Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2008 - XII ZB 185/08

published on 17.12.2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2008 - XII ZB 185/08
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Previous court decisions
Amtsgericht Erlangen, 2 F 104/06, 10.05.2007
Oberlandesgericht Nürnberg, 11 UF 1043/07, 27.02.2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 185/08
vom
17. Dezember 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 234 Abs. 1 A, 517, 519 Abs. 2, 520 Abs. 3
Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Berufungsbegründung
erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als
zugleich eingelegte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur
dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen
Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse
vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726 und vom
20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537).
BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 185/08 - OLG Nürnberg
AG Erlangen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2008 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die
Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Februar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Streitwert: 7.569 €

Gründe:


I.

1
Das klagabweisende Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 9. Juli 2007 zugestellt.
2
Am 8. August 2007 gingen beim Berufungsgericht zwei Schriftsätze der Klägerin vom 6. August 2007 ein. Der erste Schriftsatz war bezeichnet als "An- trag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Berufungsverfahrens". Nach dem Rubrum folgte der Antrag, "der Berufungsklägerin für das beabsichtigte Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen". In der Begründung wird ausgeführt, dass "beabsichtigt" sei, gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung einzulegen. Die Klägerin sei nicht in der Lage, die Kosten des Berufungsverfahrens aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Weiterhin wurde ausgeführt: "Die Berufung ist nicht mutwillig ... die Erfolgsaussichten ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Berufungsbegründung."
3
Der beigefügte weitere Schriftsatz ist als "Berufung" überschrieben, enthält neben dem vollständigen Rubrum die Formulierung: "... legen wir im Auftrag der Klägerin und der Berufungsklägerin gegen das am 10.05.2007 verkündete und am 09.07.2007 zugestellte Urteil des Amtsgerichts ... Berufung ein." Auf die Ausfertigung des beigefügten Urteils wurde hingewiesen. Außerdem enthielt der Schriftsatz konkrete Berufungsanträge zum Kindesunterhalt und eine umfassende Berufungsbegründung. Der Schriftsatz ist von der Rechtsanwältin der Klägerin eigenhändig unterschrieben.
4
Das Berufungsgericht bewilligte der Klägerin mit Beschluss vom 17. Oktober 2007 Prozesskostenhilfe. Der Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24. Oktober 2007 zugestellt. In der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO wurde weder ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch die Berufung nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nachgeholt. Erst auf Hinweis des Gerichts vom 27. November 2007 wies die Klägervertreterin darauf hin, dass die Berufung und die Berufungsbegründung unbedingt eingelegt worden seien und beantragte unter erneuter Einlegung der Berufung und Bezugnahme auf die vorliegende Berufungsbegründung hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
5
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen eingelegt und begründet worden sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat es abgelehnt, weil die Klägerin nach Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe nicht schuldlos gehindert gewesen seien, innerhalb der Fristen des § 234 ZPO Wiedereinsetzung zu beantragen und die Berufung bzw. die Berufungsbegründung nachzuholen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Klägerin ist in den Verfahren auf Kindesunterhalt auch nach wie vor prozessführungsbefugt. Denn sie hatte die Klage vor der Ehescheidung nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB in zulässiger Weise im eigenen Namen erhoben und diese gesetzliche Prozessstandschaft gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats regelmäßig über die Scheidung hinaus bis zum Abschluss des Unterhaltsprozesses fort (Senatsurteil 15. November 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 284; Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 10 Rdn. 135 d).
7
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 971, 972 m.w.N.) dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garan- tieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 = NJW 2002, 3029, 3031 m.w.N.). Gegen diesen Grundsatz verstößt die angefochtene Entscheidung.
8
2. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil sowohl die Berufung als auch die Berufungsbegründung rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen sind.
9
a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wonach ein Schriftsatz , der alle formellen Anforderungen an eine Berufung oder eine Berufungsbegründung erfüllt, regelmäßig als wirksam eingelegte Prozesserklärung zu behandeln ist. Eine Deutung dahin, dass er gleichwohl nicht unbedingt als Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt ist, kommt nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726, 1727, vom 20. Juli 2005 - XII ZR 31/05 - FamRZ 2005, 1537 und vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554). Solches ist hier jedoch entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht der Fall.
10
b) Der am 8. August 2007 eingegangene weitere Schriftsatz der Klägerin erfüllt sämtliche formellen Anforderungen an einen Berufungsschriftsatz und eine Berufungsbegründung. Entsprechend § 519 Abs. 2 ZPO wurde das ange- fochtene Urteil unter Angabe des vollständigen Rubrums konkret bezeichnet und es wurde gegen dieses Urteil ohne Einschränkung Berufung eingelegt. Auch eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils wurde entsprechend § 519 Abs. 3 ZPO beigefügt. Der Schriftsatz enthält außerdem Berufungsanträge und deren Begründung (§ 520 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 ZPO). Schließlich war der Schriftsatz als "Berufung" bezeichnet und von der postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin eigenhändig unterschrieben.
11
Zweifel gegen eine unbedingte Berufungseinlegung und Berufungsbegründung konnten sich deswegen allein aus dem Zusammenwirken mit dem zeitgleich eingereichten Prozesskostenhilfegesuch vom 6. August 2007 ergeben. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts spricht allerdings schon dieser Schriftsatz allein nicht eindeutig gegen ein gleichzeitig eingelegtes Rechtsmittel. Zwar wird in dem Schriftsatz darauf hingewiesen, dass Prozesskostenhilfe "für das beabsichtigte Berufungsverfahren" begehrt werde. Auch in der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags wird ausgeführt, dass die Klägerin "beabsichtige", gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung einzulegen. Andererseits wird die Erfolgsaussicht damit begründet, dass "die Berufung" nicht mutwillig sei. Zu den Erfolgsaussichten der Berufung wird auf die als Anlage beigefügte "Berufungsbegründung" Bezug genommen. Ob ein Berufungsverfahren danach nur beabsichtigt war oder die Berufung doch schon eingelegt sein sollte, ist schon nach dem Inhalt dieses Schriftsatzes nicht eindeutig zu beantworten. Soweit die Klägerin in dem Prozesskostenhilfeantrag weiter ausführt , dass sie nicht in der Lage sei, die Kosten des Berufungsverfahrens aus eigenen Mitteln zu bestreiten, folgt auch daraus nicht mit hinreichender Deutlichkeit , dass die beigefügte Berufung und Berufungsbegründung - mit den dadurch bedingten Unwägbarkeiten - zunächst nur bedingt eingelegt werden sollten (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726, 1727 m.w.N.).
12
Zusätzlich steht der Prozesskostenhilfeantrag im Widerspruch zu dem eindeutigen Inhalt der beigefügten "Berufung". Denn dieser Schriftsatz allein lässt keine Deutung dahin zu, dass das Rechtsmittel nur für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingelegt werden sollte. Dieser Widerspruch zwischen dem Berufungsschriftsatz und dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lässt sich nicht zugunsten des Inhalts einer der Schriftsätze auflösen. Selbst wenn trotz des eindeutigen Inhalts des Berufungsschriftsatzes Zweifel verbleiben, ob die Berufung schon mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eingelegt werden sollte, ist zugunsten des Rechtsmittelführers anzunehmen, dass er eher das Kostenrisiko einer ganz oder teilweise erfolglosen Berufung auf sich nehmen wollte, als zu riskieren, dass seine Berufung als unzulässig verworfen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726, 1727 m.w.N.).
13
3. Weil die Klägerin ihre Berufung somit rechtzeitig eingelegt und begründet hat, ist der Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben. Auf den in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin kommt es danach nicht an.
Hahne Wagenitz Weber-Monecke Dose Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Erlangen, Entscheidung vom 10.05.2007 - 2 F 104/06 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.02.2008 - 11 UF 1043/07 -
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Annotations

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 225/04
vom
9. Februar 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. September 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 5.724 €.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten mit Urteil vom 3. Dezember 2003, diesem zugestellt am 10. Dezember 2003, zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilt. Mit einem am (Montag) 12. Januar 2004 beim Oberlandesgericht eingegangenen Telefax-Schreiben hat der Beklagte hiergegen Berufung eingelegt. Die dem Oberlandesgericht zugegangenen 15 Seiten dieses Schreibens umfaßten die erste Seite der zweiseitigen Berufungsschrift, eine beglaubigte und eine einfache Abschrift der vollständigen Berufungsschrift
sowie das 10-seitige Urteil des Amtsgerichts. Mit einem am 21. Januar 2004 eingegangenen Telefax-Schreiben hat der Beklagte erneut Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Auf den am 10. Februar 2004 eingegangenen Antrag des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. März 2004 verlängert. Mit Beschluß vom 13. Februar 2004 hat das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Beklagten hat der Senat mit Beschluß vom 11. August 2004, dem Beklagten zugestellt am 23. August 2004, zurückgewiesen, weil die Berufungsbegründung des Beklagten nicht innerhalb der - verlängerten - Begründungsfrist , sondern erst am 15. März 2004 eingegangen war. Dagegen hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 6. September 2004, eingegangen am gleichen Tag, wiederholte der Beklagte seine Berufungsanträge und den weiteren Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren. Gleichzeitig beantragte er, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat auch diesen Antrag zurückgewiesen, weil das Berufungsverfahren durch die rechtskräftige Verwerfung der Berufung mit Beschluß vom 13. Februar 2004 "nicht mehr anhängig" sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt der Sache allerdings keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche , klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGHZ 151, 221, 223). Das ist hier hinsichtlich der Auswirkungen der erhobenen Verfassungsbeschwerde auf den Fortgang des zivilgerichtlichen Verfahrens nicht der Fall. Nach gefestigter Rechtsprechung handelt es sich bei der Verfassungsbeschwerde nicht um ein Rechtsmittel, das den Eintritt der Rechtskraft einer mit ihr angefochtenen Entscheidung hindert. Die Verfassungsbeschwerde ermöglicht es lediglich, über den Rahmen des Instanzenzuges hinaus aus Verfassungsgründen die Rechtskraft einer angefochtenen Entscheidung wieder aufzuheben (BVerfG NJW 1996, 512). 2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist allerdings zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil das Berufungsgericht die vom Beklagten für eine Wiedereinsetzung in die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vorgetragenen Gründe mit unzutreffenden Erwägungen übergangen und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Nach gefestigter Rechtsprechung dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und
das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.). Gegen diesen Grundsatz verstößt die angefochtene Entscheidung. Zwar hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist und gegen die Verwerfung der Berufung mit Beschluß vom 11. August 2001 zurückgewiesen, weil die Berufung nicht innerhalb der verlängerten Frist begründet war. Die rechtskräftige Verwerfung der Berufung steht der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist aber nicht entgegen, weil bei Bewilligung der Wiedereinsetzung dem die Berufung verwerfenden Beschluß die Grundlage entzogen und er damit gegenstandslos würde (Senatsbeschlüsse vom 24. September 1997 - XII ZB 144/96 - FamRZ 1998, 285, 286, vom 24. November 1999 - XII ZB 134/99 - NJW-RR 2000, 879 und vom 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00 - NJW-RR 2001, 1146, 1147). Die Wiedereinsetzung beseitigt die der Partei durch Versäumung einer Frist entstandenen Rechtsnachteile. Durch sie wird fingiert, dass eine verspätete bzw. versäumte und nachgeholte Prozeßhandlung rechtzeitig vorgenommen wurde. Wird also die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt, so entfällt nachträglich die Rechtfertigung für den Verwerfungsbeschluß. Es liefe sonst auch auf einen Zirkelschluß hinaus, Wiedereinsetzung in die Versäumung der Berufungsfrist wegen nicht rechtzeitig eingegangener Berufungsbegründung zu versagen und sodann auch die beantragte Wiedereinsetzung in die Versäumung der Begründungsfrist mit der Erwägung abzulehnen, die Berufung sei bereits verworfen.
Ist mit dem Bundesgerichtshof (vgl. Beschluß vom 20. September 1993 - II ZB 10/93 - NJW 1993, 3141) davon auszugehen, daß die Berufung des Beklagten rechtzeitig eingegangen ist, so wird das Berufungsgericht zu prüfen haben , ob hinreichende Gründe für eine unverschuldete Versäumung der bis zum 10. März 2004 verlängerten Begründungsfrist vorgetragen sind. Dabei wird das Berufungsgericht insbesondere prüfen müssen, ob eine der Notarfachangestellten erteilte konkrete Einzelanweisung zum Absenden des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 9. März 2004 den Anforderungen an eine anwaltliche Fristenkontrolle genügt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juni 2003 - XII ZB 86/02 - FamRZ 2003, 1269 und vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96 - NJW-RR 1998, 1360), oder ob es zusätzlich noch auf eine ordnungsgemäße Büroorganisation durch allgemeine Anweisungen zur Führung eines Fristenkalenders ankommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183 und vom 23. Juli 2003 - XII ZB 75/03 - BRAK-Mitt 2003, 224).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 31/07
vom
18. Juli 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 234 Abs. 1 A, 517, 519 Abs. 2, 520 Abs. 3

a) Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine
Berufungsbegründung erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz
nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur
dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden
vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an
die Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990,
995 und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537; BGH Beschluss
vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - NJW 2002, 1352).

b) Eine Berufung ist auch dann wirksam eingelegt, wenn ihre "Durchführung"
von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird. Denn
dann wird regelmäßig nicht die Einlegung der Berufung unter den Vorbehalt
der Prozesskostenhilfebewilligung gestellt, sondern der Berufungskläger behält
sich für den Fall der Versagung der Prozesskostenhilfe die Rücknahme
der Berufung vor (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004
- XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553).

c) Selbst wenn die Berufung oder die Berufungsbegründung ursprünglich nur
durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingt und somit noch nicht wirksam
erhoben war, kann der Berufungsführer die Bedingung nach der Entscheidung
über den Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Frist des § 234
Abs. 1 ZPO durch auslegungsbedürftige Erklärung gegenüber dem Berufungsgericht
zurücknehmen.
BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - OLG Hamm
AG Marl
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Streitwert: 3.871 €.

Gründe:


I.

1
Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhalts in Höhe von 227 € für die Zeit ab Oktober 2005. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24. August 2006 zugestellt.
2
Am 23. September 2006 gingen beim Berufungsgericht zwei Schriftsätze der Klägerin vom 21. September 2006 ein. In dem ersten Schriftsatz wiesen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hin, dass "in der Anlage Berufung nebst Berufungsbegründung" übersandt werden. Außerdem beantragten sie, "der Klägerin und Berufungsklägerin" Prozesskostenhilfe für das Berufungsver- fahren zu bewilligen. Weiter beantragten sie "schon jetzt", der Klägerin nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen. Zur Begründung wiesen sie darauf hin, dass die Berufung nur durchgeführt werden solle, soweit Prozesskostenhilfe bewilligt werde. Die Klägerin sei finanziell nicht in der Lage, die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu bezahlen. Sie sei deswegen auch unverschuldet daran gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Aus diesem Grunde sei ihr nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
3
Der beigefügte weitere Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin war mit "Berufung und Berufungsbegründung" überschrieben und von den Prozessbevollmächtigten unterschrieben. Außerdem war ihm das angefochtene Urteil beigefügt. Nach dem vollständigen Rubrum wurde in dem Schriftsatz ausgeführt: "Namens der Berufungsklägerin wird gegen das am 21. August 2006 verkündete, am 24. August 2006 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Marl Berufung eingelegt." Es folgten dann die Berufungsanträge und die Berufungsbegründung.
4
Das Berufungsgericht bewilligte der Klägerin "für die beabsichtigte Berufung" teilweise Prozesskostenhilfe. Soweit die Klägerin für die Zeit ab Mai 2006 über monatlich weitere 226 € (insgesamt 227 € + 226 € = 453 €) hinaus Unterhalt begehrt, lehnte es den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Der Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. November 2006 zugestellt.
5
Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2006 trugen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin weiter zur Sache vor und errechneten darin einen Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 657 €, der sogar über den Betrag der ur- sprünglichen Berufungsbegründung hinausging. Weiter führten sie aus: "Der Beklagte wird ausdrücklich in Höhe von 657,00 € ab Januar 2007 in Verzug gesetzt. Vorgenannte Klage wird ausdrücklich nur noch als Teilklage weitergeführt."
6
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist eingegangen sei und der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne. Die Schriftsätze der Klägerin vom 21. September 2006 könnten nicht als unbedingte Berufung und Berufungsbegründung ausgelegt werden. Im Rahmen der Auslegung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar zu beachten, dass in Fällen, in denen die gesetzlichen Anforderungen einer Berufungsschrift erfüllt seien, die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt sei, nur dann in Betracht komme, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergebe. Vorliegend sei das allerdings der Fall. Insbesondere habe die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berufung nur durchgeführt werden solle, soweit Prozesskostenhilfe bewilligt werde. Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin sei zudem überflüssig, wenn schon der rechtzeitig eingegangene Schriftsatz vom 21. September 2006 als unbedingte Berufung und Berufungsbegründung auszulegen sei. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

7
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
8
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 m.w.N.) dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.). Gegen diesen Grundsatz verstößt die angefochtene Entscheidung.
9
1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil sowohl die Berufung als auch die Berufungsbegründung rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen sind.
10
a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wonach ein Schriftsatz , der alle formellen Anforderungen an eine Berufung oder eine Berufungsbegründung erfüllt, regelmäßig als wirksam eingelegte Prozesserklärung zu behandeln ist. Eine Deutung dahin, dass er gleichwohl nicht unbedingt als Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt ist, kommt nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537; vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554 und vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995 f.; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - NJW 2002, 1352). Solches ist hier jedoch entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht der Fall. Denn im Zweifel ist zugunsten eines Rechtsmittelführers anzunehmen, dass er eher das Kostenrisiko einer ganz oder teilweise erfolglosen Berufung auf sich nimmt als von vornherein zu riskieren, dass seine Berufung als unzulässig verworfen wird.
11
b) Der Schriftsatz der Klägerin vom 21. September 2006 erfüllte sämtliche formellen Anforderungen an einen Berufungsschriftsatz und eine Berufungsbegründung. Entsprechend § 519 Abs. 2 ZPO wurde das angefochtene Urteil unter Angabe des vollständigen Rubrums konkret bezeichnet und es wurde gegen dieses Urteil ohne Einschränkung "Berufung eingelegt". Auch eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils wurde entsprechend § 519 Abs. 3 ZPO beigefügt. Der Schriftsatz enthielt außerdem Berufungsanträge und deren Begründung (§ 520 Abs. 3 Ziff. 1-4 ZPO). Schließlich war er von den postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin eigenhändig unterschrieben.
12
Zweifel gegen eine unbedingte Berufungseinlegung und -begründung konnten sich deswegen allein aus dem Zusammenwirken mit dem zugleich eingereichten Prozesskostenhilfe- und Wiedereinsetzungsantrag vom 21. September 2006 ergeben.
13
Soweit in diesem weiteren Schriftsatz allerdings darauf hingewiesen wird, dass die Berufung "nur durchgeführt" werden soll, "soweit Prozesskostenhilfe bewilligt wird", ist schon diese Formulierung nicht eindeutig, wie der Senat bereits in seiner früheren Rechtsprechung (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554) ausgeführt hat. Sie kann vielmehr auch dahin verstanden werden, dass nur die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die (weitere) Durchführung des Rechtsmittelverfahrens - die die Einlegung des Rechtsmittels voraussetzt -, von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird, nicht aber die Einlegung selbst, und dass der Kläger sich für den Fall vollständiger Versagung der Prozesskostenhilfe die Rücknahme der Berufung vorbehält (vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - NJW 1995, 2563). Gleiches gilt dann auch für den Hinweis der Klägerin, sie sei finanziell nicht in der Lage, die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu bezahlen.
14
Soweit die Klägerin in dem Prozesskostenhilfeantrag weiter ausführt, dass sie daran gehindert sei, die Berufungsfrist einzuhalten, und deswegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe beantragt, hat das Berufungsgericht darin zwar zu Recht einen Widerspruch zu der in dem weiteren Schriftsatz vom 21. September 2006 unbedingt eingelegten Berufung und Berufungsbegründung gesehen. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts folgt daraus allerdings nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass die vorliegende Berufung und Berufungsbegründung - mit all den dadurch bedingten Unwägbarkeiten - zunächst nur bedingt eingelegt werden sollte. Denn der Widerspruch der beiden eingereichten Schriftsätze kann nicht zwingend im Sinne der Auslegung eines Schriftsatzes gelöst werden. Ergibt sich aus dem Zusammenwirken der beiden Schriftsätze aber keine - jeden vernünftigen Zweifel ausschließende - Deutlichkeit dafür, dass die Berufung nur bedingt eingelegt werden sollte, sprechen die Einhaltung der Förmlichkeiten und die Unterschrift unter dem Berufungsschriftsatz dafür, dass die Berufung und die zugleich enthaltene Begründung bereits als unbedingt eingelegt gelten sollten.
15
2. Selbst wenn - wie das Oberlandesgericht meint - die Berufung zunächst bedingt eingelegt und begründet worden wäre, hätte das Berufungsge- richt die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, die Prozesshandlungen seien erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt worden.
16
Nachdem der Klägerin am 28. November 2004 der Beschluss mit der teilweisen Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe zugestellt worden war, hat sie mit einem am 9. Dezember 2006 eingegangenen Schriftsatz vom 7. Dezember 2005 deutlich gemacht, dass sie eine - gegebenenfalls zunächst bedingt eingelegte - Berufung in vollem Umfang durchgeführt wissen will. Obwohl sie mit ihrer ursprünglichen Berufungsbegründung lediglich rückständigen Unterhalt in Höhe von monatlich insgesamt 453 € und laufenden Unterhalt ab Mai 2006 in Höhe von monatlich 553 € geltend gemacht hatte, für die ihr Prozesskostenhilfe in Höhe von durchgehend insgesamt 453 € monatlich (227 € + 226 €) bewilligt worden war, hat sie in dem Schriftsatz vom 7. Dezember 2006 wegen des nunmehr entfallenen Wohnvorteils einen Unterhaltsanspruch von monatlich 657 € errechnet. Die "vorgenannte Klage" hat sie deswegen ausdrücklich "nur noch als Teilklage weitergeführt". Indem die Klägerin sich in diesem rechtzeitig vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist eingegangenen Schriftsatz sogar eines höheren Unterhaltsanspruchs für die Zeit ab Januar 2007 berühmte , der hilfsweise auch die geringe Unterhaltsdifferenz aus dem ursprünglichen Berufungsantrag und der bewilligten Prozesskostenhilfe (monatlich 100 € für die Zeit von Mai bis Dezember 2006) hätte auffüllen können, hat sie jedenfalls deutlich gemacht, dass der ursprünglich erhobene Antrag in diesem Umfang unbedingt weiter verfolgt werden sollte.
Hahne Sprick Wagenitz Vézina Dose

Vorinstanzen:
AG Marl, Entscheidung vom 21.08.2006 - 15 F 132/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.02.2007 - 8 UF 180/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 25/04
vom
19. Mai 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des 20. Familiensenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Januar 2004 aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Gerichtskosten, von deren Erhebung abgesehen wird (§ 8 GKG). Beschwerdewert: 940 €

Gründe:

I.

Die Abänderungsklage, mit der der Kläger den Wegfall seiner Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt ab August 2002 begehrte, wurde durch Urteil des Familiengerichts vom 4. Juli 2003, dem Kläger zugestellt am 10. Juli 2003, zurückgewiesen. Mit am 8. August 2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen legte der Kläger hiergegen "Berufung" ein mit dem Zusatz, die Durchführung werde
von der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht, beantragte Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren und legte einen mit der Unterschrift seines beim Berufungsgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten versehenen Entwurf einer Berufungsbegründung vor. Mit Beschluß vom 27. November 2003, dem Kläger zugegangen am 4. Dezember 2003, bewilligte das Berufungsgericht Prozeßkostenhilfe für eingeschränkte Berufungsanträge. Daraufhin beantragte der Kläger mit einem als Berufung bezeichneten Schriftsatz, der am 19. Dezember 2003 (Freitag) per Fax bei Gericht einging, Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist und begründete die Berufung zugleich unter Beschränkung seiner Berufungsanträge nach Maßgabe der Prozeßkostenhilfebewilligung. Auf einen dem Kläger am 2. Januar 2004 zugestellten Hinweis des Gerichts , die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO sei durch das am 19. Dezember 2003 eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch nicht gewahrt, beantragte der Kläger mit am 15. Januar 2004 eingegangenem Schriftsatz vorsorglich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist und machte durch eidesstattliche Versicherung seiner Büroangestellten glaubhaft , diese habe versäumt, die Weisung des Prozeßbevollmächtigten zu befolgen , das Wiedereinsetzungsgesuch vom 18. Dezember 2003 noch am gleichen Tage per Fax an das Berufungsgericht zu senden. Das Berufungsgericht sah die am 8. August 2003 eingegangene Berufungsschrift als unbedingt eingelegt an und verwarf die Berufung mangels rechtzeitiger Begründung mit Beschluß vom 22. Januar 2004. Zugleich verweigerte es die vom Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 2. Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Verwerfungsbeschlusses mit der Folge, daß das Berufungsverfahren fortzusetzen ist. Der Kläger hat weder die Berufungsfrist noch die Berufungsbegründungsfrist versäumt, so daß es einer Wiedereinsetzung nicht bedarf.
a) Das Berufungsgericht hat den am 8. August 2003 eingegangenen Schriftsatz als unbedingt eingelegte Berufung ausgelegt. Diese Auslegung, die das Gericht der Rechtsbeschwerde uneingeschränkt nachprüfen kann, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Berufungsschriftsatz ist innerhalb der Berufungsfrist eingegangen und wahrt die erforderlichen Förmlichkeiten. In ihm wird erklärt, daß gegen das näher bezeichnete Urteil des Amtsgerichts namens und in Vollmacht des Klägers Berufung eingelegt werde. Die Einlegung des Rechtsmittels ist zulässigerweise mit einem Prozeßkostenhilfegesuch verbunden worden. In einem solchen Fall muß der Rechtsmittelführer zwar alles vermeiden, was den Eindruck erweckt , er wolle eine (künftige) Prozeßhandlung nur ankündigen und sie von der Gewährung der Prozeßkostenhilfe abhängig machen (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 55/86 - FamRZ 1986, 1987). Wenn aber - wie hier - die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift erfüllt sind, kommt die Deutung, daß der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur
in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995). Mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer bedingten und damit unzulässigen Berufungseinlegung ist für die Annahme einer derartigen Bedingung eine ausdrückliche zweifelsfreie Erklärung erforderlich, die beispielsweise darin gesehen werden kann, daß der Schriftsatz als "Entwurf einer Berufungsschrift" bezeichnet wird, oder von einer "beabsichtigten Berufung" die Rede ist oder angekündigt wird, daß "nach Gewährung der Prozeßkostenhilfe" Berufung eingelegt werde (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Einlegung

5).

Demgegenüber ist der hier zu beurteilenden Berufungsschrift eine solche eindeutige, jeden vernünftigen Zweifel ausschließende Bedingung nicht zu entnehmen. Er ist mit "Berufung" überschrieben und enthält zunächst die ausdrückliche und einschränkungslose Erklärung, es werde Berufung eingelegt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Einlegung der Berufung, der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die darin in Bezug genommene, als "Entwurf der Berufungsbegründungsschrift" bezeichnete Begründung jeweils in gesonderten Schriftsätzen eingereicht wurden und die Begründungsschrift mit der Überschrift "Entwurf" versehen wurde, die Berufungsschrift im Gegensatz dazu aber nicht. Wenn sodann in der Berufungsschrift nach der Erklärung, daß Berufung eingelegt werde, der Absatz folgt "Die Durchführung des Berufungsverfahrens wird von der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht“,
so ist dies nicht eindeutig, da diese Erklärung auch dahin verstanden werden kann, daß nur die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die (weitere ) Durchführung des Rechtsmittelverfahrens - die die Einlegung des Rechtsmittels voraussetzt - von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht wird, nicht aber die Einlegung selbst, und daß der Kläger sich für den Fall vollständiger Versagung der Prozeßkostenhilfe die Zurücknahme der Berufung vorbehält (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 aaO.).
b) Zu Unrecht hat aber das Berufungsgericht den dem Berufungsschriftsatz beigefügten Entwurf einer Berufungsbegründungsschrift nicht als solche genügen lassen. Entgegen der im angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung kann auch die - hier: in der Berufungsschrift ausdrücklich erklärte - Bezugnahme auf ein eingereichtes Prozeßkostenhilfegesuch zugleich als Berufungsbegründung ausreichen. Dies gilt erst recht, wenn sich die Bezugnahme - wie hier - auf einen zugleich beigefügten gesonderten Entwurf einer Berufungsbegründung erstreckt , der von dem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben ist und auch sonst allen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entspricht. Da nämlich im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will, muß im Zweifel angenommen werden, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechendes, von dem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnetes Prozeßkostenhilfegesuch auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers erkennbar ist (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 16. August 2000 - XII ZB 65/00 - NJW-RR 2001, 789 m.N.).
So liegt der Fall auch hier, zumal dem Umstand, daß der gesondert beigefügte "Entwurf" im Prozeßkostenhilfegesuch als "Entwurf der Berufungsbegründungsschrift“ bezeichnet wird, zu entnehmen ist, daß er nicht nur der Begründung des Prozeßkostenhilfegesuchs, sondern zugleich auch der Begründung der bereits eingelegten Berufung dienen soll. Der Bezeichnung als "Entwurf" ist jedenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß dieser Schriftsatz nicht schon als Berufungsbegründung dienen, sondern diese erst ankündigen soll. Dagegen spricht bereits die Unterzeichnung des Schriftsatzes, die, wenn der Entwurf nur der Begründung des Prozeßkostenhilfegesuchs dienen soll, nicht erforderlich ist und üblicherweise unterbleibt. Die Bezeichnung als "Entwurf" kann auch bedeuten, daß im Falle einer noch innerhalb der Begründungsfrist ergehenden, die Prozeßkostenhilfe nur teilweise bewilligenden Entscheidung eine Modifizierung der Berufungsanträge und/oder eine weitere Auseinandersetzung mit der Begründung der teilweise ablehnenden Prozeßkostenhilfeentscheidung vorbehalten bleiben soll.
Dem steht auch nicht entgegen, daß der Kläger hier nach der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt hat. Dieser Antrag ist als nur vorsorglich gestellt anzusehen , da in ihm zugleich ausgeführt wird, daß die Berufung (fristgerecht) am 6. August 2003 eingelegt und ihr "gleichzeitig eine Begründungsschrift beigefügt“ worden sei. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 31/07
vom
18. Juli 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 234 Abs. 1 A, 517, 519 Abs. 2, 520 Abs. 3

a) Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine
Berufungsbegründung erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz
nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur
dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden
vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an
die Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990,
995 und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537; BGH Beschluss
vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - NJW 2002, 1352).

b) Eine Berufung ist auch dann wirksam eingelegt, wenn ihre "Durchführung"
von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird. Denn
dann wird regelmäßig nicht die Einlegung der Berufung unter den Vorbehalt
der Prozesskostenhilfebewilligung gestellt, sondern der Berufungskläger behält
sich für den Fall der Versagung der Prozesskostenhilfe die Rücknahme
der Berufung vor (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004
- XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553).

c) Selbst wenn die Berufung oder die Berufungsbegründung ursprünglich nur
durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingt und somit noch nicht wirksam
erhoben war, kann der Berufungsführer die Bedingung nach der Entscheidung
über den Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Frist des § 234
Abs. 1 ZPO durch auslegungsbedürftige Erklärung gegenüber dem Berufungsgericht
zurücknehmen.
BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - OLG Hamm
AG Marl
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Streitwert: 3.871 €.

Gründe:


I.

1
Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhalts in Höhe von 227 € für die Zeit ab Oktober 2005. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24. August 2006 zugestellt.
2
Am 23. September 2006 gingen beim Berufungsgericht zwei Schriftsätze der Klägerin vom 21. September 2006 ein. In dem ersten Schriftsatz wiesen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hin, dass "in der Anlage Berufung nebst Berufungsbegründung" übersandt werden. Außerdem beantragten sie, "der Klägerin und Berufungsklägerin" Prozesskostenhilfe für das Berufungsver- fahren zu bewilligen. Weiter beantragten sie "schon jetzt", der Klägerin nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen. Zur Begründung wiesen sie darauf hin, dass die Berufung nur durchgeführt werden solle, soweit Prozesskostenhilfe bewilligt werde. Die Klägerin sei finanziell nicht in der Lage, die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu bezahlen. Sie sei deswegen auch unverschuldet daran gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Aus diesem Grunde sei ihr nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
3
Der beigefügte weitere Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin war mit "Berufung und Berufungsbegründung" überschrieben und von den Prozessbevollmächtigten unterschrieben. Außerdem war ihm das angefochtene Urteil beigefügt. Nach dem vollständigen Rubrum wurde in dem Schriftsatz ausgeführt: "Namens der Berufungsklägerin wird gegen das am 21. August 2006 verkündete, am 24. August 2006 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Marl Berufung eingelegt." Es folgten dann die Berufungsanträge und die Berufungsbegründung.
4
Das Berufungsgericht bewilligte der Klägerin "für die beabsichtigte Berufung" teilweise Prozesskostenhilfe. Soweit die Klägerin für die Zeit ab Mai 2006 über monatlich weitere 226 € (insgesamt 227 € + 226 € = 453 €) hinaus Unterhalt begehrt, lehnte es den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Der Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. November 2006 zugestellt.
5
Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2006 trugen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin weiter zur Sache vor und errechneten darin einen Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 657 €, der sogar über den Betrag der ur- sprünglichen Berufungsbegründung hinausging. Weiter führten sie aus: "Der Beklagte wird ausdrücklich in Höhe von 657,00 € ab Januar 2007 in Verzug gesetzt. Vorgenannte Klage wird ausdrücklich nur noch als Teilklage weitergeführt."
6
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist eingegangen sei und der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne. Die Schriftsätze der Klägerin vom 21. September 2006 könnten nicht als unbedingte Berufung und Berufungsbegründung ausgelegt werden. Im Rahmen der Auslegung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar zu beachten, dass in Fällen, in denen die gesetzlichen Anforderungen einer Berufungsschrift erfüllt seien, die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt sei, nur dann in Betracht komme, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergebe. Vorliegend sei das allerdings der Fall. Insbesondere habe die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berufung nur durchgeführt werden solle, soweit Prozesskostenhilfe bewilligt werde. Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin sei zudem überflüssig, wenn schon der rechtzeitig eingegangene Schriftsatz vom 21. September 2006 als unbedingte Berufung und Berufungsbegründung auszulegen sei. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

7
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
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Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 m.w.N.) dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.). Gegen diesen Grundsatz verstößt die angefochtene Entscheidung.
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1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil sowohl die Berufung als auch die Berufungsbegründung rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen sind.
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a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wonach ein Schriftsatz , der alle formellen Anforderungen an eine Berufung oder eine Berufungsbegründung erfüllt, regelmäßig als wirksam eingelegte Prozesserklärung zu behandeln ist. Eine Deutung dahin, dass er gleichwohl nicht unbedingt als Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt ist, kommt nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537; vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554 und vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995 f.; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - NJW 2002, 1352). Solches ist hier jedoch entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht der Fall. Denn im Zweifel ist zugunsten eines Rechtsmittelführers anzunehmen, dass er eher das Kostenrisiko einer ganz oder teilweise erfolglosen Berufung auf sich nimmt als von vornherein zu riskieren, dass seine Berufung als unzulässig verworfen wird.
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b) Der Schriftsatz der Klägerin vom 21. September 2006 erfüllte sämtliche formellen Anforderungen an einen Berufungsschriftsatz und eine Berufungsbegründung. Entsprechend § 519 Abs. 2 ZPO wurde das angefochtene Urteil unter Angabe des vollständigen Rubrums konkret bezeichnet und es wurde gegen dieses Urteil ohne Einschränkung "Berufung eingelegt". Auch eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils wurde entsprechend § 519 Abs. 3 ZPO beigefügt. Der Schriftsatz enthielt außerdem Berufungsanträge und deren Begründung (§ 520 Abs. 3 Ziff. 1-4 ZPO). Schließlich war er von den postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin eigenhändig unterschrieben.
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Zweifel gegen eine unbedingte Berufungseinlegung und -begründung konnten sich deswegen allein aus dem Zusammenwirken mit dem zugleich eingereichten Prozesskostenhilfe- und Wiedereinsetzungsantrag vom 21. September 2006 ergeben.
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Soweit in diesem weiteren Schriftsatz allerdings darauf hingewiesen wird, dass die Berufung "nur durchgeführt" werden soll, "soweit Prozesskostenhilfe bewilligt wird", ist schon diese Formulierung nicht eindeutig, wie der Senat bereits in seiner früheren Rechtsprechung (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554) ausgeführt hat. Sie kann vielmehr auch dahin verstanden werden, dass nur die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die (weitere) Durchführung des Rechtsmittelverfahrens - die die Einlegung des Rechtsmittels voraussetzt -, von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird, nicht aber die Einlegung selbst, und dass der Kläger sich für den Fall vollständiger Versagung der Prozesskostenhilfe die Rücknahme der Berufung vorbehält (vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - NJW 1995, 2563). Gleiches gilt dann auch für den Hinweis der Klägerin, sie sei finanziell nicht in der Lage, die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu bezahlen.
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Soweit die Klägerin in dem Prozesskostenhilfeantrag weiter ausführt, dass sie daran gehindert sei, die Berufungsfrist einzuhalten, und deswegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe beantragt, hat das Berufungsgericht darin zwar zu Recht einen Widerspruch zu der in dem weiteren Schriftsatz vom 21. September 2006 unbedingt eingelegten Berufung und Berufungsbegründung gesehen. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts folgt daraus allerdings nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass die vorliegende Berufung und Berufungsbegründung - mit all den dadurch bedingten Unwägbarkeiten - zunächst nur bedingt eingelegt werden sollte. Denn der Widerspruch der beiden eingereichten Schriftsätze kann nicht zwingend im Sinne der Auslegung eines Schriftsatzes gelöst werden. Ergibt sich aus dem Zusammenwirken der beiden Schriftsätze aber keine - jeden vernünftigen Zweifel ausschließende - Deutlichkeit dafür, dass die Berufung nur bedingt eingelegt werden sollte, sprechen die Einhaltung der Förmlichkeiten und die Unterschrift unter dem Berufungsschriftsatz dafür, dass die Berufung und die zugleich enthaltene Begründung bereits als unbedingt eingelegt gelten sollten.
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2. Selbst wenn - wie das Oberlandesgericht meint - die Berufung zunächst bedingt eingelegt und begründet worden wäre, hätte das Berufungsge- richt die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, die Prozesshandlungen seien erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt worden.
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Nachdem der Klägerin am 28. November 2004 der Beschluss mit der teilweisen Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe zugestellt worden war, hat sie mit einem am 9. Dezember 2006 eingegangenen Schriftsatz vom 7. Dezember 2005 deutlich gemacht, dass sie eine - gegebenenfalls zunächst bedingt eingelegte - Berufung in vollem Umfang durchgeführt wissen will. Obwohl sie mit ihrer ursprünglichen Berufungsbegründung lediglich rückständigen Unterhalt in Höhe von monatlich insgesamt 453 € und laufenden Unterhalt ab Mai 2006 in Höhe von monatlich 553 € geltend gemacht hatte, für die ihr Prozesskostenhilfe in Höhe von durchgehend insgesamt 453 € monatlich (227 € + 226 €) bewilligt worden war, hat sie in dem Schriftsatz vom 7. Dezember 2006 wegen des nunmehr entfallenen Wohnvorteils einen Unterhaltsanspruch von monatlich 657 € errechnet. Die "vorgenannte Klage" hat sie deswegen ausdrücklich "nur noch als Teilklage weitergeführt". Indem die Klägerin sich in diesem rechtzeitig vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist eingegangenen Schriftsatz sogar eines höheren Unterhaltsanspruchs für die Zeit ab Januar 2007 berühmte , der hilfsweise auch die geringe Unterhaltsdifferenz aus dem ursprünglichen Berufungsantrag und der bewilligten Prozesskostenhilfe (monatlich 100 € für die Zeit von Mai bis Dezember 2006) hätte auffüllen können, hat sie jedenfalls deutlich gemacht, dass der ursprünglich erhobene Antrag in diesem Umfang unbedingt weiter verfolgt werden sollte.
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Vorinstanzen:
AG Marl, Entscheidung vom 21.08.2006 - 15 F 132/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.02.2007 - 8 UF 180/06 -