Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2014 - X ARZ 146/14

bei uns veröffentlicht am23.06.2014
vorgehend
Amtsgericht Lichtenberg, 18 C 310/13, 29.10.2013
Sozialgericht Berlin, S 61 AS 1825/14, 26.02.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ146/14
vom
23. Juni 2014
in der Sache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher,
Hoffmann und die Richterin Schuster

beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Sozialgericht Berlin bestimmt.

Gründe:


1
I. Der Beklagte erhielt als Arbeitssuchender vom Jobcenter der Bundesagentur für Arbeit eine Förderzusicherung in Form eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB III, um von einem berechtigten Träger der privaten Arbeitsvermittlung eine Arbeitsstelle vermittelt zu bekommen. Er schloss hierfür mit der Klägerin einen Vermittlungsvertrag, nach dem die Vermittlungsvergütung bei der erfolgreichen Vermittlung einer Arbeitsstelle von der Agentur für Arbeit zu zahlen war, wenn der Beklagte den Gutschein der Klägerin aushändigte. Für den Fall, dass der Beklagte den Gutschein nicht aushändigte, sollte er selbst zur Zahlung der Vermittlungsvergütung verpflichtet sein.
2
Die Klägerin vermittelte dem Beklagten eine Arbeitsstelle, dieser stellte ihr den Gutschein jedoch nicht zur Verfügung. Die Klägerin hat daraufhin Klage auf Zahlung der Vermittlungsvergütung beim Amtsgericht Lichtenberg in Berlin erhoben. Dieses Gericht hat sich für sachlich nicht zuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht mit der Begründung verwiesen, der geltend gemachte Anspruch resultiere aus einem durch öffentlich-rechtliche Normen modifizierten Maklervertrag gemäß § 652 BGB, nach dem die Klägerin Inhaberin eines öffentlich-rechtlichen, gesetzlichen Zahlungsanspruchs geworden sei. Das Sozialgericht Berlin hat den Sozialrechtsweg für unzulässig erklärt und die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt, weil die geltend gemachte Klageforderung zweifelsfrei zivilrechtlicher und nicht öffentlich-rechtlicher Natur sei.
3
II. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen.
4
1. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt , ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 4 mwN).
5
So liegt der Fall hier. Sowohl das Amtsgericht als auch das Sozialgericht haben eine inhaltliche Befassung mit der Sache abgelehnt.
6
2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig. Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes , der zuerst darum angegangen wird (BGH, aaO Rn. 7 mwN).
7
3. Zuständiges Gericht ist das Sozialgericht Berlin. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus der Bindungswirkung des Beschlusses des Amtsgerichts nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG.
8
a) Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 9).
9
b) Der Antragsgegner hat den Verweisungsbeschluss nicht angegriffen. Der Beschluss ist damit unanfechtbar und für das Sozialgericht bindend geworden.
10
Das Gesetz misst zwar der Entscheidung des Rechtsstreits durch das Gericht des zulässigen Rechtswegs größere Bedeutung zu als der Entscheidung durch das örtlich oder sachlich zuständige Gericht. Das gesetzliche Mittel zur Sicherung einer Entscheidung durch das Gericht des zulässigen Rechtswegs ist aber allein die Eröffnung des Rechtsmittels gegen den Verweisungsbeschluss. Ist die örtliche oder sachliche Zuständigkeit zweifelhaft, ist die Verweisung nicht nur bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO), sondern auch der Überprüfung im Rechtsmittelzug entzogen (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Demgegenüber kann die Frage des Rechtswegs im Rechtsmittelzug - uneingeschränkt - überprüft werden, und insoweit muss gegebenenfalls das Interesse der nicht rechtsmittelführenden Partei an einer zügigen Sachprüfung des Klagebegehrens zurücktreten. Damit hat es jedoch auch sein Bewenden: Nicht das Gericht des von dem verweisenden Gericht für zulässig erachteten Rechtswegs, sondern allein das Rechtsmittelgericht ist zu dieser Überprüfung berufen.
11
Für eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie sie im Anwendungsbereich des § 281 Abs. 1 ZPO insbesondere für objektiv willkürliche Entscheidungen anerkannt ist, ist deshalb jedenfalls grundsätzlich kein Raum. Nicht das Gericht, an das verwiesen wird, sondern die Parteien sollen vor willkürlichen oder sonst jeder gesetzlichen Grundlage entbehrenden Entscheidungen geschützt werden, mit der ihr Streitfall dem zuständigen Gericht und damit dem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen wird. Steht den Parteien aber ein Rechtsmittel zu Gebote und wird dieses nicht genutzt, besteht kein Anlass, dem Gericht des für zulässig erklärten Rechtswegs die Befugnis zuzubilligen, sich an die Stelle des Rechtsmittelgerichts zu setzen (BGH, aaO Rn. 12).
12
c) Der Bundesgerichtshof hat bislang offenlassen können, ob gleichwohl noch Ausnahmefälle denkbar sind, in denen die bindende Wirkung einer rechtskräftigen Verweisung verneint werden kann, und diese Frage kann auch im Streitfall offenbleiben. Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372), allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990, 2991; vom 9. Dezember 2010 - X ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 16; vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11, NJW-RR 2011, 1497 Rn. 9; vom 14. Mai 2013, aaO Rn. 13; s. auch BAG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei "krassen Rechtsverletzungen"

).


13
Eine solche schwerwiegende, nicht mehr hinnehmbare Verletzung der Rechtswegordnung ist im Streitfall nicht zu erkennen. Nach der Rechtsprechung des Bun- dessozialgerichts handelt es sich bei dem der Klage zugrundeliegenden Anspruch um einen privatrechtlichen Makleranspruch gemäß § 652 BGB, der durch öffentlichrechtliche Normen modifiziert wird (vgl. BSG, NJW 2007, 1902 Rn. 14 f.). Zuständig sind daher die ordentlichen Gerichte. Die Erwägungen des Amtsgerichts, dass mit dieser Modifikation ein besonderer Schutz des Arbeitssuchenden verbunden sei, das Vermittlungsgutscheinverfahren an die Stelle der ansonsten kostenfreien - vom öffentlichen Recht beherrschten - Vermittlung durch die Agentur für Arbeit trete und deshalb der Rechtsstreit vor den Sozialgerichten zu verhandeln sei, sind indessen nachvollziehbar und entbehren nicht jeglicher Anknüpfung an die gesetzliche Zuständigkeitsordnung. Auch wenn diese Argumentation im Ergebnis nicht richtig ist, handelt es sich gleichwohl nicht um einen so gravierenden Rechtsverstoß, dass es geboten wäre, entgegen den von den Parteien hingenommenen Wirkungen des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts dessen Bindungswirkung zu durchbrechen.
Meier-Beck Grabinski Bacher
Hoffmann Schuster
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, Entscheidung vom 29.10.2013 - 18 C 310/13 -
SG Berlin, Entscheidung vom 26.02.2014 - S 61 AS 1825/14 -

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(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

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(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermi

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung


(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch 1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung,

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(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch

1.
Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
2.
(weggefallen)
3.
Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
4.
Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
5.
Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.

(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.

(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.

(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl

1.
eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet,
2.
eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder
3.
eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.
Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen.

(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.

(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 500 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 3 000 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 250 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis

1.
von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder
2.
bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.

(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.

(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

9
zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). So verhält es sich hier, denn eine Beschwerde an das Landessozialgericht nach § 172 Abs. 1 SGG ist innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht eingelegt worden.
b) Auf die ausführlichen Erwägungen des Amtsgerichts dazu, warum

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

9
zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). So verhält es sich hier, denn eine Beschwerde an das Landessozialgericht nach § 172 Abs. 1 SGG ist innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht eingelegt worden.
b) Auf die ausführlichen Erwägungen des Amtsgerichts dazu, warum

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 266/01
vom
13. November 2001
in Sachen
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist in dem durch § 17 a GVG
eröffneten Instanzenzug festzulegen. Ein Ausspruch zur Zulässigkeit des
Rechtswegs entsprechend § 36 ZPO kommt allerdings ausnahmsweise in Betracht
, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der
Rechtssicherheit notwendig ist.
BGH, Beschl. v. 13. November 2001 - X ARZ 266/01 - AG Cottbus
ArbG Cottbus
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. November 2001
durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und die
Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:
Als das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges wird das Amtsgericht Cottbus bestimmt.

Gründe:


A. Der beklagte Steuerberater erledigte steuerliche Angelegenheiten für den klagenden Rechtsanwalt. Der Beklagte ist der Ansicht, aus dem beendeten Mandatsverhältnis stünden noch Honoraransprüche offen.
Die Tochter des Klägers war Mitarbeiterin des Beklagten. Sie beansprucht hierfür noch Lohn und hat diese Forderung an den Kläger abgetreten. Nach dessen Darstellung soll die Lohnforderung die berechtigte Honorarforderung des Beklagten übersteigen.
Der Kläger hat vor dem Amtsgericht Cottbus Klage erhoben mit dem Antrag ,

den Beklagten zu verurteilen, bestimmte, den Kläger betreffende und im Besitz des Beklagten befindliche Steuerunterlagen herauszugeben.
Der Beklagte hat sich wegen der Honoraransprüche auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen und beantragt,
einen Teil der Steuerunterlagen nur Zug um Zug gegen Zahlung des seiner Meinung nach noch ausstehenden Honorars herausgeben zu müssen und im übrigen die Klage abzuweisen.
Der Kläger ist demgegenüber der Meinung, daß dem Beklagten wegen der Honorarforderung ein Zurückbehaltungsrecht nicht zustehe, weil er mit den Lohnansprüchen der Tochter und einem Erstattungsanspruch wegen anwaltlicher Beratung aufgerechnet habe.
Das Amtsgericht Cottbus hat nach mündlicher Verhandlung durch den Parteien am 1. bzw. 13. September 1999 zugestellten Beschluß vom 30. August 1999 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Cottbus als ausschließlich zuständiges Gericht verwiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht Cottbus ausgeführt, bei der zur Aufrechnung gestellten, der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte unterliegenden Lohnforderung handele es sich um einen nicht abtrennbaren Teil des Rechtsstreits.
Vor dem Arbeitsgericht Cottbus hat der Kläger, gestützt auf die Lohnabtretung , klageerweiternd zusätzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.985,76 DM netto zu zahlen.
Über diesen Klageantrag ist im arbeitsgerichtlichen Rechtszug durch Teilurteil rechtskräftig entschieden. Hinsichtlich des auf Herausgabe von Steuerunterlagen gerichteten Klagebegehrens hat das Arbeitsgericht Cottbus sich hingegen seinerseits für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Cottbus verwiesen. Diese zusammen mit dem Teilurteil vom 21. Juni 2000 getroffene Entscheidung ist den Parteien am 20. Juli bzw. 3. August 2000 zugestellt worden.
Das Amtsgericht Cottbus hat die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt , worauf das Arbeitsgericht Cottbus das Landesarbeitsgericht Brandenburg um Bestimmung des zuständigen Gerichts gebeten hat. Das Landesarbeitsgericht Brandenburg wiederum hat angeregt, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Daraufhin hat durch Beschluû vom 7. September 2001 das Amtsgericht Cottbus sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.
B. 1. Hinsichtlich der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges trifft § 17 a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit von Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschlieûen soll. Das angerufene Gericht kann hierzu seine eigene Zuständigkeit aussprechen. Wenn es hingegen den zu ihm führenden Rechtsweg für unzulässig hält, hat es dies auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zuläs-
sigen Rechtswegs zu verweisen. Auûerdem sieht das Gesetz vor, daû beide Entscheidungen auf ihre Richtigkeit hin in einem Instanzenzug überprüft werden können. Das Nähere hierzu ist in § 17 a Abs. 4 Satz 2 ff. GVG geregelt. Anders als die Verweisung wegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit eines ordentlichen Gerichts (§ 281 ZPO) kann also insbesondere der nach § 17 a Abs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluû auf sofortige Beschwerde einer Partei im Rechtsmittelzug überprüft werden. Hieraus kann abgeleitet werden , daû ein nach § 17 a Abs. 2 GVG ergangener Beschluû, sobald er rechtskräftig geworden ist, einer weiteren Überprüfung entzogen ist. Die Regelung in § 17 a Abs. 5 GVG bestätigt dies. Angesichts dieser Rechtslage kommt die Bindungswirkung, die § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG verleiht, grundsätzlich auch einem Verweisungsbeschluû zu, der nicht hätte ergehen dürfen (BAG, Beschl. v. 22.07.1998 - V AS 17/98, NZA 1998, 1190 ff.). Die gesetzliche Bindungswirkung fehlt deshalb auch einem Rückverweisungsbeschluû grundsätzlich nicht (BGHZ 144, 21). Wenn ein solcher Beschluû miûachtet, daû das beschlieûe nde Gericht bereits seinerseits rechtskräftig als das zuständige des zulässigen Rechtswegs bestimmt worden ist, muû das hingenommen werden, weil entweder die Parteien nicht durch Einlegung des zulässigen Rechtsmittels eine Korrektur ermöglicht haben oder der Fehler trotz Rechtsmittels in dem vom Gesetz hierfür vorgesehenen Instanzenzug nicht korrigiert worden ist. Wenn verschiedene Gerichte unterschiedlicher Rechtswege sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, bedarf es deshalb einer Bestimmung durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, indem es eine Bestimmung durch ein Obergericht im Falle eines Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht.
Auch der Streit des Amtsgerichts Cottbus und des Arbeitsgerichts Cottbus ist hiermit entschieden. Nach dem Vorgesagten ist das Amtsgericht Cottbus das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges, weil der noch anhängige Rechtsstreit durch zusammen mit dem Teilurteil vom 21. Juni 2000 ergangenen, unangefochtenen und unanfechtbaren Beschluû des Arbeitsgerichts Cottbus an das Amtsgericht Cottbus mit der sich aus § 17 b Abs. 1 GVG ergebenden Folge verwiesen worden ist, daû der Rechtsstreit nunmehr bei diesem Gericht anhängig ist.
Für den vorliegenden Fall kann dabei unentschieden bleiben, ob trotz des in § 17 a Abs. 4 Satz 2 ff. GVG eigens für die Frage des zulässigen Rechtsweges vorgesehenen Instanzenzugs ein rechtskräftiger Beschluû nach § 17 a Abs. 2 GVG ausnahmsweise das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges nicht bindet (so BAG, aaO). Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung wäre in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit allenfalls bei "extremen Verstöûen" denkbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.1994 - IX AV 1.94, DVBl. 1995, 572 m.w.N.; auch BAG, aaO), etwa wenn der Beschluû jeder Grundlage entbehrt oder dazu führt, daû die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maûgeblichen Normen sich in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 24.02.2000 - III ZB 33/99, NJW 2000, 1343, 1344; auch BVerwGE 29, 45, 49 m.w.N.; BFH, Beschl. v. 23.04.1991 - VII B 221/90, Rechtspfleger 1992, 82 f.). Das kann hier hinsichtlich des Verweisungsbeschlusses des Arbeitsgerichts Cottbus vom 21. Juni 2000 nicht festgestellt werden. Das Herausgabeverlangen des Klägers, über das (noch) zu entscheiden ist, hat einen Streitgegenstand, der gemäû § 13
GVG - wie von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen wird - vor die ordentlichen Gerichte gehört. Nur wenn (und soweit) der zivilrechtliche Herausgabeanspruch bejaht werden kann und deshalb zu prüfen ist, ob das vom Beklagten als Gegenrecht geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht gleichwohl nur zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung führen kann, kann ein arbeitsrechtlicher Anspruch überhaupt Bedeutung erlangen. Eine in diesem Rahmen zu treffende Entscheidung des Amtsgerichts Cottbus über diesen - als Klageforderung - in einen anderen Rechtsweg gehörenden Anspruch hätte zudem nicht teil an der Rechtskraft der vom Amtsgericht Cottbus zu erlassenden, die Instanz beendenden Entscheidung (BGH, Urt. v. 11.11.1994 - V ZR 46/93, NJW 1995, 967). Das weist den (noch) anhängigen Rechtsstreit sogar eindeutig der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit dem Amtsgericht Cottbus zu.
2. Gleichwohl spricht der Senat die Rechtswegzuständigkeit des Amtsgerichts Cottbus hier in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausdrücklich aus. Der neuerliche Beschluû des Amtsgerichts Cottbus vom 7. September 2001, der seinerseits nicht den Anforderungen des § 17 a Abs. 2 GVG genügt (vgl. BVerwG, aaO), rechtfertigt die Annahme, daû der Rechtsstreit von dem Amtsgericht Cottbus nicht prozeûordnungsgemäû betrieben werden wird, obwohl er gemäû § 17 b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist. Im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit ist es deshalb geboten, ausnahmsweise die sich aus § 17 a GVG ergebende Rechtswegzuständigkeit auszusprechen. § 36 ZPO bietet die für einen solchen Fall sachgerechte Norm (Sen.Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 132/01, Umdr. S. 2 f, zur Veröffentlichung vorgesehen; v. 26.03.1994 - X ARZ 902/93, NJW 1994, 2032; vgl. auch schon BGHZ 104, 363 ff.). Da bei einem Streit von Gerichten unterschiedlichen Rechtswegs ein im Rechtszuge zunächst höheres
Gericht
nicht existiert, führt die deshalb gebotene entsprechende Anwendung von § 36 ZPO dazu, daû zur Entscheidung der Oberste Gerichtshof des Bundes berufen ist, der zuerst um die Bestimmung angegangen wurde (Sen.Beschl. v. 26.07.2001, aaO; BAG, aaO; vgl. auch BT-Drucks. 13/9124, S. 46).
Jestaedt Scharen Mühlens
Meier-Beck Asendorf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 138/03
vom
8. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die durch § 17 a Abs. 4 GVG eröffnete Beschwerdemöglichkeit schließt es
auch bei einem schwerwiegenden Rechtsfehler (hier: Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör) grundsätzlich aus, die Begründungwirkung der
Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht eines anderen Rechtswegs zu
durchbrechen.
BGH, Beschluß vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die
Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
am 8. Juli 2003

beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe:


I. Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Lüneburg Klage erhoben und die Feststellung beantragt, daß das von ihm behauptete Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten nicht durch fristlose Kündigung des Beklagten beendet worden sei. Darüber hinaus hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von Arbeitslohn zu verurteilen. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe mit dem Beklagten einen mündlichen Vertrag geschlossen, demzufolge er ab dem 1. August 2002 für ein monatliches Nettogehalt von 2.200,-- hrer des einzelkaufmännischen Unternehmens des Beklagten tätig sein sollte.
Das Arbeitsgericht hat den zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten durch Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt. Dagegen hat der Beklagte Einspruch eingelegt und vorgetragen, zwischen den Parteien habe kein Arbeitsverhältnis, sondern eine "bedingte Partnerschaft" bestanden; diese habe er aufgekündigt.

Das Arbeitsgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch bestimmt und das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet. Außerdem hat es den Parteien aufgegeben, zu den Einzelheiten ihres Vertragsverhältnisses näher vorzutragen; dieser Aufforderung ist nur der Kläger nachgekommen.
Zur mündlichen Verhandlung ist der anwaltlich vertretene Kläger persönlich nicht erschienen. Der vom Gericht zu der Art der Zusammenarbeit mit dem Kläger befragte Beklagte hat erklärt, er habe dem Kläger eine 50-prozentige Beteiligung an seinem Unternehmen vorgeschlagen, wenn er ihm helfe; von einem Arbeitsvertrag sei nie die Rede gewesen.
Nach einem Hinweis an die Parteien, daß unter diesen Umständen auch eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht zu erwarten sei, hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit mit einem am Schluß der Sitzung verkündeten und von den Parteien nicht angefochtenen Beschluß an das Landgericht Stande verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht gegeben, weil der Kläger nicht als Arbeitnehmer in Sinne des § 2 ArbGG anzusehen sei. Der Beklagte habe die die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründenden Umstände in der mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil substantiiert bestritten. Zu diesem Einwand habe sich der unentschuldigt nicht erschienene Kläger nicht erklären können. Als Folge davon sei der Vortrag des Beklagten als zugestanden zu werten; jedenfalls fehle es an einem substantiierten Gegenvorbringen des Klägers.
Das Landgericht hat sich ebenfalls für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des Rechtswegs vorgelegt.
II. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht gegeben.
1. Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17 a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll (Sen.Beschl. v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; v. 12.3.2002 - X ARZ 314/01, BGH-Report 2002, 749; v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406). Wenn das angerufene Gericht den zu ihm führenden Rechtsweg für unzulässig hält, hat es dies auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Außerdem sieht das Gesetz vor, daß die Entscheidung auf ihre Richtigkeit hin in einem Instanzenzug überprüft werden kann, denn anders als die Verweisung wegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit (§ 281 ZPO) unterliegt der nach § 17 a Abs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluß der sofortigen Beschwerde (§ 17 a Abs. 4 GVG). Hieraus ist abzuleiten, daß ein nach § 17 a Abs. 2 GVG ergangener Beschluß, sobald er rechtskräftig geworden ist, einer weiteren Überprüfung entzogen ist. Die Regelung in § 17 a Abs. 5 GVG bestätigt dies (Sen.Beschl. v. 9.4.2002 aaO). Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen (BGHZ 144, 21, 24; Sen.Beschl. v. 9.4.2002 aaO).
Wenn ein Gericht nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskräftig ausgesprochen hat, daß der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, bedarf es
deshalb einer Bestimmung durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht oder eines Obersten Gerichtshof im Falle eines Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 aaO; v. 12.3.2002 aaO).
Auch der Streit zwischen dem Arbeitsgericht Lüneburg und dem Landgericht Stade ist hiermit entschieden. Das Landgericht Stade ist das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit durch den unangefochtenen und nunmehr unanfechtbaren Beschluß des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 6. Februar 2002 mit der sich aus § 17 b Abs. 1 GVG ergebenden Folge verwiesen worden ist, daß der Rechtsstreit nunmehr beim Landgericht Stade anhängig ist.
2. Im vorliegenden Fall kann wie bislang in der Rechtsprechung des Senats unentschieden bleiben, ob trotz des in § 17 a Abs. 4 GVG vorgesehenen Instanzenzuges ein rechtskräftiger Beschluß nach § 17 a Abs. 2 GVG ausnahmsweise das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs nicht bindet (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 13.11.2001 aaO; BAG, Beschl. v. 22.7.1998 - 5 AS 17/98, NZA 1998, 1190). Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ist in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 aaO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 8.11.1994 - 9 AV 1.94, DVBl. 1995, 572), etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen soweit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, daß sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist (BGHZ 144, 21, 25; BVerfG, Beschl. v. 26.8.1991
- 2 BvR 121/90, NJW 1992, 359, 361). Hiervon kann jedoch allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; vgl. auch Senat, BGHZ 85, 116, 118 f.; BFH, Beschl. v. 23.4.1991 - VII B 221/90, RPfl. 1992, 82). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.
Dabei kann dahinstehen, ob das Arbeitsgericht - wie das Landgericht meint - dadurch, daß es nicht auf das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers, sondern allein auf seine fehlende Äußerung in der mündlichen Verhandlung abgestellt hat, den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dies hätte der Kläger mit der sofortigen Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluß rügen können; wenn er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, sondern die Verweisung hingenommen hat, besteht kein Anlaß, deswegen das Landgericht als hinsichtlich seiner durch die Verweisung begründeten Zuständigkeit nicht gebunden anzusehen.
3. Die Vorlage gibt auch keine Veranlassung, in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise einen Ausspruch zur Rechtswegzuständigkeit vorzunehmen, weil dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig wäre. Zwar ist ein solcher Ausspruch zu der sich aus § 17 a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit möglich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (Sen.Beschl. v. 26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, daß der Rechtsstreit von diesem nicht prozeßordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17 b Abs. 1
GVG vor ihm anhängig ist (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407). Derartige Annahmen finden jedoch allein in der Vorlage der Sache durch das Landgericht keine hinreichende Grundlage.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf
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1. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Reinbek ergibt sich aus der Bindungswirkung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. Die Voraussetzungen, unter denen ein Verweisungsbeschluss , der nicht mit dem zulässigen Rechtsmittel angefochten worden ist, ausnahmsweise nicht bindend wirkt, liegen nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung der Rechtswegverweisung allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; Beschluss vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990, 2991), etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist, d.h. wenn sie unverständlich und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 - III ZB 33/99, BGHZ 144, 21, 25; Beschluss vom 5. Oktober 1982 - X ZB 4/82, BGHZ 85, 116, 118 f.; Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 9. Februar 2006, 5 AS 1/06, NJW 2006, 1371).

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.