Bundesgerichtshof Urteil, 22. Mai 2019 - 2 StR 353/18

bei uns veröffentlicht am22.05.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 353/18
vom
22. Mai 2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Diebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:220519U2STR353.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 2019, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Meyberg, Dr. Grube, Schmidt,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt , als Verteidiger für die Angeklagte D. , Rechtsanwalt als Verteidiger für die Angeklagte S. , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten K. , Rechtsanwalt als Verteidiger für die Angeklagte C. ,
Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2017 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit es die Angeklagten D. und S. betrifft und
b) soweit der Angeklagte K. bezüglich der Tat zu Ziffer 6 der Anklage freigesprochen und bezüglich der Taten zu Ziffern 1 und 3 der Urteilsgründe verurteilt wurde. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird, soweit es die Angeklagte C. betrifft, verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten insofern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte D. wegen Diebstahls in zwei Fällen und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Übrigen hat es die Angeklagte freigesprochen.
2
Die Angeklagte S. hat es unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls in zwei Fällen und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
3
Den Angeklagten K. hat das Landgericht wegen Diebstahls in einem Fall und versuchten Diebstahls sowie Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.
4
Die Angeklagte C. hat es wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.
5
Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, jeweils auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft richten sich gegen die Teilfreisprüche hinsichtlich der Angeklagten D. , S. und

K.

und beanstanden darüber hinaus, dass die Angeklagten jeweils nicht wegen schweren – gewerbsmäßigen – Bandendiebstahls verurteilt wurden und dass die gegen die Angeklagten D. , S. und K. verhängten Gesamtfreiheitsstrafen jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden sind. Die Rechtsmittel haben bezüglich der Angeklagten D. , S. und K. Erfolg und füh-
ren in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Urteils. Die Revision betreffend die Angeklagte C. bleibt erfolglos.

I.

6
Die Teilfreisprüche der Angeklagten D. und S. bezüglich der Taten zu Ziffer 4 und 6 der Anklage und des Angeklagten K. bezüglich der Tat zu Ziffer 6 der Anklage haben keinen Bestand; sie leiden an durchgreifenden Rechtsfehlern.
7
1. Mit der – unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen – Anklage vom 30. August 2017 hat die Staatsanwaltschaft den Angeklagten D. ,S. und K. zur Last gelegt, am 6. Februar 2017 der Geschädigten Z. Schmuck im Wert von 2.000 Euro gestohlen (Ziffer 4 der Anklage) und am 21. März 2017 einen versuchten Diebstahl zum Nachteil der Geschädigten

H.

begangen zu haben (Ziffer 6 der Anklage). In beiden Fällen sei der „Schimmel- trick“ zur Anwendung gekommen. Danach sollen die Angeklagten den Geschä- digten telefonisch angekündigt haben, eine Mitarbeiterin der Hausverwaltung müsse die Wohnung auf Schimmelbefall überprüfen. Wenige Minuten später sei eine der Angeklagten entsprechend der telefonischen Ankündigung an der Wohnung erschienen und habe die Geschädigten ins Badezimmer gelockt, während die andere Angeklagte die Wohnung betreten und nach Wertgegenständen durchsucht habe. Kurz vor Verlassen habe die vorgebliche Mitarbeiterin der Hausverwaltung die Geschädigten noch gebeten, einen 500-EuroSchein zu wechseln, was diese jedoch verneint haben.
8
Das Landgericht hat die Angeklagten, die diese Taten bestritten haben, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
9
2. Während sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft ausdrücklich gegen die Teilfreisprüche der Angeklagten D. und S. bezüglich der Taten zu Ziffer 4 und 6 der Anklage richten, ist die den Angeklagten K. betreffende Revision auf den Freispruch bezüglich der Tat zu Ziffer 6 der Anklage beschränkt.
10
Zwar hat die Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründungsschrift keine ausdrückliche Beschränkung erklärt und beantragt, das Urteil hinsichtlich aller Angeklagten aufzuheben. Dieser umfassende Revisionsantrag steht jedoch bezüglich des Angeklagten K. mit dem übrigen Inhalt der Revisionsbegründungsschrift nicht in Einklang. Das Landgericht hat den Angeklagten

K.

wegen der Verwertung der aus der Tat zu Ziffer 4 der Anklage stammenden Beute wegen Hehlerei verurteilt (Tat zu Ziffer 2 der Urteilsgründe). Da die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründungsschrift weder die Verurteilung wegen Hehlerei noch den betreffenden Einzelstrafausspruch in Frage gestellt hat, ist das Rechtsmittel im Hinblick auf die Exklusivität von Hehlerei und Diebstahl dahin auszulegen, dass der Freispruch wegen der Vortat vom Revisionsangriff ausgenommen sein soll.
11
3. Bezüglich der Tat zu Ziffer 6 der Anklage genügt das Urteil bereits nicht den formellen Anforderungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an eine Freispruchsbegründung zu stellen sind (vgl. etwa Senat, Urteil vom 18. Mai 2016 – 2 StR 7/16, wistra 2016, 401 mwN), weil der Anklagevorwurf mangels Angaben zum Tatort und zur genauen Tatzeit nur lückenhaft aufgezeigt wird und keine Tatsachen zum objektiven Sachverhalt festgestellt werden. Bezüglich der Tat zu Ziffer 4 der Anklage erfüllen die Urteilsgründe dagegen noch die Begründungserfordernisse; hier ergibt sich das Tatgeschehen aus den Feststellungen zur Tat zu Ziffer 2 der Urteilsgründe.
12
4. Hinsichtlich der angegriffenen Teilfreisprüche hält die Beweiswürdigung rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
13
a) Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters, dem allein es obliegt, sich unter dem Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht kann demgegenüber nur prüfen, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist , mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326). Liegt ein solcher Rechtsfehler nicht vor, ist die vom Tatgericht vorgenommene Würdigung auch dann hinzunehmen , wenn ein anderes Ergebnis ebenso möglich gewesen wäre oder gar näher gelegen hätte (BGH, Urteil vom 17. April 2014 – 3 StR 27/14, NStZ-RR 2014, 279, 280).
14
b) Daran gemessen ist die Beweiswürdigung durchgreifend rechtsfehlerhaft.
15
aa) Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es den Umstand zu erklären versucht, dass die mit dem spezifischen modus operandi des „Schimmeltricks“ durchgeführte Tatserie in F. mit der Festnahme der Ange- klagten endete, beruhen auf keiner nachvollziehbaren Tatsachengrundlage und erschöpfen sich in reiner Spekulation.
16
Insoweit hat die Strafkammer ausgeführt, es sei „möglich, dass die Ver- haftung der Angeklagten eine abschreckende Wirkung auf andere Personen bzw. Gruppierungen [gehabt habe], welche in gleicher oder vergleichbarer Wei- se operierten“. Es bestehe „insbesondere die nicht fernliegende Möglichkeit (…), dass der von den Angeklagten angewendete modus operandi noch von weiteren Tätergruppierungen – etwa auch aus dem Bekanntenkreis der Angeklagten – durchgeführt wurde“. Dies steht zum einen in Widerspruch zu der vom Landgericht in anderem Zusammenhang angeführten Angabe des Zeugen B. , ihm seien im Rahmen der Ermittlungstätigkeit keine weiteren Tätergruppierungen bekannt geworden, die sich in F. des „Schimmel- tricks“ bedient hätten. Darüber hinaus fehlt im Rahmen der Erwägung zu poten- tiellen Alternativtätern jede nähere Ausführung dazu, in welcher Weise die Festnahme der Angeklagten nach außen bekannt geworden ist und auf welcher tragfähigen Tatsachengrundlage die Strafkammer zur Einschätzung gelangt, dass Personen aus dem näheren Umfeld der Angeklagten als Täter mit ähnlichem Vorgehen in Betracht zu ziehen seien.
17
bb) Soweit das Landgericht als gegen eine Täterschaft der Angeklagten sprechendes Indiz anführt, dass die Geschädigten Z. und H. auf der bei den Angeklagten aufgefundenen Namensliste nicht genannt gewesen seien und von den dort aufgeführten Personen lediglich die GeschädigteR. kontaktiert worden sei, ist die Beweiswürdigung lückenhaft. Insofern hat die Strafkammer erkennbar nicht bedacht, dass danach auch die GeschädigtenG. und P. (Taten zu Ziffer 1 und 3 der Urteilsgründe) nicht auf dieser Liste standen.
Der Umstand, dass Geschädigte nicht in der Liste geführt wurden, ist daher nicht ohne Weiteres geeignet, die Angeklagten zu entlasten.
18
cc) Das Urteil beruht auch auf diesen Beweiswürdigungsmängeln; der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und der gebotenen wertenden Gesamtschau aller be- und entlastenden Indizien die Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten gewonnen hätte.

II.

19
Auch die Schuldsprüche der Angeklagten D. und S. sowie des Angeklagten K. bezüglich der Taten zu Ziffern 1 und 3 derUrteilsgründe halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
20
1. Das Landgericht hat insoweit folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
21
Die Angeklagten S. , K. und C. waren seit vielen Jahren miteinander bekannt und lernten die Angeklagte D. zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt 2016/2017 kennen. Da die Angeklagte D. über keinen festen Wohnsitz in Deutschland verfügte, boten ihr die miteinander verheirateten Angeklagten K. und C. an, bei ihnen zu wohnen. Keiner der Angeklagten ging einer regelmäßigen Beschäftigung nach. Jedenfalls die Angeklagten S. , K. und C. lebten von Sozialleistungen und Gelegenheitstätigkeiten. Aufgrund der wechselhaften und unsteten Natur von Gelegenheitstätigkeiten traten bei den Angeklagten in unregelmäßigen Abständen finanzielle Engpässe auf.
22
a) (Tat zu Ziffer 1 der Urteilsgründe; Tat 3 der Anklage) Am 2. Februar 2017 kamen die Angeklagten D. , S. und K. vor dem Hintergrund eines solchen finanziellen Engpasses überein, die 72-jährige G. in ihrer Wohnung in F. zu bestehlen. Entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan hatte der Angeklagte K. die Geschädigte nach gezielter Suche im Telefonbuch ausgewählt, da ihr heute seltener gebräuchlicher Vorname auf eine Person höheren Lebensalters schließen ließ. Gegen 14.00 Uhr rief entweder die Angeklagte D. oder die Angeklagte

S.

bei Frau G. an und gab sich als Mitarbeiterin der Hausverwaltung aus. Sie kündigte ihren Besuch an, um die Wohnung auf etwaigen Schimmelbefall zu überprüfen. Bereits wenige Minuten später brachte der Angeklagte K. die Angeklagten D. und S. mit dem Auto zur Wohnung der Geschädigten. Entsprechend der telefonischen Ankündigung stellte sich die Angeklagte S. gegenüber Frau G. als Mitarbeiterin der Hausverwaltung vor und bat sie, ihr die Räumlichkeiten zu zeigen. Um ihrer Komplizin das heimliche Betreten der Wohnung zu ermöglichen, sorgte sie dafür, dass die Türe nicht geschlossen , sondern nur angelehnt wurde. Dadurch gelangte die Angeklagte D. kurz darauf unbemerkt in die Wohnung und steckte einen im Wohnzimmer liegenden Ring im Wert von ca. 7.000 Euro ein. Als die Geschädigte die Anwesenheit der Angeklagten D. bemerkte, verwies sie beide Angeklagte aus der Wohnung. Am 4. März 2017 versetzte die Angeklagte S. den gestohlenen Ring in einem Pfandleihhaus. Den dafür erhaltenen Betrag von 1.000 Euro teilten die Angeklagten untereinander auf.
23
b) (Tat zu Ziffer 2 der Urteilsgründe; Tat 4 der Anklage) Am 6. Februar 2017 rief eine unbekannt gebliebene Person bei der 77-jährigen Z. an. Auch ihr gegenüber wurde vorgespiegelt, eine Mitarbeiterin der Hausverwaltung müsse die Wohnung auf Schimmelbefall hin überprüfen. Weni- ge Minuten nach dem Anruf erschien die angebliche Mitarbeiterin der Hausverwaltung und lockte die Geschädigte ins Badezimmer. Währenddessen betrat eine weitere unbekannt gebliebene Person die Wohnung durch die unverschlossene Wohnungstür und entwendete aus dem Schlafzimmer der Geschädigten Schmuck im Wert von 2.000 Euro. Vor Verlassen der Wohnung bat die angebliche Mitarbeiterin der Hausverwaltung die Geschädigte noch, ihr einen 500-Euro-Schein zu wechseln, was diese jedoch ablehnte. Die beiden Täterinnen flüchteten unerkannt.
24
Am 14. März 2017 versetzte der Angeklagte K. in Kenntnis des Geschehens in einem Pfandleihhaus neben weiteren Gegenständen auch einen aus dem gestohlenen Schmuck stammenden Anhänger im Wert von 350 Euro.
25
c) (Tat zu Ziffer 3 der Urteilsgründe; Tat 7 der Anklage) Am 22. März 2017 fassten die Angeklagten D. , K. und S. aufgrund eines finanziellen Engpasses den Entschluss, in gleicher Weise wie am 2. Februar 2017 vorzugehen. Gegenüber der 78-jährigen P. , die aufgrund ihres „alt“ klingenden Vornamens gezielt ausgewählt worden war, kündigte eine der beiden Angeklagten telefonisch eine Überprüfung der Wohnung auf Schimmelbefall an. Wenige Minuten später brachte der Angeklagte K. die beiden Angeklagten mit dem Auto zur Wohnung der Geschädigten in F. . Dort verschaffte sich die Angeklagte S. als angebliche Mitarbeiterin der Hausverwaltung Zugang zur Wohnung und ermöglichte der Angeklagten D. durch Anlehnen der Tür, sich unbemerkt Zutritt zu verschaffen. Kurz darauf wurde die Geschädigte P. jedoch auf die Angeklagte D. aufmerksam und verwies – noch bevor Wertgegenstände entwendet werden konnten – beide Frauen der Wohnung.
26

d) (Tat zu Ziffer 4 der Urteilsgründe; Tat 8 der Anklage) Am 26. April 2017 beschlossen die Angeklagten D. , S. und C. , zur Behebung auftretender Geldsorgen erneut mit dem „Schimmeltrick“ vorzugehen. Da der Angeklagte K. an diesem Tag krankheitsbedingt nicht als Fahrer zur Verfügung stand, erklärte sich seine Ehefrau, die Angeklagte C. , bereit, die Rolle der Fahrerin zu übernehmen. Gegen 13.00 Uhr rief entweder D. oder S. die 84-jährige R. an und kündigte – wie bei den vorangegangenen Taten – einen Besuch der Hausverwaltung an, um einen Schimmelbefall der Wohnung zu prüfen. Wenige Minuten später wurde die Angeklagte S. als angebliche Mitarbeiterin der Hausverwaltung bei der Geschädigten R. vorstellig und sorgte durch Anlehnen der Tür dafür, dass die Angeklagte D. unbemerkt eintreten konnte. Entsprechend dem Tatplan nahm diese Schmuck im Wert von 2.000 Euro sowie einen 50-Euro-Schein an sich. Sodann verließen die beiden Angeklagten die Wohnung und flüchteten mit dem von der AngeklagtenC. gesteuerten Pkw vom Tatort. Kurz darauf wurden sie von der Polizei festgenommen , die das Stehlgut sicherstellte und der Geschädigten zurückgab.
27
2. Das Landgericht hat dieses Vorgehen der Angeklagten jeweils als Diebstahl bzw. versuchten Diebstahl gewertet. Ein Handeln der Angeklagten als Mitglieder einer Bande gemäß §§ 244, 244a StGB vermochte die Strafkammer nicht festzustellen.
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a) Da kein Wille der Angeklagten erkennbar sei, sich zur fortgesetzten Begehung mehrerer Diebstahlstaten zusammenzuschließen, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Entschluss zur jeweiligen Tatbegehung jeweils spontan und zum Ausgleich akut auftretenden Geldmangels gefasst worden sei. Für diese Annahme spreche neben der geringen Zahl der letztlich zur Verurteilung gelangten Diebstahlstaten vor allem der zeitliche Abstand zwischen diesen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Begehung weiterer Taten bereits bei Vornahme der ersten Tat geplant gewesen sei, insbesondere hätten die Angeklagten keine für die Begehung der Taten notwendigen Utensilien angeschafft oder vorrätig gehalten. Auch ließen sich keine Feststellungen zum Vorhandensein von Organisationsstrukturen zwischen Beteiligten treffen. Eine andere rechtliche Bewertung folge auch nicht daraus, dass die zur Verurteilung gelangten Fälle ein arbeitsteiliges und gleichartiges Gepräge aufwiesen. Daraus ergebe sich „zwingend“ lediglich, dass die Angeklagten auf eine erprobte und bewährte Vorgehensweise zurückgriffen. Auch lasse sich aus dem Umstand, dass die Angeklagten zwei Tage vor der Tat zu Ziffer 4 (Fall zu Ziffer 8 der Anklage ) und zwei Tage vor der Tatbegehung vom 26. Juni 2017 in auffälliger Weise scheinbar plan- und ziellos im F. Stadtgebiet umhergefahren seien, kein „zwingender Schluss“ auf eine bandenmäßige Begehungsweise ziehen.Eine solche lasse sich auch nicht mit der Existenz einer bei den Angeklagten aufgefundenen Namensliste begründen.
29
b) Auch ein gewerbsmäßiges Handeln der Angeklagten sei bei keiner Tat festzustellen. Dagegen spreche, dass es sich lediglich um drei Diebstahlstaten handele, zwischen denen fast sieben bzw. volle fünf Wochen lägen. Auch der Umstand, dass das Diebesgut in Pfandleihhäusern versetzt wurde bzw. werden sollte, lasse nicht auf eine Gewerbsmäßigkeit schließen, da es sich insofern um eine typische Verwendungsmöglichkeit gestohlener Gegenstände handle. Auch die bei den Angeklagten aufgefundene Namensliste lasse nicht auf gewerbsmäßiges Handeln schließen.
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3. Die Ablehnung der Verurteilung der Angeklagten D. , S. und K. wegen schweren – gewerbsmäßigen – Bandendiebstahls kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Teilfreisprüche wegen der weiteren Diebstahlstaten vom 6. Februar 2017 und 21. März 2017 aufzuheben sind (vgl. I.); diese Taten können ein wichtiges Indiz für die Annahme einer Bandenabrede in den abgeurteilten Fällen sein.


31
4. Dass das Landgericht bei den Taten der Angeklagten jeweils das Vorliegen einer Bandenabrede verneint hat, beruht darüber hinaus auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung, die zur Aufhebung der jeweiligen Schuldsprüche zwingt.
32
a) Wegen schweren Bandendiebstahls gemäß § 244a Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds einen Diebstahl der in § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Art begeht. Eine Bande in diesem Sinne setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstähle zu begehen (BGH, Beschluss vom 22. März 2001 – GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325; Urteil vom 16. Juni 2005 – 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160; Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 2 StR 120/12, StV 2013, 508, 509). Nicht erforderlich ist die gegenseitige verbindliche Verpflichtung zur Begehung bestimmter Delikte; es genügt vielmehr auch die Übereinkunft, in Zukunft sich ergebende günstige Gelegenheiten zu gemeinsamer Tatbegehung zu nutzen (Senat, Urteil vom 21. Dezember 2007 – 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35, 36).
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Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich nach der deliktischen Vereinbarung, der so genannten Bandenabrede. Sie setzt den Willen voraus, sich mit anderen zu verbinden, um künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstypus zu begehen (BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 – 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160, 161). Sie bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung; die Bandenabrede kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen (BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 – 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160, 162). Das Vorliegen einer Bandenabrede kann daher auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden (Senat, Urteil vom 21. Dezember 2007 – 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35, 36; BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 – 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160, 162). Von der kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 StGB unterscheidet sich die Bande dadurch, dass sie keine Organisationsstruktur aufweisen muss und für sie kein verbindlicher Gesamtwille ihrer Mitglieder erforderlich ist, diese vielmehr in einer Bande ihre eigenen Interessen an einer risikolosen und effektiven Tatausführung und Beute- oder Gewinnerzielung verfolgen können (BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 – 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160, 162 ff.; Beschluss vom 22. März 2001 – GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 329 f.).
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Haben sich die Täter von vornherein nur zur Begehung einer einzigen Tat verabredet und in der Folgezeit – auf der Grundlage eines jeweils neu gefassten Tatentschlusses – weitere Straftaten begangen, so fehlt es an der erforderlichen Bandenabrede (Senat, Urteil vom 21. Dezember 2007 – 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35, 36; Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 2 StR 120/12, StV 2013, 508, 509). In Grenzfällen kann die Abgrenzung zwischen einer auf einer konkludent getroffenen Bandenabrede beruhenden Bandentat und bloßer Mittäterschaft schwierig sein. Erforderlich ist in diesen Fällen eine sorgfältige und umfassende Würdigung aller im konkreten Einzelfall für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umstände (Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 2 StR 120/12, StV 2013, 508, 509 f.).
35
b) Bei Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs erweisen sich die Verurteilungen der Angeklagten D. , S. und K. als rechtsfehlerhaft.
36
aa) Das Landgericht ist bereits von einem zu engen Verständnis des Begriffs der Bande ausgegangen, wenn es zur Begründung für das Fehlen einer Bandenabrede darauf abstellt, dass es „keine Feststellungen zum Vorhanden- sein von Organisationsstrukturen zwischen den Beteiligten“ getroffen werden konnten.
37
bb) Die Urteilsgründe lassen überdies besorgen, dass das Landgericht zu hohe Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat. Die Beweiswürdigung lässt anhand der mehrfachen Verwendung des Begriffs „zwingender Schluss“ erkennen, dass sich die Strafkammer des Maßes der für eine Verurteilung notwendigen richterlichen Überzeugung nicht bewusst war.
38
cc) Darüber ergibt sich aus den Ausführungen des Landgerichts, dass es dem Umstand, dass die Angeklagten keine „für die Begehung der Taten not- wendigen oder jedenfalls nützliche[n] Utensilien angeschafft bzw. vorrätig ge- halten haben“, angesichts der Art und Weise der Tatbegehung zu hohe indiziel- le Bedeutung beigemessen hat. Neben einem Telefon – die Strafkammer hat insoweit zwischen dem mehrfachen Erwerb von Prepaid-SIM-Karten und den Taten keinen Zusammenhang gesehen – benötigten die Angeklagten für den „Schimmeltrick“ gerade keine besonderen Tatwerkzeuge oder -mittel.
39
dd) Soweit das Landgericht allein aufgrund der Einlassungen der Angeklagten festgestellt hat, dass diese die Taten jeweils aufgrund akut auftretenden Geldmangels begangen haben, ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft.
40
(1) Einlassungen des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtig- keit es keine objektiven Anhaltspunkte gibt, sind nicht ohne weiteres als „unwiderlegbar“ hinzunehmen und den Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Tatrichter hat vielmehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses darüber zu entscheiden, ob derartige Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Geschehensabläufe zu unterstellen , für deren Vorliegen es außer der nicht widerlegbaren, aber auch durch nichts gestützten Angaben des Angeklagten keine Anhaltspunkte bestehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. August 2009 – 1 StR 107/09, NStZ-RR 2010, 85, 86 f.).
41
(2) Daran gemessen gibt es für den vom Landgericht aus der Einlassung der Angeklagten und den Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen gezogenen Schluss, es seien „aufgrund der Einkommensschwankungen, die sich aus der wechselhaften bzw. unsteten Natur von Gelegenheitstätigkeiten in un- regelmäßigen Abständen finanzielle Engpässe“ aufgetreten, keine ausreichen- den Anhaltspunkte. Zwar belegen die auf den Angaben der Angeklagten beruhenden Feststellungen, dass die Angeklagten S. und K. Sozialleistungen bezogen und Nebentätigkeiten nachgingen bzw. dass die Angeklagte D. ihren Lebensunterhalt „in der Regel“ durch Tätigkeiten als Reinigungskraft bestritt. Die Beweiswürdigung enthält aber keine Ausführungen dazu, wann und in welchem Umfang die Angeklagten entsprechende (Zusatz-)Einkünfte erzielten, dass sie im Tatzeitraum keinen (Neben-)Tätigkeiten mehr nachgingen bzw. wo- rauf – bei sonst regelmäßigen, wenn auch geringen Einnahmen – zu den einzelnen Tatzeitpunkten jeweils ein akuter Geldbedarf beruht haben sollte. Mit dem gegen eine Spontantat aufgrund plötzlicher finanzieller Notlage sprechenden Umstand, dass der bei der Tat vom 2. Februar 2017 entwendete Ring erst einen Monat später im Pfandleihhaus versetzt wurde, hat sich das Landgericht in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht auseinandergesetzt. Auch bleibt unerörtert , warum die Angeklagten trotz „akut aufgetretenen Geldmangels“ nach Fehlschlagen der Tat am 22. März 2017 erst am 26. April 2017 „spontan“ eine weitere Tat durchgeführt haben.
42
ee) Im Übrigen hat das Landgericht die Indizien, die nach seiner Auffassung für eine Bande sprechen könnten, jeweils nur isoliert bewertet und nicht erkennbar die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen.
43
5. Die genannten Rechtsfehler führen zur Aufhebung aller Schuldsprüche. Im Rahmen der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter vor dem Hintergrund des neuen Beweisergebnisses auch die Frage der Gewerbsmäßigkeit der Taten in den Blick zu nehmen haben.

III.

44
Die bezüglich der Angeklagten C. eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
45
Dass die Angeklagte C. wegen ihrer (spontanen) Beteiligung an der Tat zu Ziffer 4 der Urteilsgründe lediglich wegen Diebstahls und nicht wegen bandenmäßiger Begehung verurteilt wurde und das Landgericht auch keinen besonders schweren Fall gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB angenommen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die insoweit auf rechtfehlerfreier Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen den Schuldspruch; auch der Strafausspruch ist rechtsfehlerfrei.
Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt

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Strafgesetzbuch - StGB | § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls


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Strafgesetzbuch - StGB | § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel b

Strafgesetzbuch - StGB | § 129 Bildung krimineller Vereinigungen


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Strafgesetzbuch - StGB | § 244a Schwerer Bandendiebstahl


(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzte

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2012 - 2 StR 120/12

bei uns veröffentlicht am 10.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 120/12 vom 10. Oktober 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 10.

BGH 2 StR 7/16

bei uns veröffentlicht am 18.05.2016

Tenor Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 30. Juni 2015, soweit es den Angeklagten         B.       betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Apr. 2014 - 3 StR 27/14

bei uns veröffentlicht am 17.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 S t R 2 7 / 1 4 vom 17. April 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2.: Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in ni

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Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 30. Juni 2015, soweit es den Angeklagten         B.       betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der (banden- und gewerbsmäßigen) Untreue in 16 Fällen freigesprochen. Dagegen wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2

1. Dem Angeklagten liegt zur Last, als stellvertretender Filialleiter einer Commerzbank Niederlassung in Gr.         im kollusiven Zusammenwirken mit den ebenfalls angeklagten Kreditvermittlern Ma.          und M.     in 16 Fällen Kredite in einer Größenordnung von bis zu 50.000 Euro auf Grund gefälschter Bonitätsunterlagen ausgereicht zu haben. Diese Kredite sind - was der Angeklagte zumindest für möglich gehalten habe - zum überwiegenden Teil alsbald notleidend geworden.

3

2. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des Angeklagten nicht überzeugen können. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt:

4

Der Angeklagte war seit 1999 bei der Commerzbank AG angestellt und seit dem 1. Mai 2001 als stellvertretender Filialleiter in deren Niederlassung in Gr.         tätig. Zu seinem Aufgabenbereich gehörte der Abschluss von Konsumenten- bzw. Ratenkreditverträgen mit Privatkunden. Betriebsintern galt der Angeklagte als "verkaufsstarker Mitarbeiter" der über "starke Zuführerbindungen" verfügte. Bei "Zuführern" handelte es sich um Kreditvermittler bzw. Kreditmakler, die Privatkunden gegen Provisionszahlungen den Abschluss von Kreditverträgen mit der Bank vermittelten. Zu diesen "Zuführern" gehörten u.a. die Mitangeklagten M.       und Ma.        . Bei den von den "Zuführern" vermittelten Kreditinteressenten handelte es sich überwiegend um Ausländer, die über kein oder nur geringes Einkommen verfügten und schon von daher nicht kreditwürdig waren. Um gleichwohl die mit einer Kreditvergabe einhergehenden Provisionen zu vereinnahmen, fälschten die "Zuführer" oder von ihnen beauftragte Dritte Lohn- und Gehaltsnachweise entsprechend. Auch im Übrigen passten die "Zuführer" die tatsächlichen Umstände den ihnen durch den Angeklagten bekannten bankinternen Prüfungskriterien an, z. B. indem sie Selbständige als Angestellte oder Verheiratete als Ledige erscheinen ließen. Die so manipulierten Antragsunterlagen wurden dem Angeklagten ausgehändigt, der unter Missachtung diverser weiterer bankinterner Prüfungs- und Arbeitsanweisungen die Darlehen vergab, teilweise ohne die Kunden überhaupt jemals persönlich gesehen zu haben.

5

Für den Abschluss der Ratenkreditverträge wurde ein standardisierter Vordruck verwendet. Darin vorgesehene Rubriken waren u.a. Angaben zum jeweiligen Darlehenszweck und Angaben zum monatlichen Einkommen. Ebenso gab es die Rubriken "Angaben zum Beschäftigungsverhältnis" und "Legitimationsprüfung". Diese Rubriken wurden u.a. auf der Grundlage der vorgelegten Einkommensnachweise von dem jeweiligen Kreditsachbearbeiter ausgefüllt. Im Zeitraum zwischen November 2008 und Juni 2009 schloss der Angeklagte als Vertreter der Commerzbankfiliale Gr.           in zumindest 16 Fällen Kreditverträge, denen falsche bzw. gefälschte Bonitätsunterlagen zugrunde lagen. Dazu im Einzelnen:

- Am 26. Mai 2009 schloss der Angeklagte mit dem seit August 2008 in Deutschland aufenthältlichen arbeitslosen irakischen Staatsbürger H.       einen Ratenkreditvertrag über 49.860 Euro. Der Commerzbank lagen dabei falsche Lohn-/Gehaltsabrechnungen vor, ausweislich derer H.       bei dem Unternehmen "G.       Gebäudereinigung" mit einem monatlichen Bruttolohn von 3.975 Euro beschäftigt war. Als Darlehenszweck war "KFZ-Neukauf" angegeben, in den Kreditunterlagen hatte der Angeklagte vermerkt "AG (= Arbeitgeber) tel. geprüft". Den Kreditvertrag hatte H.       in einem Eiscafe in Gr.         auf Vorlage des mitangeklagten "Zuführers" M.       unterzeichnet, unmittelbar bevor er sich in die Bank begab, die ihm überlassenen Unterlagen dort abgab und sich 20.000 Euro in bar aushändigen ließ. Dazu, an wen die restliche Darlehenssumme ausgezahlt wurde und ob Darlehensrückzahlungen erfolgt sind, enthält das Urteil - im Gegensatz zur Anklageschrift - keine Feststellungen (Fall II 2a der Urteilsgründe = Fall 1 der Anklage).

- Am 30. April 2009 schloss der Angeklagte mit der seit März 2008 in Deutschland aufenthältlichen arbeitslosen irakischen Staatsbürgerin Mad.      einen Ratenkreditvertrag über 50.000 Euro ab. Der Commerzbank lagen dabei falsche Lohn-/Gehaltsabrechnungen vor, ausweislich derer Mad.       mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 4.160 Euro bei einer "O.           GmbH" in Ha.      beschäftigt war. Als Darlehenszweck war wiederum "KFZ-Neukauf" angegeben, in den Kreditunterlagen war vermerkt "über die Identität des AG wurde sich im Voraus rückversichert/tel. bestätigt". Den Kreditbetrag in Höhe von 50.000 Euro hat die der deutschen Sprache nicht mächtige Mad.      niemals erhalten. Vielmehr erfolgte die Auszahlung auf ein Konto der Firma "G.       Gebäudereinigung", deren wirtschaftlicher Inhaber mit dem irakischen Staatsbürger Ak.      ein ebenfalls mitangeklagter "Zuführer" war, gegen den die Strafkammer aber die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hat (Fall II 2b der Urteilsgründe = Fall 2 der Anklageschrift).

- Am 19. Mai 2009 schloss der Angeklagte mit       A.    einen Ratenkreditvertrag über 49.860 Euro. Der Commerzbank lagen dabei Lohn-/Gehaltsabrechnungen vor, ausweislich derer A.    bei dem Unternehmen "G.      Gebäudereinigung" mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 3.989,68 Euro beschäftigt war. Als Darlehenszweck war "KFZ-Neukauf" angegeben, in den Kreditunterlagen hatte der Angeklagte vermerkt "tel. Rückspr. mit AG i.O.". Dazu, ob       A.   tatsächlich bei der Fa. "G.     Gebäudereinigung" angestellt war, wann und an wen die Darlehenssumme ausgezahlt wurde und ob Darlehensrückzahlungen erfolgt sind, enthält das Urteil - im Gegensatz zur Anklageschrift - keine Feststellungen (Fall II 2c der Urteilsgründe = Fall 3 der Anklageschrift).

- Am 4. Juni 2009 schloss der Angeklagte mit        K.     einen Ratenkreditvertrag über 49.980 Euro. Der Commerzbank lagen dabei Lohn-/Gehaltsabrechnungen vor, ausweislich derer K.     bei dem Unternehmen "       P.     " in Ha.       mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 3.890 Euro beschäftigt war. Dazu, ob K.         tatsächlich bei der Firma "      P.      " angestellt war, wann und an wen die Darlehenssumme ausgezahlt wurde und ob Darlehensrückzahlungen erfolgt sind, enthält das Urteil - im Gegensatz zur Anklageschrift - keine Feststellungen (Fall II 2d der Urteilsgründe = Fall 4 der Anklageschrift).

- Die weiteren 12 angeklagten Fälle folgen einem ähnlichen Schema.

6

3. Das Landgericht hatte zunächst die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Rostock das Hauptverfahren gegen den Angeklagten B.      eröffnet. Nach durchgeführter Hauptverhandlung hat die Strafkammer nunmehr den Angeklagten B.       aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Ihm sei die fehlende Kreditwürdigkeit der Kreditnehmer weder positiv bekannt gewesen, noch habe er mit einer solchen auch nur gerechnet und diese billigend in Kauf genommen.

7

Der Angeklagte hat sich bis auf Angaben zur Vergabe eines Privatkredits an den mitangeklagten "Zuführer" M.      nicht zur Sache eingelassen. Der Zeuge Pö.      , Direktor der Commerzbankfiliale in Gr.      , habe - so das Landgericht - bestätigt, dass es sich bei Konsumentenkrediten um ein "schlankes schnelles Massengeschäft" gehandelt habe, bei dem die jeweiligen Sachbearbeiter grundsätzlich auf die Richtigkeit der ihnen vorgelegten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen vertraut hätten. Bei guten Zielerreichungen habe es jährlich Sonderausschüttungen gegeben, ein guter Mitarbeiter habe dabei schon 7.000 Euro erzielen können.

8

Um eines solch geringen finanziellen Vorteils willen - so die Strafkammer - hätte der Angeklagte niemals seine angesehene Stellung in der Bank aufs Spiel gesetzt. Zwar habe der Angeklagte regelmäßig gegen bankinterne Weisungen verstoßen, indem er das Regionalprinzip (= Kreditvergabe nur an Kunden aus dem Einzugsbereich der Filiale Gr.        ) ignoriert und verbotswidrig "Zuführergeschäfte" getätigt habe. Dabei habe es sich jedoch nur um Verstöße gegen formale Prinzipien gehandelt, die nichts über die mit dem Vertragsschluss verbundenen Risiken besagen und kein Indiz für einen bedingten Vorsatz darstellen würden. Auch aus den Mängeln und Ungereimtheiten der vorgelegten Lohn-/und Gehaltsbescheinigungen könne nicht auf einen zumindest bedingten Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der Fälschung dieser Unterlagen geschlossen werden. Es habe sich nicht um plumpe, sogleich als solche erkennbare Fälschungen gehandelt. Vermeintlich offensichtliche Ungereimtheiten, wie z.B. ein für die angegebene Tätigkeit zu hoher Lohn, ließen sich nur anhand von Kenntnissen über die genaue Tätigkeit des Beschäftigten und das in diesem Bereich übliche Lohnniveau erkennen. Es sei nicht Aufgabe des Angeklagten gewesen, im Rahmen der Vergabe von Ratenkrediten Einkommensnachweise so zu prüfen, wie Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft dies bei strafrechtlichen Ermittlungen zu tun pflegen. Im Übrigen habe der Angeklagte die einzelnen Gehaltsbescheinigungen durchaus kritisch geprüft, wie seine diversen Vermerke "AG tel. geprüft", "über die Identität des AG wurde sich im Voraus rückversichert/tel. bestätigt", "tel. Rückspr. mit AG i.O." und "Arbeitgeber hinterfragt" belegten. Dabei sei es ohne Weiteres plausibel, dass der Angeklagte von den jeweiligen Arbeitgebern, hinter denen z.B. bei der "G.       Gebäudereinigung" der "Zuführer" Ak.       gesteckt habe, bewusst hinters Licht geführt worden sei.

II.

9

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

10

1. Das angefochtene Urteil genügt bereits aus formalen Gründen nicht den an ein freisprechendes Erkenntnis zu stellenden Anforderungen. Kann sich ein Gericht nicht von der Täterschaft eines Angeklagten überzeugen, ist zunächst der Anklagevorwurf aufzuzeigen (BGHSt 37, 22). Sodann muss in einer geschlossenen Darstellung dargelegt werden, welchen Sachverhalt das Gericht als festgestellt erachtet. Erst danach ist zu erörtern, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können (BGH NJW 2013, 1106). Dies hat nach der Aufgabe, welche die Urteilsgründe erfüllen sollen, so vollständig und genau zu geschehen, dass das Revisionsgericht in der Lage ist nachzuprüfen, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 621 ff.).

11

Bereits daran fehlt es hier.

12

Die Strafkammer leitet die Urteilsgründe mit den von ihr getroffenen Feststellungen ein (UA 4-29), die in entscheidenden Punkten hinter dem erst später ausführlich mitgeteilten Anklagevorwurf (UA 29-50) zurückbleiben. So weisen die Feststellungen zu den einzelnen Vertragsabschlüssen gravierende Lücken auf:

- In den Fällen II 2 a, c, d, m, n und p der Urteilsgründe fehlen - anders als in der Anklageschrift - Feststellungen dazu, ob überhaupt und gegebenenfalls an wen in welcher Höhe die Kreditbeträge ausgezahlt worden sind.

- In den Fällen II 2 c, d, m, n und p der Urteilsgründe fehlen Feststellungen, ob und inwiefern die vorgelegten Einkommensnachweise echt oder gefälscht waren.

- In den Fällen II 2 a, c, d, e, f, h, i, k, l, m, n und o der Urteilsgründe fehlen Feststellungen, ob und in welchem Umfang die Kreditnehmer Darlehensrückzahlungen geleistet haben.

- Nach der Anklageschrift wiesen in den Fällen II 2 a, b, c, d, e, i und k der Urteilsgründe die vorgelegten Lohnbescheinigungen die Kreditnehmer - trotz eines bescheinigten Bruttoeinkommens von jeweils um die 4.000 Euro - als "Geringverdiener" aus, worauf das Urteil nicht eingeht.

13

Aufgrund der Lückenhaftigkeit der vom Landgericht getroffenen Feststellungen unterliegt das angefochtene Urteil bereits deshalb der Aufhebung.

14

2. Darüber hinaus ist auch die Beweiswürdigung durchgreifend rechtsfehlerhaft.

15

a) Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters, dem allein es obliegt, sich unter dem Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht kann demgegenüber nur prüfen, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. August 2015 - 3 StR 226/15, juris Rn. 5). Lückenhaft ist die Würdigung der Beweise insbesondere dann, wenn das Urteil nicht erkennen lässt, dass der Tatrichter alle Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, in seine Überlegungen einbezogen und dabei nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 635/14, juris Rn. 3).

16

b) Nach diesen Maßstäben hält die Beweiswürdigung des Landgerichts revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Insbesondere fehlt es an einer umfassenden Gesamtabwägung aller gegen eine Gutgläubigkeit des Angeklagten sprechende Beweisanzeichen.

17

aa) So hat die Strafkammer nicht bedacht, dass die Auszahlung der Darlehenssumme in Höhe von 50.000 Euro im Fall II 2b der Urteilsgründe nach den Feststellungen überhaupt nicht an die angeblich bei der "O.                 GmbH" in Ha.            beschäftigte Kreditnehmerin, sondern auf ein Konto der "G.       Gebäudereinigung" erfolgt war, deren wirtschaftlicher Inhaber der vormals Mitangeklagte Ak.      war. Nach der Anklageschrift erfolgte auch in den Fällen II 2 a und c der Urteilsgründe die Auszahlung des überwiegenden Teils der Kreditsumme nicht an die Kreditnehmer, sondern auf ein Kontokorrentkonto der       Reinigungsservice Ltd (UA 31) bzw. der "G.     " (UA 33). Mit dieser Merkwürdigkeit setzt sich die Strafkammer - nicht zuletzt aufgrund der Lückenhaftigkeit ihrer Feststellungen - nicht auseinander.

18

bb) Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Bewertung, der Angeklagte habe die Fälschungen der Gehaltsnachweise nicht erkannt. Dass die teils erst kurze Zeit in Deutschland aufenthältlichen und der deutschen Sprache kaum mächtigen, angeblich in verschiedenen Niedriglohnsektoren (Reinigungsgewerbe, Zeitarbeitsfirma, Gastronomie) beschäftigten Kreditnehmer durchweg um die 4.000 Euro monatlich verdienten, hätte einer eingehenden Erörterung bedurft. Hinzu kommt, dass die Kreditnehmer ausweislich der Anklageschrift - womit sich das Urteil nicht auseinandersetzt - in den Lohnbescheinigungen ausdrücklich als "Geringverdiener" bezeichnet wurden (Fälle II 2 a, b, c, d, e, i, k der Urteilsgründe, UA 31, 32, 33, 34, 35, 40, 42).

19

Soweit die Strafkammer ausführt, die Vermerke des Angeklagten, wonach er die Arbeitgeber und die Beschäftigungsverhältnisse überprüft habe (Fälle II 2 a-d, k der Urteilsgründe), sprächen für seine Gutgläubigkeit, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Vermutung des Landgerichts, der Angeklagte B.      sei selbst bei seinen Nachforschungen bei der "G.      Gebäudereinigung" von dem in die Manipulationen eingeweihten Ak.      und dessen Mitarbeitern entsprechend getäuscht worden, bietet z.B. keine Erklärung im Fall II 2b der Urteilsgründe. Dazu hat der Angeklagte in den Kreditunterlagen vermerkt: "Über die Identität des AG wurde sich im Voraus rückversichert/tel. bestätigt". Naheliegend kann dieser Vermerk jedoch nur wider besseres Wissen erfolgt sein, weil die Kreditnehmerin tatsächlich nicht bei dem angegebenen Arbeitgeber "O.              GmbH" in Ha.       arbeitete (UA 12) und ein solches Unternehmen nach dem in den Urteilsgründen wiedergegebenen Inhalt der Anklageschrift überhaupt nicht existierte (UA 32).

20

Darüber hinaus sind die Ausführungen des Landgerichts, was eine mögliche Erkennbarkeit der Fälschungen anbelangt, in sich widersprüchlich. Bezogen auf vorsätzliches Handeln des Mitangeklagten M.     heißt es auf UA 71:

21

"Gegen die Annahme, M.      könnte von dem Kreditnehmer getäuscht worden sein, d. h. im Hinblick auf die Authentizität der letztlich bei der Com-merzbank vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnungen gutgläubig gewesen sein, sprechen zudem die Ähnlichkeiten im äußeren Erscheinungsbild der gefälschten Bescheinigungen. Dass die aus unterschiedlichen Ländern stammenden und an verschiedenen Orten in Deutschland lebenden Kreditnehmer nur zufällig ähnlich aussehende Lohn-/und Gehaltsabrechnungen ge- bzw. verfälscht haben könnten, schließt die Kammer aus."

22

Warum diese Ähnlichkeiten im äußeren Erscheinungsbild nicht auch dem Angeklagten B.      aufgefallen sein müssen, erläutert die Strafkammer nicht.

23

cc) Schließlich greift auch die Argumentation der Strafkammer zu kurz, das bewusste Zuwiderhandeln gegen bankinterne Anweisungen bei der Kreditvergabe lasse, weil es sich nur um rein formelle Vorgaben handele, nicht auf ein bedingt vorsätzliches Handeln schließen.

24

Das von der Commerzbank im Oktober 2008 verfügte Verbot von Zuführergeschäften verbunden mit einer "Zuführerwarndatei" und die Beschränkung auf regionale Kreditnehmer basierte - für den Angeklagten als stellvertretender Filialleiter ohne Weiteres erkennbar - auf schlechten Erfahrungen mit der bisherigen Geschäftspraxis und verfolgte eine Reduzierung des Ausfallrisikos bei der Kreditvergabe. Indem sich der Angeklagte über diese Vorgaben und Prinzipien hinweggesetzt hat, hat er nicht nur reine Formalien außer Acht gelassen, sondern er ist bewusst ein höheres Kreditrisiko eingegangen, als dies von seinem Arbeitgeber vorgegeben war.

Fischer                                Appl                           Krehl

                 Eschelbach                           Bartel

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 S t R 2 7 / 1 4
vom
17. April 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
zu 2.: Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. April
2014, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Mayer,
Gericke,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten L.
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten C.
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. August 2013 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und den Angeklagten C. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande schuldig gesprochen, Freiheitsstrafen von acht Jahren (Angeklagter L. ) bzw. drei Jahren und sechs Monaten (Angeklagter C. ) verhängt und einen sichergestellten LKW-Auflieger eingezogen. Im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen und von der Einziehung eines weiteren LKW-Aufliegers abgesehen. Gegen den Teilfreispruch und die unterbliebene Einziehungsentscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge erhebt. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtmittel hat keinen Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte L. spätestens seit Ende des Jahres 2011 Mitglied einer Gruppierung von Personen, die sich entschloss, in wechselnder Beteiligung und in arbeitsteiligem Zusammenwirken für eine gewisse Dauer mehrfach Marihuana in großen Mengen aus Südeuropa nach Hannover zu bringen, um es von dort aus gewinnbringend weiter zu veräußern. Ab Februar 2012 begann der Angeklagte in Absprache mit seinen Hintermännern mit den logistischen Vorbereitungen für die Transporte, indem er eine Halle und ab dem 15. Juni 2012 eine weitere Halle mit größerer Tordurchfahrt anmietete sowie Ende Juni 2012 einen Mercedes Sprinter als Auslieferungsfahrzeug für die Betäubungsmittel erwarb. Ende September 2012 kaufte er zudem 1.000 Faltkartons, in die das Marihuana verpackt werden sollte, und holte eine Teilmenge von 300 Stück ab. Mitte Oktober 2012 mietete er schließlich ein weiteres Fahrzeug an, einen VW Golf Kombi. Insgesamt wendete er für diese Maßnahmen 41.000 € auf; das Geld hatte er von der Gruppierung erhalten.
3
Die Hintermänner aus Südeuropa versteckten insgesamt 394 kg Marihuana im Dach eines Kühl-Sattelaufliegers, nachdem sie das dort befindliche Dämmmaterial entfernt und so ausreichend Hohlräume für die Drogen geschaffen hatten. Der Angeklagte L. nahm den Sattelauflieger am 14. November 2012 in der von ihm angemieteten Halle mit der größeren Tordurchfahrt in Empfang. Bereits am 12. November 2012 war der Angeklagte C. aus Albanien nach Deutschland gekommen, um dem Angeklagten L. bei der Öffnung des von den Hintermännern wieder verschlossenen Dachs des Aufliegers sowie bei der Auslieferung der Drogen zu helfen. Nachdem sie ca. 135 kg Marihuana umgeladen hatten, fuhren die Angeklagten - jeder in einem anderen Fahrzeug - in Richtung der Innenstadt von Hannover, wo sie vereinbarungsgemäß den von dem Angeklagten C. gesteuerten, mit den Betäubungsmitteln beladenen Mercedes-Sprinter für die Abnehmer abstellen sollten. Sie wurden aber bereits nach kurzer Zeit von zwei Polizeibeamten kontrolliert, die die stark riechenden Betäubungsmittel entdeckten. Bei der anschließenden Kontrolle der Lagerhalle wurden in dem Sattelauflieger weitere ca. 259 kg Marihuana gefunden und sichergestellt.
4
In der Lagerhalle befand sich zudem ein weiterer Kühl-Sattelauflieger mit bulgarischem Kennzeichen, dessen Dach in ähnlicher Weise für versteckte Transporte vorbereitet war und den der Angeklagte L. spätestens am 17. Oktober 2012 in der Halle hatte unterstellen lassen. Die Verstecke und die Ladefläche waren leer, die Bremsen des Anhängers defekt.
5
2. Das Landgericht hat die Angeklagten aufgrund dieser Feststellungen wie dargelegt verurteilt; es hat sich hingegen nicht von einer weiteren von der Anklageschrift umfassten Tat zu überzeugen vermocht. Nach dem Anklagevorwurf habe der Angeklagte L. zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem 15. Juni 2012 bis zum 11. November 2012, wahrscheinlich im September 2012, eine weitere Marihuanalieferung von mindestens 394 kg erhalten, die in dem Dach des leeren und defekten, bei der Durchsuchung der Halle sichergestellten Sattelaufliegers versteckt gewesen sei. Diese Betäubungsmittel habe er in der Folgezeit verteilt und verkauft, wobei ihm der Angeklagte C. zwischen dem 8. und 28. September 2012 behilflich gewesen sei.
6
Die Revision macht gegen den Teilfreispruch mit der Verfahrensrüge geltend , die Strafkammer habe Beweisanträge der Staatsanwaltschaft, die zur weiteren Aufklärung des Tatvorwurfs hätten führen können, zu Unrecht abgelehnt. Mit der Sachrüge beanstandet die Staatsanwaltschaft die Beweiswürdigung sowie die fehlerhafte Anwendung des § 74 StGB.
7
3. Die von der Revision erhobenen Beanstandungen dringen nicht durch. Die auf die Sachrüge veranlasste materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat im freisprechenden bzw. die Einziehung des defekten Kühl-Sattelaufliegers ablehnenden Teil - auf den allein sich die Revision der Staatsanwaltschaft bezieht - auch im Übrigen einen Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten nicht ergeben.
8
a) Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist unbegründet. Ergänzend zu den im Übrigen zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bedarf nur Folgendes weiterer Erörterung:
9
Die Verfahrensbeanstandung der Staatsanwaltschaft zeigt im Ansatz zutreffend auf, dass die Strafkammer Indiztatsachen, die sie in den Ablehnungsbeschlüssen als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos behandelt hatte, in den Urteilsgründen als erwiesen festgestellt hat. Ein solches Vorgehen kann die Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO indes nur begründen, wenn sich das Tatgericht im Urteil in Widerspruch zu den Gründen der ablehnenden Beschlüsse setzt (LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 227 mwN; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2013 - 5 StR 143/13, NStZ 2013, 611; vom 20. Juli 2010 - 3 StR 250/10, StraFo 2010, 466), wofür es gegebenenfalls ausreicht, dass das Urteil Tatsachen, die zuvor als bedeutungslos behandelt worden waren, nunmehr Bedeutung beimisst (LR/Becker aaO; BGH, Urteil vom 18. September 1987 - 2 StR 350/87, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Hinweispflicht 1). Das hat die Strafkammer aber nicht getan; sie hat vielmehr die als bedeutungslos erachteten Indizien, die sie - zutreffend - für die vorläufige Beweiswürdigung in den Ablehnungsbeschlüssen so, als seien sie erwiesen, in das bisherige Beweisergebnis eingestellt hatte (vgl. insoweit LR/Becker aaO, Rn. 220; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 5 StR 143/13, NStZ 2013, 611), in den Urteils- gründen als erwiesen behandelt, und sie gleichermaßen im Einklang mit den Ablehnungsbeschlüssen in die nunmehr endgültige Beweiswürdigung eingestellt. Dabei hat das Landgericht die Indiztatsachen im Ergebnis weiterhin als bedeutungslos gewürdigt, weil es die von der Beschwerdeführerin intendierten Schlüsse auch in den Urteilsgründen nicht gezogen hat.
10
Soweit die Staatsanwaltschaft mit der Verfahrensrüge geltend macht, in einem der Beschlüsse sei die von der Strafkammer vorgenommene Gesamtabwägung mit dem bisherigen Beweisergebnis nicht ausreichend, zeigt sie damit einen Rechtsfehler nicht auf. Die Strafkammer hat bei der Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung zweier Zeugen nicht nur die in deren Wissen gestellten Tatsachen als zutreffend in die von ihr vorzunehmende vorläufige Beweiswürdigung eingestellt, sondern zahlreiche weitere gegen die Angeklagten sprechende Indizien und dabei insbesondere auch die Angaben des Angeklagten L. gegenüber einem Polizeibeamten gewürdigt. Dass sie dabei lediglich einen Teil der Einlassung berücksichtigt, einen anderen - wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht - aber aus dem Blick verloren habe, schließt der Senat nicht zuletzt mit Blick auf die weiteren, am gleichen Tag verkündeten Ablehnungsbeschlüsse aus, die ebenfalls eine umfassende Gesamtwürdigung enthalten. Soweit die Revision offenbar die Auffassung vertritt, die von dem Angeklagten L. eingeräumte Übergabe einer Geldzählmaschine an ihn hätte zu einer anderen Bewertung der weiteren Indizien führen müssen, ersetzt sie die allein dem Tatgericht obliegende - vorläufige - Beweiswürdigung durch ihre eigene, die sie für plausibler hält. Eine solche Plausibilitätskontrolle, insbesondere dahin, ob nicht etwa eine gegenteilige Überzeugungsbildung näher gelegen hätte, findet im Revisionsverfahren indes nicht statt, denn die Annahme tatsächlicher Bedeutungslosigkeit stellt ein Element der freien tatrichter- lichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) dar, die in der Revisionsinstanz allein auf das Vorliegen von Rechtsfehlern geprüft wird (LR/Becker aaO, Rn. 221 mwN).
11
b) Den mit der Sachrüge vorgebrachten Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts bleibt ebenfalls der Erfolg versagt: Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO), dem allein es obliegt, sich unter dem Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht kann demgegenüber nur prüfen, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist , mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326). Liegt ein solcher Rechtsfehler nicht vor, ist die vom Tatgericht vorgenommene Würdigung hinzunehmen, auch wenn ein anderes Ergebnis ebenso möglich gewesen wäre oder gar näher gelegen hätte (BGH, Urteil vom 4. April 2013 - 3 StR 521/12, juris Rn. 15).
12
Nach diesen Maßstäben beachtliche Rechtsfehler zeigt die Revision der Staatsanwaltschaft - worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat - nicht auf. Insbesondere erweist sich die Beweiswürdigung nicht deshalb als lückenhaft, weil nicht zu jeder einzelnen Feststellung dargelegt wird, auf welches Beweismittel diese gründet; die Darstellung der Beweiswürdigung im Urteil dient nicht dazu, für alle Feststellungen einen Beleg zu erbringen (KK-Ott, StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 82 mwN). Soweit eine vermeintlich fehlende Erörterung von einzelnen Indizien mit urteilsfremden Umständen begründet wird, etwa damit, welche - im Urteil nicht wiedergegebenen - Angaben ein Zeuge gemacht habe, sind diese im Rahmen der Prüfung der Sachrüge unbeachtlich (BGH aaO, Rn. 16). Mit Blick auf die geltend gemachte unzureichende Erörterung einzelner Indiztatsachen bei der Gesamtabwägung der Strafkammer in den Urteilsgründen (Übergabe einer Geldzählmaschine , zeitlicher Ablauf der Handlungen des Angeklagten L. , Vornahme einer Schätzung) erschöpfen sich die Angriffe der Staatsanwaltschaft darin, ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen. Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben (BGH aaO).
13
Soweit die Beschwerdeführerin schließlich rügt, die Strafkammer habe die Einlassungen der Angeklagten ihrer Entscheidung nicht zu Grunde legen dürfen, geht auch dieser Angriff gegen die Beweiswürdigung fehl. Das Landgericht hat zwar ausgeführt, es habe die Einlassung der Angeklagten im Ergebnis nicht zu widerlegen vermocht. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, die Strafkammer habe - ohne von der Richtigkeit der Einlassungen aufgrund einer Gesamtschau der Beweiswürdigung überzeugt zu sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - 1 StR 600/10, NStZ 2011, 302) - diese bei ihrer Entscheidung ohne Weiteres berücksichtigt; aus den Feststellungen des Urteils, die insoweit ersichtlich nicht den Inhalt der Einlassungen der Angeklagten als erwiesen darstellen, ergibt sich ein solches Vorgehen gerade nicht. Der Sache nach hat die Strafkammer offen gelassen, ob die Einlassungen, der Angeklagte L. habe dem Angeklagten C. im September 2012 lediglich beim Erwerb eines Gebrauchtwagens behilflich sein wollen, zutreffend waren; sie hat sich indes ungeachtet der Einlassungen außer Stande gesehen, sich von dem Sachverhalt zu überzeugen, der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft den weiteren Anklagevorwurf begründete. Rechtsfehler in der Beweiswürdigung sind danach auch insoweit nicht ersichtlich, zumal zu berücksichti- gen ist, dass aus der etwaigen Unwahrheit der Einlassungen ohnehin nicht ohne Weiteres tragfähige Rückschlüsse darauf gezogen werden könnten, was sich in Wirklichkeit ereignet hat (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1993 - 2 StR 666/93, BGHR StPO § 261 Beweiskraft 3 mwN).
14
c) Die Rüge der Verletzung des § 74 StGB bleibt aus den zutreffenden Erwägungen, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt hat, ohne Erfolg.
Schäfer Pfister Mayer Gericke Spaniol

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) (weggefallen)

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 120/12
vom
10. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2012 gemäß § 349
Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten A. und Ab. E. F. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24. Oktober 2011, mit Ausnahme der Verurteilung des Angeklagten A. E. F. im Fall II. 14 der Urteilsgründe, aufgehoben, auch soweit es den Mitangeklagten M. betrifft. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten A. E. F. wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten A. E. F. wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, sowie wegen Diebstahls in einem weiteren Fall, den Angeklagten Ab. E. F. wegen schweren Bandendiebstahls in elf Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten bzw. vier Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge weitgehend Erfolg. Auf die § 35 BtMG betreffenden Verfahrensrügen kommt es nicht an.
2
Die Verurteilung wegen bandenmäßiger Begehung der abgeurteilten Diebstahlstaten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dies führt - auch soweit der nicht revidierende frühere Mitangeklagte M. betroffen ist (§ 357 StPO) - zur Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II. 1-13; unberührt bleibt die Verurteilung des Angeklagten A. E. F. wegen Diebstahls im Fall II. 14.
3
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts sind die drei Angeklagten befreundet und wohnten seit Anfang Dezember 2010 in der Wohnung des Angeklagten A. E. F. zusammen. Zu diesem Zeitpunkt schlossen sie sich zu einer Gruppierung mit dem Ziel zusammen, gemeinsam in wechselnder Beteiligung Einbruchsdiebstähle zu begehen, um anschließend erlangtes Bargeld für sich zu behalten und anderes Diebesgut an Hehler weiterzuverkaufen. Vereinbarungsgemäß erhielten nur die Angeklagten, die auch tatsächlich an einer Tat beteiligt waren, einen Teil der Tatbeute. In Umsetzung dieser Bandenabrede begingen die insoweit geständigen Angeklagten in der Zeit vom 27. Dezember 2010 bis zum 20. Februar 2011 insgesamt 13 vollendete und versuchte Einbruchsdiebstähle, wobei lediglich in vier von 13 Fällen sämtliche Bandenmitglieder beteiligt waren.
4
Die Strafkammer ist vom Vorliegen einer Bandenabrede ausgegangen, da jeder der Angeklagten den mit den anderen Angeklagten übereinstimmenden Willen gehabt habe, sich mit zwei anderen zusammen zu tun, um künftig für eine gewisse Dauer eine Mehrzahl von Einbruchsdiebstählen zu begehen. Dabei sei es für die Annahme einer Bande unschädlich, wenn die Straftaten teilweise ohne vorherige Tatplanung spontan aus der Situation heraus begangen würden, sofern in der Tätergruppe von vorherein die Übereinkunft bestehe, sich ergebende günstige Situationen auszunutzen (BGH NStZ 2009, 35, 36). Für das Vorliegen eines übereinstimmenden Willens, sich zusammen zu tun, um künftig für eine gewisse Dauer Diebstahlstaten zu begehen, sprächen hier indiziell die Anzahl der Täter, die Vielzahl der verübten Taten und ein beträchtlicher Tatzeitraum. Diese Kriterien sehe das Landgericht aufgrund der mitgeteilten Tatumstände gesamtschauend als erfüllt an. Die Angeklagten hätten zumindest konkludent vereinbart, ihr Ziel - die Erlangung von Geld - sowohl durch geplante Taten als auch bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu erreichen, wobei ihnen zur Umsetzung dieses Ziels auch die Ausführung durch zwei von ihnen ausgereicht habe. So seien die Angeklagten arbeitsteilig und in wechselnder Beteiligung vorgegangen und seien dementsprechend an dem jeweiligen erwirtschafteten Gewinn beteiligt worden. Dass jede an der Abrede beteiligte Person an sämtlichen (Banden-)Taten teilnehmen solle (StV 2006, 574) oder dass alle Bandenmitglieder am Erlös sämtlicher Taten beteiligt seien (NStZ 2006, 574), sei nicht erforderlich. Bei der Bandentat sei die Mitwirkung nur eines anderen Bandenmitglieds ausreichend (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 244 Rn. 41). Wenn die Bandentat von zwei Bandenmitgliedern begangen werde und auf der Bandenabrede beruhe, komme es auf die Kenntnis eines dritten, die Bande führenden Mitglieds nicht an (BGH NStZ 2006, 342).
5
2. Die Annahme bandenmäßiger Begehung hält mit der vom Landgericht gegebenen Begründung rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
6
a) Eine Bande setzt in den Fällen der §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a StGB den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich zur fort- gesetzten Begehung einer Mehrzahl selbständiger Diebstähle verbunden haben (BGHSt [GS] 46, 321, 325). Erforderlich ist eine - ausdrückliche oder stillschweigende - Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung dieser Straftaten zusammenzutun (BGHSt 50, 160, 164). Es genügt hingegen nicht, wenn sich die Täter von vornherein nur zu einer einzigen Tat verbinden und erst in der Folgezeit jeweils aus neuem Entschluss wiederum derartige Taten begehen (BGH NStZ 2009, 35, 36). Kennzeichnend für die Abgrenzung zur Mittäterschaft ist eine auf gewisse Dauer angelegte Verbindung mehrerer Täter zu künftiger gemeinsamer Deliktsbegehung. Nicht vorausgesetzt sind dagegen eine gegenseitige Verpflichtung zur Begehung bestimmter Delikte, die Bildung einer festen Organisation sowie ein "verbindlicher Gesamtwille" oder ein "Handeln in einem übergeordneten Bandeninteresse" (vgl. BGHSt 46, 321, 325; BGH NStZ 2006, 574). Aus diesem Grund steht es der Annahme einer Bandenabrede auch nicht entgegen, dass nicht alle an der betreffenden Übereinkunft beteiligten Personen an sämtlichen Bandentaten teilnehmen sollen, die Abrede vielmehr dahin geht, zukünftig günstige Gelegenheiten in wechselnder Tatbeteiligung und spontan auszunutzen (BGH NStZ 2009, 35, 36; StV 2012, 669). Allerdings wird in diesen Fällen sorgfältig zu prüfen sein, ob die nachfolgende Diebstahlstat eines Bandenmitglieds unter Beteiligung eines anderen Bandenmitglieds als Bandentat zu qualifizieren ist (vgl. zuletzt BGH NStZ 2011,

637).

7
Ob eine Bandenabrede anzunehmen ist, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, die die maßgeblichen für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umstände in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen hat. Dies gilt insbesondere für die Annahme einer stillschweigenden Übereinkunft, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch - obwohl sie regelmäßig den Bandentaten vorausgeht - aus dem konkret fest- stellbaren deliktischen Zusammenwirken mehreren Personen hergeleitet werden kann (BGHSt 50, 160, 162; st. Rspr.). Bleiben im Rahmen der hiernach erforderlichen Gesamtwürdigung wesentliche Indizien unberücksichtigt, wird für oder gegen eine Bandenabrede sprechenden Umständen fehlerhaft eine entsprechende Indizwirkung zu- oder aberkannt oder werden einzelne Indizien nur isoliert bewertet, ohne dass die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen wird, erweist sich die Feststellung einer Bandentat als fehlerhaft (so schon Senat NStZ 2009, 35 f.).
8
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Vielzahl von Entscheidungen mit einzelnen Umständen befasst, die bei der Wertung, ob eine Bande gegeben ist, von Bedeutung sein können. So sprechen das Verbergen von Einbruchswerkzeug an einem jedem Beteiligten zugänglichen Ort wie auch das Bereithalten von Verstecken für eine zu erwartende Tatbeute (BGH NStZ 2006, 574) ebenso für eine getroffene Bandenabrede wie ein gleichartiger Tatablauf oder arbeitsteiliges Zusammenwirken (BGHR BtMG § 30 I Nr. 1 Bande 9). Gleichfalls können die Anzahl der Täter, die Vielzahl der verübten Taten sowie ein beträchtlicher Tatzeitraum auf das Vorliegen einer Bandenstruktur hindeuten (BGH NStZ 2006, 574 unter Hinweis auf BGHSt 50, 160, 162). Sind einzelne oder mehrere dieser Umstände gegeben, bedeutet dies aber noch nicht, dass damit ohne Weiteres vom Vorliegen einer Bandenabrede auszugehen ist. Erforderlich bleibt die Würdigung sämtlicher, auch der gegen eine Bandenübereinkunft sprechenden Umstände.
9
Das können etwa sein: Der Umstand, dass sich die Bandenmitglieder nicht persönlich verabredet haben oder sich untereinander nicht kennen (vgl. BGHSt 50, 160, 164, 168; BGH wistra 2010, 347); eine wechselnde Tatbeteiligung (vgl. BGH StV 2006, 639; StV 2012, 669); die Verteilung des Diebesguts nur an Tatbeteiligte (vgl. BGH NStZ 2006, 574); ebenso der Umstand, dass es sich bei einzelnen Taten um spontane Taten handelt (vgl. BGH NStZ 2009, 35, 36). Das Vorliegen solcher grundsätzlich gegen eine Bandenabrede sprechenden Indizien schließt eine solche im Einzelfall nicht aus, führt aber zu dem Erfordernis , sich bei der Feststellung ausdrücklich damit auseinander zu setzen und die Gründe darzulegen, aus denen gleichwohl das Vorliegen einer Bandenabsprache angenommen wird.
10
b) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Annahme einer Bandenabrede begründet hat, lassen besorgen, dass diese Maßstäbe keine hinreichende Beachtung gefunden haben.
11
aa) Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass sich die Angeklagten mit dem Einzug von Ab. E. F. und M. in der Wohnung des A. E. F. Anfang Dezember 2010 zu einer Gruppierung mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, gemeinsam in wechselnder Tatbeteiligung Einbruchsdiebstähle zu begehen (UA S. 25). Worauf das Landgericht dabei seine Überzeugung gründet, lässt sich den Urteilsgründen allerdings nicht hinreichend entnehmen. Die Angeklagten haben zwar die einzelnen Taten eingestanden (UA S. 33); dafür, dass sie auch ausdrückliche Angaben zu einer bandenmäßigen Begehung gemacht haben, fehlen aber jegliche Hinweise. Diese wird vielmehr damit belegt, dass die Kammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung von einer "zumindest konkludenten Vereinbarung" spricht (UA S. 38) und dies "gesamtschauend" auf die "Anzahl der Täter, die Vielzahl der verübten Taten und einen beträchtlichen Tatzeitraum" stützt. Auch soweit dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Umstände sind, die indiziell für das Vorliegen einer Bandenabrede sprechen und das Landgericht - rechtlich unangreifbar - von ihrem Vorliegen ausgeht, rechtfertigt dies im vorliegenden Fall auch unter weiterer Berücksichtigung des festgestellten arbeitsteiligen Vorgehens die Annahme einer Bandenabrede zum Zeitpunkt Anfang Dezember 2010 nicht. Aus den genannten Umständen, die sich sämtlich auf das spätere deliktische Zusammenwirken der Angeklagten ab Ende Dezember 2010 beziehen, lässt sich kein Rückschluss dahin ziehen, diese hätten sich bereits Anfang Dezember 2010 zur späteren Begehung von Straftaten zusammengetan. Auch ist der an anderer Stelle erwähnte Umstand, dass die Angeklagten seit Anfang Dezember zusammen wohnen, kein tragfähiges Indiz für die Annahme, die Angeklagten hätten (schon) zu diesem Zeitpunkt vereinbart , künftig Einbruchsdiebstähle zu begehen.
12
bb) Die aus den vorgenannten Gründen nicht belegte Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten bereits Anfang Dezember 2010 eine konkludente Bandenabrede getroffen, würde der Verurteilung der Angeklagten wegen bandenmäßiger Begehung allerdings nicht entgegen stehen, wenn sich den Feststellungen des Landgerichts zumindest (noch) hinreichend zuverlässig entnehmen ließe, dass jedenfalls vor bzw. mit Begehung der ersten abgeurteilten Bandentat am 27. Dezember 2010 eine Bandenübereinkunft angenommen werden könnte. Aber auch dies kommt angesichts der - vom Landgericht nicht erörterten - Besonderheiten der Fallgestaltung nicht in Betracht. So ist die erste "Bandentat" am 27. Dezember 2010 lediglich von zwei Angeklagten, Ab. E. F. und M. , begangen worden; ein Rückschluss auf eine zuvor getroffene Bandenabrede zwischen drei Beteiligten lässt sich daraus nicht ziehen. Ob die weiteren Taten der Angeklagten ab dem 5. Januar 2011 und die sie prägenden Umstände diese tragen könnten, erscheint immerhin fraglich. Denn es liegt keine ausdrückliche Tatvereinbarung vor, es fehlt eine allen Taten verbindende Logistik ebenso wie eine vergleichbare Tatbegehung (kein gemeinsames Tatwerkzeug, unterschiedliche Aufbruchsmethoden), lediglich in vier von 13 Fällen wurden alle drei Bandenmitglieder überhaupt gemeinsam tätig, im Übrigen wurde der Erlös aus den Taten lediglich zwischen den handelnden Tätern aufgeteilt. Angesichts dieser Umstände wäre auch die Annahme in Be- tracht gekommen, es könnte sich jedenfalls bei den lediglich von zwei Tätern in wechselnder Beteiligung begangenen Taten um Einzeltaten handeln, die nicht von einer ansonsten getroffenen Bandenabrede erfasst wären. Es wäre deshalb Sache des Tatrichters gewesen, sich im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung mit diesen gegen eine (umfassende) konkludente Bandenabrede sprechenden Umständen eingehend auseinander zusetzen. Diese wird im Übrigen nicht dadurch ersetzt, dass das Landgericht einzelne Aspekte aufgreift und etwa (zutreffend) darauf verweist, es sei für eine Bandenübereinkunft nicht erforderlich, dass alle Bandenmitglieder auch am Erlös beteiligt würden. Denn ein solcher (formaler) Hinweis greift zu kurz, wenn nicht zugleich in der Sache berücksichtigt wird, dass dies gleichwohl ein Umstand ist bzw. sein kann, der gegen eine bandenmäßige Begehung zu sprechen vermag. Werden aber diese Indizien nicht genauso wie die auf eine Bandenabrede hindeutenden Umstände in eine Gesamtwürdigung eingebracht, erweist sie sich - wie hier - als lückenhaft und macht damit die Annahme bandenmäßiger Begehung rechtsfehlerhaft.
13
3. Dies führt zur Aufhebung der Schuldsprüche II. 1-13, in denen es zu einer Verurteilung wegen bandenmäßiger Begehung der Diebstahlstaten gekommen ist, und erstreckt sich gemäß § 357 StPO auf den nicht revidierenden Angeklagten M. . Unberührt bleibt die Verurteilung des Angeklagten A. E. F. wegen Diebstahls im Fall II. 14.
14
4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass eine zwischen drei Personen getroffene Vereinbarung, "das Ziel - die Erlangung von Geld (durch Einbruchsdiebstähle) - durch geplante wie spontane Taten zu erreichen , wobei zur Umsetzung dieses Ziels auch die Ausführung von zwei von drei Tätern ausreichend sei" (vgl. UA S. 39), nicht in jedem Fall belegt, dass spätere, von lediglich zwei Tätern begangene Taten Ausdruck dieser Bandenabrede sind. Dies gilt vor allem dann, wenn an der Abrede beteiligte dritte Per- sonen von solchen Taten nichts wissen, womöglich nie etwas erfahren und auch nicht an durch sie erlangten Vorteilen partizipieren. Ob in solchen Fällen die von nur zwei Beteiligten begangene Tat die spezifische Gefährlichkeit aufweist , die sich aus der Bandenabrede ergibt und die der Strafgrund für die Qualifikation ist, bedarf jeweils besonderer Prüfung. Sie kann etwa entfallen, wenn die Ausführung der Tat sich gegenüber anderen, mit Bandenbezug begangene Taten als untypisch darstellt, wenn das Fehlen der Einbeziehung oder nachträglichen Information Dritter der Bandenabrede widerspricht oder wenn die Tat ohne jede Nutzung von logistischen Vorbereitungen und Hilfsmitteln der Bande durchgeführt wird.
15
Im Übrigen bedarf es für die Feststellung einer solchen Abrede einer sorgfältigen Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände insbesondere in Fällen einer nur konkludent getroffenen Vereinbarung, deren Feststellung auf das (nachfolgende) deliktische Handeln der beteiligten Personen gestützt wird (vgl. BGHSt 50, 160, 162). Allein aus dem Umstand, dass eine Reihe von Taten nur von zwei Mitgliedern einer Bande begangen worden sind, kann nicht geschlossen werden, eben dies sei von vornherein so "vereinbart" worden und Teil der Bandenabrede (vgl. BGH NStZ 2011, 637). Bandenabrede und Bandentat sind zwei unterschiedliche und jeweils gesondert festzustellende Tatbestandsmerkmale ; auch wenn im Einzelfall aus der Tat auf eine vorangehende Vereinbarung geschlossen werden kann, ergibt sich zwischen beiden Merkmalen keine Deckungsgleichheit. Der Tatrichter muss sich bei der Feststellung daher bewusst sein, dass Mittäterschaft ohne Bandenabrede auch bei Beteiligung von mehreren Personen möglich ist, ebenso als Einzeltat außerhalb einer (bestehenden) Bandenstruktur.
16
Bei der Feststellung einer nur "konkludenten" Bandenabrede ist der Tatrichter oft darauf angewiesen, aus der späteren Begehung einzelner Taten und aus dem Gesamtzusammenhang der Delikte Rückschlüsse zu ziehen. Gibt es im Zusammenhang mit der Deliktsbegehung Umstände, die auf das Vorliegen einer "Einzeltat" hinweisen können, müssen diese zunächst in ihrem eigenständigen Gewicht und im Zusammenwirken mit anderen Indizien gewürdigt werden und dürfen nicht von vornherein als Bestätigung einer - unterstellten - Bandenabrede angesehen werden. Taten, deren konkrete Tatumstände, etwa die Begehung durch lediglich zwei Personen, an sich für eine "Einzeltat" und gegen ihre bandenmäßige Begehung sprechen, dürfen nicht, weil sie auch innerhalb einer Bande begangen werden können, ohne Weiteres als eine solche Bandentat angesehen und ohne jeden Anhaltspunkt als Indiz für das Vorliegen einer dieser Taten einbeziehenden Bandenabrede gewertet werden.
Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Ott

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 120/12
vom
10. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2012 gemäß § 349
Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten A. und Ab. E. F. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24. Oktober 2011, mit Ausnahme der Verurteilung des Angeklagten A. E. F. im Fall II. 14 der Urteilsgründe, aufgehoben, auch soweit es den Mitangeklagten M. betrifft. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten A. E. F. wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten A. E. F. wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, sowie wegen Diebstahls in einem weiteren Fall, den Angeklagten Ab. E. F. wegen schweren Bandendiebstahls in elf Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten bzw. vier Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge weitgehend Erfolg. Auf die § 35 BtMG betreffenden Verfahrensrügen kommt es nicht an.
2
Die Verurteilung wegen bandenmäßiger Begehung der abgeurteilten Diebstahlstaten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dies führt - auch soweit der nicht revidierende frühere Mitangeklagte M. betroffen ist (§ 357 StPO) - zur Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II. 1-13; unberührt bleibt die Verurteilung des Angeklagten A. E. F. wegen Diebstahls im Fall II. 14.
3
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts sind die drei Angeklagten befreundet und wohnten seit Anfang Dezember 2010 in der Wohnung des Angeklagten A. E. F. zusammen. Zu diesem Zeitpunkt schlossen sie sich zu einer Gruppierung mit dem Ziel zusammen, gemeinsam in wechselnder Beteiligung Einbruchsdiebstähle zu begehen, um anschließend erlangtes Bargeld für sich zu behalten und anderes Diebesgut an Hehler weiterzuverkaufen. Vereinbarungsgemäß erhielten nur die Angeklagten, die auch tatsächlich an einer Tat beteiligt waren, einen Teil der Tatbeute. In Umsetzung dieser Bandenabrede begingen die insoweit geständigen Angeklagten in der Zeit vom 27. Dezember 2010 bis zum 20. Februar 2011 insgesamt 13 vollendete und versuchte Einbruchsdiebstähle, wobei lediglich in vier von 13 Fällen sämtliche Bandenmitglieder beteiligt waren.
4
Die Strafkammer ist vom Vorliegen einer Bandenabrede ausgegangen, da jeder der Angeklagten den mit den anderen Angeklagten übereinstimmenden Willen gehabt habe, sich mit zwei anderen zusammen zu tun, um künftig für eine gewisse Dauer eine Mehrzahl von Einbruchsdiebstählen zu begehen. Dabei sei es für die Annahme einer Bande unschädlich, wenn die Straftaten teilweise ohne vorherige Tatplanung spontan aus der Situation heraus begangen würden, sofern in der Tätergruppe von vorherein die Übereinkunft bestehe, sich ergebende günstige Situationen auszunutzen (BGH NStZ 2009, 35, 36). Für das Vorliegen eines übereinstimmenden Willens, sich zusammen zu tun, um künftig für eine gewisse Dauer Diebstahlstaten zu begehen, sprächen hier indiziell die Anzahl der Täter, die Vielzahl der verübten Taten und ein beträchtlicher Tatzeitraum. Diese Kriterien sehe das Landgericht aufgrund der mitgeteilten Tatumstände gesamtschauend als erfüllt an. Die Angeklagten hätten zumindest konkludent vereinbart, ihr Ziel - die Erlangung von Geld - sowohl durch geplante Taten als auch bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu erreichen, wobei ihnen zur Umsetzung dieses Ziels auch die Ausführung durch zwei von ihnen ausgereicht habe. So seien die Angeklagten arbeitsteilig und in wechselnder Beteiligung vorgegangen und seien dementsprechend an dem jeweiligen erwirtschafteten Gewinn beteiligt worden. Dass jede an der Abrede beteiligte Person an sämtlichen (Banden-)Taten teilnehmen solle (StV 2006, 574) oder dass alle Bandenmitglieder am Erlös sämtlicher Taten beteiligt seien (NStZ 2006, 574), sei nicht erforderlich. Bei der Bandentat sei die Mitwirkung nur eines anderen Bandenmitglieds ausreichend (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 244 Rn. 41). Wenn die Bandentat von zwei Bandenmitgliedern begangen werde und auf der Bandenabrede beruhe, komme es auf die Kenntnis eines dritten, die Bande führenden Mitglieds nicht an (BGH NStZ 2006, 342).
5
2. Die Annahme bandenmäßiger Begehung hält mit der vom Landgericht gegebenen Begründung rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
6
a) Eine Bande setzt in den Fällen der §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a StGB den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich zur fort- gesetzten Begehung einer Mehrzahl selbständiger Diebstähle verbunden haben (BGHSt [GS] 46, 321, 325). Erforderlich ist eine - ausdrückliche oder stillschweigende - Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung dieser Straftaten zusammenzutun (BGHSt 50, 160, 164). Es genügt hingegen nicht, wenn sich die Täter von vornherein nur zu einer einzigen Tat verbinden und erst in der Folgezeit jeweils aus neuem Entschluss wiederum derartige Taten begehen (BGH NStZ 2009, 35, 36). Kennzeichnend für die Abgrenzung zur Mittäterschaft ist eine auf gewisse Dauer angelegte Verbindung mehrerer Täter zu künftiger gemeinsamer Deliktsbegehung. Nicht vorausgesetzt sind dagegen eine gegenseitige Verpflichtung zur Begehung bestimmter Delikte, die Bildung einer festen Organisation sowie ein "verbindlicher Gesamtwille" oder ein "Handeln in einem übergeordneten Bandeninteresse" (vgl. BGHSt 46, 321, 325; BGH NStZ 2006, 574). Aus diesem Grund steht es der Annahme einer Bandenabrede auch nicht entgegen, dass nicht alle an der betreffenden Übereinkunft beteiligten Personen an sämtlichen Bandentaten teilnehmen sollen, die Abrede vielmehr dahin geht, zukünftig günstige Gelegenheiten in wechselnder Tatbeteiligung und spontan auszunutzen (BGH NStZ 2009, 35, 36; StV 2012, 669). Allerdings wird in diesen Fällen sorgfältig zu prüfen sein, ob die nachfolgende Diebstahlstat eines Bandenmitglieds unter Beteiligung eines anderen Bandenmitglieds als Bandentat zu qualifizieren ist (vgl. zuletzt BGH NStZ 2011,

637).

7
Ob eine Bandenabrede anzunehmen ist, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, die die maßgeblichen für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umstände in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen hat. Dies gilt insbesondere für die Annahme einer stillschweigenden Übereinkunft, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch - obwohl sie regelmäßig den Bandentaten vorausgeht - aus dem konkret fest- stellbaren deliktischen Zusammenwirken mehreren Personen hergeleitet werden kann (BGHSt 50, 160, 162; st. Rspr.). Bleiben im Rahmen der hiernach erforderlichen Gesamtwürdigung wesentliche Indizien unberücksichtigt, wird für oder gegen eine Bandenabrede sprechenden Umständen fehlerhaft eine entsprechende Indizwirkung zu- oder aberkannt oder werden einzelne Indizien nur isoliert bewertet, ohne dass die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen wird, erweist sich die Feststellung einer Bandentat als fehlerhaft (so schon Senat NStZ 2009, 35 f.).
8
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Vielzahl von Entscheidungen mit einzelnen Umständen befasst, die bei der Wertung, ob eine Bande gegeben ist, von Bedeutung sein können. So sprechen das Verbergen von Einbruchswerkzeug an einem jedem Beteiligten zugänglichen Ort wie auch das Bereithalten von Verstecken für eine zu erwartende Tatbeute (BGH NStZ 2006, 574) ebenso für eine getroffene Bandenabrede wie ein gleichartiger Tatablauf oder arbeitsteiliges Zusammenwirken (BGHR BtMG § 30 I Nr. 1 Bande 9). Gleichfalls können die Anzahl der Täter, die Vielzahl der verübten Taten sowie ein beträchtlicher Tatzeitraum auf das Vorliegen einer Bandenstruktur hindeuten (BGH NStZ 2006, 574 unter Hinweis auf BGHSt 50, 160, 162). Sind einzelne oder mehrere dieser Umstände gegeben, bedeutet dies aber noch nicht, dass damit ohne Weiteres vom Vorliegen einer Bandenabrede auszugehen ist. Erforderlich bleibt die Würdigung sämtlicher, auch der gegen eine Bandenübereinkunft sprechenden Umstände.
9
Das können etwa sein: Der Umstand, dass sich die Bandenmitglieder nicht persönlich verabredet haben oder sich untereinander nicht kennen (vgl. BGHSt 50, 160, 164, 168; BGH wistra 2010, 347); eine wechselnde Tatbeteiligung (vgl. BGH StV 2006, 639; StV 2012, 669); die Verteilung des Diebesguts nur an Tatbeteiligte (vgl. BGH NStZ 2006, 574); ebenso der Umstand, dass es sich bei einzelnen Taten um spontane Taten handelt (vgl. BGH NStZ 2009, 35, 36). Das Vorliegen solcher grundsätzlich gegen eine Bandenabrede sprechenden Indizien schließt eine solche im Einzelfall nicht aus, führt aber zu dem Erfordernis , sich bei der Feststellung ausdrücklich damit auseinander zu setzen und die Gründe darzulegen, aus denen gleichwohl das Vorliegen einer Bandenabsprache angenommen wird.
10
b) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Annahme einer Bandenabrede begründet hat, lassen besorgen, dass diese Maßstäbe keine hinreichende Beachtung gefunden haben.
11
aa) Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass sich die Angeklagten mit dem Einzug von Ab. E. F. und M. in der Wohnung des A. E. F. Anfang Dezember 2010 zu einer Gruppierung mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, gemeinsam in wechselnder Tatbeteiligung Einbruchsdiebstähle zu begehen (UA S. 25). Worauf das Landgericht dabei seine Überzeugung gründet, lässt sich den Urteilsgründen allerdings nicht hinreichend entnehmen. Die Angeklagten haben zwar die einzelnen Taten eingestanden (UA S. 33); dafür, dass sie auch ausdrückliche Angaben zu einer bandenmäßigen Begehung gemacht haben, fehlen aber jegliche Hinweise. Diese wird vielmehr damit belegt, dass die Kammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung von einer "zumindest konkludenten Vereinbarung" spricht (UA S. 38) und dies "gesamtschauend" auf die "Anzahl der Täter, die Vielzahl der verübten Taten und einen beträchtlichen Tatzeitraum" stützt. Auch soweit dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Umstände sind, die indiziell für das Vorliegen einer Bandenabrede sprechen und das Landgericht - rechtlich unangreifbar - von ihrem Vorliegen ausgeht, rechtfertigt dies im vorliegenden Fall auch unter weiterer Berücksichtigung des festgestellten arbeitsteiligen Vorgehens die Annahme einer Bandenabrede zum Zeitpunkt Anfang Dezember 2010 nicht. Aus den genannten Umständen, die sich sämtlich auf das spätere deliktische Zusammenwirken der Angeklagten ab Ende Dezember 2010 beziehen, lässt sich kein Rückschluss dahin ziehen, diese hätten sich bereits Anfang Dezember 2010 zur späteren Begehung von Straftaten zusammengetan. Auch ist der an anderer Stelle erwähnte Umstand, dass die Angeklagten seit Anfang Dezember zusammen wohnen, kein tragfähiges Indiz für die Annahme, die Angeklagten hätten (schon) zu diesem Zeitpunkt vereinbart , künftig Einbruchsdiebstähle zu begehen.
12
bb) Die aus den vorgenannten Gründen nicht belegte Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten bereits Anfang Dezember 2010 eine konkludente Bandenabrede getroffen, würde der Verurteilung der Angeklagten wegen bandenmäßiger Begehung allerdings nicht entgegen stehen, wenn sich den Feststellungen des Landgerichts zumindest (noch) hinreichend zuverlässig entnehmen ließe, dass jedenfalls vor bzw. mit Begehung der ersten abgeurteilten Bandentat am 27. Dezember 2010 eine Bandenübereinkunft angenommen werden könnte. Aber auch dies kommt angesichts der - vom Landgericht nicht erörterten - Besonderheiten der Fallgestaltung nicht in Betracht. So ist die erste "Bandentat" am 27. Dezember 2010 lediglich von zwei Angeklagten, Ab. E. F. und M. , begangen worden; ein Rückschluss auf eine zuvor getroffene Bandenabrede zwischen drei Beteiligten lässt sich daraus nicht ziehen. Ob die weiteren Taten der Angeklagten ab dem 5. Januar 2011 und die sie prägenden Umstände diese tragen könnten, erscheint immerhin fraglich. Denn es liegt keine ausdrückliche Tatvereinbarung vor, es fehlt eine allen Taten verbindende Logistik ebenso wie eine vergleichbare Tatbegehung (kein gemeinsames Tatwerkzeug, unterschiedliche Aufbruchsmethoden), lediglich in vier von 13 Fällen wurden alle drei Bandenmitglieder überhaupt gemeinsam tätig, im Übrigen wurde der Erlös aus den Taten lediglich zwischen den handelnden Tätern aufgeteilt. Angesichts dieser Umstände wäre auch die Annahme in Be- tracht gekommen, es könnte sich jedenfalls bei den lediglich von zwei Tätern in wechselnder Beteiligung begangenen Taten um Einzeltaten handeln, die nicht von einer ansonsten getroffenen Bandenabrede erfasst wären. Es wäre deshalb Sache des Tatrichters gewesen, sich im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung mit diesen gegen eine (umfassende) konkludente Bandenabrede sprechenden Umständen eingehend auseinander zusetzen. Diese wird im Übrigen nicht dadurch ersetzt, dass das Landgericht einzelne Aspekte aufgreift und etwa (zutreffend) darauf verweist, es sei für eine Bandenübereinkunft nicht erforderlich, dass alle Bandenmitglieder auch am Erlös beteiligt würden. Denn ein solcher (formaler) Hinweis greift zu kurz, wenn nicht zugleich in der Sache berücksichtigt wird, dass dies gleichwohl ein Umstand ist bzw. sein kann, der gegen eine bandenmäßige Begehung zu sprechen vermag. Werden aber diese Indizien nicht genauso wie die auf eine Bandenabrede hindeutenden Umstände in eine Gesamtwürdigung eingebracht, erweist sie sich - wie hier - als lückenhaft und macht damit die Annahme bandenmäßiger Begehung rechtsfehlerhaft.
13
3. Dies führt zur Aufhebung der Schuldsprüche II. 1-13, in denen es zu einer Verurteilung wegen bandenmäßiger Begehung der Diebstahlstaten gekommen ist, und erstreckt sich gemäß § 357 StPO auf den nicht revidierenden Angeklagten M. . Unberührt bleibt die Verurteilung des Angeklagten A. E. F. wegen Diebstahls im Fall II. 14.
14
4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass eine zwischen drei Personen getroffene Vereinbarung, "das Ziel - die Erlangung von Geld (durch Einbruchsdiebstähle) - durch geplante wie spontane Taten zu erreichen , wobei zur Umsetzung dieses Ziels auch die Ausführung von zwei von drei Tätern ausreichend sei" (vgl. UA S. 39), nicht in jedem Fall belegt, dass spätere, von lediglich zwei Tätern begangene Taten Ausdruck dieser Bandenabrede sind. Dies gilt vor allem dann, wenn an der Abrede beteiligte dritte Per- sonen von solchen Taten nichts wissen, womöglich nie etwas erfahren und auch nicht an durch sie erlangten Vorteilen partizipieren. Ob in solchen Fällen die von nur zwei Beteiligten begangene Tat die spezifische Gefährlichkeit aufweist , die sich aus der Bandenabrede ergibt und die der Strafgrund für die Qualifikation ist, bedarf jeweils besonderer Prüfung. Sie kann etwa entfallen, wenn die Ausführung der Tat sich gegenüber anderen, mit Bandenbezug begangene Taten als untypisch darstellt, wenn das Fehlen der Einbeziehung oder nachträglichen Information Dritter der Bandenabrede widerspricht oder wenn die Tat ohne jede Nutzung von logistischen Vorbereitungen und Hilfsmitteln der Bande durchgeführt wird.
15
Im Übrigen bedarf es für die Feststellung einer solchen Abrede einer sorgfältigen Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände insbesondere in Fällen einer nur konkludent getroffenen Vereinbarung, deren Feststellung auf das (nachfolgende) deliktische Handeln der beteiligten Personen gestützt wird (vgl. BGHSt 50, 160, 162). Allein aus dem Umstand, dass eine Reihe von Taten nur von zwei Mitgliedern einer Bande begangen worden sind, kann nicht geschlossen werden, eben dies sei von vornherein so "vereinbart" worden und Teil der Bandenabrede (vgl. BGH NStZ 2011, 637). Bandenabrede und Bandentat sind zwei unterschiedliche und jeweils gesondert festzustellende Tatbestandsmerkmale ; auch wenn im Einzelfall aus der Tat auf eine vorangehende Vereinbarung geschlossen werden kann, ergibt sich zwischen beiden Merkmalen keine Deckungsgleichheit. Der Tatrichter muss sich bei der Feststellung daher bewusst sein, dass Mittäterschaft ohne Bandenabrede auch bei Beteiligung von mehreren Personen möglich ist, ebenso als Einzeltat außerhalb einer (bestehenden) Bandenstruktur.
16
Bei der Feststellung einer nur "konkludenten" Bandenabrede ist der Tatrichter oft darauf angewiesen, aus der späteren Begehung einzelner Taten und aus dem Gesamtzusammenhang der Delikte Rückschlüsse zu ziehen. Gibt es im Zusammenhang mit der Deliktsbegehung Umstände, die auf das Vorliegen einer "Einzeltat" hinweisen können, müssen diese zunächst in ihrem eigenständigen Gewicht und im Zusammenwirken mit anderen Indizien gewürdigt werden und dürfen nicht von vornherein als Bestätigung einer - unterstellten - Bandenabrede angesehen werden. Taten, deren konkrete Tatumstände, etwa die Begehung durch lediglich zwei Personen, an sich für eine "Einzeltat" und gegen ihre bandenmäßige Begehung sprechen, dürfen nicht, weil sie auch innerhalb einer Bande begangen werden können, ohne Weiteres als eine solche Bandentat angesehen und ohne jeden Anhaltspunkt als Indiz für das Vorliegen einer dieser Taten einbeziehenden Bandenabrede gewertet werden.
Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Ott

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 107/09
vom
18. August 2009
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Verdachts des schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. August
2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Prof. Dr. Jäger,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 12. September 2008 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Am 16. November 2007 wurde der damals 70 Jahre alte K. in seiner Wohnung in Holzkirchen von zwei Tätern überfallen und gefesselt. Die Täter entwendeten Uhren und Schmuck im Wert von über 10.000,-- €. K. wurde erst nach Stunden befreit. Anklage und Eröffnungsbeschluss gingen davon aus, dass der Angeklagte einer der Täter war, bei dem anderen Täter soll es sich um den gegenwärtig in Jordanien aufhältlichen gesondert verfolgten S. handeln. Die Strafkammer konnte sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht von der Täterschaft des Angeklagten überzeugen und hat ihn freigesprochen.
2
Hiergegen wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das auch vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg, da die Beweiswürdigung der Strafkammer rechtlicher Überprüfung nicht standhält.
3
1. Dem Tatverdacht gegen den Angeklagten liegen, ohne dass an dieser Stelle die Urteilsgründe vollständig nachzuzeichnen wären, nicht zuletzt folgende Beweisanzeichen zu Grunde:
4
a) Der Angeklagte wird von den beiden Mitangeklagten A. und B. (hinsichtlich derer die Staatsanwaltschaft keine Revision eingelegt hat) als Täter bezeichnet. Die Mitangeklagten waren an der Planung und Vorbereitung der Tat als Einbruch beteiligt. Die Gewalttätigkeiten waren nach der Beweiswürdigung der Strafkammer ein den Mitangeklagten nicht zurechenbarer Exzess. Sie wurden nach der Tat, wie sie angeben, vom Angeklagten und S. , über den Tatablauf im Detail informiert; die Beute wurde noch am gleichen Tag von A. verkauft.
5
b) Auf der Außenseite eines Teilstücks des Klebebandes, mit dem der Geschädigte gefesselt worden war, wurde eine Mischspur mit DNA-Merkmalen des Angeklagten gefunden.
6
c) In der Wohnung des Angeklagten wurden drei Schmuckschatullen gefunden , die aus der Tat stammen.
7
d) Zwischen dem Angeklagten und A. fanden am Tattag innerhalb von etwa zwei Stunden vier Telefongespräche statt.
8
e) Eine unbeteiligte, zufällige Zeugin (Frau Br. ) hat am Tattag in der Nähe des Tatorts zwei Männer beobachtet. In der Hauptverhandlung war sie „zu 80%“ sicher, dass es sich bei einem dieser Männer aus näher dargelegten Gründen (z. B. wegen der Nase, der hohen Stirn, der Statur) um den Angeklagten handelt.
9
2. Die Strafkammer hat diesen Erkenntnissen letztlich kein entscheidendes Gewicht beigemessen. Ohne dass auch insoweit die Urteilsgründe hier vollumfänglich nachzuzeichnen wären, hält sie die genannten Anhaltspunkte im Kern aus folgenden Gründen nicht für hinreichend tragfähig:
10
a) Es sprächen „starke“ Anhaltspunkte für eine Täterschaft von S. . Die entsprechenden Angaben der Mitangeklagten würden durch näher dargelegte objektive Beweismittel gestützt. Daraus folge jedoch nicht „zwangsläufig“, dass auch die Angaben der Mitangeklagten zur Tatbeteiligung des Angeklagten richtig seien.
11
b) Hinsichtlich der DNA-Spuren hat der Angeklagte angegeben, zwar am Tattag mit seinem Pkw und A. nach Holzkirchen gefahren zu sein, jedoch um ein Regal zu transportieren. Dort sei man zunächst zusammen in ein Cafe gegangen, dann habe ihn A. mit anderen, Unbekannten verlassen. Später sei er wieder gekommen und habe gesagt, mit dem Regal klappe es nicht. Dann sei man gemeinsam nach München zurückgefahren. Das Klebeband habe A. auf der Fahrt nach Holzkirchen auf der Mittelkonsole des Pkws abgelegt. Die Bedienung der Gangschaltung sei dadurch ausgeschlossen gewesen, weshalb er, H. , das Klebeband weggelegt habe. Dadurch müsse die DNA-Spur entstanden sein. Dieses Vorbringen, so die Strafkammer, sei nicht zu widerlegen.
12
c) Die Schmuckkassetten habe ihm A. im Rahmen eines Geschäfts über einen (aus der Tat stammenden) Ring überlassen, welches ihm A. angeboten habe, um den Ärger des Angeklagten über den nicht stattgefunden Transport des Regals zu besänftigen. Für diese Version, so die Strafkammer, spreche, dass ein Freund des Angeklagten sie bestätigt habe. Dieser Freund sei unmittelbar, nachdem der Angeklagte die entsprechende Aussage gemacht habe, in die Hauptverhandlung gerufen worden. Eine Absprache sei daher ausgeschlossen. Dass die Mutter des Angeklagten im Rahmen einer Hausdurchsuchung, bei der die Schatullen gefunden wurden , den Angeklagten mit der Lüge zu entlasten versucht hatte, die Schatullen gehörten ihr, ändere nichts.
13
d) Hinsichtlich der Telefongespräche am Tattag gibt der Angeklagte an, es sei dabei immer nur um Benzingeld für die Fahrt wegen des (letztlich gescheiterten ) Regaltransports gegangen. Dies bewertet die Strafkammer als nicht „vollkommen wirklichkeitsfremd“.
14
e) Die Strafkammer geht davon aus, dass es sich bei den von Frau Br. gesehenen Männern um die Täter handelt. Gegen ihre Annahme, bei einem dieser Männer habe es sich mit erheblicher - wenn auch nicht letzter - Sicherheit um den Angeklagten gehandelt, spreche, dass sie bei der Polizei gesagt habe, die Männer seien 30 bis 40 Jahre alt gewesen, eher 40 Jahre, während sie den Angeklagten in der Hauptverhandlung für 30 Jahre alt geschätzt habe. Ebenso spreche gegen die Zuverlässigkeit der Wiedererkennung, dass sie angegeben habe, der in Rede stehende Mann habe ausgewaschene blaue Jeans getragen; dies sei unvereinbar mit der Angabe A. s , wonach der Angeklagte bei der Tat dunkelblaue Jeans getragen habe.
15
3. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten überwunden hätte. Das Revisionsgericht prüft nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie lückenhaft , widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt, oder wenn, im Falle eines Freispruchs, an das Maß der zur Verurteilung erforderlichen Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr., vgl. zuletzt zusammenfassend BGH, Urt. vom 18. März 2009 - 1 StR 549/08 m.w.N.).
16
a) Die genannten Erwägungen der Strafkammer werden schon jeweils für sich genommen diesen Maßstäben nicht in vollem Umfang gerecht:
17
(1) Die Strafkammer hält die Angaben der Mitangeklagten hinsichtlich S. für glaubhaft, hinsichtlich des Angeklagten letztlich nicht. Der Tatrichter ist allerdings nicht gehindert, einer Auskunftsperson teilweise zu glauben und teilweise nicht. Dies verlangt jedoch eine nachvollziehbare Begründung, die sich mit allen wesentlichen Gesichtspunkten auseinandersetzt (st. Rspr., vgl. d. Nachw. bei Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 261 Rdn. 83, Fußn. 358, 359). Daran fehlt es hier. Es wäre erkennbar in die Erwägungen einzubeziehen gewesen, dass die Angaben A. s insoweit vom Angeklagten bestätigt werden, als auch er angibt, am Tattag mit diesem nach Holzkirchen gefahren zu sein. A. wusste nach den Feststellungen, dass an diesem Tag dort die von ihm (mit) geplante und vorbereitete Tat durchgeführt werden sollte. Es wäre zu erörtern gewesen, ob und warum davon auszugehen ist, dass er in Holzkirchen zugleich ein Regal holen wollte und zu diesem Zweck sich der Hilfe eines nicht an der Tat Beteiligten bediente. Ebenso wäre zu erörtern gewesen, ob es ein nachvollziehbares Motiv für A. und den anderen Mitangeklagten gibt, hinsichtlich der nämlichen, von zwei Personen begangenen Tat bezüglich eines Mittäters (S. ) die Wahrheit zu sagen und eine andere Person als Mittäter frei zu erfinden und zudem den ihnen bekannten Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Ohne die Erörterung dieser Gesichtspunkte beruht die - nicht notwendig ausgeschlossene - Erwägung der Strafkammer zur nur teilweisen Glaubhaftigkeit der Angaben über die beiden Täter auf lückenhafter Grundlage.
18
(2) Diese Lücken gelten in gleicher Weise für die Angaben hinsichtlich des Klebebandes und den Zweck der Fahrt, bei der nach Angaben des Angeklagten die in Rede stehende Spur entstanden ist. Hinzu kommt, dass es sich jedenfalls ohne genaue Beschreibung des Klebebandes keinesfalls von selbst versteht, dass das Klebeband auf der Mittelkonsole die Bedienung der Gangschaltung ausgeschlossen (der Angeklagte habe nach seiner - nach Auffassung der Strafkammer nicht zu widerlegenden - Aussage wegen des Klebebandes „nicht schalten gekonnt“) oder jedenfalls nachhaltig erschwert hätte. Im Übrigen führt der Generalbundesanwalt (unter zutreffendem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, z.B. BGHSt 34, 29, 34; BGH NStZ-RR 2003, 371) zutreffend aus, dass Einlassungen des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine objektiven Anhaltspunkte gibt, nicht ohne weiteres als „unwiderlegbar“ hinzunehmen und den Feststellungen zuGrunde zu legen sind. Der Tatrichter hat vielmehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses darüber zu entscheiden, ob derartige Angaben geeignet sind, seine Überzeu- gungsbildung zu beeinflussen. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Geschehensabläufe zu unterstellen , für deren Vorliegen es außer der nicht widerlegbaren, aber auch durch nichts gestützten Angaben des Angeklagten keine Anhaltspunkte bestehen.
19
(3) Auch hinsichtlich der Schmuckschatullen ist die Beweiswürdigung lückenhaft. Die Würdigung der Strafkammer stützt sich im Kern darauf, dass eine Absprache mit dem Zeugen nicht möglich gewesen wäre. Dies wäre nur dann ohne weitere Begründung tragfähig, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung , in der er die von seinem Freund dann bestätigten Angaben gemacht hat, erstmals erkannt hätte, dass die Frage nach den Schatullen Bedeutung haben kann. Dies wäre zu erörtern gewesen. Die Schatullen waren bei der Hausdurchsuchung gefunden worden, die Brisanz dieses Fundes war, ohne dass auch dies nachvollziehbar gewürdigt wäre, von der Mutter des Angeklagten offenbar sofort erkannt worden. Unter diesen Umständen versteht es sich nicht von selbst, dass dem Angeklagten der Fund der Schatullen unbekannt war oder dass er ihn für irrelevant gehalten hätte. Dann aber ist bei der Frage, ob die Möglichkeit einer Absprache mit seinem Freund bestand, nicht allein auf den Zeitraum zwischen der Angabe des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu den Schatullen und der Vernehmung des Freundes hierzu in der Hauptverhandlung abzustellen.
20
(4) Hinsichtlich der Telefongespräche fehlt es an der Erörterung der nahe liegenden Frage, warum über das doch eher einfach strukturierte Thema des Benzingeldes - nach Angaben des Angeklagten soll es um 20,-- € gegangen sein - kurz hintereinander gleich vier Gespräche erforderlich waren und warum dies nicht auf der gemeinsamen Rückfahrt besprochen worden ist.
21
(5) Die Beweiswürdigung hinsichtlich der Zeugin Br. ist unklar. Die Zeugin beschreibt einen Mann, der am Tatort und nach Bewertung der Strafkammer ein Täter war. Die Aussage von A. , dass der Angeklagte am Tatort war, hält die Strafkammer im Ergebnis für falsch. Unter diesen Umständen wird nicht deutlich, warum gerade die Aussage A. s zum Farbton der Hose, die der Angeklagte „bei Begehung der Tat“ getragen habe, geeignet ist, die Würdigung der Aussage von Frau Br. zu beeinflussen.
22
b) Sind aber schon eine Reihe von Erwägungen der Strafkammer zu einzelnen Beweisanzeichen für sich genommen nicht tragfähig begründet, kann auch das auf einer - hier ohnehin etwas pauschalen - Gesamtwürdigung aller Erkenntnisse beruhende Ergebnis keinen Bestand haben. In diesem Zusammenhang weist der Senat auf Folgendes hin: Wie auch die Strafkammer nicht verkennt, deuten „gewichtige Gesichtspunkte“ auf den Angeklagten als Täter. Allein daraus, dass ein bestimmtes Ergebnis deshalb nicht fern oder sogar nahe liegt, folgt jedoch nicht, dass der Tatrichter im Einzelfall nicht auch rechtsfehlerfrei zu einem anderen Ergebnis kommen kann (BGH NStZ-RR 2009, 248, 249; NStZ 2009, 264). Verwirft er jedoch die nahe liegenden Deutungsmöglichkeiten und führt zur Begründung seiner Zweifel an der Täterschaft eines Angeklagten nur Schlussfolgerungen an, für die es nach der Beweisaufnahme entweder keine tatsächlichen Anhaltspunkte gibt, oder die (zwar nicht als denknotwendig ausgeschlossen, aber doch) als eher fern liegend zu betrachten sind, so muss im Rahmen der Gesamtwürdigung erkennbar werden, dass sich der Tatrichter dieser besonderen Konstellation bewusst ist. Andernfalls besteht nämlich die Besorgnis, dass er überspannte Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt hat (BGH NStZ–RR 2009, 248, 249).
23
Die Sache bedarf nach alledem neuer Verhandlung und Entscheidung, ohne dass es noch auf Weiteres ankäme.
Nack Wahl Elf Graf Jäger

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.