Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2016 - XII ZB 639/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:270116BXIIZB639.14.0
bei uns veröffentlicht am27.01.2016
vorgehend
Amtsgericht Baden-Baden, 6 F 122/14, 18.06.2014
Oberlandesgericht Karlsruhe, 2 WF 172/14, 29.10.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 639/14
vom
27. Januar 2016
in der Abstammungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wegen der besonderen Schwierigkeit des Abstammungsverfahrens ist im Rahmen
der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nicht nur hinsichtlich des Antragstellers, sondern
auch für die weiteren Beteiligten regelmäßig eine Anwaltsbeiordnung geboten
(Fortführung von Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 218/11 - FamRZ 2012,
1290).
BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 639/14 - OLG Karlsruhe
AG Baden-Baden
ECLI:DE:BGH:2016:270116BXIIZB639.14.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 2014 aufgehoben. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Baden-Baden vom 18. Juni 2014 teilweise abgeändert. Der Beteiligten zu 2 wird mit Wirkung ab Antragstellung Rechtsanwältin H. in Baden-Baden beigeordnet. Die der Beteiligten zu 2 im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

I.

1
Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts für die am Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft beteiligte Mutter (Beteiligte zu 2).
2
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind getrennt lebende Ehegatten. Der Beteiligte zu 1 hat die Vaterschaft zu dem während der Ehe geborenen minderjährigen Kind N. angefochten. Das Amtsgericht hat der Beteiligten zu 2 Verfahrenskos- tenhilfe bewilligt. Die Beiordnung ihrer Rechtsanwältin hat es abgelehnt, weil dies weder aus objektiven noch subjektiven Gesichtspunkten erforderlich sei. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der sie den Antrag auf Beiordnung weiterverfolgt.
3
Das Amtsgericht hat inzwischen in der Hauptsache entschieden und festgestellt, dass der Beteiligte zu 1 nicht der Vater des Kindes ist.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
5
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist ein Rechtsanwalt nur beizuordnen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch diesen erforderlich erscheint. Allein die existenzielle Bedeutung der Sache könne nach dem seit 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht die Beiordnung nicht mehr begründen. Im vorliegenden Fall sei die Beteiligte zu 2 auch nicht Antragstellerin, so dass sich die Notwendigkeit der Beiordnung nach den Umständen des Einzelfalls richte.
6
Das nicht kontradiktorisch geführte Vaterschaftsanfechtungsverfahren habe für die Beteiligte zu 2 keine besonderen Schwierigkeiten aufgewiesen. Die Beteiligten hätten bereits vorgerichtlich einvernehmlich ein Abstammungsgutachten eingeholt, welches die biologische Vaterschaft des Beteiligten zu 1 ausschließt. Die Beteiligte zu 2 habe sich der Anfechtung auch nicht entgegengestellt. Soweit sie geltend mache, es sei Aufgabe ihrer Verfahrensbevollmächtigten gewesen, in Vorbereitung ihrer Antragserwiderung den Tatsachenvortrag, insbesondere die Anfechtungsfristen, zu prüfen und zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie dem Vorbringen des Beteiligten zu 1 zustimme, bestünden im vorliegenden Einzelfall keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ihre Entscheidung , dem Antrag zuzustimmen, von der Prüfung der Anfechtungsfristen abhängig gemacht habe. Vielmehr habe es offenkundig in ihrem Interesse gelegen , die Vaterschaft zu ihrer Tochter zu klären, nicht aber dem Anfechtungs- antrag des rechtlichen Vaters aus „formalen Gründen“ entgegenzutreten. Da sie den Beteiligten zu 1 von seiner möglichen Nichtvaterschaft unterrichtet und freiwillig an der Einholung eines Gutachtens mitgewirkt habe, sei ihr Interesse dem des Beteiligten zu 1 nicht entgegengerichtet gewesen. Weil das Privatgutachten einvernehmlich verwertet worden sei, sei auch die Notwendigkeit der Prüfung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens entfallen. Die Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage, wer das minderjährige Kind vertreten könne, seien vor allem beim Kind selbst verortet und damit gegebenenfalls bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts für dieses , nicht aber hier zu berücksichtigen.
7
Anders als der Antragsteller hätten die weiteren Beteiligten eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens nicht die Hürde des schlüssigen Vortrags und der strengen Beweisanforderungen zu nehmen. Auch der Prüfung, ob der Antragsteller den strengen Voraussetzungen gerecht geworden sei, bedürfe es in einem einvernehmlich geführten Verfahren nicht. Dem Interesse der Beteiligten zu 2 sei schon damit gedient gewesen, dass sie dem Antrag des Beteiligten zu 1 nicht entgegentrete oder diesem zustimme. Dazu allein habe sie keiner anwaltlichen Vertretung bedurft.
8
Dass der Beteiligte zu 1 anwaltlich vertreten gewesen sei, führe ebenfalls nicht ohne Weiteres zur Notwendigkeit der Beiordnung. Der Gesetzgeber habe bei der gesetzlichen Neuregelung in § 78 Abs. 2 FamFG bewusst den in § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO zum Ausdruck gekommenen Grundsatz der Waffengleichheit nicht übernommen. Auch eine Notwendigkeit, in besonderem Maße ihre Intimoder Privatsphäre zu offenbaren, sei für die Beteiligte zu 2 infolge der gleichgerichteten Interessen "beider Beteiligter" nicht zu befürchten gewesen.
9
Anhaltspunkte für eine Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung aufgrund besonderer subjektiver Umstände lägen nicht vor.
10
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
11
Gemäß § 78 Abs. 2 FamFG wird einem Beteiligten, wenn eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
12
Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich das Verfahren für einen Beteiligten allein wegen einer schwierigen Sach- oder Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde (Senatsbeschlüsse BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 14 und vom 13. Juni 2012 - XII ZB 218/11 - FamRZ 2012, 1290 Rn. 14). Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich zudem nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten (Senatsbeschluss BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 24 f.). Allein die existentielle Bedeutung der Sache kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach neuem Recht dagegen nicht mehr begründen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 19 und vom 13. Juni 2012 - XII ZB 218/11 - FamRZ 2012, 1290 Rn. 14).
13
Mit der Frage der Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung in Abstammungssachen nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht hat sich der Senat bereits befasst und diese dahin beantwortet, dass jedenfalls für den An- tragsteller eine Anwaltsbeiordnung regelmäßig erforderlich ist (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 218/11 - FamRZ 2012, 1290 Rn. 15 ff. mwN). Der Senat hat dies mit den besonderen Anforderungen an den Vortrag des Antragstellers begründet sowie mit der gebotenen Prüfung eines eingeholten Abstammungsgutachtens und der gesetzlichen Vertretung des am Verfahren zu beteiligenden Kindes. Da sich die Rechtslage im Vaterschaftsanfechtungsverfahren regelmäßig als schwierig im Sinne von § 78 Abs. 2 FamFG erweise und sich zu Beginn des Verfahrens nicht sicher einschätzen lasse, welche der erwähnten einzelnen Schwierigkeiten im weiteren Verfahren möglicherweise aufträten , sei eine pauschal anzunehmende Erforderlichkeit der Beiordnung gerechtfertigt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 218/11 - FamRZ 2012, 1290 Rn. 18 ff.).
14
Nach diesen Maßstäben ist auch im vorliegenden Fall eine Beiordnung notwendig.
15
Das Oberlandesgericht hat der generellen Schwierigkeit des Verfahrens bereits nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Einschätzung des Oberlandesgerichts , dass das Verfahren nicht kontradiktorisch geführt werde und die Interessen der Beteiligten übereinstimmten, wird der Eigenart des Abstammungsverfahrens nicht hinreichend gerecht. Damit wird vernachlässigt, dass die Interessen der Beteiligten weder durch die Art der Verfahrensbeteiligung noch durch die Antragstellung vorgegeben sind (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 193, 1 = FamRZ 2012, 859 Rn. 17). Die am Verfahren beteiligte Mutter hat nicht notwendig ein Interesse am Erfolg der Vaterschaftsanfechtung, schon weil sie dem Kind dadurch möglicherweise allein unterhaltspflichtig wird. Aus ihrer Zustimmung zum Anfechtungsantrag kann entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nichts Gegenteiliges gefolgert werden, weil diese notwendigerweise erst das Ergebnis der vorausgegangenen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist. Wäre die Mutter selbst Antragstellerin, wäre ihr demnach regelmäßig ein Rechtsanwalt beizuordnen. Aber auch wenn unterstellt wird, dass sie wie der anfechtende rechtliche Vater ein Interesse am Erfolg der Vaterschaftsanfechtung hat, muss sie ebenfalls in der Lage sein, die mit dem Verfahren verbundenen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten zuverlässig einzuschätzen und erforderlichenfalls auf die Verfahrensführung des Gerichts Einfluss zu nehmen. Dazu gehört es auch, etwaigen Verfahrensfehlern des Gerichts vorzubeugen und etwa den Eintritt der Rechtskraft der für und gegen alle wirkenden Statusentscheidung (vgl. § 184 Abs. 2 FamFG) zu sichern. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts gehört dazu auch die Gewährleistung einer wirksamen gesetzlichen Vertretung des Kindes, die mithin nicht nur die Interessen des Kindes betrifft.
16
Dass im vorliegenden Fall die Sach- und Rechtslage nicht einfach und zweifelsfrei ist, zeigt sich schon daran, dass dem Amtsgericht ein schwerer Verfahrensfehler unterlaufen ist. Es hat entgegen § 172 Abs. 1 Nr. 1 FamFG das Kind nicht am Verfahren beteiligt (vgl. zum früheren Recht Senatsurteil vom 27. März 2002 - XII ZR 203/99 - FamRZ 2002, 880, 881 f.). Die mit dem Beteiligten zu 1 verheiratete Beteiligte zu 2 war zudem entsprechend § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehindert, das Kind im Anfechtungsverfahren gesetzlich zu vertreten (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 193, 1 = FamRZ 2012, 859 Rn. 21). Die unterbliebene Beteiligung des Kindes schiebt den Eintritt der formellen Rechtskraft jedenfalls hinaus und sperrt insoweit etwa auch eine wirksame Anerkennung durch den leiblichen Vater (vgl. §§ 1594 Abs. 2, 1599 Abs. 1 BGB).
17
Nach alledem ist wegen der besonderen Schwierigkeit des Abstammungsverfahrens im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nicht nur hinsichtlich des Antragstellers, sondern auch für die weiteren Beteiligten regel- mäßig eine Anwaltsbeiordnung geboten. Im vorliegenden Fall liegt die Notwendigkeit der Anwaltsbeiordnung für die Beteiligte zu 2 jedenfalls auf der Hand. Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, Entscheidung vom 18.06.2014 - 6 F 122/14 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.10.2014 - 2 WF 172/14 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2016 - XII ZB 639/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2016 - XII ZB 639/14

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2016 - XII ZB 639/14 zitiert 6 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten au

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1594 Anerkennung der Vaterschaft


(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. (2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solang

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 172 Beteiligte


(1) Zu beteiligen sind1.das Kind,2.die Mutter,3.der Vater. (2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 184 Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde


(1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen. (2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle. (3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungss

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2016 - XII ZB 639/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2016 - XII ZB 639/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2002 - XII ZR 203/99

bei uns veröffentlicht am 27.03.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 203/99 Verkündet am: 27. März 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZP

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2012 - XII ZB 218/11

bei uns veröffentlicht am 13.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 218/11 vom 13. Juni 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 78 Abs. 2, 174, 177 In einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist dem antragstellenden Beteiligten

Referenzen

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

14
aa) Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 23. Juni 2010 zur Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Umgangsrechtsverfahren bereits grundlegend zu § 78 Abs. 2 FamFG geäußert (Senatsbeschluss BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427). Danach kann sich das Verfahren für einen Beteiligten allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer solchen Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde (Senatsbeschluss BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 14). Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich zudem nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten (Senatsbeschluss BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 25). Allein die existentielle Bedeutung der Sache kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach neuem Recht dagegen nicht mehr begründen (vgl. BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 19 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung [BT-Drucks. 16/6308 S. 2214]; anders noch zum - bis August 2009 für die Abstammungsverfahren geltenden - § 121 Abs. 2 ZPO jedenfalls bei widerstreitenden Interessen: Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968 Rn. 8 und vom 2. Juni 2010 - XII ZB 60/09 - FamRZ 2010, 1243 Rn. 16).

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

14
aa) Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 23. Juni 2010 zur Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Umgangsrechtsverfahren bereits grundlegend zu § 78 Abs. 2 FamFG geäußert (Senatsbeschluss BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427). Danach kann sich das Verfahren für einen Beteiligten allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer solchen Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde (Senatsbeschluss BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 14). Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich zudem nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten (Senatsbeschluss BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 25). Allein die existentielle Bedeutung der Sache kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach neuem Recht dagegen nicht mehr begründen (vgl. BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 19 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung [BT-Drucks. 16/6308 S. 2214]; anders noch zum - bis August 2009 für die Abstammungsverfahren geltenden - § 121 Abs. 2 ZPO jedenfalls bei widerstreitenden Interessen: Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968 Rn. 8 und vom 2. Juni 2010 - XII ZB 60/09 - FamRZ 2010, 1243 Rn. 16).

(1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen.

(2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle.

(3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre.

(1) Zu beteiligen sind

1.
das Kind,
2.
die Mutter,
3.
der Vater.

(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 203/99 Verkündet am:
27. März 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin,
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 640e Abs. 1; BGB § 1909 Abs. 1
In einem Statusverfahren, in dem eine allein sorgeberechtigte Mutter die Vaterschaft
ihres geschiedenen Ehemannes anficht, muß für das am Verfahren zu beteiligende
Kind (§ 640e Abs. 1 ZPO) - schon für die Zustellung der Klage und der Ladung zum
Termin - ein Ergänzungspfleger bestellt werden.
Die Anfechtungsfrist von zwei Jahren ab Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft
sprechen, gilt auch in den Fällen, in denen die Mutter vor dem 1. Juli 1998
keine Anfechtungsklage erheben konnte, weil ihr Anfechtungsrecht erst zu diesem
Zeitpunkt durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts eingeführt worden ist
BGH, Urteil vom 27. März 2002 - XII ZR 203/99 - OLG Stuttgart
AG Esslingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Juli 1999 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, Mutter des beigeladenen Kindes, begehrt die Feststellung, daß das Kind nicht von dem Beklagten abstammt. Die am 21. Februar 1986 geschlossene Ehe der Parteien ist mit Urteil vom 29. September 1992, das seit diesem Tage rechtskräftig ist, geschieden worden. Während der Ehe - am 22. Juli (im Berufungsurteil zu Unrecht: Juni) 1986 - hat die Klägerin die Tochter M. zur Welt gebracht. Der vorliegenden Klage sind zwei weitere Statusverfahren bezüglich des beigeladenen Kindes vorausgegangen. Nach der Scheidung hat der Beklagte im Jahre 1993 - nach dem damals geltenden Recht - Ehelichkeitsanfechtungs-
klage erhoben. Das Familiengericht hat dieser Klage stattgegeben, nachdem ein ärztlicher Sachverständiger festgestellt hatte, der Beklagte sei aus genetischen Gründen als Vater auszuschließen. Auf die Berufung des Kindes hin hat das Oberlandesgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 2. Dezember 1993 unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger des damaligen Verfahrens habe die Anfechtungsfrist versäumt. Im Jahre 1995 hat das Kind, vertreten durch seine Mutter (die Klägerin des vorliegenden Verfahrens), Klage erhoben mit dem Ziel, festzustellen, daß es nicht vom Beklagten abstamme. Durch Urteil vom 20. Juli 1995 hat das Familiengericht diese Klage abgewiesen, und zwar mit der Begründung, die Anfechtungsfrist sei versäumt, weil die gesetzliche Vertreterin des Kindes seit mehr als zwei Jahren Kenntnis von den Umständen habe, die gegen die Vaterschaft des Beklagten sprächen. Gegen dieses Urteil des Familiengerichts hat das Kind Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Kindes , ihm zur Durchführung einer Berufung gegen dieses Urteil Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Über die Berufung ist nicht entschieden worden. Das Oberlandesgericht hat zunächst durch Beschluß vom 26. Oktober 1995 auf Antrag des Kindes das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nachdem die Klägerin durch eine zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Gesetzesänderung als Mutter des Kindes selbst anfechtungsberechtigt geworden ist, hat sie im vorliegenden Verfahren mit einem am 26. November 1998 eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß das Kind M. nicht das Kind des Beklagten sei. Der Beklagte ist der Klage nicht entgegengetreten. Das Familiengericht hat die Klage abgewiesen mit der Be-
gründung, auch der Klage der Mutter stehe die Versäumung der Anfechtungsfrist entgegen, da sie - die Mutter - mehr als zwei Jahre vor Klageerhebung Kenntnis von den Umständen gehabt habe, die für die Nichtehelichkeit des Kindes sprächen (§ 1600 b BGB). Daû die Klagebefugnis der Mutter vom Gesetzgeber erst zum 1. Juli 1998 eingeführt worden sei, bedeute nicht, daû ab diesem Zeitpunkt eine neue Anfechtungsfrist laufe. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Feststellungsanspruch weiter. Nachdem der Senat die Parteien auf § 640 c Abs. 2 ZPO hingewiesen hatte, hat das Kind während des Revisionsverfahrens seine beim Oberlandesgericht anhängige, zum Ruhen gebrachte Klage mit Zustimmung des Prozeûgegners zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht führt aus, da das Kind vor dem 1. Juli 1998 zur Welt gekommen sei, richte sich die Frage seiner Abstammung nach dem bis zum 30. Juni 1998 gültigen Recht (Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB). Da das Kind während der Ehe der Parteien geboren worden sei, gelte es nach § 1591 BGB a.F. als Kind des Beklagten. Dieser Status des Kindes könne nur durch ein Anfechtungsverfahren beseitigt werden (§ 1593 BGB a.F.). Auf dieses Anfech-
tungsverfahren seien allerdings die am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen anzuwenden (Art. 224 § 1 Abs. 2 EGBGB). Gemäû § 1600 BGB n.F. gehöre die Klägerin zu den anfechtungsberechtigten Personen. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind zutreffend und werden von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. 2. Weiter führt das Berufungsgericht aus, weder das in einem Vorprozeû rechtskräftig abgeschlossene Anfechtungsverfahren noch das (damals) noch nicht abgeschlossene zweite Anfechtungsverfahren stehe der Zulässigkeit der vorliegenden Klage entgegen. Werde ein klagabweisendes Urteil in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren darauf gestützt, daû der Kläger die Anfechtungsfrist versäumt habe, sei damit das Abstammungsverhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits nicht festgestellt. Ein solches Urteil könne deshalb die Klage "eines anderen Anfechtungsberechtigten mit gleichem Verfahrensziel nicht hindern." Die gemäû § 640 e ZPO an sich vorgesehene Beiladung des Kindes sei nicht erforderlich, weil die Wahrung seiner Rechte schon dadurch gewährleistet sei, daû seine gesetzliche Vertreterin als Prozeûpartei an dem Verfahren beteiligt sei. Das Familiengericht habe die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Anfechtungsfrist versäumt sei. Das neu eingeführte Anfechtungsrecht der Mutter könne - wie auch das Anfechtungsrecht der anderen Anfechtungsberechtigten - nur binnen einer Frist von zwei Jahren ausgeübt werden, die mit dem Zeitpunkt beginne, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfahren habe , die gegen die Vaterschaft sprechen, frühestens mit der Geburt des Kindes (§ 1600 b Abs. 1 und Abs. 2 BGB n.F.). Bei Eingang der vorliegenden Klage
habe die Klägerin, wie die Berufung nicht in Zweifel ziehe, seit mehr als zwei Jahren Kenntnis von den entsprechenden Umständen gehabt. Zu Unrecht mache die Klägerin geltend, die zweijährige Anfechtungsfrist könne nicht vor dem 1. Juli 1998 zu laufen begonnen haben, weil sie - die Klägerin - vor der an diesem Tage in Kraft getretenen Neufassung des Gesetzes nicht anfechtungsberechtigt gewesen sei. Für diese Annahme der Klägerin finde sich weder im Gesetz selbst noch in den Materialien zu dem Gesetz eine Stütze. Die Materialien sprächen im Gegenteil dafür, daû der Gesetzgeber bewuût darauf verzichtet habe, für das neu eingeführte Anfechtungsrecht der Mutter hinsichtlich der Anfechtungsfrist eine entsprechende Übergangsregelung vorzusehen. 3. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten, soweit sie das Prozeûrecht betreffen, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Annahme des Berufungsgerichts, die (damals andauernde) Rechtshängigkeit eines Statusverfahrens des Kindes gegen den Ehemann - den Beklagten auch des vorliegenden Verfahrens - habe der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegengestanden, beruht auf Rechtsirrtum. Nach dem zum 1. Juli 1998 - also vor Erhebung der vorliegenden Klage - in Kraft getretenen § 640 c Abs. 2 ZPO i.V.m. § 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kann während der Dauer der Rechtshängigkeit einer Klage, mit der die Anfechtung der Vaterschaft eines Kindes geltend gemacht wird, keine "entsprechende Klage... anderweitig anhängig gemacht werden." In der Begründung des Regierungsentwurfs zu dieser Bestimmung heiût es ausdrücklich, durch die Regelung solle vermieden werden, daû verschiedene Klageberechtigte - gegebenenfalls an unterschiedlichen Gerichtsständen - entsprechende Anfechtungsklagen anhängig machten (BT-Drucks. 13/4899 S. 126). Unter "entsprechende Klage" ist ein weiteres Ab-
stammungsverfahren zu verstehen, das dasselbe Kind betrifft (Zöller/Philippi, ZPO 23. Aufl. § 640 c Rdn. 6). Mit Rücksicht auf den anhängigen Prozeû zur Klärung der Abstammung des Kindes war es nicht zulässig, einen neuen Statusprozeû anhängig zu machen, die Klägerin konnte lediglich dem bereits anhängigen Prozeû als Streitgenossin einer Partei beitreten (vgl. BT-Drucks. 13/4899 aaO). In den Vorinstanzen war die Klage deshalb unzulässig. Die "Rechtshängigkeitssperre" (vgl. Lüke in MünchKomm-ZPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 52 m.w.N.) entfällt jedoch ex nunc, wenn die Rechtshängigkeit des anderen Prozesses fortfällt (Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl. § 261 Rdn. 51; Goldschmidt, Festschrift für Brunner - 1914 - S. 153 Fuûn. 4). Nachdem in dem parallel geführten Abstammungsprozeû die Klage wirksam zurückgenommen worden ist, ist die dortige Rechtshängigkeit entfallen mit der Folge, daû von diesem Zeitpunkt an die vorliegende Klage zulässig geworden ist. 4. Das Berufungsurteil muû jedoch aufgehoben und die Sache muû an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, weil das Verfahren der Vorinstanzen an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden unheilbaren Verfahrensmangel leidet. Nach § 640 e Abs. 1 ZPO ist das Kind in einem Statusprozeû , an dem es - wie im vorliegenden Fall - nicht selbst als Partei beteiligt ist, in der Weise zu beteiligen, daû es unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden ist. Es kann dann der einen oder der anderen Partei als Streitgenosse beitreten. Diese zwingend vorgeschriebene, von Amts wegen vorzunehmende Beiladung des Kindes (Musielak/Borth, ZPO 2. Aufl. § 640 e Rdn. 3; Coester-Waltjen in MünchKomm-ZPO 2. Aufl. § 640 e Rdn. 5) haben die Vorinstanzen unterlassen. Wird ein Dritter entgegen einer
zwingenden Vorschrift nicht am Verfahren beteiligt, stellt das in entsprechender Anwendung des § 551 Nr. 5 ZPO a.F. (= § 347 Nr. 4 ZPO n.F.) einen von Amts wegen zu berücksichtigenden absoluten Revisionsgrund dar, der die Zurückverweisung der Sache in jedem Fall erforderlich macht (BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 102/91 - NJW 1992, 2636, 2637; Beschluû vom 28. Juni 1983 - KVR 7/82 - NJW 1984, 494 f.; Musielak/Borth aaO Rdn. 4; Wenzel in MünchKomm-ZPO aaO § 551 Rdn. 14). Da es sich um einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 551 ZPO a.F. handelt, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob das Berufungsurteil auf diesem Mangel beruht (BGH, Beschluû vom 28. Juni 1983 aaO S. 495). Im übrigen hat das Kind einen Anspruch darauf, schon in den Tatsacheninstanzen beteiligt zu werden. Der Mangel wird nicht dadurch geheilt, daû das Kind in der Revisionsinstanz beteiligt worden ist. Es ist zumindest nicht von vornherein auszuschlieûen, daû das Berufungsgericht andere oder ergänzende tatsächl iche Feststellungen getroffen hätte, die für die Entscheidung relevant sein könnten, wenn es das Kind ordnungsgemäû beteiligt hätte (vgl. BGH, Beschluû vom 28. Juni 1983 aaO). 5. Der Auffassung des Berufungsgerichts, von der an sich vorgeschriebenen Beiladung des Kindes könne im vorliegenden Rechtsstreit abgesehen werden, weil seine allein sorgeberechtigte Mutter - die Klägerin -, die seine Rechte im Falle eines Beitritts wahrzunehmen hätte, selbst Prozeûpartei sei und deshalb auf das Verfahren Einfluû nehmen könne, kann nicht gefolgt werden. Daû in einem Prozeû zwischen den Eltern, in dem es um den Status des Kindes geht, ein Elternteil allein oder beide Elternteile gemeinsam das Sorgerecht für das Kind haben, ist die Regel. Wenn der Gesetzgeber dennoch ohne
jede Einschränkung angeordnet hat, daû in einem solchen Prozeû das Kind zu beteiligen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, die Beteiligung des Kindes sei nur ausnahmsweise notwendig, nämlich in den seltenen Fällen, in denen ein Dritter sorgeberechtigt ist. Die Argumentation des Berufungsgerichts, die Beteiligung des Kindes durch Zustellung der Klage an die allein sorgeberechtigte Klägerin sei eine überflüssige Formalie, ist schon deshalb unzutreffend, weil eine allein sorgeberechtigte Mutter, wenn sie Klägerin in einem Statusverfahren ist, das Kind im Rahmen seiner Beteiligung nach § 640 e Abs. 1 ZPO nicht im Prozeû vertreten kann. Es ist vielmehr erforderlich, für das Kind nach § 1909 Abs. 1 BGB einen Ergänzungspfleger zu bestellen (wie es in der Revisionsinstanz geschehen ist). Nach § 1629 Abs. 2 BGB können die Eltern ein Kind nicht vertreten, soweit ein Vormund nach § 1795 BGB von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Nach § 1795 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB ist ein Vormund in einem Rechtsstreit zwischen seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits von der Vertretung des Mündels ausgeschlossen. Dieser Ausschluû gilt erst recht, wenn nicht nur der Ehegatte oder Verwandte des Vormunds, sondern der Vormund selbst Partei eines Rechtsstreits mit dem Mündel ist (Wagenitz in MünchKomm-BGB 4. Aufl. § 1795 Rdn. 35 m.N.). Zwar ist das Kind, solange es dem zwischen den Eltern geführten Statusprozeû nicht beigetreten ist, nicht Partei dieses Prozesses. § 640 e Abs. 1 ZPO räumt ihm aber eine parteiähnliche prozessuale Rolle ein, die es rechtfertigt , § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf diesen Fall analog anzuwenden. Durch § 640 e Abs. 1 ZPO soll das Kind, um dessen Status es geht, in die Lage versetzt werden, seine Interessen unabhängig von den Parteien des Statusverfah-
rens, also auch unabhängig von seiner allein sorgeberechtigten Mutter, zu vertreten. Die Interessen der Mutter und die Interessen des Kindes können durchaus voneinander abweichen. Die Mutter kann unter Hintanstellung anderer Gesichtspunkte in erster Linie daran interessiert sein, nachzuweisen, daû der Beklagte nicht der Vater ihres Kindes ist. Das Kind kann daran interessiert sein, daû soziale Bindungen, die es zu dem Beklagten aufgebaut hat, nicht beschädigt werden, insbesondere aber kann es darauf angewiesen sein, in dem Beklagten einen zahlungskräftigen Unterhaltsschuldner zu haben. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, daû der Gesetzgeber, als er das Anfechtungsrecht der Mutter eingeführt hat, ihr ganz bewuût das Recht eingeräumt hat, mit diesem Anfechtungsrecht ausschlieûlich eigene Interessen zu verfolgen ohne Rücksicht auf die Interessen des Kindes (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 6; BT-Drucks. 13/4899 S. 148; BT-Drucks. 13/8511 S. 70 f.). Das bedeutet, daû das beizuladende Kind in einem von seiner allein sorgeberechtigten Mutter angestrengten Statusverfahren der Mutter in einer eigenständigen Position gegenübersteht, die es ihm ermöglichen soll, eigene Interessen auch gegen die Mutter geltend zu machen. Dies entspricht der Interessenkonstellation , für die § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB die Vertretungsbefugnis ausschlieût. Wie das Berufungsgericht - ohne die richtigen Schluûfolgerungen daraus zu ziehen - im Ansatz richtig sieht, wäre es nicht sinnvoll, zum Zwecke der Beteiligung des Kindes der allein sorgeberechtigten Klägerin ihre eigene Klage zuzustellen, um sie für das Kind entscheiden zu lassen, ob das Kind dem Rechtsstreit auf ihrer oder auf der Seite ihres Prozeûgegners beitreten soll (im Ergebnis wie hier OLG Celle, FamRZ 2001, 700, 702; Coester-Waltjen in MünchKomm-ZPO aaO § 640 e Rdn. 6).
6. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Berufungsgericht geht zu Recht und mit zutreffender Begründung davon aus, daû die zweijährige Frist für die Anfechtung der Vaterschaft - beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen (§ 1600 b BGB) - auch in den Fällen uneingeschränkt gilt, in denen der Mutter mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts zum 1. Juli 1998 erstmals ein Anfechtungsrecht eingeräumt worden ist. Das hat zur Folge, daû eine Anfechtung der Mutter ausgeschlossen ist, wenn sie vor dem 1. Juli 1996 Kenntnis von den gegen die Vaterschaft sprechenden Umständen hatte. Es ist der Revision einzuräumen, daû eine Klagefrist im Regelfall nicht abläuft, bevor der Kläger die rechtliche Möglichkeit hat, sie einzuhalten. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daû es sich nicht um ein auf Dauer auftretendes und zu regelndes Problem handelt. Vielmehr taucht die Problematik nur in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 1. Juli 2000, und auch in dieser Zeit nur für Fälle auf, in denen die Mutter schon vor dem 1. Juli 1996 Kenntnis von den gegen die Vaterschaft sprechenden Umständen hatte. Der Gesetzgeber hatte bei Einführung des Anfechtungsrechts der Mutter zum 1. Juli 1998 zu entscheiden, ob die neue Anfechtungsmöglichkeit für alle Altfälle gelten sollte, unabhängig davon, wie alt das Kind inzwischen war, welche sozialen Bindungen es zu dem Mann aufgebaut hatte, der bisher als sein Vater galt, und wie lange die Mutter bereits Kenntnis davon hatte, daû das Kind wohl nicht von diesem Mann abstammt , oder ob die neue Anfechtungsmöglichkeit - jedenfalls im wesentlichen - nur für die Zukunft gelten sollte. Hätte der Gesetzgeber die neue Anfechtungsmöglichkeit für alle Altfälle eröffnen wollen, hätte es nahegelegen, in einer Übergangsvorschrift festzulegen , daû die Anfechtungsfrist für eine Anfechtung durch die Mutter nicht vor
dem 1. Juli 1998 beginnt. Entgegen der Annahme der Revision ist nicht davon auszugehen, daû der Gesetzgeber eine solche Übergangsregelung nur vergessen hat. Die übrigen Regelungen des neuen Rechts und die Materialien dazu sprechen vielmehr dafür, daû der Gesetzgeber eine solche Übergangsregelung bewuût nicht vorgesehen hat, weil er für Altfälle keine neue Anfechtungsmöglichkeit eröffnen wollte. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daû das neue Recht nicht nur ein Anfechtungsrecht der Mutter eingeführt, sondern auch das Anfechtungsrecht des (volljährigen) Kindes erweitert hat (§§ 1600, 1600 b Abs. 3 BGB n.F., § 1596 BGB a.F.). Der Gesetzgeber hat gesehen, daû die für die Anfechtung durch das volljährige Kind vorgesehene Frist (§ 1600 b Abs. 3 BGB) bei Einführung des neuen Rechts am 1. Juli 1998 bereits abgelaufen sein könnte und hat deshalb in einer Übergangsregelung (Art. 224 § 1 Abs. 4 EGBGB) bestimmt, daû die Verjährungsfrist für das volljährige Kind - jedenfalls in bestimmten Fällen - nicht vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts (am 1. Juli 1998) zu laufen beginnt. Man kann ausschlieûen, daû er dieselbe Problematik bei der weit mehr im Vordergrund stehenden und diskutierten Einführung des Anfechtungsrechts der Mutter übersehen hat. Der Regierungsentwurf sah in § 1600 b Abs. 5 BGB vor, daû für alle Anfechtungsberechtigten - also auch für die Mutter - die Anfechtungsfrist erneut zu laufen beginnt, wenn der Berechtigte Kenntnis von Umständen erlangt, aufgrund derer die Folgen der Vaterschaft für ihn unzumutbar werden (BT-Drucks. 13/4899 S. 6). Der Bundesrat hat vorgeschlagen, § 1600 b Abs. 5 BGB des Entwurfs zu streichen (BT-Drucks. 13/4899 S. 148 f.). Entsprechend der Gegenäuûerung der Bundesregierung hat der Rechtsausschuû des Deutschen Bundestages vorgeschlagen, die Anwendung des § 1600 b Abs. 5 des
Entwurfs auf das Anfechtungsrecht des Kindes zu beschränken. Zur Begründung hat er ausgeführt: "Dieser Ausschluû wird in der Regel zur Folge haben, daû die Mutter von ihrem Anfechtungsrecht nur innerhalb der ersten zwei Lebensjahre des Kindes Gebrauch machen kann. Innerhalb dieses Zeitraums können sich persönliche Bindungen des Kindes zu seinem Vater noch nicht in einem solchen Maûe entwickeln, daû ein etwa vorhandenes Interesse des Kindes am Fortbestand der Vaterschaft das Anfechtungsinteresse der Mutter überwiegen könnte. Der Rechtsausschluû empfiehlt daher wie die Gegenäuûerung der Bundesregierung, die Anwendung des § 1600 b Abs. 5 BGB-E auf die Anfechtung durch den Vater oder die Mutter auszuschlieûen und auf das Anfechtungsrecht des Kindes zu beschränken. Insoweit hält der Rechtsausschuû die Beibehaltung der Regelung des § 1600 b Abs. 5 BGB-E für zwingend geboten und hält seine völlige Streichung, wie sie vom Bundesrat gefordert worden ist, im Hinblick auf das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung für verfassungsrechtlich bedenklich." Der Vorschlag des Rechtsausschusses ist Gesetz geworden (§ 1600 b Abs. 5 BGB). Daraus ergibt sich, daû der Gesetzgeber die Anfechtungsmöglichkeit der Mutter im Interesse des Kindes zeitlich eng begrenzen und von dieser Begrenzung möglichst keine Ausnahme zulassen wollte. Auch das spricht dafür, daû der Gesetzgeber die von der Revision vermiûte Übergangsregelung nicht vergessen, sondern bewuût nicht eingeführt hat. Hahne Gerber Wagenitz Fuchs Vézina

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.