Bundesgerichtshof Urteil, 17. Aug. 2016 - 2 StR 562/15
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August 2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Dr. Bartel,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten T. ,
Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten Th. ,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagte Th. hat es wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
- 2
- Gegen diese Verurteilung wenden sich die Angeklagten T. und Th. mit ihren unbeschränkt eingelegten und auf die Verletzung formellen (T. ) und materiellen (T. und Th. ) Rechts gestützten Revisionen. Die zuungunsten beider Angeklagter unbeschränkt eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist auf Formalrügen und auf die ausgeführte Sachrüge gestützt.
- 3
- Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der Angeklagten haben bereits mit der Sachrüge Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es nicht.
I.
- 4
- Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
- 5
- 1. Der Angeklagte T. beschloss zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt spätestens Anfang Dezember 2012, den ihm nicht persönlich bekannten Geschädigten B. , der regelmäßig höhere Bargeldbeträge in seiner Wohnung aufbewahrte, in seiner Wohnung aufzusuchen und ihn unter Anwendung von körperlicher Gewalt zur Herausgabe von Bargeld zu nötigen oder dessen Wegnahme zu ermöglichen. Er weihte seine Freundin, die Mitangeklagte Th. , in seinen Tatplan ein und schlug ihr vor, ihn bei der Tatausführung zu unterstützen; sie sollte insbesondere dafür Sorge tragen, dass keine Spuren am Tatort zurückblieben. Die Angeklagte Th. erklärte ihr Einverständnis und erhoffte sich für ihre Mitwirkung einen Teil der Tatbeute.
- 6
- Nachdem sie den Tatort einige Tage zuvor gemeinsam ausgekundschaftet hatten, begaben sich die Angeklagten in Umsetzung ihres Tatentschlusses am Freitag, dem 7. Dezember 2012, gegen 8.00 Uhr zur Wohnung von B. . Sie verschafften sich durch Aufdrücken der Haustüre Zutritt zum Wohngebäude , begaben sich in das 3. Obergeschoss und gelangten auf nicht näher feststellbare Weise in die Wohnung des B. , der sich zu diesem Zeitpunkt im Schlafzimmer aufhielt. Der Angeklagte T. betrat das Schlaf- zimmer und schlug mit einer von ihm zu diesem Zweck mitgeführten großen und schweren Rohrzange oder einem Bolzenschneider mehrfach in Verletzungsabsicht auf B. ein, um ihn zur Herausgabe von Bargeld oder zur Preisgabe des Geldverstecks zu bewegen, während sich die Angeklagte Th. in das Badezimmer begab, die Badezimmertüre zuzog und das weitere Tatgeschehen akustisch verfolgte. Der erste vom Angeklagten T. vermutlich mit der Faust geführte Schlag ins Gesicht des Geschädigten B. führte zu einer stark blutenden Nasenbeinfraktur. Der Angeklagte T. schlug weiter auf das Tatopfer ein und verletzte es am Kopf. Dabei forderte er den Geschädigten mehrfach zur Herausgabe von Geld auf und bedrohte ihn mit dem Tode („willst Du sterben“). Die gegen B. geführten Schläge führten unter anderem zu stark blutenden Kopfschwartendurchtrennungen, wobei nicht sicher festgestellt werden konnte, wie viele davon ihm durch den Angeklagten T. zugefügt worden sind. Nicht festgestellt werden konnte außerdem , ob die Suche des Angeklagten T. nach Geld oder Wertgegenständen im Schlafzimmer erfolgreich verlief. Unmittelbar nach dem letzten Schlag verließ der Angeklagte T. das Schlafzimmer, zog die Angeklagte Th. aus dem Badezimmer und eilte, nachdem er vorgefasster Absicht gemäß den „auf der Tür steckenden“ Wohnungsschlüssel des Tatopfers an sich genommen hatte, um diesen später entweder selbst zu verwenden oder an einen Dritten weiterzugeben, aus der Wohnung. Die Wohnungstüre zogen die Angeklagten beim Verlassen der Wohnung nicht zu. Das Tatopfer ließen sie verletzt, aber handlungsfähig zurück.
- 7
- 2. Das Landgericht hat außerdem festgestellt, dass B. zu einem späteren Zeitpunkt am Vormittag des 7. Dezember 2012, spätestens gegen 11.00 Uhr oder 12.00 Uhr, in seinem Schlafzimmer Opfer eines weiteren massiven körperlichen Übergriffs wurde, der zu seinem Tod führte. Im Verlaufe dieses Übergriffs wurden B. im Schlafzimmer weitere Schläge ge- gen Kopf und Rumpf versetzt, in deren Verlauf er zu Boden stürzte. Nach den tatrichterlichen Feststellungen legte B. sich anschließend ins Bett, deckte sich zu und verstarb infolge Verblutens in Kombination mit einem Hirnödem nach einem Schädel-Hirn-Trauma und einem Hämatopneumothorax. Zugunsten der Angeklagten T. und Th. ist das Landgericht davon ausgegangen, dass B. die zu seinem Tode führenden schweren Verletzungen zugefügt worden sind, nachdem sie die Wohnung verlassen hatten.
II.
- 8
- Die Revision der Staatsanwaltschaft:
- 9
- Das zuungunsten der Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg: Die tatrichterliche Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie enthält Rechtsfehler, die sich zugunsten und zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt haben.
- 10
- 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ihm allein obliegt es, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Kontrolle ist auf die Prüfung beschränkt, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist, die Beweiserwägungen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder der Tatrichter überspannte Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung gestellt hat. Erforderlich ist insoweit nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung aus- reichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich daher letztlich als Spekulation erweisen (Senat, Urteil vom 1. September 1993 – 2 StR 361/93, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 22; BGH, Urteil vom 11. April 2002 – 4 StR 585/01, NStZ-RR 2002,
243).
- 11
- 2. Gemessen hieran hat dasLandgericht seine Überzeugung, dass die Angeklagten T. und Th. die Wohnung von B. verließen und für das nachfolgende, zu seinem Tode führende Geschehen strafrechtlich nicht verantwortlich sind, nicht tragfähig begründet.
- 12
- Das Landgericht hat nicht übersehen, dass seine Überzeugung vom Tatgeschehen „auf den ersten Blick nicht lebensnah erscheint“ (vgl. UA S. 168). Für die unter Anwendung des Zweifelssatzes gewonnenen Feststellungen, dass B. die zu seinem Tode führenden Verletzungen zu einem späteren Zeitpunkt entweder vom Angeklagten T. oder durch einen von ihm kontaktierten Dritten beigebracht worden sind, fehlt es jedoch an einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Darüber hinaus fehlt es an der gebotenen umfassenden Erörterung derjenigen Umstände, die gegen eine solche Annahme sprechen.
- 13
- a) Vor dem Hintergrund des im Badezimmer festgestellten Blutspurenbildes und der Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen, wonach der Geschädigte B. nach Zufügung sämtlicher Verletzungen nicht mehr in der Lage gewesen wäre, den Weg ins Bad zurückzulegen (vgl. UA S. 165), ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Geschädigte sich in das Bad begeben hat, bevor ihm sämtliche, insbesondere die gegen seinen Rumpf gerichteten schweren Verletzungen zugefügt worden sind.
- 14
- Auf der Grundlage der Angaben der Angeklagten Th. , der Geschädigte B. habe sich nicht in das Badezimmer begeben, während sie selbst sich dort aufgehalten habe, ist es zu der Überzeugung gelangt, dass dies erst geschehen sei, nachdem die Angeklagten T. und Th. die Wohnung bereits verlassen hatten. Vor dem Hintergrund dieser Annahmen hat das Landgericht zugunsten der Angeklagten nicht auszuschließen vermocht, dass dem Geschädigten die tödlichen Verletzungen in zeitlichem Abstand erst später, möglicherweise vom Angeklagten T. oder von einem von ihm beauftragten Dritten, zugefügt worden sind.
- 15
- Es bleibt schon unklar, aus welchen Gründen das Landgericht den Angaben der Angeklagten Th. , sich während des gesamten Tatgeschehens allein im Bad aufgehalten und das Geschehen zum Nachteil des Geschädigten B. lediglich akustisch verfolgt zu haben, für glaubhaft oder jedenfalls für „unwiderlegbar“ erachtet hat (UA S. 148).
- 16
- aa) Den Urteilsgründen sind tragfähige Indizien, welche diese nicht lebensnahe Einlassung stützen könnten, nicht zu entnehmen. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass die Angeklagte Th. das Bad „nahezu zutreffend“ beschrieben habe (UA S. 149), kann dies zwar dafür sprechen, dass sie sich im Badezimmer befunden hat, belegt jedoch nicht ohne Weiteres, dass sie sich auch während des gesamten Zeitraums des Tatgeschehens darin aufgehalten hat. Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, dass die Spurenlage für ihre Angaben spreche, weil in der Wohnung des Tatopfers keine Spuren gesichert worden seien, die auf die Anwesenheit der Angeklagten Th. hindeuteten (UA S. 150), bleibt diese Erwägung lückenhaft , weil die Kammer unerörtert lässt, dass es auch im Badezimmer an solchen Spuren fehlte.
- 17
- bb) Soweit das Landgericht der Einlassung der Angeklagten Th. gefolgt ist, sie habe sich „starr vor Schreck“ im Badezimmer aufgehalten, bleibt unklar, inwiefern dies mit dem Umstand vereinbar ist, dass es sich um ein geplantes , vom Angeklagten T. im Einvernehmen mit der Angeklagten Th. ins Werk gesetztes Raubgeschehen zum Nachteil des Geschädigten B. gehandelt hat. Insoweit hätte es näherer Darlegungen und Erörterungen bedurft, ob es sich tatsächlich – wie das Landgericht angenommen hat – um eine psychologisch stimmige Schilderung oder nicht eher um eine schwerlich nachvollziehbare Schutzbehauptung handelte.
- 18
- b) Bei der von Rechts wegen geforderten umfassenden Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Angeklagten Th. sprechenden Umstände hätte die Kammer näher erörtern müssen, ob der Umstand, dass am Türrahmen des Schlafzimmers eine von den Angeklagten herrührende weiße Plastiktragetasche aufgefunden worden ist (vgl. UA S. 57), deren Zurücklassung die Angeklagten bereits unmittelbar bei Verlassen des Wohnanwesens bemerkten (vgl. UA S. 46), nicht gegen die Annahme sprechen konnte, dass der Angeklagte T. oder ein von ihm beauftragter Dritter noch vor Entdeckung der Tat durch die Polizei in die Wohnung des Tatopfers zurückgekehrt ist und B. getötet hat. Denn in diesem Falle hätte es nahe gelegen, das belastende Beweismittel zu entfernen.
- 19
- c) Die Strafkammer hat zwar festgestellt, dass der schwer verletzte, aber noch handlungsfähige B. nicht zeitnah Hilfe herbeigerufen hat, obwohl hierzu unschwer die Möglichkeit bestand; die Angeklagten hatten die Wohnung verlassen und der Geschädigte, der in einem Mehrfamilienhaus mit Restaurant und Fahrschule wohnte, verfügte über ein Mobil- und ein Festnetztelefon. Sie hat jedoch nicht erkennbar erwogen, ob dieser Umstand gegen ihre Annahme sprechen konnte, dass der Geschädigte zum Zeitpunkt des Verlas- sens der Wohnung durch die beiden Angeklagten noch handlungsfähig gewesen ist.
- 20
- d) Nicht in die gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände eingestellt hat die Kammer, dass der Angeklagte T. den Geschädigten im Verlaufe der ersten Gewaltanwendung nicht nur mit dem Tode bedroht hat („willst Du sterben“ ), sondern dass er – wie das Landgericht an anderer Stelle festhält – auch ein Tötungsmotiv haben konnte (vgl. UA S. 112).
- 21
- e) Unerwähnt bleibt schließlich, dass die Angeklagten – ausweislich der von der Kammer für glaubhaft erachteten Angaben der Angeklagten Th. – bereits unmittelbar nach dem Tatgeschehen erörterten, ob der Geschädigte B. das Geschehen überleben werde und dass der Angeklagte T. den Bericht einer Tageszeitung über den Tod des Geschädigten dahin kom- mentierte, dass „wir in der Zeitung“ stehen, und dass der Geschädigte „doch liegengeblieben“ sei (UA S. 37).
- 22
- 3. Diese Mängel erfassen auch die Beweiserwägungen, welche die Annahme eines vollendeten Raubes tragen. Das Landgericht vermochte zwar nicht festzustellen, dass die Angeklagten Geld oder sonstige Wertgegenstände an sich gebracht haben. Es hat den Tatbestand des Raubes jedoch als erfüllt angesehen, weil es zu der Überzeugung gelangt ist, dass der AngeklagteT. den Wohnungsschlüssel des Geschädigten B. in der Absicht späterer Verwendung an sich nahm. Die angeführten Mängel in der Beweiswürdigung entziehen auch dieser Feststellung ihre Grundlage.
III.
- 23
- Die Revision des Angeklagten T. :
- 24
- Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen vollendeten Raubs. Die Beweiserwägungen sind aus den bereits genannten Gründen rechtsfehlerhaft und entziehen auch dem Schuldspruch wegen vollendeten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung die Grundlage.
IV.
- 25
- Die Revision der Angeklagten Th. :
- 26
- Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt zur Aufhebung des Schuldspruchs. Die Beweiserwägungen sind aus den bereits genannten Gründen rechtsfehlerhaft. Der Rechtsfehler entzieht dem Schuldspruch wegen Beihilfe zum vollendeten Raub und Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung die Grundlage.
V.
- 27
- Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass eine schwere körperliche Misshandlung im Sinne des Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB weder den Eintritt einer schweren Folge im Sinne des § 226 StGB noch eine schwere Gesundheitsschädigung im Sinne des § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB voraussetzt. Es genügt, dass die körperliche Integrität des Tatopfers entweder mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder aber in mit erheblichen Schmerzen verbundener anderer Weise beeinträchtigt wird (vgl. Senat, Urteil vom 15. September 2010 – 2 StR 395/10, NStZRR 2011, 337, 338). Fischer Krehl Eschelbach Ott Bartel
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Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf, ihren schlafenden Ehemann B. P. heimtückisch getötet zu haben, freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wenden sich mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen gegen diesen Freispruch. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
1. Nach den - insoweit rechtsfehlerfrei - getroffenen Feststellungen tötete die Angeklagte in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.30 Uhr des folgenden Morgens im Schlafzimmer der gemeinsamen Wohnung ihren Ehemann durch zwei Schüsse aus einer Kleinkaliberpistole. Jeder der beiden Schüsse, die das Opfer linksseitig vorne in den Oberkörper und in die rechte Hinterkopfseite getroffen hatten, war für sich genommen tödlich. Die Waffe hatte sich die Angeklagte tags zuvor für einige Tage in einem Schützenverein ausgeliehen. Zwei zugehörige Patronen hatte sie dort heimlich an sich genommen. Die Leiche,
sowie die mit Blut verschmierte Bettwäsche und eine Reisetasche verbrannte und vergrub die Angeklagte zwei Tage später in einem Waldstück.
2. Das Landgericht hat nicht auszuschließen vermocht, daß die Angeklagte , die bestreitet, ihren Ehemann getötet zu haben, in Notwehr gehandelt hat. Es hat sie deshalb aus Rechtsgründen freigesprochen.
Die Strafkammer geht davon aus, B. P. , der seit Jahren immer wieder aus nichtigen Anlässen gegen die Angeklagte gewalttätig geworden sei, habe diese auch in der Tatnacht angegriffen, um sie zu schlagen. Der Angeklagten sei es gelungen, die Tatwaffe, die sie in der Wohnung versteckt gehalten habe, zu ergreifen. Sie habe ihrem Ehemann zunächst damit gedroht. Als dieser sich ihr trotzdem bedrohlich genähert und versucht habe, ihr die Waffe wegzunehmen und sie zu "verprügeln", habe sie aus "Angst und Erregung" zweimal kurz hintereinander geschossen. Der erste Schuß habe das Opfer vorne in den Oberkörper getroffen. Als B. P. , "sich nach links unten drehend" (UA 10), auf sie gestürzt sei und versucht habe, sie an den Beinen oder am Rumpf zu packen, habe sie den zweiten Schuß abgegeben, der das Opfer in den Hinterkopf getroffen habe.
3. Die Erwägungen, auf die die Strafkammer das nicht ausschließbare Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr stützt, halten sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Zwar darf der Angeklagten kein Nachteil daraus erwachsen, daß sie die Tat bestreitet und deshalb nicht in der Lage ist, ohne sich in Widerspruch zu ihrer Einlassung zu setzen, entlastende Umstände zum Vorliegen einer
Notwehrsituation vorzutragen. In einem solchen Fall ist von der für sie günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt (vgl. BGH StV 1990, 9). Dabei sind jedoch nicht alle nur denkbaren Gesichtspunkte , zu denen keine Feststellungen getroffen werden können, zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen. Vielmehr berechtigen nur vernünftige Zweifel, die reale Anknüpfungspunkte haben, den Tatrichter zu Unterstellungen zu Gunsten der Angeklagten (vgl. BGH aaO; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 18, 22). Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, daû die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Grundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schluûfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloûe Vermutung erweist (BGHR StPO § 261 Vermutung 11).
Diesen Anforderungen an die Beweiswürdigung genügt das angefochtene Urteil nicht.
Einziger Anhaltspunkt dafür, daû die Angeklagte in Notwehr gehandelt haben könnte, ist der Umstand, daûB. P. seine Ehefrau nicht nur seit Jahren betrog, sondern häufig auch schlug. Die Annahme, daû ein solcher körperlicher Übergriff durch B. P. auch in der Tatnacht stattgefunden und die Angeklagte zur Notwehr berechtigt hat, stützt die Strafkammer auf zwei Umstände, denen sie "erhebliches Gewicht" beimiût (UA 34): Gegen eine Tatplanung und für eine Notwehrsituation spreche zum einen der Zeitpunkt der Tatausführung. Wegen eines auf den Folgetag der Tat kurzfristig angekündigten Besuchs eines Verwandten ihres Ehemannes habe die Angeklagte mit einer alsbaldigen Nachfrage nach dessen Verbleib rechnen müssen. Wäre die Tat geplant gewesen, hätte es nahegelegen, diese zu verschieben, was möglich gewesen wäre, da die Angeklagte sich die Waffe erneut hätte verschaffen
können. Zum anderen spreche gegen eine geplante Tötung, daû die Angeklagte das Fahrzeug, mit welchem sie die Leiche abtransportiert habe, nicht bereits vor der Tat, sondern erst danach ausgeliehen habe.
Weder der Frage des Tatzeitpunkts, noch dem Umstand, daû die Angeklagte erst nach der Tat das Fahrzeug zum Abtransport der Leiche organisierte , kann jedoch der von der Strafkammer zugrundegelegte Beweiswert zugemessen werden.
aa) Das Landgericht legt nicht dar, weshalb es sich für die Angeklagte für den Fall einer Tatplanung ihres Ehemannes aufgedrängt haben könnte, sich schon im Rahmen der Tatvorbereitung um ein Fahrzeug für den Abtransport der Leiche zu bemühen. Vielmehr spricht die Feststellung, daû sich der Getötete häufig, auch über Nacht, auûer Haus aufhielt, ohne die Angeklagte hierüber zuvor zu informieren (UA 7) - dies war auch in der ersten Nacht nach Beschaffung der Tatwaffe der Fall (UA 8) - dafür, daû die Angeklagte selbst bei Planung der Tat wegen des für sie nicht vorhersehbaren Tatzeitpunkts jedenfalls keine bis ins einzelne gehende Vorkehrungen für die Spurenbeseitigung treffen konnte. Mit diesem Umstand setzt sich die Strafkammer nicht auseinander.
bb) Mit ihrer Annahme, der Zeitpunkt der Ausführung der Tat spreche wegen des erhöhten Entdeckungsrisikos gegen eine geplante Tat, trägt die Strafkammer den übrigen Urteilsfeststellungen nicht hinreichend Rechnung. Danach gelang es der Angeklagten nämlich am Morgen nach der Tötung ihres Ehemannes, ihrem Schwager, ohne bei diesem Miûtrauen zu erwecken, eine plausible Erklärung für die Abwesenheit ihres Ehemannes zu geben (UA 10).
Auch der Tatzeitpunkt ist deshalb kein geeignetes Argument, eine Notwehrlage "naheliegender erscheinen" zu lassen als eine auf einem spontanen Entschluû der Angeklagten beruhende, nicht gerechtfertigte Tötung ihres Ehemannes.
b) Dagegen hat das Landgericht eine Vielzahl von Umständen festgestellt , die dafür sprechen, daû die Angeklagte nicht gehandelt hat, um einen gegenwärtigen Angriff von sich abzuwenden, sondern um sich ihres Ehemannes , dessen Demütigungen und Gewalttätigkeiten sie nicht länger hinnehmen wollte, auf Dauer zu entledigen.
aa) Soweit das Landgericht jedes dieser Indizien einzeln in seiner Beweisbedeutung untersucht hat und dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, daû auch eine die Angeklagte nicht belastende Deutung möglich erscheint, läût diese Vorgehensweise besorgen, daû die Strafkammer den Zweifelsgrundsatz rechtsfehlerhaft schon auf einzelne Indiztatsachen angewandt und sich so den Blick dafür verstellt hat, daû mehrdeutige Indizien mit der ihnen zukommenden Ungewiûheit in die erforderliche Gesamtwürdigung einzustellen sind (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 24). So gelangt das sachverständig beratene Landgericht beispielsweise in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, die Reihenfolge der Schuûabgabe könne nicht mehr festgestellt werden (UA 28). Es durfte dieses "non liquet" jedoch nicht, wie geschehen , zum Anlaû nehmen, auûerhalb der gebotenen Gesamtabwägung zu Gunsten der Angeklagten davon auszugehen, daû das Tatopfer zuerst in die linke vordere Oberkörperhälfte getroffen wurde und der Schuû in den Hinterkopf erst erfolgte, als B. P. in Richtung der Angeklagten stürzte, sie zu packen versuchte und sich dabei nach links unten drehte. Es läût sich nicht ausschlieûen , daû die isolierte Bewertung dieser und weiterer Indiztatsachen sich im
Rahmen der Gesamtabwägung rechtsfehlerhaft zum Vorteil der Angeklagten ausgewirkt hat.
bb) Hinzu kommt, daû die Strafkammer einem vom Zeugen R. geschilderten Gespräch mit der Angeklagten (UA 31 f.) in rechtlich zu beanstandender Weise keine entscheidende Aussagekraft zugebilligt hat. Diese Schluûfolgerung beruht auf einer unzureichenden Beweiswürdigung. Der Zeuge hat angegeben, mit der Angeklagten ca. zwei bis drei Monate vor der Tat ein Gespräch über "genau die Art der Tötung und Leichenbeseitigung" geführt zu haben, wie sie beim Tatopfer "später angewandt" worden sei. Die Strafkammer hat zwar nicht ausgeschlossen, daû es ein Gespräch dieses Inhalts gab, hat aber nicht festzustellen vermocht, daû die Angeklagte dieses Gespräch mit dem ihr "in keiner Weise nahestehenden" Mitschüler suchte, um sich bei diesem gezielt nach Möglichkeiten, einen Menschen zu töten und die Spuren einer solchen Tat zu beseitigen, zu erkundigen. Das Landgericht ist deshalb der Auffassung, daû dieses Gespräch mit einer Tatplanung ebenso vereinbar sei, wie mit der Möglichkeit, daû sich die Angeklagte erst nach der gerechtfertigten Tötung ihres Ehemannes dieses Gesprächs erinnerte und ihre Erkenntnisse daraus für die Beseitigung der Leiche nutzte. Hiermit nicht in Einklang zu bringen ist die Aussage des Zeugen bei der Polizei, er sei von der Angeklagten angesprochen worden. Die Strafkammer berücksichtigt bei ihrer Würdigung auch nicht, daû das Gespräch mit dem Zeugen R. nicht nur die Spurenbeseitigung, sondern auch die "Art der Tötung" eines Menschen betraf. Ihre Schluûfolgerung, die Angeklagte habe ihre Erkenntnisse aus dem Gespräch nur für die Beseitigung der Leiche genutzt, schöpft den Beweiswert der Zeugenaussage daher nicht vollständig aus. Um die dem Gespräch beigemessene Bedeutung nachvollziehen zu können, hätte es deshalb der näheren
Darlegung der Aussage des Zeugen zum Zustandekommen, Verlauf und Inhalt seiner Unterhaltung mit der Angeklagten bedurft.
cc) Daû keiner der Wohnungsnachbarn die beiden Schüsse akustisch wahrgenommen hat, bewertet die Strafkammer ebenfalls als "mehrdeutiges" Indiz (UA 27). Die fehlende Wahrnehmung der Schüsse läût sich nach Auffassung des Landgerichts sowohl auf eine mögliche Geräuschabdeckung bei Abgabe der Schüsse unter Zuhilfenahme des später von der Angeklagten verbrannten Kopfkissens als auch auf den alltäglich herrschenden Lärm in der Hochhaussiedlung, in der sich die eheliche Wohnung der Angeklagten befand, zurückführen. Auch hier weist die Beweiswürdigung Lücken auf. Die Strafkammer setzt sich - trotz erfolgter Tatrekonstruktion - weder mit der Tatsache auseinander , daû in den späten Abend- bzw. Nachtstunden auch in einem Hochhaus die Intensität von Alltagsgeräuschen nachläût, noch damit, daû die Schüsse nach den getroffenen Feststellungen nicht unmittelbar nacheinander abgegeben wurden, sondern ein kurzer zeitlicher Abstand zwischen den Schüssen liegen muûte, was bei fehlender Schalldämpfung zusätzlich zu einer besseren Wahrnehmbarkeit führen konnte.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
4. Mit der Urteilsaufhebung ist die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die Haftentschädigung im angefochtenen Urteil gegenstandslos.
Tepperwien Kuckein Athing
Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tepperwien Sost-Scheible
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
- 1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, - 2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder - 3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder - 2.
durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
