Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2017 - IX ZR 209/17

published on 11/09/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2017 - IX ZR 209/17
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Amtsgericht Köln, 222 C 26/14, 19/05/2016
Landgericht Köln, 10 S 121/16, 06/03/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 209/17
vom
11. September 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:110917BIXZR209.17.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 11. September 2017
beschlossen:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Beklagten gegen die Beschlüsse des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2017 und vom 12. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
1. Für die Entscheidung über die "Nichtigkeitsbeschwerde" ist der IX. Zivilsenat zuständig. Über Nichtigkeitsklagen gegen die Entscheidung eines Senats entscheidet nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichthofs für das Jahr 2017 dessen Vertretersenat (A. VI. 3. b). Der IX. Zivilsenat ist der Vertretersenat des XII. Senats (vgl. B. VI. 2. a) aa). Der Senat entscheidet hierüber durch Beschluss, weil dies der Entscheidung im Ausgangsverfahren entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2006 - II ZB 10/05, WM 2006, 1365 Rn. 6; vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 379/09, nv Rn. 6).
2
2. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der für ihre Statthaftigkeit notwendigen schlüssigen Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - XI ZA 4/16, nv Rn. 7 mwN). Gemäß § 579 Abs. 1 ZPO findet die Nichtigkeitsklage nur wegen der dort abschließend aufgeführten Nichtigkeitsgründe statt.
3
a) In der Behauptung, eine ordnungsgemäße Abgabe des Verfahrens durch den X. an den XII. Zivilsenat sei unterblieben, liegt keine schlüssige Darlegung einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts. Das Gegenteil ergibt sich aus dem öffentlich einsehbaren Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2017. Die Eintragung des Verfahrens war zunächst beim X. Zivilsenat vorgenommen worden, weil dieser Senat gemäß A. I. X. Nr. 12 für alle Entscheidungen zuständig ist, die erforderlich werden, bevor sich der für die Bearbeitung der Sache zuständige Senat feststellen lässt. Im Hinblick auf die sich aus den Instanzakten ergebende Zuständigkeit ist das Verfahren dann gemäß A. I. XII. Nr. 5 a) an den XII. Zivilsenat abgegeben worden.
4
b) Hinsichtlich der Rüge der Zuständigkeit des XII. Zivilsenats fehlt es an einer Darlegung, warum der Beklagte gehindert gewesen sein sollte, die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend zu machen (§ 579 Abs. 2 ZPO). Dies dürfte ausscheiden, weil der Beklagte in seiner Anhörungsrüge gerade eine Entscheidung jenes Senats begehrt hatte.
5
c) Im Hinblick auf die weiter geltend gemachten Verfahrensverstöße ist ein Bezug zu einem der Nichtigkeitsgründe des § 579 Abs. 1 ZPO nicht erkennbar. Der Beklagte macht im Wesentlichen jene Einwendungen geltend, welche er bereits in seiner Anhörungsrüge vorgebracht hatte.
6
3. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Urschriften der Beschlüsse vom 10. Mai 2017 und vom 12. Juli 2017 mit den Namensunterschriften der dort erkennenden Richter in dem beim Bundesgerichthof ver- bliebenen Senatsheft enthalten sind (vgl. § 541 Abs. 2 i.V.m. § 565 Satz 1 ZPO, BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZR 323/13, nv Rn. 6).
Kayser Gehrlein Grupp
Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 19.05.2016 - 222 C 26/14 -
LG Köln, Entscheidung vom 06.03.2017 - 10 S 121/16 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

2 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht diese
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 18/10/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZA 4/16 vom 18. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:181016BXIZA4.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, die Richter
published on 20/12/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 379/09 vom 20. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und
published on 23/02/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 323/13 vom 23. Februar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:230217BIIIZR323.13.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter S
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.