vorgehend
Landgericht Duisburg, 12 O 47/12, 25.03.2013
Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 U 90/13, 05.12.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 12/14
vom
4. November 2015
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (im Anschluss an BGH Urteil
vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02 - NJW 2003, 3345).
BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 12/14 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2013 wird auf Kosten des Klägers verworfen. Wert: 25.946 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten um eine vertragliche Entschädigung wegen mieterseitigen Verdienstausfalls infolge von Umbaumaßnahmen durch den Vermieter. Der Kläger ist Mieter von Räumlichkeiten im von der Beklagten betriebenen Krankenhaus und betreibt darin einen Friseursalon.
2
Im von der Vormieterin des Klägers abgeschlossenen Mietvertrag (§ 5 Abs. 1) wurde vereinbart, dass die Beklagte bei zeitlich begrenzter Einschränkung oder völligem Stillstand des Gewerbebetriebs durch die Umbaumaßnahmen den durch den Steuerberater nachzuweisenden Verdienstausfall für die Dauer einer eventuellen Geschäftsbeeinträchtigung oder eines Geschäftsstillstands trägt. In der Folgezeit ließ die Beklagte Umbaumaßnahmen durchführen, welche mit einer Schließung des neben dem vermieteten Ladenlokal gelegenen Hintereingangs des Krankenhauses verbunden waren.
3
Mit der Klage begehrt der Kläger den Ersatz eines Verdienstausfalls von 22.946 € für die Zeit von Juni bis Dezember 2011 nebst Zinsen, den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung weiterer Ersatzansprüche und einer in Höhe von 90 % gerechtfertigten Mietminderung. Hilfsweise hat der Kläger beantragt, seine Berechtigung festzustellen, wegen überzahlter Mieten gegen künftige Mietansprüche aufzurechnen.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers wegen nicht ausreichender Berufungsbegründung verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

5
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulässigkeitsgründe vorliegt. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen , die nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO an den Inhalt der Berufungsbegründung zu stellen sind, nicht überspannt.
6
1. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben , aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zwar werden besondere for- male Anforderungen insoweit nicht gestellt und erfordert die Berufungsbegründung insbesondere weder die ausdrückliche Benennung einer bestimmten Norm noch die Schlüssigkeit oder jedenfalls Vertretbarkeit der erhobenen Rügen (Senatsbeschluss vom 22. November 2006 - XII ZB 130/02 - FamRZ 2007, 206 mwN). Auch mit diesen Maßgaben genügt die Berufungsbegründung im vorliegenden Fall aber nicht den Anforderungen und ist ein Grund im Sinn von § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben.
7
2. Das Berufungsgericht hat zutreffend herausgestellt, dass die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich des Antrags auf Zahlung einer Entschädigung für Verdienstausfall durch die Berufungsbegründung im Ergebnis nicht in Frage gestellt wird, weil die tragenden Gründe darin nicht vollständig angegriffen worden sind. Die Erwägungen des Landgerichts zu Grund und Höhe des Anspruchs sind nur zur Anspruchshöhe angegriffen worden. Dagegen ist der Kläger dem weiteren die Klageabweisung tragenden Grund der landgerichtlichen Entscheidung, dass er eine durch die Baumaßnahme verursachte Beeinträchtigung seines Betriebs nicht dargelegt habe, mit der Berufungsbegründung nicht entgegen getreten.
8
Die dagegen von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen sind nicht begründet.
9
a) Die Rechtsbeschwerde meint, dass der vom Kläger geführte Berufungsangriff geeignet gewesen sei, die landgerichtliche Argumentation auch zum fehlenden Nachweis des Rückgangs der Kundenfrequenz infolge der Schließung des hinteren Krankenhauseingangs zu Fall zu bringen. Das trifft nicht zu. Das Landgericht hat die Abweisung der Klage bereits darauf gestützt, dass der Kläger ausweislich § 5 Abs. 1 des Mietvertrags habe darlegen und beweisen müssen, dass die Umbaumaßnahmen der Beklagten am hinteren Eingang zur erheblichen Abnahme seines Kundenstroms und somit ursächlich zu einem Rückgang seines Gewinns geführt hätten. Das sei ihm nicht gelungen , weil der Anteil der Kundschaft, den er über den hinteren Eingang bezogen habe, nicht tauglich unter Beweis gestellt worden sei.
10
Demgegenüber hat der Kläger in der Berufungsbegründung lediglich gerügt , die Vertragsklausel habe, falls die Auffassung des Landgerichts zuträfe, keinen Inhalt. Diese vertragliche Regelung sei angesichts bevorstehender Beeinträchtigungen zur Vereinfachung getroffen worden. In ihr sei ein von den Parteien als wahrscheinlich angesehener Geschehensablauf aufgegriffen und geregelt worden. Die Parteien seien sich über die Qualität der Lage im Haus, die damit verbundene Werbemöglichkeit und auch die Kundenfrequenz offensichtlich einig gewesen und seien, um Streit über die Höhe des Schadens zu vermeiden, der sich gerade bei entgangenem Gewinn in § 252 BGB regelmäßig ergebe, zu dem Ergebnis gekommen, dass hier eine durch einen Fachmann - den Steuerberater - zu erstellende Aufstellung zum Nachweis dienen solle.
11
Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen so verstanden, dass es sich nur auf die Begründung des angefochtenen Urteils zur Schadenshöhe bezieht. Das ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat sein Vorbringen ausdrücklich auf die Höhe des Schadens bezogen, was auch mit dem weiteren Zusammenhang der zitierten Ausführungen übereinstimmt. Er hat somit weder vorgetragen, dass die vom Landgericht als nicht nachgewiesen angesehene anspruchsbegründende Beeinträchtigung seines Betriebs durch Rückgang des Kundenstroms allein durch den Verdienstausfall bewiesen werden könne, noch dass die Vertragsklausel für sich genommen bereits die Ersatzpflicht dem Grunde nach festlege und demzufolge nur noch die Höhe zu klären sei.
12
b) Selbst wenn man die Begründung aber noch auf den Anspruchsgrund beziehen würde, wäre der Inhalt der Berufungsbegründung nicht ausreichend. Denn die Berufungsbegründung muss nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 ZPO die Bezeichnung der Rechtsverletzung und deren Entscheidungserheblichkeit oder konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründen, enthalten. Dazu gehört die aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger angreift und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (BGH Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02 - NJW 2003, 3345 mwN). Insoweit ist der Berufungsbegründung schon nicht zu entnehmen, ob der Kläger sich gegen die Rechtsauffassung des Landgerichts wenden wollte, dass die Beeinträchtigung des Betriebs durch die Schließung des Hintereingangs Anspruchsvoraussetzung sei, oder dagegen, dass das Landgericht etwa zu hohe Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzung gestellt habe.
13
3. Das Berufungsgericht hat die Berufung wegen der übrigen Anträge ebenfalls verworfen. Das ergibt sich hinsichtlich der Anträge zu 2 (Feststellung weiterer Entschädigungspflicht) und 3 (Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ) aus dem oben Ausgeführten. Entgegen der Auffassung der Rechtsbe- schwerde ist die Zulässigkeit des Antrags zu 2 vom Landgericht nicht offengelassen , sondern der Antrag ausdrücklich wegen fehlenden Feststellungsinteresses abgewiesen worden. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen , dass es hinsichtlich der Klageabweisung als unzulässig ebenfalls an einem hinreichend begründeten Berufungsangriff mangelt.
14
Die übrigen Anträge (zu 4 und 5) stehen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zahlung einer Entschädigung. Auch insoweit hat das Berufungsgericht die Berufung zu Recht verworfen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Günter Botur
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 25.03.2013 - 12 O 47/12 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.12.2013 - I-24 U 90/13 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2015 - XII ZB 12/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2015 - XII ZB 12/14

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2015 - XII ZB 12/14 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 252 Entgangener Gewinn


Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrschei

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2015 - XII ZB 12/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2015 - XII ZB 12/14.

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2018 - III ZB 19/18

bei uns veröffentlicht am 29.11.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 19/18 vom 29. November 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 a) Prozessuale rechtsstaatliche Grundsätze gelten für all

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2018 - I ZB 57/17

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 57/17 vom 7. Juni 2018 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 2 Nr. 2 Das Festhalten an einer im Urteil erster Instanz zurückgewiesenen Rechtsansicht fü

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2016 - IX ZB 104/15

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 104/15 vom 14. Juli 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Zu den Anforderungen an eine Berufungsbegründung, wenn das Ersturteil auf zwei sel

Referenzen

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.