Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2018 - 1 StR 420/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. November 2018, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Dr. Bär
und die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff, Dr. Pernice,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Rechtsanwalt als Vertreter der Einziehungsbeteiligten,
Justizangestellte – in der Verhandlung –, Justizangestellte – bei der Verkündung – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren um ein Zehntel ermäßigt. Die Staatskasse hat ein Zehntel der insoweit entstandenen Auslagen sowie der notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
2. Auf die Revision der Einziehungsbeteiligten wird das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die entschädigungslose Einziehung der beiden Sattelzugmaschinen nebst den Kühlaufliegern angeordnet wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Einziehungsbeteiligten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie gegen ihn wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 31 Abs. 2 ZollVG i.V.m. § 12a Abs. 1 Satz 1 ZollVG und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft gebracht werden, eine Geldbuße von 2.000 Euro verhängt. Weiter hat das Landgericht die Einziehung von zwei im Eigentum der Nebenbeteiligten stehenden Sattelzugmaschinen nebst Kühlaufliegern sowie der sichergestellten 5.572,1 Gramm Heroingemisch und 15.862 Gramm Kokaingemisch nebst Verpackung und eines weißen Smartphone Samsung nebst eingelegter SIM-Karte des Angeklagten A. angeordnet. Es wurde festgestellt, dass der Einziehungsbeteiligten für beide Sattelzugmaschinen nebst Aufliegern keine Entschädigung zusteht. Der Mitangeklagte U. als Fahrer des zweiten Sattelzuggespanns wurde vom Landgericht freigesprochen.
- 2
- Die Revisionen des Angeklagten A. und der Einziehungsbeteiligten beanstanden jeweils die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet.
I.
- 3
- Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
- 4
- 1. Der Angeklagte A. erklärte sich zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 20. August 2016 dazu bereit, einen Betäubungsmitteltransport durchzuführen, bei dem 64 Pakete mit insgesamt 15.862 Gramm eines hochwertigen Kokaingemisches in den Niederlanden abgeholt, dort in den Achsen des Aufliegers der von ihm geführten Zugmaschine vorborgen und anschließend zum gewinnbringenden Weiterverkauf über Deutschland in die Schweiz transportiert werden sollten. Zu diesem Zweck brach der Angeklagte am 8. September 2016 mit seinem Sattelzug, beladen mit Forellenfilets, von der Türkei in Richtung Europäische Union auf. Auf Geheiß des Buchhalters seines Arbeitgebers erhielt er von At. an der türkisch-bulgarischen Grenze einen Geldbetrag von 28.000 Euro in bar, den er unter anderem für Reisespesen an weitere bei seinem Arbeitgeber beschäftigte und in der Europäischen Union befindliche Fahrer verteilen sollte.
- 5
- Der Angeklagte fuhr über Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Österreich und Deutschland nach Belgien, wo er am 12. September 2016 eintraf und auftragsgemäß die Forellenfilets bei einer Firma in B. ablieferte. Anschließend begab er sich mit seinem Sattelzuggespann in den nördlichen Teil der Niederlande , um dort die Achsen des Aufliegers – wie vereinbart – mit Kokainpaketen zu beladen. Als Verstecke dienten hierbei die drei hohlen Achsen des Kühlaufliegers , in welche mittels eines Schneidbrenners oder eines anderen Werkzeugs pro Achse jeweils sieben bis zehn Zentimeter lange und zehn bis zwölf Zentimeter breite, rechteckige Öffnungen geschnitten worden waren, die mit dem herausgeschnittenen Metallstück und als Klebstoff verwendetem Silikon verschlossen werden konnten. Die Beladung erfolgte zwischen dem 12. September 2016 abends und dem 14. September 2016 morgens an einer nicht näher bekannten Örtlichkeit zumindest unter Mithilfe des Angeklagten sowie des gesondert Verfolgten niederländischen Staatsangehörigen T. . Hierbei wurden in der vorderen Achse des Aufliegers 18 Pakete mit einem Gesamtgewicht von 4.471 Gramm und einem Wirkstoffgehalt von 92,6 % CocainHydrochlorid , in der mittleren Achse 26 Pakete mit 6.428 Gramm Kokaingemisch mit 92,4 % Wirkstoffgehalt und in der hinteren Achse 20 Pakete mit einem Gesamtgewicht von 4.963 Gramm mit 90,9 % Wirkstoffgehalt verborgen. Sämtliche Pakete waren mit braunem beziehungsweise teilweise zusätzlich mit schwarzem Paketklebeband umwickelt. Um die Entnahme der Pakete zu vereinfachen , wurde pro Achse deren eine Hälfte an einem Textilband befestigt und die andere Hälfte lose zwischen die befestigten Pakete gelegt, so dass sämtliche Pakete an diesem Textilband aus den Achsen herausgezogen werden konnten.
- 6
- Mit dem so beladenen Sattelzuggespann reiste der Angeklagte am Nachmittag des 14. September 2016 über den Grenzübergang E. aus den Niederlanden nach Deutschland ein und traf sich in K. mit dem Mitangeklagten U. , der ebenfalls mit einem Sattelzuggespann mit Kühlauflieger derselben Spedition unterwegs war. Am 19. September 2016 fuhren beide Gespanne nach fernmündlicher Absprache mit der Firma von K. aus los in Richtung Schweiz, um dort Waren einzuladen. In der Schweiz sollte der Angeklagte A. das Kokain bei unbekannt gebliebenen Abnehmern gegen Entgegennahme zumindest eines Teils des Kaufpreises abliefern. Am Morgen des 20. September 2016 erreichten beide Fahrzeuge den Grenzübergang W. . Beide Angeklagten wurden dort festgenommen, nachdem bei einer routinemäßigen Kontrolle in den Achsen des Kühlaufliegers des vom Angeklagten A. geführten Sattelzuges 64 Pakete mit insgesamt 15.862 Gramm eines hochwertigen Kokaingemisches aufgefunden werden konnten. Zusätzlich wurden in den Achsen der Kühlauflieger der von beiden Angeklagten geführten Sattelzuggespanne auch nicht unerhebliche unverpackte Restmengen eines Heroingemisches in einer Gesamtmenge von 5.572,1 Gramm sichergestellt.
- 7
- Zum Zeitpunkt der Festnahme beim Grenzübertritt zur Schweiz führte der Angeklagte A. in der Führerkabine seines Sattelzuges die 28.000 Euro Bargeld mit sich, die er an der türkisch-bulgarischen Grenze erhalten hatte, ohne dieses anzumelden. Dass er hierzu verpflichtet war, hätte er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt wissen können und müssen.
- 8
- 2. Der Angeklagte A. hat eingeräumt, das Bargeld – wie vom Landgericht festgestellt – erhalten zu haben. Von den in den Achsen des Kühlaufliegers sichergestellten Drogen habe er aber keine Kenntnis gehabt. Das Landgericht ist nach umfangreicher Beweisaufnahme von einer Täterschaft des Angeklagten überzeugt. Die in den Achsen beider Auflieger gefundenen Restmengen eines Heroingemisches wurden beiden Angeklagten aber nicht zugerechnet , da sie davon – unwiderlegbar – nichts wussten.
- 9
- 3. Die entschädigungslose Einziehung der beiden Sattelzuggespanne stützt das Landgericht in Bezug auf das vom Angeklagten A. geführte Fahrzeug auf § 33 Satz 2 BtMG i.V.m. § 74a Nr. 1 StGB, in Bezug auf den vom Mitangeklagten U. geführten LKW samt Auflieger auf § 74b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StGB. Das Landgericht geht davon aus, dass ein Verantwortlicher des Einziehungsbeteiligten wenigstens leichtfertig dazu beigetragen habe, dass die Fahrzeuge jedenfalls bei der verfahrensgegenständlichen Kurierfahrt und zumindest einer vorherigen Heroinlieferung Tatmittel gewesen seien und erneut zur Begehung gleichartiger Taten benutzt werden könnten.
II.
- 10
- Die Revision des Angeklagten A. führt nur zum Wegfall der Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit; im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
- 11
- 1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat in Bezug auf den Schuldspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
- 12
- a) Die Feststellungen des Landgerichts werden von der Beweiswürdigung getragen.
- 13
- aa) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Beweiswürdigung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist allein darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Februar 2016 – 3 StR 436/15 und vom 14. Dezember 2011 – 1 StR 501/11, NStZ-RR 2012, 148, jeweils mwN).
- 14
- bb) Derartige Rechtsfehler liegen nicht vor.
- 15
- Der Angeklagte hatte sich im Rahmen des Hauptverfahrens dahingehend eingelassen, von den in den Achsen des Aufliegers seines Sattelzuges befindlichen Drogen keine Kenntnis gehabt zu haben und nur wegen einer Umleitung über die Niederlande gefahren zu sein. Das Landgericht hat sich auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung sämtlicher erhobener Beweise davon überzeugt, dass der Angeklagte beim Einbau der Drogen in die Achsen des Aufliegers seiner Sattelzugmaschine in den Niederlanden selbst beteiligt war und damit vom Transport der Drogen Kenntnis hatte.
- 16
- Die Schlussfolgerungen und Wertungen des Landgerichts lassen keine Rechtsfehler erkennen und halten sich im tatgerichtlichen Beurteilungsspielraum. Soweit die Revision die Wertungen des Tatgerichts durch eigene zu ersetzen versucht und in weiten Teilen urteilsfremde Erwägungen vorbringt, ist dies unbehelflich.
- 17
- b) Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch in Bezug auf die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge. Das Landgericht hat sich nach umfassender wertender Gesamtbetrachtung davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht nur Gehilfe beim Handeltreiben der Betäubungsmittel war, sondern insoweit auf Grund seines deutlichen Eigeninteresses an der erfolgreichen Durchführung des Gesamtgeschäfts auch Täter in Bezug auf das Handeltreiben war. Dies stützt das Landgericht vor allem darauf, dass der Angeklagte neben dem Transport, hinsichtlich dessen Gestaltung ihm ein hohes Maß an Eigenverantwortung zukam, auch weitere im Hinblick auf das Gesamtgeschäft gewichtige Tatbeiträge erbracht hat. So war er am Einbau der Kokainpakete beteiligt und sein Tatbeitrag beschränkte sich nicht nur auf den eigentlichen Transport. Vielmehr sollte der Angeklagte nach der Ablieferung der Betäubungsmittel einen Teil des Kaufpreises entgegennehmen und damit von den Drogengeschäften in irgendeiner Art und Weise profitieren (UA S. 47 f.). Rechtsfehler lassen diese Erwägungen nicht erkennen.
- 18
- 2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
- 19
- a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich , wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. September 1980 – 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11, Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 – 1 StR 414/15, Rn. 12, NStZ-RR 2016, 107; jeweils mwN). Nur in diesem Rahmen kann eine „Verletzung des Gesetzes“ (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur BGH GS, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; BGH, Urteile vom 12. Januar 2005 – 5 StR 301/04, wistra 2005, 144; vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11, Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 – 1 StR 414/15, Rn. 12, NStZ-RR 2016, 107).
- 20
- b) Solche Rechtsfehler liegen hier nicht vor. Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falls der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 2 BtMG) mit tragfähigen Erwägungen verneint. Die Strafzumessung ist unter Berücksichtigung der erheblichen kriminellen Energie mit dem professionellen Versteck der Drogen in den Achsen des Kühl- aufliegers sowie vor allem im Hinblick auf die Überschreitung der nicht geringen Menge um das 2.914,4-fache nicht zu beanstanden.
- 21
- 3. Die weitere Verurteilung des Angeklagten wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 31a Abs. 2 ZollVG zu einer Geldbuße von 2.000 Euro kann demgegenüber keinen Bestand haben und muss entfallen. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit schon im Hinblick auf § 21 Abs. 1 OWiG aufzuheben war.
- 22
- Das Landgericht geht rechtsfehlerhaft vom Vorliegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 31a Abs. 2 ZollVG i.V.m. § 12a Abs. 1 Satz 1 ZollVG aus. Dieser der Verurteilung zu Grunde gelegte Tatbestand war zum maßgeblichen Tatzeitpunkt am 20. September 2016 noch nicht vorhanden. Die entsprechende Vorschrift wurde erst mit Wirkung von 16. März 2017 durch Art. 1 Nr. 25 des Gesetzes zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. 2017, Teil I, S. 425) geschaffen.
- 23
- Nach der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des § 31a Abs. 1 ZollVG handelte nur derjenige ordnungswidrig, der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12a Abs. 2 Satz 1 ZollVG das mitgeführte Bargeld oder die gleichgestellten Zahlungsmittel nicht oder nicht vollständig anzeigt. Danach war eine Ordnungswidrigkeit erst dann verwirklicht, wenn der zuständige Beamte eine Aufforderung zur Anzeige eines über der Wertgrenze von 10.000 Euro liegenden Bargeldes oder gleichgestellten Zahlungsmittels abgegeben hat, wobei eine allgemeine und nicht substantiierte Aufforderung hierfür nicht genügt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Mai 2004 – 1 Ss 7/03, wistra 2004, 356). Eine Aufforderung zur Anzeige von Beträgen durch die deutschen Zollbehörden bei der Ausreise hat das Landgericht nicht festgestellt. Auch wurde das Bargeld erst später bei der Durchsuchung der Fahrerkabine sichergestellt (UA S. 9). Der Senat schließt daher aus, dass noch Feststellungen getroffen werden könnten, die eine solche Aufforderung belegen würden.
- 24
- 4. Im Hinblick auf den Teilerfolg der Revision ermäßigt der Senat gemäß § 473 Abs. 4 StPO die Gebühr um 1/10 und legt der Staatskasse 1/10 der entstandenen gerichtlichen Auslagen sowie der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf.
III.
- 25
- Auf die Revision des Einziehungsbeteiligten ist die Einziehung der beiden Sattelzugmaschinen nebst Kühlaufliegern aufzuheben, da die Feststellungen des Landgerichts das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen des § 33 Satz 2 BtMG i.V.m. § 74a Nr. 1 StGB bzw. des § 74b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a StGB nicht hinreichend belegen.
- 26
- 1. Nach § 33 Satz 2 BtMG i.V.m. § 74a Nr. 1 StGB können Gegenstände abweichend von § 74 Abs. 3 StGB auch dann einbezogen werden, wenn derjenige , dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören, mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind. Der nicht an der Tat beteiligte Eigentümer muss es durch sein Verhalten ermöglicht haben, dass sein Eigentum Mittel oder Gegenstand der Tat des Täters oder Teilnehmers oder ihrer Vorbereitung gewesen ist. Die hier für eine Strafbarkeit notwendige Tatunterstützung (sog. Quasi-Beihilfe) setzt weiter in subjektiver Hinsicht grob fahrlässiges Handeln voraus. Danach ist es erforderlich , dass der Dritte die Begehung der Tat, wie sie vom Angeklagten begangen wurde, in groben Umrissen hätte voraussehen können (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Oktober 1973 – 1 Ws 177/73, NJW 1974, 709, 711; LK-Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 74a Rn. 10; MüKo-StGB/Joecks, 3. Aufl. 2016, § 74a Rn. 10, 12).
- 27
- 2. Diese Voraussetzungen für die Einziehung bei Dritten hat das Landgericht sowohl in Bezug auf das vom Angeklagten A. als auch in Bezug auf das vom Mitangeklagten U. geführte Sattelzuggespann nicht hinreichend belegt.
- 28
- a) Das Landgericht schließt in Bezug auf das vom AngeklagtenA. geführte Sattelzuggespann allein aus der sich aus allgemeinen Verkehrssicherungsgründen ergebenden Verpflichtung der Einziehungsbeteiligten, die von ihr eingesetzten Transportfahrzeuge ständig zu warten und sie vor längeren Fahrten ins Ausland gründlich zu überprüfen, darauf, dass im Rahmen einer solchen Kontrolle die Manipulationen an den Achsen der Kühlauflieger mit Sicherheit aufgefallen wären. Diese unzureichende Überprüfung der Sattelzuggespanne soll bereits als förderlicher Beitrag zu den später durchgeführten Kurierfahrten genügen, da bei einer solchen Kontrolle die Manipulationen an den Achsen mit Sicherheit aufgefallen wären, so dass der verantwortliche Mitarbeiter die beabsichtigten Taten zumindest in ihren allgemeinen Umrissen hätte voraussehen können (UA S. 53 f.). Im Widerspruch dazu wird im Rahmen der Beweiswürdigung aber festgestellt, dass für den Einbau der Drogenpakete in die Achsen des Kühlaufliegers das Anheben der Achse, die Demontage eines Rades sowie das Lösen und Absenken einer Achse erforderlich war (UA S. 27). Hierdurch wird bereits deutlich, dass die Manipulationen an den Achsen bei einer routinemäßigen Kontrolluntersuchung nicht ohne weiteres erkannt werden konnten. Vor diesem Hintergrund reicht die vom Landgericht der Einziehungsbeteiligten vorgeworfene unzureichende Wartung und Überprüfung ihrer Fahrzeuge als allgemeine Verkehrssicherungspflicht sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht für die Bejahung der Voraussetzungen für eine Einziehung nach § 74a Nr. 1 StGB nicht aus. Weitergehende Feststellungen zu einer Beteiligung der Einziehungsbeteiligten und zur Erkennbarkeit und Zurechnung der Manipulationen an den Achsen hat das Landgericht nicht getroffen.
- 29
- b) Da die entsprechenden objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Tatunterstützung entsprechend auch für den Fall der entschädigungslosen Sicherungseinziehung in Bezug auf das vom Mitangeklagten U. geführte Sattelzuggespann nach § 74b Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1a StGB gelten, kann auch diese keinen Bestand haben.
- 30
- 3. Die Frage der Einziehung der beiden Sattelzuggespanne bedarf daher insgesamt einer neuen tatrichterlichen Prüfung. Die der Einziehungsentscheidung zu Grunde liegenden Feststellungen sind mit aufzuheben, um dem neuen Tatrichter widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO).
IV.
- 31
- Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat im Hinblick auf die neu zu treffende Entscheidung über die Einziehung der beiden Sattelzuggespanne auf folgendes hin:
- 32
- 1. Das Landgericht wird erforderlichenfalls in den Blick zu nehmen haben , ob die Zugmaschine und der Kühlauflieger tatsächlich – wie vom Landgericht ohne nähere Erörterung angenommen (UA S. 53) – als natürliche Einheit zu betrachten sind, denn nur dann könnte das Sattelzuggespann insgesamt der Einziehung unterliegen.
- 33
- Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts waren die beiden verfahrensgegenständlichen Zugmaschinen selbst nicht manipuliert. Vielmehr waren Veränderungen jeweils nur an den drei Achsen der verwendeten Auflieger vorgenommen worden. Zwar können Auflieger immer nur verbunden mit einer Sattelzugmaschine fortbewegt werden, jedoch bilden beide nur für den jeweiligen konkreten Transport eine Einheit und verfügen deshalb auch über jeweils verschiedene Kennzeichen und Zulassungen. Sattelzugmaschinen lassen sich aber jederzeit auch mit beliebigen anderen Aufliegern zur Beförderung auch legaler Fracht benutzen, ohne dass sie – etwa auch vor dem Hintergrund des § 94 oder § 97 BGB – als Einheit anzusehen sind. Die bloße vorübergehende Verbindung von Sattelzugmaschine und Auflieger macht diese noch nicht notwendig zu einer natürlichen Einheit. Vor allem erscheint es im Blick auf die Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 1 StGB des vom Mitangeklagten U. geführten Sattelzuggespanns zusätzlich zweifelhaft, ob es sich auch bei der Zugmaschine um einen Gegenstand handelt, der die Allgemeinheit gefährdet , denn in Kombination mit einem anderen Auflieger kann dieser jederzeit auch für legale Transporte verwendet werden.
- 34
- 2. Weiter bedarf es einer genaueren Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Einziehung i.S.d. § 74f StGB.
- 35
- Insoweit hat das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt, dass der Zweck der Einziehung grundsätzlich auch dadurch erreicht werden kann, dass die manipulierten Achsen ausgebaut und unbrauchbar gemacht werden. Allein der vom Landgericht angesprochene Hinweis darauf, dass Unklarheiten darüber bestehen, in welchem Umfang Angehörige der Einziehungsbeteiligten in den Betäubungshandel involviert sind (UA S. 54), vermag den Ausschluss der Anwendung des § 74f StGB nicht zu begründen.
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Annotations
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 eine Ware außerhalb einer Zollstraße einführt oder ausführt, entgegen § 2 Abs. 2 außerhalb eines Zollflugplatzes landet oder abfliegt, entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 außerhalb eines Zollandungsplatzes anlegt oder ablegt oder entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 auf einer Zollstraße mit anderen Fahrzeugen oder mit dem Land in Verbindung tritt, - 2.
entgegen § 3 Abs. 1 eine Ware außerhalb der Öffnungszeiten einführt oder ausführt, - 3.
entgegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 auf Verlangen eines Zollbediensteten nicht stehen bleibt oder sich nicht über seine Person ausweist, - 4.
entgegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig hält, ein Beförderungspapier nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einem Zollbediensteten nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht, an Bord oder von Bord zu gelangen, oder - 5.
entgegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 6 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder die Entnahme von unentgeltlichen Proben nicht duldet.
(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Satz 2 oder 3 den Amtsplatz oder einen besonders gekennzeichneten Platz benutzt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 auf Verlangen eines Zollbediensteten nicht stehen bleibt oder sich nicht über seine Person ausweist, - 2.
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig hält, ein Beförderungspapier nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einem Zollbediensteten nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht, an Bord oder von Bord zu gelangen, - 2a.
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 6 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder die Entnahme von unentgeltlichen Proben nicht duldet, - 3.
entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 einen Bau ohne Zustimmung des Hauptzollamts errichtet oder ändert, - 4.
entgegen § 21 Satz 1 in einer Freizone ohne besondere Erlaubnis des Hauptzollamts wohnt, - 5.
entgegen § 22 Satz 1 in einer Freizone einen Bau ohne Zustimmung des Hauptzollamts errichtet, wesentlich in seiner Bauart ändert oder anders verwendet, - 6.
im grenznahen Raum, in einem der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiet oder in einer Freizone entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Handel mit Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerten Waren, die zur Verwendung als Schiffs- oder Reisebedarf bestimmt sind, ohne schriftliche Erlaubnis des Hauptzollamts betreibt.
(1) Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen natürliche Personen Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10 000 Euro oder mehr, die sie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, nach Art, Zahl und Wert anzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck dieser Barmittel und gleichgestellter Zahlungsmittel darlegen. Gesamtwert im Sinne des Satzes 1 ist die Summe der Barmittel und gleichgestellten Zahlungsmittel.
(2) Werden unbegleitete Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10 000 Euro oder mehr in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, können die Zollbediensteten den Absender, den Empfänger oder einen Vertreter dieser Personen auffordern, binnen einer Frist von 30 Tagen eine Offenlegungserklärung abzugeben. Für den Inhalt der Offenlegungserklärung gilt Artikel 4 Absatz 2 Verordnung (EU) 2018/1672 entsprechend. Bis zur Vorlage der Offenlegungserklärung können die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel sichergestellt werden.
(3) Beauftragte von Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 des Geldwäschegesetzes sind von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen, sofern der Transport von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln ausschließlich zwischen diesen Verpflichteten erfolgt. Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen die Beauftragten nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 vorliegen.
(4) Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 haben die Zollbediensteten die Befugnisse nach § 10. Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist § 10 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(5) Zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten und des Verwendungszwecks der Barmittel oder gleichgestellter Zahlungsmittel muss der Betroffene oder wirtschaftlich Berechtigte auf Verlangen der Zollbediensteten geeignete Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorlegen. Die Mitteilungen und Aufzeichnungen dürfen auch für Besteuerungsverfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden. Unbeschadet des Absatzes 7 gelten die §§ 102 und 103 der Abgabenordnung entsprechend.
(6) Ist es zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten oder des Verwendungszwecks der Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel erforderlich, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen erheben, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Es können Auskunftsersuchen gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes gestellt werden. Die nicht öffentlichen Stellen müssen den Zollbehörden die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Auskünfte auf Verlangen innerhalb von drei Werktagen erteilen. Die §§ 102 und 103 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
(7) Werden Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel sowie die zugehörigen Behältnisse und Umschließungen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, können die Zollbediensteten diese bis zu 30 Tage nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, um die Herkunft oder den Verwendungszweck aufzuklären, wenn
- 1.
die Anmeldepflicht für begleitete Barmittel nach Artikel 3 oder die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 nicht eingehalten wird, - 2.
die Anzeigepflicht für begleitete Barmittel nach Absatz 1 oder die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Absatz 2 nicht eingehalten wird oder - 3.
Grund zu der Annahme besteht, dass die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel - a)
zum Zweck der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuchs, - b)
zum Zweck der Terrorismusfinanzierung nach § 89a Absatz 2a, § 89c des Strafgesetzbuchs, - c)
zum Zweck der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs oder - d)
im Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit nach Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849
(8) Die Zollbehörden dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 4 und 5 und nach den Absätzen 1 bis 7 erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. Die Verarbeitung weiterer Daten, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Verbringen von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes stehen, ist nur zulässig, wenn
- 1.
es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist, - 2.
es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, - 3.
die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein kann für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen sowie für die Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder - 4.
die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein kann für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens wegen unerlaubter Finanztransferdienstleistungen.
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
- 1.
mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder - 2.
sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, - 2.
im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt, - 3.
Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder - 4.
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegeneine Postsendung oder ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, - 2.
entgegeneine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 3.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 Zutritt nicht gewährt, - 4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12a Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, - 5.
entgegen § 12a Absatz 6 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder - 6.
entgegen § 12e Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 139 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 eine dort genannte Ware nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6; L 435 vom 23.12.2018, S. 79) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Bargeldbetrag nicht oder nicht bis zum Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise anmeldet oder Barmittel nicht oder nicht zum Zeitpunkt der Kontrolle zur Verfügung stellt oder - 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt.
(6) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
(1) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegeneine Postsendung oder ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, - 2.
entgegeneine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 3.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 Zutritt nicht gewährt, - 4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12a Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, - 5.
entgegen § 12a Absatz 6 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder - 6.
entgegen § 12e Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 139 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 eine dort genannte Ware nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6; L 435 vom 23.12.2018, S. 79) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Bargeldbetrag nicht oder nicht bis zum Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise anmeldet oder Barmittel nicht oder nicht zum Zeitpunkt der Kontrolle zur Verfügung stellt oder - 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt.
(6) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
(1) Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen natürliche Personen Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10 000 Euro oder mehr, die sie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, nach Art, Zahl und Wert anzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck dieser Barmittel und gleichgestellter Zahlungsmittel darlegen. Gesamtwert im Sinne des Satzes 1 ist die Summe der Barmittel und gleichgestellten Zahlungsmittel.
(2) Werden unbegleitete Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10 000 Euro oder mehr in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, können die Zollbediensteten den Absender, den Empfänger oder einen Vertreter dieser Personen auffordern, binnen einer Frist von 30 Tagen eine Offenlegungserklärung abzugeben. Für den Inhalt der Offenlegungserklärung gilt Artikel 4 Absatz 2 Verordnung (EU) 2018/1672 entsprechend. Bis zur Vorlage der Offenlegungserklärung können die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel sichergestellt werden.
(3) Beauftragte von Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 des Geldwäschegesetzes sind von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen, sofern der Transport von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln ausschließlich zwischen diesen Verpflichteten erfolgt. Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen die Beauftragten nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 vorliegen.
(4) Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 haben die Zollbediensteten die Befugnisse nach § 10. Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist § 10 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(5) Zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten und des Verwendungszwecks der Barmittel oder gleichgestellter Zahlungsmittel muss der Betroffene oder wirtschaftlich Berechtigte auf Verlangen der Zollbediensteten geeignete Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorlegen. Die Mitteilungen und Aufzeichnungen dürfen auch für Besteuerungsverfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden. Unbeschadet des Absatzes 7 gelten die §§ 102 und 103 der Abgabenordnung entsprechend.
(6) Ist es zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten oder des Verwendungszwecks der Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel erforderlich, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen erheben, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Es können Auskunftsersuchen gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes gestellt werden. Die nicht öffentlichen Stellen müssen den Zollbehörden die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Auskünfte auf Verlangen innerhalb von drei Werktagen erteilen. Die §§ 102 und 103 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
(7) Werden Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel sowie die zugehörigen Behältnisse und Umschließungen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, können die Zollbediensteten diese bis zu 30 Tage nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, um die Herkunft oder den Verwendungszweck aufzuklären, wenn
- 1.
die Anmeldepflicht für begleitete Barmittel nach Artikel 3 oder die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 nicht eingehalten wird, - 2.
die Anzeigepflicht für begleitete Barmittel nach Absatz 1 oder die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Absatz 2 nicht eingehalten wird oder - 3.
Grund zu der Annahme besteht, dass die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel - a)
zum Zweck der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuchs, - b)
zum Zweck der Terrorismusfinanzierung nach § 89a Absatz 2a, § 89c des Strafgesetzbuchs, - c)
zum Zweck der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs oder - d)
im Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit nach Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849
(8) Die Zollbehörden dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 4 und 5 und nach den Absätzen 1 bis 7 erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. Die Verarbeitung weiterer Daten, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Verbringen von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes stehen, ist nur zulässig, wenn
- 1.
es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist, - 2.
es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, - 3.
die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein kann für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen sowie für die Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder - 4.
die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein kann für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens wegen unerlaubter Finanztransferdienstleistungen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegeneine Postsendung oder ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, - 2.
entgegeneine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 3.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 Zutritt nicht gewährt, - 4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12a Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, - 5.
entgegen § 12a Absatz 6 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder - 6.
entgegen § 12e Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 139 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 eine dort genannte Ware nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6; L 435 vom 23.12.2018, S. 79) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Bargeldbetrag nicht oder nicht bis zum Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise anmeldet oder Barmittel nicht oder nicht zum Zeitpunkt der Kontrolle zur Verfügung stellt oder - 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt.
(6) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
(1) Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen natürliche Personen Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10 000 Euro oder mehr, die sie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, nach Art, Zahl und Wert anzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck dieser Barmittel und gleichgestellter Zahlungsmittel darlegen. Gesamtwert im Sinne des Satzes 1 ist die Summe der Barmittel und gleichgestellten Zahlungsmittel.
(2) Werden unbegleitete Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10 000 Euro oder mehr in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, können die Zollbediensteten den Absender, den Empfänger oder einen Vertreter dieser Personen auffordern, binnen einer Frist von 30 Tagen eine Offenlegungserklärung abzugeben. Für den Inhalt der Offenlegungserklärung gilt Artikel 4 Absatz 2 Verordnung (EU) 2018/1672 entsprechend. Bis zur Vorlage der Offenlegungserklärung können die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel sichergestellt werden.
(3) Beauftragte von Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 des Geldwäschegesetzes sind von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen, sofern der Transport von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln ausschließlich zwischen diesen Verpflichteten erfolgt. Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen die Beauftragten nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 vorliegen.
(4) Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 haben die Zollbediensteten die Befugnisse nach § 10. Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist § 10 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(5) Zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten und des Verwendungszwecks der Barmittel oder gleichgestellter Zahlungsmittel muss der Betroffene oder wirtschaftlich Berechtigte auf Verlangen der Zollbediensteten geeignete Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorlegen. Die Mitteilungen und Aufzeichnungen dürfen auch für Besteuerungsverfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden. Unbeschadet des Absatzes 7 gelten die §§ 102 und 103 der Abgabenordnung entsprechend.
(6) Ist es zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten oder des Verwendungszwecks der Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel erforderlich, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen erheben, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Es können Auskunftsersuchen gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes gestellt werden. Die nicht öffentlichen Stellen müssen den Zollbehörden die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Auskünfte auf Verlangen innerhalb von drei Werktagen erteilen. Die §§ 102 und 103 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
(7) Werden Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel sowie die zugehörigen Behältnisse und Umschließungen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, können die Zollbediensteten diese bis zu 30 Tage nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, um die Herkunft oder den Verwendungszweck aufzuklären, wenn
- 1.
die Anmeldepflicht für begleitete Barmittel nach Artikel 3 oder die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 nicht eingehalten wird, - 2.
die Anzeigepflicht für begleitete Barmittel nach Absatz 1 oder die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Absatz 2 nicht eingehalten wird oder - 3.
Grund zu der Annahme besteht, dass die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel - a)
zum Zweck der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuchs, - b)
zum Zweck der Terrorismusfinanzierung nach § 89a Absatz 2a, § 89c des Strafgesetzbuchs, - c)
zum Zweck der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs oder - d)
im Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit nach Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849
(8) Die Zollbehörden dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 4 und 5 und nach den Absätzen 1 bis 7 erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. Die Verarbeitung weiterer Daten, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Verbringen von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes stehen, ist nur zulässig, wenn
- 1.
es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist, - 2.
es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, - 3.
die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein kann für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen sowie für die Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder - 4.
die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein kann für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens wegen unerlaubter Finanztransferdienstleistungen.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
- 1.
mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder - 2.
sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
(1) Gefährden Gegenstände nach ihrer Art und nach den Umständen die Allgemeinheit oder besteht die Gefahr, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden, können sie auch dann eingezogen werden, wenn
- 1.
der Täter oder Teilnehmer ohne Schuld gehandelt hat oder - 2.
die Gegenstände einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 wird der andere aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des eingezogenen Gegenstandes angemessen in Geld entschädigt. Das Gleiche gilt, wenn der eingezogene Gegenstand mit dem Recht eines anderen belastet ist, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist.
(3) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn
- 1.
der nach Absatz 2 Entschädigungsberechtigte - a)
mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass der Gegenstand als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder - b)
den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat oder
- 2.
es nach den Umständen, welche die Einziehung begründet haben, auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts zulässig wäre, dem Entschädigungsberechtigten den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand ohne Entschädigung dauerhaft zu entziehen.
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
- 1.
mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder - 2.
sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.
(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.
Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
- 1.
mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder - 2.
sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.
(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
(1) Gefährden Gegenstände nach ihrer Art und nach den Umständen die Allgemeinheit oder besteht die Gefahr, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden, können sie auch dann eingezogen werden, wenn
- 1.
der Täter oder Teilnehmer ohne Schuld gehandelt hat oder - 2.
die Gegenstände einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 wird der andere aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des eingezogenen Gegenstandes angemessen in Geld entschädigt. Das Gleiche gilt, wenn der eingezogene Gegenstand mit dem Recht eines anderen belastet ist, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist.
(3) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn
- 1.
der nach Absatz 2 Entschädigungsberechtigte - a)
mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass der Gegenstand als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder - b)
den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat oder
- 2.
es nach den Umständen, welche die Einziehung begründet haben, auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts zulässig wäre, dem Entschädigungsberechtigten den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand ohne Entschädigung dauerhaft zu entziehen.
(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den Fällen der §§ 74 und 74a nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde. In den Fällen der §§ 74 bis 74b und 74d ordnet das Gericht an, dass die Einziehung vorbehalten bleibt, wenn ihr Zweck auch durch eine weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden kann. In Betracht kommt insbesondere die Anweisung,
- 1.
die Gegenstände unbrauchbar zu machen, - 2.
an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder - 3.
über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.
(2) In den Fällen der Unbrauchbarmachung nach § 74d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.