Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2011 - XI ZR 379/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Nach § 591 ZPO sind Rechtsmittel gegen eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren (§§ 578 ff. ZPO) insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen des erkennenden Gerichts überhaupt stattfinden. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des jeweiligen Rechtsmittels beurteilen sich dabei nach den hierfür maßgeblichen Bestimmungen (BGH, Beschluss vom2. April 1982 - V ZR 293/81, MDR 1982, 838). Vorliegend haben die Kläger gegen den Be- schluss des Oberlandesgerichts vom 5. November 2009 sowohl Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) als auch Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) eingelegt. Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Statthaftigkeit beider Rechtsmittel durch den Senat ergibt indes, dass keines von beiden hier zulässig ist.
- 2
- 1. a) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie von Gesetzes wegen (vgl. § 543 Abs. 1 Nr. 1, § 544 Abs. 1 ZPO) nur gegen die in einem (Berufungs-)Urteil getroffene Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision eröffnet ist. Im Streitfall hingegen hat das Oberlandesgericht über das Restitutionsbegehren der Kläger durch Beschluss entschieden, gegen den eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist.
- 3
- b) Entgegen der Beschwerdebegründung folgt die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung (zu dessen Voraussetzungen vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., Vor § 511 Rn. 30 f. mwN).
- 4
- aa) Für die Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung ist hier schon deshalb kein Raum, weil die im Beschlusswege getroffene Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 5. November 2009, anders als die Beschwerde meint, nicht in fehlerhafter Form ergangen ist. Das Oberlandesgericht war von Rechts wegen nicht gehalten, über das Restitutionsbegehren der Kläger durch Urteil zu entscheiden.
- 5
- Gegenstand des Restitutionsbegehrens ist der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 3. Mai 2006 (19 U 5793/05), durch den seinerzeit die Berufung der Kläger gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Landgerichts München I vom 10. Oktober 2005 (28 O 25236/04) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO - in der bis zum 26. Oktober 2011 geltenden Fassung; im Folgenden: aF - zurückgewiesen worden ist. Auf einen solchen urteilsvertretenden und die Instanz beendenden Beschluss finden allgemeiner Auffassung zufolge die Vorschriften über die Wiederaufnahme (§§ 578 ff. ZPO) analoge Anwendung (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1973 - IX ZR 154/72, BGHZ 62, 18, 19; insbesondere zu § 522 Abs. 2 ZPO aF BGH, Urteil vom 29. Juli 2010 - Xa ZR 118/09, GRUR 2010, 996 Rn. 11 mwN; MünchKommZPO/Braun, 3. Aufl., § 578 Rn. 20; Rosenberg/ Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 159 Rn. 17).
- 6
- Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 18. November 1982 - III ZR 113/79, NJW 1983, 883, vom 21. Oktober 1994 - V ZR 151/93, NJW 1995, 335, 336, vom 2. Februar 2006 - IX ZB 279/04, MDR 2006, 1008 und vom 8. Mai 2006 - II ZB 10/05, WM 2006, 1365 Rn. 6; ebenso BAG, NJW 1955, 926, 927, NJW 1991, 1252, 1253, NJW 1995, 2125; BFH, BFHE 128, 349 f.; BVerwG, DVBl. 1960, 641, 642) sowie nahezu einhelliger Auffassung im Schrifttum (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., Grundz. § 578 Rn. 14; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 578 Rn. 40; Musielak/Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 578 Rn. 18; Thomas/Putzo/ Reichold, ZPO, 29. Aufl., § 578 Rn. 2; PG/Meller-Hannich, ZPO, 3. Aufl., § 585 Rn. 12; Saenger/Kemper, ZPO, 4. Aufl., § 578 Rn. 3; Wieczorek/Schütze/Borck, ZPO, 3. Aufl., § 578 Rn. 64; AK-ZPO/Greulich, § 578 Rn. 30 f.; Schneider, MDR 1987, 287, 288; aA Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 585 Rn. 15) ist dabei über den Wiederaufnahmeantrag entsprechend der Entscheidungsform im Ausgangsverfahren durch Beschluss zu befinden. Diesem Grundsatz trägt die hier angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts Rechnung.
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- Soweit der Bundesgerichtshof (BGH, Urteile vom 6. Dezember 1973 - IX ZR 154/72, BGHZ 62, 18, 19, und vom 22. November 1994 - X ZR 51/92, NJW 1995, 332 ff.) über Restitutions- bzw. Nichtigkeitsklagen gegen eigene Beschlüsse im Urteilswege entschieden hat, enthalten diese Entscheidungen keine tragenden Erwägungen für bzw. gegen eine bestimmte Entscheidungsform. Schon deshalb lässt sich aus ihnen für den Streitfall nichts Wesentliches herleiten.
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- b) Es bedarf hiernach letztlich keiner Entscheidung, ob der Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung auf den das Wiederaufnahmebegehren als unzulässig verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. November 2009 darüber hinaus auch entgegensteht, dass der im Ausgangsverfahren ergangene Zurückweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 3. Mai 2006 (19 U 5793/05) nach § 522 Abs. 3 ZPO in der bis zum 26. Oktober 2011 gültigen und hier weiterhin maßgeblichen (§ 38a Abs. 1 EGZPO) Fassung unanfechtbar war und grundsätzlich weder das Meistbegünstigungsprinzip (BGH, Beschluss vom 24. November 1993 - BLw 19/93, BGHZ 124, 192, 194 mwN; BSG, SozR Nr. 13 zu § 214 SGG) noch die Bestimmungen über das Wiederaufnahmeverfahren (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1980 - V ZB 10/80, ZIP 1981, 209) zu einer Erweiterung des Instanzenzuges führen können.
- 9
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist ebenfalls nicht statthaft. Sie ist vorliegend weder von Gesetzes wegen eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
- 10
- 3. Unabhängig davon hätten weder die Nichtzulassungsbeschwerde noch die Rechtsbeschwerde in der Sache selbst Erfolg. Von einer näheren Begründung wird insoweit abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
- 11
- 4. Der Streitwert ist entsprechend dem Interesse der Kläger an der Durchführung des Restitutionsverfahrens auf 53.745,35 € festzusetzen (§ 47 GKG). Das Interesse bemisst sich nach dem Gegenstand des Vorprozesses (47.345,35 €), wenn - wie hier - mit der Restitutionsklage die Beseitigung der früheren Entscheidungen insgesamt angestrebt wird (BGH, Beschluss vom 4. April 1978 - VI ZB 11/77, AnwBl. 1978, 260, 261; Schneider/Herget/Onderka, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 4847 f.). Hinzuzurechnen ist der in der Restitutionsklage im Wege der Klageänderung erstmalig gestellte Klageantrag Ziff. 3 (6.400 €), § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.10.2005 - 28 O 25236/04 -
OLG München, Entscheidung vom 05.11.2009 - 19 U 4344/09 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.