Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2017 - XII ZB 243/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner, einer Rundfunkanstalt, als Träger der Hinterbliebenenversorgung Auskunft über die Höhe der ihrem geschiedenen verstorbenen Ehemann im Januar 2011 gezahlten Dienstbezüge.
- 2
- Die Antragstellerin ist die seit dem 22. Oktober 1999 rechtskräftig geschiedene Ehefrau, die weitere Beteiligte ist die Witwe des am 27. Januar 2011 verstorbenen Ehemanns. Dieser war seit dem 1. August 1996 Intendant bei dem Antragsgegner und hatte dieses Amt bis zu seinem Tod inne.
- 3
- Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich wurde - nach Abtrennung vom Scheidungsverbund - auf die Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 19. Dezember 2002 durch das Oberlandesgericht unter anderem dahin geregelt, dass der den Höchstbetrag in § 1587 b Abs. 5 BGB überschrei- tende Rentenausgleich aus dem Versorgungsanrecht gegenüber dem Antragsgegner dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten wurde.
- 4
- Die Antragstellerin machte insoweit mit Schreiben vom 20. November 2012 gegenüber dem Antragsgegner ihren Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG geltend. Der Antragsgegner berechnete mit Schreiben vom 27. Februar 2013 einen Anspruch der Antragstellerin in Höhe von monatlich 799,99 €, die er der Antragstellerin seit Januar 2013 monatlich zahlt. Gegen die Berechnung erhob die Antragstellerin Einwände und verlangte mit Schreiben vom 4. November 2013 Auskunft über die Dienstbezüge des verstorbenen Ehemanns im Januar 2011, deren Erteilung der Antragsgegner ablehnte. Die weitere Beteiligte ist von der Antragstellerin nicht um Auskunft zur Höhe der Dienstbezüge des Verstorbenen ersucht worden.
- 5
- Das Amtsgericht hat den im Rahmen eines Stufenantrags geltend gemachten Antrag auf Auskunftserteilung durch Teilbeschluss zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Gegen die Beschwerdeentscheidung richtet sich ihre zugelassene Rechtsbeschwerde , mit welcher sie ihr Auskunftsbegehren weiterverfolgt.
II.
- 6
- Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
- 7
- 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
- 8
- Die Antragstellerin habe - jedenfalls derzeit - keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf die begehrte Auskunft nach § 4 VersAusglG. Zwar erscheine die mit dem Auskunftsantrag erstrebte Kenntnis der letzten Bezüge des Ehe- manns im Januar 2011 als Ausgangspunkt für die Ermittlung der Höhe der Teilhaberente nach § 25 VersAusglG keineswegs von vornherein unbehelflich, wobei deren Höhe nicht in der Auskunfts-, sondern in der Leistungsstufe verbindlich zu klären sei. Jedoch sei die Antragstellerin mit ihrem Auskunftsverlangen bisher nicht an Hinterbliebene oder Erben des Ehemanns herangetreten. Deshalb könne ihr Auskunftsverlangen gegenüber dem Antragsgegner wegen der in § 4 Abs. 2 VersAusglG zum Ausdruck kommenden Subsidiarität keinen Erfolg haben. Für eine Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass der ausgleichsberechtigten Person zur Durchsetzung ihres Teilhabeanspruchs im Sinne von § 25 VersAusglG entsprechend § 4 Abs. 1 VersAusglG auch ein unmittelbarer Anspruch gegen den betreffenden Versorgungsträger zustehen sollte, gebe es keine Handhabe.
- 9
- 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
- 10
- Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, dass die Antragstellerin auf Grund der Subsidiarität ihres Auskunftsverlangens keinen derartigen Anspruch gegen den Antragsgegner hat.
- 11
- a) Nach § 4 Abs. 1 VersAusglG sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Gemäß § 4 Abs. 2 VersAusglG hat ein Ehegatte, sein Hinterbliebener oder Erbe einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Versorgungsträger, sofern er die erforderlichen Auskünfte nicht von dem anderen Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben erhalten kann.
- 12
- Der Auskunftsanspruch gegen den Versorgungsträger ist mithin gegenüber dem Anspruch gegen den anderen Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben subsidiär. Er entsteht erst, wenn und soweit der Auskunftsberechtig- te von diesen eine Auskunft nicht erhalten kann. Ob dies eine vorherige erfolglose gerichtliche Geltendmachung des Auskunftsanspruchs voraussetzt (so Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 1275) oder ob es ausreicht, dass die Auskunftsverpflichteten erfolglos zur Auskunft aufgefordert und gemahnt wurden (so etwa Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 4 VersAusglG Rn. 8; Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 140; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 48), kann hier offenbleiben, da die Antragstellerin an Hinterbliebene oder Erben, insbesondere an die weitere Beteiligte, schon nicht mit einem Auskunftsverlangen herangetreten ist.
- 13
- b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erfasst die Subsidiarität des Auskunftsanspruchs gegen den Versorgungsträger auch den Fall, dass die Auskunft der Ermittlung und Durchsetzung eines unmittelbaren Zahlungsanspruchs gegen diesen selbst dient. Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern wird auch durch die Entstehungsgeschichte und die Gesetzessystematik belegt.
- 14
- Mit der Neufassung der Vorschriften zum Versorgungsausgleich durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 wurden die vielfältigen, im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich bestehenden und bisher in verschiedenen Gesetzen zu findenden materiell-rechtlichen Auskunftsansprüche in einer zentralen Norm zusammengefasst und einheitlich in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) geregelt (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 48). Demgegenüber ist der in § 4 Abs. 2 VersAusglG geregelte Auskunftsanspruch eines Ehegatten gegen den Versorgungsträger nach der Gesetzesbegründung nur als Hilfsanspruch neben dem Anspruch der Ehegatten untereinander ausgestaltet, soll aber - ebenso wie die Regelung in § 4 Abs. 1 VersAusglG - die bisherigen materiellen Auskunftsansprüche im Verhältnis zu den Versorgungsträgern zusam- menfassen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 48; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 4 VersAusglG Rn. 1; Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 140; HK-BGB/Kemper 9. Aufl. VersAusglG § 4 Rn. 6; MünchKommBGB/ Siede 7. Aufl. § 4 VersAusglG Rn. 10; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 1. November 2016] § 4 VersAusglG Rn. 2 ff.).
- 15
- Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Gesetzgeber dabei ersichtlich auch die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation bedacht, bei der die ausgleichsberechtigte Person unstreitig einen Zahlungsanspruch gegen den Versorgungsträger hat, sich zur Bestimmung der Höhe dieses Hauptanspruchs aber zunächst mit einem Auskunftsanspruch an einen Dritten wenden muss. Denn eine solche Konstellation lag auch im Rahmen eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 3 a Abs. 1 VAHRG vor. Der entsprechende Auskunftsanspruch war in § 3 a Abs. 8 VAHRG geregelt. Insbesondere der dortige Satz 2, wonach die Träger einer im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Versorgung einander, dem Berechtigten oder den Hinterbliebenen des Verpflichteten zur Auskunft verpflichtet waren, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nun in § 4 Abs. 2 VersAusglG aufgehen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 48). Sollen die bisher in § 3 a Abs. 8 Satz 2 VAHRG geregelten Ansprüche aber ausdrücklich in § 4 Abs. 2 VersAusglG normiert sein, diese aber nur hilfsweise bestehen, ist von einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung für die Subsidiarität auch für solche Fälle auszugehen, so dass für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung kein Grund gegeben ist.
- 16
- 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.08.2014 - 54 F 91/14 VA -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 23.04.2015 - 9 UF 82/14 -
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(1) Die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben sind verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Sofern ein Ehegatte, seine Hinterbliebenen oder Erben die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben nicht erhalten können, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Versorgungsträger.
(3) Versorgungsträger können die erforderlichen Auskünfte von den Ehegatten, deren Hinterbliebenen und Erben sowie von den anderen Versorgungsträgern verlangen.
(4) Für die Erteilung der Auskunft gilt § 1605 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.
(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.
(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.
(1) Die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben sind verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Sofern ein Ehegatte, seine Hinterbliebenen oder Erben die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben nicht erhalten können, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Versorgungsträger.
(3) Versorgungsträger können die erforderlichen Auskünfte von den Ehegatten, deren Hinterbliebenen und Erben sowie von den anderen Versorgungsträgern verlangen.
(4) Für die Erteilung der Auskunft gilt § 1605 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.
(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.
(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.
(1) Die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben sind verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Sofern ein Ehegatte, seine Hinterbliebenen oder Erben die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben nicht erhalten können, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Versorgungsträger.
(3) Versorgungsträger können die erforderlichen Auskünfte von den Ehegatten, deren Hinterbliebenen und Erben sowie von den anderen Versorgungsträgern verlangen.
(4) Für die Erteilung der Auskunft gilt § 1605 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.
(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.
(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.
(1) Die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben sind verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Sofern ein Ehegatte, seine Hinterbliebenen oder Erben die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben nicht erhalten können, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Versorgungsträger.
(3) Versorgungsträger können die erforderlichen Auskünfte von den Ehegatten, deren Hinterbliebenen und Erben sowie von den anderen Versorgungsträgern verlangen.
(4) Für die Erteilung der Auskunft gilt § 1605 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.