Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2017 - IX ZR 209/17

bei uns veröffentlicht am11.09.2017
vorgehend
Amtsgericht Köln, 222 C 26/14, 19.05.2016
Landgericht Köln, 10 S 121/16, 06.03.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 209/17
vom
11. September 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:110917BIXZR209.17.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 11. September 2017
beschlossen:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Beklagten gegen die Beschlüsse des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2017 und vom 12. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
1. Für die Entscheidung über die "Nichtigkeitsbeschwerde" ist der IX. Zivilsenat zuständig. Über Nichtigkeitsklagen gegen die Entscheidung eines Senats entscheidet nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichthofs für das Jahr 2017 dessen Vertretersenat (A. VI. 3. b). Der IX. Zivilsenat ist der Vertretersenat des XII. Senats (vgl. B. VI. 2. a) aa). Der Senat entscheidet hierüber durch Beschluss, weil dies der Entscheidung im Ausgangsverfahren entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2006 - II ZB 10/05, WM 2006, 1365 Rn. 6; vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 379/09, nv Rn. 6).
2
2. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der für ihre Statthaftigkeit notwendigen schlüssigen Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - XI ZA 4/16, nv Rn. 7 mwN). Gemäß § 579 Abs. 1 ZPO findet die Nichtigkeitsklage nur wegen der dort abschließend aufgeführten Nichtigkeitsgründe statt.
3
a) In der Behauptung, eine ordnungsgemäße Abgabe des Verfahrens durch den X. an den XII. Zivilsenat sei unterblieben, liegt keine schlüssige Darlegung einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts. Das Gegenteil ergibt sich aus dem öffentlich einsehbaren Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2017. Die Eintragung des Verfahrens war zunächst beim X. Zivilsenat vorgenommen worden, weil dieser Senat gemäß A. I. X. Nr. 12 für alle Entscheidungen zuständig ist, die erforderlich werden, bevor sich der für die Bearbeitung der Sache zuständige Senat feststellen lässt. Im Hinblick auf die sich aus den Instanzakten ergebende Zuständigkeit ist das Verfahren dann gemäß A. I. XII. Nr. 5 a) an den XII. Zivilsenat abgegeben worden.
4
b) Hinsichtlich der Rüge der Zuständigkeit des XII. Zivilsenats fehlt es an einer Darlegung, warum der Beklagte gehindert gewesen sein sollte, die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend zu machen (§ 579 Abs. 2 ZPO). Dies dürfte ausscheiden, weil der Beklagte in seiner Anhörungsrüge gerade eine Entscheidung jenes Senats begehrt hatte.
5
c) Im Hinblick auf die weiter geltend gemachten Verfahrensverstöße ist ein Bezug zu einem der Nichtigkeitsgründe des § 579 Abs. 1 ZPO nicht erkennbar. Der Beklagte macht im Wesentlichen jene Einwendungen geltend, welche er bereits in seiner Anhörungsrüge vorgebracht hatte.
6
3. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Urschriften der Beschlüsse vom 10. Mai 2017 und vom 12. Juli 2017 mit den Namensunterschriften der dort erkennenden Richter in dem beim Bundesgerichthof ver- bliebenen Senatsheft enthalten sind (vgl. § 541 Abs. 2 i.V.m. § 565 Satz 1 ZPO, BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZR 323/13, nv Rn. 6).
Kayser Gehrlein Grupp
Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 19.05.2016 - 222 C 26/14 -
LG Köln, Entscheidung vom 06.03.2017 - 10 S 121/16 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 579 Nichtigkeitsklage


(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht diese

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Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 18. November 1982 - III ZR 113/79, NJW 1983, 883, vom 21. Oktober 1994 - V ZR 151/93, NJW 1995, 335, 336, vom 2. Februar 2006 - IX ZB 279/04, MDR 2006, 1008 und vom 8. Mai 2006 - II ZB 10/05, WM 2006, 1365 Rn. 6; ebenso BAG, NJW 1955, 926, 927, NJW 1991, 1252, 1253, NJW 1995, 2125; BFH, BFHE 128, 349 f.; BVerwG, DVBl. 1960, 641, 642) sowie nahezu einhelliger Auffassung im Schrifttum (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., Grundz. § 578 Rn. 14; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 578 Rn. 40; Musielak/Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 578 Rn. 18; Thomas/Putzo/ Reichold, ZPO, 29. Aufl., § 578 Rn. 2; PG/Meller-Hannich, ZPO, 3. Aufl., § 585 Rn. 12; Saenger/Kemper, ZPO, 4. Aufl., § 578 Rn. 3; Wieczorek/Schütze/Borck, ZPO, 3. Aufl., § 578 Rn. 64; AK-ZPO/Greulich, § 578 Rn. 30 f.; Schneider, MDR 1987, 287, 288; aA Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 585 Rn. 15) ist dabei über den Wiederaufnahmeantrag entsprechend der Entscheidungsform im Ausgangsverfahren durch Beschluss zu befinden. Diesem Grundsatz trägt die hier angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts Rechnung.
7
Die beabsichtigte Nichtigkeitsklage hat bereits deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da es an dem für ihre Statthaftigkeit notwendigen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 1971 - IX ZR 79/67, BGHZ 57, 211, 212 f., vom 22. November 1994 - X ZR 51/92, NJW 1995, 332, 333 und vom 17. September 1998 - I ZR 93/96, NJW 1999, 796 sowie Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 257/05, WM 2007, 229 Rn. 9; Büscher in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 588 Rn. 2, § 589 Rn. 5; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 589 Rn. 2; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 578 Rn. 15) schlüssigen Behaupten eines Wiederaufnahmegrundes fehlt.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

6
1. Soweit mit der Eingabe der Kläger vom 6. Januar 2017 Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter und die Richterin Dr. Liebert aus Anlass der Entscheidung vom 8. Dezember 2016 angebracht werden, sind diese unzulässig. Denn sie sind offensichtlich rechtsmissbräuchlich und dienen ausschließlich verfahrensfremden, schikanösen Zwecken. Die Kläger lehnen seit August 2014 pauschal nahezu sämtliche an den Beschlüssen des Senats mitwirkenden Richter ab und wiederholen dabei unablässig schon vorgetragene Rechtsstandpunkte und teilweise frühere, bereits abschlägig beschiedene Ablehnungsgesuche. Auch die neuerlichen Ablehnungsgesuche greifen wiederum nur die mit dem Beschluss vom 8. Dezember 2016 getroffene, von den Klägern nicht akzeptierte Sachentscheidung des Senats über die Kostenerinnerung mit schon mehrfach vorgebrachten Argumenten als unrichtig an, ohne Befangenheitsgründe aufzuzeigen.