Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2009 - VIII ZR 265/08

bei uns veröffentlicht am10.03.2009
vorgehend
Amtsgericht Wedding, 17 C 139/05, 23.11.2006
Landgericht Berlin, 67 S 480/06, 18.08.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 265/08
vom
10. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Frellesen, die Richterinnen Hermanns
und Dr. Hessel und den Richter Dr. Achilles

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

1
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht mehr, nachdem der Senat nach Erlass des Berufungsurteils die der Zulassung zugrunde liegende Rechtsfrage durch Urteil vom 9. Juli 2008 (VIII ZR 280/07, WuM 2008, 562) dahin entschieden hat, dass der neue Eigentümer vermieteten Wohnraums auch dann gemäß § 566 BGB anstelle des Vermieters in die Rechte und Pflichten aus bestehenden Mietverhältnissen eintritt, wenn er das Eigentum - wie vorliegend aufgrund des Gesetzes zur Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235) - kraft Gesetzes erwirbt.
2
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Zwar rechtfertigt der Umstand, dass die Beklagte in der Klageschrift bezeichnet ist, für sich allein nicht die Annahme, dass sie auch Partei des Rechtsstreits sein soll. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der Klägerin in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Wer das ist, ist durch eine vom Revisionsgericht frei vorzunehmende Auslegung der in der Klageschrift zum Ausdruck gekommenen prozessualen Willenserklärung zu klären (Senatsurteile vom 24. November 1980 - VIII ZR 208/79, WM 1981, 46, unter III 2 a; vom 16. Mai 1983 - VIII ZR 34/82, NJW 1983, 2448, unter II 1 a; BGH, Urteil vom 27. November 2007 - X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582, Tz. 7, jew. m.w.N.). Bei Auslegung der Parteibezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 27. November 2007, aaO, m.w.N.). Genauso können als Auslegungsmittel auch spätere Prozessvorgänge herangezogen werden, namentlich eine im Laufe des Rechtsstreits erfolgte Klarstellung zur Identität der betreffenden Prozesspartei (Senatsurteil vom 24. November 1980, aaO; BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86, WM 1987, 739, unter II 1 a; Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, WM 1988, 635, unter II 3 a). Bei dieser Auslegung gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und ihren Anlagen sowie den weiter zu berücksichtigenden Umständen deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von einer solchen fehlerhaften Parteibezeichnung, deren Korrektur keiner Klageänderung, sondern nur einer Rubrumsberichtigung bedarf, ist jedoch die irrtümliche Benennung einer falschen , am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei zu unterscheiden (BGH, Urteil vom 27. November 2007, aaO; Urteil vom 26. Februar 1987, aaO, jeweils m.w.N.).
3
Anhand dieser Maßstäbe liegt hier keine fehlerhafte Bezeichnung der in Wirklichkeit gemeinten Partei vor, sondern die irrtümliche Benennung der be- klagten Bundesrepublik Deutschland als Partei des Mietrechtsstreits, soweit es die sich aus dem Mietverhältnis seit dem 1. Januar 2005 ergebenden Rechte und Pflichten anbelangt, in das die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben seit diesem Zeitpunkt gemäß § 566 Abs. 1 BGB eingetreten ist. Zwar ist die Klageschrift für sich allein in dieser Hinsicht noch auslegungsfähig, weil es der Klägerin ersichtlich darum gegangen ist, ihre Mieterrechte auf Mängelbeseitigung und Mietminderung aus dem näher bezeichneten Wohnraummietverhältnis durchzusetzen , und es nicht ausgeschlossen erscheint, dass als verpflichteter Vermieter auch die zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits in das Mietverhältnis eingetretene Bundesanstalt für Immobilienaufgaben gemeint gewesen sein könnte, zumal diese im Rubrum der Klageschrift als Vertreterin der zuvor in der Vermieterstellung stehenden Bundesrepublik Deutschland bezeichnet ist. Nachdem die beklagte Bundesrepublik Deutschland in ihrem Schriftsatz vom 3. Mai 2005 auf den erfolgten Eigentumsübergang und ihre dadurch nicht mehr gegebene Passivlegitimation hingewiesen hatte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Juni 2005 zunächst die hilfsweise Klageänderung auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (hinsichtlich des Klageantrags zu 3 für den Zeitraum ab Januar 2005) angekündigt, gleichzeitig jedoch Zweifel geäußert, ob ein den Rechtsübergang nach § 566 Abs. 1 BGB tragender Fall der Gesamtrechtsnachfolge vorgelegen habe. Mit diesem Antrag hat sie jedoch angesichts eines aus ihrer Sicht fortbestehenden Klärungsbedarfs anschließend nicht verhandelt, sondern durch Schriftsatz vom 11. August 2005 ausgeführt, dass ein hilfsweise erklärter Parteiwechsel rechtlich nicht möglich sei und dass nach ihrer Auffassung die Bundesrepublik Deutschland auch nach dem 1. Januar 2005 weiterhin Vermieterin der Klägerin sei, weil ein Veräußerungsvorgang i.S. des § 566 BGB nicht vorgelegen habe. Dementsprechend ist in der darauf folgenden mündlichen Verhandlung vom 25. August 2005 die von beiden Parteien erklärte Klarstellung protokolliert worden, "dass nach derzeitigem Stand Beklagte die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesanstalt für Immobilienauf- gaben, Direktion Berlin, Fasanenstraße 87, 10623 Berlin, wie sich aus der Klage Bl. 1 d.A. ergibt," sei.
4
Die Klägerin hat auf diese Weise unmissverständlich klargestellt, dass sie auch für die Zeit ab 1. Januar 2005 die in der Klageschrift bezeichnete Bundesrepublik Deutschland und nicht die neu gegründete Bundesanstalt für Immobilienaufgaben als Partei des Rechtsstreits ansehen wollte, so dass für eine abweichende Auslegung und Berichtigung des Passivrubrums auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, jedenfalls soweit es die Rechte und Pflichten für die Zeit ab 1. Januar 2005 anbelangt, kein Raum besteht. Sie hat danach die von ihr in Anspruch genommene Partei nicht lediglich falsch bezeichnet, sondern sich in Kenntnis der in Betracht kommenden Möglichkeiten für die Bundesrepublik Deutschland als beklagte Partei entschieden und sich auf diese Weise - offenbar veranlasst durch die gleiche Sichtweise des Amtsgerichts - rechtlich über die Person der Vermieterin geirrt. An dieser die Parteistellung der Bundesrepublik Deutschland nunmehr abschließenden und keinen Zweifel mehr erlaubenden Klärung hat nichts mehr geändert, dass die Klägerin im Berufungsrechtszug auf die vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken vorsorglich eine Berichtigung des Rubrums auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (hinsichtlich des Klageantrags zu 3 für die Zeit ab 1. Januar 2005) beantragt und gleichzeitig mitgeteilt hat, die Klage im Berufungsverfahren nicht ändern zu wollen. Nach der erstinstanzlichen Klarstellung zur rechtlichen Identität der ursprünglich bezeichneten mit der tatsächlich gemeinten Partei auf Beklagtenseite konnte nunmehr keine Parteiberichtigung, sondern nur noch eine Parteiänderung vorgenommen werden, von der die Klägerin jedoch ausdrücklich Abstand genommen hat (vgl. BAG, Urteil vom 13. Juli 1989 - 2 AZR 571/88, juris, unter II 2 d aa).
5
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Ball Dr.Frellesen Hermanns
Dr.Hessel Dr.Achilles
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 23.11.2006 - 17 C 139/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom 18.08.2008 - 67 S 480/06 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 566 Kauf bricht nicht Miete


(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte un

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2007 - X ZR 144/06

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 144/06 Verkündet am: 27. November 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2008 - VIII ZR 280/07

bei uns veröffentlicht am 09.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 280/07 Verkündet am: 9. Juli 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2011 - IX ZR 209/10

bei uns veröffentlicht am 22.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 209/10 Verkündet am: 22. September 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Berichtigt durch Beschluss vom 14. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ

Bundesgerichtshof Urteil, 29. März 2017 - VIII ZR 11/16

bei uns veröffentlicht am 29.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 11/16 Verkündet am: 29. März 2017 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Oberlandesgericht Köln Urteil, 31. Juli 2014 - 7 U 205/13

bei uns veröffentlicht am 31.07.2014

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichtes Köln vom 26.09.2013 – 20 O 508/12 – abgeändert und wie folgt neugefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EURO 24

Oberlandesgericht Köln Urteil, 31. Juli 2014 - 7 U 206/13

bei uns veröffentlicht am 31.07.2014

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichtes Köln vom 26.09.2013 - 20 O 497/12 - abgeändert und wie folgt neugefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 379,31

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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 280/07 Verkündet am:
9. Juli 2008
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der neue Eigentümer vermieteten Wohnraums tritt auch dann anstelle des Vermieters
in die Rechte und Pflichten aus bestehenden Mietverhältnissen ein, wenn er das
Eigentum nicht durch ein Veräußerungsgeschäft, sondern kraft Gesetzes erwirbt.
BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 280/07 - LG Berlin
AG Schöneberg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst
sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 14. September 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens. Mit Vertrag vom 3./11. Februar 1998 mietete der Beklagte von der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung, vertreten durch das Bundesvermögensamt Berlin I) eine Wohnung in der J. straße 6 in B. .
2
Aufgrund des Gesetzes zur Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA-Errichtungsgesetz vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3235, künftig: BImAG) ging mit Wirkung vom 1. Januar 2005 das Eigentum an dem Grundstück J. straße 6 auf die Klägerin über.
3
Mit Schreiben vom 23. Mai 2006 verlangte die Klägerin die Zustimmung des Beklagten zur Erhöhung der monatlichen Grundmiete von 598,51 € auf 718,21 €. Da der Beklagte der Erhöhung nicht zustimmte, hat die Klägerin hierauf Klage erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

5
Das Landgericht hat ausgeführt:
6
Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Sie sei zwar nach § 2 Abs. 2 BImAG Eigentümerin des Grundstücks J. straße 6 in B. geworden, nicht aber dadurch auch Vermieterin gegenüber dem Beklagten. Deshalb sei sie auch nicht berechtigt, die Zustimmung zur Mieterhöhung zu fordern. Der allgemeine schuldrechtliche Grundsatz, dass Rechte und Pflichten aus Verträgen nur zwischen den am Schuldverhältnis beteiligten Parteien entstünden, sei nur ausnahmsweise durch § 566 BGB durchbrochen, um den Mieter gegen eine vorzeitige "Austreibung" zu schützen. Als Ausnahmeregelung sei die Vorschrift eng auszulegen und regelmäßig einer Ausweitung durch analoge Anwendung auf ähnliche Sachverhalte nicht zugänglich. Dadurch entstehe auch keine Lücke im System des Mieterschutzes. In Fällen wie dem vorliegenden könnten vielmehr Mieter einem eventuellen Herausgabeanspruch des Eigentümers ent- sprechend § 986 Abs. 2 BGB die Einwendung nach §§ 404 ff. BGB entgegenhalten.

II.

7
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin verneint.
8
1. Im Ausgangspunkt zutreffend, hat das Landgericht allerdings eine Vermieterstellung der Klägerin aufgrund einer unmittelbaren Anwendung von § 566 Abs. 1 BGB nicht angenommen. Ein Veräußerungsvorgang zwischen der vormaligen und jetzigen Eigentümerin hat nicht stattgefunden.
9
2. Rechtsfehlerhaft hat indes das Landgericht auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Analogie liegen vor.
10
a) Das Gesetz weist eine planwidrige Regelungslücke auf. Mit § 566 BGB soll - wie mit der Vorgängervorschrift § 571 BGB aF - verhindert werden, dass ein Mieter, der von dem oder den Eigentümern gemietet hat, ohne sein Zutun plötzlich einem oder mehreren Vermietern gegenübersteht, die nicht mehr Eigentümer sind, und einem oder mehreren Eigentümern, die nicht durch einen Mietvertrag an ihn gebunden sind (BGHZ 138, 82, 86). Die Norm betrifft allerdings nach ihrem Wortlaut allein eine Änderung auf der Eigentümerseite kraft Rechtsgeschäfts. Eine solche Rechtsänderung kann aber auch aufgrund originären Rechtserwerbs stattfinden. Der Wortlaut der Norm erfasst eine Rechtsänderung auf dieser Grundlage nicht. Da ein Mieter jedoch in diesem Fall ebenso schutzwürdig ist, hat bereits das Reichsgericht entschieden, dass § 571 BGB aF - die Vorgängervorschrift zu § 566 BGB - auch in diesen Fällen entsprechend anzuwenden ist (RGZ 103, 166, 167).
11
b) Der dargestellte Zweck der Regelung erfordert deren Anwendung auch dann, wenn der Eigentümerwechsel weder auf Rechtsgeschäft noch auf einem originären Erwerb beruht, sondern - wie hier - kraft Gesetzes eintritt. Die grundsätzliche Anwendung von § 566 BGB auch dann, wenn ein Veräußerungsgeschäft als Grund einer Rechtsänderung fehlt, liegt nahe, weil nicht das Veräußerungsgeschäft als solches, sondern der daran sich anschließende Erwerb des Grundeigentums das rechtserhebliche Ereignis ist, an welches das Gesetz den Gläubiger- und Schuldnerwechsel auf der Vermieterseite und die Verpflichtung des neuen Eigentümers zur Fortsetzung und Weitererfüllung des von seinem Vorgänger im Eigentum abgeschlossenen Mietvertrages knüpft (RGZ aaO, 167).
12
c) Gegen eine analoge Anwendung von § 566 BGB bei einem Eigentümerwechsel kraft Gesetzes spricht nicht der Umstand, dass es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt. Zwar enthält § 566 BGB eine Sonderbestimmung, aber eine Sonderbestimmung, die nur Ausfluss des allgemeinen Rechtsgedankens ist, dass ein Grundstücksmieter durch einen Eigentumswechsel in seinen Mieterrechten nicht beeinträchtigt werden darf (RGZ aaO, 167). Auch die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung des Senats (BGHZ 107, 315 ff.) spricht nicht gegen eine entsprechende Anwendung im vorgenannten Sinne. In jener Entscheidung hat der Senat die analoge Anwendung des § 571 BGB aF auf Fälle abgelehnt, in denen - wie in dem dort zu entscheidenden Fall - keine Änderung der dinglichen Rechtszuständigkeit des Vermieters an dem Mietgrundstück stattgefunden hat (aaO S. 320). Um eine dingliche Rechtsänderung auf Seiten des Vermieters geht es hier aber gerade.
13
Auf die Erwägung des Landgerichts, der Mieter bedürfe des Schutzes des § 566 BGB nicht, weil er aufgrund der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 986 Abs. 2 BGB als unmittelbarer Besitzer dem neuen Eigentümer „die Einwendungen der §§ 404 ff. BGB“ entgegenhalten könne, so dass ihm die Rechte des Mieters erhalten blieben, kommt es danach nicht mehr an.
14
Ist sonach im Streitfall § 566 BGB entsprechend anzuwenden, kann die Aktivlegitimation der Klägerin nicht verneint werden.

III.

15
Auf die Revision der Klägerin ist daher das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Zur eigenen Sachentscheidung ist der Senat nicht in der Lage, weil es weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf.
Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 17.01.2007 - 104a C 491/06 -
LG Berlin, Entscheidung vom 14.09.2007 - 63 S 84/07 -

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 144/06 Verkündet am:
27. November 2007
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja

a) Bei der Auslegung der Parteibezeichnung ist der gesamte Inhalt der Klageschrift
einschließlich Anlagen zu berücksichtigen. Wird daraus unzweifelhaft
deutlich, welche Partei wirklich gemeint ist, so steht der entsprechenden Auslegung
auch nicht entgegen, dass der Kläger irrtümlich die Bezeichnung einer
tatsächlich existierenden, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten
Person gewählt hat (Bestätigung von BAG, Urt. v. 12.02.2004
- 2 AZR 136/03, BAG-Rep. 2004, 210).

b) Auf Antrag des Scheinbeklagten ist dieser durch eine Entscheidung des Gerichts
aus dem Rechtsstreit zu entlassen, wobei gleichzeitig dem Kläger, sofern
dieser die falsche Zustellung veranlasst hat, die Kosten des Scheinbeklagten
aufzuerlegen sind, die zur Geltendmachung von dessen fehlender
Parteistellung notwendig waren. Für eine Klageabweisung ist kein Raum.
BGH, Urt. v. 27. November 2007 - X ZR 144/06 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und
Gröning

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. November 2006 und das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 26. Januar 2006 mitsamt dem Zwischenurteil vom 3. November 2005 aufgehoben.
Zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die W. AG ist nicht Beklagte und wird aus dem Rechtsstreit entlassen. Ihre außergerichtlichen Kosten werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem zwischen ihr und der W. GmbH (im Folgenden: GmbH) geschlossenen Vertrag über die Lieferung einer Ozonanlage. Der Streit dreht sich im derzeitigen Stadium des Prozesses darum, ob die GmbH ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin in der Klageschrift als Beklagte die W. AG (im Folgenden: AG) angegeben hat, Beklagte dieses Rechtsstreits geworden ist.
2
Im September 2001 lieferte die GmbH an die Klägerin eine Ozonanlage, die später nach dem Vortrag der Klägerin aufgrund eines Konstruktionsfehlers und einer mangelhaften Bedienungsanleitung bei der Entleerung beschädigt worden sein soll. Im Rahmen der deshalb zwischen der Klägerin und der GmbH geführten vorgerichtlichen Korrespondenz verzichtete die GmbH hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Gewährleistungsansprüche bis zum 31. Dezember 2004 auf die Einrede der Verjährung. Am 27. Dezember 2004 reichte die Klägerin beim Landgericht Klage ein. In der Klageschrift, welcher der Lieferungsvertrag der Parteien und ihr nach Schadenseintritt geführter Schriftverkehr beigefügt waren, ist als Beklagte die "W. AG, , vertreten durch den Vorstand" angegeben. Bei der genannten Hausnummer handelt es sich um die der GmbH. Die Anschrift der AG, der Muttergesellschaft der GmbH, lautet Für . die AG haben sich Prozessbevollmächtigte bestellt und Klageabweisung beantragt, weil die AG - wie unstreitig ist - nicht die Vertragspartnerin der Klägerin sei.
3
Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Rubrums abgelehnt. Ihre sofortige Beschwerde ist vom Oberlandesgericht als unzulässig auf ihre Kosten verworfen worden. Das Landgericht hat sodann durch nicht selbständig anfechtbares Zwischenurteil vom 3. November 2005 festgestellt, dass die AG mit der wahren Beklagten identisch sei, und schließlich durch Endurteil vom 26. Januar 2006 die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die Klägerin nicht den Schadensersatzpflichtigen - die GmbH - in Anspruch genommen habe. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Anträge weiter, festzustellen, dass die GmbH mit der wahren Beklagten identisch sei, und die GmbH zur Zahlung von 30.012,38 € nebst Zinsen zu verurteilen.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Nicht die AG, sondern die GmbH ist die wahre Beklagte.
5
I. Das Berufungsgericht hat sein anderslautendes Urteil im Wesentlichen wie folgt begründet: Eine unrichtige oder mehrdeutige Parteibezeichnung sei zwar der Auslegung zugänglich, wobei die Sicht der Empfänger maßgeblich sei. Eine Auslegung sei jedoch hier nicht möglich, weil die Bezeichnung "W. AG" eindeutig der Firmenname der jetzigen Beklagten sei. An der Eindeutigkeit der Bezeichnung ändere auch der Umstand nichts, dass sowohl das Gericht wie die AG nach Sichtung der Unterlagen alsbald hätten erkennen können, dass die AG nicht Vertragspartnerin der Klägerin und somit nicht schadensersatzpflichtig sei. Abgesehen davon könne die Berufung aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn die Bezeichnung "W. AG" mit Rücksicht auf die falsche Hausnummer als auslegungsfähig angesehen werde. Denn die dann "wahre Beklagte" sei bis zum Schluss der ersten Instanz nicht am Prozessverhältnis beteiligt gewesen, weil ihr die Klageschrift nicht zugestellt worden sei.
6
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Unterschied zwischen einer falschen Bezeichnung des richtigen Beklagten, die der Berichtigung durch Auslegung zugänglich ist, und der Auswahl eines falschen, nämlich nicht passivlegitimierten Beklagten, die nur durch eine Klageänderung in der Form des Parteiwechsels zu beheben ist, nicht hinreichend beachtet. Im vorliegenden Fall ist eine Berichtigung der Parteibezeichnung vorzunehmen.
7
1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Parteibezeichnung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Dabei ist maßgebend, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist (BGH, Urt. v. 24.01.1952 - III ZR 196/50, BGHZ 4, 328, 334; Urt. v. 26.02.1987 - VII ZR 58/86, NJW 1987, 1946 m.w.N.). Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen , die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, aaO; Beschl. v. 28.03.1995 - X ARZ 255/95, NJW-RR 1995, 764 m.w.N.). Bei der Auslegung der Parteibezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen (so ausdrücklich BAG, Urt. v. 12.02.2004 - 2 AZR 136/03, BAG-Rep. 2004, 210; konkludent auch schon BGH, Urt. v. 16.05.1983 - VIII ZR 34/82, NJW 1983, 2448, wo das Auslegungsergebnis, dass ein bestimmtes falsch bezeichnetes Unternehmen verklagt worden sei, mit dem Klagevortrag und der vorprozessualen Korrespondenz begründet wurde). Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen, auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen ) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist (BAG aaO; so auch schon OLG Hamm, NJW-RR 1991, 188). Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (BGHZ 4, 328, 334; NJW 1987, 1946).
8
2. Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht abgewichen, indem es die Ansicht vertreten hat, eine berichtigende Auslegung der Parteibezeichnung sei unmöglich, weil die Bezeichnung "W. AG" eindeutig der Firmenname der "jetzigen Beklagten" sei, und daran ändere auch der Umstand nichts, dass sowohl das Gericht als auch die AG nach Sichtung der Unterlagen alsbald hätten erkennen können, dass die AG nicht Vertragspartner der Klägerin und damit nicht schadensersatzpflichtig sei. Damit hat das Berufungsgericht zum einen nicht beachtet, dass eine berichtigende Auslegung auch dann möglich ist, wenn irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden juristischen Person gewählt worden ist, und zum anderen, dass auch der Inhalt der Klageschrift nebst Anlagen für die Auslegung erheblich ist.
9
3. a) Das Berufungsgericht hat es unterlassen, anhand der Klageschrift nebst Anlagen zu prüfen, wen die Klägerin verklagen wollte. Diese Prüfung, die der Senat selbst nachholen kann, weil insoweit keine weitere Sachaufklärung zu erwarten ist, ergibt, dass die GmbH verklagt werden sollte.
10
Die Klägerin wollte ersichtlich ihren Vertragspartner in Anspruch nehmen. Denn sie hat in der Klageschrift vorgetragen, dass sie mit der Beklagten einen Werklieferungsvertrag geschlossen habe, dass diese ihr durch einen Werkmangel einen Schaden zugefügt habe, dass ihr deshalb ein Schadensersatzanspruch zustehe und dass sie dieserhalb Klage erheben müsse, weil die Beklagte die Verantwortung für den Mangel abgelehnt habe. Die gesamte Klagebegründung bezieht sich also auf den Vertragspartner der Klägerin.
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Daraus ergibt sich zugleich, dass die Klägerin nicht etwa irrtümlich die AG für ihren Vertragspartner hielt. Denn die Klägerin hatte der Klageschrift den Liefervertrag, die vorgerichtliche Korrespondenz mit der Lieferantin und deren Verjährungsverzichtserklärung beigefügt, die sämtlich auf den Namen der GmbH lauteten bzw. von ihr stammten. Der Klägerin kann nicht die Ansicht unterstellt werden, statt des Unternehmens, mit dem sie kontrahiert und über Schadensersatz verhandelt hatte - der GmbH -, sei dessen Konzernmutter, die AG, ihr Vertragspartner geworden. Soweit das Berufungsgericht ohne nähere Begründung ausgeführt hat, auch die Beschreibung im Schriftsatz vom 8. März 2005 zeige, dass es sich um eine irrtümliche Benennung der AG gehandelt habe , ist dies als Begründung seiner Entscheidung nicht nachvollziehbar. In dem genannten Schriftsatz der Klägerin heißt es zudem: "Aufgrund eines bürointernen Versehens wurde die Rechtsform der Beklagten falsch bezeichnet. Aus der Klageschrift und deren Anlagen ergibt sich eindeutig, dass die W. GmbH verklagt werden sollte."
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Die Auslegung der Parteibezeichnung "W. AG" ergibt daher, dass die Klägerin die GmbH verklagen wollte. Infolgedessen ist die GmbH als wahre Beklagte anzusehen. Die AG hat auch nicht durch die Zustellung der Klageschrift an sie die Stellung der beklagten Partei erlangt (BGH, Urt. v. 05.10.1994 - XII ZR 53/93, BGHZ 127, 156, 163; Beschl. v. 28.03.1995 - X ARZ 255/95, NJW-RR 1995, 764). Das Berufungsgericht hätte deshalb nicht das landgerichtliche Urteil bestätigen dürfen, in welchem die Klage mangels Aktivlegitimation der nur scheinbeklagten AG abgewiesen worden ist.
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b) Hieran ändert auch die Hilfsbegründung des Berufungsurteils nichts, selbst bei angenommener Auslegungsfähigkeit der Bezeichnung "W. AG" könne die Berufung der Klägerin gegen die Klageabweisung keinen Erfolg haben , weil die GmbH mangels Klagezustellung an sie bis zum Schluss der ersten Instanz nicht am Prozess beteiligt worden sei. Auch diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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aa) Der Sinn dieser Erwägungen ist nicht eindeutig. Sollte dahinter die Ansicht stehen, dass die Klage gegen die GmbH mangels Zustellung abweisungsreif gewesen sei, so gibt es hierfür keine Rechtsgrundlage. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Klage der wahren Beklagten, hier der GmbH, tatsächlich nicht zugestellt worden ist. Gegebenenfalls wäre der Zustellungsmangel nicht, wie die Klägerin meint, durch das Nichtbestreiten des tatsächlichen Zugangs der Klageschrift an die GmbH geheilt worden (§ 189 ZPO), weil das fehlende Bestreiten bislang nur von der Scheinbeklagten, der AG, stammt und daher keine Rechtswirkungen zu Lasten der GmbH erzeugen kann. Die Klage gegen die GmbH dürfte aber auch bei unterstellter fehlender Zustellung an sie nicht einfach abgewiesen werden. Vielmehr müsste die Zustellung dann nachgeholt werden (§ 271 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 28.03.1995 aaO). Auf die Frage, ob die Zustellung (auch) an die GmbH erfolgt ist oder nicht, kommt es daher bis auf Weiteres nicht an, so dass an dieser Stelle offen bleiben kann, ob der Ansicht des Landgerichts Marburg (VersR 1993, 1424) beizutreten ist, wonach bei einer schwer durchschaubaren Verflechtung von Unternehmen mit gleichartigen Namen und gleicher Adresse die Zustellung an das vom Absender genannte Unternehmen schon dann erfolgt ist, wenn das Schriftstück bei einem anderen der verflochtenen Unternehmen angekommen ist, und ob gegebenenfalls die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Rechtsprechung hier erfüllt sind.
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bb) Falls das Berufungsgericht jedoch von einem Recht der AG auf die vom Landgericht ausgesprochene Klageabweisung ausgegangen ist, kann auch dieser Ansicht nicht beigetreten werden. Zwar kann ein Scheinbeklagter eine Entscheidung verlangen, durch den er aus dem Rechtsstreit entlassen wird und gleichzeitig dem Kläger, soweit dieser die falsche Zustellung veranlasst hat, die Kosten auferlegt werden, die zur Geltendmachung der fehlenden Parteistellung notwendig waren (OLG Stuttgart NJW-RR 1999, 216 m.w. Rechtsprechungsnachweisen ; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 41 Rdn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., vor § 50 Rdn. 8). Für eine Klageabweisung ist in diesem Zusammenhang jedoch jedenfalls dann kein Raum, wenn der Kläger, wie hier, selbst aufklärt oder anerkennt, dass der Zustellungsempfänger mit dem wahren Beklagten nicht identisch ist (Rosenberg/Schwab/ Gottwald, aaO Rdn. 10; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., Grdz. § 50 Rdn. 11). Die Klageabweisung des Landgerichts kann auch nicht im Sinne einer bloßen Prozessentlassung der scheinbeklagten AG verstanden werden. Da das Landgericht in seiner Urteilsbegründung die AG für die wahre Beklagte gehalten und deshalb die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten als unbegründet abgewiesen hat, erfasst das Urteil die ganze Klage; es beendet also den vorliegenden Prozess insgesamt. Das Urteil verbietet der Klägerin zwar nicht, einen neuen Prozess gegen die GmbH zu beginnen, versagt ihr jedoch die Möglichkeit , den vorliegenden Rechtsstreit gegen die GmbH einfach fortzuführen. Für eine derart weitreichende Entscheidung fehlt es im Fall der fehlerhaften Parteibezeichnung an einer Rechtsgrundlage.
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4. Nach alledem sind das angefochtene Berufungsurteil und das von ihm bestätigte Endurteil des Landgerichts mitsamt dessen Zwischenurteil aufzuheben. Zur nunmehr nachzuholenden Verhandlung und Entscheidung über die Klage gegen die wahre Beklagte, die GmbH, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:
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Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der scheinbeklagten AG zu tragen, weil sie die Klagezustellung an die AG veranlasst hat. Dass die AG sich im Prozess anwaltlich vertreten ließ, war im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig (vgl. OLG Köln, OLGZ 1989, 236), wie sich daran gezeigt hat, dass Land- und Oberlandesgericht sie als wahre Partei behandelt haben. Ihre Kosten haben sich auch nicht dadurch erhöht, dass sie, statt sich lediglich gegen ihre Prozessbeteiligung als Scheinbeklagte zu verteidigen, unberechtigt die Feststellung, sie sei die wahre Beklagte, und Klageabweisung beantragt hat. Dadurch sind die Gebühren ihrer Prozessbevollmächtigten nicht gestiegen, da der Streitwert derselbe war, als wenn sie ihre Stellung als Scheinbeklagte anerkannt hätte.
Melullis Keukenschrijver Ambrosius
Asendorf Gröning
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 26.01.2006 - 21 O 197/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.11.2006 - I-21 U 74/06 -

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.