Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2000 - XII ZB 21/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Zu I.: Der Antragsgegner ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten für die Durchführung der sofortigenBeschwerde aufzubringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. zu II.). Zu II.: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist einer Partei nach der Ablehnung eines innerhalb der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels angebrachten Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, daß sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe genügend dargetan habe (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Oktober 1993 - XII ZB 133/93 -, vom 15. November 1989 - IVb ZR 70/89 - und vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 8, 6 und 7, jeweils m.N.). Das hat auch das Kammergericht nicht verkannt. Entgegen der Auffassung des Kammergerichts waren die dargelegten Voraussetzungen unter den hier gegebenen besonderen Umständen jedoch erfüllt. Der Antragsgegner hatte zwar den am letzten Tag der Berufungsfrist, am (Montag) 30. August 1999, mit dem Prozeßkostenhilfegesuch für die Berufung eingereichten Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Tat nicht "vollständig" ausgefüllt. Denn er hatte in Abschnitt E bei den "Bruttoeinnahmen" nur die Angabe "Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit" ausgefüllt, bei den Fragen nach den Einnahmen aus "selbständiger Arbeit ... Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Kindergeld, Wohngeld, andere Einnahmen" jedoch weder das Kästchen "ja" noch das Kästchen "nein" angekreuzt. Gleichwohl durfte er nach den Umständen davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die beantragte Prozeßkostenhilfe genü-
gend dargetan zu haben. Er hatte nämlich zum selben Verfahren bereits Erklärungen gemäß § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO vom 10. Dezember 1996, vom 15. Januar 1997 und vom 12. Februar 1998 eingereicht, in denen jeweils bei den Fragen nach den sonstigen Einnahmen alle "nein" Kästchen angekreuzt waren. Damit hatte er von Ende 1996 bis Anfang 1998 insgesamt dreimal dargetan , daß er keine Einnahmen aus selbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung , Kapitalvermögen, Kindergeld, Wohngeld oder aus sonstigen Quellen hatte. In Verbindung mit seiner Erklärung in dem Prozeßkostenhilfeantrag vom 30. August 1999, daß sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der im ersten Rechtszug am 1. Juli 1994 vorgelegten Erklärung noch verschlechtert hätten, bestand unter diesen besonderen Umständen kein begründeter Anlaß zu der Annahme, der Antragsgegner könnte inzwischen über weitere Einnahmen verfügen, die bei der Beurteilung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen wären. Soweit das Kammergericht in dem angefochtenen Beschluß zusätzlich darauf hinweist, daß auch in Abschnitt G des Vordrucks eine Frage, nämlich die nach vorhandenen Bausparkonten, nicht beantwortet sei, vermag der Senat aus diesem Umstand keinen Grund für eine Versagung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entnehmen. Der Antragsgegner hatte in Abschnitt G ersichtlich die Zeilen verwechselt und die Frage nach Bausparkonten versehentlich mit Hinweis auf das Konto bei der Berliner Sparkasse bejaht und die Frage nach einem Kraftfahrzeug verneint, obwohl in der darüber stehenden Zeile der Pkw Fiat Panda angegeben war. Auch in diesem Punkt ließen sich letzte Zweifel durch einen Vergleich mit den Erklärungen vom
10. Dezember 1996, 15. Januar 1997 und vom 12. Februar 1998 dahin beantworten , daß die Frage nach dem Bestehen eines Bausparkontos erkennbar verneint werden sollte.
Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke
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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.