Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juni 2018 - II ZR 205/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:260618UIIZR205.16.0
26.06.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelzüge hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger war Gesellschafter der R.                      Rechtsanwaltsgesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR), die ihrerseits alleinige Gesellschafterin der Beklagten war.

2

2007 wurde das Stammkapital der Beklagten um 2.700 € auf 63.200 € erhöht. Den neuen Kapitalanteil übernahm der Kläger, der seine Anwaltskanzlei in die Beklagte als Sachleistung einbrachte. Sogleich übertrug der Kläger seinen Geschäftsanteil an der Beklagten an die GbR, die wiederum den Kläger als Gesellschafter aufnahm. Er wurde zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt und schloss mit ihr einen Geschäftsführerdienstvertrag. Dieser sollte im Falle des Ausscheidens des Klägers aus der GbR ohne Kündigung enden und sah für ihn monatliche Bezüge in Höhe von 17.000 € sowie eine variable Geschäftsführervergütung vor. Der Kläger, die 16 Altgesellschafter und die Beklagte schlossen einen Rahmenvertrag, in dem die Dauer der Beteiligung des Klägers an der GbR, sein Amt als Geschäftsführer der Beklagten und sein Geschäftsführerdienstvertrag bis zum 30. Juni 2014 befristet und die Höhe seiner aus dem Geschäftsführergehalt, Tantiemen und Dividenden der Beklagten bestehende jährliche Gesamtvergütung auf mindestens 500.000 € festgelegt waren, wenn sich dies mit dem Ergebnis des Standortes der Rechtsanwaltssozietät in München realisieren ließe. Der Gesellschaftsvertrag der GbR enthielt eine Schiedsabrede, die auch auf Streitigkeiten innerhalb der Beklagten Anwendung finden sollte.

3

Später traten Konflikte unter den Gesellschaftern auf. Während des Urlaubs des Klägers beriefen die Mitgesellschafter eine Gesellschafterversammlung der GbR und der Beklagten zum 7. Mai 2013 ein, um die sofortige Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten, die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages, die Niederlegung bestimmter Mandate durch die Beklagte, die Prüfung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Beklagten bzw. der GbR gegenüber dem Kläger und den Ausschluss des Klägers aus wichtigem Grund aus der GbR zu beschließen. Der Kläger erwirkte eine einstweilige Verfügung, die es den Gesellschaftern der GbR untersagte, die entsprechenden Beschlüsse zu fassen.

4

Aufgrund weiter bestehender Differenzen luden die Mitgesellschafter des Klägers in der GbR zu einer Gesellschafterversammlung der GbR und der Beklagten am 13. Juni 2013 ein, in der sie beabsichtigten, die aufgrund der vorgenannten einstweiligen Verfügung nicht gefassten Beschlüsse nunmehr zu fassen.

5

In der Gesellschafterversammlung der Beklagten wurde nach vorheriger Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der GbR beschlossen, den Kläger aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Beklagten abzurufen, den zwischen der Beklagten und dem Kläger bestehenden Geschäftsführeranstellungsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bestimmte Mandate zu prüfen und deren Niederlegung gegebenenfalls zu vollziehen und Schadensersatzansprüche bzw. anderweitige Ersatzansprüche der Beklagten gegen den Kläger zu prüfen und geltend zu machen. Der Kläger verließ daraufhin die Gesellschafterversammlung. In der danach fortgesetzten Gesellschafterversammlung der Beklagten wurden die vorher getroffenen Beschlüsse bestätigt.

6

Der Kläger hat die Beschlüsse der GbR im schiedsrichterlichen Verfahren angefochten. Durch Schiedsspruch vom 22. Juni 2017 ist festgestellt worden, dass die Beschlüsse der GbR vom 13. Juni 2013, den Kläger aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Beklagten abzuberufen und den Geschäftsführeranstellungsvertrag aus wichtigem Grund sofort zu kündigen, die Niederlegung bestimmter Mandate zur Prüfung gegebenenfalls zu vollziehen und den Kläger aus der GbR mit sofortiger Wirkung auszuschließen, nichtig sind. Gegen diesen Schiedsspruch haben die übrigen Gesellschafter der GbR einen Aufhebungsantrag gestellt, über den noch nicht entschieden worden ist.

7

Der Kläger hat begehrt, die Nichtigkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 13. Juni 2013 festzustellen, hilfsweise sie für nichtig zu erklären.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

9

Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat nur hinsichtlich der Hilfsanträge Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen auf den Hilfsantrag die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 13. Juni 2013 gefassten Beschlüsse, den Kläger aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Beklagten abzurufen, den zwischen der Beklagten und dem Kläger bestehenden Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 6. Februar 2007 aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen und Herrn A.     K.       zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung und zur Vornahme sämtlicher für die Rechtswirksamkeit dieser Maßnahme erforderlicher Handlungen zu ermächtigen, die Niederlegung der Mandate M.                     , K.                 -GmbH, K.        -Gesellschafter Dr. C.  E.   mbH & Co. KG und Dipl.-Ing. B.     S.    GmbH & Co. KG durch die Beklagte zu prüfen und gegebenenfalls zu vollziehen und Schadensersatzansprüche bzw. anderweitige Ersatzansprüche der Beklagten gegenüber dem Kläger zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen, für nichtig erklärt.

10

Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision hat Erfolg.

12

I. Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision von Bedeutung - ausgeführt, der Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Anfechtung der in Rede stehenden Beschlüsse verfolge, sei zulässig und begründet. Der Einwand der Schiedsabrede greife nicht durch, weil diese unwirksam sei. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag bestehe, weil die angegriffenen Beschlüsse Auswirkungen auf seine Rechtsposition hätten. Er sei auch prozessführungsbefugt. Er habe diese Befugnis nicht bis zur Erhebung der Klage verloren. Dem stehe auch nicht sein Ausscheiden aus der GbR am 30. Juni 2014 entgegen.

13

Analog § 744 Abs. 2 BGB könne sich jeder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf eine Notgeschäftsführungsbefugnis berufen, die auch das Recht umfasse, die Rechte der Gesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen, wenn der Gesellschaft eine akute Gefahr drohe und zu deren Abwendung rasches Handeln erforderlich sei. Das sei vorliegend der Fall gewesen, weil das Recht der GbR, die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefassten Beschlüssen anzufechten, analog § 246 Abs. 1 AktG befristet und nicht zu erwarten sei, dass der Kläger vor Ablauf dieser grundsätzlich einen Monat betragenden Frist im Wege der Schiedsklage seine Mitgesellschafter zu einer Anfechtungsklage hätte bewegen können. Die von der Beklagten vorgeschlagene Vorgehensweise, der Kläger möge, sofern seine gegen seine Mitgesellschafter in der GbR gerichtete Schiedsklage Erfolg habe, eine abgeänderte Beschlussfassung der sich dem Schiedsspruch beugenden GbR in einer dann anzuberaumenden Gesellschafterversammlung der Beklagten abwarten, sei mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren. Dies würde nämlich dazu führen, dass dem Kläger seine im Bereich der GbR bestehenden Minderheitsrechte auf der Ebene der Beklagten für die Zeitspanne bis zu dem im Gegensatz zu der Anfechtungsklage nur ex nunc und nicht ex tunc wirkenden Abänderungsbeschluss vereitelt würden. Die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit lägen vor und die Beschlüsse seien für nichtig zu erklären.

14

II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung in einem Punkt nicht stand.

15

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht noch davon ausgegangen, dass die Klage nicht im Hinblick auf die erhobene Schiedseinrede gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO unzulässig ist. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision ist die zwischen den Parteien getroffene Schiedsabrede im Hinblick auf die Anfechtung der Beschlüsse der Beklagten unwirksam.

16

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Schiedsvereinbarung, um wirksam zu sein, bei einer GmbH zur Sicherung der Beteiligungsmöglichkeit für sämtliche Gesellschafter Bestimmungen enthalten, dass der Verfahrenseinleitungsantrag ohne Festlegung des Antragstellers auf einen Schiedsrichter bei der Gesellschaft einzureichen und von dort aus sämtlichen Mitgesellschaftern mit der Aufforderung zuzustellen ist, in einer bestimmten Frist über einen Beitritt auf Seiten des Antragstellers oder der Gesellschaft zu entscheiden (BGH, Urteil vom 6. April 2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 Rn. 26). Daran fehlt es hier.

17

Dem steht im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht entgegen, dass die GbR alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist. Ob eine Schiedsklausel wirksam ist oder nicht und damit die Schiedseinrede eröffnet ist oder nicht, darf nicht nachträglich von Fall zu Fall entschieden werden (BGH, Urteil vom 6. April 2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 Rn. 28). Hier ist nach der gebotenen objektiven Auslegung des Gesellschaftsvertrags dieser nicht darauf ausgerichtet, dass nur die GbR einzige Gesellschafterin der Beklagten ist. Im Übrigen war der Kläger neben der GbR auch zeitweilig zusätzlich Gesellschafter der Beklagten.

18

b) Im Übrigen folgt die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung auch daraus, dass es an einer Regelung zur Konzentration der Beschlussmängelrechtsstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht mangelt. Eine solche Konzentration erfordert, dass eine neutrale Person oder Stelle ex ante als Schiedsgericht festgelegt wird (BGH, Urteil vom 6. April 2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221, Rn. 25). Daran fehlt es hier. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision bewirkt die in der Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien vorgesehene Konzentration an einem bestimmten Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1043 ZPO) keine Konzentration bei einem bestimmten Schiedsgericht. Die Alleingesellschafterin der Beklagten könnte, gegebenenfalls vertreten durch unterschiedliche geschäftsführende Gesellschafter, ebenso wie nach dem Gesellschaftsvertrag mögliche Mitgesellschafter mehrere Klagen bei unterschiedlichen Schiedsgerichten einreichen. Allein die Vorschrift des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO lässt die Notwendigkeit einer entsprechenden Regelung zur Konzentration nicht entfallen (BGH, Urteil vom 6. April 2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 Rn. 33).

19

2. Einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand hält jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei prozessführungsbefugt für die mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Beschlussanfechtungsklage.

20

a) Zutreffend hat das Berufungsgericht noch angenommen, dass die Anfechtungsbefugnis nur dem nach § 16 Abs. 1 GmbHG zu bestimmenden rechtlichen, nicht auch dem wirtschaftlichen Gesellschafter oder Treugeber zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2008 - II ZR 112/07, NJW 2009, 230 Rn. 11 mwN). Die GbR ist hier eine Außengesellschaft bürgerlichen Rechts, die rechtlich Alleingesellschafterin der Beklagten ist. Die typischen Merkmale einer Innengesellschaft sind die mangelnde Teilnahme am Rechtsverkehr, der Verzicht auf Bildung von Gesamthandsvermögen und das Fehlen einer Vertretungsregelung (Schäfer in MünchKommBGB, 7. Aufl., § 705 Rn. 275; vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2011 - II ZR 306/09, NZG 2012, 222 Rn. 19). Im vorliegenden Fall hat die GbR mit dem Gesellschaftsanteil an der Beklagten Gesamthandsvermögen und ihr Gesellschaftsvertrag enthält eine Vertretungsregelung.

21

b) Eine Anfechtungsbefugnis ergibt sich nicht aus einer Berechtigung aus dem Gesellschaftsvertrag der GbR als Alleingesellschafterin der Beklagten. Das Berufungsgericht hat eine solche nicht festgestellt und der Kläger macht eine solche für sich nicht geltend.

22

c) Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich keine Anfechtungsbefugnis des Klägers aus § 744 Abs. 2 BGB analog, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

23

aa) § 744 Abs. 2 BGB berechtigt den Teilhaber einer Gemeinschaft, die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilnehmer zu treffen. Die analoge Anwendung des § 744 Abs. 2 BGB auf die Geschäftsführung für die Gesellschaft durch einen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als möglich anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2014 - II ZB 4/14, NJW 2014, 3779 Rn. 15; Urteil vom 17. Juli 2000 - II ZR 39/99, NJW 2000, 3272; Urteil vom 10. Januar 1963 - II ZR 95/61, BGHZ 39, 14, 20; Urteil vom 4. Mai 1955 - IV ZR 185/54, BGHZ 17, 181, 183).

24

Das Notgeschäftsführungsrecht analog § 744 Abs. 2 BGB erfasst bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts über diesen Wortlaut hinaus nicht nur Maßnahmen zur Erhaltung eines bestimmten Gegenstandes des Gesamthandvermögens sondern greift auch dann ein, wenn der Gesellschaft selbst eine akute Gefahr droht und zu ihrer Abwendung rasches Handeln erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2014 - II ZB 4/14, NJW 2014, 3779, Rn. 15; BGH, Urteil vom 4. Mai 1955 - IV ZR 185/54, BGHZ 17, 181, 183; BayObLG DB 1990, 2468, 2469). Dieses Notgeschäftsführungsrecht kann auch die Erhebung einer gesellschaftsrechtlichen Beschlussanfechtungsklage umfassen. Das Notgeschäftsführungsrecht nach § 744 Abs. 2 BGB analog entspricht insoweit dem Notgeschäftsführungsrecht des Miterben einer Miterbengemeinschaft aufgrund der vergleichbaren gesetzlichen Regelung in § 2038 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BGB, für den der Bundesgerichtshof dies bereits entschieden hat (BGH, Urteil vom 12. Juni 1989 - II ZR 246/88, BGHZ 108, 21, 30 f.). Das Notgeschäftsführungsrecht berechtigt den Notgeschäftsführer zur Wahrnehmung der Rechte im eigenen Namen (BGH, Urteil vom 4. Mai 1955 - IV ZR 185/54, BGHZ 17, 181, 186 f.) und damit auch zur Beschlussanfechtung. Zugleich verleiht es für die Erhebung der Beschlussanfechtungsklage gemäß § 744 Abs. 2 BGB eine gesetzliche Prozessführungsbefugnis (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 - VII ZR 148/83, BGHZ 94, 117, 120; Urteil vom 2./3. Dezember 1968 - III ZR 2/68, BGHZ 51, 125, 128).

25

bb) Die angefochtenen Beschlüsse der GmbH stellen aber keine Gefahr für die GbR dar. Nur auf deren Interessen ist abzustellen. Die Wahrung eigener Interessen des Notgeschäftsführenden jenseits derer der Gemeinschaft gehört nicht zum Notgeschäftsführungsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1963 - II ZR 95/61, BGHZ 39, 14, 20).

26

Die Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu genügen nicht für die Annahme einer Gefahr für die GbR. Die kurze Anfechtungsfrist nach § 246 Abs. 1 AktG analog begründet für sich genommen noch keine Gefahr für die GbR. Die vom Berufungsgericht angeführten Gründe eines für den Kläger unzureichenden effektiven Rechtsschutzes stellen ebenfalls keine Gefahr für die GbR dar. Durch die Beschlüsse der Beklagten wird die GbR nicht in ihrer Rechtstellung betroffen. Allein die behauptete objektive Rechtswidrigkeit der Beschlüsse ist für sich genommen auch keine Gefahr für die GbR. Dies würde das Notgeschäftsführungsrecht im Übrigen uferlos ausdehnen und jedem Gesellschafter der GmbH-Gesellschafterin immer ein Anfechtungsrecht geben. Weitere Umstände, die diese Voraussetzung des § 744 Abs. 2 BGB analog ausfüllen können, sind weder festgestellt noch vorgetragen.

27

cc) Daneben ist die weitere Voraussetzung des § 744 Abs. 2 BGB analog, die Notwendigkeit raschen Handelns, nicht gegeben. Eine Notgeschäftsführung scheidet aus, wenn es dem Gesellschafter möglich ist, durch Inanspruchnahme seiner Mitgesellschafter eine Mitwirkung an der Abwendung der Gefahren für die Gesellschaft zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1963 - II ZR 95/61, BGHZ 39, 14, 20 f.).

28

Das Berufungsgericht stellt zu Unrecht auf die Eilbedürftigkeit wegen der für die Beschlussanfechtung geltenden Frist gemäß § 246 Abs. 1 AktG ab. Im vorliegenden Fall könnte die GbR die in Rede stehenden Beschlüsse durch eine neue Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der Beklagten aufheben und damit die Wirkungen der Beschlüsse beseitigen. Abweichende Gesichtspunkte, die ausnahmsweise ein Bedürfnis für eine Anfechtung der Beschlüsse - wie mit dem Hilfsantrag geltend gemacht - trotz einer später möglichen Aufhebung durch die GbR in einer Gesellschafterversammlung der Beklagten rechtfertigen könnten, sind weder festgestellt, noch behauptet oder sonst ersichtlich.

29

III. Das Berufungsurteil ist daher insoweit aufzuheben, als der Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts stattgegeben worden ist. Der Bundesgerichtshof kann jedoch in der Sache selbst entscheiden, da diese zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).

Drescher     

      

Wöstmann     

      

Sunder

      

Bernau     

      

B. Grüneberg     

      

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(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

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(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

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Die Schiedsklausel enthält zudem keine - zur Sicherung der Beteiligungsmöglichkeit für sämtliche Gesellschafter unerlässliche - Bestimmung dahingehend , dass der Verfahrenseinleitungsantrag ohne Festlegung des Antragstellers auf einen Schiedsrichter bei der Gesellschaft einzureichen und von dort aus sämtlichen Mitgesellschaftern mit der Aufforderung zuzustellen sei, binnen einer bestimmten Frist über einen Beitritt auf Seiten des Antragstellers oder der Gesellschaft zu entscheiden.

(1) Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. Dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.

(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur Einsichtnahme in Dokumente zusammentreten.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

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Die Schiedsklausel enthält zudem keine - zur Sicherung der Beteiligungsmöglichkeit für sämtliche Gesellschafter unerlässliche - Bestimmung dahingehend , dass der Verfahrenseinleitungsantrag ohne Festlegung des Antragstellers auf einen Schiedsrichter bei der Gesellschaft einzureichen und von dort aus sämtlichen Mitgesellschaftern mit der Aufforderung zuzustellen sei, binnen einer bestimmten Frist über einen Beitritt auf Seiten des Antragstellers oder der Gesellschaft zu entscheiden.

(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.

(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.

(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.

11
a) Das Berufungsgericht durfte nicht einheitlich auf die Klage aller drei Streitgenossen auf Klägerseite die Beschlüsse für unwirksam erklären. Es hat verkannt, dass grundsätzlich nur der Gesellschafter zur Erhebung der gesellschaftsrechtlichen Beschlussmängelklage befugt ist, nicht dagegen ein Dritter (Sen.Urt. v. 11. Februar 2008 - II ZR 187/06, ZIP 2008, 757). Die Anfechtungsbefugnis steht nur dem nach § 16 Abs. 1 GmbHG zu bestimmenden rechtlichen , nicht auch dem wirtschaftlichen Gesellschafter oder dem Treugeber zu (BGHZ 24, 119, 124; Sen.Urt. v. 25. April 1966 - II ZR 80/65, WM 1966, 614). Nichtgesellschaftern, auch dem Treugeber, steht nur die Möglichkeit offen, die Nichtigkeit eines Beschlusses durch eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellen zu lassen, soweit sie ein Feststellungsinteresse haben (vgl. Sen.Urt. v. 25. April 1966 aaO); auf ihre allgemeine Feststellungsklage hin kann ein Gesellschafterbeschluss nicht rechtsgestaltend für nichtig erklärt werden. Da die Beschlüsse nur auf die Klage desjenigen Klägers, der Gesellschafter ist, für nichtig erklärt werden können, hätte die Beschlussmängelklage zweier Kläger abgewiesen werden müssen. Nur einer der drei Kläger kann Gesellschafter sein.
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a) Bei den der S. U. -Stiftung zugewendeten Unterbeteiligungen handelt es sich um Beteiligungen eines Dritten (Unterbeteiligten) an den Gesellschaftsanteilen des Hauptbeteiligten. Zwischen dem Hauptbeteiligten und dem Unterbeteiligten kommt eine bürgerlich-rechtliche Innengesellschaft ohne Gesamthandsvermögen zustande, in der dem Dritten eine schuldrechtliche Mitberechtigung zumindest am Gewinn des Gesellschaftsanteils des Hauptbeteiligten eingeräumt wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 1968 - II ZR 179/66, BGHZ 50, 316, 320; MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., Vor § 705 Rn. 92; MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., § 230 Rn. 192, 194; Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 7. Aufl., § 30.1). Auf die Unterbeteiligungsgesellschaft sind grundsätzlich die Vorschriften der §§ 230 bis 236 HGB analog anzuwenden (MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., Vor § 705 Rn. 92 m.w.N.). Der Gesell- schaftsvertrag der Unterbeteiligungsgesellschaft kann jedoch abweichend hiervon regeln, dass der Unterbeteiligte über eine schuldrechtliche Forderung auf Vermögensleistungen hinaus mitgliedschaftliche Teilhaberechte in der (Innen-) Gesellschaft erwerben soll (K. Schmidt, DB 2002, 829, 832; MünchKommHGB/ K. Schmidt, 2. Aufl., § 230 HGB Rn. 209, 237).

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.

(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.

15
Soweit etwa im Hinblick auf den Ausschluss des geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafters rechtliche Unsicherheiten bestehen, kann die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis durch eine einstweilige Verfügung vorläufig geregelt werden. Wenn ein dringender Handlungsbedarf wegen einer Gefahr für die Gesellschaft oder ihr Vermögen besteht, die keinen Aufschub bis zu einer Entscheidung der Gesellschafter duldet, bedarf es ebenfalls keines Notgeschäftsführers. Jeder Gesellschafter hat entsprechend § 744 Abs. 2 BGB die Befugnis zu den Maßnahmen, die zur Erhaltung eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstandes oder der Gesellschaft selbst notwendig sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1955 - IV ZR 185/54, BGHZ 17, 181, 183).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 39/99 Verkündet am:
17. Juli 2000
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine ihrem Wortlaut nach uneingeschränkte Vollmacht, die einem Gesellschafter
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Gesellschafterbeschluß zur Abwicklung
der Gesellschaft, insbesondere zur gerichtlichen und außergerichtlichen
Geltendmachung von Forderungen der Gesellschaft, erteilt ist, berechtigt nicht
zur Klageerhebung wegen einer Forderung, von der dem Bevollmächtigten bekannt
ist, daß ein Mitgesellschafter ihre Geltendmachung ablehnt.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2000 - II ZR 39/99 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Januar 1999 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerinnen als unzulässig verworfen hat. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 2. Mai 1997 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Die Revision der Klägerin zu 2 gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Januar 1999 wird nicht angenommen. Die Klägerin zu 2 hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerinnen verlangen als Gesellschafterinnen einer BGBGesellschaft und Miteigentümerinnen zweier Grundstücke von der Beklagten Bezahlung für die Ablagerung von Abraum und Abfallschnittgut auf ihren Grundstücken. Der Grundbesitz steht den Klägerinnen je zur Hälfte zu. Er war von dem Ehemann der Klägerin zu 1,W. K. , und dem Vater der Klägerin zu 2, J. Kr. , erworben worden, die dort im Rahmen einer 1968 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Steinbruch betrieben und Steinmetzarbeiten ausführten. Nach Gründung der Kr. und K. GmbH & Co. Steinindustrie KG verpachtete die BGB-Gesellschaft Kr. und K. dieser KG die Grundstücke zur Ausbeutung des dortigen Basaltvorkommens. Als die KG den Basaltabbau auf dem Pachtgelände 1985 einstellte, blieb eine große Grube zurück. W. K. s tarb 1991, J. Kr. 1992. Die Klägerinnen tätigten weiterhin unter der Bezeichnung Kr. und K. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Einnahmen und gaben Steuererklärungen unter dieser Gesellschaftsbezeichnung ab. Die Beklagte führt das Natursteinwerk weiter, das W. K. neben den von ihm gehaltenen Gesellschaftsbeteiligungen betrieb. Sie füllte die Grube auf den Grundstücken der Klägerinnen bis Ende 1994 in größerem Umfang mit Abraum aus, dessen Herkunft zwischen den Parteien streitig ist. Ab Anfang 1993 war es zu Gesprächen über eine Bezahlung für das Abkippen von Abraum zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten gekommen, deren Inhalt ebenfalls streitig ist.
Auf einer gemeinsamen Versammlung am 25. Oktober 1994 beschlossen die Gesellschafter aller Kr. und K. -Gesellschaften die Auflösung der KG, deren Komplementär-GmbH und der BGB-Gesellschaft sowie die Beendigung der Pachtverhältnisse zwischen KG und BGB-Gesellschaft zum 31. Dezember 1994 und die Einstellung der Tätigkeit der KG ebenfalls zu diesem Datum. Sie bevollmächtigten die Klägerin zu 2, "namens der genannten Gesellschaften und auf deren Kosten alle Maßnahmen ... durchzuführen, die der Abwicklung dienlich sind, insbesondere die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Forderungen zu Gunsten der Gesellschaften". Gestützt auf diese Vollmacht hat die Klägerin zu 2 als Vertreterin der BGB-Gesellschaft Klage auf Zahlung von 848.930,-- DM erhoben, den für die Ablagerung von 36.910 cbm Abraum nach ihrem Vortrag üblichen Betrag. Vor Einreichung der Klage hatte die Klägerin zu 1 die Vollmachterteilung vom 25. Oktober 1994 wegen Irrtums angefochten und der Klägerin zu 2 die Geltendmachung von Ansprüchen der BGB-Gesellschaft untersagt. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die von den Klägerinnen als Gesellschafter der Kr. und K. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vertreten durch die Klägerin zu 2, eingelegte Berufung als unzulässig verworfen, soweit Zahlung an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger, hilfsweise an die Klägerinnen gemeinschaftlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts verlangt worden ist, und die Klage als unbegründet abgewiesen, soweit die Klägerin zu 2 im Berufungsverfahren erstmals weiter hilfsweise auf Zahlung der hälftigen Klagesumme an sie allein angetragen hat. Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen, die Klägerin zu 2 zugleich als Vertreterin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts E. S. und B. K. , die in zweiter Instanz gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Die Revision ist unbeschränkt zulässig, soweit die Berufung der Klägerinnen als unzulässig verworfen worden ist, § 547 ZPO. 1. Das Berufungsgericht hat zur Verwerfung der Berufung der Klägerinnen ausgeführt, die Klägerin zu 2 sei nicht berechtigt gewesen, für die bürgerlich -rechtliche Gesellschaft der Klägerinnen Berufung einzulegen. Zweifelhaft sei bereits, ob zwischen den Klägerinnen überhaupt eine solche Gesellschaft bestehe. Jedenfalls habe die Vollmacht vom 25. Oktober 1994 die Klägerin zu 2 nicht zur Führung eines Prozesses mit einem Kostenrisiko in sechsstelliger Höhe berechtigt, wie es vorliegend bestehe. Zudem sei die Vollmacht vor Einreichung der Klage von der Klägerin zu 1 widerrufen worden mit der Folge, daß die Vertretungsmacht der Klägerin zu 2 erloschen sei. Ein Recht zur Notgeschäftsführung analog § 744 Abs. 2 BGB, auf das sich die Klägerin zu 2 berufe , sei nicht dargelegt. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung insofern stand, als weder von einer Vertretungsbefugnis der Klägerin zu 2 für die bürgerlichrechtliche Gesellschaft der Klägerinnen noch von einem Notgeschäftsführungsrecht der Klägerin zu 2 für die Miteigentümergemeinschaft auszugehen ist und auch eine Prozeßführungsbefugnis der Klägerin zu 2 nach § 1011 BGB nicht angenommen werden kann. 2. Die Klägerin zu 1 hat der Klageerhebung nicht zugestimmt. Die Klägerin zu 2 kann sich auf eine ihr nach dem Wortlaut des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 25. Oktober 1994 übertragene Geschäftsführungsund Vertretungsbefugnis nicht mit Erfolg berufen.
Sie durfte die ihr von der Klägerin zu 1 eingeräumten Befugnisse nicht dahin verstehen, daß sie auch die prozessuale Geltendmachung einer Forderung von rund 850.000,-- DM wegen der Ablagerung von Abraum auf den gemeinsamen Grundstücken gegen die Beklagte umfaßten. Die Klägerin zu 2 hatte sich seit Anfang 1993 vergeblich bemüht, mit der Beklagten eine Vereinbarung über ein Entgelt für das Abkippen herbeizuführen. Ihr war bekannt, daß die Klägerin zu 1 dem Zahlungsverlangen ablehnend gegenüberstand. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin zu 2 nicht annehmen, daß die Vollmacht sie auch zur Geltendmachung der Forderung gegen die Beklagte berechtigen würde. 3. Der Mangel der Vertretung der Gesellschaft ist nicht behebbar. Die Klägerin zu 1 hat schon vor Klageerhebung mit Anwaltsschreiben vom 19. Dezember 1995 und dann durch ihr Prozeßverhalten deutlich gemacht, daß eine Genehmigung der Prozeßführung der Klägerin zu 2 für sie nicht in Betracht kommt. 4. Auf ein Notgeschäftsführungsrecht nach § 744 Abs. 2 BGB oder eine ihr nach § 1011 BGB zustehende Geschäftsführungsbefugnis kann sich die Klägerin zu 2 nicht berufen. Beides hätte zur Voraussetzung, daß es um einen von ihr allein geltend gemachten Anspruch der Klägerinnen ginge. Der Antrag, die Beklagte zur Zahlung an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger zu verurteilen , ist ebenso wie der, sie zur Zahlung an die Klägerinnen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemeinschaftlich zu verurteilen, dem Berufungsurteil zufolge von beiden Klägerinnen gestellt worden. Mit Recht hat das Berufungsgericht zudem darauf hingewiesen, daß nicht dargetan sei, weshalb die Klageerhebung ohne die Zustimmung der Klägerin zu 1 zur Erhaltung der gemeinsamen Grundstücke notwendig gewesen sei.
II. Dem Berufungsgericht ist nicht zu folgen, wenn es die Berufung unter diesen Umständen als unzulässig angesehen hat. Da der Mangel der Vertretung von Anfang an bestand und auch schon in erster Instanz im Streit war, durften die Klägerinnen Berufung einlegen, damit der Streit über die Vertretungsmacht entschieden werde (BGHZ 40, 197, 198; BGHZ 111, 219, 220/221). Ihre Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Wegen des Mangels der Vertretung war bereits die Klage unzulässig. Dem ist durch eine entsprechende Ä nderung des Tenors des Berufungsurteils Rechnung zu tragen. III. Die Annahme der Revision, soweit das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich des in zweiter Instanz erstmals erhobenen Hilfsantrags der Klägerin zu 2 abgewiesen hat, ist nicht angezeigt. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache insoweit nicht zu. Die Entscheidung ist auch im Ergebnis nicht unrichtig. Dies konnte im Rahmen des vorliegenden Urteils ausgesprochen werden (BGH, Urt. v. 29. September 1992 - XI ZR 265/91 ZIP 1992, 1534,1536; MüKo/ Walchshöfer, ZPO, § 554 b Rz. 9; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Auflage § 554 b Rz. 5, 7).
IV. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind der Klägerin zu 2 nach dem Veranlasserprinzip (BGHZ 121, 397, 400) sowie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

Röhricht Hesselberger Henze Kraemer Münke

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.

(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.

15
Soweit etwa im Hinblick auf den Ausschluss des geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafters rechtliche Unsicherheiten bestehen, kann die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis durch eine einstweilige Verfügung vorläufig geregelt werden. Wenn ein dringender Handlungsbedarf wegen einer Gefahr für die Gesellschaft oder ihr Vermögen besteht, die keinen Aufschub bis zu einer Entscheidung der Gesellschafter duldet, bedarf es ebenfalls keines Notgeschäftsführers. Jeder Gesellschafter hat entsprechend § 744 Abs. 2 BGB die Befugnis zu den Maßnahmen, die zur Erhaltung eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstandes oder der Gesellschaft selbst notwendig sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1955 - IV ZR 185/54, BGHZ 17, 181, 183).

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.

(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.

(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.