Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2006 - XII ZB 130/02

bei uns veröffentlicht am22.11.2006
vorgehend
Amtsgericht Recklinghausen, 45 F 274/00, 29.04.2002
Oberlandesgericht Hamm, 10 UF 106/02, 31.07.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 130/02
vom
22. November 2006
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2006
durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Prof.
Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 10. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Juli 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 3.738 €

Gründe:


I.

1
Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, von dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten seien u.a. Fahrtkosten abzusetzen, die allerdings nur mit monatlich 77 DM anzusetzen seien, nämlich 220 Tage x 20 km x 0,42 DM : 12. Die monatlichen Unterhaltszahlungen des Beklagten an seine erste Ehefrau seien dagegen nicht zu berücksichtigen. Er habe zwar den gerichtlichen Vergleich vom 1. September 2000 vorgelegt, nach dem er an seine geschiedene Ehefrau monatlichen Unterhalt von 330 DM zu zahlen habe. Gleichwohl könne ohne weiteren Sachvortrag nicht von einer fortbestehenden Unterhaltsverpflichtung ausgegangen werden.
2
Gegen das dem Beklagten am 3. Mai 2002 zugestellte Urteil hat er am 8. Mai 2002 Berufung eingelegt und diese am 1. Juli 2002 begründet. Er hat beantragt, unter Abänderung des Urteils die Klage auf Trennungsunterhalt abzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Das Urteil des Amtsgerichts auf Trennungsunterhalt sei fehlerhaft. Der Beklagte sei nicht leistungsfähig, die ausgeurteilten Beträge zu zahlen. Fehlerhaft seien schon die Berechnungen des Amtsgerichts. Es seien monatliche Fahrtkosten von 154 DM abzuziehen. Außerdem zahle der Beklagte nicht nur an das Kind aus erster Ehe, sondern auch an seine geschiedene Ehefrau Unterhalt. Der diesbezügliche erstinstanzliche Vortrag sei vom Amtsgericht nicht berücksichtigt worden. Es könne insoweit auf den Vergleich verwiesen werden. Tatsächlich habe der Beklagte vor Abschluss dieses Vergleichs noch höhere Beträge gezahlt. Unter Berücksichtigung dieser Unterhaltszahlungen sei der Beklagte nicht weiter leistungsfähig.
3
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

II.

4
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass der Wert der geltend gemachten Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Diese Wertgrenze gilt nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur für die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO und kann auf die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss nicht entsprechend angewendet werden (BGH Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 31/02 - NJW-RR 2003, 132). Die Rechtsbeschwerde ist auch zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
5
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung des Beklagten enthalte keine ausreichende Begründung und sei deshalb unzulässig, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO n.F. überspannt.
6
Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben , aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsklägers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden insoweit nicht gestellt. Die Berufungsbegründung erfordert insbesondere weder die ausdrückliche Benennung einer bestimmten Norm noch die Schlüssigkeit oder jedenfalls Vertretbarkeit der erhobenen Rügen (vgl.
etwa BGH Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - III ZB 71/02 - NJW 2003, 2532, 2533 = FamRZ 2003, 1272, 1273 und vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02 - NJW-RR 2003, 1580).
7
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt die Berufungsbegründung diesen Anforderungen. Der Beklagte hat ausgeführt, dass das Amtsgericht seine Leistungsfähigkeit aufgrund fehlerhafter Berechnung unzutreffend beurteilt habe; es seien monatliche Fahrtkosten von 154 DM abzusetzen. Insoweit war es nicht erforderlich, den Rechenfehler im Einzelnen auszuführen. Damit ist ein Umstand dargelegt, aus dem sich nach Auffassung des Beklagten eine Rechtsverletzung, nämlich die unzutreffende Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit ergibt. Dies schließt zugleich die Erheblichkeit der behaupteten Rechtsverletzung ein, da es im Berufungsverfahren nicht mehr um den Kindes-, sondern um den Ehegattenunterhalt geht.
8
Darüber hinaus hat der Beklagte die Berechnung des Amtsgerichts angegriffen , soweit dieses den an die erste Ehefrau zu zahlenden Unterhalt nicht berücksichtigt hat. Er hat die Auffassung vertreten, diese Zahlungen seien in Abzug zu bringen, da er sich hierzu durch Vergleich verpflichtet habe, was das Amtsgericht nicht beachtet habe. Auch damit hat der Beklagte einen Umstand bezeichnet, aus dem sich eine Rechtsverletzung, nämlich wiederum die unzutreffende Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit, ergibt. Dies impliziert zugleich die Entscheidungserheblichkeit seines Vorbringens, denn die ein Kind betreuende geschiedene Ehefrau des Beklagten geht der Klägerin im Rang vor (§ 1582 Abs. 1 BGB).
Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Dose

Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, Entscheidung vom 29.04.2002 - 45 F 274/00 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.07.2002 - 10 UF 106/02 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2006 - XII ZB 130/02

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2006 - XII ZB 130/02

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2006 - XII ZB 130/02 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten


Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2006 - XII ZB 130/02 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2006 - XII ZB 130/02 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2002 - V ZB 31/02

bei uns veröffentlicht am 19.09.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 31/02 vom 19. September 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 8 Die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO gilt nicht für die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2003 - III ZB 71/02

bei uns veröffentlicht am 26.06.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 71/02 vom 26. Juni 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. BGH, Bes
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2006 - XII ZB 130/02.

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2012 - III ZB 24/12

bei uns veröffentlicht am 13.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 24/12 vom 13. September 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 a) Wendet sich der Berufungsführer gegen eine ihm nachteilige Beweiswürd

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2015 - XII ZB 131/15

bei uns veröffentlicht am 22.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 131/15 vom 22. Juli 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 117 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 520 Abs. 3 Zur Frage, wann in Ehe- und Familienstreitsachen eine Eingabe, m

Referenzen

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 31/02
vom
19. September 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGZPO § 26 Nr. 8
Die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO gilt nicht für die Rechtsbeschwerde gegen
einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Berufung unzulässig ist, weil es an
einer ordnungsgemäßen Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift
fehlt, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Eine Entscheidung
des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht im Hinblick auf die durch das Grundgesetz
gewährleisteten Verfassungsgarantien zur Fortbildung des Rechts erforderlich.
BGH, Beschl. v. 19. September 2002 - V ZB 31/02 - LG Potsdam
LG Brandenburg a.d. Havel
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 2002 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 17. April 2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.025

Gründe:

I.


Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat die auf Grundbuchberichtigung gerichtete Klage der Klägerin durch Urteil vom 21. Dezember 2001 abgewiesen. Gegen dieses der Klägerin am 11. Januar 2001 zugestellte Urteil haben ihre Prozeßbevollmächtigten mit einem am 11. Februar 2001 beim Landgericht Potsdam eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Der Schriftsatz enthält lediglich die Nachnamen der Parteien ohne Parteibezeichnungen und ohne Beifügung des angefochtenen Urteils sowie die Erklärung, für die Klägerin Berufung einzulegen.
Das Landgericht Potsdam hat mit Beschluß vom 17. April 2002 die Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, weder aus den Angaben in der Berufungsschrift noch aus den bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zugänglichen Unterlagen lasse sich ersehen, wer Rechtsmittelkläger und wer Rechtsmittelbeklagter sein solle. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses erstrebt.

II.


1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Der Statthaftigkeit steht nicht entgegen, daß der Wert der !#"%$& ' '(*),+.-/( geltend gemachten Beschwer 20.000 3. Aufl., § 522 Rdn. 18). Diese Wertgrenze gilt nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur für die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO und kann auf die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß nicht entsprechend angewendet werden. Zwar gibt es Anhaltspunkte dafür, daß es der Gesetzgeber übersehen hat, daß durch die Einführung der Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden gegen Urteile erhebliche Unterschiede im Hinblick auf den Zugang zur Revisionsinstanz die Folge sind (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 522 Rdn. 13). Wird eine Revision durch Urteil verworfen, gilt für das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde diese für eine Übergangszeit vorgesehene Wertgrenze, wird sie durch Beschluß verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO), findet die Rechtsbeschwerde ohne diese Einschränkung statt. Obwohl der Gesetzgeber an sich einen weitgehenden Gleichlauf der Rechtsmittel bei Verwerfung durch Beschluß oder durch Urteil im Sinn hatte (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 96), läßt sich daraus jedoch
nicht auf eine planwidrige Regelungslücke schließen, die nur durch eine entsprechende Anwendung des § 26 Nr. 8 EGZPO geschlossen werden könnte. Zum einen gibt es – auch unabhängig von einer Wertgrenze – keinen völligen Gleichklang, was den Zugang zur Revisionsinstanz bei der Anfechtung von Beschlüssen und Urteilen anbelangt. Bei Urteilen ist die Revision stets statthaft , wenn sie das Berufungsgericht zugelassen hat. Auf weiteres kommt es dann nicht an; nur wenn sie nicht zugelassen wurde, erhalten die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) Bedeutung. Bei Beschlüssen ist die Rechtsbeschwerde zwar grundsätzlich statthaft; zulässig ist sie aber nur, wenn die besonderen Zulassungsgründe des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen. Zum anderen ist es durchaus fraglich, ob eine Annäherung der Voraussetzungen durch eine Einführung der Wertgrenze auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren herbeigeführt werden sollte. Wenigstens ebenso erwägenswert, wenn nicht sogar näherliegend, erscheint es, die Wertgrenze in Fällen der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Berufung verwerfende Urteile nicht anzuwenden (vgl. Meyer-Seitz, in: Hannich /Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 522 ZPO Rdn. 16). Auch so könnte weitgehend ein Gleichlauf der Rechtsmittel erzielt und zudem erreicht werden, daß der Rechtsschutz gegen Entscheidungen, durch die die Berufung als unzulässig verworfen wurde, nicht deutlich hinter dem bisherigen Recht (§ 547 ZPO a.F.) zurück bleibt (vgl. Meyer-Seitz aaO Rdn. 15, 16). Angesichts dieser Umstände könnte eine Angleichung der Rechtsmittel dahingehend, daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO auch für die Rechtsbeschwerde gelten soll, nur von dem Gesetzgeber vorgenommen werden.
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.


a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Berufung unzulässig ist, weil es an einer ordnungsgemäßen Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift fehlt, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Auch die Rechtsbeschwerde verkennt nicht, daß es hierzu eine ständige Rechtsprechung gibt (s. nur BGH, Urt. v. 19. Februar 2002, VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430; Beschl. v. 15. Juli 1999, IX ZB 45/99, NJW 1999, 3124; BGHZ 65, 114; 21, 168, jew. m.w.N.) und daß sich die angefochtene Entscheidung im Rahmen dieser Rechtsprechung hält. Es fehlt daher an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage.

b) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Dieser Zulässigkeitsgrund ist gegeben, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, zur Veröffentl. in BGHZ bestimmt). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Wenn die Rechtsbeschwerde meint, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müsse im Hinblick auf das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verfahrensgrundrecht auf ein objektiv willkürfreies Verfahren und das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) korrigiert werden, verkennt sie, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Prüfung der formellen Voraussetzungen einer Berufungsschrift gerade im Hinblick auf die durch das Grundgesetz gewähr-
leisteten Verfassungsgarantien verlangt, daß der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen nicht in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden darf (BGH, Urt. v. 19. Februar 2002, VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430, 1431, unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1991, 3140). Vielmehr muß die Frage, ob eine Berufung wegen unvollständiger oder fehlender Parteibezeichnung als unzulässig verworfen werden darf, vor dem Hintergrund des prozessualen Zwecks dieses Erfordernisses geprüft werden. Danach sind solche Mängel unbeachtlich, die in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keinen vernünftigen Zweifel an der Person des Rechtsmittelführers aufkommen lassen (BGH, Beschl. v. 7. November 1995, VI ZB 12/95; vgl. auch BVerfGE 71, 202, 204 f). Diese Rechtsprechungsgrundsätze, die die gerade auch von Verfassungs wegen zu beachtenden Leitlinien hinreichend deutlich festlegen, bedürfen weder der Ergänzung noch der Korrektur. Insbesondere stellt es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Förmelei dar, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Identifizierung der Parteien eine zeitliche Grenze setzt, indem sie verlangt, daß aus der Berufungsschrift, allein oder mit Hilfe anderer Unterlagen, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein muß, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (BGH, Beschl. v. 7. November 1995, VI ZB 12/95, VersR 1996, 251; Beschl. v. 15. Juli 1999, IX ZB 45/99, NJW 1999, 3124; Urt. v. 19. Februar 2002, VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430, 1431). Diese zeitliche Grenze beruht darauf, daß Mängel, die die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels begründen, stets nur bis zum Ende der Rechtsmittelfrist behoben werden können. Hinsichtlich der Parteibezeichnung gelten hierfür keine Besonderheiten. Es handelt sich dabei auch nicht um "rein formalistische Anforderungen", wie die Rechtsbeschwerde meint, sondern um Angaben, die den schutzwürdigen Belangen des Rechtsmittelbeklagten und
einem geregelten Ablauf des Verfahrens dienen (BGH, Beschl. v. 15. Juli 1999, aaO m.w.N.). Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels wird dabei – entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde – nicht von dem "zufälligen und kaum zuverlässig zu kontrollierenden Umstand abhängig gemacht, zu welchem Zeitpunkt das Berufungsgericht Kenntnis von der Person des Rechtsmittelführers erhält", sondern die Zulässigkeit des Rechtsmittels hängt – wie stets – von dem sachgerechten Kriterium ab, daß der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist alle Zulässigkeitsvoraussetzungen schafft, sei es, daß er sie unmittelbar vorträgt oder beibringt, sei es, daß sie sich aus den Umständen ergeben. Darin liegt folglich keine sachlich nicht zu rechtfertigende Erschwerung des Zugangs zu den grundgesetzlich garantierten Instanzen. Vielmehr ist dies die Folge einer nicht den notwendigen Anforderungen genügenden Rechtsmittelschrift.

c) Schließlich ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Zwar können auch – worum es hier allein gehen kann – Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unter diesem Gesichtspunkt begründen. Erforderlich ist aber, daß der Rechtsanwendungsfehler die Gefährdung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung besorgen läßt, sei es, daß aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Gefahr einer Wiederholung desselben Fehlers besteht, sei es, daß aufgrund der Publizitätswirkung das Vertrauen in die Rechtsprechung als Ganzes erschüttert ist oder daß ein Nachahmungseffekt gegeben ist (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, vorgesehen für BGHZ; Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, Umdr. S. 5 f, zur Veröffentl. vorgesehen). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Soweit die Rechtsbeschwerde die Verletzung von Verfahrensgrund- rechten geltend macht (s.o.), ist ihr zwar zuzugeben, daß hierdurch allgemeine Interessen berührt sein können, da die Mißachtung solcher Grundsätze, insbesondere des Gebots des willkürfreien Verfahrens, das Vertrauen in die Rechtsprechung insgesamt erschüttern kann (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, Umdr. S. 7, zur Veröffentl. in BGHZ vorgesehen). Ein solcher Verstoß liegt hier indes – wie dargelegt – nicht vor. Die angefochtene Entscheidung berücksichtigt, was die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels anbelangt, alle vorgetragenen Umstände und ist in einem dem Prozeßrecht entsprechenden , insbesondere das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs beruhenden Verfahren ergangen.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 71/02
vom
26. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung nach § 520
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
BGH, Beschluß vom 26. Juni 2003 - III ZB 71/02 - OLG Celle
LG Hannover
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 26. Juni
2003

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. September 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den 5. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Gegenstandswert: 23.098,90

Gründe


I.


1. Die Klägerin vertreibt chemisch-technische Erzeugnisse, die Beklagte stellt Klebstoffe her. Im Herbst des Jahres 2000 vermittelte der Ehemann und Mitarbeiter der Klägerin, K.-H. Bi. , der Beklagten einen Kontakt mit der Fir-
ma B. , die ihrerseits über feste Lieferbeziehungen zu den R. -Bau- märkten verfügte. Die Beklagte sah sich allerdings nicht in der Lage, die von der Firma B. gewünschte Menge von 5.000 Einheiten ihres Klebstoffs kurzfristig herzustellen, da sie das Verpackungsmaterial nicht rechtzeitig beschaffen konnte und ihr auch die finanziellen Mittel für eine Vorfinanzierung fehlten. Daraufhin erklärte sich der Zeuge Bi. bereit, das Verpackungsmaterial selbst zu bestellen und es vorab zu bezahlen. Hierfür wendete die Klägerin insgesamt 45.177,52 DM auf, deren Erstattung sie vorliegend - aus eigenem oder abgetretenem Recht des Zeugen Bi. - verlangt. Die Beklagte hat sich unter anderem damit verteidigt, daß ein Kostenausgleich vereinbarungsgemäß erst nach vollständigem Verkauf der von der Firma B. georderten 110.000 Tuben und dem Eingang des vollen Kaufpreises von 54.043,47 erfolgen sollen. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht eingetreten; Zahlungen seien lediglich in Höhe von 15.068,01 ichen Produkte seien wegen fehlerhafter Gefahraufdrucke unverkäuflich. Die Beklagte hat deswegen Schadensersatzansprüche geltend gemacht, sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen und hilfsweise die Aufrechnung erklärt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat einen Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gemäß § 670 BGB jedenfalls aus abgetretenem Recht bejaht und die Behauptung nicht ordnungsgemäßer Auftragsausführung als unsubstantiiert angesehen. Die von der Beklagten behaupteten Zahlungsmodalitäten hat das Landgericht als Fälligkeitsabrede gewertet und den Einwand nicht durchgreifen lassen, weil sonst die Klägerin das wirtschaftliche Risiko des zwischen der Beklagten und der Firma B. geschlossenen Vertrags tragen müßte. Das entspreche weder der vertraglichen Vereinbarung noch der Billigkeit. Aufrechenbare Gegenansprüche stünden der Beklagten
gleichfalls nicht zu. Die wirtschaftliche Disposition hinsichtlich der Frage, wel- che Verträge sie abschließe und mit welchen daraus entstehenden Aufwendungen , obliege der Beklagten. Sie habe auch nicht mit Substanz dargetan, daß dem Zeugen Bi. die Zuordnung der Gefahrhinweise auf den Verpakkungsmaterialien obgelegen habe und daß dieser schuldhaft den Aufdruck falscher Hinweise veranlaßt habe. Auch zur Höhe fehle substantiierter Vortrag.
3. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt und in ihrer Berufungsbegründung unter Beweisantritt bestritten, der Klägerin einen Auftrag zur Bestellung von Verpackungsmaterialien erteilt zu haben. Wann, wo und wer für die Beklagte einen solchen Auftrag erteilt haben solle, trage die Klägerin nicht vor. Der Geschäftsführer der Beklagten habe Herrn Bi. erklärt , daß er das Geschäft ablehnen müsse, da er unter anderem weder Tuben noch Verpackungsmaterial innerhalb des gewünschten Lieferzeitraums in der verlangten Menge besorgen könne. Außerdem habe er erklärt, daß die Kunden der Beklagten bei speziell nach ihren Wünschen hergestellten Klebstoffgebinden die Produkte im voraus zu bezahlen hätten. Darauf habe Herr Bi. erwidert , er werde dafür sorgen, daß das Material der Beklagten kurzfristig zur Verfügung stünde. Er werde auch die Lieferungen für Tuben und Kunststoffkappen zunächst bezahlen. Für die Beklagte sei das Geschäft kein Risiko, da er die von ihm übernommenen Fremdkosten erst erstattet verlange, wenn die Klebstoffgebinde verkauft seien und die Firma B. gezahlt habe. Das vom Geschäftsführer der Beklagten befürchtete wirtschaftliche Risiko, Fremdrechnungen zahlen zu müssen, ohne eine Vergütung vom Abnehmer zu erhalten, bestehe deshalb nicht; er übernehme die "Garantie". Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätten die Beklagten und der Zeuge Bi. keineswegs nur eine Fälligkeitsabrede getroffen. Vielmehr habe dieser das wirtschaftliche Risi-
ko eines Fehlschlags des Geschäfts ausdrücklich übernommen. Die Firma B. habe aber nicht einmal die 5.000 Tuben je Klebstoffsorte übernommen und sie auch nicht bezahlt. Die noch nicht verkauften Tuben habe die Beklagte wegen der falschen Sicherheitshinweise sogar zurücknehmen müssen. Es dürfte auch problematisch sein, von einem Auftrag der Beklagten an Herrn Bi. zu sprechen. Dieser sei der Initiator des Geschäfts gewesen und habe es in der Weise abgewickelt, daß er als Geschäftsherr aufgetreten sei und er sich der Beklagten als "Subunternehmerin" bedient habe. Für alle von ihm vermittelten Geschäfte habe er von der Beklagten eine Provision erhalten. Im Streitfall habe er darüber hinaus noch einen langjährigen Beratervertrag abschließen wollen. Selbst wenn man aber einen Auftrag der Beklagten an den Zeugen Bi. unterstellen wolle, seien dessen Materialbestellungen weit über die Grenzen des Auftrags hinausgegangen. Herr Bi. habe nämlich nicht nur 5.000 Tuben je Klebstoffsorte geordert, sondern jeweils mehr als 10.000 Stück, teilweise sogar 20.000 oder 30.000 Tuben. Auch die Anzahl der Kunststoffkappen gehe erheblich über die besprochenen Mengen hinaus. Damit sei die Forderung der Klägerin jedenfalls bei weitem überhöht. Diese könne allenfalls Aufwendungsersatz für jeweils 5.000 Stück verlangen. Darüber hinaus habe Herr Bi. ohne Rücksprache mit der Beklagten die Aufträge zur Herstellung der Tuben einschließlich der Bedruckung erteilt und dabei nicht beachtet, daß korrekte Gefahrhinweise auf die Tuben hätten gelangen müssen. Demnach habe es die Klägerin zu vertreten, daß diese Tuben nunmehr unverkäuflich seien. Auch die Blisterrückwände habe der Ehemann der Klägerin in Auftrag gegeben, ohne dabei die strikte Einhaltung der EG-Sicherheitsdatenblätter zu verlangen. Sowohl die Blisterrückwände als auch die Bedruckung der Tuben verstießen gegen die einschlägigen Sicherheitsvorschriften mit der Folge, daß die gesamte Restware unverkäuflich sei. Selbst wenn der Zeuge Bi. nicht
das wirtschaftliche Risiko für die in diesem Prozeß geltend gemachten Forderungen übernommen hätte, habe er es doch zu vertreten, daß die Beklagte den Auftrag nicht habe durchführen können. Die von ihr nutzlos aufgewendeten Kosten überstiegen die vom Abnehmer erhaltene Teilvergütung von 15.068,01 rheblich. So seien allein Lagerungskosten in Höhe von "!# $ &%' )( +*' -, . . /10 2 3 1 4 5 6 7 1.380,50 Aufrechnung erklärt.
4. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt : Die Beklagte habe ihre Berufung nicht in der gesetzlichen Form (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 - 4 ZPO n.F.) begründet. Ihre Berufungsbegründung enthalte auch bei wohlwollender Ausdeutung weder die Bezeichnung der Umstände , aus denen die Rechtsverletzung sich ergebe und auf welcher das angefochtene Urteil beruhe, noch die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründeten und deshalb eine erneute Feststellung geböten , noch die Bezeichnung der neuen Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen , aufgrund derer diese zuzulassen seien. Das Vorbringen, die Beklagte und der Ehemann der Klägerin hätten entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nur eine Fälligkeitsabrede getroffen, sondern der Ehemann der Klägerin habe ausdrücklich das wirtschaftliche Risiko für das Fehlschlagen des Geschäfts übernommen, stelle nicht die Rüge dar, das Landgericht habe das Recht auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt falsch angewandt, sondern, wie die Bezugnahme auf Zeugenbeweis zeige, tatsächliches Vorbringen, wie die Berufungsbegründung sich insgesamt darin erschöpfe, das Vorbringen erster
Instanz zu konkretisieren und zu erweitern, ohne Angabe der Folgen, die sich nach neuem Berufungsrecht daraus ergeben sollten.
Hiergegen richtet sich die von der Beklagten eingelegte Rechtsbeschwerde.

II.


Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig; zumindest erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hier eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Die Beschwerde ist auch begründet. Ob der angegriffene Beschluß bereits deswegen aufzuheben wäre, weil das Berufungsgericht vor seiner Entscheidung der Beklagten nicht das erforderliche rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährt hat, wie die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf den in NJW 1994, 392 veröffentlichten Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 1993 - X ZB 21/92 - meint, mag dahinstehen. Jedenfalls überspannt das Berufungsgericht die inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung nach dem neuen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
1. Das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses hat die Struktur der Berufung geändert. Sie kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur noch darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder daß nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Die Berufung dient damit jetzt primär der Fehlerkontrolle und -beseitigung (Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 14/4722 S. 61, 64, 94) und ähnelt darin - wenn auch eingeschränkt - der Revision (§ 545 Abs. 1 ZPO). Das kommt auch in der Verweisung auf eine sonst nur für das Revisionsverfahren geltende Vorschrift (§ 546 ZPO) zum Ausdruck.
Die Umgestaltung der Berufungsinstanz zu einem Instrument der Fehlerkontrolle hat zugleich die Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbe- gründung modifiziert und teilweise präzisiert. Während die Berufungsbegründung bisher ohne Differenzierung zwischen den möglichen Berufungsangriffen "die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung" sowie der neu anzuführenden Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten mußte (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.), unterscheidet § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO jetzt zwischen den nach der Reform zulässigen Berufungsgründen und bestimmt dafür jeweils unterschiedliche Mindestanforderungen an die Rechtsmittelbegründung. Geht es - was im Streitfall allein in Betracht kommt - um die (sachliche) Rüge eines Rechtsverstoßes, so verlangt § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO "die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt". Die Vorschrift bleibt darin nur wenig hinter den heutigen Voraussetzungen einer Revisionsbegründung nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO zurück, die dem Revisionskläger zusätzlich lediglich die "bestimmte" Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, abverlangt. Wie dort ist deshalb - insoweit in Übereinstimmung mit dem bisherigen Recht - die auf den Streitfall zugeschnittene Darlegung notwendig, in welchen Punkten und aus welchen materiellrechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. etwa Senatsurteil BGHZ 143, 169, 171; BGH, Urteil vom 18. September 2001 - X ZR 196/99 - NJW-RR 2002, 209, 210). Die Berufungsbegründung erfordert aber weder die ausdrückliche Benennung einer bestimmten Norm (MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO, 2. Aufl. Aktualisierungsband , § 520 Rn. 50; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 520 Rn. 31; für die Revisionsbegründung : BGH, Urteil vom 19. Oktober 1989 - I ZR 22/88 - NJW-RR
1990, 480, 481; MünchKomm/Wenzel, § 551 Rn. 20) noch die Schlüssigkeit oder jedenfalls Vertretbarkeit der erhobenen Rügen (Meyer-Seitz in Hannich /Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 520 Rn. 12; MünchKomm /Rimmelspacher aaO; Musielak/ Ball, § 520 Rn. 33; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 520 Rn. 34; zum bisherigen Recht: Senatsurteil vom 6. Mai 1999 - III ZR 265/98 - NJW 1999, 3126; BGH, Urteil vom 13. November 2001 - VI ZR 414/00 - NJW 2002, 682; Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 302/99 - NJW-RR 2002, 1608 m.w.N.; st. Rspr.; a.A. zum neuen Recht: LG Stendal NJW 2002, 2886, 2887; Schellhammer, MDR 2001, 1141, 1143; widersprüchlich Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 61. Aufl., § 520 Rn. 23: Der Berufungskläger müsse mindestens einen der gesetzlichen Berufungsgründe schlüssig darlegen, es sei aber unerheblich, ob die Begründung schlüssig oder rechtlich haltbar sei).
2. Diesen Maßstäben genügt ersichtlich die Berufungsbegründung der Beklagten. Sie erschöpft sich keineswegs darin, wie das Berufungsgericht meint, das tatsächliche Vorbringen der Beklagten aus erster Instanz zu konkretisieren und zu erweitern, sondern enthält in mehrfacher Hinsicht die nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen rechtlichen Angriffe gegen das landgerichtliche Urteil. Das ergibt sich schon daraus, daß die Beklagte eine Auftragserteilung an die Klägerin sowie an den Zeugen Bi. bestreitet und hiermit die Grundlage des vom Landgericht angenommenen Klageanspruchs (§ 670 BGB) leugnet. Ferner wendet sich die Berufungsbegründung, was das Berufungsgericht verkennt, auch aus Rechtsgründen gegen die Auslegung des Landgerichts, die Parteien hätten statt der von der Beklagten behaupteten Risikoübernahme durch den Zeugen Bi. lediglich eine Fälligkeitsabrede getroffen. Schließlich wird in dem Schriftsatz mit näherer Begründung eine Schlechterfüllung des
Auftrags durch den Zeugen Bi. gerügt und dabei - wenngleich ohne Be- zeichnung einer Rechtsvorschrift - geltend gemacht, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft eine Verantwortlichkeit der Klägerin oder des Zeugen Bi. für die behaupteten Schäden verneint. Eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung setzt indes, wie ausgeführt, nicht voraus, daß die inhaltlich als verletzt gerügten Normen konkret benannt sind oder daß die rechtlichen Angriffe eindeutig von der - nicht notwendigen, aber auch nicht schädlichen - Wiederholung des Sachverhalts abgesetzt werden.
3. Demzufolge ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Der Senat hat hierbei von der Möglichkeit des § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO Gebrauch gemacht.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.