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Die Klägerin ist ein Unternehmen im Bereich der Autovermietung. Sie nahm den beklagten Transportunternehmer vor dem Landgericht Baden-Baden auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte war von der Klägerin beauftragt worden, eines ihrer Fahrzeuge mit einem Autotransporter von Nizza nach Baden-Baden zu bringen. Bei dem Transport wurde das Dach des auf der unteren Transportebene abgestellten PKW beschädigt, als sich das obere Transportplateau absenkte. Nach Einholung eines Gutachtens erkannte der Beklagte den Klageanspruch an. Daraufhin erging Anerkenntnisurteil, nach welchem die Kosten des Rechtsstreits vom Beklagten zu tragen sind.
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Die in H. ansässige Klägerin hatte mit ihrer Vertretung eine dort ansässige Anwaltssozietät beauftragt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung trat ein in Rastatt ansässiger Rechtsanwalt als Unterbevollmächtigter auf. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Rechtspfleger nur die fiktiven Kosten der Beauftragung eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts als erstattungsfähig angesehen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, die geltend macht, die Kosten des Unterbevollmächtigten seien zumindest in Höhe ersparter Reisekosten des Hauptbevollmächtigten (EUR 436,60) erstattungsfähig. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass es sich nicht um eine einfache Zahlungsforderung aus dem Autovermietgeschäft gehandelt habe, sondern um eine Schadensersatzforderung im Zusammenhang mit einem nicht zwingend geschäftstypischen Autotransport.
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Das Rechtsmittel ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, BGHReport 2003, 152; Beschl. v. 18.2.2003 - XI ZB 10/02, AnwBl. 2003, 311; Beschl. v. 10.4.2003 - I ZB 36/02, JurBüro 2003, 370). Der Bundesgerichtshof hat daraus abgeleitet, dass die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, erstattungsfähig sind, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (BGH, BGHReport 2003, 152).
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Der Bundesgerichtshof hat dies damit begründet, dass eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtige oder selbst verklagt werde und ihre Belange in angemessener Weise wahrgenommen wissen wolle, in aller Regel einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts aufsuche, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen und ihn gegebenenfalls mit der Prozessvertretung zu beauftragen. Dem liege die zutreffende Überlegung zugrunde, dass der Anwalt für eine sachgemäße Beratung und Vertretung zunächst auf Tatsacheninformationen der Partei angewiesen sei, die in aller Regel nur in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgen könnten. Nachdem nunmehr jeder an einem Amts- oder Landgericht zugelassene Rechtsanwalt vor jedem Landgericht im Bundesgebiet postulationsfähig sei, könne und dürfe auch eine ihre Belange vernünftig und kostenbewusst wahrnehmende Partei für das zur Verfolgung ihrer Interessen notwendige persönliche Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt den für sie einfacheren und naheliegenden Weg wählen, einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten zu beauftragen.
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2. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise dann, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Das kommt nach der Rechtsprechung insbesondere dann in Betracht, wenn es sich bei der Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die die Sache bearbeitet hat (BGH, BGHReport 2003, 152, BGH, JurBüro 2003, 370), oder wenn es sich für die Partei um einen einfach gelagerten Routinefall handelt (KG, Beschl. v. 23.1.2001 - 1 W 8967/00, JurBüro 2001, 257; OLG Köln, Beschl. v. 26.11.2001 - 17 W 107/01, JurBüro 2002, 425; OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.1.2003 - 8 W 530/02, OLGReport 2003, 172; vgl. auch BGH, BGHReport 2003, 152 für einen in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung, bei dem die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben).
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3. Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung hat das Landgericht die Erforderlichkeit der Beauftragung einer am Geschäftsort der Klägerin ansässigen Anwaltssozietät zu Recht verneint. Die Klägerin verfügt über eine Rechtsabteilung. Sie war damit in der Lage, die Sache vorgerichtlich zu bearbeiten und die erforderlichen Informationen einem am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt schriftlich und/oder fernmündlich zu übermitteln. Bei dem Schadensfall, der Anlass des Rechtsstreits war, handelte es sich zwar nicht um einen Routinefall, also um einen rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten, im jeweiligen Geschäftsbetrieb typischerweise auftretenden Rechtsstreit. Einem Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist jedoch die Beauftragung eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts nicht nur in Routinefällen, sondern regelmäßig zuzumuten. Ob eine andere Beurteilung in Betracht kommt, wenn es um einen Rechtsstreit mit außergewöhnlicher wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung geht oder wenn aus sonstigen Gründen ein persönlicher Kontakt zwischen den Entscheidungsträgern im Unternehmen und dem Anwalt erforderlich ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da diese Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem Betrag der Kosten, deren Erstattung die Klägerin begehrt.
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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der Senat sieht sich mit seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit den angeführten Entscheidungen des VIII. und des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHReport 2003, 152; JurBüro 2003, 370), weicht jedoch möglicherweise von einer Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ab (Beschl. v. 18.2.2003 - XI ZB 10/02, AnwBl. 2003, 311). Der XI. Zivilsenat hat die Notwendigkeit der Beauftragung eines am Geschäftsorts der klagenden Bank ansässigen Rechtsanwalts unter Hinweis darauf bejaht, dass die Bank zwar über eine eigene Rechtsabteilung verfüge, es sich aber angesichts der Besonderheiten des Falles nicht um ein Routinegeschäft gehandelt habe. Sollte der XI. Zivilsenat den von ihm verwendeten Begriff des Routinegeschäfts in dem oben unter Ziff. 3 erläuterten Sinn verstehen, wäre danach die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin entgegen der hier vertretenen Auffassung zu bejahen.
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