vorgehend
Landgericht Berlin, 38 O 278/17, 28.09.2018
Kammergericht, 24 U 119/18, 25.03.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 160/19
vom
15. Oktober 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:151019BXIZR160.19.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) wird auf 19.555,53 € festgesetzt.

Gründe:

1
1. Der von dem klagenden Bundesland gestellte Zahlungsantrag aus einer von der beklagten Bank übernommenen Bürgschaft ist mit seinem Nennwert von 15.970,99 € zu berücksichtigen.
2
2. Der weitere Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte für die gesicherte Hauptforderung bis zum Höchstbetrag der Bürgschaft von 20.451,67 € einzustehen habe, richtet sich nach der von der Zahlungsklage nicht erfassten Restforderung aus der Bürgschaft von 4.480,68 €. Das hinter einem Leistungsantrag zurückbleibende Feststellungsinteresse ist mit einem Abschlag von 20% auf den Nominalwert dieser Restforderung zu berücksichtigen, so dass der Feststellungsantrag mit 3.584,54 € anzusetzen ist.
3
a) Bei einer positiven Feststellungsklage zu Ansprüchen aus einer Bürgschaft ist vom Nennwert der geltend gemachten Forderung der übliche Abschlag von 20% vorzunehmen (vgl. MünchKommZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 6 Rn. 11 mwN; aA Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 6 Rn. 14). Denn das Klageziel eines Feststellungsantrags bleibt auch in diesem Fall hinter dem eines Leistungsantrags zurück, weil der Kläger das Risiko einer Realisierung der zunächst nur festgestellten Forderung trägt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deswegen bei der Bestimmung des Wertes einer positiven Feststellungsklage von dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage ein Abschlag von 20% vorzunehmen. Eine Differenzierung danach, ob der Kläger mit der Feststellungsklage obsiegt hat oder unterlegen ist (so MünchKommZPO/ Rimmelspacher, 5. Aufl., vor § 511 Rn. 42), erfolgt nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 75/08, NJW-RR 2009, 156 Rn. 8, vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14, VersR 2015, 912 Rn. 1, vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, WM 2017, 804 Rn. 18 und vom 21. August 2018 - VIII ZB 1/18, juris Rn. 21).
4
b) Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann dem Feststellungsantrag nicht deswegen der volle Wert der Bürgschaftsforderung zugrunde gelegt werden , weil die Bürgschaftsforderung insgesamt vom Feststellungsantrag erfasst werde. Selbst wenn - wofür hier aber keine Anhaltspunkte vorliegen - angenommen würde, der Zahlungsantrag sowie der Feststellungsantrag seien beide auf dieselbe Teilforderung aus der Bürgschaft in Höhe von 15.970,99 € gerichtet , käme eine doppelte Berücksichtigung dieses Wertes nicht in Betracht, denn dann bestünde zwischen beiden Anträgen insoweit wirtschaftliche Identität im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, die auch im Rahmen von § 26 Nr. 8 EGZPO einer Zusammenrechnung der Werte entgegensteht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 - XI ZR 364/17, juris mwN).
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 28.09.2018 - 38 O 278/17 -
KG Berlin, Entscheidung vom 25.03.2019 - 24 U 119/18 -

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(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

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8
Soweit das Berufungsgericht davon aber einen Abschlag von 50 % vornimmt , weil es sich lediglich um einen Feststellungsantrag handele, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass bei positiven Feststellungsklagen ein Abschlag gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage vorzunehmen ist. Der Abschlag beträgt regelmäßig 20 %; zweifelhafte Realisierbarkeit eines Anspruchs oder Unwahrscheinlichkeit des Schadenseintritts können einen höheren Abschlag rechtfertigen (Zöller/Herget ZPO 26. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Feststellungsklagen" mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Vornahme eines Abschlags hat ihren Grund darin, dass der Wert des positiven Feststellungsantrages regelmäßig unter demjenigen eines entsprechenden Zahlungsantrages liegt.
1
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von 20.000 € nicht erreicht wird. Der Streitwert einer Feststellungsklage auf Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz richtet sich nach dem Betrag , auf dessen Leistung der Versicherungsnehmer in Anspruch genommen wird abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20%. Dabei ist als Ausgangsbetrag jedoch nur der mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1 geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 22.619,70 € zugrunde zu legen, weil sich der mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 2 geltend gemachte Betrag von 4.138,40 € für entgangenen Gewinn als ei- ne Nebenforderung der ursprünglich eingeklagten Hauptforderung auf Rückzahlung des investierten Kapitals darstellt, die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Streitwert nicht erhöht, wenn - wie hier - der Gewinn als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) geltend gemacht wird. Er ist dann bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2014 - II ZR 61/14, juris Rn. 1; vom 13. Mai 2014 - II ZR 24/14, juris Rn. 1; vom 18. Februar 2014 - II ZR 191/12, juris Rn. 5 f.; vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, juris Rn. 2; vom 27. November 2013 - III ZR 423/12, juris Rn. 1; vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, VersR 2014, 855 Rn. 6 f.; vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, juris; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, ZIP 2012, 1579 Rn. 14; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 1 W 30/10, juris Rn. 7; Zöller/Herget, ZPO 30. Aufl. § 4 Rn. 8).
18
b) Bei der Bezifferung des Beschwerdewertes ist gemäß §§ 3, 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag abzustellen, der sich auf 3.692,02 € beläuft. Von diesem Betrag ist ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen, weil der Beschwerdeführer keine Leistungsklage, sondern eine positive Feststellungsklage erhoben hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2000 – IV ZR 294/99, NJW-RR 2000, 1266, vom 12. April 2007 – VII ZR 16/06, juris Rn. 1, vom 10. Dezember 2014 – IV ZR 116/14, juris Rn. 1, vom 16. Juli 2015 – IX ZR 273/14, juris Rn. 1 und vom 7. September 2016 – IV ZR 548/15, juris Rn. 4; Zöl- ler/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 – Feststellungsklagen; MünchKommZPO /Wöstmann, 5. Aufl., § 3 Rn. 72).
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cc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Wert einer positiven Feststellungsklage im Regelfall in der Weise zu bemessen, dass von dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage im Hinblick darauf, dass der Kläger mit einem Feststellungsausspruch keinen vollstreckbaren Titel erhält, ein Abschlag von 20 % zu machen ist (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2012 - VII ZR 134/11, NJW-RR 2012, 1107 Rn. 5; vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 75/08, NJW-RR 2009, 156 Rn. 8). Die drei Feststellungsanträge des Klägers sind hier insoweit an die Stelle der zunächst allein erhobenen Zahlungsklage getreten, als es um den von der Krankenkasse getragenen Kaufpreisanteil in Höhe von 1.314 € ging.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 364/17
vom
5. Juni 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:050618BXIZR364.17.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) wird auf bis zu 19.000 € festgesetzt. Der Kläger ist durch die Abweisung der Anträge Nr. 1 bis 5 in Höhe von 18.599,10 € beschwert. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 15.446 €, weiteren 1.153,10 € (entgangener Gewinn aus dem die eingeklagte Hauptforderung übersteigenden Betrag von 5.554 €) sowie 2.000 € für die mit dem Antrag Nr. 3 begehrte Feststellung (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2017 - XI ZR 484/15, juris Rn. 1 bis 3). Die Anträge Nr. 4 und Nr. 5 erhöhen die Beschwer nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2017 - XI ZR 484/15, juris Rn. 4 und 5 mwN). Dies gilt ebenfalls für den hilfsweise geltend gemachten Antrag Nr. 6, da im Verhältnis zu den Anträgen Nr. 1 bis Nr. 5 wirtschaftliche Identität im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG vorliegt, die auch im Rahmen von § 26 Nr. 8 EGZPO eine Zusammenrechnung der Werte von Haupt- und Hilfsantrag ausschließt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 6 ff., vom 26. März 2015 - III ZR 344/14, juris Rn. 6 f., vom 27. Juli 2017 - III ZB 37/16, NJW-RR 2017, 1407 Rn. 10 und vom 28. September 2017 - V ZB 63/16, NJW-RR 2018, 331 Rn. 14 f.). Denn selbst wenn im Fall der Anlageberatung über eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds ein Anspruch aus § 667 Fall 2 BGB auf Herausgabe der von der beratenden Bank vereinnahmten Provisionen oder Rückvergütungen bestünde (offengelassen im Senatsurteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 15 ff.), könnte der Kläger die Herausgabe der vereinnahmten Provisionen nicht neben der vollständigen Rückabwicklung der Anlage aufgrund eines Schadensersatzanspruchs wegen Beratungspflichtverletzung verlangen. Eine gleichzeitige Zuerkennung des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Schadensersatzanspruchs und des mit dem Hilfsantrag verlangten Herausgabeanspruchs käme nicht in Betracht.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.12.2015 - 2-28 O 42/15 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.04.2017 - 23 U 18/16 -