vorgehend
Amtsgericht München, 534 F 9842/11, 29.03.2012
Oberlandesgericht München, 16 UF 707/12, 12.10.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 631/12
vom
13. Februar 2013
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling,
Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober 2012 aufgehoben, als darin über den Ausgleich der von dem Antragsteller bei der BMW AG erworbenen Anrechte entschieden worden ist, und die Entscheidung insoweit wie folgt neu gefasst: Im Wege externer Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der BMW AG (Vers.-Nr.: ) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.411,28 €, bezogen auf den 31. August 2011 als Ende der Ehezeit, bei der Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG begründet. Die BMW AG wird verpflichtet, den Betrag von 6.411,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5,15 % vom 1. September 2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG zu zahlen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.605 €

Gründe:

I.

1
Die am 1. August 2003 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf einen am 15. September 2011 zugestellten Scheidungsantrag durch Endbeschluss des Amtsgerichts vom 29. März 2012 rechtskräftig geschieden.
2
Während der ehevertraglich vereinbarten Ausgleichszeit haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Daneben hat der Antragsteller Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu 2 (BMW AG) erworben. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund geregelt und dabei die von den Parteien erworbenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt. Ferner hat es zulasten des von dem Antragsteller bei der Beteiligten zu 2 erworbenen betrieblichen Anrechts im Wege interner Teilung zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.406,60 €, bezogen auf den 31. Juli 2009, übertragen.
3
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2, die darauf hinweist, bereits in erster Instanz auf eine externe Teilung des Anrechts angetragen zu haben. Das Oberlandesgericht hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass es im Wege externer Teilung zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Beteiligten zu 2 zugunsten der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 3 (Versorgungsausgleichskasse) ein Anrecht in Höhe von 6.411,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5,15 % seit dem 1. September 2011 begründet hat. Den von der Beteiligten zu 2 begehrten Ausspruch zur Beendigung des Zinslaufes bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat das Oberlandesgericht abgelehnt, weil nach seiner Auffassung Zinsen bis zur Zahlung des Ausgleichsbetrages an den Zielversorgungsträger zu leisten seien.
4
Gegen die Entscheidung zum Zinslauf wendet sich die Beteiligte zu 2 mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg und führt im Umfang der Anfechtung zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
6
Die Verzinsung des Ausgleichswertes ist für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich anzuordnen. Soweit demgegenüber - mit dem Beschwerdegericht - die Auffassung vertreten wird, dass die Verzinsung des Ausgleichswertes grundsätzlich bis zum tatsächlichen Eingang der Zahlung beim Zielversorgungsträger erfolgen müsse, vermag der Senat dem nicht zu folgen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - zur Veröffentlichung bestimmt).
7
Die Anordnung der externen Teilung ist ein richterlicher Gestaltungsakt. Mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Träger der Zielversorgung unmittelbar ein Rechtsverhältnis begründet bzw. ein bestehendes Rechtsverhältnis ausgebaut. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt deshalb bereits mit Rechtskraft der Entscheidung im Umfang des zu seinen Gunsten zu begründenden Anrechts einen Anspruch auf die von der Zielversorgung nach seiner Versorgungsordnung gewährten Leistungen, und zwar unabhängig davon, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt es zu einem Kapitaltrans- fer zwischen dem Träger der Zielversorgung und dem zahlungspflichtigen Versorgungsträger kommt. Das Risiko der Beitreibung des vom Gericht nach § 222 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG festgesetzten Kapitalbetrages trägt somit der Träger der Zielversorgung (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 29; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 30; FAKomm-FamR/ Wick 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 24; Häußermann BetrAV 2008, 428, 431; kritisch hierzu MünchKommBGB/Dörr 6. Aufl. § 222 FamFG Rn. 9). Diese Risikoverteilung entspricht erkennbar den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/10444 S. 95), was sich auch daraus erschließt, dass für die gesetzliche Rentenversicherung als Auffangversorgung (§ 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG) mit § 120 g SGB VI eine vom Gesetzgeber ausdrücklich als "Sonderbestimmung" (BT-Drucks. 16/10444 S. 101) bezeichnete Vorschrift geschaffen wurde, durch die - an sich systemwidrig - die Begründung des Anrechts zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Kapitaltransfers hinausgeschoben worden ist.
8
Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für die Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichswertes über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich hinaus. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt aufgrund der Gestaltungswirkung der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit deren Rechtskraft beim Träger der Zielversorgung ein Anrecht in einer konkret bestimmbaren Höhe. Selbst wenn man - was allerdings zweifelhaft erscheint - davon ausgehen wollte, dass der Verzinsungsvorgang im Versorgungssystem des Zielversorgungsträgers erst nach Eingang des zu transferierenden Betrages beginnt (so Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 1139), gebieten weder die Interessen der ausgleichsberechtigten Person noch die Interessen des Zielversorgungsträgers die Anordnung einer über die Rechtskraft der Entscheidung hinausgehenden Verzinsung. Leistet der zahlungspflichtige Versorgungsträger auf eine Zahlungsaufforderung nicht, kann der Träger der Zielversorgung nach den allgemeinen Regeln über den Verzug mit einer Geldschuld (§§ 288 ff. BGB) seinen Verzögerungsschaden geltend machen; dieser Schaden kann sich auch auf die kapitalisierten Zinsen beziehen und den im Versorgungssystem des zahlungspflichtigen Versorgungsträgers verwendeten Rechnungszins durchaus übersteigen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - zur Veröffentlichung bestimmt

).


9
Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Dose Schilling Klinkhammer Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 29.03.2012 - 534 F 9842/11 -
OLG München, Entscheidung vom 12.10.2012 - 16 UF 707/12 -

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 14 Externe Teilung


(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleic

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 15 Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung


(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. (2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten. (3

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 222 Durchführung der externen Teilung


(1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben. (2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2013 - XII ZB 204/11

bei uns veröffentlicht am 06.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 204/11 vom 6. Februar 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 14 Abs. 4, 15 Abs. 1, 45 Abs. 1 FamFG §§ 28 Abs. 1, 222 Abs. 1 und Abs. 3 BetrAVG §§ 1 Abs. 2 N
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.

(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.

(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.

(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 204/11
vom
6. Februar 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
a) Zur Bewertung eines auf beitragsorientierter Leistungszusage beruhenden betrieblichen
Versorgungsanrechts (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) im Versorgungsausgleich.
b) Verlangt der Versorgungsträger berechtigterweise die Durchführung der externen
Teilung, hat das Familiengericht - wenn es keine Ausschlussfrist nach § 222
Abs. 1 FamFG setzt - jedenfalls mit Blick auf seine Hinwirkungspflicht nach § 28
Abs. 1 FamFG den ausgleichsberechtigten Ehegatten dazu aufzufordern, sich bezüglich
der Wahl einer Zielversorgung zu erklären.
c) Der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222
Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den
Zielversorgungsträger zu zahlende Ausgleichswert ist grundsätzlich ab Ende der
Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
- nicht aber darüber hinaus - in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden
Versorgung zu verzinsen (Festhaltung Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ
2011, 1785).
BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - OLG Brandenburg
AG Strausberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. März 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. Mai 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin über den Ausgleich der von dem Ehemann bei der Telekom Shop Vertriebsgesellschaft mbH (Vers.-Nr.: ) erworbenen Anrechte entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Der 1972 geborene Ehemann und die ebenfalls 1972 geborene Ehefrau schlossen am 29. Mai 1999 die Ehe. Ihre Ehe wurde auf einen am 28. Januar 2009 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 1. Juli 2009 rechtskräftig geschieden; die Folgesache Versorgungsausgleich wurde mit Beschluss vom gleichen Tage nach § 2 VAÜG abgetrennt und ausgesetzt.
2
Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Mai 1999 bis zum 31. Dezember 2008 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten bei der Beteiligten zu 1 (DRV Bund) bzw. bei der Beteiligten zu 2 (DRV Berlin-Brandenburg) Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Daneben hat der Ehemann Anrechte der betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu 3 (Telekom Pensionsfonds a.G) sowie bei der Beteiligten zu 4 (Telekom Shop Vertriebsgesellschaft mbH) erworben.
3
Das Amtsgericht hat das Versorgungsausgleichsverfahren im November 2009 wieder aufgenommen und den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des neuen Rechts durchgeführt. Dabei hat es zulasten des von dem Ehemann bei der Beteiligten zu 4 erworbenen Anrechts im Wege interner Teilung zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 5.492,50 €, bezogen auf den 31. Dezember 2008, übertragen. Hinsichtlich sämtlicher weiteren Anrechte der Eheleute hat das Amtsgericht gemäß § 18 VersAusglG von der Durchführung des Wertausgleiches abgesehen.
4
Hiergegen haben sich die Beschwerde der Ehefrau, die eine höhere Bewertung des bei der Beteiligten zu 4 bestehenden Anrechts erstrebte und die Beschwerde der Beteiligten zu 4 gerichtet, die darauf hinwies, bereits in erster Instanz auf eine externe Teilung des Anrechts angetragen zu haben. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass zulasten des Anrechts des Ehemannes bei der Beteiligten zu 4 im Wege interner Teilung ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht in Höhe von 17.550 € übertragen wird. Später hat das Oberlandesgericht seinen Beschluss "wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit" teilweise dahingehend berichtigt, dass im Wege externer Teilung zulasten des Anrechts des Ehemannes bei der Beteiligten zu 4 zugunsten der Ehefrau auf deren Versicherungskonto der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beteiligten zu 2 ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht in Höhe von 17.550 € begründet wird.
5
Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 4 mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde. Sie begehrt die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung mit der Maßgabe, dass die externe Teilung durchzuführen sei.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg und führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
7
1. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2011, 1591 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
8
Für den Ausgleich der Anrechte des Ehemannes bei der Beteiligten zu 4 sei der Ehezeitanteil des Versorgungsguthabens in Höhe von 35.100 € zugrunde zu legen. Der Wert der Anwartschaft als Kapitalbetrag entspreche dem zum Stichtag am Ehezeitende ermittelten Barwert der künftigen Versorgung. Der Barwert stelle ein fiktives Deckungskapital dar. Dieses sei der während der Anwartschaftsphase "angesparte" Betrag, der sich aus den Beträgen einschließlich etwaiger Überschüsse ergebe, vermindert um den Risikoanteil der Beiträge sowie um Abschluss- und Verwaltungskosten. Abzustellen sei daher auf den Ausgleichswert, der sich nach Eintritt eines fiktiven vorzeitigen Versorgungsfalls ergebe. Die Beteiligte zu 4 habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Ehemann bei einem fiktiven Versorgungsfall zum Ende der Ehezeit einen Anspruch in Höhe von 65.180 € gehabt hätte. Nach Abzug des bei Beginn der Ehezeit bestehenden Versorgungsanspruches in Höhe von 30.080 € ergebe sich der genannte Ehezeitanteil in Höhe von 35.100 €; die Hälfte hiervon sei zugunsten der Ehefrau auszugleichen.
9
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
10
a) Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ist der Wert eines in der Anwartschaftsphase befindlichen Anrechts der betrieblichen Altersversorgung als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG anzugeben. Unabhängig davon, ob sich der Versorgungsträger für die Mitteilung eines Rentenbetrages oder eines Kapitalwertes entscheidet, ist grundsätzlich derjenige Wert maßgeblich, der bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aufrechterhalten bleiben würde; dabei ist bei einer über das Ehezeitende hinaus fortdauernden Betriebszugehörigkeit des ausgleichspflichtigen Ehegatten zum Zwecke der Wertermittlung zu fingieren, dass er spätestens zum Ende der Ehezeit aus dem Betrieb ausgeschieden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG).
11
Der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG ist der sogenannte Übertragungswert des Anrechts, in dessen Höhe unverfallbare betriebliche Anrechte unter bestimmten Voraussetzungen von einem betrieblichen Versorgungsträger auf einen anderen transferiert werden können (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 50). Bei entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 5 BetrAVG wäre deshalb schon im Ausgangspunkt für die Bewertung der Anwartschaft nicht - wie das Beschwerdegericht meint - ein solcher Betrag maßgeblich, den der Ehemann bei einem "fiktiven vorzeitigen Ver- sorgungsfall" am Ende der Ehezeit zu erwarten hätte, sondern derjenige Betrag, den der Ehemann im Falle eines fingierten Ausscheidens aus dem Betrieb am Ende der Ehezeit beim Vorliegen der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen in das Versorgungssystem eines neuen Arbeitgebers mitnehmen könnte.
12
b) Nach Ziff. 1 der hier maßgebenden Versorgungsordnung (Anlage zum Tarifvertrag über eine betriebliche Altersversorgung bei der Deutschen Telekom AG in der Fassung vom 12. Oktober 2009; im Folgenden: VersO) stellt der Arbeitgeber jährliche Beiträge bereit, die sich nach einem Bruchteil des von dem Arbeitnehmer bezogenen Gehalts bemessen. Diese Beiträge werden nach Ziff. 2.1 VersO einem Versorgungskonto gutschrieben, nachdem sie zuvor zur Umrechnung in eine Versicherungssumme mit einem Altersfaktor multipliziert worden sind, der sich aus dem Lebensalter des Arbeitnehmers und einem von den Tarifparteien vereinbarten Richtzins ableitet (Ziff. 2.3.1 VersO). Aufgrund der Berücksichtigung dieses Altersfaktors wird dem Arbeitnehmer bereits bei Gutschrift auf dem Versorgungskonto eine vorweggenommene Verzinsung der Beiträge ab dem Bereitstellungsstichtag bis zum Alter von 60 Jahren gewährt (ab dem Alter von 61 Jahren wird die Versicherungssumme durch einen jährlichen Bonus angehoben). Die sich aus dem für den Arbeitnehmer geführten Versorgungskonto ergebende Versicherungssumme enthält somit Bestandteile, die auf einem - über die fingierte Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am Ende der Ehezeit weit hinausreichenden - Aufzinsungsvorgang beruhen. Die Versicherungssumme kann daher nicht mit dem Wert identisch sein, der ohne den tatsächlichen Eintritt des Versorgungsfalls beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb von seinem Arbeitgeber ausgekehrt und gegebenenfalls in das Versorgungssystem eines anderen Arbeitgebers transferiert werden könnte. Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts lässt sich demzufolge auch der Ehezeitanteil der Versorgung nicht allein aus der Differenz der Versicherungssummen zum Ende und zum Beginn der Ehezeit bestimmen, ohne diesen Saldo zuvor auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes abzuzinsen. Die Berechnungsmethode des Beschwerdegerichts würde - worauf die Beteiligte zu 4 mit Recht hingewiesen hat - vielmehr dazu führen, dass dem Ausgleichsberechtigten , der den im Wege der externen Teilung erlangten Betrag renditebringend im Zielversorgungssystem anlegt, im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem 60. Lebensjahr des Ausgleichspflichtigen doppelte Kapitalerträge zugewiesen würden.
13
c) Dem von dem Ehemann bei der Beteiligten zu 4 erworbenen Anrecht liegt eine Direktzusage in Form der beitragsorientierten Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) zugrunde. Bei einer beitragsorientierten Leistungszusage kann die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft nach § 2 Abs. 5 a BetrAVG unmittelbar aus der Leistung der vom Zeitpunkt der Versorgungszusage bis zum Ausscheiden aus dem Betrieb von dem Arbeitgeber zugesagten Beiträge ermittelt werden (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 2 Rn. 473). Einer nach diesen Vorgaben durchgeführten Bewertung des gesamten Anrechts bedarf es allerdings bei einer beitragsorientierten Leistungszusage im Versorgungsausgleich nicht. Denn das Gesetz normiert in §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG den Grundsatz der vorrangigen unmittelbaren Bewertung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Anrechts. Die unmittelbare Bewertung des Ehezeitanteils eines auf beitragsorientierter Leistungszusage beruhenden Anrechts im Versorgungsausgleich ist zwingend (vgl. zum alten Recht bereits Senatsbeschluss vom 4. Juli 2012 - XII ZB 8/09 - FamRZ 2012, 1550 Rn. 18 ff.), und zwar unabhängig davon, ob die im Betriebsrentenrecht korrespondierende Bewertungsvorschrift des § 2 Abs. 5 lit. a BetrAVG im Hinblick auf Übergangsvorschriften (vgl. § 30 g BetrAVG) auf das arbeitsrechtliche Verhältnis zwischen der ausgleichspflichtigen Person und seinem Arbeitgeber überhaupt Anwendung finden würde (vgl. Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 420). Weil aus diesem Grunde bei der beitragsorientierten Leistungszusage - ebensowie bei einem auf Entgeltumwandlung beruhenden betrieblichen Anrecht - der Wert des gesamten Anrechts im Versorgungsausgleich keine Rolle spielt, ist es grundsätzlich sachgerecht, lediglich das anteilige, der Ehezeit zuzuordnende Anrecht zu ermitteln und dieses anschließend zu bewerten (vgl. Engbroks/ Heubeck BetrAV 2009, 16, 19 f.).
14
Diesen Maßstäben entsprechen die Berechnungen, die von der Beteiligten zu 4 als Grundlage für den von ihr vorgeschlagenen Ausgleichswert angestellt worden sind. Die Beteiligte zu 4 hat den Ehezeitanteil des Anrechts unmittelbar durch Bildung einer Differenz zwischen den Versicherungssummen am Beginn und am Ende der Ehezeit bestimmt (35.100 €) und daraus anschließend nach versicherungsmathematischen Grundsätzen durch Abzinsung den Betrag ermittelt, der am Ende der Ehezeit aus dem Versorgungssystem ausgekehrt werden könnte (10.985 €).
15
3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist bislang noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).
16
a) Kann der Versorgungsträger, wovon das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall zutreffend ausgegangen ist, eine externe Teilung des bei ihm bestehenden Anrechts verlangen (§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG), steht der ausgleichsberechtigten Person ein Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung zu (§ 15 Abs. 1 VersAusglG).
17
Nach § 222 Abs. 1 FamFG ist dieses Wahlrecht in den vom Gericht gesetzten Fristen auszuüben. Dabei mag es zwar zweifelhaft erscheinen, ob das Gericht generell dazu verpflichtet ist, den betreffenden Beteiligten (Ausschluss-) Fristen nach § 222 Abs. 1 FamFG zu setzen. In jedem Falle hat das Gericht im Hinblick auf die Ausübung der Wahlrechte seine Pflichten zur Verfahrensleitung zu beachten, wonach es insbesondere darauf hinzuwirken hat, dass sich die Beteiligten rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Auch zur Wahrung rechtlichen Gehörs wird daher auf eine Fristsetzung ausnahmsweise nur dann verzichtet werden können, wenn sich das Gericht vor seiner Entscheidung anderweitig darüber Gewissheit verschaffen konnte, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die betreffenden Beteiligten von ihren Wahlrechten Gebrauch machen werden (MünchKommZPO/Stein 3. Aufl. § 222 FamFG Rn. 18; weitergehend Haußleiter/Fest FamFG § 222 Rn. 3: Pflicht zur Fristsetzung).
18
Diesen Maßstäben genügt das Verfahren des Beschwerdegerichts nicht, weil die Ehefrau bislang keine hinreichende Gelegenheit hatte, eine möglicherweise von ihr gewünschte Zielversorgung benennen zu können. Auf eine solche Erklärung hätte das Beschwerdegericht schon deshalb von sich aus hinwirken müssen, weil das Amtsgericht in erster Instanz das bei der Beteiligten zu 4 bestehende Anrecht intern geteilt hatte. Auch das Beschwerdegericht hatte seiner Entscheidung zunächst noch eine interne Teilung des betreffenden Anrechts zugrunde gelegt; eine Nachholung des rechtlichen Gehörs für die Ehefrau ist auch in dem anschließenden "Berichtigungsverfahren" nicht mehr erfolgt, weil das Beschwerdegericht den Beteiligten vor der Berichtigung (lediglich) den Hinweis darauf erteilt hat, dass mangels Auswahl einer Zielversorgung für die Ehefrau ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen sei.
19
Die Sache war daher an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil der ausgleichsberechtigte Ehegatte sein Wahlrecht bezüglich der Zielversorgung im Hinblick auf eine möglicherweise erforderlich werdende Prüfung der Voraussetzungen von § 15 Abs. 2 und Abs. 3 VersAusglG nur in den Tatsacheninstanzen ausüben kann. Wenn die Ehefrau ihr Wahlrecht nicht oder nicht wirksam ausüben sollte, wäre unter den hier obwaltenden Umständen entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts im Übrigen die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG und nicht die gesetzliche Rentenversicherung der richtige Auffangversorgungsträger (§ 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG). Die gesetzliche Rentenversicherung kann bei der externen Teilung eines betrieblichen Anrechts zwar als Zielversorgungsträger ausgewählt werden (vgl. § 187 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI); hierzu bedarf es allerdings ihrer Zustimmung (§ 15 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 2 FamFG; vgl. auch FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 25).
20
b) Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts ausgesprochen, dass der zum Vollzug der externen Teilung an den Zielversorgungsträger zu zahlende Ausgleichswert in der Regel zu verzinsen ist (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 17 ff.).
21
aa) Die Erforderlichkeit einer Verzinsung des Ausgleichswertes im Versorgungssystem des ausgleichspflichtigen Ehegatten beruht in erster Linie auf der Erwägung, dass der auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten entfallende Ausgleichswert auch nach dem Ende der Ehezeit noch an der Wertentwicklung dieses Versorgungssystems teilnimmt. Es wäre mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Wertzuwachs dieses Betrages nach dem Ende der Ehezeit allein dem ausgleichspflichtigen Ehegatten oder seinem Versorgungsträger verbliebe (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 24). Maßgeblicher Zinssatz ist, vorbehaltlich der Prüfung seiner Angemessenheit , grundsätzlich derjenige Rechnungszins, den der Versorgungsträger im Rahmen der versicherungsmathematischen Wertermittlung für die Abzinsung gewählt hat (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28). Liegt der Versorgung - wie in dem hier vorliegenden Fall - keine reine Leistungszusage , sondern eine beitragsorientierte Leistungszusage mit einem bestimmten Zinsversprechen zugrunde, ist für die Abzinsung (und damit auch für die gegenläufige Verzinsung des Ausgleichswertes) in der Regel der von dem Versorgungsträger zugesagte Zinssatz maßgeblich (vgl. Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 436; MünchKommBGB/Eichenhofer 6. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 32; Höfer DB 2010, 1010, 1011 und FamRZ 2011, 1539,

1541).

22
bb) Die Verzinsung des Ausgleichswertes ist für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich anzuordnen (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 27; dem folgend: OLG Schleswig Beschluss vom 10. September 2012 - 10 UF 314/11 - juris Rn. 94; OLG Oldenburg FamRZ 2012, 1804, 1806; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 1718, 1719; OLG Bremen FamRZ 2012, 637, 638; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 27; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 23; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 548; BeckOK FamFG/Hahne § 222 Rn. 11). Soweit demgegenüber die Auffassung vertreten wird, dass die Verzinsung des Ausgleichswertes grundsätzlich bis zum tatsächlichen Eingang der Zahlung beim Zielversorgungsträger erfolgen müsse (OLG Celle FamRZ 2012, 1058, 1059; KG Beschluss vom 12. Oktober 2012 - 19 UF 7/12 - juris Rn. 13; OLG Frankfurt Beschluss vom 4. April 2012 - 3 UF 220/11 - juris Rn. 8; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 649), vermag der Senat dem nicht zu folgen.
23
Die Anordnung der externen Teilung ist ein richterlicher Gestaltungsakt. Mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Träger der Zielversorgung unmittelbar ein Rechtsverhältnis begründet bzw. ein bestehendes Rechtsverhältnis ausgebaut (BT-Drucks. 16/10144, S. 57 f.). Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt deshalb bereits mit Rechtskraft der Entscheidung im Umfang des zu seinen Gunsten zu begründenden Anrechts einen Anspruch auf die von der Zielversorgung nach seiner Versorgungsordnung gewährten Leistungen, und zwar unabhängig davon, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt es zu einem Kapitaltransfer zwischen dem Träger der Zielversorgung und dem zahlungspflichtigen Versorgungsträger kommt. Das Risiko der Beitreibung des vom Gericht nach § 222 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG festgesetzten Kapitalbetrages trägt somit der Träger der Zielversorgung (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 29; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 30; FAKommFamR/ Wick 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 24; Häußermann BetrAV 2008, 428, 431; kritisch hierzu MünchKommBGB/Dörr 6. Aufl. § 222 FamFG Rn. 9). Diese Risikoverteilung entspricht erkennbar den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/10444, S. 95), was sich auch daraus erschließt, dass für die gesetzliche Rentenversicherung als Auffangversorgung (§ 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG) mit § 120 g SGB VI eine vom Gesetzgeber ausdrücklich als "Sonderbestimmung" (BT-Drucks. 16/10444, S. 101) bezeichnete Vorschrift geschaffen wurde, durch die - an sich systemwidrig - die Begründung des Anrechts zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Kapitaltransfers hinausgeschoben worden ist.
24
Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für die Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichswertes über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich hinaus. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt aufgrund der Gestaltungswirkung der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit deren Rechtskraft beim Träger der Zielversorgung ein Anrecht in einer konkret bestimmbaren Höhe. Selbst wenn man - was allerdings zweifelhaft erscheint - davon ausgehen wollte, dass der Verzinsungsvorgang im Versorgungssystem des Zielversorgungsträgers erst nach Eingang des zu transferierenden Betrages beginnt (so Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 1139), gebieten weder die Interessen der ausgleichsberech- tigten Person noch die Interessen des Zielversorgungsträgers die Anordnung einer über die Rechtskraft der Entscheidung hinausgehende Verzinsung. Leistet der zahlungspflichtige Versorgungsträger auf eine Zahlungsaufforderung nicht, kann der Träger der Zielversorgung nach den allgemeinen Regeln über den Verzug mit einer Geldschuld (§§ 288 ff. BGB) seinen Verzögerungsschaden geltend machen; dieser Schaden kann sich auch auf die kapitalisierten Zinsen beziehen und den im Versorgungssystem des zahlungspflichtigen Versorgungsträgers verwendeten Rechnungszins durchaus übersteigen.
Dose Vézina Klinkhammer Günter Botur
Vorinstanzen:
AG Strausberg, Entscheidung vom 30.09.2010 - 2.5 F 15/09 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.03.2011 - 10 UF 211/10 -

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.

(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.

(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.

(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 204/11
vom
6. Februar 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
a) Zur Bewertung eines auf beitragsorientierter Leistungszusage beruhenden betrieblichen
Versorgungsanrechts (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) im Versorgungsausgleich.
b) Verlangt der Versorgungsträger berechtigterweise die Durchführung der externen
Teilung, hat das Familiengericht - wenn es keine Ausschlussfrist nach § 222
Abs. 1 FamFG setzt - jedenfalls mit Blick auf seine Hinwirkungspflicht nach § 28
Abs. 1 FamFG den ausgleichsberechtigten Ehegatten dazu aufzufordern, sich bezüglich
der Wahl einer Zielversorgung zu erklären.
c) Der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222
Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den
Zielversorgungsträger zu zahlende Ausgleichswert ist grundsätzlich ab Ende der
Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
- nicht aber darüber hinaus - in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden
Versorgung zu verzinsen (Festhaltung Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ
2011, 1785).
BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - OLG Brandenburg
AG Strausberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. März 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. Mai 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin über den Ausgleich der von dem Ehemann bei der Telekom Shop Vertriebsgesellschaft mbH (Vers.-Nr.: ) erworbenen Anrechte entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Der 1972 geborene Ehemann und die ebenfalls 1972 geborene Ehefrau schlossen am 29. Mai 1999 die Ehe. Ihre Ehe wurde auf einen am 28. Januar 2009 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 1. Juli 2009 rechtskräftig geschieden; die Folgesache Versorgungsausgleich wurde mit Beschluss vom gleichen Tage nach § 2 VAÜG abgetrennt und ausgesetzt.
2
Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Mai 1999 bis zum 31. Dezember 2008 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten bei der Beteiligten zu 1 (DRV Bund) bzw. bei der Beteiligten zu 2 (DRV Berlin-Brandenburg) Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Daneben hat der Ehemann Anrechte der betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu 3 (Telekom Pensionsfonds a.G) sowie bei der Beteiligten zu 4 (Telekom Shop Vertriebsgesellschaft mbH) erworben.
3
Das Amtsgericht hat das Versorgungsausgleichsverfahren im November 2009 wieder aufgenommen und den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des neuen Rechts durchgeführt. Dabei hat es zulasten des von dem Ehemann bei der Beteiligten zu 4 erworbenen Anrechts im Wege interner Teilung zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 5.492,50 €, bezogen auf den 31. Dezember 2008, übertragen. Hinsichtlich sämtlicher weiteren Anrechte der Eheleute hat das Amtsgericht gemäß § 18 VersAusglG von der Durchführung des Wertausgleiches abgesehen.
4
Hiergegen haben sich die Beschwerde der Ehefrau, die eine höhere Bewertung des bei der Beteiligten zu 4 bestehenden Anrechts erstrebte und die Beschwerde der Beteiligten zu 4 gerichtet, die darauf hinwies, bereits in erster Instanz auf eine externe Teilung des Anrechts angetragen zu haben. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass zulasten des Anrechts des Ehemannes bei der Beteiligten zu 4 im Wege interner Teilung ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht in Höhe von 17.550 € übertragen wird. Später hat das Oberlandesgericht seinen Beschluss "wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit" teilweise dahingehend berichtigt, dass im Wege externer Teilung zulasten des Anrechts des Ehemannes bei der Beteiligten zu 4 zugunsten der Ehefrau auf deren Versicherungskonto der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beteiligten zu 2 ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht in Höhe von 17.550 € begründet wird.
5
Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 4 mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde. Sie begehrt die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung mit der Maßgabe, dass die externe Teilung durchzuführen sei.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg und führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
7
1. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2011, 1591 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
8
Für den Ausgleich der Anrechte des Ehemannes bei der Beteiligten zu 4 sei der Ehezeitanteil des Versorgungsguthabens in Höhe von 35.100 € zugrunde zu legen. Der Wert der Anwartschaft als Kapitalbetrag entspreche dem zum Stichtag am Ehezeitende ermittelten Barwert der künftigen Versorgung. Der Barwert stelle ein fiktives Deckungskapital dar. Dieses sei der während der Anwartschaftsphase "angesparte" Betrag, der sich aus den Beträgen einschließlich etwaiger Überschüsse ergebe, vermindert um den Risikoanteil der Beiträge sowie um Abschluss- und Verwaltungskosten. Abzustellen sei daher auf den Ausgleichswert, der sich nach Eintritt eines fiktiven vorzeitigen Versorgungsfalls ergebe. Die Beteiligte zu 4 habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Ehemann bei einem fiktiven Versorgungsfall zum Ende der Ehezeit einen Anspruch in Höhe von 65.180 € gehabt hätte. Nach Abzug des bei Beginn der Ehezeit bestehenden Versorgungsanspruches in Höhe von 30.080 € ergebe sich der genannte Ehezeitanteil in Höhe von 35.100 €; die Hälfte hiervon sei zugunsten der Ehefrau auszugleichen.
9
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
10
a) Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ist der Wert eines in der Anwartschaftsphase befindlichen Anrechts der betrieblichen Altersversorgung als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG anzugeben. Unabhängig davon, ob sich der Versorgungsträger für die Mitteilung eines Rentenbetrages oder eines Kapitalwertes entscheidet, ist grundsätzlich derjenige Wert maßgeblich, der bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aufrechterhalten bleiben würde; dabei ist bei einer über das Ehezeitende hinaus fortdauernden Betriebszugehörigkeit des ausgleichspflichtigen Ehegatten zum Zwecke der Wertermittlung zu fingieren, dass er spätestens zum Ende der Ehezeit aus dem Betrieb ausgeschieden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG).
11
Der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG ist der sogenannte Übertragungswert des Anrechts, in dessen Höhe unverfallbare betriebliche Anrechte unter bestimmten Voraussetzungen von einem betrieblichen Versorgungsträger auf einen anderen transferiert werden können (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 50). Bei entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 5 BetrAVG wäre deshalb schon im Ausgangspunkt für die Bewertung der Anwartschaft nicht - wie das Beschwerdegericht meint - ein solcher Betrag maßgeblich, den der Ehemann bei einem "fiktiven vorzeitigen Ver- sorgungsfall" am Ende der Ehezeit zu erwarten hätte, sondern derjenige Betrag, den der Ehemann im Falle eines fingierten Ausscheidens aus dem Betrieb am Ende der Ehezeit beim Vorliegen der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen in das Versorgungssystem eines neuen Arbeitgebers mitnehmen könnte.
12
b) Nach Ziff. 1 der hier maßgebenden Versorgungsordnung (Anlage zum Tarifvertrag über eine betriebliche Altersversorgung bei der Deutschen Telekom AG in der Fassung vom 12. Oktober 2009; im Folgenden: VersO) stellt der Arbeitgeber jährliche Beiträge bereit, die sich nach einem Bruchteil des von dem Arbeitnehmer bezogenen Gehalts bemessen. Diese Beiträge werden nach Ziff. 2.1 VersO einem Versorgungskonto gutschrieben, nachdem sie zuvor zur Umrechnung in eine Versicherungssumme mit einem Altersfaktor multipliziert worden sind, der sich aus dem Lebensalter des Arbeitnehmers und einem von den Tarifparteien vereinbarten Richtzins ableitet (Ziff. 2.3.1 VersO). Aufgrund der Berücksichtigung dieses Altersfaktors wird dem Arbeitnehmer bereits bei Gutschrift auf dem Versorgungskonto eine vorweggenommene Verzinsung der Beiträge ab dem Bereitstellungsstichtag bis zum Alter von 60 Jahren gewährt (ab dem Alter von 61 Jahren wird die Versicherungssumme durch einen jährlichen Bonus angehoben). Die sich aus dem für den Arbeitnehmer geführten Versorgungskonto ergebende Versicherungssumme enthält somit Bestandteile, die auf einem - über die fingierte Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am Ende der Ehezeit weit hinausreichenden - Aufzinsungsvorgang beruhen. Die Versicherungssumme kann daher nicht mit dem Wert identisch sein, der ohne den tatsächlichen Eintritt des Versorgungsfalls beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb von seinem Arbeitgeber ausgekehrt und gegebenenfalls in das Versorgungssystem eines anderen Arbeitgebers transferiert werden könnte. Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts lässt sich demzufolge auch der Ehezeitanteil der Versorgung nicht allein aus der Differenz der Versicherungssummen zum Ende und zum Beginn der Ehezeit bestimmen, ohne diesen Saldo zuvor auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes abzuzinsen. Die Berechnungsmethode des Beschwerdegerichts würde - worauf die Beteiligte zu 4 mit Recht hingewiesen hat - vielmehr dazu führen, dass dem Ausgleichsberechtigten , der den im Wege der externen Teilung erlangten Betrag renditebringend im Zielversorgungssystem anlegt, im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem 60. Lebensjahr des Ausgleichspflichtigen doppelte Kapitalerträge zugewiesen würden.
13
c) Dem von dem Ehemann bei der Beteiligten zu 4 erworbenen Anrecht liegt eine Direktzusage in Form der beitragsorientierten Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) zugrunde. Bei einer beitragsorientierten Leistungszusage kann die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft nach § 2 Abs. 5 a BetrAVG unmittelbar aus der Leistung der vom Zeitpunkt der Versorgungszusage bis zum Ausscheiden aus dem Betrieb von dem Arbeitgeber zugesagten Beiträge ermittelt werden (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 2 Rn. 473). Einer nach diesen Vorgaben durchgeführten Bewertung des gesamten Anrechts bedarf es allerdings bei einer beitragsorientierten Leistungszusage im Versorgungsausgleich nicht. Denn das Gesetz normiert in §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG den Grundsatz der vorrangigen unmittelbaren Bewertung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Anrechts. Die unmittelbare Bewertung des Ehezeitanteils eines auf beitragsorientierter Leistungszusage beruhenden Anrechts im Versorgungsausgleich ist zwingend (vgl. zum alten Recht bereits Senatsbeschluss vom 4. Juli 2012 - XII ZB 8/09 - FamRZ 2012, 1550 Rn. 18 ff.), und zwar unabhängig davon, ob die im Betriebsrentenrecht korrespondierende Bewertungsvorschrift des § 2 Abs. 5 lit. a BetrAVG im Hinblick auf Übergangsvorschriften (vgl. § 30 g BetrAVG) auf das arbeitsrechtliche Verhältnis zwischen der ausgleichspflichtigen Person und seinem Arbeitgeber überhaupt Anwendung finden würde (vgl. Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 420). Weil aus diesem Grunde bei der beitragsorientierten Leistungszusage - ebensowie bei einem auf Entgeltumwandlung beruhenden betrieblichen Anrecht - der Wert des gesamten Anrechts im Versorgungsausgleich keine Rolle spielt, ist es grundsätzlich sachgerecht, lediglich das anteilige, der Ehezeit zuzuordnende Anrecht zu ermitteln und dieses anschließend zu bewerten (vgl. Engbroks/ Heubeck BetrAV 2009, 16, 19 f.).
14
Diesen Maßstäben entsprechen die Berechnungen, die von der Beteiligten zu 4 als Grundlage für den von ihr vorgeschlagenen Ausgleichswert angestellt worden sind. Die Beteiligte zu 4 hat den Ehezeitanteil des Anrechts unmittelbar durch Bildung einer Differenz zwischen den Versicherungssummen am Beginn und am Ende der Ehezeit bestimmt (35.100 €) und daraus anschließend nach versicherungsmathematischen Grundsätzen durch Abzinsung den Betrag ermittelt, der am Ende der Ehezeit aus dem Versorgungssystem ausgekehrt werden könnte (10.985 €).
15
3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist bislang noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).
16
a) Kann der Versorgungsträger, wovon das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall zutreffend ausgegangen ist, eine externe Teilung des bei ihm bestehenden Anrechts verlangen (§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG), steht der ausgleichsberechtigten Person ein Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung zu (§ 15 Abs. 1 VersAusglG).
17
Nach § 222 Abs. 1 FamFG ist dieses Wahlrecht in den vom Gericht gesetzten Fristen auszuüben. Dabei mag es zwar zweifelhaft erscheinen, ob das Gericht generell dazu verpflichtet ist, den betreffenden Beteiligten (Ausschluss-) Fristen nach § 222 Abs. 1 FamFG zu setzen. In jedem Falle hat das Gericht im Hinblick auf die Ausübung der Wahlrechte seine Pflichten zur Verfahrensleitung zu beachten, wonach es insbesondere darauf hinzuwirken hat, dass sich die Beteiligten rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Auch zur Wahrung rechtlichen Gehörs wird daher auf eine Fristsetzung ausnahmsweise nur dann verzichtet werden können, wenn sich das Gericht vor seiner Entscheidung anderweitig darüber Gewissheit verschaffen konnte, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die betreffenden Beteiligten von ihren Wahlrechten Gebrauch machen werden (MünchKommZPO/Stein 3. Aufl. § 222 FamFG Rn. 18; weitergehend Haußleiter/Fest FamFG § 222 Rn. 3: Pflicht zur Fristsetzung).
18
Diesen Maßstäben genügt das Verfahren des Beschwerdegerichts nicht, weil die Ehefrau bislang keine hinreichende Gelegenheit hatte, eine möglicherweise von ihr gewünschte Zielversorgung benennen zu können. Auf eine solche Erklärung hätte das Beschwerdegericht schon deshalb von sich aus hinwirken müssen, weil das Amtsgericht in erster Instanz das bei der Beteiligten zu 4 bestehende Anrecht intern geteilt hatte. Auch das Beschwerdegericht hatte seiner Entscheidung zunächst noch eine interne Teilung des betreffenden Anrechts zugrunde gelegt; eine Nachholung des rechtlichen Gehörs für die Ehefrau ist auch in dem anschließenden "Berichtigungsverfahren" nicht mehr erfolgt, weil das Beschwerdegericht den Beteiligten vor der Berichtigung (lediglich) den Hinweis darauf erteilt hat, dass mangels Auswahl einer Zielversorgung für die Ehefrau ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen sei.
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Die Sache war daher an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil der ausgleichsberechtigte Ehegatte sein Wahlrecht bezüglich der Zielversorgung im Hinblick auf eine möglicherweise erforderlich werdende Prüfung der Voraussetzungen von § 15 Abs. 2 und Abs. 3 VersAusglG nur in den Tatsacheninstanzen ausüben kann. Wenn die Ehefrau ihr Wahlrecht nicht oder nicht wirksam ausüben sollte, wäre unter den hier obwaltenden Umständen entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts im Übrigen die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG und nicht die gesetzliche Rentenversicherung der richtige Auffangversorgungsträger (§ 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG). Die gesetzliche Rentenversicherung kann bei der externen Teilung eines betrieblichen Anrechts zwar als Zielversorgungsträger ausgewählt werden (vgl. § 187 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI); hierzu bedarf es allerdings ihrer Zustimmung (§ 15 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 2 FamFG; vgl. auch FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 25).
20
b) Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts ausgesprochen, dass der zum Vollzug der externen Teilung an den Zielversorgungsträger zu zahlende Ausgleichswert in der Regel zu verzinsen ist (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 17 ff.).
21
aa) Die Erforderlichkeit einer Verzinsung des Ausgleichswertes im Versorgungssystem des ausgleichspflichtigen Ehegatten beruht in erster Linie auf der Erwägung, dass der auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten entfallende Ausgleichswert auch nach dem Ende der Ehezeit noch an der Wertentwicklung dieses Versorgungssystems teilnimmt. Es wäre mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Wertzuwachs dieses Betrages nach dem Ende der Ehezeit allein dem ausgleichspflichtigen Ehegatten oder seinem Versorgungsträger verbliebe (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 24). Maßgeblicher Zinssatz ist, vorbehaltlich der Prüfung seiner Angemessenheit , grundsätzlich derjenige Rechnungszins, den der Versorgungsträger im Rahmen der versicherungsmathematischen Wertermittlung für die Abzinsung gewählt hat (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28). Liegt der Versorgung - wie in dem hier vorliegenden Fall - keine reine Leistungszusage , sondern eine beitragsorientierte Leistungszusage mit einem bestimmten Zinsversprechen zugrunde, ist für die Abzinsung (und damit auch für die gegenläufige Verzinsung des Ausgleichswertes) in der Regel der von dem Versorgungsträger zugesagte Zinssatz maßgeblich (vgl. Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 436; MünchKommBGB/Eichenhofer 6. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 32; Höfer DB 2010, 1010, 1011 und FamRZ 2011, 1539,

1541).

22
bb) Die Verzinsung des Ausgleichswertes ist für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich anzuordnen (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 27; dem folgend: OLG Schleswig Beschluss vom 10. September 2012 - 10 UF 314/11 - juris Rn. 94; OLG Oldenburg FamRZ 2012, 1804, 1806; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 1718, 1719; OLG Bremen FamRZ 2012, 637, 638; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 27; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 23; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 548; BeckOK FamFG/Hahne § 222 Rn. 11). Soweit demgegenüber die Auffassung vertreten wird, dass die Verzinsung des Ausgleichswertes grundsätzlich bis zum tatsächlichen Eingang der Zahlung beim Zielversorgungsträger erfolgen müsse (OLG Celle FamRZ 2012, 1058, 1059; KG Beschluss vom 12. Oktober 2012 - 19 UF 7/12 - juris Rn. 13; OLG Frankfurt Beschluss vom 4. April 2012 - 3 UF 220/11 - juris Rn. 8; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 649), vermag der Senat dem nicht zu folgen.
23
Die Anordnung der externen Teilung ist ein richterlicher Gestaltungsakt. Mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Träger der Zielversorgung unmittelbar ein Rechtsverhältnis begründet bzw. ein bestehendes Rechtsverhältnis ausgebaut (BT-Drucks. 16/10144, S. 57 f.). Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt deshalb bereits mit Rechtskraft der Entscheidung im Umfang des zu seinen Gunsten zu begründenden Anrechts einen Anspruch auf die von der Zielversorgung nach seiner Versorgungsordnung gewährten Leistungen, und zwar unabhängig davon, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt es zu einem Kapitaltransfer zwischen dem Träger der Zielversorgung und dem zahlungspflichtigen Versorgungsträger kommt. Das Risiko der Beitreibung des vom Gericht nach § 222 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG festgesetzten Kapitalbetrages trägt somit der Träger der Zielversorgung (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 29; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 30; FAKommFamR/ Wick 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 24; Häußermann BetrAV 2008, 428, 431; kritisch hierzu MünchKommBGB/Dörr 6. Aufl. § 222 FamFG Rn. 9). Diese Risikoverteilung entspricht erkennbar den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/10444, S. 95), was sich auch daraus erschließt, dass für die gesetzliche Rentenversicherung als Auffangversorgung (§ 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG) mit § 120 g SGB VI eine vom Gesetzgeber ausdrücklich als "Sonderbestimmung" (BT-Drucks. 16/10444, S. 101) bezeichnete Vorschrift geschaffen wurde, durch die - an sich systemwidrig - die Begründung des Anrechts zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Kapitaltransfers hinausgeschoben worden ist.
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Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für die Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichswertes über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich hinaus. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt aufgrund der Gestaltungswirkung der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit deren Rechtskraft beim Träger der Zielversorgung ein Anrecht in einer konkret bestimmbaren Höhe. Selbst wenn man - was allerdings zweifelhaft erscheint - davon ausgehen wollte, dass der Verzinsungsvorgang im Versorgungssystem des Zielversorgungsträgers erst nach Eingang des zu transferierenden Betrages beginnt (so Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 1139), gebieten weder die Interessen der ausgleichsberech- tigten Person noch die Interessen des Zielversorgungsträgers die Anordnung einer über die Rechtskraft der Entscheidung hinausgehende Verzinsung. Leistet der zahlungspflichtige Versorgungsträger auf eine Zahlungsaufforderung nicht, kann der Träger der Zielversorgung nach den allgemeinen Regeln über den Verzug mit einer Geldschuld (§§ 288 ff. BGB) seinen Verzögerungsschaden geltend machen; dieser Schaden kann sich auch auf die kapitalisierten Zinsen beziehen und den im Versorgungssystem des zahlungspflichtigen Versorgungsträgers verwendeten Rechnungszins durchaus übersteigen.
Dose Vézina Klinkhammer Günter Botur
Vorinstanzen:
AG Strausberg, Entscheidung vom 30.09.2010 - 2.5 F 15/09 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.03.2011 - 10 UF 211/10 -

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.