Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2016 - XI ZR 478/15

bei uns veröffentlicht am05.04.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 478/15
vom
5. April 2016
in dem Rechtsstreit
OLG Stuttgart - Az. 6 U 21/15 vom 29.09.2015;
LG Stuttgart - Az. 6 O 64/14 vom 08.01.2015;
Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:
Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 29. September 2015 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (§§ 565 Satz 1, 516 Abs. 3 ZPO). Streitwert: 29.697,15 € Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2016 - XI ZR 478/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2016 - XI ZR 478/15

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2016 - XI ZR 478/15 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2016 - XI ZR 478/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2016 - XI ZR 478/15.

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 30. Sept. 2016 - 8 U 127/16

bei uns veröffentlicht am 30.09.2016

1. Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Januar 2016, Az. 3 O 148/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 04. Novembe

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 29. Juli 2016 - 8 U 922/15

bei uns veröffentlicht am 29.07.2016

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15. Juni 2015, Az. 5 O 209/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt

Referenzen

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.