Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2014 - XII ZB 408/13

bei uns veröffentlicht am07.05.2014
vorgehend
Amtsgericht Potsdam, 43 F 215/07, 28.06.2010
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 15 UF 134/10, 13.06.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB408/13
vom
7. Mai 2014
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2014 durch den Vorsitzenden
Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur
und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2013 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Wert: bis 600 €

Gründe:

I.

1
Der 2004 geborene Kläger begehrt vom Beklagten, seinem Vater, mit der vor dem 1. September 2009 erhobenen Stufenklage die Erteilung von Auskünften und die Zahlung von Kindesunterhalt.
2
Das Amtsgericht hat den Beklagten durch Teilurteil zur Auskunftserteilung über sein Einkommen und Vermögen sowie zur Vorlage von Belegen zum Einkommen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht sei. Der Beklagte hat dagegen Rechtsbeschwerde eingelegt, mit welcher er die Abweisung der Klage erstrebt.

II.

3
Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis 31. August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10).
4
Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
5
1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Beklagten weder in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Diese Verfahrensgrundrechte verbieten es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2012 - XII ZB 594/11 - FamFR 2012, 353 und vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11 - FamRZ 2011, 1929 Rn. 8 mwN).
6
2. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zutreffend nach §§ 522 Abs. 1 Satz 2, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Das stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
7
a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Wert des Beschwerdegegenstandes richte sich nach dem Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es komme auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordere. Da dem Beklagten, der bei der S. AG abhängig beschäftigt sei, die Auskunft ohne Unterstützung eines Dritten möglich sei, sei die Beschwer anhand des persönlichen Zeit- und Arbeitsaufwands des Auskunftspflichtigen zu schätzen. Ein besonderes und schützenswertes Geheimhaltungsinteresse sei nicht dargelegt. Inwiefern der Kläger die im Rahmen der Auskunftserteilung erlangten Informationen nutzen könnte, um ihm zu schaden, sei nicht ersichtlich.
8
Das Oberlandesgericht hat näher begründet, dass der erforderliche Arbeitsaufwand wie auch Kosten aufgrund der Verpflichtung zur Vorlage von Be- legen keinen 600 € übersteigenden Wert ergeben.
9
b) Die Rechtsbeschwerde vermag einen Grund im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO nicht aufzuzeigen.
10
aa) Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, der Beklagte sei zu einer unmöglichen Leistung verurteilt worden, weil er zur Vorlage von Originalen seiner Entgeltnachweise verurteilt sei, wobei er diese nur elektronisch erhalte. Er könne die Nachweise lediglich wieder in Papierform erhalten, die sich jedoch von dem elektronisch übermittelten Entgeltnachweis nicht unterscheide. Die Verpflichtung zur Vorlage von Originalen führe zwangsläufig zur Verhängung eines Zwangsgelds, was der Beschwer mit 1.000 € hinzuzurechnen sei.
11
Das erscheint bereits deswegen zweifelhaft, weil die Vorlage eines Originals , etwa mit Datum, Stempel und Unterschrift des Arbeitgebers entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht geschuldet ist. Das Urteil bezieht sich ersichtlich auf § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach über die Höhe der Einkünfte auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen sind. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der Beklagte - was naheliegt - durch die Vorlage von Ausdrucken der ihm erteilten Lohnnachweise seiner Verpflichtung genügen würde.
12
Denn eine Unmöglichkeit der Vorlage von Belegen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten jedenfalls nicht. Dass weder ein vom Beklagten selbst noch ein von seinem Arbeitgeber erstellter Lohnnachweis die Erfordernisse des Titels erfüllen könne, weil das Original nur die elektronische Version sei, trifft nicht zu. Vielmehr würde der Beklagte jedenfalls durch von seinem Arbeitgeber erstellte Ausdrucke seiner Pflicht aus dem Titel zweifellos Genüge tun. Die zur unmöglichen Auskunftserteilung ergangene Rechtsprechung des Senats zur Erhöhung der Beschwer um die Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 18 ff. und Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05 - FamRZ 2009, 495, 496) findet demnach keine Anwendung. Dass die von ihm im ungünstigsten Fall verlangte Beschaffung der von seinem Arbeitgeber noch zu erstellenden Lohnbescheinigungen einen nennenswerten Kostenaufwand verursacht, hat der Beklagte nicht dargetan. Dafür, dass er gegen seinen Arbeitgeber auf "Vorlage von Originalbelegen" klagen müsste, hat der Beklagte schließlich nichts vorgetragen.
13
bb) Des Weiteren hat sich der Beklagte auf ein Geheimhaltungsinteresse berufen und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltend gemacht. Hierbei handelt es sich indessen schon nicht um eine besondere Interessenlage des Beklagten, weil es sich bei den Lohnbescheinigungen um eine übliche und vom Gesetz in § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB besonders hervorgehobene Form der Auskunftserteilung handelt (vgl. auch §§ 235, 236 FamFG), die dem Unterhaltsberechtigten eine Überprüfung der Unterhaltsbemessung ermöglichen soll.
Dass dabei - etwa mit der Personalnummer bei seinem Arbeitgeber und der Kontonummer - auch Daten mitgeteilt würden, die für die Unterhaltsbemessung nicht notwendig seien, stellt entgegen der Auffassung des Beklagten keine reine Datenerhebung um der Datenerhebung Willen dar, sondern steht im Sachzusammenhang mit der Auskunft und eröffnet dem Gericht bei unzureichender Auskunft das in § 236 Abs. 1 Nr. 1 FamFG vorgesehene Auskunftsverlangen an den Arbeitgeber. Ob der Beklagte etwa befugt wäre, derartige Angaben zu schwärzen, braucht aber schon deswegen nicht entschieden zu werden, weil es sich - wie etwa auch bei der Mitteilung der Adresse - im Regelfall um nebensächliche Auskünfte handelt und ein im vorliegenden Einzelfall drohender konkreter Nachteil vom Beklagten insoweit nicht dargetan ist (vgl. BGH Beschluss vom 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98 - NJW 1999, 3049).
14
cc) Schließlich liegt auch die vom Beklagten gerügte Gehörsverletzung nicht vor. Dafür, dass er durch den angefochtenen Beschluss in unzulässiger Weise überrascht worden sei, beruft sich der Beklagte darauf, er habe nach zweifacher Ladung zur mündlichen Verhandlung und von ihm in diesem wie in einem anderen Verfahren gestellten Ablehnungsgesuchen davon ausgehen können, dass das vorliegende Verfahren genau da fortgesetzt werden würde, wo es durch die Ablehnungsgesuche unterbrochen worden sei. Hierfür fehlt eine Grundlage. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 24. August 2010 auf eine mögliche Unzulässigkeit der Berufung hingewiesen. Nach der Erledigung des Ablehnungsgesuchs hat das Oberlandesgericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 19. April 2012 bestimmt. Nachdem dieser Termin wegen eines erneuten Ablehnungsgesuchs in einem anderen Verfahren wieder aufgehoben worden ist, durfte der anwaltlich vertretene Beklagte nicht darauf vertrauen, dass ein erneuter Termin anberaumt werden würde. Vielmehr hatte er ausreichende Gelegenheit, auf den Hinweis vom 24. August 2010 Stellung zu nehmen und den nach seiner Auffassung bestehenden Wert des Be- schwerdegegenstandes eingehend zu begründen. Wenn das Oberlandesgericht mithin ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, weil es eine solche hinsichtlich der - ursprünglich noch angestrebten - einvernehmlichen Regelung des Unterhalts nicht mehr für zweckdienlich gehalten hat, ist dies nicht zu beanstanden.
15
dd) Die weiteren von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Beanstandungen betreffen die Begründetheit des Auskunftsverlangens und sind - mit Ausnahme des oben erörterten Einwands der Unmöglichkeit - schon deswegen für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung.
Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 28.06.2010 - 43 F 215/07 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.06.2013 - 15 UF 134/10 -

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(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

10
aa) Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG ist nicht nur das Verfahren bis zum Abschluss einer Instanz. Vielmehr bezeichnet der Begriff die gesamte, bei Einlegung entsprechender Rechtsmittel auch mehrere Instanzen umfassende gerichtliche Tätigkeit in einer Sache (BGH Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 - FamRZ 2010, 639 Rn. 8). Zwar könnte der Wortlaut des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG, der auf das Vorhandensein einer Endentscheidung verweist, zu der Fehldeutung verleiten, gerichtliches Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG sei das Verfahren innerhalb eines Rechts- zugs, nicht das gerichtliche Verfahren über den Instanzenzug hinweg, weil nach der Legaldefinition in § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Endentscheidung als instanzbeendende Entscheidung konzipiert sei. Dass der Gesetzgeber das Verfahren jedoch instanzübergreifend verstanden hat, ergibt sich eindeutig sowohl aus der Entstehungsgeschichte der Gesetzesvorschrift als auch aus deren Sinn und Zweck, während die Regelung in Art. 111 Abs. 2 FGG-RG nur der Klarstellung in Bestandsverfahren wie Betreuung oder Vormundschaft dienen sollte (BGH Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 - FamRZ 2010, 639 Rn. 9 ff. mwN).

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 594/11
vom
23. Mai 2012
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2012 durch die
Richter Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und
Dr. Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Oktober 2011 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Beschwerdewert: 500 €

Gründe:

I.

1
Die Antragstellerin zu 1 nimmt den Antragsgegner auf nachehelichen Unterhalt , die Antragstellerin zu 2 ihn auf Kindesunterhalt in Anspruch. Das Familiengericht hat den Antragsgegner in erster Stufe verpflichtet, der Antragstellerin zu 1 in näher bezeichnetem Umfang Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 600 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.

2
Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
3
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner weder in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Diese Verfahrensgrundrechte verbieten es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11 - FamRZ 2011, 1929 mwN).
4
2. Das Oberlandesgericht hat die Erstbeschwerde zutreffend nach §§ 68 Abs. 2 Satz 2, 61 Abs. 1 FamFG als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt. Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat das Oberlandesgericht nicht ermessensfehlerhaft zu niedrig festgesetzt.
5
a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Wert des Beschwerdegegenstandes richte sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der für den Antragsgegner mit der Auskunftserteilung und der Vorlage der Belege verbunden sei. Da der Antragsgegner selbst geltend gemacht habe, er habe die geforderte Auskunft für die Jahre 2006 und 2007 bereits erteilt, falle ein Aufwand für diese Tätigkeit nicht mehr an. Im Übrigen sei lediglich die Vorlage bereits erstellter Unterlagen geschuldet. Daher könne der Antragsgegner nicht die Kosten für die Hinzuziehung eines Steuerberaters ansetzen. Der Zeitaufwand für eine eigene Auskunftserteilung sei mit höchstens 17 € je Stunde anzusetzen. Selbst wenn man dem Antragsgegner für die Sichtung und Zusammenstellung der Unterlagen zwei Arbeitstage zubillige, liege der Gesamtaufwand unter dem Beschwerdewert von 600 €.
6
b) Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 16 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN).
7
Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei seiner Schätzung eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 17; vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711 Rn. 9; vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104, 105; BGHZ 155, 127 = FamRZ 2003, 1267, 1268 und vom 24. Juli 2002 - XII ZB 31/02 - FamRZ 2003, 597). Letzteres ist hier nicht der Fall.
8
aa) Das Beschwerdegericht hat im Einzelnen dargelegt, dass die zur Erfüllung der Auskunftspflicht erforderlichen Zusammenstellungen entweder dem Antragsgegner bereits vorliegen oder von ihm mit geringem Aufwand erstellt werden können. Die dagegen von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen sind unbegründet. Insbesondere bedarf es zur Erfüllung der Auskunft nicht der Hinzuziehung eines Steuerberaters. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nämlich nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen , weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34 und Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667). Davon ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht auszugehen, weil dem Antragsgegner lediglich aufgegeben wurde, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen, und diese um ein geordnetes Bestandsverzeichnis über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu ergänzen. Soweit das Vermögen eine Gesellschaftsbeteiligung umfasst, verlangt das Bestandsverzeichnis nur deren Aufnahme als solche unter Beifügung der vorhandenen Jahresabschlüsse. Die Erstellung einer nicht auf das Geschäftsjahresende bezogenen Zwischenbilanz, wie sie etwa für die Berechnung eines Zugewinnausgleichs erforderlich werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 146/08 - FamRZ 2009, 594), ist dem Antragsgegner ebenso nicht aufgegeben wie die Erstellung eines gesonderten Bestandsverzeichnisses über das Vermögen der Gesellschaft, an der er beteiligt ist.
9
Den eigenen Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen hat das Oberlandesgericht zutreffend mit maximal 17 € pro Stunde bewertet (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 420/11 - juris Rn. 10; BGH Beschluss vom 28. September 2011 - IV ZR 250/10 - FamRZ 2012, 299 mwN). Dass danach ein Gesamtaufwand von über 600 € entstünde, ist weder ersichtlich noch dargelegt.
10
bb) Ebenso unbegründet ist der weitere Einwand der Rechtsbeschwerde, der Antragsgegner habe ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse an seinen Einkommensverhältnissen, da der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 1 ohnehin auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen sei (§ 1578 b Abs. 1 BGB), den diese durch eigene Erwerbstätigkeit decken könne. Denn die Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf setzt voraus , dass eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhalts auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. In die zu treffende Billigkeitsabwägung fließen auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsschuldners ein, über die deshalb vorab Auskunft zu erteilen ist.
Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 09.06.2011 - 322 F 182/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 04.10.2011 - 25 UF 170/11 -
8
Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Annahme des Oberlandesgerichts, die Be- schwerde sei im Hinblick auf die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG unzulässig , verletzt die Antragsgegnerin in ihrem aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. April 2011 - XII ZB 553/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 9; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11 - FamRZ 2011, 881 Rn. 7; vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338 Rn. 8 und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 162/06 - FamRZ 2007, 1725 Rn. 4; ebenso: BGH Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10 - WuM 2011, 177 Rn. 3 und BGHZ 151, 221 = NJW 2002, 3029, 3030).

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 108/05 Verkündet am:
10. Dezember 2008
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Dezember 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den
Richter Sprick, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und
Dr. Klinkhammer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 18. Zivilsenat in Freiburg - vom 9. Juni 2005 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die mittlerweile rechtskräftig geschiedenen Parteien streiten im Rahmen der Folgesache Güterrecht um den Zugewinnausgleich. In der Auskunftsstufe gab das Familiengericht dem Antrag der Antragstellerin teilweise statt und verurteilte den Antragsgegner durch Teilurteil zur abschließenden Auskunft über sein Endvermögen, zur Angabe der Werte seiner Rechte an in Spanien belegenen Grundstücken sowie zur Vorlage verschiedener diese betreffender Unterlagen , darunter der spanischen Steuerbescheide für das Jahr 1999.
2
Das Oberlandesgericht verwarf die hiergegen eingelegte Berufung des Antragsgegners durch Urteil als unzulässig mit der Begründung, der Wert der Beschwer des Antragsgegners durch das angefochtene Teilurteil übersteige nicht den Wert von 600 €.
3
Dagegen richtet sich die Revision des Antragsgegners, die der Senat auf Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat.

Entscheidungsgründe:

4
Aufgrund der Säumnis der Antragstellerin ist durch Versäumnisurteil zu erkennen, obwohl die Entscheidung nicht auf einer Säumnisfolge beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
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Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

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Das Berufungsgericht hat die Beschwer des Antragsgegners durch seine Verurteilung zur abschließenden Auskunft über sein Endvermögen mit 50 € bemessen. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
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Ferner hat das Berufungsgericht den für die Beschwer maßgeblichen Aufwand des Antragsgegners für die Angabe des Wertes seiner Rechte an den Grundstücken und zur Beschaffung der diese betreffenden Grundbuchauszüge mit insgesamt höchstens weiteren 450 € zugrunde gelegt.
8
Darüber hinausgehenden Aufwand hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Es geht zwar davon aus, dass die Verurteilung zur Vorlage der spanischen Steuerbescheide für 1999 auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei, weil dem Antragsgegner derartige Bescheide nicht zugegangen seien. Gleichwohl sei der Aufwand, der zur Abwehr eines Vollstreckungsversuchs erforderlich sei, hier bei der Bemessung der Beschwer des Antragsgegners ausnahmsweise nicht zu berücksichtigen, weil die Antragstellerin mehrfach habe ankündigen lassen, sie werde insoweit keine Vollstreckung aus dem angefochtenen Teilurteil betreiben.

II.

9
Das hält den Angriffen der Revision und der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
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1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe entscheidungserheblichen Sachvortrag des Antragsgegners zu einem den Beschwerdewert erhöhenden besonderen Geheimhaltungsinteresse übergangen. Insoweit habe der Antragsgegner vorgetragen, nur Miteigentümer der Grundstücke zu 1/3 und den anderen Miteigentümern gegenüber zur Rücksichtnahme verpflichtet zu sein. Er müsse befürchten, dass die Antragstellerin, die auch schon gegen ihn eine ungerechtfertigte Anzeige wegen nicht deklarierter Miet- einnahmen aus diesen Grundstücken erstattet habe, entsprechende Maßnahmen gegen die Miteigentümer ergreife, wenn er deren Identität offenbare.
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Zumindest im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass sich das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen mit diesem Vortrag nicht auseinandergesetzt hat. Er ist nämlich nicht entscheidungserheblich, sondern offensichtlich ungeeignet, ein Geheimhaltungsinteresse schlüssig zu begründen. Der Antragsgegner ist nicht verurteilt worden, die Identität seiner Miteigentümer offenzulegen. Soweit diese aus den Grundbuchauszügen oder Erwerbsverträgen ersichtlich sind, zu deren Vorlage er verurteilt wurde, steht es ihm frei, diese Angaben unkenntlich zu machen, da sie für die Zwecke der von ihm verlangten Auskunft ohne Belang sind.
12
2. Zu Recht rügt die Revision aber, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung der Beschwer nicht den zu erwartenden Kostenaufwand berücksichtigt hat, der notwendig gewesen wäre, um mit anwaltlicher Hilfe Vollstreckungsversuche abzuwehren, soweit der Antragsgegner zur Vorlage der Steuerbescheide 1999 und somit zu einer unmöglichen Leistung verurteilt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667 und vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535, 536 sowie Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 1992 - XII ZB 56/92 - FamRZ 1993, 45, 46 und vom 27. November 1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426).
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a) Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob der Ansicht des Berufungsgerichts zu folgen ist, ein solches die Beschwer des Auskunftspflichtigen erhöhendes Abwehrinteresse entfalle, wenn der im ersten Rechtszug obsiegende Auskunftskläger angekündigt habe, insoweit nicht vollstrecken zu wollen.
14
Das Berufungsgericht übersieht nämlich, dass für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels und damit auch für die erforderliche Mindestbeschwer stets auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels abzustellen ist und spätere Veränderungen die Zulässigkeit des Rechtsmittels grundsätzlich nicht mehr entfallen lassen können (RGZ 168, 355, 359 ff.; Senatsurteile vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667 und vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535, 536 sowie Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 1992 - XII ZB 56/92 - FamRZ 1993, 45, 46 und vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 73/87 - FamRZ 1988, 156).
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Hier hatte die Antragstellerin im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 10. Februar 2004 noch auf Vorlage der Steuerbescheide bestanden. Das Berufungsgericht stellt zwar in den Entscheidungsgründen fest, sie habe mehrfach angekündigt, aus dem erstrittenen Teilurteil nicht zu vollstrecken, sofern der Antragsgegner erkläre, Steuerbescheide für 1999 nicht erhalten zu haben. Weder daraus noch den gewechselten Schriftsätzen ist aber zu entnehmen, dass eine solche Ankündigung etwa schon bei Einlegung der Berufung vorgelegen hätte.
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b) Da im Verfahren der Zwangsvollstreckung bis zu 0,6 Anwaltsgebühren (§ 18 Nr. 15 RVG in Verbindung mit VV RVG 3309, 3310) zuzüglich Auslagen (z.B. Post/Telekompauschale, VV RVG 7702) und Mehrwertsteuer anfallen können, belaufen sich die für das Abwehrinteresse des Antragsgegners maßgeblichen Anwaltskosten schon bei einem Gegenstandswert des Vollstreckungsverfahrens von bis zu 2.000 € auf mehr als 100 € (133 € x 0,6 = 79,80 € + 19 % MWSt = 94,96 € + 20 % Portopauschale). Da sich hier der Gegenstandswert der Zwangsvollstreckung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert richtet, den die Vorlage der Steuerbescheide 1999 für die Antragstellerin hat, ist ein Bruchteil des Mehrbetrages zugrundezulegen, den die Antragstellerin sich im Zugewinnausgleich als Folge der Wertsteigerungen der spanischen Immobilien des Antragsgegners erhofft. Angesichts des Umstandes, das sie ein Ausgleichsangebot des Antragsgegners in Höhe von insgesamt 32.000 DM als unzureichend abgelehnt hatte, erscheint die Annahme eines Gegenstandswertes des Vollstreckungsverfahrens von bis zu 2.000 € hier jedenfalls nicht zu hoch gegriffen.
17
3. Es steht somit nicht fest, dass die Beschwer des Antragsgegners auch bei Berücksichtigung dieses Abwehrinteresses hinter der Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückbleibt. Deshalb ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535, 536 a.E.), ohne dass es auf die weiteren Rügen der Revision ankommt.
Hahne Sprick Vézina Dose Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Freiburg, Entscheidung vom 23.10.2003 - 43 F 49/02 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 09.06.2005 - 18 UF 292/03 -

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen sowie bestimmte Belege vorlegen, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist. Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner schriftlich versichern, dass die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig ist; die Versicherung kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. Mit der Anordnung nach Satz 1 oder Satz 2 soll das Gericht eine angemessene Frist setzen. Zugleich hat es auf die Verpflichtung nach Absatz 3 und auf die nach den §§ 236 und 243 Satz 2 Nr. 3 möglichen Folgen hinzuweisen.

(2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte vor Beginn des Verfahrens einer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestehenden Auskunftspflicht entgegen einer Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.

(3) Antragsteller und Antragsgegner sind verpflichtet, dem Gericht ohne Aufforderung mitzuteilen, wenn sich während des Verfahrens Umstände, die Gegenstand der Anordnung nach Absatz 1 waren, wesentlich verändert haben.

(4) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser Vorschrift sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(1) Kommt ein Beteiligter innerhalb der hierfür gesetzten Frist einer Verpflichtung nach § 235 Abs. 1 nicht oder nicht vollständig nach, kann das Gericht, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist, über die Höhe der Einkünfte Auskunft und bestimmte Belege anfordern bei

1.
Arbeitgebern,
2.
Sozialleistungsträgern sowie der Künstlersozialkasse,
3.
sonstigen Personen oder Stellen, die Leistungen zur Versorgung im Alter und bei verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Leistungen zur Entschädigung und zum Nachteilsausgleich zahlen,
4.
Versicherungsunternehmen oder
5.
Finanzämtern.

(2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen und der andere Beteiligte dies beantragt.

(3) Die Anordnung nach Absatz 1 ist den Beteiligten mitzuteilen.

(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Stellen sind verpflichtet, der gerichtlichen Anordnung Folge zu leisten. § 390 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend, wenn nicht eine Behörde betroffen ist.

(5) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser Vorschrift sind für die Beteiligten nicht selbständig anfechtbar.