Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2019 - XI ZR 74/19
published on 12/11/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2019 - XI ZR 74/19
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 74/19
vom
12. November 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:121119BXIZR74.19.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Februar 2019 (6 U 88/18, BeckRS 2019, 3514) wird zurückgewiesen , weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat mehrfach - auch unter Berücksichtigung der Argumentation des Landgerichts Saarbrücken in seinen Beschlüssen vom 17. Januar 2019 (WM 2019, 1444 ff.) und vom 27. Februar 2019 (1 O 176/18, juris) - dazu Stellung genommen, dass und warum eine wie von der Beklagten zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gestaltete Widerrufsinformation klar und verständlich ist und dass und warum es eines Vorgehens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht bedarf (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 16 ff.; Senatsbeschlüsse vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 15 ff. und vom 2. April 2019 - XI ZR 488/17, juris Rn. 16 f.). Argumente, die dem Senat Anlass geben könnten, von dieser Po- sition abzurücken und die Revision aufgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Das gilt auch, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzbedeutung unter dem Gesichtspunkt geltend macht, der Gerichtshof sei zu den Auswirkungen einer unwirksamen vertraglichen Aufrechnungsbeschränkung auf die Widerrufsinformation zu befragen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die allgemein geltenden Kriterien nach Maßgabe des nationalen Rechts auf eine bestimmte Klausel anzuwenden (vgl. nur EuGH, Urteile vom 15. März 2012 ["Pereničová und Perenič"] - C-453/10, WM 2012, 2046 Rn. 44 und 47 und vom 16. Januar 2014 ["Constructora Principado"] - C-226/12, juris Rn. 20). Dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen an anderer Stelle enthaltene Aufrechnungsbeschränkung die Wirksamkeit einer Widerrufsinformation nicht berührt, entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (zuletzt Senatsurteile vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18, n.n.v., Rn. 31 und vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, n.n.v., Rn. 53; zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ), ohne dass sich klärungsbedürftige Fragen des Unionsrechts stellten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
LG Heilbronn, Entscheidung vom 20.03.2018 - 6 O 360/17 Ve -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.02.2019 - 6 U 88/18 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)