Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2003 - XI ZB 10/02

published on 18/02/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2003 - XI ZB 10/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 10/02
vom
18. Februar 2003
in der Kostensache
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
die Richterin Mayen
am 18. Februar 2003

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. April 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 434,45

Gründe:


Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Reisekosten ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erstattet verlangen.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei im Regelfall eine notwendige Maßnahme zweckentspre-
chender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO darstellt (Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, EBE/BGH 2002, 398, 399 f. und vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, Umdr. S. 5, 6).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann dann eingreifen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 aaO S. 400). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß es für die Klägerin angesichts der Besonderheiten des Falles kein Routinegeschäft gewesen ist, den Beklagten im Wege der Klage aus der von ihm übernommenen Bürgschaft in Anspruch zu nehmen. Bei dieser Sachlage war es auch aus Sicht der Klägerin, einer über eine Rechtsabteilung verfügenden Bank,
ohne weiteres denkbar, daß eine sachgerechte und ihre Interessen vollständig wahrende Prozeßführung die mündliche Besprechung tatsächlicher oder rechtlicher Fragen mit dem Prozeßbevollmächtigten erforderlich machen würde.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
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Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.