Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2008 - XII ZB 4/08


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger macht gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter Ansprüche aus einem gewerblichen Mietverhältnis geltend. Das Landgericht hat den Beklagten u.a. verurteilt, 13.219,90 € aus der Insolvenzmasse an den Kläger zu zahlen. Das Urteil ist dem Beklagten am 20. April 2007 zugestellt worden. Mit am 21. Mai 2007 (Montag) beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Berufungsverfahrens beantragt, soweit er zur Zahlung von 13.219,90 € verurteilt worden ist. Das Oberlandesgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 5. Juli 2007, dem Beklagten zugestellt am 10. Juli 2007, zurückgewiesen. Mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 17. Juli 2007 hat der Beklagte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt, diese begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Mit Beschluss vom 30. Juli 2007, dem Beklagten zugestellt am 2. August 2007, hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten verworfen und den Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Es meint, wenn eine Partei - wie hier - innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens beantrage, dann komme Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, sofern die Partei davon habe ausgehen dürfen, dass ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren sei. Daran fehle es hier. Die Insolvenzmasse sei nicht prozesskostenhilfebedürftig. Aus der vom Beklagten geltend gemachten Masseunzulänglichkeit folge nicht, dass die Masse prozesskostenhilfebedürftig sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn aus der Masse die Kosten des Berufungsverfahrens nicht bestritten werden könnten. Nach der Masseunzulänglichkeitsanzeige des Beklagten vom 24. April 2007 sei dies nicht der Fall. Das vorhandene Barvermögen reiche aus, um die zu erwartenden Prozesskosten zu finanzieren.
- 2
- Der Beklagte wendet sich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Verwerfung der Berufung durch das Oberlandesgericht.
II.
- 3
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
- 4
- Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht die vom Beklagten für eine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist vorgetragenen Gründe mit unzutreffenden Erwägungen übergangen und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Nach gefestigter Rechtsprechung dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792). Gegen diesen Grundsatz verstößt die angefochtene Entscheidung.
- 5
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Wiedereinsetzung in die schuldlos versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist.
- 6
- a) Eine arme Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, hat grundsätzlich Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie ihr Prozesskostenhilfegesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat (st. Rspr. seit BGHZ 16, 1, 39). Sie ist bis zu der Entscheidung über ihren Antrag so lange als ohne ihr Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen , als sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (Senatsurteil vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732). Das war hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Fall. Die Meinung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei trotz seiner Erklärung der Masseunzulänglichkeit in der Lage, die Prozesskosten aus der Masse zu bestreiten, steht im Widerspruch zu höchstrichterlicher Rechtsprechung. Danach ist bei Masseunzulänglichkeit i.S. des § 208 InsO grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kosten i.S. des § 116 ZPO nicht aufgebracht werden können (BAG Beschluss vom 28. April 2003 - 2 AZB 78/02 - ZIP 2003, 1947; BVerwG Beschluss vom 8. Februar 2006 - 8 PKH 4/05 - ZIP 2006, 1542 f.; BGH Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 172/06 - ZIP 2007, 1225 f.). Denn der Insolvenzverwalter darf bei Masseunzulänglichkeit keine neuen Masseforderungen begründen , die nicht aus der Masse beglichen werden können. Die verwaltete Masse reicht also nicht zur Bestreitung der Prozesskosten aus. Wenn die Anzeige der Masseunzulänglichkeit noch nicht allzu lange zurückliegt, dann kann bereits in der Anzeige als solcher ein starkes Indiz dafür liegen, dass die Kosten nicht aufgebracht werden können. Die Insolvenzordnung knüpft gewichtige Folgen an die Anzeige (§§ 208, 210, 211 InsO). Dies und die sehr weit gehende Haftung des Insolvenzverwalters (§ 60 InsO) ist im Allgemeinen eine ausreichende Basis für die Annahme, dass die Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu Recht erfolgt ist (BAG aaO).
- 7
- Der Beklagte hatte seinem Prozesskostenhilfeantrag vom 21. Mai 2007 seine Masseunzulänglichkeitserklärung vom 24. April 2007 beigefügt und auf sie Bezug genommen. In dieser hatte er angegeben, dass eine liquide Masse von 18.350,32 € vorhanden und mit weiteren Einnahmen derzeit nicht zu rechnen sei. Dem stünden Masseschulden in Höhe von rund 15.000 € (Kosten für Insolvenzverfahren), 2.064,03 € (Honoraranspruch des Insolvenzverwalters) und 13.219,90 € (Forderung gegen die Insolvenzmasse, zu deren Begleichung der Beklagte als Insolvenzverwalter verurteilt worden war und die er mit der Berufung abwehren wollte) gegenüber, so dass die Masse nicht ausreiche, um die Masseschulden zu tilgen.
- 8
- Unter diesen Umständen durfte der Insolvenzverwalter bei Stellung seines Prozesskostenhilfeantrages davon ausgehen, dass ihm Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Bedürftigkeit versagt würde. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Beklagten in seiner Masseunzulänglichkeitsanzeige unzutreffend waren oder sich die Vermögenslage der Masse seit der erst wenige Wochen zurückliegenden Erklärung geändert haben, liegen nicht vor.
- 9
- b) Soweit das Berufungsgericht die Versagung der Wiedereinsetzung weiter damit begründet, dass die beabsichtigte Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe und sich insoweit auf seinen die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss stützt, ist auch diese Begründung nicht frei von Rechtsirrtum. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87 - FamRZ 1988, 1152 f.) darf aus Gründen der Chancengleichheit von mittellosen und bemittelten Parteien bei der Frage, ob nach der Verweigerung von Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung gewährt werden kann, nur darauf abgestellt werden, ob sich der Antragsteller für bedürftig halten durfte. Eine Prüfung der Erfolgsaussicht darf dagegen nicht durchgeführt werden. Das gilt auch, wenn - wie hier - die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels versagt worden ist (Senatsbeschluss vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732, 733).
- 10
- c) Die gleichzeitig ausgesprochene Verwerfung der Berufung steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen, weil diese Entscheidung durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ihre Grundlage verliert und damit gegenstandslos wird (Senatsbeschlüsse vom 15. August 2007 - XII ZB 101/07 - FamRZ 2007, 1725, 1726; vom 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05 - NJW 2006, 2269 und vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792). Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina
LG Köln, Entscheidung vom 18.04.2007 - 23 O 10/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 30.07.2007 - 22 U 81/07 -

moreResultsText

Annotations
Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag
- 1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen; - 2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.
(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.
Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag
- 1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen; - 2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.
(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.
Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.
(1) Sobald der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 verteilt hat, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein.
(2) Der Verwalter hat für seine Tätigkeit nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gesondert Rechnung zu legen.
(3) Werden nach der Einstellung des Verfahrens Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt, so ordnet das Gericht auf Antrag des Verwalters oder eines Massegläubigers oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an. § 203 Abs. 3 und die §§ 204 und 205 gelten entsprechend.
(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.