Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 20. April 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 zu tragen.

Streitwert: 50.000 €

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Beklagte eine am 15. Mai 2014 für den Bezirk B. ausgeschriebene Notarstelle mit der Beigeladenen zu 1 besetzen will.

2

Der Kläger ist Rechtsanwalt seit dem Jahre 2003. Er hat die zweite juristische Staatsprüfung und die notarielle Fachprüfung jeweils mit der Note "befriedigend" (8,53 Punkte) abgelegt. Die Beigeladene zu 1 ist seit Juni 2006 Rechtsanwältin. Sie hat im zweiten Staatsexamen und in der notariellen Fachprüfung das Prädikat "vollbefriedigend" (9,07 und 9,18 Punkte) erreicht. Kläger und Beigeladene zu 1 bewarben sich auf die für den Bezirk B. am 15. Mai 2014 ausgeschriebene Notarstelle. Der Beklagte hat die allgemeine und die örtliche Wartezeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNotO zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist am 15. Juni 2014 sowohl für den Kläger als auch für die Beigeladene zu 1 als erfüllt angesehen. Er verneinte eine Unterbrechung der örtlichen Wartezeit wegen der Geburt einer Tochter am 3. März 2011 und deren Betreuung bis Februar 2012 für die Beigeladene zu 1, weil die "Elternzeit" die Dauer von zwölf Monaten nicht überschritten habe. Die Bewerbung des Beigeladenen zu 2 blieb wegen der noch nicht erfüllten fünfjährigen allgemeinen Erfahrungszeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO erfolglos.

3

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 hat der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die am 15. Mai 2014 für B. ausgeschriebene Notarstelle der Beigeladenen zu 1 zu übertragen. Dagegen hat der Kläger mit einem bei Gericht am 30. Dezember 2014 eingegangenen Antrag gerichtliche Entscheidung beantragt. Er verlangt, den Beklagten zu verpflichten, die Notarstelle mit ihm zu besetzen, hilfsweise die Besetzung der Notarstelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

4

Der Kläger meint, der Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beigeladene zu 1 bei Ablauf der Bewerbungsfrist am 15. Juni 2014 die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt habe. Es sei zweifelhaft, dass diese mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwältin tätig gewesen sei und diese Tätigkeit mindestens drei Jahre in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich ausgeübt habe. Die Angaben der Beigeladenen zu 1 seien ergebnisorientiert und unklar, was Zweifel an der persönlichen Eignung der Beigeladenen zu 1 für das Amt des Notars begründe. Der Beklagte habe die Angaben nicht an Hand von Nachweisen überprüft. Die familiäre Situation und der Wohnsitz in S. gewährleisteten nicht die erforderliche zeitliche Präsenz der Beigeladenen zu 1 zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Amtsgeschäfte der angestrebten Notarstelle.

5

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in eine Klage umgedeutet und diese abgewiesen. Es hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 111b Abs. 1, § 111d BNotO iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil in den verschiedenen Bundesländern das Erfordernis eines "Nachweises" der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 BNotO unterschiedlich gehandhabt werde und es zu den insofern in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten - soweit ersichtlich - noch keine Rechtsprechung gebe. Höchstrichterlicher Klärung bedürfe auch die Frage, ob eine Anrechnung von Kinderbetreuungszeiten gemäß oder analog § 6 Abs. 2 Satz 5 BNotO zwingend einen Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und/oder die förmliche Inanspruchnahme von Elternzeit erfordere.

6

Mit der Berufung verfolgt der Kläger die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Sinne seines Klagebegehrens.

Entscheidungsgründe

I.

7

Das Oberlandesgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Besetzungsentscheidung des Beklagten sei verfahrensfehlerfrei und in der Sache nicht zu beanstanden. Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist am 15. Juni 2014 habe die Beigeladene zu 1 die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 BNotO erfüllt. Bei einer Bewertung und Gewichtung der für die Besetzungsentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO maßgeblichen Kriterien erziele sie eine höhere Punktzahl als der Kläger und sei daher bei der Vergabe der Notarstelle vorrangig zu berücksichtigen. Der Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Beigeladene zu 1 die Voraussetzung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO erfülle. Begründete Zweifel daran, dass die Beigeladene zu 1 seit dem 1. April 2008 als Gesellschafterin/Partnerin der Sozietät "G. V. & Partner mbB Steuerberater Rechtsanwalt" in R. in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwältin tätig sei, bestünden nicht. Durch die von der Beigeladenen zu 1 im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und den Umstand, dass für die Erlangung der Fachanwaltsbezeichnung im Jahre 2010 Nachweise einer praktischen Tätigkeit erforderlich seien, werde eine nicht unerhebliche Rechtsanwaltstätigkeit indiziert. Eine vollschichtige Rechtsanwaltstätigkeit verlange das Gesetz nicht. Es sei davon auszugehen, dass die Beigeladene zu 1 jedenfalls seit dem 1. April 2008 und mithin bei Ablauf der Bewerbungsfrist am 15. Juni 2014 bereits sechs Jahre und zweieinhalb Monate als Rechtsanwältin tätig gewesen sei.

8

Der Beklagte habe für die Beigeladene zu 1 des Weiteren die Voraussetzung einer mindestens dreijährigen ununterbrochenen örtlichen Wartezeit zutreffend bejaht. Die Unterbrechung bzw. Einschränkung der Anwaltstätigkeit im Anschluss an die Geburt ihrer Tochter vom 3. März 2011 bis 2. März 2012 wirke sich auf die Berechnung der Länge der örtlichen Wartezeit nicht aus. Zu Recht habe der Beklagte in der Angabe einer "Elternzeit" in den Bewerbungsunterlagen der Beigeladenen zu 1 einen - jedenfalls konkludent gestellten - Antrag auf Anrechnung der zwölf-monatigen Kinderbetreuungszeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BNotO gesehen, so dass es nicht darauf ankomme, ob das Antragserfordernis überhaupt (auch) für § 6 Abs. 2 Satz 7 BNotO gelte. Auch wenn die Beigeladene zu 1 nicht auf ihre Rechtsanwaltszulassung verzichtet und förmlich "Elternzeit" genommen habe, sei eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen gerechtfertigt. Dagegen, dass ohne Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub und vorübergehenden Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft trotz einer faktischen Unterbrechung der Anwaltstätigkeit aus einem der in § 6 Abs. 2 Satz 5 BNotO genannten Gründe eine Anrechenbarkeit der Betreuungszeiten nicht möglich sei, spreche maßgebend, dass das mit den Regelungen verfolgte Ziel der verfassungsrechtlich gebotenen Vermeidung von (faktischen) Benachteiligungen u.a. aufgrund des Geschlechts (vgl. dazu etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. November 2013 - 1 BvR 63/12, NJW 2014, 843 ff.) nur erreicht werden könne, wenn der/die Bewerber/-in tatsächlich aus familiären Gründen die Anwaltstätigkeit unterbrochen oder eingeschränkt habe. Dass der Beklagte über die von der Beigeladenen zu 1 vorgelegte Geburtsurkunde ihrer Tochter hinaus keine weitergehenden Nachweise verlangt habe, begründe keinen Fehler zum Nachteil des Klägers. Auch die Beanstandungen hinsichtlich der Förmlichkeiten der Bewerbungsunterlagen der Beigeladenen zu 1 seien nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Besetzungsentscheidung des Beklagten in Frage zu stellen. An der persönlichen Eignung der Beigeladenen zu 1 für das Amt der Notarin sei nicht zu zweifeln. Die erforderliche zeitliche Präsenz der Beigeladenen zu 1 zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Amtsgeschäfte der Notarstelle in R. sei aufgrund der mit einer Fahrzeit von einer knappen Stunde zu überbrückenden Entfernung zwischen Wohnort und Amtssitz und der möglichen Nutzung einer Zweitwohnung gewährleistet.

II.

9

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Besetzungsentscheidung des Beklagten entspricht den rechtlichen Vorgaben und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

10

1. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag, den Beklagten zu verpflichten, die ausgeschriebene Stelle mit dem Kläger zu besetzen, schon deshalb nicht durchdringen kann, weil die Bundesnotarordnung dem Bewerber/der Bewerberin für das Amt des Notars/der Notarin keinen Anspruch auf Bestellung gibt, sondern lediglich die Voraussetzungen regelt, unter denen das Amt verliehen werden kann. Daraus folgt nicht, dass ein Bewerber, der diese Voraussetzungen erfüllt, zwingend zum Notar bestellt werden muss. Vielmehr hat die Landesjustizverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen die Auswahlentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Senat für Notarsachen Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327, 329; vom 15. November 2010 - NotZ 4/10, NJW-RR 2011, 412 juris Rn. 6 und vom 30. Juli 1990 - NotZ 24/89 - DNotZ 1991, 91 f.). Selbst wenn die Auswahlentscheidung des Beklagten ermessensfehlerhaft und mithin rechtswidrig wäre, könnte der Kläger, wenn er die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Notar erfüllt, nur seinem Hilfsantrag entsprechend die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Verurteilung des Beklagten verlangen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

11

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf erneute Bescheidung, weil der Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2014 rechtmäßig ist (vgl. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 113 Abs. 5 VwGO).

12

a) Dagegen, dass der Beklagte die fachliche Eignung der Beigeladenen zu 1 mit 9,14 Punkten bewertet und ihr die erste Rangstelle zugewiesen hat, wendet sich der Kläger nicht. Rechtliche Einwände dagegen sind ersichtlich nicht zu erheben.

13

b) Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die Beigeladene zu 1 zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist (15. Juni 2014) die allgemeine Wartefrist gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO erfüllt hat.

14

aa) Nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlandesgerichts war die Beigeladene zu 1 vom 1. April 2008 bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 15. Juni 2014 als Rechtsanwältin in der Sozietät "G. V. & Partner" in R. als Rechtsanwältin in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber tätig. Auf die Frage, ob die von ihr angegebene "Elternzeit" von März 2011 bis Februar 2012 als Wartezeit anzurechnen ist oder eine Anrechnung mangels eines Antrags auf Anrechnung und wegen des unterlassenen Verzichts auf die Anwaltszulassung nicht in Betracht käme, kommt es für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nicht an. Selbst ohne Anrechnung der Unterbrechungszeit war die Beigeladene zu 1 mehr als 5 Jahre als Rechtsanwältin in dem von der Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO geforderten Umfang tätig.

15

bb) Den Bedenken des Klägers gegen eine Berücksichtigung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft S.           OHG im Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 31. März 2008 bei der Berechnung der allgemeinen Wartezeit muss nicht nachgegangen werden. Ob es sich dabei um die typische Tätigkeit eines Syndikusanwalts gehandelt hat, die der Zielsetzung der Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO regelmäßig nicht genügt (vgl. BT-Drs. 16/4972, S. 11), ist im Streitfall nicht erheblich, denn der Beklagte hat anwaltliche Tätigkeiten vor dem 1. April 2008 bei seiner Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt.

16

cc) Erfolglos rügt der Kläger, die Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit beruhe auf einer unzureichenden Aufklärung der zugrunde liegenden Tatsachen (§ 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 86 Abs. 1, § 108 VwGO). Die richterliche Überzeugungsbildung sei angreifbar und fehlerhaft, weil sie auf der Glaubhaftmachung des eigenen Vortrags bei Unterstellung der Wahrheitspflicht der Beigeladenen zu 1 beruhe. Die Beigeladene zu 1 habe entgegen ihren Angaben keine anwaltliche, sondern eine steuerberatende Tätigkeit ausgeführt.

17

Der Kläger stellt nicht in Frage, dass Nachweise für den Parteienvortrag nur dann erforderlich sind, wenn die Umstände gewisse Zweifel zulassen. Solche Umstände liegen hier indes nicht vor.

18

(1) Zwar ist das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen vom Bewerber nachzuweisen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Die Beantwortung der Frage nach Art, Umfang und Beurteilung der erforderlichen Nachweise hängt aber maßgebend von den Umständen des Einzelfalls ab. Unerheblich ist bei Fragen des Beweises von Tatsachen insbesondere, wie im Bereich anderer Landesjustizverwaltungen verfahren wird. Der Umfang der Ermittlungen wird dadurch bestimmt, welche der erheblichen Tatsachen im zu entscheidenden Fall zweifelhaft sind, die notwendige Überzeugung von ihrem Vorliegen oder Nichtvorliegen also fehlt. Die Art der Nachweise für die anwaltliche Tätigkeit, um die es im Streitfall geht, hat der Gesetzgeber nicht besonders geregelt. Insoweit gelten die allgemeinen Regelungen in § 26 VwVfG. Bestehen an der Richtigkeit des Vorbringens der Beteiligten keine Zweifel, bedarf es - im Verwaltungs- wie im gerichtlichen Verfahren (§ 86 VwGO) - keiner zusätzlichen Beweise.

19

(2) Die Frage, welche und wie viele Nachweise vom jeweiligen Bewerber für das Amt des Notars zu erbringen seien, ist mit Blick auf den Sinn der Regelungen in § 6 Abs. 2 BNotO zu beantworten. Sinn der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO erforderlichen Wartezeit ist, dass sich der Bewerber vor der Bestellung zum Notar mit den beruflichen Anforderungen und dem Umgang mit Rechtsuchenden, Gerichten und Behörden hinreichend vertraut gemacht hat (vgl. BT-Drs. 16/4972, S. 14). Auf Vorschlag der Bundesregierung wurde im Gesetzgebungsverfahren das Erfordernis der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt aus dem Gesetzentwurf gestrichen, weil es keinen Grund gebe, einem Bewerber, der in dem geforderten Maße anwaltlich tätig gewesen sei, einen Berufszugang nur deshalb zu versagen, weil er dies nebenberuflich erreicht habe (vgl. BT-Drs. 16/4972, S. 14). Entscheidend ist danach das Maß der anwaltlichen Tätigkeit und die erworbene berufliche Erfahrung. Der Landesjustizverwaltung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers aber auch die Ermittlung des Sachverhalts erleichtert und die zur Feststellung der hauptberuflichen Anwaltstätigkeit gebräuchliche, aber meist unergiebige Abfrage bei Richtern des Amts- und Landgerichts, bei denen der Bewerber als Rechtsanwalt zugelassen war, entbehrlich gemacht werden (vgl. BT-Drs. 16/4972, S. 10).

20

Danach ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte nur bei Unstimmigkeiten in den Bewerbungsunterlagen und Zweifeln aufgrund der Rückmeldung aus dem anwaltlichen Aufsichtsbereich Anlass zu weiteren Nachfragen für die Feststellungen der Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNotO gegeben sah. Der Senat teilt die Bedenken des Beklagten gegen die Vorlage der vom Kläger geforderten Mandatslisten. In anonymisierter Form hätten solche Listen einen geringen Nachweiswert. In nicht anonymisierter Form sind datenschutzrechtliche und Bedenken wegen Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht nicht von der Hand zu weisen.

21

(3) Wie auch der Kläger nicht in Zweifel zieht, ist bei Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen, die sich als Notarin oder Notar bewerben, ohne greifbare Anhaltspunkte für das Gegenteil anzunehmen, dass ihre anwaltlich versicherten Angaben im Bewerbungsverfahren korrekt sind. Danach können neben den Angaben der Beigeladenen zu 1 die Nachweise der praktischen Tätigkeit für die Erlangung der Fachanwaltsbezeichnung durch die Beigeladene zu 1 im Jahre 2010 als Indiz für eine Rechtsanwaltstätigkeit in nicht unerheblichem Umfang herangezogen werden. Der Umstand, dass nach der Fachanwaltsordnung für Rechtsanwälte im Jahr 2010 in den Tätigkeitsnachweisen Tätigkeiten aus dem Jahre 2007 genannt werden konnten, ändert nicht die Art der Tätigkeit eines Rechtsanwalts. Die Beigeladene zu 1 erhärtete die Richtigkeit ihrer Angaben durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht vorgelegten Unterlagen. Dagegen wendet sich der Kläger nicht.

22

(4) Der Vortrag des Klägers im gerichtlichen Verfahren gibt nicht Anlass zu weiteren Ermittlungen.

23

Die Bildung der richterlichen Überzeugung setzt zwar die Ermittlung der erheblichen Tatsachen gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen voraus. Erst wenn hinsichtlich einer erheblichen Tatsache eine Ungewissheit bleibt, die das Gericht trotz Ausschöpfens aller in Betracht kommenden Ermittlungen von Amts wegen, auch bei Berücksichtigung eines etwaigen unverschuldeten Beweisnotstands eines Beteiligten, nicht zu beseitigen vermag, greifen die Grundsätze der materiellen Beweislast ein (vgl. BVerwG, BVerwGE 114, 75 = ZOV 2001, 198; BVerwG Buchholz 412. 6 § 1 HHG Nr. 28 = NVwZ-RR 1990, 165). Sie gelten erst nach dem Abschluss der richterlichen Überzeugungsbildung. Auch im Verwaltungsstreitverfahren gilt die allgemeine Beweislastregel des Inhalts, dass die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen ein Beteiligter ihm günstige Rechtsfolgen ableitet, zu seinen Lasten geht (ständige Rspr BVerwGE 80, 290, 296 juris Rn. 15; NJW 1994, 468; Kopp/Schenke, VwGO 21. Aufl., § 108 Rn 13).

24

Im Streitfall vermag der gegen die Feststellungen des Oberlandesgerichts gerichtete Vortrag des Klägers berechtigte Zweifel an deren Richtigkeit, denen der Senat im Berufungsverfahren nachgehen müsste (§§ 128, 86 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO), nicht zu begründen. Auf die Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts wird Bezug genommen.

25

dd) Auf die Rüge des Klägers, dass die von der Beigeladenen zu 1 zu Beweiszwecken eingereichten Unterlagen nicht den Formerfordernissen des Antrags nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BNotO entsprächen, die der Beklagte nach dem Grundsatz der Selbstbindung zu beachten habe, kommt es nicht mehr an. Denn der Kläger stellt die vorgelegten Urkunden dem Inhalt nach nicht in Frage.

26

c) Zutreffend hat der Beklagte auch die örtliche Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO bei der Beigeladenen zu 1 für erfüllt angesehen.

27

Die Beigeladene war zwar zum Stichtag am 15. Juni 2014 tatsächlich nicht drei Jahre ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich als Rechtsanwältin in dem in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO geforderten Umfang tätig, weil sie infolge der Geburt ihrer Tochter am 3. März 2011 (maximal) zwölf Monate - im Wesentlichen - ausgesetzt und erst danach ihre Anwaltstätigkeit in nicht unerheblichem Umfang wieder aufgenommen hat, wovon das Berufungsgericht ausgeht. Jedoch ist die Zeitspanne von März 2011 bis Februar 2012 nach der Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 7 BNotO in die Wartezeit miteinzubeziehen. Sie gilt nicht als Unterbrechung der Tätigkeit.

28

aa) Es muss nicht geklärt werden, ob die Beigeladene zu 1 in der Zeit von März 2011 bis Februar 2012 tatsächlich nur in unerheblichem Umfang als Rechtsanwältin tätig gewesen ist. Wäre sie weiterhin in erheblichem Umfang tätig gewesen, spielte die Frage der Anrechenbarkeit keine Rolle. Der Beigeladenen zu 1 kommen jedoch auch bei einer nur unwesentlichen Tätigkeit als Rechtsanwältin während der "Babypause" die zwölf Monate bei der Berechnung der Dauer der örtlichen Wartezeit zugute.

29

bb) Entgegen der Auffassung des Klägers scheitert die Anrechnung nach § 6 Abs. 2 Satz 7 BNotO nicht daran, dass hierfür die Beigeladene zu 1 förmlich auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hätte verzichten müssen. Der Senat teilt die Meinung des Beklagten, dass ein Verzicht auf die Zulassung nicht erforderlich ist, weil er für die betroffenen Bewerber Nachteile mit sich brächte, die die Vorschrift im Lichte des Verfassungsgebots der Gleichstellung von Mann und Frau anfechtbar erscheinen ließen. Die Bundesrechtsanwaltsordnung kennt einen vorübergehenden Verzicht auf die Rechtsanwaltszulassung nicht. Vielmehr müsste die Zulassung zurückgegeben und neu beantragt werden. Dadurch würde regelmäßig die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte, vorbehaltlich der Möglichkeit der freiwilligen Fortführung mit unterschiedlichen Beiträgen, enden. Auch trüge der Verzicht unter Umständen das Risiko in sich, dass ein Fachanwaltstitel ohne weitere entsprechende Fortbildungen verloren ginge (vgl. zum Recht auf Führung des Fachanwaltstitels nach Wiederzulassung BVerfG, NJW 2015, 394 ff.). Maßgebend tritt hinzu, dass kinderbetreuende Bewerber und Bewerberinnen von jeder anwaltlichen Tätigkeit, auch einer solchen in nicht erheblichem Umfang, und dem damit verbundenen Erwerbseinkommen ausgeschlossen würden, wollten sie ihre Chancen zur Bestellung zur Notarin oder zum Notar nicht gefährden. Sie wären schlechter gestellt als Bewerber, die auf die Zulassung verzichteten und nicht mehr tätig sein könnten. Dies widerspräche Sinn und Zweck der Regelung der örtlichen Wartezeit in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO. Zum einen soll der zukünftige Notar mit den Besonderheiten der örtlichen Verhältnisse vertraut sein, zum anderen muss ein Bewerber auch die erforderlichen wirtschaftlichen Grundlagen für die angestrebte Notariatspraxis gelegt haben, um seine persönliche Unabhängigkeit zu gewährleisten. Darüber hinaus soll die örtliche Wartezeit eine gleichmäßige Behandlung aller Bewerber gewährleisten und verhindern, dass Bewerber, die die allgemeine Wartezeit zurückgelegt haben, sich für die Bestellung zum Notar den ihnen hierfür am günstigsten erscheinenden Ort ohne Rücksicht auf dort bereits ansässige Rechtsanwälte aussuchen können (Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06 - juris und - teilweise - abgedruckt in DNotZ 2007, 75, 76, sowie vom 22. März 2010 - NotZ 10/09 - ZNotP 2010, 232 ff.; vom 21. Februar 2011 - NotZ(Brfg) 6/10 - juris und vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 14/11, NJW 2012, 1888 Rn. 6). Die Unterbrechung der örtlichen Wartezeit wegen der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen bis zu zwölf Monaten ohne Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und trotz Fortführung der anwaltlichen Tätigkeit, wenn auch nicht in dem von § 6 Abs. 2 Satz 7 BNotO geforderten Umfang, ist nach Sinn und Zweck der örtlichen Wartezeit auch nicht gefordert.

30

cc) Nicht zuletzt ist zu bedenken, dass die wortgenaue Anwendung der Vorschrift in § 6 Abs. 2 Satz 7 und 5 BNotO zu einer faktischen Benachteiligung von Frauen gegenüber männlichen Bewerbern führen würde, weil typischerweise die Nachteile im Fall der Betreuung minderjähriger Kinder die Frauen träfen. Trotz des Anstiegs des Anteils der Frauen unter den Berufstätigen tragen überwiegend sie die Aufgaben der Kinderbetreuung und verzichten aus diesem Grund zumindest vorübergehend ganz oder teilweise auf eine Berufstätigkeit (vgl. BVerfGE 113, 1,19; BVerfG NJW 2014, 843 Rn. 21 ff.). Sie könnten sich nach dem wortgenauen Verständnis der Vorschrift in § 6 Abs. 2 Satz 7 BNotO bei wahrheitsgemäßen Angaben zum Umfang ihrer anwaltlichen Tätigkeit um eine ausgeschriebene Notarstelle nur erfolgreich bewerben, wenn sie auf jedwede anwaltliche Tätigkeit während der Erziehungszeit verzichteten, was die bereits aufgezeigten übrigen Nachteile mit sich brächte. Das Gebot der Gleichstellung von Mann und Frau lässt deshalb nicht zu, die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 7 BNotO so zu verstehen, dass ausschließlich der Verzicht auf die Zulassung zur Anwaltschaft die örtliche Wartezeit für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten wahrt und nicht auch die bloße Reduzierung der anwaltlichen Tätigkeit wegen der in § 6 Abs. 2 Satz 5 BNotO genannten Zwecke für die Berechnung der örtlichen Wartezeit unschädlich bleibt.

31

Die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 7 BNotO ist mithin nach dem Gesetzeszweck dahin auszulegen, dass auch ohne Verzicht auf die Zulassung zur Anwaltschaft Unterbrechungen der anwaltlichen Tätigkeit für die Dauer von bis zu zwölf Monaten wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nicht als "Unterbrechung" der Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO gelten. Da es sich hierbei um eine gesetzliche Fiktion handelt, bedarf es eines Antrags, anders als im Falle des § 6 Abs. 2 Satz 5 BNotO, nicht.

32

e) Danach erfüllt die Beigeladene zu 1 die örtliche Wartezeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO. Auf die Zubilligung einer Ausnahme von der Regelvoraussetzung der Erfüllung der örtlichen Wartezeit durch den Beklagten kommt es nicht mehr an.

33

f) Entgegen der Auffassung des Klägers sind Umstände, welche Zweifel an der persönlichen Eignung der Beigeladenen zu 1 für das Amt der Notarin begründen könnten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO), nicht gegeben. Die Anforderungen an das Verhalten des Bewerbers dürfen nicht überspannt werden. Sie sind nicht Selbstzweck, sondern müssen stets in Beziehung zu den Bedürfnissen einer leistungsfähigen vorsorgenden Rechtspflege gesetzt werden. Gefordert ist eine Gesamtbewertung aller - gemessen an den persönlichen Anforderungen an einen Notar - aussagekräftigen Umstände, die in der Persönlichkeit und in dem früheren Verhalten des Bewerbers zutage getreten sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 12/11, BGHZ 194, 165 Rn. 14; Beschluss vom 21. Juli 2014 - NotZ(Brfg) 23/13, NJW-RR 2015, 57 Rn. 7). Dem Oberlandesgericht ist darin zu folgen, dass die Beigeladene zu 1 mit ihren Angaben im Bewerbungsverfahren ihrer Wahrheitspflicht genügt hat. Allein aus der fehlenden Angabe der teilweisen Tätigkeit als Rechtsanwältin während der Babypause kann nicht auf die mangelnde persönliche Eignung geschlossen werden. Auch die Vorlage des Arbeitsvertrags mit der S.            OHG im Gerichtsverfahren vermag wegen eines in Betracht kommenden Verstoßes gegen die in § 10 des Vertrages vereinbarte Verschwiegenheitspflicht Zweifel an der persönlichen Eignung der Beigeladenen zu 1 für das Amt der Notarin nicht zu begründen. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass die Verschwiegenheitsklausel im Regelungszusammenhang gesehen werden muss. Danach diente sie dem Wettbewerbsschutz und dem Betriebsfrieden. Hingegen sollte sie nicht eine Offenlegung des Vertrages im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung um die Besetzung einer Notarstelle in einem anderen Bundesland verhindern und der Beigeladenen zu 1 den Beweis durch Vorlage des Vertrages verwehren, dass sie als Rechtsanwältin tätig gewesen ist.

34

3. Ist die Auswahlentscheidung des Beklagten - wie ausgeführt - rechtmäßig, ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

III.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 111d Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO.

Galke                          Diederichsen                          Radtke

                Strzyz                                    Hahn

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Bundesnotarordnung - BNotO | § 111d Berufung


Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt

Bundesnotarordnung - BNotO | § 111g Streitwert


(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt. (2) In Verfahren, die Klagen auf Bestellung zum Notar oder die Ernennung zum Notarassessor, die Amtsenthebung, die Entfernung aus dem Amt o

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2015 - NotZ (Brfg) 2/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 20. Nov. 2013 - 1 BvR 63/12

bei uns veröffentlicht am 20.11.2013

Gründe I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die erneute Bestellung einer früheren Notarin na

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(1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Es sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

(2) Bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst angerechnet werden können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. In Streitigkeiten zwischen dem Notar und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten.

(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Es sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

(2) Bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst angerechnet werden können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die erneute Bestellung einer früheren Notarin nach einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48b der Bundesnotarordnung (BNotO).

2

1. a) §§ 48b und 48c BNotO regeln die vorübergehende Niederlegung des Notaramts. Die Vorschriften lauten:

3

§ 48b

(1) Wer als Notarin oder als Notar

1. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder

2. einen nach amtsärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt, kann das Amt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorübergehend niederlegen.

(2) Die Dauer der Amtsniederlegung nach Absatz 1 darf auch in Verbindung mit der Amtsniederlegung nach § 48c zwölf Jahre nicht überschreiten.

4

§ 48c

(1) Erklärt der Notar mit dem Antrag auf Genehmigung der vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48b, sein Amt innerhalb von höchstens einem Jahr am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wollen, wird er innerhalb dieser Frist dort erneut bestellt. § 97 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Nach erneuter Bestellung am bisherigen Amtssitz ist eine nochmalige Amtsniederlegung nach Absatz 1 innerhalb der nächsten beiden Jahre ausgeschlossen; § 48b bleibt unberührt. Die Dauer mehrfacher Amtsniederlegungen nach Absatz 1 darf drei Jahre nicht überschreiten.

5

Die vorübergehende Niederlegung des Notaramts führt nach § 47 Nr. 7 BNotO sowohl im Fall des § 48b BNotO als auch im Fall des § 48c BNotO zu dessen Erlöschen.

6

b) Bewerber um eine Notarstelle sind nach § 6b Abs. 1 Halbsatz 1 BNotO durch Ausschreibung zu ermitteln. Dies gilt gemäß § 6b Abs. 1 Halbsatz 2 BNotO nicht bei einer erneuten Bestellung nach einer vorübergehenden Amtsniederlegung innerhalb der Jahresfrist gemäß § 48c BNotO.

7

Notarstellen werden nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 BNotO vergeben. Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und der fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO). Im Fall des Anwaltsnotariats nach § 3 Abs. 2 BNotO wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet; die Punktzahl bestimmt sich zu 60 % nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 % nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei einem Bewerber, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind (§ 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO).

8

2. a) Die Beschwerdeführerin ist seit 1982 als Rechtsanwältin zugelassen und wurde im Jahr 1994 zur Notarin bestellt. Die am Ausgangsverfahren beteiligte Dienstaufsichtsbehörde (im Folgenden: Beklagter) gestattete ihr im Jahr 2004 die vorübergehende Amtsniederlegung für einen längeren Zeitraum als ein Jahr. Nach der vorübergehenden Niederlegung des Notaramts der Beschwerdeführerin war in ihrem früheren Amtsbereich zunächst kein neuer Notar bestellt worden. Im Jahr 2010 beantragte die Beschwerdeführerin, ihr das Notaramt wieder zu erteilen.

9

b) Der Beklagte wies den Antrag zurück. In den Fällen der Amtsniederlegung für mehr als ein Jahr sei für die Bestellung die Ausschreibung einer Notarstelle notwendig. Für eine solche Ausschreibung bestehe aber aufgrund der konkreten Bedarfsplanung derzeit kein Bedürfnis.

10

Nachdem das Oberlandesgericht die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage abgewiesen hatte, blieb auch die Berufung der Beschwerdeführerin vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf erneute Bestellung zur Notarin an ihrem bisherigen Amtssitz. Zwar lege der Wortlaut des § 48b BNotO die Annahme nahe, der Notar könne nach Ablauf des Zeitraums der Niederlegung sein Amt ohne weiteres wieder aufnehmen. Ein derartiges Verständnis der Norm lasse aber den Gesamtzusammenhang des Gesetzes sowie Sinn, Zweck und Entstehungsgeschichte der Bestimmung außer Acht. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, dem Notar, der sein Amt für mehr als ein Jahr aus familiären Gründen niederlege, keinen Wiederbestellungsanspruch einzuräumen. Trotz geäußerter Bedenken, dass die Regelung keine entscheidende Verbesserung hinsichtlich der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bringe, habe der Gesetzgeber an der Bestimmung festgehalten. Der Umstand, dass ein Bewerber um eine Stelle als Anwaltsnotar schon einmal eine Notarstelle innegehabt und sein Amt gemäß § 48b BNotO für mehr als ein Jahr vorübergehend niedergelegt habe, werde aber bei einer künftigen Auswahlentscheidung gemäß § 6 BNotO Berücksichtigung finden müssen. Hingegen könne § 48b BNotO im Wege der verfassungskonformen Auslegung kein Anspruch auf Wiederbestellung am bisherigen Amtssitz entnommen werden. Die Bestimmung sei nicht verfassungswidrig.

11

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3, Art. 6 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.

12

4. Dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz, den Justizministerien der Bundesländer, der Bundesnotarkammer, dem Deutschen Anwaltverein e.V., dem Deutschen Juristinnenbund e.V. und dem Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. sowie dem Beklagten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

13

Der Beklagte hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich eine Notarstelle für den Amtsgerichtsbezirk der Beschwerdeführerin ausgeschrieben worden sei. Er habe der Bewerbung der Beschwerdeführerin nicht entsprochen. Auch bei einem Absehen von dem Erfordernis einer notariellen Fachprüfung (§ 7a BNotO) hätten die Leistungen der Beschwerdeführerin nicht an die ihrer Mitbewerber herangereicht. Die Beschwerdeführerin habe gegen diese Entscheidung zwar rechtzeitig Klage erhoben, von der Einlegung eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aber bewusst abgesehen und trotz ausdrücklichen Hinweises die Aushändigung der Urkunde an einen in der Rechtsanwaltssozietät der Beschwerdeführerin tätigen Rechtsanwalt nicht verhindert.

14

Hierauf hat die Beschwerdeführerin erwidert, sie müsse den Ausführungen des Beklagten zur Einschätzung ihrer Leistungen widersprechen, weil sie bisher noch keinen Einblick in die Bewerbungsunterlagen der Konkurrenten habe nehmen können. Von einstweiligem Rechtsschutz gegen die Bestellung ihres Sozius zum Notar habe sie mit Blick auf die berufliche Zusammenarbeit und auf die ungewissen Modalitäten ihrer Wiederbestellung zur Notarin abgesehen.

15

Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

16

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht beachtet worden ist.

17

Dieser Subsidiaritätsgrundsatz erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um es gar nicht erst zu dem Verfassungsverstoß kommen zu lassen beziehungsweise um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 81, 97 <102 f.>; 86, 15 <22>; 110, 1 <12>; 125, 104 <120>). Wie für jede Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. dazu BVerfGE 106, 210 <214>) gilt auch für das Subsidiaritätsgebot, dass ihm im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts genügt sein muss.

18

1. Allerdings steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin anstelle der vorübergehenden Amtsniederlegung nicht die Möglichkeit der Bestellung eines ständigen Vertreters gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BNotO genutzt hat, um ihre - durch die Betreuung ihres Kindes bedingte - Verhinderung an der Amtsausübung zu überbrücken. Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde wird nur dann missachtet, wenn der Gebrauch einer anderen Möglichkeit, die Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen, einem Beschwerdeführer auch zumutbar ist (vgl. BVerfGE 102, 197 <207>; 104, 65 <71>). Daran fehlt es hier. Obgleich mit der Vertreterbestellung ein Erlöschen des Notaramts verhindert worden wäre, war der Beschwerdeführerin dieser Weg nicht zumutbar. Zum einen hätte ein Vertreter das Amt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 BNotO auf Kosten der Beschwerdeführerin versehen, während zum anderen die Vertreterbestellung nur durch die Aufsichtsbehörde erfolgen kann und eine solche Maßnahme nach § 39 Abs. 1 Satz 2 BNotO in der Regel die Dauer eines Jahres nicht überschreiten soll. Zwar könnten gerade Kindererziehungszeiten mit Blick auf das Eltern- und Familiengrundrecht des Art. 6 GG der zuständigen Landesjustizverwaltung Anlass geben, bei der Dauer einer Vertreterbestellung großzügiger zu verfahren und die Jahresfrist in geeigneten Fällen zu überschreiten. Auf diese Möglichkeit kann die Beschwerdeführerin aber nicht in zumutbarer Weise verwiesen werden, solange für sie nicht - etwa aufgrund einer Selbstbindung der Aufsichtsbehörde durch allgemeine Verfügung - vorhersehbar und berechenbar ist, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Vertreterbestellung auch über die Jahresfrist hinaus für die gesamte Dauer ihrer Beanspruchung durch Kinderbetreuung erfolgen wird.

19

2. Die Beschwerdeführerin hat dem Subsidiaritätsgebot aber deshalb nicht entsprochen, weil sie ihre Bestellung auf die zwischenzeitlich in ihrem früheren Amtsbereich ausgeschriebene Notarstelle nicht in erfolgversprechender Weise verfolgt und damit eine Möglichkeit nicht genutzt hat, um die von ihr gerügte Verletzung von Grundrechten in einem hierfür geeigneten Verfahren zu beseitigen. Obgleich sie von der Landesjustizverwaltung über die Konsequenzen belehrt worden war, hat die Beschwerdeführerin mit Rücksicht auf ihren Anwaltssozius bewusst davon Abstand genommen, zur Sicherung ihres Zugangs zu der von ihr begehrten Notarstelle in ihrem Amtsgerichtsbezirk einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

20

a) Mit der von ihr hingenommenen Bestellung eines mit ihr konkurrierenden Bewerbers zum Notar hat sich die Beschwerdeführerin selbst den Weg verstellt, die von ihr geltend gemachte Grundrechtsverletzung auf einfachere Weise als im vorliegenden Verfahren zu beseitigen. Wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2010 - NotZ 4/10 -, NJW-RR 2011, S. 412 f.), dessen Geltung nach fachgerichtlicher Rechtsprechung nur im Fall einer - hier nicht gegebenen - Rechtsschutzverhinderung durch den Dienstherrn in Frage steht (vgl. BVerwGE 138, 102), hat das Unterlassen der Beschwerdeführerin zur Folge, dass sich die anderweitige Besetzung der ausgeschriebenen Notarstelle nicht mehr beseitigen lässt. Ungeachtet der zwischenzeitlich erfolgten regulären Stellenausschreibungen hätte die Beschwerdeführerin daher im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren zunächst die Ausschreibung einer neuen Amtsstelle im Amtsbereich durchsetzen oder ihre unmittelbare erneute Bestellung zur Notarin ohne Stellenausschreibung erreichen müssen. Mit Blick auf die gesetzliche Voraussetzung eines Bedürfnisses für die Schaffung einer Notarstelle, die § 4 BNotO allein an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege orientiert und subjektive Rechte von Bewerbern zumindest aus Art. 12 Abs. 1 GG ausschließt (vgl. BVerfGE 73, 280 <292>), erscheint die Erreichbarkeit dieses Ziels zwar zumindest fraglich. Diese zusätzlichen Hindernisse bei der Durchsetzung ihrer Grundrechte hätte die Beschwerdeführerin aber vermeiden können, wenn sie ihr Ziel auf die bereits ausgeschriebene Notarstelle gerichtet hätte, zumal dies auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 3 Abs. 2 GG nicht ohne begründete Erfolgsaussichten gewesen wäre.

21

b) Obgleich die angegriffenen Vorschriften verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, ist in der Sache deren Auslegung und Anwendung durch den Bundesgerichtshof mit dem Grundgesetz vereinbar.

22

Den durch Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen beanspruchten Notarinnen und Notaren wird - entgegen der missverständlichen Formulierung des § 48b BNotO - keine von vornherein nur vorübergehende Amtsniederlegung ermöglicht. Folge der gesetzlichen Regelungen ist vielmehr zunächst nach § 47 Nr. 7 BNotO das Erlöschen ihres notariellen Amtes. Um das Amt erneut aufzunehmen, ist daher eine erneute Bestellung zur Notarin oder zum Notar erforderlich, auf die § 48c BNotO allerdings nur dann einen Anspruch gibt, wenn das Notaramt innerhalb eines Jahres wieder angetreten wird. Letztlich bleibt die Rückkehr in das konkrete frühere Amt danach lediglich für ein Jahr sichergestellt, was schwerlich dem Zeitrahmen gerecht werden kann, der typischerweise für Kinderbetreuung oder Pflegeaufgaben benötigt wird. Dies mag zumindest einer der Gründe dafür sein, dass die vorübergehende Amtsniederlegung nach den in der Stellungnahme der Bundesnotarkammer genannten Zahlen keine praktische Bedeutung erlangen konnte: Nach dem Ergebnis einer Umfrage bei allen Notarkammern wurden seit Inkrafttreten der Vorschriften nur in insgesamt 31 Fällen Anträge nach §§ 48b, 48c BNotO gestellt. Zweifel an der Eignung der genannten Vorschriften waren ausweislich der Stellungnahme der Hessischen Staatskanzlei auch bereits im Gesetzgebungsverfahren bekannt; allerdings konnte sich der Gegenvorschlag einer - das Notaramt erhaltenden - bis zu fünfjährigen Vertreterbestellung nicht durchsetzen. Ob diese Umstände im Zusammenwirken mit Grundrechten zur Verfassungswidrigkeit namentlich der engen Voraussetzung für eine Wiederbestellung führen können, kann allerdings vorliegend dahinstehen; denn selbst bei unterstellter Wirksamkeit hätte die Beschwerdeführerin mit ihrer Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle Erfolg haben können.

23

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2012 - NotZ 12/11 -, NJW 2012, S. 2972 ff.) ist in einem neuen Auswahlverfahren um eine ausgeschriebene Notarstelle besonders zu berücksichtigen, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber bereits einmal erfolgreich das Bewerbungsverfahren durchlaufen und die fachliche und persönliche Eignung für das Amt hierdurch sowie durch die Ausübung des Amts bewiesen habe. Auch in seiner mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, bei einer künftigen Auswahlentscheidung gemäß § 6 BNotO werde der Umstand Berücksichtigung finden müssen, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber um eine Stelle im Bereich des Anwaltsnotariats schon einmal eine solche Stelle innegehabt und das Amt gemäß § 48b BNotO für mehr als ein Jahr vorübergehend niedergelegt habe.

24

c) Diese Auslegung ist verfassungsrechtlich geboten. Sie ergibt sich aus den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärten verfassungsrechtlichen Maßstäben des Art. 3 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 113, 1 <15 ff.>).

25

aa) Art. 3 Abs. 2 GG bietet Schutz auch vor faktischen Benachteiligungen. Die Verfassungsnorm zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern (vgl. BVerfGE 109, 64 <89>; 113, 1 <15>). Durch die Anfügung von Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ist ausdrücklich klargestellt, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt (vgl. BVerfGE 92, 91 <109>; 109, 64 <89>; 113, 1 <15>). In diesem Bereich wird die Durchsetzung der Gleichberechtigung auch durch Regelungen gehindert, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im Ergebnis aber aufgrund natürlicher Unterschiede oder der gesellschaftlichen Bedingungen überwiegend Frauen betreffen (vgl. BVerfGE 104, 373 <393>; 113, 1 <15>). Demnach ist es nicht entscheidend, dass eine Ungleichbehandlung unmittelbar und ausdrücklich an das Geschlecht anknüpft. Über eine solche unmittelbare Ungleichbehandlung hinaus erlangen für Art. 3 Abs. 2 GG die unterschiedlichen Auswirkungen einer Regelung für Frauen und Männer ebenfalls Bedeutung (vgl. BVerfGE 113, 1 <15 f.>).

26

bb) Die Vorschrift des § 48b BNotO kann zu einer faktischen Benachteiligung von Frauen gegenüber Männern führen. Wenn das Amt für einen längeren Zeitraum als ein Jahr niedergelegt wird, ist dies mit erheblichen Nachteilen verbunden, die typischerweise Frauen insbesondere im Fall der Betreuung minderjähriger Kinder treffen. Sie müssen sich nach der gesetzlichen Konzeption erneut um eine ausgeschriebene Notarstelle bewerben und ein Bewerbungsverfahren durchlaufen. Gehen ihnen konkurrierende Mitbewerber vor, können sie auf Dauer von der Ausübung des Notarberufs ausgeschlossen sein.

27

In der sozialen Wirklichkeit werden hierdurch in erster Linie Frauen benachteiligt. Trotz des Anstiegs ihres Anteils unter den Berufstätigen tragen überwiegend Frauen die Aufgaben der Kinderbetreuung und verzichten aus diesem Grund zumindest vorübergehend ganz oder teilweise auf eine Berufstätigkeit (vgl. BVerfGE 113, 1 <19>). Für den Zeitraum, in dem sich die Beschwerdeführerin zur vorübergehenden Amtsniederlegung aus Gründen der Kindererziehung entschloss, wird dies nachdrücklich durch den verschwindend geringen Anteil von Männern unter den Empfängern des damals gezahlten Erziehungsgeldes belegt (vgl. BVerfGE 113, 1 <19>). Seit der Einführung des Elterngeldes hat sich die Situation zwar verbessert, nicht aber zu einem annähernden Gleichstand zwischen den Geschlechtern geführt: So stieg der Anteil von Männern im Jahr 2007 auf 11 % (vgl. Destatis, Datenreport 2008, S. 283), während 2011 die Väterbeteiligung 27,3 % erreichte, wobei allerdings immer noch Mütter in durchschnittlich 95 % der Fälle Elterngeld bezogen (Destatis, Zahlen & Fakten, https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Soziales/Sozialleistungen/Elterngeld/Elterngeld.html). Es gibt keine Hinweise dafür, dass die Situation in Familien, in denen ein Elternteil oder beide Elternteile dem Notarberuf nachgehen, von diesem gesamtgesellschaftlichen Bild grundlegend verschieden ist.

28

cc) Bei Besetzung einer gemäß § 4 BNotO bereits ausgeschriebenen Amtsstelle kann die Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 3 Abs. 2 GG - jedenfalls für die vorliegende Konstellation des Anwaltsnotariats - durch die vom Bundesgerichtshof befürwortete Auslegung der Vorschriften der Bundesnotarordnung hinreichend sichergestellt werden. Zwar ist es auch dann erforderlich, das für die Besetzung der Notarstelle vorgeschriebene Bewerbungsverfahren zu durchlaufen, gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BNotO können aber insbesondere in Fällen der Wiederbestellung nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände berücksichtigt werden. Dass bereits zuvor eine - beanstandungsfreie und nicht vernachlässigbare - notarielle Amtstätigkeit vorzuweisen ist und das Amt aus familiären Gründen vorübergehend für einen längeren Zeitraum als ein Jahr nach § 48b BNotO niedergelegt wurde, kann sich daher im Einzelfall unter Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen der konkurrierenden Bewerber als vorrangiges Kriterium der fachlichen Eignung gegenüber den sonst nach § 6 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BNotO maßgeblichen Prüfungsergebnissen durchsetzen.

29

Einer solchen Auslegung stehen die in § 6 Abs. 2 Satz 1 BNotO geregelten Voraussetzungen, insbesondere die danach vorausgesetzte örtliche Wartezeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO) und das Bestehen der notariellen Fachprüfung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BNotO), nicht entgegen. Denn diese Erfordernisse sind nur in Sollvorschriften geregelt, so dass in begründeten Ausnahmefällen von ihnen abgewichen werden kann, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies erfordern (vgl. BVerfGK 15, 355 <371>). Die Landesjustizverwaltung wird demnach insbesondere bei Bewerbung einer früheren Notarin, die ihr Amt nach § 48b Abs. 1 BNotO vorübergehend für einen längeren Zeitraum als ein Jahr niedergelegt hatte, sorgfältig zu prüfen haben, ob unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 3 Abs. 2 GG eine Ausnahme von den Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BNotO möglich und geboten ist. Bislang fehlende transparente und hinreichend voraussehbare Vorgaben zur Verwaltungspraxis bei Auslegung und Anwendung der Vorschrift etwa in Form eines Erlasses der Landesjustizverwaltung könnten dazu beitragen, die mit der gesetzlichen Regelung verbundenen Unklarheiten auszuräumen und den betroffenen Amtsträgern und Bewerbern Sicherheit für ihre beruflichen Perspektiven zu vermitteln.

30

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

31

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. In Streitigkeiten zwischen dem Notar und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten.

(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Es sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

(2) Bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst angerechnet werden können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. In Streitigkeiten zwischen dem Notar und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten.

(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Es sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

(2) Bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst angerechnet werden können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Es sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

(2) Bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst angerechnet werden können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. In Streitigkeiten zwischen dem Notar und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten.

(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhalten deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, wenn sie

1.
nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden oder
2.
Angehörige der in Nummer 1 genannten Personen sind oder
3.
Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen sind
und den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen haben.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Gewahrsam im Sinne des Absatzes 1 ist ein Festgehaltenwerden auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung. Wurde oder wird eine in Absatz 1 Nr. 1 genannte Person gegen ihren Willen in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht, so gilt die Zeit, während der sie an ihrer Rückkehr gehindert war oder ist, als Gewahrsam, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1989.

(6) Eine lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Abtransportes von Vertriebenen oder Aussiedlern gilt nicht als Gewahrsam im Sinne dieses Gesetzes.

(7) Keine Leistungen nach diesem Gesetz erhalten die im Gewahrsam geborenen Abkömmlinge von im Gewahrsam geborenen Berechtigten; die ihnen als Erben auf Grund des § 9a Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 oder 3 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zustehenden Ansprüche bleiben unberührt.

Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Es sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

(2) Bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst angerechnet werden können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Bestellung zum Notar oder die Ernennung zum Notarassessor, die Amtsenthebung, die Entfernung aus dem Amt oder vom bisherigen Amtssitz oder die Entlassung aus dem Anwärterdienst betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.