Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2014 - XII ZB 45/13

bei uns veröffentlicht am19.02.2014
vorgehend
Amtsgericht Rosenheim, 3 F 2168/12, 16.12.2012
Oberlandesgericht München, 12 WF 2114/12, 17.01.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 45/13
vom
19. Februar 2014
in der Sache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Verfahren, in dem die Unterlassung einer von einem Dritten getätigten Äußerung
begehrt wird, die geeignet ist, die persönliche Beziehung zwischen
Ehegatten zu beeinträchtigen, ist keine sonstige Familiensache i.S.d. § 266
Abs. 1 Nr. 2 FamFG.
BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 45/13 - OLG München
AG Rosenheim
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 17. Januar 2013 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Wert: 3.000 €

Gründe:


I.

1
Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit des angerufenen Familiengerichts.
2
Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner die Unterlassung der gegenüber ihrem Ehemann getätigten Äußerung, der Antragsgegner habe nicht am Tennistraining im Oktober 2011 teilnehmen können, weil er zeitgleich mit der Antragstellerin zusammen gewesen sei.
3
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat sich für unzuständig erklärt und das Verfahren an die allgemeine Zivilabteilung des Amtsgerichts verwiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht zu- rückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
4
5
1. Sie ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 6 GVG iVm § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 7) und auch im Übrigen zulässig. 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
6
7
a) Das Beschwerdegericht hat das Vorliegen einer sonstigen Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG verneint und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, durch die Äußerung des Antragsgegners sei nicht in den räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe eingegriffen worden. Zwar sei die Ehestörungsklage nur ein Beispiel für eine sonstige Familiensache iSv § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Eine am Wortlaut und Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung ergebe aber, dass der Anspruch gegen den Dritten aus der Ehe herrühren müsse. Vorliegend greife der Antragsgegner durch seine Äußerung zwar in die Ehre der Antragstellerin, jedoch nicht in deren Ehe als ein durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes sonstiges Recht ein. Eine erweiternde Auslegung des § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, nach der es ausreiche, dass die beanstandete Äußerung Einfluss auf die Ehe der Antragstellerin habe, sei nicht geboten und führe zu einem weit ausufernden Anwendungsbereich der Vorschrift.
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. Entge8 gen der Auffassung der Antragstellerin ist die hier zu beurteilende Streitigkeit nicht als sonstige Familiensache iSv § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zu qualifizieren. aa) Nach dieser Vorschrift sind sonstige Familiensachen, für die die Zu9 ständigkeit des Familiengerichts begründet ist, Verfahren, die aus der Ehe herrührende Ansprüche betreffen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Anspruch in der Ehe selbst seine Grundlage findet. Der bloße Zusammenhang des geltend gemachten Anspruchs mit einer Ehe genügt hierfür nicht (Zöller /Lorenz ZPO 30. Aufl. § 266 FamFG Rn. 13; Burger FamRZ 2009, 1017, 1018; Heiter FamRB 2010, 121, 122; vgl. auch BT-Drucks. 16/6308 S. 263; a. A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 72. Aufl. § 266 FamFG Rn. 11). Neben den aus § 1353 BGB hergeleiteten Ansprüchen vermögensrechtlicher und persönlicher Art zwischen den Ehegatten werden von § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG die Ansprüche erfasst, die dem Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft vor Störungen dienen (vgl. Keidel/Giers FamFG 18. Aufl. § 266 Rn. 9). Dazu zählen insbesondere die sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB iVm Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche bei Störungen des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe, auch wenn sie sich gegen einen Dritten richten (Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 5. Aufl. § 266 FamFG Rn. 10; MünchKommFamFG/Erbarth 2. Aufl. § 266 Rn. 77 f.; Schulte-Bunert/Weinreich/Rehme FamFG 4. Aufl. § 266 Rn. 14; Prütting/Helms/Heiter FamFG 3. Aufl. § 266 Rn. 43; Horndasch/ Viefhues/Cremer FamFG 3. Aufl. § 266 Rn. 20; Keidel/Giers FamFG 18. Aufl. § 266 Rn. 10; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 34. Aufl. § 266 FamFG Rn. 4; vgl. auch BT-Drucks. 16/6308 S. 262 f.).
10
Eine Verletzung des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe ist durch die von der Antragstellerin behauptete Äußerung des Antragsgegners jedoch nicht gegeben. Der Schutzbereich des "räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe" beschränkt sich auf den äußeren Bereich der Lebensgestaltung der Ehegatten, der die Grundlage für das gemeinsame Ehe- und Familienleben bildet und zugleich den einzelnen Familienmitgliedern die Entfaltung ihrer Persönlichkeit ermöglichen soll (BGHZ 6, 360, 365 f. = NJW 1952, 975). Er umfasst daher insbesondere die Ehewohnung in dem Bestand, in dem sie die Eheleute gemeinsam nutzen (Staudinger/Voppel BGB [2012] § 1353 Rn. 115; MünchKommFamFG/Erbarth 2. Aufl. § 266 Rn. 78). Ehestörungen, die unmittelbar die innere Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten berühren , sind dagegen als innerehelicher Vorgang nicht in den Schutzzweck der deliktischen Haftungstatbestände einbezogen (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IV b ZR 56/88 - FamRZ 1990, 367, 369). Im vorliegenden Fall sieht die Antragstellerin die Ehestörung darin, dass
11
der Antragsgegner mit seinem Verhalten das Ziel verfolgt habe, die Ehe der Antragstellerin zu zerstören. Aus diesem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich kein Eingriff in deren äußeren ehelichen Lebensbereich, sondern eine Beeinträchtigung der persönlichen Beziehung der Eheleute untereinander, die vom Schutzbereich des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe als einem sonstigen Recht iSv § 823 Abs. 1 BGB nicht erfasst wird.
12
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde entsprechen daher die für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Umstände nicht gleichzeitig den notwendigen Tatbestandsmerkmalen des geltend gemachten Anspruchs (sogenannte doppelt relevante Tatsachen, vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 33). Da die von der Antragstellerin behauptete Äußerung des Antragsgegners nicht in den Schutzbereich des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe eingreift, kann sich ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin lediglich aufgrund einer Verletzung ihrer persönlichen Ehre nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB ergeben. Das Beschwerdegericht konnte daher schon allein aufgrund des Sachvortrags der Antragstellerin darüber entscheiden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 20 ff.), ob eine sonstige Familiensache iSv § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG gegeben ist. Eine Beweiserhebung über die Behauptung der Antragstellerin, der Antragsgegner habe - wie bereits mehrfach in der Vergangenheit hinsichtlich fünf weiterer Ehen - mit seinem Verhalten das Ziel verfolgt, auch die Ehe der Antragstellerin zu zerstören , war daher im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nicht veranlasst. bb) Schließlich kann die hier zu beurteilende Streitigkeit nicht aus ande13 ren Gründen als sonstige Familiensache iSv § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG qualifiziert werden.
14
Der Gesetzgeber hat mit § 266 FamFG den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert ("Großes Familiengericht"). Damit sollen bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Familiensachen werden. Ordnungskriterium dabei ist nach der Gesetzesbegründung allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 25; vgl. auch BT-Drucks. 16/6308 S. 168 f.).
15
Zu Recht weist das Beschwerdegericht daher darauf hin, dass Ehestörungsverfahren nur ein Beispiel für eine sonstige Familiensache iSv § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG sind. Die mit der Erweiterung der Zuständigkeit der Familiengerichte durch die Neuregelung in § 266 FamFG verfolgte gesetzgeberische Absicht erfordert es jedoch nicht, Verfahren, die nur mittelbar Auswirkung auf eine bestehende Ehe haben, als Familiensachen zu qualifizieren. Ein solches Verständnis des § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG würde zu einem weit ausufernden Anwendungsbereich der Vorschrift führen, weil sich dieser dann auch auf Verfahren erstrecken würde, deren Einordnung als Familiensache nicht mehr mit der Sachnähe der Familiengerichte zum Verfahrensgegenstand gerechtfertigt werden kann. So liegen die Dinge hier. Eine besondere Sachnähe des Familiengerichts
16
zum Verfahrensgegenstand besteht nicht. Die Antragsgegnerin verfolgt einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB aufgrund einer behaupteten ehrverletzenden Äußerung des Antragsgegners. Das Verfahren weist damit keine Besonderheiten auf, die eine Entscheidung durch das Familiengericht erfordern. Dass die Äußerung möglicherweise Auswirkungen auf die persönliche Beziehung der Antragstellerin zu ihrem Ehemann hat und der Fortbestand ihrer Ehe dadurch gefährdet worden ist, genügt als mittelbare Folge nicht, um eine Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zu begründen. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, Entscheidung vom 16.12.2012 - 3 F 2168/12 -
OLG München, Entscheidung vom 17.01.2013 - 12 WF 2114/12 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft


(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. (2) Ein Ehegatte ist nicht ver

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 266 Sonstige Familiensachen


(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die1.Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwisch

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2012 - XII ZB 652/11

bei uns veröffentlicht am 05.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 652/11 vom 5. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; GVG § 17 a a) Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des § 26

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(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

7
1. Sie ist gemäß § 17 a Abs. 4 und Abs. 6 GVG iVm § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. Zöller/Lückemann ZPO 29. Aufl. § 17 a GVG Rn. 16 a) und auch im Übrigen zulässig.

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

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1. Sie ist gemäß § 17 a Abs. 4 und Abs. 6 GVG iVm § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. Zöller/Lückemann ZPO 29. Aufl. § 17 a GVG Rn. 16 a) und auch im Übrigen zulässig.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

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1. Sie ist gemäß § 17 a Abs. 4 und Abs. 6 GVG iVm § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. Zöller/Lückemann ZPO 29. Aufl. § 17 a GVG Rn. 16 a) und auch im Übrigen zulässig.

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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1. Sie ist gemäß § 17 a Abs. 4 und Abs. 6 GVG iVm § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. Zöller/Lückemann ZPO 29. Aufl. § 17 a GVG Rn. 16 a) und auch im Übrigen zulässig.

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.