Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2019 - XI ZB 13/19
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Tolkmitt
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf verschiedene Feststellungen gerichtete Klage. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 12. April 2019 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 14. Mai 2019 hat das Landgericht die hiergegen erhobene Gegenvorstellung der Antragstellerin vom 9. Mai 2019 als sofortige Beschwerde ausgelegt, dieser nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
- 2
- Mit am 21. Mai 2019 per Telefax und am 24. Mai 2019 im Original beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schreiben, das auf den 22. Mai 2019 datiert und durch Schreiben vom 3. Juni 2019 ergänzt worden ist, hat die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt. Mit weiterem Schreiben vom 11. Juni 2019 hat die Antragstellerin den "XI. Senat" als befangen abgelehnt.
II.
- 3
- 1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist unzulässig.
- 4
- Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 2, vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 3 mwN und vom 20. März 2018 - I ZB 104/17, juris Rn. 4 ff.) und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters (BVerfG, NVwZ 2006, 924, 925; BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2019 - 2 BvC 3/18, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2018, aaO und vom 20. März 2018, aaO Rn. 5; BFHE 201, 483,
485).
- 5
- Eindeutig unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn es sich - wie hier - gegen den gesamten Spruchkörper eines Gerichts richtet. Nach § 42 ZPO kann nur ein einzelner Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden (BGH, Beschlüsse vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55, 56, vom 4. Februar 2002 - II ARZ 1/01, NJW-RR 2002, 789, vom 6. Juni 2016 - V ZA 35/15, juris Rn. 3, vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 4 und vom 20. März 2018 - I ZB 104/17, juris Rn. 6).
- 6
- Das gleiche gilt, wenn mit dem Ablehnungsgesuch pauschal die Richter abgelehnt werden, die an der dem Ablehnungsgesuch vorausgegangenen Gerichtsentscheidung mitgewirkt haben, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubrin- gen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten könnten (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 4; BFH, Beschluss vom 20. November 2009 - III S 20/09, juris Rn. 4). So läge es hier, falls das Ablehnungsgesuch so auszulegen sein sollte, dass damit die Richter abgelehnt werden sollen, die an dem Senatsbeschluss vom 10. Juli 2018 (XI ZB 7/18, juris) mitgewirkt haben. Durch diesen Beschluss ist in einem vorausgegangenen Verfahren die dortige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Feststellungsklage mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1, § 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO wegen Unstatthaftigkeit als unzulässig verworfen worden. Diese Entscheidung ergab sich aus den vorgenannten Vorschriften, ohne dass dem Senat ein Wertungsspielraum zugestanden hätte, er darüber hinaus auf den Gegenstand des Verfahrens hätte eingehen müssen oder es sonst einer inhaltlichen Betrachtung der Umstände des Einzelfalles bedurft hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 4). Unter diesen Umständen ergeben sich aus dem Ablehnungsgesuch der Antragstellerin, insbesondere aus ihrer Behauptung, der Senat hätte dem Amtsermittlungsgrundsatz folgen und auf verschiedene, ihrem materiellrechtlichen Begehren zugrunde liegende Umstände eingehen müssen, keine Anhaltspunkte, die geeignet erscheinen könnten, bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu wecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber gestanden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2014 - VIII ZR 271/13, juris Rn. 7 und vom 20. Juli 2016, aaO).
- 7
- 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
- 8
- Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 12. April 2019 wäre unzulässig. Hiergegen ist lediglich die sofortige Beschwerde zulässig, die die Antragstellerin auch eingelegt hat und über die das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden hat, nachdem das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt hat.
- 9
- Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, gegen die eine Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dann statthaft wäre, wenn das Oberlandesgericht sie in seiner Beschwerdeentscheidung zugelassen hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2011 - IX ZA 82/11, juris Rn. 2, vom 10. April 2015 - I ZA 1/15, juris Rn. 2, vom 17. Mai 2018 - III ZA 18/18, juris Rn. 2 und vom 11. Oktober 2018 - IX ZA 10/18, juris Rn. 2), konnte bisher nicht ergehen, da die Antragstellerin direkt den Bundesgerichtshof angerufen hat. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht wäre - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschlüsse vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77, vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41, vom 13. März 2014 - IX ZB 48/13, WM 2014, 711 Rn. 11, vom 10. April 2015, aaO, vom 23. April 2015 - III ZB 67/15, juris und vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 4 mwN).
- 10
- Die Antragstellerin kann nicht mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache rechnen.
Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 12.04.2019 - 3 O 45/19 -
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(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Das Landgericht hat mit Beschluss vom 1. März 2017 den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Feststellungsklage abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Feststellungsanträge seien mangels Darlegung eines hinreichend eingegrenzten Streitgegenstands unstatthaft gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ferner sei die Leistungsklage vorrangig.
- 2
- Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 26. Juli 2017 zurückgewiesen , weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
- 3
- Die Antragstellerin hat gegen diesen Beschluss mit Schreiben ihres von ihr bevollmächtigten Ehemannes vom 14. August 2017 Gegenvorstellung erho- ben. Das Oberlandesgericht hat diesbezüglich am 17. August 2017 beschlossen , dass auf die Gegenvorstellung nichts zu veranlassen sei, da die Antragstellerin keine neuen Umstände vortrage. Nachdem die Antragstellerin gegen diesen Beschluss erneut Gegenvorstellung erhoben hat, hat das Oberlandesgericht am 12. September 2017 entschieden, dass auch auf diese Gegenvorstellung in Ermangelung von neuen Gesichtspunkten nichts zu veranlassen sei.
II.
- 4
- Die verschiedenen unter dem Briefkopf ihres Ehemannes von der Antragstellerin an den Bundesgerichtshof gerichteten Schreiben aus März 2018 sind ausdrücklich als Rechtsbeschwerde bezeichnet.
- 5
- Die Rechtsbeschwerde ist jedoch gemäß § 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz (§ 127 Abs. 2 und 3 ZPO) sieht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (vgl. Senatsbeschluss vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 3 mwN) und das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
- 6
- Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (Senatsbeschluss vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 4 mit zahlr. Nachw.).
- 7
- Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur BVerfGE 107, 395, 416 ff.; BGH, Be- schlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff. und vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 5 mwN).
Derstadt Dauber
Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 01.03.2017 - 7 O 17/17 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.09.2017 - I-17 W 22/17 -
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Beschwerdewert: 1.265.000,00 €
Gründe:
I. Die beiden Klägerinnen sind Aktionäre der Beklagten. Ihre Anfechtungs - und Nichtigkeitsklage gegen mehrere Hauptversammlungsbeschlüsse der Beklagten wurde in erster Instanz unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landgericht P. abgewiesen, den sie zuvor erfolglos als befangen abgelehnt hatten; ihre sofortige Beschwerde (§ 46 Abs. 2 ZPO) ist von dem 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. G. und die Richter F. und Dr. B. zurückgewiesen worden. Nach Einlegung der Berufung der Klägerinnen gegen das erstinstanzliche Urteil ist die Streithelferin, die ebenfalls Aktionärin der Beklagten ist, dem - nunmehr bei dem 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts anhängigen - Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 16. Mai 2003 beigetreten. Unter Ziff. 5 der "Begründung" zu ihrem Beru-
fungsantrag hat sie "die im bisherigen Verfahren tätigen Richter ... als befangen abgelehnt". Auf die Mitteilung des Berufungsgerichts durch den Senatsvorsitzenden Dr. G. vom 2. Juli 2003, daß die Zurückweisung der Berufung durch Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt sei, erklärte die Streithelferin mit Schriftsätzen vom 8. und 21. Juli 2003, daß ihr Ablehnungsgesuch sich auch auf ihn sowie die Richter F. und Dr. B. erstreckt habe und die drei Richter u.a. wegen Verstoßes gegen § 47 ZPO erneut abgelehnt würden. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 6. August 2003 (unter Mitwirkung anderer Richter) die Ablehnungsgesuche vom 8. und 21. Juli 2003 zurückgewiesen und festgestellt, daß der Schriftsatz der Streithelferin vom 16. Mai 2003 kein Ablehnungsgesuch gegen die Richter des Berufungsgerichts enthalte. Dagegen richtet sich die - von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Klägerinnen, die am 15. September 2003 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist.
II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.
1. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) scheidet hier aus, weil § 46 Abs. 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluß, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, nur die sofortige Beschwerde vorsieht; auch diese ist jedoch gemäß § 567 Abs. 1 ZPO gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts - unter Einschluß solcher gemäß § 46 ZPO - nicht statthaft (vgl. Musielak/Smid, ZPO 3. Aufl. § 46 Rdn. 4; ebenso zu § 567 Abs. 4 ZPO a.F. BGH, Beschl. v. 17. September 1986 - IVa ZB 106/86, NJW-RR 1987, 191; Beschl. v. 3. Februar 1993 - XII ZB 9/93, NJW-RR 1993, 644). Davon abgesehen wäre die Frist gemäß § 569 Abs. 1 ZPO hier nicht gewahrt. Ebensowenig ist die Rechtsbe-
schwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat.
2. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (NJW 2003, 1924 ff.) nicht geboten.
a) Ein Instanzenzug ist von Verfassungs wegen nicht garantiert (BVerfG aaO S. 1924). Aus dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch folgt zwar das Gebot einer zumindest einmaligen Kontrolle der Einhaltung von Verfahrensgrundrechten , insbesondere derjenigen gemäß Art. 101 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG; jedoch muß diese Kontrolle nicht zwingend durch eine höhere Instanz erfolgen (BVerfG aaO S. 1926). Demgemäß ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, daß über ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit eines oder mehrerer Richter eines Oberlandesgerichts durch andere Richter dieses Gerichts abschließend entschieden wird und eine nochmalige Überprüfung dieses Gesuchs durch ein Rechtsmittelgericht nicht stattfindet (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Februar 1993 aaO). Da § 557 Abs. 2 ZPO auch eine entsprechende Inzidentprüfung durch das Revisionsgericht im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die von den erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Hauptsacheentscheidung ausschließt (vgl. BGHZ 95, 302, 306), ist es - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - ohne Belang, ob die Hauptsacheentscheidung ihrerseits anfechtbar oder - wie hier - durch unanfechtbaren Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO getroffen worden ist.
b) Eine "außerordentliche" Beschwerde neben den in den Verfahrensgesetzen normierten Rechtsmitteln kommt nicht in Betracht, weil die Zulassung
solcher Rechtsbehelfe gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit verstieße (BGH, Beschl. v. 14. Juli 2004 - XII ZB 268/03, z.V.b.; BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f.).
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu 1 zu tragen.
Streitwert: 18.000 €.
Gründe:
- 1
- Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) nicht statthaft ist. Auch eine Umdeutung der Beschwerde in eine Rechtsbeschwerde würde nicht zu ihrer Zulässigkeit führen. Dieses Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Rechtsmittel hätte in der angefochtenen Entscheidung zugelassen werden müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 – II ZB 24/03 – NJW-RR 2005, 294 f).
Tombrink Remmert