Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2009 - III ZA 8/09

published on 24/09/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2009 - III ZA 8/09
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Landgericht Freiburg, 6 O 578/04, 06/08/2007
Oberlandesgericht Karlsruhe, 4 U 142/07, 26/03/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 8/09
vom
24. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2009 durch
den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, Hucke, Seiters und
Tombrink

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 4. Zivilsenat in Freiburg, vom 26. März 2009 wird abgelehnt.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin beabsichtigt, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 2. April 2009 zugestellten Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. März 2009 Beschwerde einzulegen. Mit Faxschreiben vom 4. Mai 2009 - einem Montag - stellten ihre Prozessbevollmächtigten hierfür lediglich einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und wiesen gleichzeitig darauf hin, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin werde unverzüglich nachgereicht. Entsprechende Unterlagen gingen sodann am 26. Mai 2009 bei dem Bundesgerichtshof ein.

II.


2
Bei dieser Sachlage kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden; die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil ein derartiges Rechtsmittel nicht mehr innerhalb der einmonatigen Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO in zulässiger Weise eingelegt werden kann.
3
Einer mittellosen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, ist zwar auf entsprechenden Antrag grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ihr Prozesskostenhilfegesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat. Dafür ist jedoch weiter erforderlich, dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb dieser Frist die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei nebst entsprechenden Belegen im Sinne des § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO beizufügen oder zumindest auf in der Vorinstanz eingereichte Unterlagen zu verweisen, wenn diese ausreichend waren, die Bedürftigkeit zu belegen, die Verhältnisse unverändert geblieben sind und dies versichert wird; nur dann kann die Versäumung der Rechtsmittelfrist als unverschuldet angesehen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ 2008, 868, vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871, vom 21. Dezember 2006 - VII ZA 7/06, juris , Rn. 4 f und vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04 - FamRZ 2004, 1961; Zöller /Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 119 Rn. 53).
4
Eine derartige Sachlage ist im Streitfall jedoch nicht gegeben. Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin haben innerhalb der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausschließlich einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt, verbunden lediglich mit der Ankündigung, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde unverzüglich nachgereicht werden. Diese ist dann aber erst am 26. Mai 2009 und damit nicht mehr fristgemäß vorgelegt worden.
Schlick Hucke
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 06.08.2007 - 6 O 578/04 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 26.03.2009 - 4 U 142/07 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au
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Annotations

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.