Bundesgerichtshof Urteil, 05. Sept. 2006 - 1 StR 107/06

bei uns veröffentlicht am05.09.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 107/06
vom
5. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Dr. Kolz,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 6. Oktober 2005, der Frist zur Stellung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach Verwerfung der Revision durch das Landgericht und der Fristen zur Stellung der Wiedereinsetzungsanträge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Der Beschluss des Landgerichts Landshut vom 11. Januar 2006 ist damit gegenstandslos.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 6. Oktober 2005 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte,
a) soweit er wegen Computerbetrugs verurteilt ist, des Computerbetrugs in 11 Fällen und
b) soweit er wegen versuchten Computerbetrugs verurteilt ist, des versuchten Computerbetrugs in drei Fällen schuldig ist.
4. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und der Wiedereinsetzung.

Von Rechts wegen

Gründe:


I.

1
Hinsichtlich der Wiedereinsetzungsentscheidung, die zur Gegenstandslosigkeit des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts vom 11. Januar 2006 führt, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Generalbundesanwältin in ihrem Antrag vom 14. Juli 2006.

II.


2
Nachdem der Angeklagte wegen einer Einbruchsserie in Pkws und weiterer Straftaten (z. B. versuchter schwerer räuberischer Erpressung) verhängte langjährige Freiheitsstrafen verbüßt hatte, lebte er "nach eigenem Eingeständnis von Straftaten". Teils zusammen mit seinem Vater, teils mit anderen Mittätern brach er vor allem Pkws auf, aus denen er insbesondere Mobiltelefone und EC-Karten entwendete; teilweise entwendete er auch Pkws oder versuchte dies. Weitere Straftaten, insbesondere Betrug, Computerbetrug, Urkundenfälschung und Ausweismissbrauch hingen mit der Verwertung der Beute zusammen. Hinzu kam häufiges Fahren ohne Fahrerlaubnis. Dem Angeklagten war bereits vor Jahren die Fahrerlaubnis gerichtlich entzogen worden; eine neue hat er auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht erworben. Gleichwohl fuhr er immer wieder auf öffentlichen Straßen mit einem Pkw. Er wurde wegen insgesamt mehr als 100 Straftaten - davon dreizehn Mal Fahren ohne Fahrerlaubnis - zu sieben Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde eine (isolierte) Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von vier Jahren (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) festgesetzt.
3
Seine auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision führt zu dem für die Gesamtfreiheitsstrafe im Ergebnis nicht bedeutsamen Wegfall einiger Fälle des Computerbetrugs, bleibt aber im Übrigen auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Ausführungen seines früheren Verteidigers (Rechtsanwalt S. ) erfolglos.
4
1. Zu den Schuldsprüchen wegen (versuchten) Computerbetrugs in Fällen , in denen kurz hintereinander mehrere Abhebungen vom Konto eines Geschädigten erfolgten oder versucht wurden, hat die Generalbundesanwältin in ihrer Antragsschrift zutreffend ausgeführt: "Nach den Urteilsfeststellungen wurden die Geldabhebungen bei Bankautomaten in den Fällen unter V. der Urteilsgründe in aller Regel von dem Mitangeklagten G. H. durchgeführt, während der Angeklagte es übernahm, nach der notierten PIN-Nummer zu suchen und Aufpasserdienste zu leisten. Auch in den Fällen unter XI. 3. b. nahm der Mitangeklagte die Abhebungen vor. Zwar muss sich der Angeklagte als Mittäter auch die allein vom Mitangeklagten abgewickelten Abhebungen nach § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen. Diese Zurechnungsnorm zwingt aber nicht dazu, dem Mittäter die von einem anderen Täter eigenhändig tatmehrheitlich begangenen Taten zur Last zu legen. Vielmehr ist jeder der Mittäter hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen i.S.d. §§ 52, 53 StGB nur nach seinem individuellen Tatbeitrag zu beurteilen (vgl. BGH NStZ 1997, 121; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung dieselbe 29, jew. m.w.N.). Auf die Frage, in welchem Konkurrenzverhältnis die von dem Mitangeklagten vorgenommenen Einzelabhebungen stehen, kommt es deshalb nicht an. In den Fällen V. 1. a. - c. (drei Abhebungen), V. 7. a. - d. (vier Abhebungen), V. 8. a., b. (zwei Abhebungen), V. 9. a., b. (zwei Abhebungen), V. 11. a. - d. (drei Abhebungen, ein Versuch), XI. 3. b. (vier Abhebungen) liegen somit nicht 18 vollendete Taten und eine versuchte Tat, sondern lediglich insgesamt sechs Vergehen des Computerbetruges vor. Damit entfallen zwölf Fälle des vollendeten und ein Fall des versuchten Computerbetrugs.“
5
2. Im Übrigen enthält der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der Senat verweist auch insoweit auf die Ausführungen der Generalbundesanwältin.
6
3. Zu den Auswirkungen der Änderungen des Schuldspruchs auf den Strafausspruch hat die Generalbundesanwältin in ihrem Antrag vom 14. Juli 2006 zutreffend ausgeführt: "Der Wegfall von zwölf Einzelstrafen in Höhe von sieben Monaten Freiheitsstrafe wegen Computerbetrugs und einer weiteren Einzelstrafe in Höhe von fünf Monaten Freiheitsstrafe wegen versuchten Computerbetrugs gefährdet den Gesamtstrafenausspruch nicht. Der Senat wird ausschließen können, dass die Strafkammer angesichts der Vielzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte, zumal die bloße Korrektur des Konkurrenzverhältnisses keine Verringerung des Tatunrechts und des Schuldgehalts in seiner Gesamtheit zur Folge gehabt hätte (BGH NStZ 1999, 513, 514 m.w.N.)."
7
4. Auch im Übrigen ist der Strafausspruch rechtsfehlerfrei, wie die Generalbundesanwältin im Einzelnen ausgeführt hat.
8
5. Schließlich hält auch die Anordnung einer isolierten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis rechtlicher Überprüfung stand, wie dies der Vertreter der Generalbundesanwältin in der Hauptverhandlung vor dem Senat zutreffend ausgeführt hat. Auch der Senat hält die Anordnung der isolierten Sperrfrist für rechtsfehlerfrei.
9
a) Wer bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges (§ 69 Abs. 1 StGB) ein "typisches Verkehrsdelikt" begeht, verstößt regelmäßig dadurch gegen die Pflichten eines Kraftfahrers (vgl. Großer Senat für Strafsachen BGHSt 50, 93, 97, 103); dabei sind Verkehrsstraftaten nicht allein solche, die im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB aufgeführt sind (aaO 103).
10
b) Eine in diesem Sinne typische Verkehrsstraftat ist auch das Fahren ohne Fahrerlaubnis (vgl. Athing in MK-StGB § 69 StGB Rdn. 56; Herzog in NKStGB 2. Aufl. § 69a Rdn. 10; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 69 Rdn. 38; Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht 10. Aufl. Rdn. 602 m.w.N.). Wem die Erlaubnis fehlt, mit dem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, der verletzt, wenn er es trotzdem tut, eine typische Pflicht im Zusammenhang mit dem Führen ei- nes Kraftfahrzeugs - Teilnahme am öffentlichen Verkehr nur mit Erlaubnis - in besonders augenfälliger Weise.
11
c) Fahren ohne Fahrerlaubnis, zumal, wenn es wie hier häufig und nach gerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis begangen wurde, deutet auf fehlende charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hin (vgl. BayObLG bei Bär, DAR 1990, 361, 365; OLG Koblenz VRS 69, 298, 300 f.; Athing aaO; Tröndle/Fischer aaO; Hentschel aaO m.w.N.). Freilich kann im Einzelfall auch eine andere Beurteilung in Betracht kommen. Der - im Einzelnen umstrittenen - Frage, unter welchen konkreten Voraussetzungen dies der Fall sein kann (vgl. Hentschel aaO Rdn. 602, 740 m.w.N.) braucht der Senat aber hier nicht näher nachzugehen. Die Beurteilung der in Rede stehenden charakterlichen Eignung obliegt dem Tatrichter (BGHSt aaO 104), der dabei auch die Erkenntnisse zur Persönlichkeit des Täters zu berücksichtigen hat (aaO 103). Gründe, warum die Strafkammer mit ihrer Annahme, dem Angeklagten fehle diese Eignung, die ihr bei dieser Beurteilung gezogenen Grenzen überschritten haben könnte, sind nicht erkennbar.

12
d) Auch die Dauer der Sperrfrist ist ohne den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler bemessen.
Herr RiBGH Dr. Boetticher befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert. Nack Wahl Nack Schluckebier Kolz

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(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

Strafgesetzbuch - StGB | § 25 Täterschaft


(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Strafgesetzbuch - StGB | § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine

Strafgesetzbuch - StGB | § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis


(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß

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(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.