Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 12. Mai 2016 - I ZR 44/15
Bundesgerichtshof
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 5. Februar 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin verfügt über die ausschließlichen Rechte zur Verwertung des am 5. Mai 2011 erschienenen Kinofilms "Scream 4" in der deutschen und englischen Sprachfassung in Deutschland und Österreich. Dem Vortrag der Klägerin zufolge wurde dieser Film am 18. Mai 2011 zwischen 14:58 Uhr und 17:13 Uhr von einem dem Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss über eine Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten.
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Die Klägerin hat den Beklagten auf Erstattung der Kosten in Anspruch genommen, die ihr durch die Abmahnung des Beklagten vom 31. Juli 2011 wegen widerrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachens des Spielfilms entstanden seien. Diese Kosten bestünden in einer nach einem Gegenstandswert von 30.000 € zu berechnenden 1,3-Geschäftsgebühr und beliefen sich auf 1.005,40 €. Zur Bemessung des von ihr angesetzten Gegenstandswertes hat sie vorgetragen, der Spielfilm, ein für mehrere Millionen US-Dollar produzierter, international erfolgreicher Kinofilm, sei bereits kurz nach seinem Kinostart im Internet vom Beklagten zum Herunterladen bereitgehalten worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Film weder auf legalem Wege als Video-on-Demand noch auf Bild- und Tonträger erworben werden können. Das Bereitstellen des Films über eine Internet-Tauschbörse beeinträchtige ihr Interesse an der ungestörten Auswertung des Films erheblich.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.005,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 8. November 2014 zu zahlen.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat der Beklagte die Klageforderung in Höhe von 101,40 € anerkannt. Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Anerkenntnisteil- und Schlussurteil dem Anerkenntnis gemäß verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 3. Juni 2014 - 65 C 558/13, juris). Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 130,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. November 2013 verurteilt. Im Übrigen hat das Landgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 5. Februar 2015 - 8 S 11/14, juris). Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung in Höhe des verbleibenden Differenzbetrages von 874,90 € weiter.
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Der ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
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I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nur in Höhe von 130,50 € zu. Hierzu hat es ausgeführt:
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Der Gegenstandswert der der Klägerin nach § 97a UrhG zuzusprechenden Abmahnkosten richte sich nach dem Wert des mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruches. Dieser sei mit dem Doppelten der für die geschehene Verwertungshandlung angemessenen Lizenzgebühr anzusetzen. Bei der Bemessung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie sei der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln. Dieser entspreche der üblichen und angemessenen Lizenzgebühr. Diese sei in Ermangelung einer marktüblichen Lizenz anhand des gängigen Kaufpreises für einen Film am Markt und unter Berücksichtigung des Umstandes zu bestimmen, dass die in Rede stehende Verletzungshandlung durch das an eine unendliche Zahl von Nutzern gerichtete Angebot zum Herunterladen gekennzeichnet sei. Im Hinblick auf eine im Bereich des Massenphänomens File-Sharing zu vermeidende Überkompensation zugunsten der Rechtsinhaber sei der Lizenzschaden auf 600 € zu schätzen. Hiernach sei der Gegenstandswert des Unterlassungsanspruches mit einem Betrag von 1.200 € anzusetzen.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg.
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1. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 19. März 2015 - I ZR 190/13, TranspR 2015, 342 Rn. 10 = VersR 2016, 211 mwN).
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2. Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin gemäß § 97a Abs. 1 UrhG aF von dem Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten verlangen kann.
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a) Auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist § 97a UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Die durch das Gesetz über unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl I, S. 3714, 3716) mit Wirkung ab dem 9. Oktober 2013 eingeführten Neuregelungen zur Wirksamkeit der Abmahnung und zur Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten nach § 97a Abs. 2 und § 97a Abs. 3 Satz 2 und 3 UrhG nF gelten erst für Abmahnungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken ausgesprochen worden sind. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. zu § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 145/12, ZUM 2012, 34 Rn. 8 - Tigerkopf mwN; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76-86 Rn. 11 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 56 = WRP 2016, 73 - Tauschbörse III).
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b) Nach § 97a Abs. 1 UrhG aF soll der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Danach besteht ein Anspruch auf Abmahnkostenersatz, wenn die Abmahnung begründet gewesen ist, ihr also ein materieller Unterlassungsanspruch zugrunde gelegen hat. Darüber hinaus muss die Abmahnung wirksam und erforderlich sein, um dem Unterlassungsschuldner einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 47/09, GRUR 2010, 354 Rn. 8 = WRP 2010, 525 - Kräutertee; Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 16 = WRP 2010, 1495 - Vollmachtsnachweis; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 55 ff. - Tauschbörse II; Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97a UrhG Rn. 50; Dreier/Specht in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 97a Rn. 8). Diese Voraussetzungen sind gegeben.
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aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin habe im Zeitpunkt der an den Beklagten gerichteten Abmahnung wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des streitbefangenen Films ein auf Unterlassung gerichteter Anspruch zugestanden, § 97 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 19a, 94 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UrhG.
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(1) Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Streitfall davon auszugehen, dass der Film "Scream 4" nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt ist. Für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz ist ferner zu unterstellen, dass eine Datei mit dem Filmwerk "Scream 4" ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin ausschließlicher Verwertungsrechte zu den von ihr vorgetragenen Zeiten über einen dem Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss im Wege des "File-Sharing" Teilnehmern einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden und hierdurch widerrechtlich in das der Klägerin zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 19a, 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG) eingegriffen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 77/11, ZUM-RD 2012, 587 Rn. 32 f.; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 94 Rn. 40; BeckOK UrhR/Diesbach, Stand: 1. Januar 2015, § 94 Rn. 31).
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(2) Das Amtsgericht hat es mit Rücksicht auf das Teilanerkenntnis des Beklagten in Höhe des nach seiner Auffassung maximal erstattungsfähigen Betrages ausdrücklich offengelassen, ob der Beklagte der Klägerin dem Grunde nach zur Erstattung von Abmahnkosten verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat den Beklagten über das von ihm vor dem Amtsgericht abgegebene Teilanerkenntnis hinaus zur Zahlung weiterer 29,10 € verurteilt. Da das Urteil des Berufungsgerichts hierzu keine Ausführungen enthält, wird nicht deutlich, ob das Berufungsgericht die auch in der Berufungsinstanz aufrechterhaltenen Einwände des Beklagten gegen seine Haftung dem Grunde nach geprüft, diese stillschweigend für nicht durchgreifend erachtet und damit letztlich auch die für die Bejahung des Haftungsgrundes erforderlichen Feststellungen getroffen hat oder ob es das Teilanerkenntnis des Beklagten (unzutreffend) als Geständnis zum Haftungsgrund gewertet und daher nähere Ausführungen hierzu für entbehrlich gehalten hat. Da in der Revisionsinstanz nur der Teil der Klageforderung angefallen ist, den das Berufungsgericht jedenfalls der Höhe nach für unbegründet erachtet hat, ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen, dass der Beklagte als Inhaber des Internetanschlusses täterschaftlich haftet.
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bb) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass Form und Inhalt der Abmahnung den an eine berechtigte Abmahnung zu stellenden Anforderungen entsprechen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
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3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Gegenstandswert, aus dem die erstattungsfähigen Kosten der anwaltlichen Abmahnung zu berechnen sind, sei stets mit dem Doppelten des erstattungsfähigen Lizenzschadens anzusetzen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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a) Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - X ZR 171/12, GRUR 2014, 206 Rn. 13 = WRP 2014, 317 - Einkaufskühltasche; Rohn in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 23 Rn. 10). Auch die Beurteilung der Angemessenheit des vom Anspruchsteller angesetzten Gegenstandswerts liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Seine Entscheidung ist daher durch das Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen Umstände beachtet worden sind (BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 22 - Resellervertrag; Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 56 = WRP 2013, 491 - Solarinitiative; BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 17 - Einkaufskühltasche; Teplitzky/Bacher, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 41 Rn. 92). Einer solchen Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand.
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b) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Gegenstandswert der Abmahnung dem Wert des mit der Abmahnung allein geltend gemachten Unterlassungsanspruchs entspricht.
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c) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Wert des von der Klägerin mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsbegehrens sei mit dem Doppelten einer fiktiven Lizenzgebühr anzusetzen. Dem kann nicht zugestimmt werden.
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aa) Der Wert eines Unterlassungsanspruches bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 = WRP 2013, 1364 - Beschwer des Unterlassungsschuldners; BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche; BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - I ZR 151/14, juris Rn. 7) und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 1990 - I ZR 58/89, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung; BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 56 - Solarinitiative; Hirsch in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 18 Rn. 28).
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bb) Anhaltspunkte für die Beurteilung der mit dem Unterlassungsanspruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung (sogenannter Angriffsfaktor; vgl. BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche; KG Berlin, ZUM-RD 2011, 543, 544; OLG Brandenburg, ZUM-RD 2014, 347 Rn. 17; OLG Celle, ZUM-RD 2014, 486 Rn. 5; OLG Schleswig, ZUM-RD 2015, 473 Rn. 10; OLG München, BeckRS 2015, 08403 Rn. 6; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 223; Kefferpütz in Wandtke/Bullinger aaO § 105 UrhG Rn. 8; Rachow in Limper/Musiol, Urheber- und Medienrecht, 2011, Kap. 21 Rn. 252; Nordemann-Schiffel in Mayer/Kroiß aaO Anhang I Abschnitt V Rn. 13). Der Angriffsfaktor wird insbesondere durch die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Qualität der Urheberrechtsverletzung, den drohenden Verletzungsumfang, die Art der Begehung des Rechtsverstoßes und eine hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers wie den Verschuldensgrad bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 216 Rn. 5; BGH, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 - Beschwer des Unterlassungsschuldners; BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - I ZR 151/14, juris Rn. 7, mwN; Ahrens/Büttner, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 40 Rn. 39; Teplitzky/Feddersen aaO Kap. 49 Rn. 13 und 16).
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cc) Das mit dem Unterlassungsbegehren verfolgte Interesse des Anspruchstellers ist darauf gerichtet, in Zukunft weitere oder fortgesetzte Rechtsverletzungen zu unterbinden. Der Gefährlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlung kommt bei der Wertbemessung Indizwirkung zu. Allerdings kann auch anderen, von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren - etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen - Rechnung zu tragen sein (BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 341 Rn. 3; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 205; Ahrens/Büttner aaO Kap. 40 Rn. 40; Teplitzky/Feddersen aaO Kap. 49 Rn. 14; Spätgens in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 87 Rn. 3).
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d) Diesen Maßstäben wird eine Wertbemessung, die sich allein an der Höhe des Lizenzschadensersatzes orientiert, nicht gerecht.
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aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird der Wert des auf die Verletzung von Urheberrechten gestützten Unterlassungsanspruchs verschiedentlich auf der Grundlage der für die geschehene Nutzungshandlung anzusetzenden Lizenzgebühr berechnet (vgl. zur öffentlichen Zugänglichmachung von Produktfotografien OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 93, 94; OLG Hamm, GRUR-RR 2013, 39; OLG Nürnberg, WRP 2013, 667, 668; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 227, 228 und eines Kartenausschnitts OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 126 sowie in Abgrenzung hierzu OLG Hamm, Urteil vom 17. November 2015 - 4 U 34/15, juris Rn. 173). Diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, dass das Interesse des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Rechtsverletzungen im Einzelfall vorrangig dem Interesse entsprechen kann, die eigene Lizenzierung vergleichbarer Nutzungen sicherzustellen, während andere Faktoren wie die Beeinträchtigung anderweitiger Auswertungsmöglichkeiten, die Gefahr der Nachahmung des Rechtsverstoßes, Intensität und Dauer der Verletzungshandlung und der Verschuldensgrad auf Verletzerseite in den Hintergrund treten (vgl. auch OLG Celle, GRUR-RR 2012, 270 und OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2012 - 22 W 55/12, juris zur öffentlichen Wiedergabe von Sportsendungen sowie OLG Schleswig, ZUM-RD 2015, 473 und LG Flensburg, ZUM 2016, 299 zum Angebot eines Vervielfältigungsstücks eines nicht autorisierten Konzertmitschnitts; vgl. ferner Saenger/Bendtsen, ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn. 15 Stichwort "Urheberrechtsverletzung"; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 3 Rn. 36 Stichwort "Unterlassung").
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bb) Eine schematische Bestimmung des Gegenstandswertes eines Unterlassungsanspruches auf der Grundlage eines Mehrfachen der für die bereits geschehene Nutzung anzusetzenden fiktiven Lizenzgebühr trägt allerdings weder der unterschiedlichen Funktion von Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch Rechnung, noch ist sie mit dem bei jeder Wertbestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen zu beachtenden Gebot der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in Einklang zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZR 95/14, WRP 2015, 414 Rn. 2 f.).
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Zwar ist das Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Unterbindung künftiger Verletzungen eines urheberrechtlich geschützten Rechts auch anhand des wirtschaftlichen Werts des verletzten Schutzrechts zu bestimmen und dieser schlägt sich unter anderem in den Lizenzeinnahmen nieder, die ein Rechtsinhaber bei der Auswertung eines Werkes üblicherweise für vergleichbare Nutzungshandlungen erzielen kann (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW-RR 2014, 229, 230; OLG Köln, ZUM 2013, 497, 498). Dass die Erteilung einer Lizenz im Falle der widerrechtlichen Zugänglichmachung durch Bereitstellung eines Werks in einer Internettauschbörse tatsächlich nicht in Betracht kommt, steht dabei der Heranziehung einer sogenannten fiktiven Lizenz nicht entgegen, weil es sich hierbei um einen normativen Maßstab handelt, der nicht voraussetzt, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzers tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags gekommen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 1990 - I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20, 26 - Tchibo/Rolex II; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 49 ff. - Tauschbörse II).
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Der Wert des verletzten Schutzrechtes und dessen drohende Beeinträchtigung durch künftige Verletzungen wird jedoch nicht allein durch die für eine konkrete Nutzungshandlung zu erzielenden fiktiven Lizenzeinnahmen, sondern auch durch die dem Rechtsinhaber insgesamt zu Gebote stehenden Auswertungsmöglichkeiten bestimmt, deren Verwirklichung durch künftige Rechtsverletzungen beeinträchtigt zu werden droht. Neben der - je nach Art des verletzten Rechts - in Betracht zu ziehenden Beeinträchtigung verschiedener Verwertungsarten können auch Faktoren wie die Aktualität und Popularität des Werkes, dessen künftige Nutzung durch den Unterlassungsschuldner unterbunden werden soll, von Bedeutung sein.
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Die vom Verletzer auf der Grundlage der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG) für eine bereits erfolgte Nutzung als Schadensersatz zu entrichtende fiktive Lizenzgebühr dient dem Ausgleich der Einbußen, die der Rechtsinhaber durch den widerrechtlichen Eingriff in die ihm zustehenden Verwertungsrechte erlitten hat. Bei der Bewertung des Interesses des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Verletzungshandlungen muss hingegen nicht nur dem Interesse an der Verhinderung fortgesetzter unlizenzierter Nutzungen Rechnung getragen werden, sondern es ist auch das einer fortgesetzten Rechtsverletzung innewohnende Gefährdungspotential für das Schutzrecht und seine wirtschaftliche Auswertung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 80 = WRP 2016, 57 - Tauschbörse I; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 - Tauschbörse II). Die Bereitstellung eines Werkes über eine Tauschbörse im Internet eröffnet einer unbegrenzten Vielzahl von Tauschbörsenteilnehmern die Möglichkeit, das Werk kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nutzern zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte stellt die kommerzielle Auswertung des Werks insgesamt in Frage (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, BGHZ 195, 257 Rn. 23 - Alles kann besser werden). Demgegenüber tritt das Interesse des Rechtsinhabers an der Verhinderung einer fortgesetzten unlizenzierten Nutzung in den Hintergrund.
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cc) Das Gefährdungspotential, welches dem Bereitstellen eines Werks in einer Internettauschbörse innewohnt, ist mit Blick auf das konkrete Streitverhältnis zu bestimmen. Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von Rechtsverletzungen abgeschreckt werden sollen, ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs kein Raum (OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 126; OLG Celle, GRUR-RR 2012, 270; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 227, 230; OLG Hamm, NJW-RR 2014, 229; Teplitzky/Feddersen aaO Kap. 49 Rn. 14a; aA J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 51).
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dd) Anhaltspunkte für die Bewertung des Unterlassungsanspruchs lassen sich der Qualität und Intensität der bereits erfolgten Verletzungshandlung entnehmen (BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche). Als für die Bemessung des Gegenstandswerts heranzuziehende Kriterien kommen danach beispielsweise Dauer und Häufigkeit der dem Unterlassungsschuldner zuzurechnenden Downloadangebote sowie der Anzahl der zum Herunterladen bereitgehaltenen Werke in Betracht. Darüber hinaus können - soweit feststellbar - auch subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers in den Blick zu nehmen sein.
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ee) Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten können nicht zu einer Minderung des für die Kosten der Abmahnung anzusetzenden Gegenstandswertes führen. Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung, nach der es bei der Bemessung des Streitwertes für Unterlassungsansprüche wertmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint, ist auf urheberrechtliche Abmahnungen nicht entsprechend anwendbar (BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 81 - Tauschbörse I; GRUR 2016, 184 Rn. 74 - Tauschbörse II).
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e) Im Streitfall fehlt es an vom Berufungsgericht festgestellten greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass den in die Bemessung des Gegenstandswerts einzubeziehenden Faktoren durch eine Verdoppelung der fiktiven Lizenzgebühr hinreichend Rechnung getragen wäre. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen zudem nicht erkennen, dass es bei der Ausübung seines Ermessens die weiteren, im vorliegenden Einzelfall relevanten Kriterien berücksichtigt hat.
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4. Eine Bestimmung des Gegenstandswertes der Abmahnung, die den vorgenannten Bemessungskriterien Rechnung trägt, ist im Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gemäß § 97a Abs. 2 UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung auf 100 € beschränkt wäre, mit der Folge, dass der Klägerin jedenfalls kein höherer Aufwendungsersatz zugesprochen werden könnte, als ihn das Berufungsgericht der Klägerin bereits zuerkannt hat.
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a) Nach § 97a Abs. 2 UrhG aF beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 €. Ein Eingreifen dieser Ausnahmeregelung, deren Voraussetzungen der Unterlassungsschuldner darzulegen und - soweit erforderlich - zu beweisen hat (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 34), setzt neben einer erstmaligen Abmahnung und einer außerhalb des geschäftlichen Verkehrs geschehenen Rechtsverletzung einen einfach gelagerten Streitfall und eine nur unerhebliche Rechtsverletzung voraus. Davon, dass diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen, kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden.
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b) Ein Streitfall ist einfach gelagert, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, BT-Drucks. 16/5048, S. 49; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97a Rn. 16). Für die Einordnung einer Rechtssache als einfach kommt es darauf an, wie leicht ein Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären ist und wie leicht die aufgeworfenen Rechtsfragen zu beantworten sind. Von einem einfach gelagerten Streitfall ist daher auszugehen, wenn der Sachverhalt überschaubar, im Wesentlichen unstreitig oder ohne aufwendige Beweiserhebung und -würdigung zu klären ist, und wenn die sich stellenden Rechtsfragen ohne vertiefte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur zu beantworten sind (vgl. zu § 97a UrhG aF HK-UrhR/Meckel, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 6; zu § 12 Abs. 4 UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung Fezer/Büscher aaO § 12 UWG Rn. 208; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 5.22).
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Aus dem Umstand, dass eine Rechtsverletzung häufig geschieht und daher von den Rechteinhabern auch routinemäßig verfolgt wird, kann für sich genommen nicht auf einen einfach gelagerten Streitfall geschlossen werden (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 35; aA Faustmann/Ramsperger, MMR 2010, 662, 664). Vielmehr ist die Frage nach der Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich geeignet, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufzuwerfen (J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 34; Ewert/v. Hartz, MMR 2009, 84, 87). Ob die Verfolgung einer Urheberrechtsverletzung, die sich durch die Teilnahme an einer Tauschbörse auszeichnet, nach diesen Maßstäben gleichwohl im Einzelfall als einfach gelagert gelten kann, braucht im Streitfall jedoch nicht entschieden werden.
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c) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die hier in Rede stehende Rechtsverletzung unerheblich ist. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG aF dar. Dass im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände von dieser Regel eine Ausnahme zu machen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
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aa) Nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (BT-Drucks. 16/5048, S. 49) ist das Erfordernis einer unerheblichen Rechtsverletzung nur bei einem Eingriff in das verletzte Schutzrecht erfüllt, dem nach den Umständen des Einzelfalles ein in qualitativer und quantitativer Hinsicht lediglich geringes Ausmaß beizumessen ist. Solche Bagatellverstöße sind etwa die öffentliche Zugänglichmachung eines Stadtplanausschnitts oder eines Liedtextes auf einer privaten Homepage oder die Verwendung eines Lichtbildes zur Illustration eines privaten Angebots bei einer Internetversteigerung (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Von einer unerheblichen Rechtsverletzung ist nur auszugehen, wenn sich die Verletzungshandlung auf einen nach Art und Ausmaß geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden beschränkt (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 36).
- 40
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bb) Diese Voraussetzungen sind bei dem Anbieten urheberrechtlich geschützter Gegenstände zum Herunterladen über eine Internettauschbörse regelmäßig nicht erfüllt (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97a Rn. 16; Wild in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97a UrhG Rn. 34; BeckOK UrhR/, Stand: 1. März 2013, § 97a UrhG Rn. 23; J. B. Nordemann in Fromm/aaO § 97a UrhG Rn. 3a).
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Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke zum Herunterladen über eine Internettauschbörse ist grundsätzlich geeignet, die geschützten Rechte und wirtschaftlichen Interessen des Rechteinhabers erheblich zu beeinträchtigen. Dies gilt selbst dann, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich genommen kein beträchtliches Ausmaß erreicht (BGHZ 195, 257 Rn. 23 - Alles kann besser werden). Vor diesem Hintergrund können auch an das Vorliegen eines nur unerheblichen Eingriffs in die urheberrechtlich geschützte Rechtsposition im Einzelfall keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Die Annahme einer unerheblichen Rechtsverletzung gemäß § 97a Abs. 2 UrhG aF kommt hiernach allenfalls in Betracht, wenn die Rechtsverletzung im Hinblick auf Art und Anzahl der zum Herunterladen bereitgehaltenen Werke und die Dauer und Häufigkeit des im konkreten Fall in Rede stehenden Downloadangebotes von verhältnismäßig geringem Ausmaß ist.
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Das Bereithalten eines vor nicht allzu langer Zeit erschienenen Spielfilms zum Herunterladen über einen Zeitraum von über zwei Stunden stellt keine unerhebliche Rechtsverletzung dar (vgl. OLG Frankfurt, WRP 2014, 1232; LG Berlin, MMR 2011, 401; LG Köln, ZUM 2011, 350, 352; LG Hamburg, Urteil vom 12. Februar 2014 - 308 O 227/13, juris und Beschluss vom 28. April 2014 - 308 O 83/14, juris; LG Frankfurt, GRUR-RR 2015, 431, 436; LG Köln, ZUM-RD 2010, 479, 481 und ZUM 2012, 350, 352; AG Hamburg, ZUM-RD 2011, 565, 567; AG München, Urteil vom 7. März 2014 - 158 C 15658/13, juris).
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Der Umstand, dass sich der Gesetzgeber entschlossen hat, die in § 97a Abs. 2 UrhG aF vorgesehene Begrenzung des Anspruches auf Erstattung der Kosten der Abmahnung mit Wirkung zum 9. Oktober 2013 durch die in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG niedergelegte Regelung zu ersetzen, nach der sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 € beschränkt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung bewusst davon abgesehen, die von ihm beabsichtigte Reduzierung der Belastung mit den Kosten einer Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen, die dem privaten Nutzerverhalten zugerechnet werden können, weiterhin an das Vorliegen einer nur "unerheblichen Rechtsverletzung" zu knüpfen (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BR-Drucks. 219/13, S. 13). Die hiermit etwa einhergehende Erweiterung des Anwendungsbereichs der Regelungen über die Begrenzung des Erstattungsanspruches kann danach nicht vor dem Inkrafttreten der Neuregelung greifen.
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III. Hiernach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Ausübung des dem Gericht bei der Prüfung der Angemessenheit des vom Anspruchsteller angesetzten Gegenstandswertes der Abmahnung eingeräumten Ermessens grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen zu allen in die Würdigung einzubeziehenden Umständen des Einzelfalls getroffen hat, ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:
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Bei der Bestimmung des angemessenen Gegenstandswerts des Unterlassungsanspruchs ist einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung zu tragen, wobei das Angebot zum Herunterladen eines Spielfilms, eines Computerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen wird, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 - Tauschbörse II). Weiter ist die Aktualität und Popularität des Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000 € angemessen. Liegt die Verletzungshandlung noch vor dem Beginn der Auswertung mittels DVD, kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob vorliegend angesichts der von der Klägerin geltend gemachten Umstände ein Gegenstandswert der Abmahnung von 30.000 € angemessen erscheint.
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Rechtsbehelfsbelehrung
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Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
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Büscher Schaffert Kirchhoff
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Koch Feddersen
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 12. Mai 2016 - I ZR 44/15
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Urteil einreichenBundesgerichtshof Versäumnisurteil, 12. Mai 2016 - I ZR 44/15 zitiert oder wird zitiert von 17 Urteil(en).
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- 1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, - 2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, - 3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und - 4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
- 1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und - 2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. September 2013 aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, beauftragte die Beklagte im Februar 2011 zu festen Kosten, eine aus mehreren Einzelteilen bestehende Klimaanlage aus der Türkei nach Lübeck zu befördern. Dort sollten die Teile zum Weitertransport an die russische Empfängerin verschifft werden. Die Beklagte betraute mit dem Transport ihrerseits die in der Türkei ansässige Streithelferin.
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Die Streithelferin beantragte im März 2011 ausgehend von den Angaben zur Höhe der Packstücke in der Packliste der Verkäuferin bei der deutschen Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung für einen Großraumtransport mit einer Transporthöhe von 4,35 m, die ihr für eine vorgeschriebene Fahrtroute erteilt wurde. Am 9. April 2011 kam es bei einem Sattelzug, der nach Darstellung der Beklagten von Angestellten der Verkäuferin unter Aufsicht eines von der Klägerin abgestellten Mitarbeiters beladen worden war, zu einer Kollision mit der Deckenunterseite einer Autobahnbrücke auf der A 5 in Fahrtrichtung Kassel. Dabei wurde das Transportgut teilweise beschädigt. Die Polizei überprüfte den Sattelzug, der an der Kollision beteiligt war, und drei weitere Sattelzüge der Streithelferin und stellte fest, dass bei allen vier Fahrzeugen die genehmigte Gesamthöhe überschritten war. Bei dem Sattelzug, der mit der Brücke kollidiert war, sowie bei einem weiteren Sattelzug wurde eine maximale Gesamthöhe von 4,51 m gemessen.
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Die Klägerin macht geltend, sie werde von der russischen Empfängerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Schaden belaufe sich nach einer ersten Schätzung der Empfängerin auf etwa 55.000 €.
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Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die von der Empfängerin des Gutes wegen des streitgegenständlichen Transportschadens gegen die Klägerin geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin zurückgewiesen (OLG Schleswig, TranspR 2014, 114 = RdTW 2015, 110).
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Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagte und ihre Streithelferin ihre Anträge auf Abweisung der Klage weiter. Die ordnungsgemäß geladene Klägerin war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
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I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden unbeschränkt.
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Auf den Transport sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Der Schaden sei während der Obhut der Streithelferin als Subunternehmerin der Beklagten eingetreten. Grundsätzlich greife deshalb die verschuldensunabhängige Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR. Die Haftung sei nicht nach Art. 17 Abs. 2 CMR ausgeschlossen, da der Schaden nicht unvermeidbar gewesen sei.
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Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf einen vollständigen oder teilweisen Haftungsausschluss wegen einer mangelhaften Verladung der Packstücke der Klimaanlage gemäß Art. 17 Abs. 4 Buchst. c und Abs. 5 CMR berufen, weil sie und ihre Streithelferin einen entsprechenden Mangel nicht hinreichend vorgetragen hätten. Die Klägerin hafte ihrerseits nicht für den entstandenen Schaden. Es gebe keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass die von ihr an die Beklagte weitergeleitete Mitteilung der Verkäuferin über die Höhe der Packstücke unrichtig gewesen sei.
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Die Beklagte hafte abweichend von Art. 23 Abs. 3 CMR in vollem Umfang. Es liege ein vorsatzgleiches Verhalten (Art. 29 Abs. 1 CMR i.V. mit § 435 HGB) der Streithelferin und des Fahrers des Sattelzuges vor, das der Beklagten zuzurechnen sei. Das Unfallfahrzeug habe mit einer Höhe von 4,51 m die nach der Ausnahmegenehmigung zulässige Höhe von 4,35 m überschritten. Der Frachtführer habe die Einhaltung der Vorgaben in einer Ausnahmegenehmigung wegen des erheblichen Schadensrisikos bei einer Höhenüberschreitung genau zu überwachen. Aufgrund der Fotos vom Zugfahrzeug dränge sich die Annahme auf, dass die genehmigte Höhe überschritten worden sei. Bei einer solchen Sachlage hätte der Fahrer die Höhe nachmessen müssen. Es sei nicht ausreichend, die Höhenangaben für die Packstücke und die Ladungshöhe zu addieren. Der Schaden beruhe auf der Überhöhe. Dass er bei einer Höhe von bis zu 4,35 m eingetreten wäre, sei nicht ersichtlich.
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II. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81; Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 34/12, GRUR 2014, 298 Rn. 14 = WRP 2014, 164 - Runes of Magic).
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III. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass die Beklagte für den infolge des Unfalls entstandenen Schaden in vollem Umfang verantwortlich ist.
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1. Das Berufungsgericht ist mit Recht von der Zulässigkeit der auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten gerichteten Klage ausgegangen (§ 256 ZPO). Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden besteht allein in ihrer Belastung mit einer Verbindlichkeit. Der zunächst auf Befreiung von dieser Schuld gerichtete Anspruch geht gemäß § 250 Satz 2 BGB zwar in einen Zahlungsanspruch über, wenn der Schädiger die Leistung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1992 - IX ZR 54/92, NJW 1993, 1137, 1138 mwN). Das setzt aber voraus, dass die Klägerin tatsächlich mit einer Verbindlichkeit beschwert ist, weil sie die Schadensersatzforderung der Empfängerin der beschädigten Klimaanlage erfüllen muss. Da die Empfängerin der beschädigten Sendung bisher nur eine Schadensschätzung in Höhe von 70.000 $ und noch keine konkrete Schadensermittlung vorgenommen hat und damit die Höhe der Verbindlichkeit, von der Befreiung verlangt wird, nicht feststeht, kann nur auf Feststellung und nicht auf Leistung geklagt werden (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 257/03, NJW 2007, 1809 Rn. 20; vgl. MünchKomm.ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 253 Rn. 147; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 256 Rn. 29).
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2. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte in vollem Umfang für den eingetretenen Schaden verantwortlich ist. Die entsprechende Annahme des Berufungsgerichts beruht auf Feststellungen, die Vorbringen der Beklagten und ihrer Streithelferin unberücksichtigt lassen.
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a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den von der Klägerin in Auftrag gegebenen Transport die Bestimmungen der CMR anwendbar sind. Die Vorschriften der CMR gelten nach Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Im Streitfall sollte das Gut mit dem Lkw aus der Türkei nach Lübeck befördert werden. Deutschland und die Türkei gehören zu den Vertragsstaaten der CMR.
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b) Nach Art. 17 Abs. 1 CMR haftet der Frachtführer für die Beschädigung des Gutes, sofern diese zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt. Zwischen den Beteiligten ist nicht in Streit, dass im Haftungszeitraum an zwei Packstücken auf dem Sattelzug der Streithelferin ein Schaden eingetreten ist.
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c) Das Berufungsgericht hat einen Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 CMR verneint. Das nimmt die Revision hin. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
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d) Die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Haftung der Beklagten sei nicht gemäß Art. 17 Abs. 4 Buchst. c CMR ganz oder teilweise ausgeschlossen.
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aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Verladung sei zwar grundsätzlich Sache des Absenders. Den Frachtführer, der eine mangelhafte Verladung erkenne, träfen aber Hinweispflichten. Ein Ausschluss der Haftung nach Art. 17 Abs. 4 Buchst. c CMR greife ein, wenn die Verladung objektiv dermaßen mangelhaft gewesen sei, dass sie normalen Beförderungsbedingungen nicht entspreche. Die Beklagte und ihre Streithelferin hätten nicht hinreichend dargetan, dass die Verladung der Packstücke der Klimaanlage derart mangelhaft gewesen sei. Die Streithelferin mache ohne nähere Konkretisierung geltend, die Ladung habe sich bei der Vollbremsung verschoben und dies falle in den Verantwortungsbereich der Versenderin und damit der Klägerin. Unklar sei schon, ob die Schäden an den beiden Packstücken durch ein Zusammenschieben der Ladung bei einer Vollbremsung entstanden seien oder entstanden sein könnten. Die vorgelegten Lichtbilder von den beschädigten Packstücken sprächen nicht für ein Verschieben der Ladung. Zur behaupteten Notbremsung trage die Streithelferin nichts Näheres vor.
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bb) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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(1) Von der Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR ist der Frachtführer gemäß Art. 17 Abs. 4 Buchst. c CMR vorbehaltlich des Art. 18 Abs. 2 bis 5 CMR befreit, wenn die Beschädigung des Gutes auf einen Verlade- oder Verstaufehler des Absenders zurückzuführen ist. Dabei umfasst das Verladen nicht nur das Verbringen des Gutes auf das Transportfahrzeug, sondern auch dessen Befestigung und Sicherung auf dem Fahrzeug (vgl. Koller, Transportrecht, 8. Aufl., Art. 17 CMR Rn. 39; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß, 3. Aufl., Art. 17 CMR Rn. 68). Für die Anwendung des besonderen Haftungsausschlusstatbestandes gemäß Art. 17 Abs. 4 Buchst. c CMR kommt es maßgeblich darauf an, wer die Verladung tatsächlich ausgeführt hat (BGH, Urteil vom 25. Januar 2007 - I ZR 43/04, TranspR 2007, 314 Rn. 17). Hat der Absender die Verladetätigkeit vorgenommen, hat er ordnungsmäßig zu verladen. Dazu gehört, dass durch die Art der Verladung Schäden, die dem Gut während der Beförderung drohen, nach Möglichkeit vermieden werden (§ 412 Abs. 1 HGB; zu Art. 17 KVO: BGH, Urteil vom 21. April 1960 - II ZR 21/58, BGHZ 32, 194, 196 f.). Kommt es zu einer Höherstauung der Ladung wegen einer Notbremsung, spricht dies dafür, dass die Verladung normalen Beförderungsbedingungen nicht entsprochen hat, weil auch Notbremsungen zu den vorhersehbaren Transportbedingungen zählen (vgl. Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 36. Aufl., § 412 Rn. 1).
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(2) Es obliegt dem Frachtführer nach Art. 18 Abs. 2 CMR, zu den Voraussetzungen des Haftungsbefreiungstatbestandes des Art. 17 Abs. 4 Buchst. c CMR substantiiert vorzutragen. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Sie hat unter Berufung auf Vortrag ihrer Streithelferin geltend gemacht, nicht die Überschreitung der bewilligten Gesamthöhe von 4,35 m, sondern ein Verschieben der Ladung und eine dadurch kurzfristig bedingte Höherstauung des Gutes wegen einer Notbremsung unter der Autobahnbrücke habe zur Kollision mit der Brücke geführt. Die Autobahnbrücke habe mit der tatsächlichen maximalen Gesamthöhe des Transports von 4,51 m problemlos unterquert werden können. Das Fahrzeug mit den beschädigten Packstücken habe nach der Kollision seine Fahrt fortsetzen und die Brücke ohne weitere Probleme unterfahren können. Das Vorbringen zur lichten Durchfahrthöhe der Autobahnbrücke hat die Streithelferin unter Beweis gestellt. Des Weiteren hat die Streithelferin beweisbewehrt vorgetragen, dass ihr von der zuständigen Behörde dieselbe Fahrtroute vorgegeben worden wäre, wenn sie eine Ausnahmegenehmigung für eine Gesamthöhe von 4,51 m beantragt hätte. Für die Richtigkeit des Vortrags zur Notbremsung hat die Streithelferin den Fahrer des Lkw, der mit der Brücke kollidiert ist, als Zeugen angeboten.
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(3) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht diesen Vortrag als unzureichend angesehen und den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt. Es hat in diesem Zusammenhang schon nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beklagte bei der Verladung des Gutes nicht anwesend war. Von ihr konnte deshalb kein näherer Sachvortrag zur Ladetätigkeit und zu möglichen Schutzmaßnahmen gegen ein Verrutschen der Ladung erwartet werden. Jedenfalls war das Verladen des Gutes nicht Sache der Beklagten oder ihrer Streithelferin. Die Verladung oblag der Verkäuferin. Außerdem war vereinbart, dass ein namentlich benannter Mitarbeiter der Klägerin die Verladung überwachen und kontrollieren sollte.
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(4) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die aus den Lichtbildern ersichtlichen, über dem oberen Spoiler liegenden Schäden an den Packstücken sprächen nicht für eine Verschiebung der Ladung, ist diese Beurteilung spekulativ und lässt eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beklagten und ihrer Streithelferin vermissen. Die Überlegungen des Berufungsgerichts rechtfertigen es nicht, die von der Beklagten und ihrer Streithelferin für ihren Vortrag angebotenen Beweise nicht zu erheben. Für die Richtigkeit des Vortrags der Streithelferin zu einem möglichen Ladefehler spricht zudem der Umstand, dass das Fahrzeug mit den beschädigten Packstücken trotz der Kollision die Autobahnbrücke nach dem Unfall unterfahren konnte. Hinzu kommt, dass die Polizei das Fahrzeug, bei dem es zur Beschädigung des Ladegutes gekommen ist, und drei weitere Fahrzeuge der Streithelferin nach der Kollision mit der Autobahnbrücke auf einer Autobahnraststätte kontrolliert hat und dabei nicht nur bei dem Fahrzeug mit der beschädigten Ladung, sondern auch bei einem weiteren Fahrzeug der Streithelferin der Beklagten, das die Brücke schadlos passiert hat, eine maximale Gesamthöhe von 4,51 m festgestellt hat. Bei einer solchen Sachlage kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Überschreiten der genehmigten Höhe des beladenen Fahrzeugs die alleinige Schadensursache ist. Da das Berufungsgericht Feststellungen zur Durchfahrtshöhe der Autobahnbrücke nicht getroffen hat, hätte es nicht davon absehen dürfen, die von der Beklagten angebotenen Beweise zum Schadenshergang und zur Schadensursache zu erheben.
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(5) Die Beklagte ist entgegen der Annahme des Landgerichts nicht gehindert, sich auf das entsprechende Vorbringen ihrer Streithelferin zu berufen. Die Vorschrift des § 67 Halbs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen. Der Streithelfer kann grundsätzlich alle Prozesshandlungen einschließlich der Behauptungen von Tatsachen mit Wirkung für die von ihm unterstützte Partei vornehmen. Diese Wirkung bleibt so lange bestehen, als sich nicht zumindest aus dem Gesamtverhalten der unterstützten Partei ergibt, dass sie die Prozesshandlung des Streithelfers nicht gegen sich gelten lassen will. Die Erklärung der Beklagten in der Klageerwiderung, das Vorbringen der Klägerin zum Unfallhergang sei nach ihrer Kenntnis zutreffend, kann nicht als Widerspruch zu dem späteren Vorbringen der Streithelferin hierzu gewertet werden. Dem steht schon die weitere Erklärung der Beklagten in der Klageerwiderung entgegen, zum Unfallhergang nicht mehr zu wissen als die Klägerin. Da die Beklagte dem späteren Vorbringen ihrer Streithelferin nicht ausdrücklich widersprochen hat, steht der Widerspruch im Sinne des § 67 Halbs. 2 ZPO nicht positiv fest, so dass die im Vortrag zum Unfallgeschehen liegende Prozesshandlung der Streithelferin wirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1990 - II ZR 146/89, NJW-RR 1991, 358, 361).
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cc) Selbst wenn sich aufgrund der noch zu treffenden Feststellungen ergeben sollte, dass Schadensursache die zu hohe Beladung des Fahrzeugs der Streithelferin der Beklagten war, kann nicht von einer uneingeschränkten Haftung der Beklagten ausgegangen werden. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob sich eine Haftungsbefreiung der Beklagten nach Art. 17 Abs. 4 Buchst. c CMR deshalb ergibt, weil nach dem Vorbringen der Beklagten, von dem im Revisionsverfahren mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist, die Mitarbeiter der Verkäuferin unter Kontrolle eines von der Klägerin abgestellten Mitarbeiters das Ladegut auf die Fahrzeuge der Streithelferin verladen und dabei die Überschreitung der genehmigten Transporthöhe nicht bemerkt und auf Nachfrage des Fahrers der Streithelferin erklärt hätten, die genehmigte Höhe sei eingehalten.
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(1) Eine dem Haftungsbefreiungstatbestand des Art. 17 Abs. 4 Buchst. c CMR unterfallende mangelhafte Ladung oder Stauung des Transportgutes kann vorliegen, wenn der Absender bei der Beladung die behördlich genehmigte Transporthöhe überschritten hat (österr. OGH, TranspR 2013, 344, 347; österr. OGH, TranspR 2013, 351 ff.).
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(2) Das Berufungsgericht hätte deshalb dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagten und ihrer Streithelferin nachgehen müssen, die Verladung des Transportgutes sei durch Arbeiter der Verkäuferin unter Kontrolle eines von der Klägerin hierfür abgestellten Mitarbeiters erfolgt, diese hätten dem Fahrer der Streithelferin der Beklagten gegenüber angegeben, dass die Sendung eine Höhe von 4,35 m - das heißt eine der beantragten Ausnahmegenehmigung entsprechende Höhe - gehabt habe.
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dd) Sollte sich aufgrund der vom Berufungsgericht zu treffenden Feststellungen ergeben, dass der Fahrer der Streithelferin der Beklagten Anlass zu Zweifeln an der Einhaltung der genehmigten Transporthöhe hätte haben und die Ladehöhe überprüfen müssen, kann allerdings eine Schadensteilung nach Art. 17 Abs. 5 CMR in Betracht kommen.
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e) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten sei ein qualifiziertes Verschulden vorzuwerfen, so dass sie sich auf die Haftungsbeschränkungen des Art. 23 Abs. 3 CMR nicht berufen könne.
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aa) Vollen Schadensersatz - über die Beschränkung des Art. 23 Abs. 3 CMR hinaus - schuldet die Beklagte nur, wenn die Voraussetzungen des Art. 29 CMR vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann sich der Frachtführer nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden verursacht hat (Art. 29 Abs. 1 CMR). Das Gleiche gilt, wenn seinen Bediensteten oder Verrichtungsgehilfen ein solches qualifiziertes Verschulden zur Last fällt (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 CMR). Im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 CMR ist ergänzend § 435 HGB heranzuziehen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - I ZR 156/12, TranspR 2014, 146 Rn. 15 = RdTW 2014, 55). Nach dieser Vorschrift kann sich der Frachtführer nicht auf gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkungen berufen, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder bewusst leichtfertig begangen hat. Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine Leute in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 - I ZR 214/10, TranspR 2012, 107 Rn. 27). Welche Sicherheitsvorkehrungen der Frachtführer ergreifen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
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bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, es liege jedenfalls vorsatzgleiches Verhalten des Fahrers der Streithelferin vor. Die Streithelferin der Beklagten habe Ausnahmegenehmigungen für den Transport in Lastfahrt mit einer Höhe von 4,35 m und in Leerfahrt in Höhe von 4 m erhalten. Das Fahrzeug habe jedoch eine Höhe von 4,51 m Höhe gehabt. Es liege auf der Hand, dass der Frachtführer gerade bei außergewöhnlichen Maßen genau kontrollieren müsse, ob die Voraussetzungen für die Einhaltung der Ausnahmegenehmigung eingehalten seien. Aus den vorgelegten Fotos sei ersichtlich, dass die tatsächliche Gesamthöhe die genehmigte Höhe von 4,35 m überschritten habe. In einer solchen Situation sei es zwingend erforderlich, dass der für den Sattelzug verantwortliche Fahrer nachmessen müsse, ob die in der Ausnahmegenehmigung ausgewiesene Höhe eingehalten sei. Wenn der Fahrer entsprechende Messinstrumente nicht zur Verfügung gehabt habe, bestärke dies das vorsatzgleiche Verhalten eher als dass es den Fahrer entlaste. Die Streithelferin und ihr Fahrer hätten nicht einfach die von der Klägerin angegebene Höhe der Packstücke von 3,16 m und die Ladungshöhe von 0,97 m addieren dürfen. Aus den vorgelegten Fotos sei erkennbar, dass die Ladung den Spoiler auf dem Dach des Zugfahrzeugs weit mehr als nur um 13 cm überragt habe.
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cc) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte wegen eines qualifizierten Verschuldens ihrer Streithelferin in vollem Umfang, weil das Fahrzeug die genehmigte Höhe überschritten und der Fahrer die Ladehöhe nicht kontrolliert habe, entbehrt schon deswegen der Grundlage, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass der Unfall tatsächlich auf die 4,35 m übersteigende Höhe zurückzuführen ist. Hierfür wären Feststellungen dazu erforderlich gewesen, welche lichte Höhe die Autobahnbrücke hatte, an der es zum Unfall gekommen ist, und dass das Fahrzeug der Streithelferin der Beklagten mit der von der Polizei festgestellten Ladehöhe die Brücke nicht hätte unfallfrei passieren können.
- 33
-
dd) Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren feststellen, dass das Überschreiten der genehmigten Ladehöhe nicht schadensursächlich gewesen ist, sondern dass der Schaden auf eine unzureichende Befestigung des Ladegutes auf dem Auflieger zurückzuführen ist, kann ein der Beklagten zurechenbares qualifiziertes Verschulden des Fahrers der Streithelferin nur vorliegen, wenn dieser eine unzureichende Sicherung des Transportgutes gegen ein Verrutschen hätte erkennen können. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht bisher nicht getroffen.
- 34
-
f) Selbst wenn das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass der Beklagten ein Verschulden im Sinne von § 435 HGB angelastet werden kann, ist es gehalten, eine Mithaftung der Klägerin im Hinblick darauf in Erwägung zu ziehen, dass sie die Verladung des Transportgutes überwacht hat. Auch im Falle eines qualifizierten Verschuldens im Sinne von § 435 HGB kommt eine Mithaftung des Geschädigten in Betracht (st. Rspr. des Senats; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244, 250 Rn. 29; Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Rn. 34). Dies gilt ebenfalls bei einer Haftung gemäß Art. 29 CMR (BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 87/11, TranspR 2012, 463 Rn. 22 = RdTW 2013, 24; Urteil vom 22. Mai 2014 - I ZR 109/13, TranspR 2015, 33 Rn. 43 = RdTW 2014, 471).
- 35
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IV. Das Urteil des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben; es ist aufzuheben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
-
Rechtsbehelfsbelehrung
-
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
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Büscher
Richter am BGH Prof. Dr. Koch
ist in Urlaub und daher gehindert
zu unterschreiben.Löffler
Büscher
Schwonke
Feddersen
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- 1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, - 2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, - 3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und - 4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
- 1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und - 2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- 1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, - 2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, - 3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und - 4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
- 1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und - 2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.
(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.
(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) u. (5) (weggefallen)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers sowie der Beklagten und der Streithelferin wird das am 15. Januar 2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 110,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Rechtsanwälte V, in Höhe von 1.099,00 Euro freizuhalten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 89 % und die Beklagte 11 %. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt der Kläger zu 89 %. Im Übrigen trägt die Streithelferin diese.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2A.
3Der Kläger ist ein international erfolgreicher Fotograf, der sich im Bereich Mode spezialisiert hat. Er ist mit seiner Firma G Fotostudio GmbH, deren alleiniger Inhaber und Geschäftsführer er ist, für weltweit agierende Unternehmen tätig.
4Die Nebenintervenientin, ein international tätiges Unternehmen, stellt Bade- und Strandbekleidung her. Sie beauftragte den Kläger zwischen 2006 und 2011 mehrmals mit der Erstellung von Modefotografien.
5Der Kläger erstellte die insgesamt elf auf Bl. 3 d.A. abgebildeten und auf der als Anlage K2 zu den Akten gereichten CD-R wiedergegebenen Fotografien, und zwar für den Katalog „T Beachfashion 2012“ der Nebenintervenientin. Im Impressum dieses Kataloges ist allein der Kläger als Fotograf angegeben.
6Die Fotografien stammen aus einem Doppel-Shooting, das im Mai 2011 auf den Malediven und auf Mykonos stattfand. Insgesamt wurden bei diesem Shooting 6.030 Bilder erstellt und der Nebenintervenientin nach dem Shooting in elektronischer Form in hoher Auflösung zur Verwendung auch im Internet, und zwar ohne Sperrvermerk, ohne verfremdenden Schriftzug und ohne Kopierschutz zur Verfügung gestellt. Das Honorar des Klägers lag hierfür ohne Reisekosten bei insgesamt 37.022,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die in Kopie als Anlagen N5 und N6 zu den Akten gereichten, an die Nebenintervenientin gerichteten Rechnungen 2011014 und 2011016 des Klägers Bezug genommen.
7Im November 2011 kam es zwischen dem Kläger und der Nebenintervenientin zu Unstimmigkeiten über den Umfang der Verwertung dieser Fotografien durch die Nebenintervenientin, insbesondere durch die Weitergabe an Vertriebspartner. Die insoweit Ende 2011/Anfang 2012 geführten Vergleichsbemühungen scheiterten letztlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K18, K19 (Bl. 305, 306. d.A.) und K21 bis K29 (Bl. 311 bis 326 d.A.) sowie die Anlage N12 Bezug genommen.
8Die Beklagte betreibt die Internetseite *Internetadresse* zur Bewerbung ihres Wäsche- und Bademodengeschäftes in M. Sie nutzte die elf auf Bl. 3 d.A. wiedergegebenen Fotografien auf ihrer Internetseite (Anlagenkonvolut K4 – Bl. 20ff. d.A.), und zwar in Form downloadbarer Bilder in Hochauflösung.
9Die Klägerin mahnte die Beklagte deswegen mit anwaltlichem Schreiben vom 06.06.2014 ab (Anlage K9 – Bl. 46ff. d.A.) und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Auskunftserteilung und zur Zahlung von Schadens-/Wertersatzansprüchen sowie zur Freihaltung von anwaltlichen Kosten auf.
10Die Beklagte gab daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2014 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Ferner erteilte sie dem Kläger die Auskunft, dass sie die Fotos seit dem 04.04.2012 bis Februar 2013 auf ihrer Internetseite genutzt habe (Anlage K10 – Bl. 55ff. d.A.). Die Klägerin nahm diese Unterlassungserklärung mit E-Mail vom 17.06.2014 (Anlage K11 – Bl. 57 d.A.) an.
11Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenz in Höhe von 8.910,00 € bereicherungsrechtlich nach § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB bzw. hilfsweise als Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu. Zudem könne er Freihaltung von vorgerichtlichen Abmahnkosten i.H.v. 1.752,90 € nach einem Gegenstandswert von 69.839,20 € verlangen.
12Bei den in Rede stehenden Fotografien handele es sich um Werke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. An diesen habe er der Nebenintervenientin immer nur einfache Nutzungsreche zur eigenen Nutzung an den Fotografien eingeräumt, und zwar für den Druck von 3000 Hauskatalogen und Postern für Messeauftritte, die Nutzung auf der eigenen Homepage sowie die Pressearbeit. Unstreitig hatte die Mitarbeiterin U der Nebenintervenientin im Jahre 2006 auf Nachfrage des Klägers geäußert, dass die Fotografien hierfür benötigt würden.
13Der Kläger hat behauptet, dass er diese Rechte in den Metadaten seiner Kameras digital und unveränderbar von Anfang an mitgeschrieben habe. Er lege seinen Aufträgen regelmäßig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Berufsfotografen zugrunde. Er sei auf dieser Basis auch für die Nebenintervenientin tätig geworden. Bereits die Rechnungen der ersten Produktionen hätten auf der Rückseite seine Liefer- und Zahlungsbedingungen beinhaltet.
14Es sei Teil seiner Kalkulation gewesen, mit der Nutzung seiner Fotografien durch Dritte weitere erhebliche Lizenzbeträge zu generieren. Er habe mit all seinen Kunden aus dem Modebereich Vereinbarungen getroffen, wonach er für die Drittnutzung gesonderte Lizenzen vergebe und dadurch zusätzlich Erlöse erwirtschafte. Üblicherweise lizensiere er seine Fotografien auf der Grundlage seiner Preisliste 2011 (Anlage K12). Diese Berechnung liege noch deutlich unter den Konditionen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (im Weiteren MFM). Hinzu komme ein 100%iger Aufschlag, wenn der Urhebervermerk fehle. Dass er bislang tatsächlich nur wenige Einzelhändler-Lizenzen zu diesen Konditionen erteilt habe, liege allein daran, dass die Nebenintervenientin die Fotografien zuvor ungenehmigt zur Verfügung gestellt habe.
15Der Kläger hat beantragt,
161. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.910,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2012, hilfsweise ab Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.
172. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Rechtsanwälte V, in Höhe von 1.752,90 Euro freizuhalten.
18Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe der Nebenintervenientin die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotografien übertragen. Sie habe nicht schuldhaft gehandelt. Denn bis zur Abmahnung habe sie keinerlei Kenntnis von der mutmaßlichen Rechtsverletzung gehabt. Sie habe davon ausgehen dürfen, zur Verwendung der Bilder berechtigt zu sein. Schließlich läge ein Schaden auch nicht annähernd in der seitens des Klägers behaupteten Höhe vor.
21Die Nebenintervenientin hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe ihr die Zustimmung zur Rechtseinräumung/Unterlizenz an ihre Vertriebspartner übertragen. Dies habe unter den gegebenen Umständen dem Vertragszweck entsprochen.
22Die Nebenintervenientin hat behauptet, es sei ihr bei der Beauftragung des Klägers auch darum gegangen, die Fotos interessierten Händlern zu Werbezwecken zur Verfügung zu stellen. Dieses Interesse sei vom Fotografen akzeptiert worden. Immerhin habe der Kläger seit 2006 gewusst, dass die Fotografien auch zur Verwendung durch Dritte erstellt wurden. Es sei allgemeine Übung im Bereich der Modefotografie, dass dem Auftraggeber das Recht zustehe, die Nutzungsrechte an den Fotografien auch Händlern der Produkte einzuräumen. Tatsächlich bestehe für eine Lizenzierung an Abnehmer des Auftraggebers auch kein eigener Markt.
23Die vom Kläger vorgelegte Preisliste 2011 habe dieser allenfalls für die Verwendung gegenüber angeblichen Verletzern erstellt. Die Tarife der MFM seien überhöht und im Übrigen vorliegend nicht anwendbar.
24Auf eine Urheberbezeichnung habe der Kläger keinen Wert gelegt. Eine solche sei bei Modefotografien auch nicht branchenüblich.
25Die Nebenintervenientin hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Abmahnung beauftragt gewesen und dass hierfür keine andere als die gesetzliche Gebührenregelung zugrunde gelegt worden sei. Denn der Kläger habe schon zuvor – und dies ist unstreitig – weitere anwaltliche Abmahnungen gegenüber zahlreichen anderen Händlern ausgesprochen.
26Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
27Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.400,00 € nebst Zinsen zu zahlen, und ihn von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Rechtsanwälte V und Partner i.H.v. 1.029,35 € freizuhalten. Es hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
28Hiergegen wenden sich die Parteien mit wechselseitigen Berufungen.
29Der Kläger richtet sich mit seiner Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt gegen das landgerichtliche Urteil:
30Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte den Kläger in seinen Rechten verletzt habe, da dieser der Nebenintervenientin nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt habe.
31Ausgangspunkt des Auftrags sei der Zweck gewesen, die Bademode möglichst qualitativ hochwertig für den Haus-/Händlerkatalog der Nebenintervenientin zu fotografieren. Dieser Zweck habe mit der Einräumung einfacher Nutzungsrechte zum Druck von Haus- und Händlerkatalogen, Postern und zur Nutzung auf der eigenen Homepage und zur Pressearbeit erreicht werden können. Die Weitergabe sei damit auf die Händlerkataloge beschränkt. Die Weitergabe der Fotografien in elektronischer Form entspreche nicht der Weitergabe eines Printkataloges.
32Ein anderslautender Parteiwille fehle. Im Gegenteil hätten für die Nebenintervenientin objektiv erkennbare Umstände vorgelegen, die eindeutig gegen die Zustimmung des Klägers zur Weitergabe der Fotografien an Händler gesprochen hätten.
33Auf die von der Nebenintervenientin behauptete Branchenübung – und diese sei stets bestritten worden - komme es dementsprechend nicht an.
34Die Nebenintervenientin sei als weltweit tätiges Modeunternehmen täglich mit kennzeichen- und urheberrechtlichen Fragestellungen konfrontiert und damit im Vergleich zum Kläger auch keinesfalls die „schwächere Partei“.
35Das Einrichten eines Kopierschutzes sei nicht notwendig gewesen, zumal mit den eindeutigen Metadaten die maßgeblichen Nutzungsrechte festgelegt worden seien.
36Die Grundsätze des § 43 UrhG kämen nicht zur Anwendung kämen.
37Der vom Landgericht ausgeurteilte Schadensersatzbetrag sei jedoch unzureichend.
38Das Landgericht habe zu Unrecht die Anwendung sowohl der Honorare für Bildnutzungsrechte der MFM als auch seiner Preisliste 2011 ausgeschlossen.
39Es sei jedoch unwidersprochen vorgetragen worden, dass er, der Kläger, bei unzulässiger Nutzung seiner Fotografien die vorgelegte Preisliste zur Berechnung der angemessenen Lizenz anwende. Die Berechnung sei detailliert dargelegt worden. Es sei vorgetragen worden, dass diese sogar noch hinter den Bildpreisen der MFM zurückbleibe.
40Die Rechtsprechung des OLG Hamm wende die Honorarsätze der MFM zur Schadensschätzung unter professionellen Marktteilnehmern an. Dementsprechend habe das Landgericht diese Tarife berücksichtigen müssen. Die Anwendung der MFM-Honorarsätze sei auch angemessen– und hierzu legt der Kläger mit der Berufungsbegründung ein vom Landgericht Düsseldorf eingeholtes Gutachten des Sachverständigen Prof. Q vom 09.02.2015 als Anlage BK7 vor.
41Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Lizenz „in einem angemessenen Verhältnis zu den mit dem Fotografien zu erwartenden Gewinnen stehen“ müsse. Hierauf komme es nicht an. Es sei unmaßgeblich, ob der Nutzer überhaupt eine Lizenz habe erwerben wollen bzw. welchen wirtschaftlichen Nutzen er konkret aus der Nutzung der Fotografien gezogen habe. Die wirtschaftliche Bedeutung der klägerischen Bilder sei im Übrigen durchaus erheblich. Da der objektive Wert der Bilder bei der Schadensschätzung zu berücksichtigen sei, führe dies sogar zu einer Überschreitung Honorarsätze der MFM.
42Der vom Landgericht angenommene Betrag eines Grundhonorars von 200,00 € pro Bild sei damit unangemessen und antragsgemäß in Anwendung der in der Klage vorgenommenen Berechnung anzupassen, und zwar unter Beibehaltung des 100 % – Zuschlags wegen der fehlenden Urheberbenennung.
43Das Landgericht sei zudem hinsichtlich der Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von einem unzutreffenden Streitwert ausgegangen. Die Bemessung für den Unterlassungsantrag habe sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der Unterlassung der rechtswidrigen Nutzung, hier der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Lichtbilder ohne Urheberbezeichnung zu richten. Dieses sei nicht mit dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Zahlung der Lizenz gleichzusetzen, sondern komme streitwerterhöhend hinzu. Das wirtschaftliche Interesse an der Unterlassung sei mit 5.000,00 € pro Bild zu bemessen.
44Im Ergebnis sei daher auch die Freihaltung von weiteren vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 723,55 € gerechtfertigt
45Der Kläger beantragt,
46unter Abänderung des am 15.01.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Bochum, Az.: I-8 O 267/14, und Beibehaltung der Entscheidung im Übrigen
471. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 4.510,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2012 zu bezahlen;
482. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den weiteren Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Rechtsanwälte V, in Höhe von 723,55 Euro freizuhalten.
49Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,
50das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15.01.2015, AktenzeichenI-8 O 267/14, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
51Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt gegen das erstinstanzliche Urteil.
52Das Landgericht habe verkannt, dass die Weitergabe einfacher Nutzungsrechte keinesfalls nur im Rahmen eines ausschließlichen Nutzungsrechtes möglich sei. Vielmehr sei es möglich, dass ein Urheber Nutzern ein einfaches Nutzungsrecht einräume und ihnen gleichzeitig gestatte, weiteren Nutzern die Nutzung gleichfalls zu gestatten. Dass der Kläger dies jedenfalls konkludent getan habe, sei durch die Streithelferin überzeugend vorgetragen worden.
53Sie, die Beklagte, habe auch nicht schuldhaft gehandelt.
54Hilfsweise werde die Angemessenheit des vom Landgericht angesetzten Grundbetrages von 200 € pro Foto bestritten. Denn diese sei in Anbetracht des von der Streithelferin für die Lizenzierung an den Kläger gezahlten Betrages überhöht.
55Die Anwendung der Honorarsätze der MFM, die ohnehin nicht rechtsverbindlich seien, verbiete sich im vorliegenden Fall schon aufgrund der überdurchschnittlich hoch vergüteten Auftragsproduktion wie auch der Unmöglichkeit der anderweitigen Verwendung der Bilder durch den Kläger aufgrund entgegenstehender Rechte Dritter.
56Im Wege der Lizenzanalogie könne nur das verlangt werden, was vernünftige Parteien im konkreten Einzelfall vereinbart hätten. Sie habe Ware der abgebildeten Kollektion allenfalls zu einem Einkaufswert von 1.100 € bezogen und sei deshalb keinesfalls bereit gewesen, eine annähernd vierstellige Summe für Werbefotos auszugeben, zumal es sich bei ihrer Website um keinen Online-Shop handele.
57Die Nebenintervenientin wendet sich darüber hinaus unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt gegen das Urteil:
58Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie, die Nebenintervenientin nicht zur Rechtseinräumung an die Händler berechtigt gewesen sei. Denn es habe bei seiner Auslegung nicht alle Gesichtspunkten berücksichtigt. Vertragszweck sei die Verwendung von Werbefotografien für den Produktabsatz gewesen. Es habe jedoch keine Förderung des Produktabsatzes erreicht werden können, wenn die Werbefotografien nicht auch für die Endverbraucherwerbung hätten genutzt werden können. Die Weitergabe von Produktfotografien an den Händler sei daher naheliegend gewesen. Sie sei im Modebereich auch üblich. Bei der Verwendung durch den Händler handele es sich um keinen eigenen Markt. Die Fotografien hätten nie eigenständig verwertet werden sollen. Der Kläger habe gewusst, dass die Nebenintervenientin Fotografien auch an Dritte weitergegeben habe. Die Weitergabe in elektronischer Form habe hierbei praktisch der Weitergabe eines Printkataloges entsprochen. Der Kläger habe die Fotografien ohne Sperrvermerk überlassen. Der Kläger habe keinen Sperrvermerk verlangt und damit faktisch die Möglichkeit der Kopie durch Dritte in Kauf genommen. Die Nutzung auf der Homepage der Nebenintervenientin und damit auch ein Link auf diese seien ohnehin zulässig gewesen.
59Soweit das Landgericht einzelne Gesichtspunkte im Rahmen der Auslegung berücksichtigt habe, habe es dies nicht durchgehend richtig getan.
60Der Kläger habe keine ausdrücklichen Regelungen über Umfang und Grenzen der Rechtseinräumung vorgeschlagen. Es sei es ihm hierauf also nicht angekommen. Nach Treu und Glauben sei andernfalls zu erwarten gewesen, dass der Kläger die Beschränkung des Verwendungszwecks offen ansprechen würde.
61Sie, die Nebenintervenientin, habe zudem anhand von Beispielen der von ihr beauftragten Fotografen vorgetragen, dass es in Deutschland wie auch in Österreich üblich sei, dass ein Fotograf bei der Auftragsproduktion für einen Modehersteller dem Auftraggeber sämtliche Nutzungsrechte einschließlich des Rechts zur Weitergabe an Dritte einräumt, ohne dass hierfür ein Aufpreis vereinbart werde.
62Das Landgericht habe die für eine Rechtseinräumung zur Weitergabe der Bilder an Händler sprechenden Gesichtspunkte schließlich nicht im Zusammenhang gewürdigt.
63Es habe im Hinblick auf den Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG nicht den Vertragszweck und die Nutzungsarten überprüft, sondern nur festgestellt, dass die Darlegungslast bei der Beklagen und der Nebenintervenientin liege.
64Es gebe keine Grundregel, wonach der Begriff der Nutzungsart gemäß § 31 Abs. 5 UrhG möglichst kleinteilig und der Begriff des Vertragszwecks möglichst eng zu verstehen sei. Der Vertragszweck habe vorliegend unstreitig darin bestanden, den Absatz der klägerischen Modeerzeugnisse zu unterstützen. Hierfür habe der Kläger die Bilder zur Verfügung gestellt und genau hierfür seien sie verwendet worden.
65Der in § 31 Abs. 5 UrhG verankerte Zweckübertragungsgedanke stelle ohnehin nur eine Auslegungsregel dar. Sie diene dem Schutz des Urhebers als regelmäßig schwächere Partei. Diese Konstellation sei vorliegend nicht gegeben. Denn die Nebenintervenientin sei nicht die stärkere, sondern die schwächere Partei gewesen.
66Das Landgericht habe die Wertung der §§ 34, 35 UrhG unberücksichtigt gelassen.
67§ 43 UrhG sei entsprechend anzuwenden oder zumindest die Wertung des § 43 UrhG bei der Anwendung der §§ 31 Abs. 5, 35 UrhG derart zu berücksichtigen, dass an die Auslegung des Vertragszweckes und der Parteierklärungen keine unangemessenen Maßstäbe zu stellen seien.
68Bei der Bemessung der Nutzungsentschädigung sei allenfalls ein Betrag von insgesamt 12,00 € angemessen. Es existiere - wie auch die Entscheidung des BGH GRUR 2015, 258 – CT-Paradies zeige - keine Grundregel, wonach ein Fotograf stets eine Lizenzgebühr im dreistelligen Eurobereich pro Bild erhalte.
69Das Landgericht habe die Honorarempfehlungen der MFM sowie die Preisliste des Klägers zutreffend nicht angewendet. Denn die Honorarempfehlungen gäben die marktgängigen oder angemessenen Werte nicht annähernd zutreffend wieder. Die Vergütungssätze des Klägers habe dieser nie außerhalb von rechtlichen Auseinandersetzungen abgerechnet.
70Das Landgericht sei dennoch zu Unrecht zu einem überhöhten Betrag gelangt.
71Es habe übergangen, dass es sich um Auftragsfotografien gehandelt habe, deren objektiver Wert bereits aufgrund der Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Nebenintervenientin bestimmt worden sei. Es gebe keinen Grund, dass dasselbe Bild aufgrund der Nutzung durch die Beklagte, bei der es sich nicht um eine erstmalige öffentliche Zugänglichmachung handele, mehr wert sein solle, zumal es sich bei der Beklagten um ein viel kleineres Unternehmen handele, dessen Internetseite nur von wenigen Nutzern besucht werde.
72Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beklagte sich im hypothetischen Fall des Wunsches nach entgeltlicher Zurverfügungstellung von Bildern an die Nebenintervenientin, die den Kontakt zum Kläger hatte, gewandt hätte. Alles andere sei lebensfremd. Denn angesichts der geringen wirtschaftlichen Marge pro Artikel sei es wirtschaftlich unsinnig, überhaupt Ausgaben für Werbemittel zu machen. Die Nebenintervenientin hätte sodann ein ergänzendes Honorar ausgehandelt.
73Die Beklagte habe jedenfalls alternativ eine Verlinkung auf die Seiten der Nebenintervenientin herstellen können, wofür keine Gebühren angefallen wären. Entsprechendes gelte für ein Framing. Die wirtschaftlichen Unterschiede zwischen Verlinkung/Framing und Eigennutzung auf der Homepage seien gering.
74Eine Entschädigung für die Nichtnennung des Klägers als Urheber sei zumindest nicht in dieser Höhe anzuerkennen. Im Übrigen sei es im Modebereich generell unüblich, dass Fotografen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Modefotografien benannt würden. Der Kläger selbst habe eine solche nicht verlangt. Jedenfalls sei der Kläger in den Katalogen der Nebenintervenientin als Fotograf genannt worden. Schließlich sei eine Verdoppelung der Nutzungsgebühr ohnehin unangemessen hoch. Der wirtschaftliche Wert der Nennung sei nicht nennenswert.
75Das Landgericht habe dem Kläger zu Unrecht Abmahnkosten i.H.v. 1.029,35 € zugesprochen. Die Abmahnung sei nicht berechtigt gewesen. Der Kläger habe diese selbst formulieren können, nachdem er die Problematik mit seinem Anwalt schon anlässlich zahlreicher vorangegangener Abmahnungen wegen entsprechender Sachverhalte besprochen habe. Zumindest sei davon auszugehen, dass hierfür niedrigere als die gesetzlichen Gebühren in Rechnung gestellt worden seien.
76Der Gegenstandswert sei in Anbetracht der extrem geringen wirtschaftlichen Bedeutung zu hoch angesetzt worden. Im Übrigen habe der Freistellungsanspruch sich selbst nach den Erwägungen des Landgericht auf nur 679,10 € (1,3 Gebühr bei einem Streitwert von 8.800 € + 700 €) belaufen dürfen.
77Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
78B.
79Die Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin sind im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. weitgehend begründet. Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich des Klageantrages zu 2. zu einem geringen Teil begründet.
80I.
81Der Klageantrag zu 1. ist lediglich in Höhe von 110,00 € nebst Zinsen begründet.
821.
83Dem Kläger steht gegen die Beklagte der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Zahlungsanspruch dem Grunde nach aus § 97 Abs. 2 UrhG zu.
84Hierbei kann dahinstehen, ob es sich bei den Fotografien um Lichtbildwerke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt. Denn die Beklagte hat jedenfalls die Urheberechte des Klägers als Lichtbildner (§ 72 Abs. 2 UrhG) an den hier in Rede stehenden Fotografien (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 72 UrhG) mit der Wiedergabe derselben auf ihrer Homepage www.waescheparadies.net widerrechtlich und schuldhaft verletzt.
85a)
86Die Beklagte hat hiermit in das ausschließliche Recht des Klägers zur Vervielfältigung (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG) und Öffentlich-Zugänglichmachen der Lichtbilder (§§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG) eingegriffen.
87b)
88Die Beklagte handelte hierbei widerrechtlich.
89Denn die Nebenintervenientin hatte der Beklagten zuvor ihrerseits mangels eigener Berechtigung keine entsprechenden Nutzungsrechte einräumen können.
90Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger der Nebenintervenientin von vorneherein ein umfassendes, ausschließliches Nutzungsrecht an den betreffenden Fotos eingeräumt, oder ihr die Zustimmung zur Übertragung entsprechender Nutzungsrechte an ihre Vertriebspartner erteilt hatte.
91Eine ausdrückliche Vereinbarung über den konkreten Umfang der Einräumung von Nutzungsrechten an den von der Nebenintervenientin bei dem Kläger in Auftrag gegebenen und von diesem im Mai 2011 erstellten Fotografien, insbesondere eine solche über die Übertragung von Nutzungsrechten an Vertriebspartner der Nebenintervenientin, ist unstreitig nicht getroffen worden. Der Kläger hat der Nebenintervenientin auch keine Zustimmung zur Weitergabe der Fotografien in digitaler Form erteilt – und der Wortlaut der E-Mail der Mitarbeiterin U der Nebenintervenientin vom 09.11.2011 (Anlage K21 – Bl 311 d.A.) und des Schreibens der Nebenintervenientin vom 15.11.2011 (Anlage K23 – Bl 313 d.A.) bestätigt dies.
92Nichts anderes ergibt sich vorliegend aus dem Gedanken des § 31 Abs. 5 UrhG.Danach bestimmt sich der Umfang des Nutzungsrechts nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck. Das heißt, die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt jedenfalls, aber auch nur – und insoweit erfolgt die Bestimmung des Umfangs der Rechtseinräumung entgegen der Ansicht der Nebenintervenientin zu Lasten des Verwerters durchaus eher restriktiv - in dem Umfang, den der mit dem Vertrag verfolgte Zweck „unbedingt“ erfordert. Durch den Übertragungszweckgedanken soll eine „übermäßige“ Vergabe von Nutzungsrechten durch umfassende, pauschale Rechtseinräumungen an die Verwerterseite dadurch verhindert werden, dass der Umfang an den konkret verfolgten Zweck des Vertrages angepasst wird. Wegen der urheberschützenden Funktion bestimmt sich der Vertragszweck aus der Sicht des Urhebers. Zweifel, ob ein gemeinsam verfolgter Zweck ermittelt werden kann, gehen zu Lasten des Verwenders (zum Vorstehenden u.a. Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 31 UrhG Rn. 109, 128; Wandtke/Bullinger/Wandtke/Grunert, UrhG, 4. Aufl. § 31 Rn. 39/40). Denn gerade in dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG kommt der von der Rechtsprechung geprägte Grundsatz zum Ausdruck (Axel Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., Einl. UrhG Rn. 22), dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgen seines Werkes beteiligt bleibt (BGH GRUR 2002, 248, 251 – Spiegel-CD-ROM).
93Für den Kläger gilt insoweit kein anderer Maßstab, auch wenn er aufgrund seines Berufes im Gegensatz zur Nebenintervenientin über ein vergleichsweise fundiertes Wissen zum Urheberrecht verfügen sollte. Denn allein dies macht ihn nicht weniger schutzwürdig. Vielmehr ist er wie jeder andere Urheber darauf angewiesen, an dem wirtschaftlichen Nutzen beteiligt zu werden, der aus seinem Werk gezogen wird.
94aa)
95Der einvernehmliche Vertragszweck bestand hier in der Erstellung von Fotografien für die Werbung der Nebenintervenientin, die Bade- und Strandmode produziert.
96Hierfür bedurfte es nicht der Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte.
97(1)
98Dieser Vertragszweck machte vor allem keine uneingeschränkte Einräumung von Nutzungsrechten, solange deren Ausübung nur in irgendeinem Zusammenhang mit der Werbung für die Mode der Nebenintervenientin stand, notwendig. Denn nicht jede derartige Nutzung war für die Erfüllung dieses Vertragszwecks erforderlich.
99Anders ist auch nicht das von der Nebenintervenientin angeführte Urteil des BGH GRUR 2015, 264 – Hi Hotel II zu verstehen. Denn hierin wird lediglich klargestellt, dass die dortige Verwendung von Fotografien, die nicht der Werbung diente, eben nicht vom Vertragszweck umfasst war. Dies erlaubt nicht den Umkehrschluss, dass jede Veröffentlichung zu Werbezwecken automatisch vom Vertragszweck erfasst ist.
100(2)
101Tatsächlich sollten die Fotografien des Klägers ursprünglich zum Druck von 3.000 Hauskatalogen, DinA3-Postern für ausgesuchte Händler und Postern für Messen verwendet, auf der Homepage der Nebenintervenientin eingestellt und für deren Pressearbeit verwendet werden. So lautete jedenfalls unstreitig die Auskunft der Mitarbeiterin U der Nebenintervenientin gegenüber dem Kläger zu Beginn der gemeinsamen Zusammenarbeit im Jahre 2006 – und dies wird durch ihre Aussage vor dem Landgericht Innsbruck ausweislich des dortigen Protokolls vom 28.01.2013 (Anlage N3, Seite 27) bestätigt.
102Gerade hierfür bedurfte es nicht der Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte. Vielmehr genügte dazu die Einräumung entsprechender einfacher Nutzungsrechte.
103Denn die Aushändigung des Printprospektes der Nebenintervenientin war nicht gleichbedeutend mit der Weitergabe der Fotografien in elektronischer Form. Nur im letztgenannten Fall erhält der Vertriebspartner selbst die (faktische) Möglichkeit, die Fotografien eigenverantwortlich zu vervielfältigen und zu veröffentlichen.
104(3)
105Zwar mag die Weitergabe der Fotografien in digitaler Form an die Vertriebspartner der Nebenintervenientin letztlich nicht fern gelegen haben.
106Zwingend war dies selbst nach den eigenen Ausführungen der Nebenintervenientin jedoch nicht. Denn die Händler hätten die Fotografien dem Endverbraucher, wenn auch für diesen nicht ganz so „komfortabel“ auch mittels eines Links auf die Internetseite der Nebenintervenientin zur Verfügung stellen können.
107bb)
108Eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller gegebenen Umstände mitsamt des Verhaltens der Vertragsparteien führt zu keinem anderen Ergebnis.
109(1)
110Jedenfalls lässt die Höhe des vorliegend seitens der Nebenintervenientin an den Kläger gezahlten Honorars keine Schlüsse auf den Umfang der übertragenen Nutzungsrechte zu. Denn diese war in erster Linie von der Verhandlungsposition wie dem Verhandlungsgeschick der beiden Vertragsparteien abhängig.
111Dass das Höhe des Honorars unter den gegebenen Umständen tatsächlich nur mit der Übertragung sämtlicher Rechte an den Fotografien, mithin einem sog. „Buy-out“ Vertrag (vgl. hierzu Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., Vorbemerkung Vor §§ 31 ff. Rn. 92) betriebswirtschaftlich zu rechtfertigen gewesen wäre, hat die Nebenintervenientin nicht schlüssig dargetan. Dass die Nebenintervenientin anderen Fotografen geringere Honorare zahlt, kann vielfältige Gründe haben.
112(2)
113Zwar hatte der Kläger hinsichtlich der Firmen H und L – und lediglich diese Fälle sind unstreitig - Kenntnis von der Weitergabe der Fotografien. Jedoch lassen diese Einzelfälle nicht den Schluss zu, er sei mit einer solchen Handhabung generell einverstanden gewesen, zumal er diesen Firmen unstreitig entsprechende Nutzungsrechte ausdrücklich eingeräumt hatte.
114(3)
115Unerheblich ist, dass der Kläger der Nebenintervenientin die Fotografien in elektronischer Form, und zwar ohne Sperrvermerk, ohne verfremdenden Schriftzug und ohne Kopierschutz zur Verfügung gestellt hatte.
116Denn ebenso wenig wie ein Sacheigentümer die ihm gehörenden Sachen muss der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte sein Werk als seine Schöpfung kennzeichnen. Vielmehr ist es allein Sache des Nutzers, sich in eigener Verantwortung Kenntnis davon zu verschaffen, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen ihm der Urheber eine Nutzung seines Werkes gestatten will (BGH GRUR 2010, 616 - marions-kochbuch.de).
117Dementsprechend oblag es dem Kläger mitnichten, die Nebenintervenientin auf die Grenzen der ihr eingeräumten Nutzungsberechtigung hinzuweisen. Dies war auch im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung allein ihre Sache. Von einem besondere Aufklärungspflichten begründenden, strukturellen Ungleichgewicht zu Lasten der Nebenintervenientin, einem international agierenden Modeunternehmen kann ohnehin nicht die Rede sein.
118(4)
119Dass es sich bei der Verwendung von Werbefotografien durch Händler um keinen eigenen Markt handeln mag, ist ohne Belang. Denn damit ist nicht gesagt, dass hierfür auch kein Markt im Verhältnis vom Fotografen zum Hersteller besteht. Der Hersteller hat regelmäßig ein wirtschaftliches Interesse an dem Absatz, den sein Vertriebspartner mithilfe der Verwendung der Fotografien auf den eigenen Internetseiten und dem damit verbundenen positiven Marketing- und Werbeeffekt erzielt. Denn selbstredend kommt dies auch seinem Umsatz zugute. Wenn dieser gut verkauft, verkauft – so selbst die Einschätzung der Mitarbeiterin U der Nebenintervenientin in ihrer Vernehmung durch das Landgericht Innsbruck am 28.01.2013 (Anlage N3, Seite 29) - auch der Hersteller gut.
120Dementsprechend spielt es auch keine Rolle, dass die in Rede stehenden Fotografien nur eine – so die Bezeichnung der Nebenintervenientin - „dienende“ Funktion im Rahmen der Absatzförderung der abgelichteten Produkte haben, mithin vom Kläger nach Ansicht der Nebenintervenientin nie eigenständig verwertet werden sollten und womöglich auch nicht ohne weiteres hätten verwertet werden können.
121(5)
122Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Einbeziehung der hier in Rede stehenden Nutzungsart in den Vertragszweck zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an den Kläger üblich war – und selbst die Nebenintervenientin relativiert ihre dahingehende Behauptung in der Berufungsbegründung, wenn sie von „der ganz überwiegenden Zahl der Fälle“ spricht.
123Üblich ist die Einbeziehung bestimmter Nutzungsarten in den Vertragszweck nämlich nicht allein deshalb, weil die Nutzungsart bekannt ist. Vielmehr ist danach zu fragen, ob die bekannte Nutzungsart bereits eine solche Marktbedeutung genoss, dass sie üblicherweise in die Nutzungsverträge aufgenommen wurde (BGH GRUR 2004, 938, 939 – Comic-Übersetzungen III). Davon kann hier nicht die Rede sein.
124Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es insoweit an der Darlegung konkreter, für eine entsprechende Branchenüblichkeit sprechender Tatsachen durch die Nebenintervenientin fehlt.
125Im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 18.09.2014 hat die Nebenintervenientin hierzu auf Seite 16 lediglich vorgetragen, dass im Bereich der Modefotografie Hersteller und Händler angesichts stets wechselnder, zahlreicher Produkte weder bereit seien, einen größeren Betrag für die Fotografie eines Produktes auszugeben, noch überhaupt mit den Fotografen über Einzelheiten der Nutzungsgestattung zu verhandeln. Dies rechtfertigt schon nicht den hieraus von der Nebenintervenientin gezogenen Schluss, dass es deshalb üblich und auch im Sinne des Fotografen sei, dass die Gestattung zur Weitergabe an die Absatzmittler ohne zusätzliches Entgelt erfolge. Denn dem steht das berechtigte Interesse des Fotografen, als Urheber möglichst weitgehend an den Erträgen der Verwertung beteiligt zu sein, zwangsläufig diametral entgegen. Dass dieser Interessenkonflikt in der Branche üblicherweise allein zu Lasten des Fotografen geregelt wird, ist nicht plausibel dargetan.
126Dass die im Schriftsatz vom 25.11.2014 auf den Seiten 3/4 (Bl. 215/216 d.A.) benannten Fotografen gegenüber der Nebenintervenientin erklärt haben, mit ihrem Honorar sei auch die Weitergabe der Bilder an Dritte abgegolten gewesen, rechtfertigt allein nicht Schluss, dies sei im Jahre 2011 branchenüblich gewesen.
127Die Berufungsbegründung enthält hierzu letztlich kein erhebliches neues Vorbringen. Das nun vorgelegte Gutachten aus dem Verfahren vor dem LG Innsbruck (Anlage N24) stellt auf die Marktverhältnisse in Österreich ab. Auch wenn hierbei im Hinblick auf die grenzüberschreitende Situation auch deutsche Betriebe einbezogen wurden, ist das Ergebnis in Anbetracht der mit 54 deutschen Unternehmen verhältnismäßig geringen Zahl der Befragten für den deutschen Markt nicht aussagekräftig.
128(6)
129Die Nebenintervenientin kann sich im Hinblick auf den Umfang der Nutzungsrechtseinräumung auch nicht auf § 43 UrhG berufen. Denn dessen Tatbestand umfasst ausschließlich Werke, die in Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder (öffentlich-rechtlichen) Dienstverhältnis entstanden sind, und selbst die Nebenintervenientin vertritt nicht die Auffassung, dass der Kläger im Sinne der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung in einem Arbeitsverhältnis zu ihr stand.
130Auch eine nur analoge Anwendung des § 43 UrhG kommt nicht in Betracht. Denn lediglich Urheber, die aufgrund eines dauernden Arbeit- oder Dienstverhältnisses in gesicherten Einkommensverhältnissen stehen, sind nicht in gleichem Maße schutzbedürftig wie freie Urheber. Die soziale Funktion des Urheberrechts, den Urhebern ihren Unterhalt zu verschaffen und ihre Existenz zu sichern, ist bei Urhebern in Arbeits- und Dienstverhältnissen deshalb auch zurückgedrängt (Axel Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 43 UrhG Rn. 3). Der Kläger ist insoweit jedoch nicht mit einem Arbeitnehmer in gesicherten Einkommensverhältnissen vergleichbar. Denn sein Lebensunterhalt ist allein durch das aus dem einzelnen Auftrag erzielte Honorar nicht garantiert.
131Damit ist auch für eine Berücksichtigung des § 43 UrhG im Rahmen der Auslegung des Umfangs der vertraglichen Nutzungsrechtseinräumung kein Raum.
132(7)
133Die Wertung der §§ 34, 35 UrhG führt letztlich zu keinem anderen Ergebnis.
134Der Kläger hatte einen sachlichen Grund für die Zustimmungsverweigerung. Er konnte von der Nebenintervenientin für die Zustimmung zur Übertragung der Nutzungsrechte erst einmal ein angemessenes Entgelt verlangen, welches der Vertrag bis dahin nicht vorsah (vgl. Jan Bernd Nordemann in/Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 34 UrhG Rn. 19). Die Verhandlungen hierüber sind nicht an ihm gescheitert.
135(8)
136Damit kann dahinstehen, ob eine weitergehende Übertragung von Nutzungsrechten nicht ohnehin am objektiv erkennbar anderslautenden Willen des Klägers scheitert.
137Es kommt damit weder darauf an, ob der Kläger seine Zahlungs- und Lieferbedingungen durchgängig verwendete, noch ob er die Metadaten der für die Nebenintervenientin erstellten Fotos von Anfang an fortlaufend mitschrieb und der Nebenintervenientin zur Kenntnis brachte.
138c)
139Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig.
140Denn beim Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken entspricht es der üblichen Sorgfaltspflicht, dass man die Berechtigung zur Nutzung des Werks prüft und sich darüber zudem Gewissheit verschafft. Auch die Berechtigung eines Vorlizenzgebers ist insoweit gewissenhaft zu prüfen und festzustellen. Gutgläubigkeit befreit vom Fahrlässigkeitsvorwurf nicht, da ein gutgläubiger Erwerb von urheberrechtlichen Nutzungsrechten und Leistungsschutzrechten ausscheidet. Das Risiko eines Sachverhalts- oder Rechtsirrtums trägt grundsätzlich der Verwerter (BeckOK-Reber, UrhG, Stand: 01.07.2014, § 97 Rn. 103 mit zahlreichen Rspr.-nachweisen) und damit hier die Beklagte, die sich ohne weitere eigene Nachprüfung auf die Berechtigung der Nebenintervenientin verlassen hat.
1412.
142Dementsprechend kann der Kläger gemäß § 97 Abs. 2 UrhG Schadensersatz, wenn auch lediglich in Höhe von insgesamt 110 €, mithin 10 € pro Foto verlangen (vgl. zur Größenordnung BGH GRUR 2015, 258, 263 – CT-Paradies).
143Die gebräuchlichste Berechnungsmethode für den Schadensersatz ist die sog. Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG). Danach kann der Verletzer die Vergütung verlangen, die ihm bei ordnungsgemäßer Nutzungsrechtseinräumung gewährt worden wäre. Es wird der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (u.a. BGH GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie).
144Gegenüber der Gewinnabschöpfung hat die Lizenzanalogie den Vorteil, dass es auf die Profitabilität der Rechtsverletzung für den Verletzer nicht ankommt. Für die Berechnung nach der Lizenzanalogie spielt es keine Rolle, ob die Parteien bereit gewesen wären, einen Lizenzvertrag abzuschließen, ob der Verletzer in der Lage gewesen wäre, überhaupt eine angemessene Lizenzgebühr zu bezahlen oder ob der Verletzer mit der Verwertung des Werkes Gewinn oder Verlust erzielt. Maßgeblich ist allein, ob das Recht derart ausgewertet wird, dass der Verletzer dessen kommerzielles Potential ausbeutet, ohne hierzu berechtigt zu sein (vgl. BeckOK-Reber, UrhG, Stand: 01.07.2014, § 97 Rn. 121mwN). Dies war ist hier der Fall.
145Dementsprechend kommt es vorliegend grundsätzlich nicht darauf an, ob die Beklagte in Anbetracht der begrenzten Gewinnmarge der so beworbenen Bademode überhaupt bereit gewesen wäre, mit dem Kläger einen Lizenzvertrag zu schließen.
146a)
147Der Kläger kann sich zur Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr jedoch nicht auf seine Preisliste 2011 berufen.
148Zwar kann für die übliche Vergütung auf die eigene Vertragspraxis des Verletzten abgestellt werden. Ist eine ausreichende Zahl von Lizenzverträgen in Höhe der geforderten Vergütung abgeschlossen worden, muss die angemessene Lizenzgebühr auf dieser Grundlage berechnet werden (BGH GRUR 2009, 660 – Reseller Vertrag; BeckOK-Reber, UrhG, Stand: 01.07.2014, § 97 Rn. 123; Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 93).
149Allerdings kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Vertragspraxis des Klägers bestand – und hierfür ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig (vgl. Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, aaO.).
150aa)
151Denn ausweislich des eigenen Vorbringens des Klägers in seiner Replik vom 24.11.2014 (Bl. 235, 257 d.A.) handelt es sich bei den Honoraren der Preisliste 2011 um die Beträge, die er „nachweislich seit dem Jahr 2011 in genau diesen Fällen der ungenehmigten Nutzung Drittnutzern berechnet“, und damit eben nicht um die Vergütung, die er im Rahmen regulärer Lizenzvertragsverhandlungen gegenüber Drittnutzern durchsetzen konnte.
152bb)
153Nichts anderes lässt sich dem als Anlage K42, K50 (Bl. 365ff., 391ff. d.A.) und BK8 zu den Akten gereichten Vertrag vom 06.08.2011 mit dem Trachtenmodenhersteller X GmbH, der hierzu geschlossenen Zusatzvereinbarung vom 31.01.2012 (Anlage N21 – Bl. 539f. d.A.) oder den an dieses Unternehmen gerichteten, als Anlagenkonvolut BK16 zu den Akten gereichten Rechnungen vom 26.07.2013 und 12.03.2012 entnehmen. Denn hierbei handelt es sich um Vereinbarungen mit einem Auftraggeber wie der Nebenintervenientin und gerade nicht mit einem Vertriebspartner wie der Beklagten. Darauf käme es jedoch an – und dies sieht der Kläger nicht anders, wenn er wiederholt darauf hinweist, dass maßgeblich sei, was er mit der Beklagten für deren Nutzung vereinbart hätte.
154cc)
155Die bereits erstinstanzlich als Anlage K41 (Bl. 364 d.A.) und die nun mit weiteren Belegen als Anlagenkonvolut BK17 vorgelegten Rechnungen sind unerheblich.
156Denn sie wurden ohnehin durchweg noch vor Etablierung der Preisliste 2011 erstellt.
157Im Übrigen wäre allenfalls die an die „Trachtenboutique N“ adressierte Rechnung vom 23.02.2015 für „das Copyright der I 2005“ (Anlage K41 – Bl. 364 d.A.) von Belang. Denn nur diese Rechnung richtet sich an einen Vertriebspartner des ursprünglichen Auftraggebers. Von einer insoweit üblichen Vertragspraxis des Klägers kann allein hiermit jedoch nicht die Rede sein.
158b)
159Es kann aber ebenso wenig auf die Honorarempfehlungen der MFM abgestellt werden, auch wenn es bei der Festsetzung angemessener Lizenzgebühren nahe liegend ist, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen.
160Hierbei kann dahinstehen, ob hierin die marktgängigen oder angemessenen Honorare für Bildnutzungsrechte auch nur annähernd zutreffend wiedergegeben werden – und schon dies bestreitet die Nebenintervenientin vehement.
161Denn die Honorarempfehlungen sind für die hier in Rede stehende Folgelizensierung von Nutzungsrechten an Werbefotografien aus einer reinen Auftragsarbeit, und zwar an einen Vertriebspartner des Auftraggebers nicht anwendbar.
162aa)
163Dies gilt zweifellos im Verhältnis zur Nebenintervenientin als Auftraggeberin.
164Ausweislich der Aufstellung unter der Überschrift „Auftragsproduktionen“ (Anlage K44 - Bl. 371R d.A.) richtet sich das Honorar bei derlei Produktionen nämlich prinzipiell nach dem Zeitaufwand des Auftragnehmers. Für den hier in Rede stehenden Bereich heißt es sodann ausdrücklich: „Werbefotografie: nach Vereinbarung und Umfang der Nutzungsrechte-Übertragung“. Dies entspricht der vorliegenden Handhabung der Vertragsparteien. Denn die Nebenintervenientin bezahlte das Grundhonorar des Klägers nach „Tagessätzen“ zuzüglich der erstellten Einstellungen.
165Da die Weitergabe der Fotos an die Händler nur einen „Annex“ zu der bereits erlaubten eigenen Nutzung der Fotografien auf der Homepage der Nebenintervenientin darstellt, könnte der Kläger hierfür auch nur einen Erhöhungsbetrag zu dieser bereits für die erlaubte Nutzung bezahlten Vergütung verlangen (vgl. u.a. OLG Hamburg ZUM-RD 2009, 382, 390; Jan Bernd Nordemann in Fromm /Nordemann, § 97 Rn. 109 mwN). Dies entspricht der ursprünglich geplanten Einigung des Klägers mit der Nebenintervenientin.
166bb)
167Für das Verhältnis des Klägers zur Beklagten gilt nichts anderes.
168Denn der Kläger kann sich im vorliegenden Fall nicht dadurch besser stellen, dass er statt des Auftraggebers dessen Vertriebspartner in Anspruch nimmt.
169(1)
170Bei der Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr kommt es auf den objektiven Wert der Benutzungsberechtigung an. Für diesen sind die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalles von Belang. Das heißt, es kommt gerade nicht allein darauf an, dass die Beklagte als Nutzerin verpflichtet gewesen wäre, vor der Verwendung der Fotos einen Lizenzvertrag mit dem Kläger zu schließen. Vielmehr muss auch bedacht werden, dass Lizenzvertragsparteien erfahrungsgemäß berücksichtigen, dass und in welchem Umfang der Rechtsinhaber auch Dritten die Nutzung gestattet hat (BGH GRUR 2006, 136, 138 – Pressefotos).
171Dementsprechend ist davon auszugehen, dass auch die Parteien im Rahmen eines Lizenzvertrages einkalkuliert hätten, dass die Fotografien aus einer Auftragsproduktion für die Nebenintervenientin stammten und der Kläger dieser bereits die Nutzung u.a. auf der eigenen Homepage eingeräumt hatte.
172Einerseits wäre der Kläger nämlich damit ohnedies verpflichtet gewesen, der Nebenintervenientin gegen eine angemessene Erhöhung seines Honorars die Zustimmung zur kostenlosen Weitergabe an ihre Vertriebspartner zu erteilen – und genau dies entsprach seinem ursprünglichen Ansinnen im Zuge der Verhandlungen mit der Nebenintervenientin Ende 2011/Anfang 2012.
173Andererseits hätte die Beklagte sich vernünftigerweise an die Nebenintervenientin, die bereits über den Kontakt zum Fotografen verfügte, gewandt, um das für die eigene Werbung notwendige Fotomaterial zu erlangen – und genau dies hat sie tatsächlich auch getan. Im Übrigen stand ihr ohnehin die kostenlose, wenn auch für ihre Kunden nicht gleichermaßen komfortable Alternative zur Verfügung, mittels eines Links auf die Homepage der Nebenintervenientin zu verweisen.
174(2)
175Es ist nicht ersichtlich, geschweige denn seitens des Klägers nachvollziehbar dargetan, dass sich aus den Honorarsätzen der MFM eine für diese konkrete besondere Interessenlage angemessene und übliche Lizenzgebühr ergibt – und hierzu verhält sich auch das Urteil des OLG Hamm GRUR-RR 2014, 243 nicht.
176Das als Anlage BK7 vorgelegte Gutachten des Prof. Q vom 19.02.2015 stellt insoweit jedenfalls keine brauchbare Argumentationshilfe für den Kläger dar. Denn es setzt sich nicht einmal ansatzweise mit dieser Problematik auseinander.
177Die als Anlagenkonvolut BK18 vorgelegten Lizenz-Berechnungen diverser Bildagenturen sind hiermit ohnehin nicht vergleichbar.
178c)
179Dennoch kann die angemessene Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO geschätzt werden, womit sich unter Berücksichtigung der wertbildenden Faktoren, die auch bei freien Lizenzverhandlungen auf die Höhe der Vergütung Einfluss gehabt hätten, eine angemessene Lizenzgebühr von insgesamt 10 € pro Foto feststellen lässt.
180aa)
181Hierbei kann der Lizenzwert zwar nicht von vorneherein auf den reinen Erhöhungsbetrag beschränkt sein, den die Nebenintervenientin dem Kläger ggf. als angemessenes Entgelt für seine Zustimmung zur Nutzungserweiterung geschuldet hätte. Denn dies berücksichtigt nicht, dass die Beklagte im Rahmen des (fiktiven) Lizenzvertragsschlusses ein eigenes Nutzungsrecht erlangt hätte.
182bb)
183Allerdings kann sich die angemessene Lizenzgebühr an der Vergütung orientieren, die die eigentlichen Vertragsparteien, mithin der Kläger und die Nebenintervenientin für die Verwendung der Fotografien (Homepage, Hauskatalog, Poster, Pressearbeit) veranschlagt hatten. Der objektive Wert der Nutzungsberechtigung für die Beklagte ging nämlich entgegen der Ansicht des Klägers nicht hierüber hinaus.
184Die vertraglich vereinbarte Vergütung lag für das hier in Rede stehende Doppelshooting unstreitig bei 37.022,00 € für 6.030 Bilder, mithin bei 6,14 € pro Foto. Die Nebenintervenientin ging jedenfalls schon in der Klageerwiderung, und zwar insoweit unwidersprochen von einem ursprünglich vereinbarten Honorar von 6,14 € pro Bild und einem im Rahmen der Gespräche Ende 2011/Anfang 2012 kalkulierten weiteren Betrag von 0,66 € pro Bild für die nachträgliche Gestattung der Drittnutzung aus. Dem entspricht das vorgerichtliche anwaltliche Schreiben des Klägers vom 31.01.2012, in dem dieser selbst auf Seite 2 unten argumentiert (Anlage N12), dass sich die Kosten nach der beabsichtigten Einigung auf nun insgesamt 6,80 € pro Foto, und zwar inklusive der Abgeltung für die ungenehmigte Nutzung belaufen würden.
185Zwar muss hierbei einerseits berücksichtigt werden, dass die Verhandlungsposition des Fotografen zur Honorarhöhe gegenüber einem marktstarken Unternehmen wie der Nebenintervenientin schon angesichts der Aussicht auf lukrative Folgeaufträge im Allgemeinen vergleichsweise schwächer ist als gegenüber einem Einzelhändler.
186Jedoch entfiel andererseits ohnehin nicht der gesamte Betrag allein auf die Einräumung der Nutzungsrechte an den Fotografien. Vielmehr wurde mit diesem Honorar auch der technische und administrative Aufwand des Klägers abgegolten.
187Der Verwendung der Bilder durch die Beklagte kam sodann schon aufgrund der vorherigen (Erst-)Verwertung durch die Nebenintervenientin ein nur eingeschränkter objektiver Nutzen zu. Zudem hielt sich der wirtschaftliche Wert der auf allenfalls elf Monate begrenzten Einbindung der Fotos auf der Homepage des im Verhältnis zur Nebenintervenientin kleinen ortsansässigen Unternehmens der Beklagten mit einem entsprechend begrenzten Kundenkreis in Grenzen.
188cc)
189Dem hinzuzurechnen ist ein Aufschlag für den unterlassenen Urhebervermerk als Ersatz des dem Kläger durch den Eingriff in das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft verursachten materiellen Schadens (vgl. hierzu BGH GRUR 2015, 780 – Motoradteile).
190(1)
191Dem Kläger steht auch als Lichtbildner das uneingeschränkte Recht zu, bei jeder Verwertung seines Werks als solcher benannt zu werden. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen aus § 13 UrhG, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben (hierzu u.a. Wandtke/Bullinger/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 13 Rn. 1 mwN).
192(a)
193Eine Urheberbezeichnung in den Dateieigenschaften reicht insoweit ebenso wenig aus wie die Nennung des Klägers in den Katalogen der Nebenintervenientin, da beides für das Publikum nicht ad hoc verfügbar ist. Dem Urheber ist aber nicht damit gedient, dass sein Name in irgendeiner Form erwähnt oder in der Nähe seines Werkes aufgeführt wird. Die Namensnennung muss vielmehr so erfolgen, dass das Werk durch die Form der Namensnennung dem Urheber ohne weiteres zugeschrieben wird (Wandtke/Bullinger/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 13 Rn. 11).
194(b)
195Der Lichtbildner kann zwar zustimmen, dass seine Fotografie ohne Namensnennung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Denn es obliegt dem Urheber selbst zu entscheiden, ob sein Name bei einer bestimmten Werknutzung angeführt werden soll oder nicht (Wandtke/Bullinger/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 13 Rn. 21).
196Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger unter den gegebenen Umständen einer solchen Verfahrensweise zugestimmt hätte. Es kann noch nicht einmal festgestellt werden, dass der Kläger hierauf keinen Wert gelegt hätte. Vielmehr spricht die bisherige eigene Handhabung der Nebenintervenientin dagegen. Denn andernfalls wäre die ausdrückliche Nennung des Klägers als Fotograf im Katalog von vorneherein überflüssig gewesen.
197Dass es branchenüblich ist, dem Berechtigten für das Unterlassen des Bildquellennachweises bei Werbefotografien der vorliegenden Art keinerlei Zuschlag zu zahlen, hat die Nebenintervenientin nicht dargelegt. Aus den vorgelegten Werbebeispielen (Anlage N9) ergibt sich lediglich, dass keine Urhebernennung erfolgte. Dies kann gemäß § 13 UrhG nur auf einer Entscheidung des Urhebers bzw. auf entsprechenden Nutzungsvereinbarungen beruhen. Dass hierfür kein Honorar gezahlt wurde, lässt sich dem jedoch nicht entnehmen (so auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393, 395).
198(2)
199Bei fehlender Namensnennung des Fotografen entspricht es zwar der Verkehrsüblichkeit dem Berechtigten einen 100%igen Aufschlag auf das ansonsten angemessene Honorar zuzubilligen (Wandtke/Bullinger/Thum, UrhG, 4. Aufl., § 72 Rn. 62 mwN). Allerdings ist dieser Zuschlag unter den gegebenen Umständen des vorliegenden Falles zu beschränken.
200Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft des Schöpfers des Werkes in der Öffentlichkeit dient nämlich nicht allein dem ideellen Interesse des Urhebers, mit dem Werk in Verbindung gebracht zu werden. Vielmehr hat es auch materielle Bedeutung. Denn die Urheberbezeichnung kann Werbewirkung entfalten und Folgeaufträge nach sich ziehen (BGH GRUR 2015, 780, 784 – Motoradteile; Wandtke/Bullinger/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 13 Rn. 1). Die Verletzung dieses materiellen Interesses hält sich im vorliegenden Fall jedoch aufgrund der vergleichsweise begrenzten Werbewirkung des Internetauftritts der Beklagten, einer Einzelhändlerin mit standortlich fixiertem Ladengeschäft, in Grenzen. Sie rechtfertigt es nur, die angemessene Lizenzgebühr pro Bild auf 10,00 € aufzurunden.
2013.
202Darüber hinaus kann der Kläger verzugsunabhängig Zinsen in der beanspruchten Höhe ab Rechtsverletzung verlangen (vgl. BGH GRUR 1982, 301 – Fersenabstützvorrichtung; Wandtke/Bullinger/v. Wolff, UrhG, 4. Aufl., § 97 Rn. 74).
203II.
204Der Klageantrag zu 2. ist lediglich in Höhe von 1.099,00 € begründet.
2051.
206Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 2. verfolgte Anspruch auf Freistellung von den anwaltlichen Kosten der nach den obigen Ausführungen berechtigten Abmahnung vom 06.06.2014 gemäß § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG dem Grunde nach zu.
207a)
208Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen ist grundsätzlich (Wandtke/Bullinger/Kefferpütz, UrhG, 4. Aufl. § 97a Rn. 44) und war unter den gegebenen Umständen auch für den Kläger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich.
209Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass es sich aufgrund der vorangegangenen Besprechungen des Klägers mit seinen Prozessbevollmächtigten anlässlich weiterer Abmahnungen wegen gleichartiger Verstöße um eine ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zu bewältigende Routineangelegenheit gehandelt habe. Das Gegenteil ist der Fall. Das heißt, der Kläger durfte die Einschaltung eines Rechtsanwalts gerade im Hinblick auf die große Zahl der zu verfolgenden Rechtsverletzungen für erforderlich halten. Denn es ist nicht Aufgabe des Verletzten, Abmahnungen zu schreiben. Vielmehr ist die Verfolgung von Rechtsverletzungen urheberrechtlich gesehen sekundärer Natur. Dementsprechend war der Kläger nicht gehalten, die Abmahnung selbst zu verfassen, nur um der Beklagten die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu ersparen. Dies gilt selbst dann, wenn es für ihn weniger Aufwand erfordert hätte, die Abmahnungen abzufassen und die Unterwerfungserklärungen vorzubereiten, als einen Rechtsanwalt zu informieren und zu beauftragen (u.a. BGH GRUR 2008, 996, 999 – Clone CD; Senat MMR 2001, 611, 612 – FTP-Explorer; ausführlich hierzu Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, UrheberR, 11. Aufl., § 97a UrhG RN. 38f. mwN).
210b)
211Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger mit seinen Prozessbevollmächtigten eine andere als die gesetzliche Gebührenregelung vereinbart hat.
212Hierzu war er jedenfalls nicht verpflichtet. Die Behauptung der Nebenintervenientin, eine solche Vereinbarung sei tatsächlich getroffen worden, ist mangels jedweder dahingehender Anhaltspunkte eine solche „aufs Geratewohl“ und als solches unerheblich (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., Vor § 284 Rn. 5).
2132.
214Jedoch ist die Gebührenforderung der Höhe nach nicht in vollem Umfang begründet.
215Der Gebührenanspruch gegen den Kläger richtet sich nach einem Streitwert von bis zu 35.000,00 € (30.000,00 € Unterlassung + 3.000,00 € Auskunft + 110,00 € Lizenz) und beläuft sich damit auf 1.079,00 € zzgl. 20,00 €.
216a)
217Der Gegenstandswert, der der Kostenforderung zugrunde gelegt wurde, ist nicht nur bezüglich des nach den obigen Ausführungen deutlich geringer zu veranschlagenden Lizenzschadens, sondern vor allem auch im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch deutlich zu hoch angesetzt.
218Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. Maßgeblich für die Schätzung ist bei einem auf Unterlassung gerichteten Antrag das individuelle Interesse, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verletzungen hat. Insoweit spielt vor allem der sogenannte Angriffsfaktor (Stellung des Verletzers und des Verletzten, das Wirkungspotential der Verletzung sowie die Intensität und Nachahmungsgefahr der Verletzung) eine maßgebliche Rolle. Hierbei haben die Streitwertangaben des Klägers durchaus indizielle Bedeutung, auch wenn sie anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblichen Wertfestsetzungen in gleichartigen Fällen zu überprüfen sind (OLG Köln WRP 2014, 1236; KG ZUM-RD 2011, 543; Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 223).
219Danach ist der in der Abmahnung angegebene Gegenstandswert, der den Unterlassungsanspruch pro Bild mit 5.000,00 € bemisst, prinzipiell nicht unrealistisch. Eine Begrenzung des Streitwertes auf den doppelten Lizenzschaden, die bei einer zeitlich begrenzten ungenehmigten Verwendung einzelner Fotos durch privat oder kleingewerblich handelnde Anbieter im Internet im Einzelfall durchaus gerechtfertigt sein mag (hierzu u.a. OLG Hamm GRUR-RR 2013, 39), kommt unter den hier gegebenen Umständen nämlich nicht in Betracht. Der maßgebliche Angriffsfaktor darf zwar in Anbetracht des lediglich fahrlässigen Handelns der Beklagten, nicht zu hoch eingeschätzt werden, zumal die Fotos ohnehin schon zuvor für jedermann zugänglich auf der Internetseite der Nebenintervenientin veröffentlicht worden waren. Allerdings muss auch dem Umstand, dass die Beklagte mit der urheberrechtswidrigen Verwendung der in Rede stehenden Fotos den eigenen Absatz ihres Einzelhandelsgeschäfts, wenn auch keineswegs in gleichem Maße wie bei einer Nutzung im Rahmen eines bundesweiten Onlineshops (vgl. hierzu OLG Köln WRP 2014, 1236; Übersicht bei Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 223 mwN) förderte, ins Gewicht fallen. Sodann verbietet sich jedoch eine rein schematische Addition der einzelnen Streitwerte, da die Fotos zeitgleich auf ein und derselben Homepage veröffentlicht wurden. Der wirtschaftliche Angriffsfaktor der Veröffentlichung der einzelnen Bilder überlagert sich damit (vgl. Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, aaO. mwN). Dementsprechend ist es gerechtfertigt, den Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs auf insgesamt 30.000,00 € zu begrenzen.
220b)
221Die mit 1,3 angesetzte Geschäftsgebühr ist für eine urheberrechtliche Angelegenheit, die regelmäßig einen vergleichsweise hohen Schwierigkeitsgrad aufweist und unter Umständen sogar einen höheren Gebührensatz rechtfertigt (hierzu Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97a UrhG Rn. 41 mwN) angemessen. Allein der Umstand, dass der Verletzte berechtigt ist, mehrere Verletzer einzeln abzumahnen, rechtfertigt keine weitere Herabsetzung (vgl. Wandtke/Bullinger/Kefferpütz, UrhG, 4. Aufl., § 97a Rn. 48).
222C.
223Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
224Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- 1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, - 2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, - 3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und - 4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
- 1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und - 2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- 1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, - 2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, - 3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und - 4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
- 1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und - 2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- 1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, - 2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, - 3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und - 4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
- 1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und - 2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.879,80 € bis 21. Januar 2013, 2579,- € ab 22. Januar 2013 und 2111,- € ab 31.1.2014 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe von Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen der Klägerin gegen den Beklagten wegen unberechtigter Verwertung des Musikalbums ... in einer Internettauschbörse.
Am 30.8.2009 um 14:59:00 Uhr wurde das streitgegenständliche Musikalbum über den häuslichen Internetanschluss des Beklagten, dem durch den Provider die IP-Adresse 79.197.250.179 zugeteilt war, in einer Tauschbörse über eine auf dem „eDonkey2000“-Protokoll basierende Software angeboten. Die IP-Adresse wurde durch die Fa. ... ermittelt und aufgrund Beschlusses des Landgerichts Köln (Az. 9 OH 334/09) wurde durch die Fa. ... der Beklagte als Anschlussinhaber beauskunftet.
Die Klägerin ist Inhaberin von Verwertungsrechten am streitgegenständlichen Musikalbum. Dem Beklagten hatte die Klägerin keine Verwertungsrechte eingeräumt.
Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4.1.2010 ließ die Klägerin den Beklagten wegen Urheberrechtsverletzungen am streitgegenständlichen Musikalbum abmahnen (Anlage K4, auf die Bezug genommen wird).
Dem Beklagten wurde in dem Schreiben konkret vorgeworfen, er habe das Musikalbum zur Tatzeit 59 anderen Nutzern der Tauschbörse unmittelbar zugänglich gemacht. Hierfür wäre bei legalem Erwerb ein Preis von jeweils durchschnittlich 11,00 € zu zahlen gewesen, woraus sich ein Gesamtumsatz in Höhe von 649,- € und hieraus ein Schadenersatz wegen verlorener Online-Verkäufe ableiten ließe.
Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Klägerin ließ dem Beklagten gegenüber weiterhin erklären, dass er auf Zahlung von Schadensersatz und den Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch genommen werden könne. Gleichzeitig wurde dem Beklagten ein Vergleich dergestalt angeboten, dass mit einer Zahlung von 1.200,- € sämtliche Forderungen abgegolten werden könnten.
Der Beklagte gab unter dem 10.1.2010 eine Unterlassungserklärung ab, erklärte die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung in fahrlässiger Weise begangen zu haben und bot eine Vergleichssumme in Höhe von 150,- € an. Das Schreiben wurde vom Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 16.1.2014 vorgelegt. Als Adressat ist ... Rechtsanwälte, zu Hd. Herrn ..., angegeben. Der Beklagte gibt hierin u. a. an, die streitgegenständliche Tonaufnahme sei von ihm auf eine CD-R gebrannt und danach von der Festplatte gelöscht worden. Wie die Tonaufnahme sich im Internet verhalten habe, könne er nicht beurteilen. Die Software stelle den Upload eigenständig bereit. Es sei definitiv kein Gewerbe betrieben worden.
Die Klägerin lehnte das Angebot des Beklagten ab und erneuerte ihr Vergleichsangebot vom 4.1.2010.
Die Klägerin machte mit Beantragung des Erlasses eines Mahnbescheids am 17.12.2012 Kosten für die anwaltliche Abmahnung vom 4.1.2010 in Höhe von 1.379,80 € geltend. Hierbei wurde ein Gegenstandswert in Höhe von 50.000.- Euro bei einer 1,3 Gebühr nach RVG angesetzt. Die Klägerin forderte zusätzlich „Lizenzschadensersatz“ von 2.500,- Euro.
Der Beklagte legte mit Schreiben vom 18.1.2013, eingegangen bei dem Amtsgericht Wedding - Zentrales Mahngericht Berlin Brandenburg - am 21.1.2013, Teilwiderspruch ein.
Der Beklagte erkannte eine Forderung in Höhe von insgesamt 1.458,30 € an. Diese Summe setzt sich zusammen wie folgt:
Hauptforderung zu 1.: Es wurde die Erstattung einer 1,3 RVG Gebühr aus einem Wert von 10.000,- € nebst Auslagenpauschale in Höhe von gesamt 651,80 € anerkannt.
Hauptforderung zu 2.: Ein „Lizenzschadensersatzanspruch“ wurde gemäß „konkreter Berechnung, wie mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 4.1.2010 unter III. 2. B) berechnet in Höhe von Euro 649,00“ anerkannt.
Hinsichtlich der Verfahrenskosten wurden insgesamt anteilige Euro 157,50 anerkannt.
Der Beklagte erhob hinsichtlich des die vorgenannten anerkannten Beträge übersteigenden Teils Widerspruch (in Höhe von demnach 2579,- €). Der durch den Beklagten anerkannte Teil wurde durch die Klägerin bisher nicht vollstreckt.
Nach Abgabe durch das Amtsgericht Wedding - Zentrales Mahngericht Berlin Brandenburg - ging die Verfahrensakte am 13.6.2013 bei dem Amtsgericht München ein.
Nach Aufforderung zur Anspruchsbegründung am 13.6.2013 kam die Anspruchsbegründung am 13.12.2013 in Einlauf.
Die Klägerin macht geltend, es sei angemessener Schadenersatz in Höhe von noch mindestens 1.851,- € sowie Kostenersatz von noch 728,- € zu leisten.
Der Beklagte habe durch die Nutzung einer Internettauschbörse mindestens fahrlässig hinsichtlich der Verletzung von Urheberrechten an dem streitgegenständlichen Werk gehandelt. Bei Nutzung einer Tauschbörse handele fahrlässig, wer sich nicht über die Funktionsweise informiere.
Unter Zugrundelegung einer Lizenzanalogie bestünde ein Schadenersatz in Höhe von mindestens 2.500,- €. Dies entspreche den „üblicherweise von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schadenersatzbeträgen für ein vollständiges und zu dem damaligen Zeitpunkt aktuelles und sehr erfolgreiches Musikalbum“.
Neben der Entscheidung OLG Köln
Landgericht Düsseldorf, zu Aktenzeichen:
12 O 68/10, 12 O 270/10 und 12 O 177/10: Es seien 3.000,- € für 10 Musiktitel zugesprochen worden.
12 O 575/11: Es seien 1.200,- € für 4 Musiktitel zugesprochen worden.
Amtsgericht Düsseldorf, zu Aktenzeichen:
57 C 15748/11: Es seien 2.650,- € für ein Musikalbum als angemessen erachtet worden.
Landgericht Leipzig
5 O 4501/09: Es seien 300,- € pro einzelner Musikaufnahme zugesprochen worden.
Hinsichtlich der Kosten der Abmahnung sei „das Interesse der Klägerin einer wirkungsvollen Abwehr nachhaltiger und eklatanter Verstöße gegen ihre geistigen Schutzrechte [...] Ausgangspunkt für die Bemessung des Gegenstandswertes“. Neben den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf (I-20 W 113/06), Hamm (I-22 W 9/11), Frankfurt (11 W 37/07) und Köln (6 U 244/06) zitiert die Klägerin diverse Instanzgerichtsrechtsprechung, insoweit wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Schriftsatz der Klägervertreter vom 10.12.2013 (Seite 15f) Bezug genommen.
Der Erstattungsanspruch erfasse sämtliche erforderlichen Aufwendungen, die dem Verletzten durch die Abmahnung entstanden sind. Dazu gehörten insbesondere auch die angefallenen Rechtsanwaltskosten.
Ein Gegenstandswert von 50.000,- € sei daher moderat bemessen. Es sei eine 1,3 Gebühr nebst Auslagenpauschale zugrunde zu legen. In Summe ergäben sich 1.379,80 €, wovon nach Teilwiderspruch noch 728,- € eingeklagt würden.
Mit Verfügung vom 27.12.2013 wurde schriftliches Vorverfahren angeordnet und die Anspruchsbegründung zugestellt.
Eine Verteidigungsanzeige des Beklagten ging nicht ein. Im Hinblick auf die im Rahmen des Mahnverfahrens durch den Beklagten anerkannte Forderung über 1.458,30 € wurde hinsichtlich der noch geltend gemachten darüber hinausgehenden Forderung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet. Auf Nachfrage der Klägervertreter erklärte das Gericht, dass die durch den Beklagten errechneten und anerkannten Summen angemessen erscheinen und darüber hinausgehende Forderungen nicht schlüssig dargetan seien.
Mit Schriftsatz vom 30.1.2014 wurde die Klage in Höhe von 468,- € bezüglich der Kostenerstattung zurückgenommen und mitgeteilt, der Kostenerstattungsanspruch werde nunmehr aus einem Streitwert von 23.500,- € in Höhe von 911,80 € begehrt. Unter Berücksichtigung des Berechnungsmodells des Oberlandesgerichts München
5.000,- € für den 1. Titel
2.500,- € für den 2.-5. Titel
1.500,- € für den 6.-10. Titel
500,- € für den 11.-12. Titel
Das Landgericht München I erachte bei einem gegenständlichen Musikalbum einen Streitwert von 50.000,- € für angemessen (21 O 28116/12).
Zur Schadenersatzhöhe „sei nochmals darauf hingewiesen, dass bei der im Rahmen der Lizenzanalogie vorzunehmenden Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadenersatzes zu fragen ist, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten.“
Die Klägerin beantragt daher zuletzt, den Beklagten zu verurteilen,
1. einen angemessenen Schadens- bzw. Wertersatz für die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung des Musikalbums ... in Höhe von mindestens 1.851,- € sowie
2. Kostenersatz in Höhe von noch 260,- €
zu zahlen.
Der Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
Der Beklagte bestreitet die Ansprüche der Höhe nach. Er erklärt, dass er weiterhin bereit sei, die im Rahmen des Mahnverfahrens angebotenen 1.458,30 € zu bezahlen.
Weiter führt der Beklagte aus, dass zu keiner Zeit „böse Absicht hinter seinem Tun“ gesteckt habe. Er habe niemandem Schaden zufügen wollen, es habe sich um eine „unwissentliche Aktion“ gehandelt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der Sitzung vom 7.2.2014, die Schriftsätze der Parteien sowie auf das wechselseitige Parteivorbringen und den Akteninhalt Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die mit der Klage verfolgten Ansprüche stehen der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Die Parteien streiten ausschließlich um die Höhe der Ansprüche, der Beklagte hat lediglich Teilwiderspruch eingelegt und eine fahrlässige Urheberrechtsverletzung, wie im Tatbestand niedergelegt, eingeräumt.
1. Anspruch auf Schadenersatz:
a. Konkrete Schadensberechnung im vorliegenden Fall:
Durch das Angebot zum Herunterladen des streitgegenständlichen Musikalbums verursachte der Beklagte einen Schaden, den das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 354,00 Euro schätzt.
Da der Schaden insoweit aber deutlich hinter der Summe zurückbleibt, gegen die der Beklagte keinen Widerspruch im Mahnverfahren eingelegt hat, war die Klage diesbezüglich vollumfänglich abzuweisen.
Im Einzelnen:
Das Gericht orientiert sich vorliegend im Wesentlichen an der - auch durch die Klägervertreter zitierten - aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 7.11.2013, Az. 5 U 222/10). Die genannte Entscheidung nimmt insoweit Bezug auf einzelne Darlegungen des Urteils des Oberlandesgerichts Köln
Das Gericht geht deshalb bei seiner Schätzung in vorliegendem Fall von folgenden Faktoren aus:
Gemäß des GEMA-Tarifs „VR-OD 5“ wären pro Titel 0,50 € pro Zugriff zugrunde zu legen.
In der an den Beklagten gerichteten Abmahnung vom 4.1.2010 wurde von der Klägerin geltend gemacht, dass 59 Nutzern das Werk durch den Beklagten konkret zum Download angeboten wurde (Anlage K 4, dort S. 3, Nr. 2. b).
Hieraus errechnet sich ein Schadenersatz von 12 * 0,50 € * 59 = 354,- €.
Es erschließt sich dem Gericht in diesem Zusammenhang nicht, weshalb eine für die Schätzung im Rahmen des § 287 ZPO wichtige Größe lediglich aus einer Anlage entnommen werden kann und diese in der Anspruchsbegründung gänzlich fehlt. Aber da die Vorlage durch die Klägerin erfolgte, können und müssen die Angaben vom Gericht verwertet werden. Die Angabe eines möglicherweise alternativ durch die Klägerin erzielbaren Umsatzes in Höhe von 649,- € ist nicht maßgeblich.
Soweit das Internetangebot vor und nach dem in der Abmahnung genannten Zeitpunkt bestanden haben sollte, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägervertreter den Beklagten auf einen Auskunftsanspruch hinwiesen, diesen jedoch nicht weiterverfolgten. Das kann nicht dazu führen, dass das Gericht nunmehr zu einer Schätzung greifen müsste, die das Unterlassen der Feststellung kompensiert; die Darlegungslast liegt bei der Klägerin (vgl. OLG Hamburg a. a. O., 3. A) bb)).
Weiterhin machte der Beklagte geltend, die Aufnahme auf CD gebrannt und die Datei sodann gelöscht zu haben, so dass durch das Gericht ein längerer Zeitraum nicht angenommen werden kann. Dies ist unabhängig davon, ob der Beklagte den Titel nach dem Herunterladen löschte oder nach Eingang der Abmahnung. Dieser Vortrag wurde hinsichtlich des Teils, dass der Beklagte angab persönlich zu handeln, auf Bitte des Klägervertreters in der Verhandlung vom 7.2.2014 auch in das Protokoll aufgenommen. Insofern war das Schreiben des Beklagten insgesamt, also auch den Teil über die Löschung betreffend, den Klägervertretern durchaus bekannt und blieb unbestritten. Im Übrigen ließe es sich ggfs. auch vertreten, dass, wenn durch die Kläger keinerlei Zahlen zu den Zugriffen beigebracht werden, obwohl ihnen dies möglich wäre, es an einer Schätzungsgrundlage überhaupt fehlt (vgl. ausdrücklich OLG Köln, Beschluss vom 15.1.2013, 6 W 12/13), Schadenersatz wäre dann nicht zuzusprechen.
b. Zur Anwendung der Grundsätze der Lizenzanalogie:
Bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten ermöglicht die Rechtsprechung dem Verletzten wegen der besonderen Beweisschwierigkeiten neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadensermittlung. Danach kann der Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden (BGH GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie). Der Verletzte hat das Wahlrecht, wie er seinen Schadensersatz berechnen will. Vorliegend möchte die Klägerin die Berechnung im Wege der Lizenzanalogie wählen. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die gegebene Sachlage gekannt hätten. Diese Schadensberechnung beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechteinhaber gestanden hätte. Damit läuft die Lizenzanalogie auf die Fiktion eines Lizenzvertrages der im Verkehr üblichen Art hinaus. In welchem Ausmaß und Umfang es konkret zu einem Schaden gekommen ist, spielt keine Rolle.
Die Grundsätze der Schadensermittlung im Wege der Lizenzanalogie sind an sich anwendbar, insbesondere ist anzunehmen, dass grundsätzlich ein Schaden entstanden ist, allerdings erlaubt diese Methode in den Fällen der Tauschbörsen, anders als bei tatsächlich bestehenden Tarifwerken (z. B. für Bilder usw.), keine auch nur annähernd genaue Schadensermittlung (OLG Hamburg, Urteil vom 7.11.2013, Az. 5 U 222/10).
Wie die Klägervertreter selbst angeben, vergibt die Klägerin - verständlicherweise - keine Lizenzen für den weltweiten Online-Vertrieb der Werke ihrer Künstler an Dritte wie den Beklagten. Bereits insoweit unterscheiden sich „Filesharingfälle“ von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes hierzu (BGH GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie). Daher fehlt es bereits an einem zugrunde zu legenden Wert für die Berechnung im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG.
Gleichwohl ist dem Rechtsgedanken der Norm folgend ein angemessener Schadenersatz zuzusprechen. Aufgrund des völligen Fehlens von Bezugszahlen verbleibt es bei einer Schätzung zur freien Überzeugung des Gerichts nach § 287 Abs. 1 und 2 ZPO.
Aufgrund der Spezialisierung des erkennenden Gerichts besitzt dieses aus seiner täglichen Arbeit hinreichende eigene Sachkunde, um beurteilen zu können, dass jedenfalls kein Schadensersatz über 600,- € hinaus angemessen wäre, dazu sogleich. Der angesetzte Betrag ist angesichts der gerichtsbekannten Funktionsweise einer Internet-Tauschbörse, die mit jedem Herunterladen eine weitere Downloadquelle eröffnet, angemessen aber auch ausreichend.
c. Kein über 649,- € hinausgehender Schadenersatz bei anderen Zugriffszahlen:
Das Gericht kann im Übrigen vorliegend ausschließen, dass - auch wenn eine völlig freie Schätzung ohne Zugriffszahlen stattgefunden hätte - ein über 649,- € hinausgehender Schadenersatzanspruch anzunehmen wäre. Für ein angebotenes Musikalbum ist regelmäßig von einem zu leistenden Schadenersatz in Höhe von rund 600,- € auszugehen. Dies gilt auch für erfolgreiche Alben, die kurz nach Erscheinen in einer Tauschbörse angeboten werden.
Mit dem Oberlandesgericht Hamburg (a. a. O..) ist zutreffend anzunehmen, dass ein Schadenersatzanspruch nicht individuell pro Musiktitel unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren zu bestimmen ist.
Allerdings kann und muss das erkennende Gericht im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung die wesentlichen und unschwer erkennbaren Faktoren miteinbeziehen.
Soweit die Klägervertreter teils eine bloße Addition von Schadenersatzzahlungen für einzelne Musiktitel vornehmen, ist dem nicht zu folgen. Ein Musikalbum kann und muss im Zusammenhang gesehen werden. Regelmäßig werden lediglich einzelne Titel eines Albums in den Charts erfolgreich sein und Kunden zum Kauf des Albums animieren, während „schwächere Titel“ deutlich weniger Marktwert besitzen (vgl. insoweit auch die betriebswirtschaftliche Lehre zum Grenznutzen). Schadenersatz für ein Musikalbum ist damit ganz erheblich niedriger anzusetzen als z. B. 12 einzelne „Top 1“ Hits.
Weiterhin ist festzuhalten, dass in dem Urteil des OLG Hamburg ausdrücklich Folgendes festgehalten ist: „Bei nur zwei rechtsverletzenden Titeln ist ein Einsatzbetrag von € 0,50 pro Titel angemessen.“ und „Hierbei kann ein jugendlicher Filesharer nicht auf eine Stufe gestellt werden mit Anbietern, die ein geschütztes Werk auf der Grundlage eines Lizenzvertrags zu nutzen bereit wären, und es müssen unvertretbar hohe Beträge vermieden werden.“.
Diesen beiden Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Zwar war vorliegend kein jugendlicher Filesharer beklagt, das Gericht kann aber den Grundsatz auch auf einen jungen Familienvater ohne Weiteres anwenden. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass im Fall des OLG Hamburg die Kläger bei 4.120 gegenständlichen Musiktiteln lediglich für 2 Stücke Schadenersatz begehrten. Die Klägervertreter im vorliegenden Fall hingegen klagen für 12 von 12 Titeln auf Ersatz.
Vorliegend handelt es sich zudem um einen Interpreten, der ausweislich des Titels des Albums und der einzelnen Musikstücke mindestens hauptsächlich in deutscher Sprache veröffentlicht. Insofern kann festgestellt werden, dass für die Schadensermittlung weniger auf die Rechte „weltweit“ denn auf die Rechte im deutschsprachigen Raum abzustellen wäre (vgl. wiederum ausdrücklich OLG Köln, Beschluss vom 15.1.2013, 6 W 12/13). Dies stellt gegenüber einem „weltweiten“ Angebot in einer Tauschbörse einen ganz erheblich schadensmindernden Faktor dar.
Das Gericht geht daher insgesamt nach seiner gemäß § 287 Abs. 1 und 2 ZPO zur freien Überzeugung durchzuführenden Schätzung davon aus, dass sowohl im konkreten Fall, wie auch grundsätzlich, der Schadenersatz für ein angebotenes Musikalbum bei um die 600,- € liegt, er aber jedenfalls 649,- € nicht übersteigt.
d. Das gefundene Ergebnis ist auch nicht aus sonstigen Gründen unbillig:
Es bleibt festzustellen, dass die Klägervertreter dem Beklagten mit Abmahnung vom 4.1.2010 eine Abgeltung sämtlicher Ansprüche durch Zahlung von 1.200,- € anboten. Dem Gericht ist hierbei wohl bewusst, dass eine vergleichsweise und vorgerichtliche Einigung durch die Klägervertreter zu deutlich niedrigeren Konditionen als bei gerichtlicher Geltendmachung angeboten werden kann, ein Vergleich der Beträge von 1.200,- zu 3.879,80 €, mithin mehr als das Dreifache, erscheint dem Gericht allerdings eine relative Willkürlichkeit der klägerischen Forderungen nahezulegen.
Die Klägerin schloss durch ihre anwaltlichen Vertreter vor verschiedenen Richtern des erkennenden Gerichts Vergleiche in ähnlichen Fallkonstellationen, bei denen Gesamtzahlungen auf alle Ansprüche im Regelfall zwischen 1.200,- € und 1.900,- €, mehrmals um die 1500,- €, vereinbart wurden. In einem Fall (4 Musikalben) lag die Vergleichssumme bei 3.000,- €.
Auch deshalb ist der durch den Beklagten errechnete Betrag, bezüglich dessen kein Widerspruch eingelegt wurde, aus Sicht des Gerichts durchaus realistisch bemessen.
Namhafte Mitbewerber der Klägerin, die durch eine auf dem Gebiet des Urheberrechts spezialisierte Kanzlei vertreten werden, machen vor diesem Gericht für das Anbieten von Musikalben internationaler Top-Stars einen angemessenen Schadenersatz in der Größenordnung von - im Regelfall - um 450,- bis 600,- € als Mindestwert geltend. Dieser Schadenersatz wird in nahezu ständiger Rechtsprechung der allermeisten Richter des Amtsgerichts München als angemessen festgesetzt und ausgeurteilt, falls sich die Parteien nicht zuvor niedriger vergleichen. Diese Fälle, von denen alleine der sachbearbeitende Richter bisher ca. 300 bearbeitet hat, bieten durchaus einen weiteren Anhaltspunkt für die Bemessung.
Die Klägerseite ist grundsätzlich bzgl. aller Tatbestandsmerkmale des Anspruchs auf Schadenersatz beweisbelastet. Das Zitieren von Entscheidungen anderer Gerichte, die teils kaum mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind, befreit nicht davon, die wesentlichen Grundlagen für die Schätzung des Schadenersatzes durch das Gericht darzulegen. Die eingesetzten Textbausteine führen hier ebenso wenig weiter. Etwaige Unsicherheiten können daher bei der Schätzung nicht zulasten des Beklagten gehen.
Es mögen Fälle wie der Gegenständliche sein, die den Gesetzgeber dazu bewogen haben, eine neue Regelung in dem - auf den vorliegenden Fall (zeitlich) nicht anwendbaren - Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 vorzusehen.
Soweit dort (lediglich) der Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000,- € normiert wurde, ist dies nach Ansicht des Gerichts gleichwohl ein Indiz in welcher Größenordnung der Gesetzgeber auch Schadenersatzansprüche sieht. Insbesondere erscheinen die Annahmen des Gerichts daher - vor der aktuellen Entwicklung - nicht unbillig.
Weiterhin zeigt auch die zeitliche Abfolge, bei der die Abmahnung im August 2009 und die Klagebegründung im Dezember 2013 erfolgten, dass das Begehren nach Schadenersatz nicht mit großer Dringlichkeit betrieben wurde und lässt Rückschlüsse darauf zu, wie gravierend die Klägerin selbst den Fall einschätzt.
2. Anspruch auf Ersatz für die Kosten der Abmahnung:
a. Über die vom Beklagten in seinem Widerspruch anerkannten Kosten hinaus bestehen weitere Ersatzansprüche für die erfolgte Abmahnung gemäß § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG (a. F.) nicht.
Eine fahrlässige Urheberrechtsverletzung des Beklagten hinsichtlich des Leistungsschutzrechtes der Klägerin liegt, wie oben dargestellt, vor. Der Beklagte wurde daraufhin mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4.1.2010 zu Recht abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadenersatz aufgefordert. Damit kann die Klägerin von dem Beklagten dem Grunde nach Kosten der Abmahnung nach § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG (a. F.) verlangen, da diese die erforderlichen Aufwendungen für die berechtigte Abmahnung darstellen.
Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht in der Höhe, in der der Abmahnende die entstandenen Kosten den Umständen nach für erforderlich halten durfte, BGH Urteil vom 28.9.2011, I ZR 145/10.
Das Gericht stellt hierzu fest, dass ein Gegenstandswert von 50.000,- € offensichtlich unangemessen ist. Die Klägerin durfte der Abmahnung richtigerweise einen Gegenstandswert von 10.000,- € zugrunde legen. Der Beklagte schuldete daher bei Annahme einer 1,3 Gebühr - die angemessen ist - und Auslagenpauschale insgesamt 651,80 €. Diese Summe wurde durch den Beklagten zutreffend errechnet und anerkannt.
Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem Unterlassungsinteresse des Rechteinhabers. Hierzu kann weitgehend auf die oben angeführten Argumente im Rahmen der Erörterung des Schadenersatzanspruchs zurückgegriffen werden.
Insbesondere ist zu sehen, dass der Beklagte fahrlässig handelte und das Musikstück nach dem Download auf CD brannte und dann vom Computer löschte. Auch wenn damit nicht genau festgestellt werden kann, wie lange das Werk durch den Beklagten angeboten wurde - was im Übrigen (s. o.) durch die Klägerin darzulegen gewesen wäre - so kann das Gericht aber davon ausgehen, dass es sich um einen überschaubaren Zeitraum handelte.
b. Die Rechtsprechung ist entgegen der Darstellung der Klägervertreter keineswegs einheitlich. Es darf z. B. auf das Urteil des Landgerichts Köln
In der Entscheidung des OLG Köln
Im Übrigen ist auch für die Bestimmung des Gegenstandwertes ein Musikalbum als Einheit zu sehen (siehe oben) und entsprechend ein einheitlicher Wert zu bestimmen.
Soweit die Klägervertreter Rechtsprechung von vor 1.9.2008 zitieren bzw. obergerichtliche Entscheidungen, die zu vor diesem Datum erfolgten Instanzentscheidungen ergingen, ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsgedanke des § 97 a UrhG, welcher mit Wirkung vom 1.9.2008 eingeführt worden war, die späteren Entscheidungen mindestens indirekt beeinflusst hat.
c. § 97 a Abs. 2 (a. F.) UrhG greift vorliegend hinsichtlich der Kosten der Abmahnung vom 4.1.2010 nicht ein. Bei den gegenständlichen Rechtsverletzungen kann eine unerhebliche Rechtsverletzung nicht bejaht werden. Diese würde nämlich einen nach Art und Umfang geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden voraussetzen. Dies ist beim Anbieten eines Musikalbums in einer Internet-Tauschbörse nicht der Fall. Immanent einer derartigen Verletzungshandlung ist nämlich nicht nur die öffentliche Zugänglichmachung des Werkes, § 19 a UrhG, sondern auch die unkontrollierbare, grenzüberschreitende Vervielfältigung des Werkes durch den Upload, § 16 UrhG.
d. Eine direkte Anwendung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 97a Abs. 3 UrhG auf die bereits am 4.1.2010 erfolgte Abmahnung scheidet aus. Es ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung maßgeblich (BGH Urteil vom 28.9.2011, I ZR 145/10).
e. Soweit vorstehend festgestellt wurde, dass die Deckelungsregeln des UrhG nicht anzuwenden sind, bedeutet dies aber nicht, dass insbesondere die zum Zeitpunkt der Abmahnung in Kraft befindliche Vorschrift vom Gericht gänzlich ignoriert werden kann.
Der Wortlaut der Vorschrift lautete wie folgt:
„Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.“
Aus Sicht des Gerichts muss daher im Rahmen der Bestimmung des Gegenstandswertes berücksichtigt werden, dass zwar der vorliegende Fall nicht unter die Norm fällt, aber es dürfen auch keine unüberbrückbaren Wertungswidersprüche hierzu bestehen.
Der Beklagte handelte vorliegend außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, insbesondere erkennbar ohne Gewinnerzielungsabsicht. Lediglich die Unerheblichkeit der Rechtsverletzung wird durch das Gericht nicht angenommen.
Für ein Musikalbum bei Überschreitung der Unerheblichkeit einen Gegenstandswert von 50.000,- € und hieraus folgend 1.379,80 € Kosten für die Abmahnung anzunehmen, wobei unterhalb dieser Schwelle 100,- € anzusetzen wären, erscheint dem Gericht hochgradig widersprüchlich.
Es kann und muss daher bei einem Gegenstandswert von 10.000,- € sein Bewenden haben.
Zusammenfassend ist festzustellen:
Für das kurzzeitige und fahrlässige Anbieten des streitgegenständlichen Musikalbums „Wir Kinder Vom Bahnhof Soul“ von Jan Delay in einer Tauschbörse hält das Gericht, jedenfalls wenn sich das Angebot konkret lediglich an 59 Nutzer richtete, einen Schadenersatzbetrag in Höhe von 354,- € und Ersatz der Kosten einer Abmahnung in Höhe von 651,80 € für angemessen.
Wenn Nutzerzahlen nicht feststehen wird für das Anbieten eines Musikalbums in einer Tauschbörse regelmäßig ein Schadenersatz in Höhe von bis zu ca. 600,- € angemessen sein.
Da der Beklagte im Mahnverfahren nur teilweise Widerspruch einlegte und daher einen höheren Schadenersatzbetrag sowie die ersatzfähigen Kosten der Abmahnung bereits anerkannte, war die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass auch durch Rechteinhaber, die gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vorgehen, bei der Inanspruchnahme von Privatpersonen, die in überschaubarem Rahmen Werke anbieten, Maß zu halten ist. Die Verteidigung ihrer Urheberrechte und die Kompensation erlittenen Schadens und nicht die zusätzliche Erzielung von Einkünften sind nach dem Verständnis dieses Gerichts von den einschlägigen Normen intendiert.
Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 und 269 Abs. 1 ZPO.
Über die vorläufige Vollstreckbarkeit war gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zu entscheiden.
Der Streitwert war gemäß §§ 3 ZPO und 63 Abs. 2 GKG festzusetzen.
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- 1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, - 2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, - 3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und - 4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
- 1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und - 2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.