Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2008 - XI ZR 463/07
published on 23.09.2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2008 - XI ZR 463/07
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 463/07
vom
23. September 2008
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres,
Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer arglistigen Täuschung über eine versteckte Innenprovision kann hier keine Rede sein. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 125.000 €.
Nobbe Müller Joeres Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:Nobbe Müller Joeres Ellenberger Matthias
LG Berlin, Entscheidung vom 05.07.2006 - 4 O 642/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.07.2007 - 13 U 45/06 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 14.11.2012 00:00
Tenor
1. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. September 2008 - XI ZR 463/07 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Artikel 2 Absatz
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Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
