Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2014 - XII ZB 645/12

bei uns veröffentlicht am07.05.2014
vorgehend
Amtsgericht Pankow, 200 F 8296/11, 13.06.2012
Kammergericht, 19 UF 73/12, 12.10.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 645/12
vom
7. Mai 2014
in der Familiensache
Weitere Beteiligte:
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2014 durch den Vorsitzenden
Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur
und Guhling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Oktober 2012 aufgehoben, als darin über die Zahlungspflicht der weiteren Beteiligten zu 3 entschieden worden ist, und die Entscheidung insoweit wie folgt neu gefasst: Die weitere Beteiligte zu 3 wird verpflichtet, 6.045 € nebst Zinsen in Höhe von 5,13 % seit dem 1. September 2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die weitere Beteiligte zu 4 zu zahlen. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Der 1966 geborene Ehemann und die 1965 geborene Ehefrau haben am 30. Juni 2004 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 24. September 2011 zugestellt. Das Amtsgericht hat die Ehe durch Beschluss vom 13. Juni 2012 rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
2
Dabei hat es unter anderem - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - angeordnet, dass im Wege externer Teilung zu Lasten des betrieblichen Versorgungsanrechts des Ehemannes bei der Beteiligten zu 3 (T. GmbH) ein auf den 31. August 2011 bezogenes Anrecht in Höhe von 6.045 € bei der Beteiligten zu 4 (A. AG) begründet wird. Ferner hat es die Beteiligte zu 3 verpflichtet, diesen Betrag an die Beteiligte zu 4 zu zahlen.
3
Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde hat die Beteiligte zu 3 eine konkrete Bezeichnung ihrer "Ausgleichstarife" in der Beschlussformel zur externen Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts erstrebt. Das Beschwerdegericht hat diesem Begehren weitgehend entsprochen und darüber hinaus angeordnet, dass der von der Beteiligten zu 3 an die Beteiligte zu 4 zu zahlende Kapitalbetrag seit dem Ehezeitende mit dem von der Beteiligten zu 3 verwendeten Rechnungszins in Höhe von 5,13 % zu verzinsen ist. Bei seinem Zinsausspruch hat das Beschwerdegericht das Ende des Zinslaufes offen gelassen, weil es der Ansicht ist, dass die Verzinsungspflicht bis zur tatsächlichen Zahlung des Ausgleichswerts an den Zielversorgungsträger bestehe.
4
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Beteiligte zu 3 dagegen, dass die Verzinsung des Ausgleichswerts nicht bis zur Rechtskraft der Entscheidung, sondern bis zur tatsächlichen Zahlung vorzunehmen sei.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
6
Sie ist bereits deshalb begründet, weil - wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mehrfach ausdrücklich ausgesprochen hat - die Verzinsung des Ausgleichswertes (nur) für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich anzuordnen ist.
7
Die Anordnung der externen Teilung ist ein richterlicher Gestaltungsakt. Mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Träger der Zielversorgung unmittelbar ein Rechtsverhältnis begründet bzw. ein bestehendes Rechtsverhältnis ausgebaut. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt deshalb bereits mit Rechtskraft der Entscheidung im Umfang des zu seinen Gunsten zu begründenden Anrechts einen Anspruch auf die von der Zielversorgung nach seiner Versorgungsordnung gewährten Leistungen, und zwar unabhängig davon, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt es zu einem Kapitaltransfer zwischen dem zahlungspflichtigen Versorgungsträger und dem Träger der Zielversorgung kommt. Das Risiko der Beitreibung des vom Gericht nach § 222 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG festgesetzten Kapitalbetrages trägt der Träger der Zielversorgung.
8
Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für die Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichswertes über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich hinaus. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt aufgrund der Gestaltungswirkung der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit deren Rechtskraft beim Träger der Zielversorgung ein Anrecht in einer konkret bestimmbaren Höhe. Weder die Interessen der ausgleichsberechtigten Person noch die Interessen des Zielversorgungsträgers gebieten die Anordnung einer über die Rechtskraft der Entscheidung hinausgehenden Verzinsung. Leistet der zahlungspflichtige Versorgungsträger auf eine Zahlungsaufforderung nicht, kann der Träger der Zielversorgung nach den allgemeinen Regeln über den Verzug mit einer Geldschuld (§§ 288 ff. BGB) seinen Verzögerungsschaden geltend machen; dieser Schaden kann sich auch auf die kapitalisierten Zinsen beziehen und den im Versorgungssystem des zahlungspflichtigen Versorgungsträgers verwendeten Rechnungszins durchaus übersteigen (Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2013 - XII ZB 631/12 - FamRZ 2013, 1019 Rn. 7 f. und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 733 Rn. 23 f.).
9
Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 13.06.2012 - 200 F 8296/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 12.10.2012 - 19 UF 73/12 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2014 - XII ZB 645/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2014 - XII ZB 645/12

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2014 - XII ZB 645/12 zitiert 4 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 14 Externe Teilung


(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 222 Durchführung der externen Teilung


(1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben. (2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2014 - XII ZB 645/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2014 - XII ZB 645/12 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2013 - XII ZB 204/11

bei uns veröffentlicht am 06.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 204/11 vom 6. Februar 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 14 Abs. 4, 15 Abs. 1, 45 Abs. 1 FamFG §§ 28 Abs. 1, 222 Abs. 1 und Abs. 3 BetrAVG §§ 1 Abs. 2 N

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2013 - XII ZB 631/12

bei uns veröffentlicht am 13.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 631/12 vom 13. Februar 2013 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger

Referenzen

(1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.

(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.

(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.

(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

7
Die Anordnung der externen Teilung ist ein richterlicher Gestaltungsakt. Mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Träger der Zielversorgung unmittelbar ein Rechtsverhältnis begründet bzw. ein bestehendes Rechtsverhältnis ausgebaut. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt deshalb bereits mit Rechtskraft der Entscheidung im Umfang des zu seinen Gunsten zu begründenden Anrechts einen Anspruch auf die von der Zielversorgung nach seiner Versorgungsordnung gewährten Leistungen, und zwar unabhängig davon, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt es zu einem Kapitaltrans- fer zwischen dem Träger der Zielversorgung und dem zahlungspflichtigen Versorgungsträger kommt. Das Risiko der Beitreibung des vom Gericht nach § 222 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG festgesetzten Kapitalbetrages trägt somit der Träger der Zielversorgung (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 29; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 30; FAKomm-FamR/ Wick 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 24; Häußermann BetrAV 2008, 428, 431; kritisch hierzu MünchKommBGB/Dörr 6. Aufl. § 222 FamFG Rn. 9). Diese Risikoverteilung entspricht erkennbar den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/10444 S. 95), was sich auch daraus erschließt, dass für die gesetzliche Rentenversicherung als Auffangversorgung (§ 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG) mit § 120 g SGB VI eine vom Gesetzgeber ausdrücklich als "Sonderbestimmung" (BT-Drucks. 16/10444 S. 101) bezeichnete Vorschrift geschaffen wurde, durch die - an sich systemwidrig - die Begründung des Anrechts zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Kapitaltransfers hinausgeschoben worden ist.
23
Die Anordnung der externen Teilung ist ein richterlicher Gestaltungsakt. Mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Träger der Zielversorgung unmittelbar ein Rechtsverhältnis begründet bzw. ein bestehendes Rechtsverhältnis ausgebaut (BT-Drucks. 16/10144, S. 57 f.). Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt deshalb bereits mit Rechtskraft der Entscheidung im Umfang des zu seinen Gunsten zu begründenden Anrechts einen Anspruch auf die von der Zielversorgung nach seiner Versorgungsordnung gewährten Leistungen, und zwar unabhängig davon, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt es zu einem Kapitaltransfer zwischen dem Träger der Zielversorgung und dem zahlungspflichtigen Versorgungsträger kommt. Das Risiko der Beitreibung des vom Gericht nach § 222 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG festgesetzten Kapitalbetrages trägt somit der Träger der Zielversorgung (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 29; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 30; FAKommFamR/ Wick 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 24; Häußermann BetrAV 2008, 428, 431; kritisch hierzu MünchKommBGB/Dörr 6. Aufl. § 222 FamFG Rn. 9). Diese Risikoverteilung entspricht erkennbar den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/10444, S. 95), was sich auch daraus erschließt, dass für die gesetzliche Rentenversicherung als Auffangversorgung (§ 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG) mit § 120 g SGB VI eine vom Gesetzgeber ausdrücklich als "Sonderbestimmung" (BT-Drucks. 16/10444, S. 101) bezeichnete Vorschrift geschaffen wurde, durch die - an sich systemwidrig - die Begründung des Anrechts zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Kapitaltransfers hinausgeschoben worden ist.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.