkehrswertes ist aber auch die Umsatzsteuer , weil diese die Geschädigten als landwirtschaftliche Unternehmer im Falle der Veräußerung der Fahrzeuge von einem Käufer vereinnahmen würden (vgl. insoweit zum Diebstahl im Einzelhandel BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 - 3 StR 136/17, wistra 2017, 437 mwN). Letztlich kann dies jedoch dahinstehen; denn der Senat schließt aus, dass die Strafkammer, die dem Wert der Diebesbeute im Vergleich zu den übrigen Strafzumessungsfaktoren nur nachrangige Bedeutung beigemessen und die Einzelstrafen nach - grob-orientierend gebildeten - Schadensgruppen bemessen hat, auf höhere Strafen erkannt hätte, wenn sie die Umsatzsteuer nicht in Abzug gebracht hätte.
6
bb) Die verhängten Einzelfreiheitsstrafen von neun Monaten, zehn Mal einem Jahr sowie einem Jahr und zwei Monaten lösen sich - wie auch die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren - nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein. Sie bewegen sich - unter Berücksichtigung der von der Strafkammer erörterten Strafzumessungserwägungen, insbesondere der zahlreichen Milderungsgründe - noch im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums.
7
Das gilt auch für die Fälle, in denen das Landgericht lediglich auf die § 244a Abs. 1 StGB entnommene Mindeststrafe von einem Jahr erkannt hat. Der gesetzliche Strafrahmen erfasst zwar sowohl die denkbar leichtesten als auch die denkbar schwersten Fälle. Dies bedeutet aber nicht, dass die Mindeststrafe nur festgesetzt werden kann, wenn sich ein leichterer Fall als der abzuurteilende nicht mehr denken ließe. Trotz straferschwerender Gesichtspunkte kann deshalb auch dann die Mindeststrafe verhängt werden, wenn der Tatrichter in einer umfassenden Würdigung den strafmildernden Gesichtspunkten ein solches Gewicht beimisst, dass ihm diese Strafe dennoch angemessen erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2000 - 2 StR 573/99, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 14). Dem wird das angefochtene Urteil gerecht. Das Landgericht ist nach eingehender Erörterung der Strafzumessungstatsachen bei der Strafrahmenwahl, auf die es bei der konkreten Strafzumessung Bezug genommen hat, ersichtlich davon ausgegangen, dass die strafschärfenden Umstände durch die Wahl des Regelstrafrahmens ausreichend Berücksichtigung gefunden haben.
8
2. Auch die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung weist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf.
Schäfer Gericke Spaniol
Berg Leplow

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(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um

Strafprozeßordnung - StPO | § 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft


Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

Strafgesetzbuch - StGB | § 244a Schwerer Bandendiebstahl


(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzte

Strafprozeßordnung - StPO | § 111a Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung k

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(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.

(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

29
a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen. Es ist auch insoweit auf die Überprüfung von Rechtsfehlern beschränkt , die namentlich darin bestehen können, dass das Tatgericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, es gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen hat oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 14. März 2018 - 2 StR 416/16, juris Rn. 12 mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 136/17
vom
30. Mai 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1. und 2.: schweren Bandendiebstahls u.a.
zu 3.: schweren Bandendiebstahls
ECLI:DE:BGH:2017:300517B3STR136.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. November 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu den Verfahrensrügen des Angeklagten V. und der näher ausgeführten Sachbeschwerde des Angeklagten L. bemerkt der Senat ergänzend : 1. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung, um den Erfolgsunwert der Diebstahlstaten zu bestimmen, rechtsfehlerfrei auf den Bruttoverkaufspreis der in den Geschäftsräumen des Einzelhandels entwendeten Kleidungsartikel abgestellt; es war nicht gehalten, den Nettoeinkaufspreis zu ermitteln: Der objektive Verkehrswert der gestohlenen Sache zum Zeitpunkt der Tat stellt ein taugliches Strafzumessungskriterium dar. Die Grenze der Geringwertigkeit nach § 243 Abs. 2 und § 248a StGB, in der nach der gesetzlichen Wertung ein erheblich verminderter Erfolgsunwert zum Ausdruck kommt (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 581), richtet sich ebenfalls nach diesem Wert (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1980 - 4 StR 534/80, NStZ 1981, 62, 63; ferner RG, Urteil vom 12. November 1917 - 1 D 437/17, GA 65 [1918], 545, 546; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. März 1987 - 5 Ss 44/87 - 48/87 I, NJW 1987, 1958). Ist die Sache beim Gewahrsamsinhaber zum Verkauf bestimmt, so bemisst sich der objektive Verkehrswert nach ihrem konkreten Verkaufspreis als dem tatsächlichen Marktpreis (vgl. SSW-StGB/Kudlich, 3. Aufl., § 243 Rn. 43; MüKoStGB/Schmitz, 2. Aufl., § 243 Rn. 67; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 243 Rn. 58). Auch die im Einzelhandel ausgewiesene Umsatzsteuer ist dabei Bestandteil dieses Preises (s. AG Kassel, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 282 Ds - 2820 Js 13802/12, juris Rn. 35). Auf Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten kommt es für die Verkehrswertbemessung hingegen nicht an (vgl. LK/Vogel, aaO). Das gilt umso mehr, als anderenfalls der Verkehrswert von schuldindifferenten Zufälligkeiten abhinge, beispielsweise davon, ob in Verkaufsräumlichkeiten Ware, die ein Kunde bereits an sich genommen hat, vor oder nach dem Bezahlvorgang gestohlen wird.
2. Ebenso ohne Rechtsfehler hat das Landgericht davon abgesehen, bei der Tat II. 5 etwaige saisonbedingte Preisreduzierungen zur Verkaufsförderung in Abzug zu bringen. Der dem zugrundeliegende Gedanke, dass der reguläre Verkaufspreis die Wertvorstellung der Marktteilnehmer prägt, ist sachlich nicht zu beanstanden. Schäfer Gericke Spaniol Berg Hoch

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 573/99
vom
29. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. März
2000, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof
Niemöller,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Pflichtverteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 24. Juni 1999 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten (Einzelfreiheitsstrafen von jeweils 5 Jahren) verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde den Strafausspruch. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist in der Lage, sich aufgrund der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von Tat und Täter zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht gelassen werden oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldaus-
gleich zu sein, so weit nach oben oder unten inhaltlich löst, daß ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (st. Rspr.).
Einen solchen Mangel weist das Urteil nicht auf. Weder die Festsetzung der Einzelstrafen noch die Bemessung der Gesamtstrafe ist aus Rechtsgründen zu beanstanden.

a) Das Landgericht hat die verhängten Einzelstrafen dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. entnommen und nach Abwägung der strafmildernden und strafschärfenden Umstände minder schwere Fälle im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB a.F. verneint. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat es in beiden Fällen die Mindestfreiheitsstrafe verhängt. Ein offensichtlich grobes Mißverhältnis zwischen Schuld und Strafe ist allein deswegen nicht gegeben. Der gesetzliche Strafrahmen erfaßt sowohl die denkbar leichtesten als auch die denkbar schwersten Fälle. Dies bedeutet nicht, daß die Mindeststrafe nur festgesetzt werden kann, wenn sich ein leichterer Fall als der abzuurteilende nicht mehr denken ließe. Trotz straferschwerender Gesichtspunkte kann deshalb auch dann die Mindeststrafe verhängt werden, wenn der Tatrichter in einer umfassenden Würdigung den strafmildernden Gesichtspunkten ein solches Gewicht beimißt, daß ihm die niedrigere Strafe dennoch angemessen erscheint. Dem wird das angefochtene Urteil gerecht. Das Landgericht ist nach eingehender Erörterung der Strafzumessungstatsachen bei der Strafrahmenwahl , auf die es bei der konkreten Strafzumessung Bezug genommen hat, ersichtlich davon ausgegangen, daß die strafschärfenden Umstände durch die Wahl des Regelstrafrahmens ausreichend Berücksichtigung gefunden haben. Dabei hat es - entgegen der Auffassung der Revision - auch keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund unerwähnt gelassen. Daß das Landgericht die be-
sondere Gefährlichkeit der Überfälle, bei denen u. a. eine geladene Maschinenpistole eingesetzt wurde, übersehen hat, ist auszuschließen. Die hohe kriminelle Intensität, von der die Taten geprägt waren, hat es ausdrücklich strafschärfend aufgeführt. Letztlich läuft das Vorbringen der Beschwerdeführerin darauf hinaus, bei der Strafzumessung berücksichtigte Umstände anders zu bewerten und ihre eigene Beurteilung an die Stelle der Wertung des Tatrichters zu setzen. Damit kann die Beschwerdeführerin in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Die hier festgesetzten Strafen sind zwar äußerst milde, bewegen sich aber noch im in dem dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsrahmen. Eine exakte Richtigkeitskontrolle ist dem Revisiongericht verwehrt.

b) Das gilt auch für die zwar milde, aber noch nicht unvertretbar milde Gesamtstrafe. Das Landgericht hat sie durch die Bezugnahme auf die für die Einzelstrafen maßgebenden Erwägungen, der Berücksichtigung des relativ engen zeitlichen Zusammenhangs der Taten und dem Hinweis auf den dem Angeklagten drohenden Bewährungswiderruf für eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren ausreichend begründet.
Jähnke Niemöller Otten Rothfuß Ernemann

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.