Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2018 - XI ZB 31/17

bei uns veröffentlicht am20.11.2018
vorgehend
Landgericht Koblenz, 3 O 343/16, 27.04.2017
Oberlandesgericht Koblenz, 8 U 549/17, 08.11.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 31/17
vom
20. November 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:201118BXIZB31.17.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
am 20. November 2018

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. November 2017 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 95.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger.
2
Das Landgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass sich der von den Parteien geschlossene Darlehensvertrag aufgrund des Widerrufs der Kläger in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt habe und die Parteien nicht mehr an die darlehensvertraglichen Primärpflichten gebunden seien. Im Übri- gen hat es die Klage abgewiesen, soweit die Kläger beantragt haben die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen.
3
Das landgerichtliche Urteil ist der Beklagten am 28. April 2017 zugestellt worden. Die Beklagte hat gegen das Urteil am 19. Mai 2017 Berufung eingelegt. Eine Berufungsbegründungsschrift ist bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 28. Juni 2017 nicht bei dem Berufungsgericht eingegangen. Auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts vom 29. August 2017, es sei wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hat die Beklagte am 8. September 2017 eine Berufungsbegründungsschrift vorgelegt und zugleich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Beklagte unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen ihres Prozessbevollmächtigten und dreier Rechtsanwaltsfachangestellter sowie von Auszügen aus dem Fristenkalender im Wesentlichen ausgeführt:
4
Die "für die Fristennotierung und -kontrolle stellvertretend zuständige" Rechtsanwaltsfachangestellte S. habe nach Eingang des landgerichtlichen Urteils am 28. April 2017 (Freitag), weil die "vorrangig zuständige", sorgfältig ausgewählte, angeleitete und überwachte Rechtsanwaltsfachangestellte W. "wie an jedem zweiten Freitag" an einer Fortbildungsveranstaltung in M. teilgenommen habe, sowohl den Ablauf der Berufungsfrist am 29. Mai 2017 (Montag) als auch den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 28. Juni 2017 in dem von Hand geführten Fristenkalender notiert. Eine Vorfrist habe sie, da der auf die wöchentlich zu fertigende Liste der Fristsachen der Folgewoche vertrauende Prozessbevollmächtigte der Beklagten in "Standard-Widerrufsfällen" die Anweisung erteilt habe, dies zu unterlassen, nicht eingetragen. Der Pro- zessbevollmächtigte der Beklagten habe unter dem 19. Mai 2017 (Freitag) eine Berufungsschrift gefertigt, die die Rechtsanwaltsfachangestellte S. am Nachmittag dieses Tages über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) an das Berufungsgericht übermittelt habe. Die für die Berufungsschrift erteilte EGVP-Eingangsbestätigung habe sie ausgedruckt. Am 22. Mai 2017 (Montag) habe die wegen ihrer Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung am 19. Mai 2017 ortsabwesende Rechtsanwaltsfachangestellte W. , der die Rechtsanwaltsfachangestellte S. den Vorgang zur Fristerledigung vorgelegt habe, die EGVP-Eingangsbestätigung überprüft und daraufhin im Fristenkalender die auf den 29. Mai 2017 notierte Berufungsfrist gestrichen. Aus ungeklärten Gründen habe sie aufgrund eines "Augenblicksversagens" anschließend auch die Berufungsbegründungsfrist als vollständig erledigt durchgestrichen. Zu einem solchen Versehen sei es weder bei der Rechtsanwaltsfachangestellten W. "noch bei anderen" für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten "im Rahmen der Fristenkontrolle tätigen Mitarbeiterinnen" vorher jemals gekommen. Die Streichung der Berufungsbegründungsfrist sei der Anweisung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zuwider geschehen, die dahin gelautet habe, Fristen im Fristenkalender erst zu streichen, wenn per EGVP-Eingangsbestätigung die Übermittlung des jeweils fristwahrenden Schriftsatzes überprüft worden sei. Am Abend des 28. Juni 2017 habe die nach dem Ausscheiden der Rechtsanwaltsfachangestellten W. nunmehr vorrangig für die Fristennotierung und -kontrolle zuständige Rechtsanwaltsfachangestellte So. anhand des Fristenkalenders die abendliche Ausgangskontrolle vorgenommen. Da sie gewusst habe, dass laut Anweisung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Streichung von Fristen nur nach Vorlage und Überprüfung der jeweiligen Eingangsbestätigung des Gerichts habe erfolgen dürfen, sei sie mit Blick auf die gestrichene Berufungsbegründungsfrist davon ausgegangen, dass die Berufungsbegründung bereits an das Berufungsgericht übermittelt worden sei, ohne dies anhand der Akten nochmals zu überprüfen. Sie habe so verfahren dürfen, weil sie aufgrund der Weisung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, "Berufungsbegründungsfristen" nur "nach Vorlage und Überprüfung entsprechender Eingangsbelege" zu streichen, davon habe ausgehen dürfen, dass die Berufungsbegründungsschrift "längst fertiggestellt und beim Berufungsgericht eingegangen" gewesen sei. Veranlassung, die Erledigung der Frist nochmals anhand der Akte zu überprüfen, habe nicht bestanden. Vielmehr habe, weil zu Zweifeln, die zu weiteren Nachforschungen hätten führen müssen, kein Anlass bestanden habe, "bei der Ausgangskontrolle die ordnungsgemäß durchgeführte Überprüfung anhand des Fristenkalenders" genügt.
5
Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Ihr sei ein Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Die Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter eine hinreichende Ausgangskontrolle gewährleistet habe. Die täglich abschließende abendliche Ausgangskontrolle, die auf einer zweiten Stufe dazu diene festzustellen, ob in einer der als bereits erledigt vermerkten Fristsachen die fristwahrende Handlung tatsächlich ausgeführt worden sei, dürfe sich nicht auf eine Überprüfung beschränken, ob alle für diesen Tag vermerkten Fristen im Fristenkalender gestrichen seien. Vielmehr müsse die Anweisung an das Büropersonal dahin lauten, die Erledigung der Fristen nochmals gegebenenfalls anhand der Akten zu überprüfen, weil selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuelle Bearbeitungsfehler auftreten könnten, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gelte. Weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine solche Weisung nicht erteilt habe, habe er die Ausgangskontrol- le schuldhaft mangelhaft organisiert. Dieser Organisationsmangel sei für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kausal geworden.
6
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

7
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht vielmehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und verletzt weder den Anspruch der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) noch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt und die Berufung infolgedessen zutreffend als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Eigenverschulden ihres Prozessbevollmächtigten , das ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, an der Einhaltung der Frist zur Begründung ihrer Berufung gehindert war.
8
1. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat, die Fristenkontrolle schuldhaft mangelhaft organisiert.
9
a) Schon in der Weisung, in "Standard-Widerrufsfällen" keine Vorfrist zu notieren, liegt entgegen den Einwänden der Rechtsbeschwerde ein nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen auch in "Standard-Widerrufsfällen" der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren. Die Vorfrist dient dazu sicherzustellen, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt. Die Eintragung einer Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristensicherung. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551 f., vom 25. September 2003 - V ZB 17/03, FamRZ 2004, 100, vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 8 ff., vom 18. Januar 2018 - V ZB 166/17, juris Rn. 11 und vom 13. September 2018 - V ZB 227/17, juris Rn. 7). Von diesen Vorgaben ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ausdrücklich abgewichen. Die Anweisung, wöchentlich eine Fristenliste für die folgende Woche zu erstellen, gewährleistete gerade für den Fall einer versehentlich verfrühten Streichung der Hauptfrist keinen gleichwertigen Kontrollmechanismus.
10
b) Darüber hinaus hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat, die Kontrolle ausgehender Schriftsätze mangelhaft organisiert.
11
aa) Freilich darf ein Rechtsanwalt im Interesse seiner der Rechtspflege gewidmeten eigenverantwortlichen Tätigkeit routinemäßige Büroarbeiten auf Mitarbeiter delegieren. Hierzu gehört grundsätzlich auch die Erledigung der ausgehenden Post. Der Rechtsanwalt hat in diesen Fällen jedoch durch allgemeine , unmissverständliche Weisungen Vorsorge zu treffen, dass Fehler nach Möglichkeit vermieden werden.
12
Mit der Führung des Fristenkalenders darf nur eine gut ausgebildete, als zuverlässig erprobte und sorgfältig überwachte Büroangestellte betraut werden (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 110/15, juris Rn. 11 mwN). Für die Ausräumung eines Organisationsverschuldens des Rechtsanwalts muss eindeutig feststehen, welche so qualifizierte Bürokraft zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle, das heißt die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung, zuständig ist. Denn bei einer Überschneidung von Kompetenzen werden Fehlerquellen eröffnet, weil die Gefahr besteht, dass sich im Einzelfall einer auf den anderen verlässt (BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, WM 2015, 782 Rn. 10 ff. und vom 23. Februar 2016 - II ZB 9/15, WM 2016, 2083 Rn. 14 mwN).
13
Außerdem muss der Rechtsanwalt eine Weisung dahingehend erteilen, dass die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft ausgehend von den - auch im Falle ihrer Streichung lesbar zu erhaltenden - Eintragungen im Fristenkalender nochmals selbständig überprüft wird (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 8 f., vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, NJW-RR 2015, 442 Rn. 8 und vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, WM 2015, 782 Rn. 8). Dabei dient die abendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze nicht nur der Kontrolle, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben. Vielmehr hat sie auch den Zweck festzustellen, ob in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (BGH, Beschlüsse vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957 und vom 4. November 2014, aaO, Rn. 10). Der Rechtsanwalt muss das Büropersonal deshalb dazu anweisen, anhand der Ausgangspost und gegebenenfalls der Akten zu überprüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014, aaO, Rn. 13, vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, WM 2016, 1558 Rn. 8, vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, WM 2016, 563 Rn. 10, vom 10. August 2016 - VII ZB 17/16, NJW-RR 2016, 1403 Rn. 17 und vom 25. April 2017 - XI ZB 18/16, juris Rn. 10). Soweit sich die Beklagte in der Berufungsinstanz darauf berufen hat, der IX. Zivilsenat (BGH, Beschluss vom 2. April 1998 - IX ZB 131/97, NJW-RR 1998, 1604) und der VI. Zivilsenat (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9) hätten entschieden, es genüge, im Zuge der abendlichen Ausgangskontrolle die Erledigung der Fristsachen ausschließlich anhand des Fristenkalenders zu überprüfen, lässt sich dies, wie das Berufungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, späteren Entscheidungen beider Senate nicht mehr entnehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015, aaO und vom 9. März 2017 - IX ZB 1/16, juris Rn. 9, dort unter anderem mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016, aaO; außerdem BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532 Rn. 16).
14
bb) Den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten schuldhaft nicht genügt.
15
Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich schon nicht, dass die Fristennotierung und -kontrolle zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils ausschließlich in nur eine Hand gelegt war. Die als Vertreterin der "vorrangig zuständigen" Rechtsanwaltsfachangestellten W. bestellte Rechtsanwaltsfachangestellte S. hat am 28. April 2017 die eintägige Verhinderung der Rechtsanwaltsfachangestellten W. zum Anlass genommen, selbst Eintragungen in den Fristenkalender vorzunehmen, während die wiederum eintägige Verhinderung der Rechtanwaltsfachangestellten W. am 19. Mai 2017 dazu geführt hat, dass Eintragungen an diesem Tag unterblieben und von der Rechtsanwaltsfachangestellten W. erst nach deren Wiedererscheinen am 22. Mai 2017 vorgenommen worden sind. Damit oblag zufolge des Vortrags der Beklagten ohne klare Definition des Vertretungsfalls die Fristenkontrolle mehreren Büroangestellten.
16
Darüber hinaus fehlte es an einer ordnungsgemäßen Weisung für die Durchführung der abendlichen Ausgangskontrolle, weil die damit betrauten Büroangestellten nicht gehalten waren, die Ausführung der fristwahrenden Prozesshandlung in allen Fällen anhand der Ausgangspost und gegebenenfalls anhand der Akten zu überprüfen. Dass nach den Gepflogenheiten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten fristwahrende Schriftsätze per EGVP versandt wurden, hat entgegen der Rechtsauffassung der Rechtsbeschwerde auf die Anforderungen, die an die Organisation einer ordnungsgemäßen abendlichen Ausgangskontrolle zu stellen sind, keine Auswirkungen. Wie der Sendebericht eines Telefaxes dient die EGVP-Eingangsbestätigung ausschließlich dazu, den Eingang des Schriftsatzes bei Gericht zu bestätigen. Dass die Vorlage einer EGVP-Eingangsbestätigung nach den Weisungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten Voraussetzung für die Streichung einer Frist auf der ersten Stufe der Fristenkontrolle war, ändert nichts daran, dass eine ordnungsgemäße Büroorganisation die Weisung voraussetzte, die berechtigte Streichung der Frist im Rahmen der abendlichen Ausgangskontrolle anhand der Prüfung, ob eine EGVP-Eingangsbestätigung zu den Akten gelangt sei, nochmals zu kontrollieren.
17
Die Erteilung einer konkreten Anweisung, deren Befolgung die Fristwahrung unbeschadet der unzureichenden allgemeinen Büroorganisation sichergestellt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 - VII ZB 36/15, WM 2016, 2085 Rn. 11 mwN), hat die Beklagte weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
18
2. Die Organisationsmängel des Prozessbevollmächtigten der Beklagten waren für die Fristversäumnis ursächlich.
19
Wäre eine Vorfrist in den Fristenkalender eingetragen worden, wären die Akten dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei auf die Vorfrist bezogen unterstellt ordnungsgemäßem Vorgehen rechtzeitig vorgelegt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, juris Rn. 13). In diesem Fall hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten rechtzeitig bemerkt, dass eine Berufungsbegründung noch nicht erstellt war. Ein Rechtsanwalt hat eine ihm aufgrund einer Vorfrist vorgelegte und damit in seinen persönlichen Verantwortungsbereich (zurück-)gelangte Fristsache rechtzeitig zu bearbeiten und für die Weiterleitung der bearbeiteten Sache in der Weise Sorge zu tragen, dass der entsprechende Schriftsatz fristgerecht bei Gericht eingeht. Dieser Pflicht wird er nicht durch eine weitere, auf den Tag des Fristablaufs notierte Frist enthoben (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZB 84/12, juris Rn. 3). Hätte mithin der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nach Vorlage der Akten zur Vorfrist die Berufungsbegründung fristgerecht fertiggestellt und einer Büroangestellten mit der Weisung übergeben, sie bei Gericht einzureichen, wäre die Berufungsbegründungsfrist gewahrt worden.
20
Weiter ist, was für die Annahme der Ursächlichkeit genügt, nicht auszuschließen , dass bei einer klaren Zuordnung der Fristenverwaltung in der Hand nur einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Büroangestellten die Berufungsbegründungsfrist nicht "aus ungeklärten Gründen" vorzeitig gestrichen worden wäre. Wäre schließlich bei einer ordnungsgemäß organisierten abendlichen Ausgangskontrolle bemerkt worden, dass die Frist zur Berufungsbegründung zu Unrecht gestrichen worden war, hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zumindest fristgerecht einen - potentiell erfolgreichen, weil erstmaligen - Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO stellen können (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - I ZB 111/16, juris Rn. 12).
21
An der Kausalität des Organisationsverschuldens des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ändert nichts, dass außerdem auch noch eine seiner Mitarbeiterinnen die zunächst richtig notierte Berufungsbegründungsfrist aus ungeklärten Gründen gestrichen hat. Die Verantwortung eines Rechtsanwalts für den verspäteten Eingang eines Schriftsatzes wird nicht dadurch beseitigt, dass auch seine Mitarbeiter gegen ihre Pflichten verstoßen und so zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels mit beitragen. Für die Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Fristversäumung, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt, genügt Mitursächlichkeit (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2017 - XI ZB 16/17, FamRZ 2018, 610 Rn. 10 mwN).
Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 27.04.2017 - 3 O 343/16 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.11.2017 - 8 U 549/17 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2017 - XI ZB 16/17

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 16/17 vom 19. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:191217BXIZB16.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneber

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16

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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2016 - III ZB 42/15

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2016 - II ZB 9/15

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2016 - VII ZB 36/15

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Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2014 - VIII ZB 38/14

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2019 - XI ZB 28/18

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Referenzen

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 6/04
vom
9. November 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
ZPO (1.1.2002) § 520 Abs. 2 Satz 2
Die Einwilligung des Berufungsbeklagten in die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
bedarf nicht der Schriftform, sondern kann vom Prozeßbevollmächtigten
des Berufungsklägers eingeholt und gegenüber dem Gericht anwaltlich versichert
werden.
BGH, Beschluß vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04 - KG Berlin
LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die
Richter Dr. Appl und Dr. Ellenberger
am 9. November 2004

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Dezember 2003 aufgehoben.
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Der Gegenstandswert beträgt 6.000 €.

Gründe:


I.


Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat gegen d as die Klage abweisende Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag hat der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenats des Kammergerichts die Begründungsfrist um einen Monat bis zum
16. Oktober 2003 verlängert. Zugleich hat er darauf hingewiesen, daß eine weitere Verlängerung nur mit Einwilligung des Gegners, die dem Gericht vor Fristablauf schriftsätzlich vorliegen müsse, bewilligt werden dürfe. Am 16. Oktober 2003 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin wegen Arbeitsüberlastung eine weitere Fristverlängerung bis zum 23. Oktober 2003 beantragt und mitgeteilt, der gegnerische Prozeßbevollmächtigte habe dieser Verlängerung zugestimmt. Nach einem gerichtlichen Hinweis vom 17. Oktober 2003, daß die Frist ohne Vorlage der schriftsätzlichen Zustimmung der Gegenseite nicht verlängert werden könne, hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten dem Gericht am 20. Oktober 2003 schriftlich mitgeteilt, daß er einer Fristverlängerung bis zum 23. Oktober 2003 zustimme. Am 23. Oktober 2003 ist die Berufungsbegründung bei Gericht eingegangen.
Nachdem der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenat s am 24. Oktober 2003 darauf hingewiesen hatte, daß die Begründungsfrist nicht verlängert werden könne, weil die schriftsätzliche Zustimmung der Gegenseite erst nach Ablauf der bisherigen Frist eingegangen sei, hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin am 29. Oktober 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten der beantragten Fristverlängerung am 16. Oktober 2003 telefonisch zugestimmt habe. Die Vorlage der schriftlichen Zustimmung vor Fristablauf sei nicht erforderlich und vom Kammergericht in vergleichbaren früheren Fällen auch nie verlangt worden.
Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbe-
schwerde erstrebt die Klägerin die Aufhebung dieses Beschlusses und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß gewahrt sein müssen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22; Senat, Beschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, NJW 2004, 2222, 2223), sind erfüllt. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Frage, ob die Einwilligung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO in schriftlicher Form erklärt und dem Gericht vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zugehen muß, ist, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, für eine Vielzahl von Verfahren bedeutsam und bedarf grundsätzlicher Klärung.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

a) Das Kammergericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im wesentlichen ausgeführt, die Begründungsfrist habe nicht über den 16. Oktober 2003 hinaus verlängert werden können, weil die hierfür gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderliche Einwilligung der Beklagten erst nach Ablauf der verlängerten Begründungsfrist bei Gericht einge-
gangen sei. Die Einwilligung sei gemäß § 183 Satz 1 BGB eine vorherige Zustimmung und müsse dem Gericht vor Ablauf der Begründungsfrist in schriftlicher Form zugehen. Da hierauf bereits bei der Fristverlängerung bis zum 16. Oktober 2003 hingewiesen worden sei, könne Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden.

b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfu ng nicht stand.
aa) Die Klägerin war ohne ihr Verschulden und das ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) gehindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Ihr Prozeßbevollmächtigter durfte darauf vertrauen, daß seinem Verlängerungsantrag vom 16. Oktober 2003 stattgegeben würde. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt erwarten kann, daß nach einer bereits bewilligten Fristverlängerung auch einem zweiten Antrag auf Fristverlängerung entsprochen wird, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend entschieden (vgl. Senat, Beschluß vom 6. November 2001 - XI ZB 14/01, BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 22; BGH, Beschluß vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99, NJW-RR 2000, 947, 948). Sie bedarf auch hier keiner generellen Klärung, weil das Vertrauen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auf die Bewilligung der beantragten Fristverlängerung jedenfalls aufgrund der konkreten Umstände des Falles gerechtfertigt war. Der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenats des Kammergerichts hatte ihm gleichzeitig mit der ersten Fristverlängerung mitgeteilt, daß eine weitere Verlängerung die Einwilligung des Gegners voraussetze. Dies durfte der Prozeßbevollmächtigte so verstehen, daß der Vorsitzende bei der Ausübung seines Ermessens gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Falle der Einwilligung des Gegners keine besonderen Anforderungen an den zwei-
ten Verlängerungsantrag stellen werde, wenn der Berufungskläger einen erheblichen Grund im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für eine Fristverlängerung darlege. Das ist hier geschehen; der Berufungskläger hat mit Arbeitsüberlastung seines Prozeßbevollmächtigten einen erheblichen Grund für eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorgetragen (vgl. Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 520 Rdn. 8).
bb) Daß der Vorsitzende bei der ersten Fristverlän gerung die Rechtsauffassung vertreten hatte, die Einwilligung des Gegners müsse dem Gericht vor Fristablauf schriftsätzlich vorliegen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Da diese Ansicht unzutreffend war, durfte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gleichwohl erwarten, daß seinem Verlängerungsantrag entsprochen würde.
Die Einwilligung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO bed arf nicht der Schriftform, sondern kann - wie im vorliegenden Fall geschehen - vom Prozeßbevollmächtigten des Berufungsklägers eingeholt und gegenüber dem Gericht anwaltlich versichert werden (Gerken, in: Wieczorek/ Schütze, ZPO 3. Aufl. § 520 Rdn. 37, 41; a.A.: Rimmelspacher, in: MK/ZPO 2. Aufl. Aktualisierungsband § 520 Rdn. 11; Albers, in: Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 520 Rdn. 11). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der, anders als § 566 Abs. 2 Satz 4 ZPO für die Einwilligung in die Sprungrevision, keine Schriftform verlangt. Die Schriftformbedürftigkeit des Verlängerungsantrages (BGHZ 93, 300, 303 f.) ist auf die Einwilligung nicht übertragbar. Der rechtzeitige Eingang eines Verlängerungsantrages oder einer Begründungsschrift hindert den Eintritt der formellen Rechtskraft. Damit hierüber im Interesse der Rechtssicherheit Klarheit besteht, bedarf
der Verlängerungsantrag der Schriftform (BGHZ 93, 300, 303). Die Einwilligung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat keine vergleichbare Bedeutung für den Eintritt der formellen Rechtskraft. Eine bewilligte Fristverlängerung ist auch dann wirksam, wenn die erforderliche Einwilligung nicht vorliegt (BGH, Beschluß vom 18. November 2003 - VIII ZB 37/03, NJW 2004, 1460, 1461). Hinzu kommt, daß das durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001, S. 1887) eingeführte Einwilligungserfordernis die Voraussetzungen einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gegenüber der früheren Rechtslage ohnehin verschärft hat und die entsprechende Regelung für die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist (§ 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO) durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I 2004, S. 2198) bereits wieder gelockert worden ist. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlaß, an die Einwilligung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO erhöhte Anforderungen zu stellen und sie als schriftformbedürftig anzusehen.

c) Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuhe ben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO) und gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren.
Nobbe Joeres Mayen
Appl Ellenberger

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 17/03
vom
25. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2003 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Februar 2003 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 15.338,76

Gründe:


I.


Die Klägerin verlangt von den Beklagten, die Benutzung eines Kellers zu unterlassen. Mit ihr am 7. November 2002 zugestelltem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am Montag, dem 9. Dezember 2002, Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 9. Januar 2003 bei dem Oberlandesgericht eingegangen.
Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2003 hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Sie hat behauptet und glaubhaft gemacht, die ausgebildete und er-
fahrene Mitarbeiterin im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten, Frau L. , habe trotz Einweisung in die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozeßrechts vom 27. Juli 2001 geänderte Fristberechnung den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist fehlerhaft auf den 9. Januar 2003 in den Fristenkalender eingetragen. Bei der Besprechung der in der Arbeitswoche vom 7. bis zum 10. Januar 2003 zu erledigenden Fristsachen am 7. Januar 2003 habe Frau L. den sachbearbeitenden Rechtsanwalt M. auf die vermeintlich am 9. Januar 2003 ablaufende Frist hingewiesen und ihm am 8. Januar 2003 die Akte vorgelegt. An diesem Tag habe Rechtsanwalt M. die Berufungsbegründung diktiert. Frau L. habe diese geschrieben und am 9. Januar 2003 an das Oberlandesgericht übermittelt.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, die Versäumung der Frist sei den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vorzuwerfen. Die ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens erfordere es, nicht nur die Berufungsbegründungsfrist zu notieren , sondern zuvor eine Vorfrist von etwa einer Woche Dauer. Wäre diesem Erfordernis genügt worden, hätte Rechtsanwalt M. den Fehler der Notierung der Berufungsbegründungsfrist durch Frau L. noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erkennen und die Frist wahren können. Auch sei eine Überwachung der Mitarbeiter im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten nicht dargetan. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.


Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Es fehlt an den Voraussetzungen von § 574 Abs. 2 ZPO.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

a) Daß zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei die allgemeine Anordnung gehört, daß bei Prozeßhandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine Vorfrist notiert werden muß, ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt (BGH, Beschl. v. 6. Juli 1994, VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551, 2552 mit zahlreichen Nachweisen). Die Vorfrist dient dazu, sicherzustellen , daß auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt (BGH, Beschl. v. 23. Juli 1997, IV ZB 8/97, VersR 1998, 77; v. 5. Oktober 1999, VI ZB 22/99, VersR 2000, 202; u. v. 30. Oktober 2001, VersR 2002, 506, 507). Die Dauer der Vorfrist hat grundsätzlich etwa eine Woche zu betragen (BGH, Beschl. v. 6. Juli 1994, VIII ZB 26/94, aaO) und darf nur bei Vorliegen besonderer Umstände anders bemessen werden (BGH, Beschl. v. 12. April 1988, VI ZB 5/88, VersR 1988, 941).

b) Ebenso ist in der Rechtsprechung geklärt, daß bei Verletzung der Verpflichtung zur Notierung einer Vorfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der zu wahrenden Frist auch dann nicht in
Betracht kommt, wenn der Rechtsanwalt die vermeintlich zu wahrende Frist eingehalten hat, er bei pflichtgemäßer Notierung einer Vorfrist die Fehlerhaftigkeit der notierten Frist jedoch hätte erkennen können (BGH, Beschl. v. 6. Juli 1994, VIII ZB 26/94, aaO; u. v. 30. Oktober 2001, VI ZB 43/01, NJW 2002, 443, 444).
2. Eine Entscheidung über die Beschwerde ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob in anderer Weise als durch die Notierung einer Vorfrist die für die Begründung eines Rechtsmittels notwendige Überprüfungs- und Bearbeitungszeit gewährleistet werden kann, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Selbst wenn Frau L. ohne Notierung einer Vorfrist zu Beginn einer jeden Woche mit dem jeweils sachbearbeitenden Rechtsanwalt die von diesem in der begonnenen Woche zu erledigenden Sachen bespricht und dies auf einer allgemeinen Organisationsanordnung beruht, gewährleistet eine solche Besprechung nicht hinreichend sicher die Wahrung der zur Begründung eines Rechtsmittels ablaufenden Frist, wenn die Frist, wie im vorliegenden Fall, am übernächsten Tag nach der Besprechung abläuft und die Akte dem Rechtsanwalt einen Tag vor Fristablauf zur Bearbeitung vorgelegt wird. Der Abstand zwischen Besprechung, Aktenvorlage und Fristende ist zu gering (vgl. BGH, Beschl. v. 12. April 1988, VI ZB 5/88, aaO).
3. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist schließlich nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der von
einem Rechtssatz abweicht, den der Bundesgerichtshof oder ein anderes Oberlandesgericht aufgestellt hat.

III.


Damit kann dahin gestellt bleiben, ob das Berufungsgericht die Versa- gung der Wiedereinsetzung ohne einen Hinweis auch darauf stützen durfte, daß die Klägerin nicht dargelegt habe, ob und in welcher Weise die Mitarbeiter im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten überwacht werden. Hierauf kommt es nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann
8
a) Der Beklagte hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass im Büro seines Prozessbevollmächtigten die allgemeine Anweisung besteht, für die Rechtsmittelbegründung eine Vorfrist zu notieren. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich.
11
c) Die Fristversäumnis beruht auch auf dem Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Hätte sie sich - wie geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2831 mwN) - die Akten mit einer Vorfrist von etwa einer Woche vor Ablauf der nach ihrer Berechnung am 18. Mai 2017 endenden Berufungsbegründungsfrist und damit am 11. Mai 2017 vorlegen lassen, hätte sie jedenfalls zu diesem Zeitpunkt festgestellt bzw. feststellen müssen, dass ihr eine gerichtliche Verfügung zu der beantragten Fristverlängerung noch nicht zugegangen war. Bei einer Rückfrage bei Gericht hätte sie erfahren, dass aufgrund der gerichtlichen Verfügung vom 19. April 2017 die Frist bereits am 15. Mai 2017 ablief. Dies hätte sie in die Lage versetzt, fristwahrende Maßnahmen zu ergreifen.
7
aa) Richtig ist im Ausgangspunkt, dass nach gefestigter Rechtsprechung zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei die allgemeine Anordnung gehört, dass bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies re- gelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine Vorfrist notiert werden muss. Die Vorfrist dient dazu, sicherzustellen , dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt. Die Dauer der Vorfrist hat grundsätzlich etwa eine Woche zu betragen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551, 2552; Senat, Beschluss vom 25. September 2003 - V ZB 17/03, FamRZ 2004, 100; Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZB 166/17, juris Rn. 11).
11
c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Frage, ob eine ausreichende Ausgangskontrolle bestand, nicht deshalb unerheblich, weil eine konkrete Einzelanweisung - hier zur Übermittlung des Fristverlängerungsantrags per Fax - erteilt worden ist. Zwar kommt es auf allgemeine organisatorische Regelungen nicht entscheidend an, wenn der Rechtsanwalt eine einzelne Anweisung erteilt hat, durch welche die Wahrung der Frist anderweitig hinreichend sichergestellt worden ist. Die Anweisung an einen Mitarbeiter, einen Schriftsatz per Fax an das Gericht zu übersenden, regelt aber nur die Art und Weise sowie den Adressaten der Übermittlung, erübrigt aber nicht die vor Löschung der Frist im Fristenkalender notwendige Ausgangskontrolle (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. September 2013 - III ZB 7/13, NJW 2014, 225 Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369; vom 3. Mai 2005 - XI ZB 41/04, BeckRS 2005, 06274; vom 26. Januar 2006 - I ZR 64/05, NJW 2006, 1519 Rn. 10; vom 4. Juli 2006 - VI ZB 48/05, juris Rn. 4; vom 7. Juli 2010 - XII ZB 59/10, MDR 2010, 1145 und vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 8 ff). Die Einzelanweisung muss sich deshalb auch auf die Ausgangskontrolle erstrecken, das heißt, der Rechtsanwalt muss seinen Mitarbeiter auch anweisen, die Frist erst nach einer Kontrolle der Übermittlung anhand des Sendeprotokolls zu löschen (z.B. BGH, Beschlüsse vom 19. November 1997 - VIII ZB 33/97, NJW 1998, S. 907 f; vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn. 6 und vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 8 ff). Hieran fehlt es, abgesehen davon, dass die Bearbeitung des Fristenkalenders in eigener Verantwortung und damit die Überwachung und Löschung von Fristen nur einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Büroangestellten übertragen (und deshalb auch nur einer solchen eine hierauf bezogene Einzelanweisung erteilt) werden kann (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04, NJW 2007, 3497 Rn. 15; vom 13. Januar 2011 - VII ZB 95/08, NJW 2011, 1080 Rn. 9 und vom 6. Mai 2015 - VII ZB 60/14, NJW 2015, 2344 Rn. 12). Da keine ausreichende Einzelanweisung vorlag, spielt es keine Rolle, dass sich der Beklagtenvertreter Dr. M. am 23. April 2015 telefonisch danach erkundigt hat, ob die Anweisung ausgeführt wurde. Im Übrigen müssen Nachfragen zeitnah erfolgen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 aaO Rn. 13), woran es hier ebenfalls fehlt.
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aa) Aus den Ausführungen des Klägers ist schon nicht ersichtlich, welche konkrete Bürokraft für die Fristenkontrolle Verantwortung getragen hat. Eine solche Darlegung ist für die Ausräumung eines Organisationsverschuldens jedoch geboten. Es muss nämlich eindeutig feststehen, welche Fachkraft zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle zuständig ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 3. November 2010 - XII ZB 177/10, NJW 2011, 385, 386 Rn. 9 und vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05, NJW 2007, 1453 Rn. 12 f).
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Zwar ist es richtig, dass für die Ausräumung eines Organisationsverschuldens des Rechtsanwalts eindeutig feststehen muss, welche Bürokraft zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle, das heißt die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung, zuständig ist (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, WM 2015, 782 Rn. 10; Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 177/10, NJW 2011, 385 Rn. 9). Denn bei einer Überschneidung von Kompetenzen werden Fehlerquellen eröffnet, weil die Gefahr besteht, dass sich im Einzelfall einer auf den anderen verlässt (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05, NJW 2007, 1453 Rn. 12; Beschluss vom 6. Mai 1999 - VII ZR 396/98, VersR 2000, 515 f.). Diese Gefahr hat sich vorliegend nicht verwirklicht. Ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist war allein eine Nachlässigkeit bei der Ausgangskontrolle des Übersendungsprotokolls und die hierauf beruhende fehlerhafte Streichung der Frist im Fristenkalender durch eine von zwei zuständigen Bürokräften.
8
a) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen , dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - XI ZB 23/08, XI ZB 2XI ZB 24/08, NJW 2010, 1363 Rn. 11 mwN). Dies setzt zum einen voraus, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, aaO Rn. 10 mwN; vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, juris Rn. 9 mwN). Ferner gehört hierzu die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird (BGH, Beschlüsse vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957 unter II; vom 13. September 2007 - III ZB 26/07, FamRZ 2007, 1879 Rn. 15; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9; vom 26. April 2012 - V ZB 45/11, juris Rn. 12; vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, aaO; vom 11. März 2014 - VIII ZB 52/13, juris Rn. 5; jeweils mwN). Eine solche zusätzliche Kontrolle ist bereits deswegen notwendig, weil selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuel- le Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt.
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aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Prozessbevollmächtigte nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden. Er muss vielmehr zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen , durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden (oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Dabei ist der für die Kontrolle zuständige Angestellte anzuweisen, Fristen im Kalender grundsätzlich erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem er sich anhand der Akte vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, VersR 2014, 645 Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2013 - XII ZB 559/12, VersR 2013, 1330 Rn. 6; vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, juris Rn. 8, jeweils mwN). Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (st. Rspr., s. etwa BGH, Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, VersR 2012, 1009 Rn. 9; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, VersR 2012, 506 Rn. 7 f; BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, juris Rn. 8 f.; vom 16. Juli 2014 - IV ZB 40/13, juris Rn. 9; vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, juris Rn. 8; vom 23. April 2013 - X ZB 13/12, juris Rn. 9; vom 27. März 2012 - II ZB 10/11, NJW-RR 2012, 745, 746 Rn. 9; vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378, Rn. 7).
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aa) Aus den Ausführungen des Klägers ist schon nicht ersichtlich, welche konkrete Bürokraft für die Fristenkontrolle Verantwortung getragen hat. Eine solche Darlegung ist für die Ausräumung eines Organisationsverschuldens jedoch geboten. Es muss nämlich eindeutig feststehen, welche Fachkraft zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle zuständig ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 3. November 2010 - XII ZB 177/10, NJW 2011, 385, 386 Rn. 9 und vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05, NJW 2007, 1453 Rn. 12 f).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 1/00
vom
2. März 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Wenn bei einer elektronischen Kalenderführung die versehentliche Kennzeichnung
einer Frist als erledigt dazu führt, daß die Sache am Tage des Fristablaufs im Fristenkalender
gar nicht mehr auftaucht, so daß bei einer Endkontrolle die versehentliche
Löschung nicht erkannt werden kann, so genügt die Kalenderführung nicht den
Anforderungen einer ordnungsgemäßen Büroorganisation.
BGH, Beschl. v. 2. März 2000 - V ZB 1/00 - OLG Koblenz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Schneider,
Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. November 1999 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 7.700 DM

Gründe:

I.

Durch Urteil des Landgerichts vom 6. Juli 1999 ist die auf Beseitigung verschiedener Gebäude und Anlagen gerichtete Klage teilweise abgewiesen worden. Gegen dieses dem Kläger am 8. Juli 1999 zugestellte Urteil hat er mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 9. August 1999, am selben Tage , einem Montag, bei Gericht eingegangen, Berufung eingelegt, diese aber nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet. Hierauf am 10. September 1999 vom Oberlandesgericht aufmerksam gemacht, hat er mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 23. September 1999, am selben Tage bei Gericht eingegangen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begründet.
Zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen und glaubhaft gemacht: Die Berufungsbegründungsfrist vom 9. September 1999 und die Vorfrist zum 2. September 1999 seien ordnungsgemäß in einem EDV-Fristenkalender notiert worden. Die mit der Überwachung der Fristen betraute Sekretärin des sachbearbeitenden Rechtsanwalts habe am 2. September 1999 festgestellt, daß die Handakte in Bearbeitung gewesen sei, da die Gerichtsakten eingegangen und zu kopieren gewesen seien. Sie habe dies auf der Fristenliste notiert. Die Akte habe sodann dem Anwalt vorgelegt werden sollen. In der Fristenliste vom 9. September 1999 sei die Frist dann nicht mehr verzeichnet gewesen, weil sie in der Datenverarbeitung mit einem Erledigungsvermerk versehen gewesen sei. Wie es hierzu gekommen sei, lasse sich nicht mehr feststellen. Nach der für die Behandlung von Fristen getroffenen schriftlich niedergelegten Verfahrensanweisung durften Fristen mit einem Erledigungsvermerk nur dann versehen werden, wenn das Belegexemplar des fristwahrenden Schriftstücks von der Empfangsstelle quittiert, der Handakte zugeordnet worden sei oder der Empfänger am Tage des Fristablaufs den Zugang telefonisch bestätigt habe. Bei durch Telefax übermittelten Schreiben müsse das Übertragungsprotokoll auf vollständige und ordnungsgemäße Übertragung überprüft werden, bevor der Erledigungsvermerk in der Datenverarbeitung angebracht werden dürfe. Im konkreten Fall müsse die Sekretärin gegen diese Grundsätze verstoßen haben.
Durch Beschluß vom 24. November 1999 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 28. Dezember 1999 zugestellten Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus , daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die Fristversäumung beruht auf einem Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, das dieser sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
Dem Kläger ist zuzugeben, daß die schriftlichen Anweisungen, nach denen die Sekretärin im Büro seines Prozeßbevollmächtigten bei der Behandlung von Fristensachen zu verfahren hatte, geeignet sind sicherzustellen, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist. Damit genügt der Anwalt aber noch nicht seiner Organisationspflicht. Er muß vielmehr auch Vorkehrungen dagegen treffen, daß durch versehentliche Erledigungsvermerke im Fristenkalender Fristen versäumt werden (BGH, Beschl. v. 14. März 1996, III ZB 13/96, BGHR ZPO § 233, Ausgangskontrolle 5; Beschl. v. 10. Juli 1997, IX ZB 57/97, NJW 1997, 3177, 3178, jew. m.w.N.). Dazu gehört eine Anordnung , durch die gewährleistet wird, daß am Ende eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauftragten Bürokraft geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen (BGH, Beschl. v. 2. Dezember 1996, II ZB 19/96, NJW-RR 1997, 562). Nur so kann festgestellt werden, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht.
Eine solche Kontrolle sehen die Büroanweisungen nicht vor. Sie wäre nach der von der Sekretärin in ihrer eidesstattlichen Versicherung geschilderten Verfahrensweise auch erfolglos, da die Fristen, wenn sie in der Datenverarbeitung als erledigt eingetragen worden sind, in der entsprechenden Fristenliste des Tages des Fristablaufs nicht mehr auftauchen. Damit kann eine versehentlich als erledigt vermerkte Frist als solche später nicht mehr erkannt werden. Anders als bei einem manuell geführten Fristenkalender, aus dem die Frist, auch wenn sie gestrichen ist, noch ersichtlich und bei der Endkontrolle überprüfbar ist, besteht bei der elektronischen Kalenderführung, wie sie hier ausgestaltet ist, eine vermeidbare Unsicherheit. Die Verwendung einer elektronischen Kalenderführung darf aber keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 1998, II ZB 11/98, NJW 1999, 582, 583). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wenzel Vogt Schneider Krüger Klein
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Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört dabei die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird (st. Rspr.: siehe etwa Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, VersR 2015, 339 Rn. 8; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, VersR 2012, 1009 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, NJW 2015, 2041 Rn. 8; vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8 f.; jeweils mwN). Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleich mit dem Fristenkalender dient nicht alleine dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern vielmehr auch dazu, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, aaO Rn. 10; vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, VersR 2000, 1564 Rn. 6 mwN). Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, aaO Rn. 13).
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a) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss er nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmitteleinlegungs- und Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden, sondern er hat auch eine wirksame Ausgangskontrolle zu schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich hinausgehen (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. März 2011 - III ZB 72/10, BeckRS 2011, 08258 Rn. 9; vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, BeckRS 2014, 00520 Rn. 8 und vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, NJW 2015, 2041 Rn.8; jeweils mwN). Bei einer Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur Ausgangskontrolle nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (s. nur BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60; vom 7. August 2013 - XII ZB 533/10, NJW 2013, 3183 Rn. 7 und vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, BeckRS 2016, 02708 Rn. 12). Die Überprüfung des Sendeberichts kann lediglich dann entfallen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzleiangestellten angewiesen hat, die Frist erst nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger zu streichen (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2001 aaO). Schließlich gehört zu einer wirksamen Fristenkontrolle auch eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals abschließend selbständig geprüft wird (st. Rspr., s. etwa Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 aaO; BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8; vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, NJW-RR 2015, 442 Rn. 8 und vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, BeckRS 2016, 02765 Rn. 8; jeweils mwN). Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze dient nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern hat vielmehr auch den Zweck, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 aaO Rn. 18; BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 aaO Rn. 10 und vom 15. Dezember 2015 aaO). Deshalb ist dabei, gegebenenfalls anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 aaO).
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Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen , dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört dabei die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird (st. Rspr.: vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, VersR 2015, 339 Rn. 8, vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, VersR 2012, 1009 Rn. 9, vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, NJW 2015, 2041 Rn. 8 und vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 8 f.; jeweils mwN). Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleich mit dem Fristenkalender dient nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern vielmehr auch dazu, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, aaO Rn. 10 und vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, juris Rn. 6 mwN). Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, aaO Rn. 13, vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, WM 2016, 1558 Rn. 8, vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, WM 2016, 563 Rn. 10 und vom 10. August 2016 - VII ZB 17/16, NJW-RR 2016, 1403 Rn. 17).
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b) Die vom Berufungsgericht gestellten Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Prozessbevollmächtigten stehen in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten , dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Prozessbevollmächtigte nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden. Er muss vielmehr zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden (oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05, VersR 2006, 1563 Rn. 5; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, aaO, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 7, jeweils mwN). Hätte aufgrund einer Organisationsanweisung im Anwaltsbüro des Prozessbevollmächtigten des Klägers am Abend eines jeden Arbeitstages eine solche Kontrolle anhand des Fristenkalenders stattgefunden, wäre festgestellt worden, dass das Fristverlängerungsgesuch nicht abgesendet worden ist. Mithin ist die unterbliebene Kontrolle, die das Organisationsverschulden begründet, für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - unabhängig von der erteilten Einzelanweisung - ursächlich geworden. Das Berufungsgericht hat somit zu Recht ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers angenommen, welches der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird, und den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen sowie dessen Berufung als unzulässig verworfen. Galke Diederichsen Pauge Stöhr von Pentz
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a) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss er nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmitteleinlegungs- und Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden, sondern er hat auch eine Ausgangskontrolle einzurichten , durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich hinausgehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, NJW 2015, 2041 Rn. 8; vom 6. April 2016 - VII ZB 7/15, NJW-RR 2016, 1262 Rn. 9 mwN). Bei einer Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zu einer Ausgangskontrolle dann, wenn er seine Angestellten anweist, anhand des Sendeberichts und gegebenenfalls des Inhalts der Akte zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist; erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 11; vom 16. Februar 2012 - IX ZB 110/11, n.v., Rn. 4; vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 12). Außerdem gehört zu einer Ausgangskontrolle eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Ende eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders von einer damit beauftragten Bürokraft nochmals selbständig überprüft wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, NJW-RR 2015, 442 Rn. 8; vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 8; vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 10; jeweils mwN).
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aa) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen , dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört dabei die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird (st. Rspr.: siehe etwa Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, VersR 2015, 339 Rn. 8; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, VersR 2012, 1009 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, NJW 2015, 2041 Rn. 8; vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8 f.; jeweils mwN). Zu diesem Zweck sind Fristenkalender so zu führen, dass auch eine gestrichene Frist noch erkennbar und bei der Endkontrolle überprüfbar ist. Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleich mit dem Fristenkalender dient nicht alleine dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern vielmehr auch dazu, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 10; vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, VersR 2000, 1564 Rn. 6 mwN). Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 8).
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a) Welche organisatorischen Maßnahmen der Prozessbevollmächtigte des Beklagten getroffen hatte, um den Postausgang im Allgemeinen zuverlässig sicherzustellen, hat der Beklagte nicht dargelegt. Auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen einer Kanzlei für die Ausgangskontrolle kommt es allerdings dann nicht an, wenn im Einzelfall eine konkrete Anweisung erteilt wird, die bei Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12; Beschluss vom 22. Januar 2013 - VIII ZB 46/12, NJW-RR 2013, 699 Rn. 13; Beschluss vom 10. Dezember 2008 - XII ZB 132/08 Rn. 15). Eine den Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle von fristwahrenden Schriftsätzen genügende konkrete Anweisung liegt ebenfalls nicht vor. Die vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten der Mitarbeiterin R. erteilte Weisung, den Schriftsatz vom 22. Mai 2015 unmittelbar in den Postauslauf zu geben, nachdem dieser vorab per Telefax an das Berufungsgericht übermittelt worden war, machte eine Ausgangskontrolle nicht entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 8; Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 13 und Beschluss vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05, NJW 2006, 1519 Rn. 10 m.w.N.).
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c) Die unzureichende Organisation im Büro des Prozessbevollmächtigten der Widerbeklagten war auch kausal für das Fristversäumnis. Hätte die Rechtsanwaltsgehilfin die Vorfrist und die Berufungsbegründungsfrist zunächst in den Fristenkalender eingetragen, wäre die Akte dem Prozessbevollmächtigten bei unterstellt im Übrigen ordnungsgemäßem Vorgehen rechtzeitig vorgelegt worden. Wäre die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist nebst Vorfrist verges- sen worden, wäre dieses Versäumnis spätestens bei Vorlage der Akte zur Ein- legung der Berufung bemerkt worden.
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Damit konnten sowohl die mangelnde Notierung einer Vorfrist, ein Bearbeitungsfehler des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers nach gegebenenfalls erfolgter Vorfristvorlage oder andere organisatorische Mängel in seiner Kanzlei nach gegebenenfalls erfolgter rechtzeitiger Bearbeitung der Sache durch ihn - neben der fehlerhaften Fristenkontrolle - mitursächlich für die verspätete Einreichung der Rechtsbeschwerdebegründung bei Gericht sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Rechtsanwalt eine ihm aufgrund einer Vorfrist vorgelegte und damit in seinen persönlichen Verantwortungsbereich (zurück-)gelangte Fristsache rechtzeitig zu bearbeiten und für die Weiterleitung der bearbeiteten Sache in der Weise Sorge zu tragen hat, dass der entspre- chende Schriftsatz fristgerecht bei Gericht eingeht. Dieser Pflicht wird er nicht durch eine weitere, auf den Tag des Fristablaufs notierte Frist enthoben. Hätte mithin der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers nach gegebenenfalls erfolgter Vorfristvorlage die Rechtsbeschwerdebegründung rechtzeitig fertiggestellt und seinen Büroangestellten mit der Weisung übergeben, sie bei Gericht einzureichen und hätten die Büroangestellten diese Weisung befolgt, so hätte die spätere fehlerhafte Fristenkontrolle nicht mehr zur verspäteten Einreichung der Rechtsbeschwerdebegründung bei Gericht geführt, wenn nicht die Frist wegen der vorherigen Einreichung bei Gericht ohnehin schon gestrichen worden wäre.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 111/16
vom
29. Juni 2017
in der Rechtsbeschwerdesache
ECLI:DE:BGH:2017:290617BIZB111.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 14. November 2016 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Das Landgericht hat die auf die Verletzung einer Gemeinschaftsmarke
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und einer deutschen Marke der Zweigniederlassung Rebstein der Klägerin gestützte Klage mit Urteil vom 7. April 2016 abgewiesen. Die Klägerin hat gegen dieses ihr am 18. April 2016 zugestellte Urteil am 18. Mai 2016 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2016, der bei Gericht am selben Tag per Fax eingegangen ist, hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich die Berufung begründet. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 14. November 2016 den
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Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Dazu hat es ausgeführt:
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Das Wiedereinsetzungsgesuch scheitere an dem der Klägerin zuzurechnenden , in mehrfacher Hinsicht schuldhaften Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten. Dieser habe nicht für zusätzliche Sicherungsvorkehrungen gesorgt, die angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts erforderlich gewesen seien. Auch hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Vorlage einer falschen Akte am 20. Juni 2016 zum Anlass für eine Nachforschung nehmen müssen. Überdies habe er in dem Wiedereinsetzungsantrag vom 20. Juli 2016 nicht vorgetragen, dass er in seiner Kanzlei eine wirksame Ausgangskontrolle am Abend eines jeden Arbeitstages organisiert habe. II. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Klägerin hat keinen Er4 folg. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 238 Abs. 2
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Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, sind nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Der angefochtene Beschluss verletzt weder den Anspruch der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch deren Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. 2. Die Klägerin war nicht ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist für die
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Begründung der Berufung einzuhalten. Ihr Prozessbevollmächtigter hat diese Frist schuldhaft versäumt. Dieses Verschulden muss sich die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zu ei7 ner wirksamen Fristenkontrolle auch die Anordnung gehört, die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals und abschließend selbständig zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 10; Beschluss vom 10. November 2016 - I ZB 29/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 9. März 2017 - IX ZB 1/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 25. April 2017 - XI ZB 18/16, juris Rn. 10, jeweils mwN). Dass die Organisation des Kanzleibetriebs des Prozessbevollmächtigten der Klägerin diesen Anforderungen genügt hat, lässt sich dem Wiedereinsetzungsantrag vom 20. Juli 2016 nicht entnehmen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Berufungsgericht
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auch nicht gemäß § 139 ZPO verpflichtet, die anwaltlich vertretene Klägerin vor der Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf dessen nicht ausreichende Begründung hinzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 29/13, juris Rn. 10; Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 110/15, juris Rn. 9). Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle stellt, sind bekannt und müssen einem Rechtsanwalt auch ohne richterlichen Hinweis geläufig sein. Wenn sein Vortrag dem nicht Rechnung trägt, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken, die aufzuklären oder zu füllen sind, sondern erlaubt den Schluss darauf , dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/13, NJW 2004, 367, 369; Beschluss vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 12; Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 31). Es ist auch davon auszugehen, dass die danach als fehlend anzusehen9 de Tagesabschlusskontrolle für die Fristversäumung ursächlich war. Die Rechtsbeschwerde kann nicht mit Erfolg geltend machen, bei der Ausgangskontrolle wäre der Mitarbeiterin erneut der Fehler unterlaufen, der zur Vorlage der falschen Akte geführt habe. Es ist nichts dafür ersichtlich, weshalb der nach ihrem Vortrag gut ausgebildeten und richtig unterwiesenen Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten der Klägerin das im Fristenkalender notierte, für die Unterscheidung der Parallelverfahren maßgebliche interne Aktenzeichen bei dieser Kontrolle entgangen wäre und sie den - nach Angabe der Rechtsbeschwerde nicht nachvollziehbaren - Fehler wiederholt hätte.
b) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die
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die Ablehnung der Wiedereinsetzung selbständig tragende Beurteilung des Berufungsgerichts , die Wiedereinsetzung sei der Klägerin auch deshalb zu versagen , weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Vorlage der falschen Akte am 20. Juni 2016 nicht zum Anlass für eine Nachforschung genommen habe. aa) Eine Pflicht des Rechtsanwalts zur Nachfrage und Nachforschung
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kommt - nur, aber auch immer dann - in Betracht, wenn hierfür ein konkreter Anlass besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 238/08, juris Rn. 11; Beschluss vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 10; Beschluss vom 19. September 2013 - IX ZB 52/12, NJW 2014, 226 Rn. 9; Urteil vom 24. September 2015 - IX ZR 206/14, NJW 2015, 3519 Rn. 11). bb) Ein solcher konkreter Anlass bestand im Streitfall. Die Büroangestell12 te des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hatte diesem am 20. Juni 2016 unter Hinweis auf eine im Fristenkalender für diesen Tag notierte nicht erledigte Berufungsbegründungsfrist eine Akte vorgelegt. Da die aus der vorgelegten Akte ersichtliche Frist bereits am 18. Mai 2016 abgelaufen und zudem erledigt war, konnte sich die im Fristenkalender notierte Frist nicht auf diese Akte beziehen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte wegen der sich deshalb aufdrängenden Zweifel, dass an diesem Tag in einer anderen Sache eine Berufungsbegründungsfrist ablief, eine Nachforschung vornehmen müssen. Diese hätte nach Lage der Dinge anhand der notierten internen Aktenzeichen zur Aufdeckung der Verwechslung geführt und - gegebenenfalls nach Stellung ei- nes erstmaligen Fristverlängerungsantrags gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO - die Versäumung der Frist verhindert.
c) Nach den Ausführungen zu vorstehend II 2 a und b kommt es nicht
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mehr auf die Frage an, ob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung auch schon deshalb schuldhaft verursacht hat, weil er keine im Hinblick auf die Besonderheiten des Streitfalls gebotenen besonderen Sicherungsvorkehrungen getroffen hat.
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III. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde der Klägerin als unzulässig zu verwerfen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 07.04.2016 - 17 O 1133/14 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.11.2016 - 2 U 73/16 -
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Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde genügt es nicht, dass die Mitarbeiterin H. "der festen Meinung war, dass (die Berufungsbegründung ) bei der gewählten Nummer das OLG München erreicht hat" und sie deshalb die "gegebenenfalls gebotene erneute Überprüfung der gewählten Tele- faxnummer anhand des vorliegenden Verzeichnisses bzw. Schreibens des Berufungsgerichts" unterlassen hat. Dies wahrt die anwaltliche Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nicht, weil diese bei einer Faxübersendung - wie dargelegt - nur durch eine nochmalige Überprüfung der Faxnummer entweder vor der Versendung oder mit dem Sendebericht anhand einer zuverlässigen Quelle erfüllt werden kann. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zumindest mitursächlich für den Fehler der Kanzleikraft geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2011 - III ZB 55/10, NJW 2011, 859 Rn. 15 und vom 27. Juni 2017 - VI ZB 32/16, NJW-RR 2017, 1139 Rn. 11 mwN).