Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2017 - XII ZB 486/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:190717BXIIZB486.15.0
bei uns veröffentlicht am19.07.2017
vorgehend
Amtsgericht Böblingen, 14 F 1161/14, 07.05.2015
Oberlandesgericht Stuttgart, 16 UF 124/15, 22.09.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 486/15
vom
19. Juli 2017
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Haben geschiedene Ehegatten den Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente
durch Vereinbarung herabgesetzt, so begrenzt die vereinbarte Höhe
nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten grundsätzlich auch den Anspruch
des anderen Ehegatten gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an
der Hinterbliebenenversorgung.

b) Wurde die schuldrechtliche Ausgleichsrente als Nettobetrag vereinbart, so ist der
Teilhabeanspruch in eine Bruttorente umzurechnen, die dem Berechtigten den
vereinbarten Nettobetrag sichert.
BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 486/15 - OLG Stuttgart
AG Böblingen
ECLI:DE:BGH:2017:190717BXIIZB486.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. September 2015 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Wert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten über Teilhabeansprüche der Antragstellerin an der Hinterbliebenenversorgung nach ihrem verstorbenen geschiedenen Ehemann.
2
Die am 20. November 1948 geborene Antragstellerin und der am 3. Juli 1936 geborene Manfred B. (im Folgenden: Ehemann) schlossen am 25. März 1971 die Ehe, welche auf den am 18. Januar 2001 zugestellten Scheidungsantrag durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 22. August 2001 geschieden wurde. Eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich blieb zunächst vorbehalten.
3
Während der Ehezeit vom 1. März 1971 bis zum 31. Dezember 2000 hatte der Ehemann Rentenanwartschaften bei der DRV Bund sowie ein Anrecht auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Antragsgegnerin erworben. Die Antragstellerin hatte Rentenanwartschaften bei der DRV Bund sowie ein Anrecht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworben.
4
Mit Beschluss vom 1. Juli 2002 führte das Amtsgericht den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich durch. Neben dem Ausgleich der wechselseitigen Anrechte bei der DRV Bund wurden zum - teilweisen - Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung 45,81 € (= 89,60 DM) im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auf das gesetzliche Rentenversicherungskonto der Antragstellerin übertragen. Im Übrigen wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
5
Der Ehemann bezog seit dem 1. Januar 1993 eine vorgezogene betriebliche Altersrente von der Antragsgegnerin. Am 22. August 2002 heiratete er die weitere Beteiligte. Nachdem auch die Antragstellerin seit dem 1. Dezember 2008 eine Altersrente bezog, leitete sie im Juni 2009 ein Verfahren zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ein. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens schlossen die geschiedenen Ehegatten folgende, durch Beschluss des damaligen Beschwerdegerichts vom 24. November 2010 festgestellte Vereinbarung: "Der (Ehemann) tritt beginnend ab dem 1. Januar 2011 die fälligen monatlichen Betriebsrentenansprüche gegenüber der (Antragsgegnerin ) iHv 250 € an die Antragstellerin ab. Die Antragstellerin nimmt die Abtretung an. Bei dem Betrag von 250 € handelt es sich um einen statisch gleich bleibenden Betrag. Er wird von der Nettorente abgezogen. …"
6
Der Ehemann verstarb am 21. April 2014. Daraufhin hat die Antragstellerin die Festsetzung eines Teilhabeanspruchs an der Hinterbliebenenversorgung gemäß §§ 26 ff. der maßgeblichen Versorgungsordnung der Antragsgegnerin in der Fassung vom 1. Juli 1969 (im Folgenden: Versorgungsordnung) beantragt.
7
Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit ab Juni 2014 eine monatliche Ausgleichsrente iHv brutto 664,10 € zu zahlen. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten hat das Oberlandesgericht die monatliche Ausgleichsrente für die Zeit ab Juni 2014 auf brutto 303,21 € sowie für die Zeit ab Januar 2015 auf brutto 303,95 € herabgesetzt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde , mit der sie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt.

II.

8
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
9
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2016, 554 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 und 2 VersAusglG für einen Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung seien dem Grunde nach gegeben. Die Vereinbarung vom 24. November 2010 stehe nicht entgegen. Weil das Anrecht des Ehemanns auf betriebliche Altersversorgung von Anfang an kraft Gesetzes und nicht erst aufgrund der Vereinbarung schuldrechtlich auszugleichen gewesen sei, komme ein Ausschluss des Teilhabeanspruchs der Antragstellerin nach § 25 Abs. 2 VersAusglG nicht in Betracht.
10
Der Teilhabeanspruch sei allerdings gemäß § 25 Abs. 3 VersAusglG auf diejenige Ausgleichsrente beschränkt, die der Ehemann bei seinem Weiterleben nach § 20 VersAusglG zu leisten gehabt hätte. Denn der Teilhabean- spruch dürfe nicht höher sein als die schuldrechtliche Ausgleichsrente, die von der ausgleichspflichtigen Person ohne den Todesfall zu zahlen wäre. Hierfür sei der aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 24. November 2010 geschuldete Rentenbetrag maßgeblich. Mit diesem niedrigeren als dem vom Versorgungsträger errechneten Ausgleichswert sei behaupteten Gegenrechten des Ehemanns und Einwendungen nach § 27 VersAusglG Rechnung getragen worden. An diese dauerhafte vergleichsweise Herabsetzung ihrer schuldrechtlichen Ausgleichsrente sei die Antragstellerin weiterhin gebunden, und zwar auch nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen im Verfahren über schuldrechtliche Teilhabeansprüche gegen den Versorgungsträger.
11
Jedoch sei die vereinbarte Nettorente von 250 € monatlich auf einen Bruttobetrag von monatlich 303,21 € bzw. ab Januar 2015 303,95 € hochzurechnen. Während bei der schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen seien, verhalte es sich beim Anspruch nach § 25 VersAusglG anders. Der Ausgleichsberechtigte sei hier in eigener Person verpflichtet , Beiträge abzuführen. Den unterschiedlichen Auswirkungen der Sozialversicherungspflicht lasse sich nur dadurch begegnen, dass für die Bemessung des Teilhabeanspruchs aus § 25 VersAusglG grundsätzlich auf die BruttoVersorgung abgestellt werde. Der Vergleich stehe nicht entgegen, weil darin ausdrücklich eine - an § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG orientierte - Nettorente vereinbart worden sei.
12
2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
13
a) Gemäß § 25 Abs. 1 VersAusglG kann die ausgleichsberechtigte Person dann, wenn die ausgleichspflichtige Person stirbt und ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht besteht, vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenver- sorgung verlangen, welche sie erhalten würde, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, dass diese Voraussetzungen ab Juni 2014 dem Grunde nach vorliegen.
14
Der Ehemann war Berechtigter eines Anrechts bei der Antragsgegnerin, welches zum Zeitpunkt seines Todes am 21. April 2014 noch nicht vollständig ausgeglichen war. Die maßgebliche Versorgungsordnung der Antragsgegnerin sieht eine Hinterbliebenenversorgung iHv grundsätzlich 60 % der bislang geleisteten Altersrente vor.
15
Die Vereinbarung vom 24. November 2010, durch welche der Ehemann gemäß § 21 Abs. 1 VersAusglG seine monatlichen Betriebsrentenansprüche gegen die Antragsgegnerin iHv 250 € an die Antragstellerin abgetreten hatte, bewirkte keinen vollständigen Ausgleich seines Anrechts auf eine betriebliche Altersversorgung. Denn die Vereinbarung sicherte die Teilhabe der Antragstellerin am Anrecht ihres geschiedenen Ehemanns nur bis zu dessen Tod, der nach § 31 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG zum Erlöschen des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs führte (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1985, 1986; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 21 VersAusglG Rn. 20, § 25 VersAusglG Rn. 4; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 758). Der Anspruch der Antragstellerin auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG blieb hiervon jedoch gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG unberührt.
16
b) Das Oberlandesgericht hat einen Ausschluss desTeilhabeanspruchs der Antragstellerin gemäß § 25 Abs. 2 VersAusglG zutreffend verneint. Der Ausschluss greift nur ein, wenn das betreffende Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wurde. Das ist hier nicht der Fall, denn die nach der Ehescheidung geschlossene Vereinbarung vom 24. November 2010 betraf lediglich das nach früherem Recht ohnehin dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegende Anrecht und hat keinen Einfluss auf den öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich genommen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2016 - XII ZB 226/13 - FamRZ 2016, 1050 Rn. 23 und vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - FamRZ 2009, 1738 Rn. 16). Auch die Voraussetzungen der Fälligkeit nach § 25 Abs. 4 iVm § 20 Abs. 2 und 3 VersAusglG sind gegeben.
17
c) Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Anspruch aufgrund der von den geschiedenen Ehegatten zum Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente getroffenen Vereinbarung der Höhe nach begrenzt ist. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG ist die Höhe des Anspruchs gegen den Versorgungsträger auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte.
18
aa) Der Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung soll den Ausgleichsberechtigten grundsätzlich nicht besserstellen, als wenn der Ausgleichspflichtige noch leben würde (Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 5 Rn. 31). Die Regelung koppelt den Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG daher an die hypothetisch zu zahlende Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG. Dementsprechend kann der Teilhabeanspruch nicht höher sein als der Betrag, den der ausgleichsberechtigte Ehegatte als schuldrechtliche Ausgleichsrente hätte verlangen können, wenn der Ausgleichspflichtige noch leben würde.
19
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist zur Beschränkung des Teilhabeanspruchs nach § 25 VersAusglG nicht erforderlich, dass die geschiedenen Ehegatten eine Vereinbarung über diesen Anspruch getroffen haben. Da sich der Anspruch nach § 25 VersAusglG an der Höhe der (hypotheti- schen) schuldrechtlichen Ausgleichsrente orientiert, ist diese einschließlich einer hierzu getroffenen Vereinbarung der geschiedenen Ehegatten für den Anspruch nach § 25 VersAusglG vorgreiflich.
20
Insoweit besteht kein Unterschied zur früheren Rechtslage. Nach dieser orientierte sich der Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG ebenfalls an der hypothetischen schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß § 1587 g BGB. Diese unterlag schon nach der früheren Rechtslage der weitgehenden Dispositionsfreiheit der geschiedenen Ehegatten (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2001 - XII ZB 128/98 - FamRZ 2001, 1447, 1449 mwN; Staudinger/Rehme BGB [2004] Vorbem zu § 1587 f Rn. 15). Da § 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG auf § 1587 g BGB Bezug nahm, wirkte sich insbesondere ein vom Ausgleichsberechtigten erklärter (teilweiser) Verzicht auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unmittelbar auch auf den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich aus.
21
Durch die Regelung in § 25 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG ist der Grundtatbestand des § 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG übernommen worden (BT-Drucks. 16/10144 S. 66). Die nunmehr im Gesetz enthaltene ausdrückliche Koppelung des Anspruchs an die (hypothetische) schuldrechtliche Ausgleichsrente erklärt sich dadurch, dass der Anspruch im Unterschied zur früheren Gesetzesfassung in § 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG vom Gesetz nunmehr auch terminologisch als selbständiger Teilhabeanspruch gefasst ist. Dementsprechend ist die Höhe der (hypothetischen) schuldrechtlichen Ausgleichsrente für die Bemessung des gegen den Versorgungsträger gerichteten Teilhabeanspruchs nach früherer wie nach heutiger Rechtslage vorgreiflich.
22
Der Versorgungsträger kann dementsprechend auch Einwendungen erheben , die dem ausgleichspflichtigen Ehegatten im Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zugestanden hätten (vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 1996 - XII ZB 58/95 - FamRZ 1996, 1465 f.; Johannsen/ Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 1; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 5 Rn. 31; MünchKommBGB/Ackermann-Sprenger 7. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 20). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind daher auch die eine schuldrechtliche Ausgleichsrente beschränkenden Vereinbarungen mit einzubeziehen (ebenso Wick Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 740a). Ein Teilhabeanspruch kann folglich nicht geltend gemacht werden, wenn der Ausgleichsberechtigte in zulässiger Weise auf eine Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich verzichtet hat (vgl. AG München FamRZ 2002, 963). Entsprechendes gilt, wenn die schuldrechtliche Ausgleichsrente durch eine von den geschiedenen Ehegatten getroffene Vereinbarung in zulässiger Weise herabgesetzt worden ist. Auch diese Reduzierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente wirkt sich auf die Höhe des Teilhabeanspruchs aus.
23
bb) Da durch die Vereinbarung die Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts herabgesetzt worden ist und der Teilhabeanspruch nach § 25 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG diese nicht übersteigen darf, ist eine höhere Festsetzung des Teilhabeanspruchs allenfalls zulässig, wenn die Vereinbarung auf Wirksamkeits- oder Durchsetzungshindernisse stößt (§§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 1 VersAusglG; vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 226/13 - FamRZ 2016, 1050 Rn. 21 f.).
24
Für eine Unwirksamkeit der Vereinbarung ist im vorliegenden Fall allerdings nichts ersichtlich. Die Rechtsbeschwerde beruft sich darauf nicht. Auch ansonsten liegen hierfür aufgrund der nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts keine Anhaltspunkte vor.
25
cc) Den Umfang der Bindung des § 25 Abs. 3 VersAusglG hat das Oberlandesgericht dennoch zu Recht entsprechend dem Sinn und Zweck der Vereinbarung auf einen Bruttobetrag beschränkt. Dies ist im Übrigen für die Antragstellerin als Rechtsbeschwerdeführerin günstig.
26
Bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG sind die vom ausgleichspflichtigen Ehegatten zu erbringenden Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG in Abzug zu bringen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 64; Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 44 ff.). Dies gilt im Grundsatz selbst dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinerseits zusätzliche Sozialversicherungsabgaben auf die Ausgleichsrente zu leisten hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2014 - XII ZB 658/10 - FamRZ 2014, 1529 Rn. 30 ff. und vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 52).
27
Ist der ausgleichsverpflichtete Ehegatte hingegen verstorben, fallen Sozialversicherungsbeiträge allein auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten an (§ 229 SGB V). Entsprechend findet § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Rahmen der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 VersAusglG keine Anwendung (vgl. § 25 Abs. 4 VersAusglG). Die Sozialversicherungsbeiträge sind daher nach einhelliger Auffassung hier nicht abzuziehen (OLG Nürnberg FamRZ 2016, 550, 553; BT-Drucks. 16/10144 S. 67; Palandt/ Brudermüller BGB 76. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 6; BeckOGK/Fricke [Stand: 1. Mai 2017] § 25 VersAusglG Rn. 30; BeckOK BGB/Gutdeutsch [Stand: 1. Februar 2017] § 25 VersAusglG Rn. 8a; MünchKommBGB/AckermannSprenger 7. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 18; Johannsen/Henrich/Holzwarth Fami- lienrecht 6. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 17; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 5 Rn. 19; Wick Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 740; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 849). Aus denselben Gründen ist eine zum Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente geschlossene Vereinbarung übereinstimmend mit der Auffassung des Oberlandesgerichts (ebenso Wick Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 740a; BeckOK BGB/Gutdeutsch [Stand: 1. Februar 2017] § 25 VersAusglG Rn. 8a; BeckOGK/Fricke [Stand: 1. Mai 2017] § 25 VersAusglG Rn. 30) entsprechend umzurechnen. Gegen die rechnerische Durchführung durch das Oberlandesgericht ist nichts zu erinnern, hiergegen sind auch keine Beanstandungen erhoben worden.
Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Böblingen, Entscheidung vom 07.05.2015 - 14 F 1161/14 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.09.2015 - 16 UF 124/15 -

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(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,1.Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs


Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 20 Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente


(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den

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(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben habe

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 25 Anspruch gegen den Versorgungsträger


(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgl

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 21 Abtretung von Versorgungsansprüchen


(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann von der ausgleichspflichtigen Person verlangen, ihr den Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente abzutreten. (2) Für rückständige Ansprüche auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente k

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(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann von der ausgleichspflichtigen Person verlangen, ihr den Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente abzutreten.

(2) Für rückständige Ansprüche auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente kann keine Abtretung verlangt werden.

(3) Eine Abtretung nach Absatz 1 ist auch dann wirksam, wenn andere Vorschriften die Übertragung oder Pfändung des Versorgungsanspruchs ausschließen.

(4) Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person, so geht der nach Absatz 1 abgetretene Anspruch gegen den Versorgungsträger wieder auf die ausgleichspflichtige Person über.

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

23
Der von der Antragstellerin formulierte Antrag richtet sich ohne nähere Konkretisierung des Anspruchsziels lediglich auf die Abänderung und "Neuregelung" des Vergleichs vom 7. Juni 1988. Er lässt nicht erkennen, mit welchem Ziel und in welcher Form die Vereinbarung abgeändert werden soll. Vor allem bleibt offen, ob die Antragstellerin von der - am Vergleich nicht beteiligten - Antragsgegnerin (etwa als mögliche Alleinerbin des Ehemanns) die Zahlung eines höheren Abfindungsbetrags verlangen will oder ob der Vergleich etwa dahingehend angepasst werden soll, dass der Abfindungsbetrag erstattet werdenund der Vergleich rückabgewickelt werden soll, so dass er der Geltendmachung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente gegen den Versorgungsträger nach § 25 VersAusglG nicht (mehr) entgegensteht (zur fraglichen Reichweite von § 25 Abs. 2 VersAusglG s. etwa Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 6; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 8; AG Bayreuth FamRZ 2012, 1726 m. Anm. Borth; zur Vorgängerregelung in § 3 a Abs. 3 Satz 2 VAHRG vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602).
16
Die von den Parteien in der mündlichen Verhandlung über den Antrag nach § 10 a VAHRG vor dem Familiengericht getroffene Vereinbarung, das grundsätzlich nach §§ 1587 a Abs. 1, 1587 b Abs. 1 BGB mit den gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemanns zu saldierende betriebliche VBL-Anrecht der Ehefrau im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unberücksichtigt zu lassen, ist jedoch unwirksam. Denn nach § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB dürfen zum Schutz der Versorgungsträger vor Manipulationen der Ehegatten durch eine Vereinbarung weder unmittelbar noch mittelbar Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen oder begründet werden. Das bedeutet u.a., dass trotz einer anders lautenden Vereinbarung gerichtlich keine höhere Quote als 50 % des Wertunterschieds nach Gegenüberstellung der in § 1587 a Abs. 2 BGB sowie § 1587 a Abs. 5 BGB aufgeführten Versorgungen übertragen oder begründet werden darf (Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 780). Im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist es demnach unzulässig, mittels Vereinbarung betriebliche Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei der Saldierung nach § 1587 a Abs. 1 BGB unberücksichtigt zu lassen, um - wie hier - mittelbar den durch Rentensplitting auszugleichenden Betrag zu Lasten des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers über den gesetzlichen Rahmen hinaus zu erhöhen (Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 30/88 - FamRZ 1990, 384, 386 und vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 4/87 - FamRZ 1988, 153, 154; Johannsen/ Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 o BGB Rdn. 16).

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 128/98
vom
11. Juli 2001
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 1587 c, 1587 h, 1587 o Abs. 2 Satz 2 und 3
Zur Genehmigungsfreiheit einer notariellen Vereinbarung, mit der auf die Geltendmachung
der Härteklauseln der §§ 1587 c und 1587 h BGB verzichtet wird.
BGH, Beschluß vom 11. Juli 2001 - XII ZB 128/98 -OLG Frankfurt
AG Kassel
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2001 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, WeberMonecke
und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Familiensenat in Kassel - vom 1. Oktober 1998 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Wert: bis 30.000 DM.

Gründe:


I.

Die am 4. April 1959 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 19. August 1991 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin am 6. Juni 1995 rechtskräftig geschieden. Die Ehegatten schlossen am 23. Dezember 1993 einen notariellen Vertrag, der unter anderem in Abschnitt "II. Ehevertrag" zum Versorgungsausgleich folgende Vereinbarung enthielt: "§ 4 Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, daß der Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung abgewickelt werden soll. Beide Parteien verzichten darauf, etwaige Anträge auf Ausschluß und/oder Vermin-
derung des Versorgungsausgleichs zu stellen und nehmen die diesbezüglichen Erklärungen wechselseitig an."
Das Familiengericht hat im Scheidungsverbundurteil den Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 2 BGB durchgeführt und zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe des (damaligen) Höchstbetrages begründet. Im übrigen hat es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Die Antragstellerin, die seit dem 1. März 1996 Altersrente bezieht, hat am 4. März 1996 beantragt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen und den Antragsgegner, der sich seit dem 1. August 1996 in Ruhestand befindet, zur Zahlung einer monatlichen Rente von 2.384,89 DM sowie zur Abtretung seines Versorgungsanspruchs in dieser Höhe zu verpflichten. Im Juli 1996 hat sie ferner einen Antrag nach § 10 a VAHRG auf Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gestellt. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag auf Zahlung einer monatlichen Rente zurückzuweisen und die Antragstellerin zur Auskunftserteilung über ihre Vermögensverhältnisse zum 1. August 1996 zu verpflichten. Er wendet sich gegen eine Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, da diese für ihn eine unbillige Härte darstelle. Die Antragstellerin verfüge über beträchtliches , ihm jedoch nicht im einzelnen bekanntes Vermögen, so daß sie bei Anordnung einer Ausgleichsrente höhere Einkünfte erziele als er. Demgegenüber besitze er kein nennenswertes Vermögen. Die Vereinbarung, nach der er sich nicht auf einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen berufen könne, sei unwirksam und
habe darüber hinaus auch nur für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich gelten sollen. Das Familiengericht hat mit Wirkung ab 1. August 1996 das Verbundurteil zum Versorgungsausgleich gem. § 10 a VAHRG abgeändert sowie den Antragsgegner verpflichtet, ab 1. August 1996 eine monatliche Ausgleichsrente von 2.384,89 DM zu entrichten und in dieser Höhe seinen Versorgungsanspruch abzutreten. Den Antrag des Antragsgegners auf Auskunftserteilung hat es zurückgewiesen. Auf seine Beschwerde und die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht aufgrund aktualisierter Auskünfte der Versorgungsträger den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich in Höhe von 1.233,51 DM angeordnet und darüber hinaus den Antragsgegner verpflichtet , ab 1. August 1996 eine monatliche Ausgleichsrente von 2.257,13 DM zu zahlen sowie die Erklärung abzugeben, daß er seine Versorgungsansprüche in dieser Höhe abtrete. Im übrigen hat es die Beschwerde und die Anschlußbeschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hat das Oberlandesgericht im wesentlichen ausgeführt: Die Vereinbarung, auf Anträge auf Ausschluß des Versorgungsausgleichs zu verzichten, sei wirksam und habe keiner gerichtlichen Genehmigung bedurft. Der Verzicht betreffe sowohl den öffentlich-rechtlichen als auch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Für eine Aufspaltung der Ausgleichsarten gebe es keinen Anhaltspunkt. Im übrigen wäre ein Ausschluß des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Abs. 1 Nr. 1 BGB auch nicht gerechtfertigt. Die vom Antragsgegner angeführte unterschiedliche Besteuerung von Pensionen und Renten führe vorliegend nicht zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes. Auch die Vermögenslage der Antragstellerin spiele für die Beurteilung der Vereinbarung und des Versorgungsausgleichs keine
Rolle, zumal der Antragsgegner bereits bei Abschluß des Vertrages Kenntnis davon gehabt habe, daß der Wert des Mehrfamilienhauses der Antragstellerin eventuell doppelt bis dreimal so hoch sein könnte wie angenommen. Deshalb sei auch der Auskunftsanspruch abzuweisen. Dagegen wendet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene weitere Beschwerde des Antragsgegners, mit der dieser die Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich angreift und sein Auskunftsbegehren weiterverfolgt.

II.

Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. 1. Soweit der Antragsgegner beantragt, den Beschluß des Oberlandesgerichts aufzuheben, den Beschluß des Familiengerichts abzuändern und den Antrag auf Zahlung einer Ausgleichsrente zurückzuweisen, greift er allein den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich an. Zwar ist das Gericht im Verfahren der weiteren Beschwerde grundsätzlich nicht an den Antrag des Beschwerdeführers gebunden (vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 1991 - XII ZB 77/90 - FamRZ 1992, 165). Ausnahmsweise kann eine Bindung eintreten, wenn es nur um private Interessen geht, z.B. bei einem Ausschluß der Billigkeitsregelung nach § 1587 c BGB (Zöller/Philippi, 22. Aufl. § 621 e Rdn. 29 a; angedeutet im Senatsbeschluß vom 27. Juni 1989 - IVb ZB 767/80 - FamRZ 1984, 990, 992). Zwar geht die Begründung hier auch auf den öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich ein. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Antrags liegt jedoch, von der Weiterverfolgung des Auskunftsanspruchs abgesehen, eine wirksame Beschränkung der weiteren Beschwerde
auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vor, da dieser einen teilbaren Verfahrensgegenstand darstellt (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 92, 5, 10 f). 2. Der Antragsgegner ist aufgrund der Vereinbarung vom 23. Dezember 1993 gehindert, Härtegründe nach § 1587 h Nr. 1 BGB gegenüber dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geltend zu machen.
a) Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht den Vertrag dahingehend ausgelegt, daß er einen Verzicht der Parteien auf die Billigkeitskorrektur sowohl nach § 1587 c als auch nach § 1587 h BGB enthält. Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen ist Sache des Tatrichters. Sie kann von dem Gericht der weiteren Beschwerde (wie auch vom Revisionsgericht) nur darauf überprüft werden, ob die Vorinstanz Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt hat, ob ihr im Zusammenhang mit der Auslegung Verfahrensfehler unterlaufen sind und ob sie wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen hat. Solche Auslegungsfehler vermag die weitere Beschwerde nicht aufzuzeigen. Die Auslegung des Oberlandesgerichts ist möglich und sogar naheliegend. Bei seiner Auslegung hat es sowohl den Wortlaut als auch die Vorgeschichte der Vereinbarung berücksichtigt , die erst eineinhalb Jahre nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags und nach Erörterung des Versorgungsausgleichs im Termin vom 10. Juni 1992 geschlossen wurde. Entgegen der weiteren Beschwerde ergibt sich auch aus der Vorkorrespondenz kein Anhaltspunkt dafür, daß lediglich die Härteklausel des § 1587 c BGB ausgeschlossen, auf die Geltendmachung des § 1587 h BGB jedoch nicht verzichtet werden sollte. Im Gegenteil ist dem Schreiben der Vertreter der Antragstellerin vom 23. November 1993, also kurz vor Abschluß des Vertrags zu entnehmen, daß sie besonderen Wert auf uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs legte, da "diese Position wegen der
erforderlichen Absicherung ihres Lebensstandards von entscheidender Bedeutung" sei. Soweit die weitere Beschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, den vom Antragsgegner benannten Zeugen dazu zu vernehmen, daß in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 1995, also anderthalb Jahre nach der umstrittenen Vereinbarung, ausführlich über die zukünftige Anrechnung von Vermögen auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verhandelt worden sei, hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Die den Parteien mit gerichtlichem Hinweis vom 22. Mai 1998 bekanntgegebene Auffassung des Oberlandesgerichts, auf die in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptungen komme es nicht an, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Angesichts des Wortlauts der Vereinbarung erscheinen spätere Verhandlungen der Parteien über eine - auch im Rahmen des § 1587 h BGB gesetzlich nicht vorgesehene - "Anrechnung" von Vermögenserträgnissen auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht geeignet, die getroffene Auslegung des in der notariellen Vereinbarung erklärten Verzichts in Frage zu stellen. Den Abschluß einer Abänderungsvereinbarung vor oder in dem Termin vom 6. Juni 1995 hat der Antragsgegner nicht behauptet.
b) Entgegen der weiteren Beschwerde ist der "Ehevertrag" nicht bereits deshalb nach § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksam, weil er erst nach Stellung des Scheidungsantrags geschlossen wurde. aa) Nach § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB ist der Ausschluß des Versorgungsausgleichs unwirksam, wenn binnen eines Jahres nach Abschluß des Vertrages Scheidungsantrag gestellt wird. Die Vorschrift ist allerdings über den Wortlaut hinaus nicht nur dann anzuwenden, wenn der Scheidungsantrag erst (innerhalb eines Jahres) nach Vertragsabschluß gestellt wird, sondern auch
dann, wenn er bereits - wie hier - rechtshängig ist (st. Rspr. vgl. nur Senatsbeschluß vom 4. Februar 1987 - IVb ZB 106/85 - FamRZ 1987, 467 m.N.). bb) § 1408 Abs. 2 Satz 1 BGB erfaßt nicht nur den vollständigen Ausschluß des Versorgungsausgleichs, sondern auch jede andere Vereinbarung, die im Rahmen des § 1587 o BGB geschlossen werden könnte. Es ist kein Grund ersichtlich, Vereinbarungen über einen Teilausschluß oder eine Modifizierung des Versorgungsausgleichs nicht zuzulassen (Senatsbeschluß vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 63/82 - FamRZ 1986, 890, 892; MünchKomm/Kanzleiter, 4. Aufl. § 1408 Rdn. 26 m.N.; Göppinger/Wenz, Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung, 7. Aufl. § 3 Rdn. 117). Bei der Vereinbarung der Parteien handelt es sich jedoch nicht um einen Ehevertrag nach § 1408 Abs. 2 BGB, sondern um eine Scheidungsfolgenvereinbarung nach § 1587 o BGB. Davon ist auch das Oberlandesgericht ausgegangen, das die Genehmigungsbedürftigkeit durch das Gericht und die Versorgungsträger geprüft hat. Diese Auslegung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar wird der Abschnitt II. als Ehevertrag bezeichnet. Jedoch ist im Eingang der Vertragsurkunde ausdrücklich als Vertragszweck die Auseinandersetzung der Vermögenswerte angegeben. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war das Scheidungsverfahren bereits rechtshängig , es war bereits über die Folgesachen verhandelt worden, und die Parteien hatten im Verfahren die gütliche Erledigung der Vermögensangelegenheiten angekündigt. § 1408 Abs. 2 BGB ist daher nicht einschlägig.
c) Der Verzicht des Ausgleichsverpflichteten auf die Geltendmachung von Härtegründen unterfällt nicht dem Genehmigungsvorbehalt des § 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB. aa) Bereits die Gesetzesgeschichte spricht dafür, daß vorrangig dem Schutzbedürfnis des sozial schwächeren ausgleichsberechtigten Ehegatten
Rechnung getragen werden sollte, sowie dem Interesse der Allgemeinheit vor Manipulationen des öffentlich-rechtlichen Rentenrechts. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, daß der sozial schwächere Berechtigte bei einer Vereinbarung unter dem Druck der Scheidungssituation nicht übervorteilt werden und die mit dem Versorgungsausgleich angestrebte soziale Existenzsicherung gewährleistet werden sollte (BT-Drucks. 7/4361 S. 49; BVerfGE 60, 329, 341 = FamRZ 1982, 769, 772; zur Entstehungsgeschichte ausführlich: Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1984 - IVb ZB 153/82 - NJW 1985, 315, 316). Damit wird gleichzeitig den Gemeinwohlbelangen Rechnung getragen, indem ein sozial schwacher Ehegatte nicht ohne entsprechende Gegenleistung des anderen zu Lasten der Allgemeinheit auf ihm zustehende Versorgungsanrechte verzichten kann (BVerfGE aaO S. 341). Daneben wird die Privatautonomie auch dadurch eingeschränkt, daß das öffentlich-rechtliche Rentenrecht der Dispositionsfreiheit entzogen ist. Dies wird insbesondere durch die Regelung des § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB deutlich, der die Begründung oder Übertragung von Anwartschaftsrechten in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 1 oder 2 BGB durch Vereinbarung nicht zuläßt. Zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung können dadurch für den Berechtigten nicht mehr Rentenanwartschaften begründet werden, als ihm nach der gesetzlichen Regelung zustehen (Senatsbeschluß vom 3. Juni 1981 - IVb ZB 529/80 - FamRZ 1981, 1051, 1060; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl. VI Rdn. 291). Maßgeblich sind die Obergrenzen des hälftigen Wertunterschieds und der rentenrechtlichen Höchstbeträge. Dies gilt auch für Vereinbarungen , in denen beispielsweise Anrechte des Berechtigten bei der Saldierung unberücksichtigt bleiben sollen und sich dadurch seine Ausgleichsquote mittelbar erhöht (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 4/87 - FamRZ 1988, 153, 154; OLG Koblenz FamRZ 1986, 273, 274).
bb) Im Hinblick auf den Schutz der Versorgungsträger vor Manipulationen wird eine Genehmigungsbedürftigkeit aller Vereinbarungen gefordert, auch wenn diese sich ausschließlich zugunsten des Berechtigten auswirken, weil eine umfassende Inhaltskontrolle gewährleistet werden solle (RGRK/Wick, 12. Aufl., § 1587 o Rdn. 25; Soergel/Lipp, 13. Aufl., § 1587 o Rdn. 26; AG Mosbach FamRZ 1977, 810, 813). Eine renten- oder versorgungsrechtlich nicht zulässige Vereinbarung wäre allerdings bereits nach § 134 oder § 306 BGB unwirksam (vgl. dazu Schwab/Hahne aaO VI Rdn. 292). Diese Frage kann aber letztlich dahinstehen, denn ein Eingriff in die Rechte der Versorgungsträger liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Ehegatten sich nur darauf einigen, daß der Verpflichtete Billigkeitserwägungen nach §§ 1587 c, 1587 h BGB nicht geltend macht. Die Interessen der Versorgungsträger werden gewahrt, denn durch die Vereinbarung der Parteien werden der Antragstellerin nicht mehr Anwartschaften zugesprochen, als ihr auch nach der gesetzlichen Regelung zustünden. Auf die Geltendmachung von Härtegründen durch den Verpflichteten haben die Versorgungsträger - unabhängig davon, ob der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich oder der schuldrechtliche Versorgungsausgleich betroffen ist - keinen Anspruch. Insoweit stünde ihnen auch gegen eine Entscheidung des Gerichts, daß solche Härtegründe nicht vorliegen, keine Beschwerde zu, da allein die Privatinteressen der Ehegatten tangiert werden (Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132, 134; Johannsen / Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 1587 c Rdn. 6 m.N.). In diesem Falle verwirklicht der Genehmigungsvorbehalt allein den Schutzzweck des § 1587 o BGB zugunsten des sozial schwächeren Ausgleichsberechtigten. So wie es dem Verpflichteten überlassen bleibt, ob er sich auf Härtegründe berufen und die entsprechenden Tatsachen in das Verfahren einführen will, so kann er auch auf die Geltendmachung dieser Gründe gegenüber dem
Berechtigten verzichten (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 o Rdn. 15; in diese Richtung bereits Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 637/81 - nicht veröffentlicht). Zwar besteht im Versorgungsausgleichsverfahren die Aufklärungspflicht nach § 12 FGG. Das Gericht muß dabei aber nicht jeder nur denkbaren Möglichkeit nachgehen. Ermittlungen sind vielmehr nur insoweit angezeigt, als das Vorbringen der Beteiligten oder der Sachverhalt bei sorgfältiger Überlegung dazu Anlaß geben. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um die Aufklärung von Umständen handelt, die einem Beteiligten günstig sind. Hier kann erwartet werden, daß das Gericht bei der Aufklärung solcher Umstände von Seiten des betroffenen Beteiligten durch entsprechenden Sachvortrag unterstützt wird (Senatsbeschluß vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ 1988, 709, 710; OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 652). Ebenso bleibt es dem Berechtigten unbenommen, vom Ausgleichsverpflichteten vorgebrachte Gründe zur Anwendung der Billigkeitsklausel nicht zu bestreiten, wenn die Eheleute eine entsprechende Bewertung übereinstimmend für richtig halten (Senatsbeschluß vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 746/80 - FamRZ 1982, 471, 472 f.). Dies gilt gerade auch im Rahmen des § 1587 h BGB, weil es dem Ausgleichsberechtigten freisteht, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überhaupt zu beantragen, so daß ihm auch die volle Dispositionsmöglichkeit für eine vertragliche Modifizierung einschließlich eines Verzichts zusteht (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 o BGB Rdn. 12 m.N.; Schwab/Hahne aaO VI Rdn. 291). Auch wenn es den Ehegatten im Hinblick auf den Schutz des Berechtigten nicht gestattet ist, einen Härtefall zu fingieren (Johannsen /Henrich/Hahne aaO § 1587 o Rdn. 15), so ist umgekehrt ein formgerechter Verzicht des Verpflichteten auf die Stellung eines Antrags nach den §§ 1587 c,
1587 h BGB für das Gericht als gemeinsame Billigkeitswertung der Ehegatten bindend (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 o Rdn. 15 a.E.; MünchKomm/Dörr 4. Aufl., § 1587 c Rdn. 53; Palandt/Brudermüller 60. Aufl. § 1587 c Rdn. 17; a.A. für § 1587 h Nr. 1: MünchKomm/Strobel aaO § 1587 o Rdn. 14). Danach erfordern Sinn und Zweck der Regelung keine Einschränkung der Dispositionsfreiheit der Ehegatten. Vielmehr unterliegt die Vereinbarung nur den üblichen Wirksamkeitserfordernissen, deren Fehlen vorliegend nicht geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist. Auch die vom Antragsgegner geltend gemachte unterschiedliche Besteuerung von Pensionen und Renten stellt die Wirksamkeit der Vereinbarung und den hier allein noch anhängigen , der Vereinbarung entsprechend durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht in Frage, zumal der Versorgungsausgleich nicht dazu dient, beiden Ehegatten eine gleich hohe Altersversorgung zu sichern und sie wirtschaftlich gleichzustellen (OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, aaO S. 653). 3. Die Vereinbarung ist auch nicht nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzupassen oder aufzuheben. Soweit der Antragsgegner geltend macht, er habe das Vermögen und die daraus resultierenden Einkünfte der Antragstellerin bei Abschluß des Vergleichs falsch eingeschätzt , führt dies nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage. Es kann dahinstehen , ob es sich dabei nicht von vorn herein um einen in seiner Risikosphäre liegenden unbeachtlichen Motivirrtum handelte. Jedenfalls hatte der Antragsgegner bereits vor Abschluß des Vergleichs den aufgrund einer Sachverständigenbewertung angegebenen Wert des Mehrfamilienhauses von etwa 393.000 DM nach Einholung einer fachlichen Stellungnahme angezweifelt und einen solchen von etwa 1 Million DM bis 1,3 Millionen DM angenommen. Bei
dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß er einen Wert als sicher zugrunde legte, der sich dann in unvorhergesehener Weise als falsch herausstellte. Vielmehr ist er in Kenntnis der unterschiedlichen Bewertung bewußt auf den Vergleich eingegangen, ohne eine endgültige Klärung herbeizuführen. Erst recht sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die etwaige (falsche) Einschätzung des Immobilienwertes durch den Antragsgegner nicht nur der Antragstellerin zur Kenntnis gelangt, sondern - wie es für die Aufnahme in die Geschäftsgrundlage erforderlich gewesen wäre - von ihr auch akzeptiert und in ihren Geschäftswillen aufgenommen wäre (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 1993 - XII ZR 232/91 - FamRZ 1993, 1047, 1048). Damit geht das Risiko, den Wert des Grundstücks unzutreffend beurteilt zu haben, zu Lasten des Antragsgegners, zumal die getroffene Regelung der Scheidungsfolgen Vergleichscharakter hat und er den Vergleich auch nicht angefochten hat. 4. Da es auf die Vermögenslage der Antragstellerin für die Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach den obigen Ausführungen (unter 2.) nicht ankommt, steht dem Antragsgegner auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu.
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Blumenröhr Hahne Sprick Bundesrichterin Weber-Monecke Wagenitz ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise

1.
in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
2.
ausschließen sowie
3.
Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.

(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.

23
Der von der Antragstellerin formulierte Antrag richtet sich ohne nähere Konkretisierung des Anspruchsziels lediglich auf die Abänderung und "Neuregelung" des Vergleichs vom 7. Juni 1988. Er lässt nicht erkennen, mit welchem Ziel und in welcher Form die Vereinbarung abgeändert werden soll. Vor allem bleibt offen, ob die Antragstellerin von der - am Vergleich nicht beteiligten - Antragsgegnerin (etwa als mögliche Alleinerbin des Ehemanns) die Zahlung eines höheren Abfindungsbetrags verlangen will oder ob der Vergleich etwa dahingehend angepasst werden soll, dass der Abfindungsbetrag erstattet werdenund der Vergleich rückabgewickelt werden soll, so dass er der Geltendmachung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente gegen den Versorgungsträger nach § 25 VersAusglG nicht (mehr) entgegensteht (zur fraglichen Reichweite von § 25 Abs. 2 VersAusglG s. etwa Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 6; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 8; AG Bayreuth FamRZ 2012, 1726 m. Anm. Borth; zur Vorgängerregelung in § 3 a Abs. 3 Satz 2 VAHRG vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602).

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

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5. Jedoch hat das Oberlandesgericht zu Unrecht - wenn auch im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats - bei der Berechnung der Ausgleichsrente gemäß § 1587 g BGB die vom Antragsgegner zu erbringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unberücksichtigt gelassen.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.