Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2018 - 2 StR 308/17

published on 09.05.2018 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2018 - 2 StR 308/17
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 308/17
vom
9. Mai 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:090518U2STR308.17.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach, Zeng, Dr. Grube, Schmidt,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof und Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin – in der Verhandlung – als Verteidigerin,
Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. Januar 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.

2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
Der Angeklagte reiste im September 2015 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. In der ihm zugewiesenen Asylbewerbereinrichtung in D. trat er gegenüber Mitbewohnern und Mitarbeitern aggressiv und be- leidigend auf und wurde Ende Dezember 2015 als „Störer“ in eine Unterkunft nach B. verlegt. Dort geriet er Mitte März 2016 mit dem späteren Tatopfer G. (genannt: M. ), einem albanischen Asylbewerber, in Streit. Im Zuge einer von ihm begonnenen körperlichen Auseinandersetzung mit M. wurde er von dessen Freunden verprügelt. Trotz anschließender Versöhnung provozierten sich der Angeklagte und M. wechselseitig weiter. Wegen einer von ihm als herausfordernd empfundenen Geste forderte der AngeklagteM. am Abend des 3. April 2016 auf, den Streit im Wege einer körperlichen Ausei- nandersetzung „zu klären“. Beide begaben sich zu diesem Zweck mit dem Zeu- gen C. auf die Straße vor die Einrichtung. Dort entwickelte sich eine Schlägerei , in die der Zeuge C. auf Seiten des M. eingriff und daraufhin vom Angeklagten eine „Kopfnuss“ erhielt. Im weiteren Verlauf des Kampfes kam der Angeklagte auf dem Rücken in einem Gebüsch zu liegen, während M. gebeugt über ihm stand, um weiter einzuschlagen. C. stand leicht versetzt hinter M. . Da er nicht – wie drei Wochen zuvor – im Kampf unterliegen wollte, zog der Angeklagte ein von ihm mitgeführtes und bis dahin verborgen gehaltenes Messer, stach in Tötungsabsicht mindestens fünf Mal gezielt auf den Oberkörper des M. ein und traf ihn in der Brust und am Oberarm. Als der Zeuge C. näher herantrat, stach der Angeklagte noch zweimal in Richtung der Beine des C. , um ihn zu verletzen, verfehlte ihn aber. M. verstarb kurz darauf an den Folgen der Stichverletzungen.
4
Nach Auffassung der sachverständig beratenen Strafkammer war der Angeklagte zur Tatzeit infolge einer hirnorganisch bedingten Wesensveränderung in Form einer reizbaren Schwäche in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt (§ 21 StGB).

II.

5
Die Verfahrensrügen bleiben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Juli 2017 genannten Gründen ohne Erfolg.

III.

6
Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
7
1. Die Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und tragen den Schuldspruch; gegen die Strafzumessung ist ebenfalls nichts zu erinnern.
8
2. Auch der Maßregelausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
9
a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB setzt die Feststellung voraus, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um die notwendige Gefährlichkeitsprognose tragen zu können , von längerer Dauer sein. Prognostisch muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (§ 63 Satz 1 StGB). Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. November 2015 – 1 StR 265/15, NStZ-RR 2016, 76 f. mwN).
10
b) Die getroffenen Feststellungen belegen, dass beim Angeklagten ein überdauernder psychischer Defektzustand vorliegt.
11
Das Landgericht hat im Anschluss an den Sachverständigen dargelegt, dass beim Angeklagten infolge einer im 16. Lebensjahr erlittenen schweren Kopfverletzung und damit einhergehender Operationen mit bildgebenden Verfahren erkennbare irreversible hirnorganische Veränderungen vorliegen, die die Affektkontrolle massiv einschränken. Der Angeklagte sei daher erhöht reizbar, könne die Befriedigung von Bedürfnissen nicht aufschieben und müsse Verärgerungen unmittelbar ausagieren. Auch wenn das Urteil keine ausdrückliche Einordnung der beschriebenen chronifizierten Störung in die gängigen Klassifikationssysteme enthält, folgt aus den Ausführungen hinreichend deutlich, dass das Landgericht vom Vorliegen eines hirnorganischen Psychosyndroms ausgeht , das zu den von ICD-10 unter F07 aufgeführten Störungsbildern zählt.
12
c) Die Strafkammer hat auch in nachvollziehbarer Weise den symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Zustand des Angeklagten und der abgeurteilten Tat begründet.
13
Dass sich die festgestellte Störung in der konkreten Tatsituation auf die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat, hat die Strafkammer tragfähig damit begründet , dass sich der Angeklagte trotz bestehender Hämophilie und dadurch erhöhter Verletzbarkeit bewusst in die konkrete Kampfsituation begeben habe. Dabei hat das Landgericht unter Würdigung der von ihm in der „Tatvorgeschichte“ ausführlich festgestellten Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten seit der Einreise nach Deutschland ausgeschlossen, dass in der Person des Angeklagten oder in seiner Tat lediglich nur Eigenschaften und Verhaltensweisen her- vorgetreten sind, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2015 – 1 StR 265/15, NStZ-RR 2016, 76 mwN).
14
d) Auch die vom Landgericht angestellte Gefährlichkeitsprognose hält rechtlicher Nachprüfung (noch) stand.
15
Im Rahmen seiner – allerdings knapp gehaltenen – Gesamtwürdigung, in der die Begehung weiterer vergleichbarer Taten besorgt wird, hat das Tatgericht maßgeblich auf den vom Angeklagten im Jahr 2015 in seiner Heimat begangenen tätlichen Angriff und die Verhaltensauffälligkeiten in Deutschland abgestellt , die – wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lässt – nach Überzeugung der Strafkammer auf dessen psychischer Störung beruhen. Im Hinblick auf die in der „Tatvorgeschichte“ festgestellten Auseinandersetzungen des Angeklagten mit anderen Personen – insbesondere die noch vor dem Konflikt mit M. stattgefundene Schlägerei mit vier oder fünf albanischen Mitbewohnern in der Küche der Einrichtung – handelte es sich beim Anlassdelikt auch nicht lediglich um eine Gelegenheits- und Konflikttat, die die Gefährlichkeitsprognose regelmäßig nicht rechtfertigen kann. Da die Anfor- derungen an die „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ im Sinne des § 63 StGB umso geringer sind, je gravierender die zu befürchtende Straftat ist (van Gemmeren in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 63 Rn. 62), ist die Darlegung des Landgerichts nach den Umständen des konkreten Einzelfalls noch ausreichend.
16
e) Auch die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus ist ausreichend belegt.
Schäfer Eschelbach Zeng Grube Schmidt
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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und
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published on 10.11.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 265/15 vom 10. November 2015 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. ECLI:DE:BGH:2015:101115B1STR265.15.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be
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published on 27.06.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 112/18 vom 27. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2018:270618B2STR112.18.1 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu
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Annotations

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 265/15
vom
10. November 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2015:101115B1STR265.15.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. März 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls in acht Fällen, davon in einem Fall versucht, in Tatmehrheit mit Computerbetrug in 16 tatmehrheitlichen Fällen, davon in drei Fällen versucht, unter Einbeziehung weiterer Strafen zu den Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten und von zehn Monaten verurteilt. Zudem hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.


2
Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts leidet der Angeklagte an „einer schizophrenen Psychose vom paranoid- halluzinatorischen Typ mit einer Wahn- und Residualsymptomatik, welche sein seelisches Gefüge tiefgreifend veränderte, die Sinngesetzlichkeit seiner seelischen Vorgänge und Handlungsabläufe zerriss und die Wirksamkeit seiner normalen rationalen Kontrollmechanismen aufhob“ (UA S. 4). Aufgrund dieser seit 2001 bekannten Erkrankung befand sich der Angeklagte regelmäßig in psychiatrischer Behandlung; er nimmt Medikamente ein. Alkohol konsumierte der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung gelegentlich und „spielte an Automaten , wenn er Geld zur Verfügung hatte“ (UA S. 4).
3
Im Zeitraum von März 2012 bis Juni 2014 entwendete der Angeklagte in sechs Fällen die Geldbörsen älterer Damen in Supermärkten und nahm anschließend mit den darin enthaltenen EC-Karten unter Verwendung der zugehörigen PIN-Nummer Abhebungen an nahegelegenen Geldautomaten vor oder versuchte dies. Feststellungen zum Zustand des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten hat das Landgericht nicht getroffen, in den Gründen des Urteils aber ausgeführt, dass „zwar kein Zusammenhang zwischen der Wahnsympto- matik und den Taten besteht, jedoch aufgrund der chronischen Residualsymptomatik der Schizophrenie die allgemeine Lebensbewältigung des Angeklagten stark eingeschränkt ist, was sich in allgemeiner Unbekümmertheit, Ziel- und Haltlosigkeit und mangelnder Kontrolle des Angeklagten über seine Handlun- gen auswirkt“ (UA S. 11). Vor diesem Hintergrund sei die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten erhalten, seine Steuerungsfähigkeit jedoch erheblich vermindert gewesen.

II.


4
Gegen diese Bewertung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung deshalb nicht stand.
5
1. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme , die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie setzt zunächst voraus, dass zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. Hierfür muss vom Tatrichter im Einzelnen dargelegt werden, wie sich die festgestellte, einem Merkmal von §§ 20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts - oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 – 1 StR 287/15; Beschlüsse vom 2. September 2015 – 2 StR 239/15; vom 28. Januar 2015 – 4 StR 514/14, NStZ-RR 2015, 169, 170; vom 18. November 2013 – 1 StR 594/13, NStZ-RR 2014, 75, 76 und vom 29. Mai 2012 – 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307). Insoweit ist insbesondere zu untersuchen, ob in der Person des Angeklagten oder in seinen Taten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2015 – 2 StR 420/14; vom 15. Juli 1997 – 4 StR 303/97, BGHR StGB § 63 Zustand 26; Urteil vom 2. April 1997 – 2 StR 53/97, NStZ 1997, 383).
6
Dem werden die Ausführungen des Landgerichts nicht gerecht. Das Landgericht hat zwar dargelegt, dass der Angeklagte an einem unter die Eingangsmerkmale des § 20 StGB fallenden krankhaften Zustand von einiger Dauer leidet. Das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Wahnsymptomatik und den Anlasstaten hat es jedoch abgelehnt und die bei dem Angeklagten krankheitsbedingt eingetretene Grundbeeinträchtigung in seiner Lebensführung als ausreichend für die Anordnung der Maßregel gehalten. Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. zu den Darlegungsanforderungen bei Psychosen aus dem Formenkreis der Schizophrenie etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2014 – 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306; vom 16. Januar 2013 – 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141, 142 und vom 29. Mai 2012 – 2 StR 139/12, NStZRR 2012, 306, 307 jeweils mwN).
7
Das Landgericht war zur Begründung der Unterbringung gehalten, in einer für den Senat nachvollziehbaren Weise zu erörtern, dass und weshalb zwischen dem Zustand des Angeklagten und den abgeurteilten Taten ein symptomatischer Zusammenhang besteht. Hierauf konnte angesichts der äußeren Umstände des Falles nicht verzichtet werden. Anhand des Tatbilds ist nicht erkennbar , dass den Handlungen eine schizophrene Psychose vom paranoidhalluzinatorischen Typ zugrunde lag. Denn der Angeklagte lebte in beengten finanziellen Verhältnissen und verwendete das durch die Taten erlangte Geld zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Er war nach den getroffenen Feststellungen über einen Zeitraum von zwei Jahren hinweg in der Lage, zu seinem Tatmuster passende Opfer sorgfältig auszuwählen und die jeweilige Tathandlung zielorientiert und unbemerkt auszuführen. In den Urteilsgründen des Landgerichts bleibt unklar, weshalb die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der rechtswidrigen Taten erheblich vermindert gewesen sein soll. Schließlich lässt auch die Feststellung, der Angeklagte habe an Spielautomaten gespielt, sobald er Geld zur Verfügung gehabt habe, eine rechtsfehlerhafte Anwendung des anzulegenden Maßstabs besorgen. Die Prüfung, ob in der Person und den Taten des Angeklagten letztlich nur Eigenschaften hervorgetreten sind, die sich im Rahmen des bei schuldfähigen Menschen regelmäßig anzutreffenden Ursachenspektrums für die Begehung von Straftaten halten oder ob die Taten auf einen psychischen Defekt zurückzuführen sind, ist dem Senat anhand der Urteilsgründe nicht möglich.
8
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Soweit das Landgericht in für das Revisionsgericht nicht nachprüfbarer Weise die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und unter Anwendung des vertypten Strafmilderungsgrundes alle Einzelstrafen den jeweils gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gesenkten Strafrahmen der § 242 Abs. 1 StGB und § 263a Abs. 1 StGB entnommen hat, ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 – 4 StR 498/14, NStZ-RR 2015, 137, 138 und vom 23. Oktober 2007 – 4 StR 358/07, insoweit in NStZ-RR 2008, 70 nicht abgedr.). Dass ohne die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre, vermag der Senat auszuschließen.

9
3. Der Senat hebt den Maßregelausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf, um dem neuen Tatrichter eigene, widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter wird sich unter Heranziehung eines Sachverständigen erneut mit der Erkrankung des Angeklagten und ihren Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit bei der Begehung der Taten auseinanderzusetzen haben.
Graf Jäger Mosbacher
RinBGH Dr. Fischer ist erkrankt und daher an einer Unterschriftsleistung gehindert. Graf Bär

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.