Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2019 - XI ZR 74/19

bei uns veröffentlicht am12.11.2019
vorgehend
Landgericht Heilbronn, 6 O 360/17, 20.03.2018
Oberlandesgericht Stuttgart, 6 U 88/18, 04.02.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 74/19
vom
12. November 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:121119BXIZR74.19.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Februar 2019 (6 U 88/18, BeckRS 2019, 3514) wird zurückgewiesen , weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat mehrfach - auch unter Berücksichtigung der Argumentation des Landgerichts Saarbrücken in seinen Beschlüssen vom 17. Januar 2019 (WM 2019, 1444 ff.) und vom 27. Februar 2019 (1 O 176/18, juris) - dazu Stellung genommen, dass und warum eine wie von der Beklagten zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gestaltete Widerrufsinformation klar und verständlich ist und dass und warum es eines Vorgehens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht bedarf (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 16 ff.; Senatsbeschlüsse vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 15 ff. und vom 2. April 2019 - XI ZR 488/17, juris Rn. 16 f.). Argumente, die dem Senat Anlass geben könnten, von dieser Po- sition abzurücken und die Revision aufgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Das gilt auch, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzbedeutung unter dem Gesichtspunkt geltend macht, der Gerichtshof sei zu den Auswirkungen einer unwirksamen vertraglichen Aufrechnungsbeschränkung auf die Widerrufsinformation zu befragen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die allgemein geltenden Kriterien nach Maßgabe des nationalen Rechts auf eine bestimmte Klausel anzuwenden (vgl. nur EuGH, Urteile vom 15. März 2012 ["Pereničová und Perenič"] - C-453/10, WM 2012, 2046 Rn. 44 und 47 und vom 16. Januar 2014 ["Constructora Principado"] - C-226/12, juris Rn. 20). Dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen an anderer Stelle enthaltene Aufrechnungsbeschränkung die Wirksamkeit einer Widerrufsinformation nicht berührt, entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (zuletzt Senatsurteile vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18, n.n.v., Rn. 31 und vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, n.n.v., Rn. 53; zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ), ohne dass sich klärungsbedürftige Fragen des Unionsrechts stellten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 20.03.2018 - 6 O 360/17 Ve -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.02.2019 - 6 U 88/18 -

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

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(1) Auch für sich klar und verständlich ist die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB […] erhalten hat" (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2015 - I-16 U 151/14, juris Rn. 11 a.E.; OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2016 - 31 U 7/16, juris Rn. 13; Beschluss vom 7. März 2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 35 ff. mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 10; Urteil vom 17. Mai 2016 - 6 U 163/15, juris Rn. 41; Urteil vom 24. Mai 2016 - 6 U 222/15, juris Rn. 44 ff.; Urteil vom 11. Oktober 2016 - 6 U 78/16, juris Rn. 30 ff.; dagegen OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 8 U 241/15, juris Rn. 27; OLG München, Urteil vom 21. Mai 2015 - 17 U 334/15, juris Rn. 33 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 1. August 2016 - 14 U 1780/15, juris Rn. 96 ff.; offen OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2016 - I-17 U 83/15, juris Rn. 21).
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Klar und verständlich war auch die um Beispiele ergänzte Bezugnahme der Beklagten auf den für jedermann ohne weiteres zugänglichen § 492 Abs. 2 BGB. Das gilt für die hier relevante Gesetzeslage zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 29. Juli 2010 unbeschadet des Umstands, dass der Zusatz "für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen" vor dem Wort "Angaben" noch nicht in § 492 Abs. 2 BGB eingefügt war. Auch wenn sich der Gesetzgeber in- soweit zu einer Ergänzung des Gesetzeswortlauts veranlasst sah (BT-Drucks. 17/1394, S. 14), war schon vor dem 30. Juli 2010 die Nennung des § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der Auflistung von Beispielen hinreichend klar und verständlich. Mittels der um Beispiele ergänzten Verweisung vermied die Beklagte, die im Übrigen nicht genauer als der Gesetzgeber formulieren musste (Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 U 88/18, juris Rn. 23 a.E.), eine unübersichtliche und nur schwer durchschaubare Umschreibung der Bedingungen für den Beginn der Widerrufsfrist. Eine nicht nur beispielhafte Auflistung hätte dazu geführt, dass den Klägern anstelle der von der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133, S. 66) geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare "Information" erteilt worden wäre. Demgemäß entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Gestaltungen wie die von der Beklagten gewählte wirksam sind (Senatsurteile vom 22. November 2016, aaO, Rn. 13 ff., vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 19 ff. und vom 5. Dezember 2017 - XI ZR 253/15, juris Rn. 19 ff.; Senatsbeschluss vom 24. April 2018 - XI ZR 573/17, juris).
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cc) Doch selbst dann, wenn die Kläger den vorstehenden Gesichtspunkt, der auch den Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des Landgerichts Saarbrücken bildet, fristgerecht gerügt hätten, bestünde vorliegend auch in der Sache keine Veranlassung, die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO anzuordnen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)