Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2011 - VIII ZB 59/11

bei uns veröffentlicht am20.12.2011
vorgehend
Landgericht Berlin, 65 T 7/11, 17.06.2011
Kammergericht, 8 W 48/11, 04.08.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 59/11
vom
20. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen
Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. August 2011 wird als unzulässig verworfen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

1
Die Kläger haben die Beklagte erfolgreich auf Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung wegen Mängeln der von ihnen angemieteten Wohnung in Anspruch genommen. Den Streitwert dieser Klage hat das Amtsgericht mit 1.320 € bemessen. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger Beschwerde zum Landgericht eingelegt. Die Beschwerdekammer des Landgerichts hat den Streitwert auf 4.620 € festgesetzt und die weitere Beschwerde zum Kammergericht zugelassen. Auf die weitere Beschwerde der Beklagten hat das Kammergericht den Streitwert auf 1.320 € herabgesetzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Hiergegen richtet sich die von den Klägern beim Bundesgerichtshof eingelegte Rechtsbeschwerde.

II.

2
Die ausdrücklich namens der Kläger eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
3
1. Es stellt sich die Frage, ob dieses Rechtsmittel bereits unstatthaft ist. Nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist gegen die Festsetzung des Streitwerts eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht eröffnet. Hieran ändert auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kammergericht nichts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2009 - VI ZB 88/08, Schaden-Praxis 2010, 29 unter II 1; vom 6. Oktober 2009 - VI ZB 19/08, AGS 2010, 195; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09, juris Rn. 2). Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung , die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2009 - VI ZB 88/08, aaO; vom 6. Oktober 2009 - VI ZB 19/08, aaO mwN).
4
Jedoch kann auch in Fällen, in denen ein eingelegtes Rechtsmittel nicht eröffnet ist, dieses nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung als statthaft zu erachten sein. Das Meistbegünstigungsprinzip als Ausprägung der verfassungsrechtlichen Grundsätze der allgemeinen Gleichheit vor dem Gesetz und des Vertrauensschutzes greift über die Fälle einer unkorrekten Entscheidungsform hinaus immer dann ein, wenn für den Rechtsmittelführer eine Unsicherheit, das einzulegende Rechtsmittel betreffend, besteht, sofern diese auf einem Fehler oder einer Unklarheit der anzufechtenden Entscheidung beruht (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02, BGHZ 152, 213, 216; Senatsurteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598 unter II 1 b; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 67/11, NJW 2011, 3306 Rn. 9 mwN). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, weil die Kläger nach ihrem Vorbringen durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluss an der fristgerechten Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gehindert worden sind, kann allerdings auf sich beruhen, denn die Rechtsbeschwerde ist aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen.
5
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedenfalls deswegen unzulässig, weil es an der erforderlichen Rechtsmittelbeschwer der Kläger fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09, aaO Rn. 3). Dabei kann dahin stehen, ob auch im Verfahren der Rechtsbeschwerde die in Streitwertbeschwerdeverfah- ren grundsätzlich erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 200 € (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) erreicht sein muss (offengelassen von BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09, aaO Rn. 3; bejaht von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2010 - VI ZB 10/10, MDR 2010, 944 für den Fall der Kostenbeschwerde [§ 567 Abs. 2 ZPO]). Denn ungeachtet dessen ist eine Rechtsbeschwerde - wie jedes andere Rechtsmittel auch - stets unzulässig, wenn der Rechtsbeschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert wird. So liegen die Dinge hier.
6
Die Rechtsbeschwerde, mit der die Festsetzung eines höheren Streitwerts erstrebt wird, ist namens der Kläger eingelegt und begründet worden; hieran lassen die eingereichten Schriftsätze keine Zweifel. Das Rechtsmittel wurde ausdrücklich namens der Kläger eingelegt ("Für die Kläger und Rechts- beschwerdeführer lege ich hiermit […] Rechtbeschwerde ein") und begründet ("beantrage ich für die Kläger und Rechtsbeschwerdeführer"). Eine Partei wird jedoch - anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) und der im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt ist - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert (BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09, aaO; vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737). Besondere Umstände, die eine Beschwer der Kläger wegen der ihrer Ansicht nach zu niedrigen Streitwertfestsetzung begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine Partei die Streitwertbeschwerde nicht dazu nutzen, durch die Erhöhung des Streitwerts das finanzielle Risiko der Gegenpartei an der Prozessführung zu steigern (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09, aaO). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 17.06.2011 - 65 T 7/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 04.08.2011 - 8 W 48/11 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2011 - VIII ZB 59/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2011 - VIII ZB 59/11

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2011 - VIII ZB 59/11 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2011 - VIII ZB 59/11 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2011 - VIII ZB 59/11 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2011 - V ZB 67/11

bei uns veröffentlicht am 14.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 67/11 vom 14. Juli 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 D, Ga; GVG § 72 Abs. 2 Wird die Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Drit

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2009 - III ZB 40/09

bei uns veröffentlicht am 29.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 40/09 vom 29. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschloss

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2009 - VI ZB 88/08

bei uns veröffentlicht am 06.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 88/08 vom 6. April 2009 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und di

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2010 - VI ZB 10/10

bei uns veröffentlicht am 22.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 10/10 vom 22. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 567 Abs. 2; § 574 Abs. 3 Satz 2 Übersteigt der Wert des Gegenstands einer Beschwerde gegen die Entscheidung ü
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2011 - VIII ZB 59/11.

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2016 - VIII ZB 94/14

bei uns veröffentlicht am 11.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 94/14 vom 11. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:111016BVIIIZB94.14.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2018 - VIII ZR 191/17

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 191/17 vom 20. März 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:200318BVIIIZR191.17.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2015 - 15 C 15.1674

bei uns veröffentlicht am 13.08.2015

Tenor In Abänderung des Beschlusses vom 6. Februar 2015 (Az.: 15 B 14.1832) wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 10.000 € festgesetzt. Gründe I. [1] Mit Urteil vom 6. Februar 2015, der Klägerin z

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2018 - 15 C 15.747

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

Tenor Die Beschwerde der Beigeladenen wird verworfen. Gründe I. Mit Beschluss vom 5. Februar 2015, dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt am 11. Februar 2015, lehnte das Verwaltungsgericht

Referenzen

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 88/08
vom
6. April 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2009 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen,
den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 2008 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts für den Antrag auf Feststellung, dass die von ihr im Insolvenzverfahren gegen den Beklagten angemeldete Forderung in Höhe von 55.957,72 € auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22. September 2008 den Streitwert auf 25 % des Nennwerts der angemeldeten Forderung festgesetzt. Auf die Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Streitwert auf den Nennwert der Klageforderung angehoben. Es hat die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

II.

2
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
3
1. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Daran ändert auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht nichts (vgl. etwa BGHZ 154, 102 ff. für Arrest und einstweilige Verfügung; Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02 - VersR 2004, 488; vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02 - NJW 2003, 69 und vom 11. September 2008 - I ZB 36/07 - MDR 2009, 45 ff.). Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - VersR 2003, 482). Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde ebenso wie bei der Revision nur die Bejahung der in den §§ 574 Abs. 3 Satz 1 und 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 105, 116; Zöller/Heßler ZPO, 27. Aufl., § 574 Rn. 15). Die Zulassung des Rechtsmittels kann dagegen nicht dazu führen, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird.
4
2. Daran ändert auch nichts, dass die Streitwertfestsetzung durch das Oberlandesgericht nicht im Einklang mit dem inzwischen ergangenen Beschluss des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08 - (z.V.b.) steht. Danach bemisst sich der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und der Erteilung der Restschuldbefreiung. Sind diese als gering anzusehen, kann ein Abschlag von 75 % des Nennwerts der Forderung, wie dies im vorliegenden Fall das Landgericht gemacht hat, durchaus angemessen sein (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08). Es bleibt der Klägerin unbenommen , beim Oberlandesgericht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG die Änderung des angegriffenen Beschlusses anzuregen. Müller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 22.09.2008 - 1 O 225/08 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.10.2008 - 4 W 56/08 -
2
Es kann auf sich beruhen, ob dieses Rechtsmittel trotz seiner Zulassung durch das Landgericht bereits deshalb unzulässig ist, weil die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für die erste Instanz unstatthaft ist, vielmehr in Abweichung von § 574 ZPO gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG nur die weitere Beschwerde stattfindet, über die nach § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (siehe überdies § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 88/08
vom
6. April 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2009 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen,
den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 2008 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts für den Antrag auf Feststellung, dass die von ihr im Insolvenzverfahren gegen den Beklagten angemeldete Forderung in Höhe von 55.957,72 € auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22. September 2008 den Streitwert auf 25 % des Nennwerts der angemeldeten Forderung festgesetzt. Auf die Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Streitwert auf den Nennwert der Klageforderung angehoben. Es hat die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

II.

2
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
3
1. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Daran ändert auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht nichts (vgl. etwa BGHZ 154, 102 ff. für Arrest und einstweilige Verfügung; Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02 - VersR 2004, 488; vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02 - NJW 2003, 69 und vom 11. September 2008 - I ZB 36/07 - MDR 2009, 45 ff.). Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - VersR 2003, 482). Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde ebenso wie bei der Revision nur die Bejahung der in den §§ 574 Abs. 3 Satz 1 und 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 105, 116; Zöller/Heßler ZPO, 27. Aufl., § 574 Rn. 15). Die Zulassung des Rechtsmittels kann dagegen nicht dazu führen, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird.
4
2. Daran ändert auch nichts, dass die Streitwertfestsetzung durch das Oberlandesgericht nicht im Einklang mit dem inzwischen ergangenen Beschluss des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08 - (z.V.b.) steht. Danach bemisst sich der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und der Erteilung der Restschuldbefreiung. Sind diese als gering anzusehen, kann ein Abschlag von 75 % des Nennwerts der Forderung, wie dies im vorliegenden Fall das Landgericht gemacht hat, durchaus angemessen sein (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08). Es bleibt der Klägerin unbenommen , beim Oberlandesgericht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG die Änderung des angegriffenen Beschlusses anzuregen. Müller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 22.09.2008 - 1 O 225/08 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.10.2008 - 4 W 56/08 -
9
bb) Aus dem von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Grundsatz der Meistbegünstigung ergibt sich nichts anderes. Danach kann ein an sich unzulässiges Rechtsmittel als zulässig anzusehen sein, wenn für den Rechtsmittelführer aufgrund einer Unklarheit der angefochtenen Entscheidung Unsicherheit darüber entsteht, welches Rechtsmittel er bei welchem Gericht einlegen soll (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1978 - IV ZB 84/77, BGHZ 72, 182, 187 ff.; Senat, Beschluss vom 21. Oktober 1993 - V ZB 45/93, WM 1994, 180, 181; Zöller/ Heßler, ZPO, 28. Aufl., Vor § 511 Rn. 31). An einer solchen durch einen Fehler des Gerichts verursachten Unklarheit fehlt es hier, weil allein die Bezeichnung als Wohnungseigentumssache - wie ausgeführt - keinen sicheren Rückschluss auf das zuständige Berufungsgericht erlaubt.
2
Es kann auf sich beruhen, ob dieses Rechtsmittel trotz seiner Zulassung durch das Landgericht bereits deshalb unzulässig ist, weil die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für die erste Instanz unstatthaft ist, vielmehr in Abweichung von § 574 ZPO gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG nur die weitere Beschwerde stattfindet, über die nach § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (siehe überdies § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

2
Es kann auf sich beruhen, ob dieses Rechtsmittel trotz seiner Zulassung durch das Landgericht bereits deshalb unzulässig ist, weil die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für die erste Instanz unstatthaft ist, vielmehr in Abweichung von § 574 ZPO gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG nur die weitere Beschwerde stattfindet, über die nach § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (siehe überdies § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 10/10
vom
22. Juni 2010
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 567 Abs. 2; § 574 Abs. 3 Satz 2
Übersteigt der Wert des Gegenstands einer Beschwerde gegen die Entscheidung
über die Kosten 200 Euro nicht, ist dem Rechtsbeschwerdegericht trotz Zulassung
der Rechtsbeschwerde eine Entscheidung in der Sache im Hinblick auf den rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens verwehrt.
BGH, Beschluss vom 22. Juni 2010 - VI ZB 10/10 - OLG Bamberg
LG Bayreuth
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2010 durch den Vorsitzenden
Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter
Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. Februar 2010 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 195,43 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten darüber, ob die 1,3-Verfahrensgebühr für die im Streit über die Hauptsache tätigen Prozessbevollmächtigten des Klägers im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe zu berücksichtigen ist.
2
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger die Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG beantragt. Der Rechtspfleger hat die Geschäftsgebühr im Hinblick auf die Regelung in der Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG in Höhe von 0,65 auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Hierdurch wird der Kläger im Hinblick auf die Kostentragungsquote der Beklagten von 1/3 in Höhe von 195,43 € mit Mehrwertsteuer beschwert. Dagegen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit welcher der Kläger sein Begehren weiter verfolgt.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist. Daran ändert auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht nichts (vgl. etwa BGHZ 159, 14, 15; 154, 102 ff. für Arrest und einstweilige Verfügung; Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02 - VersR 2004, 488; vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02 - NJW 2003, 69 und vom 11. September 2008 - I ZB 36/07 - MDR 2009, 45 ff.).
4
Gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. Das Beschwerdegericht hat den Beschwerdewert im Hinblick auf die Kostenquote der Beklagten von 1/3 zutreffend auf 195,43 € festgesetzt. Dagegen haben auch die Parteien keine Einwendungen erhoben. Danach war bereits die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 8. Januar 2010 nicht zulässig. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist vom Senat - von Amts wegen - zu überprüfen; denn ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ist nur möglich , solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist (vgl. BGHZ 102, 37, 38; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02 - NJW 2004, 1112 m.w.N.).
5
Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09 - Juris Rn. 3 m.w.N.). Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde ebenso wie bei der Revision nur die Bejahung der in den §§ 574 Abs. 3 Satz 1 und 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 105, 116; Zöller/Heßler ZPO, 28. Aufl., § 574 Rn. 15). Die Zulassung des Rechtsmittels kann dagegen nicht dazu führen, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird. Die auf Grundlage der zweiten Alternative vorgenommene Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht ist aber für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden (BGHZ 159, aaO m.w.N.). Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war.
6
Der Beschluss des Landgerichts vom 8. Januar 2010 war zwar mit der Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG anfechtbar. Jedoch hatte der Rechtspfleger, nachdem er der Erinnerung nicht abgeholfen hatte, die Akten nicht dem Oberlandesgericht, sondern dem zuständigen Richter des Landgerichts zur Entscheidung vorzulegen. Das Oberlandesgericht war mangels Eröffnung der Beschwerdeinstanz nicht zur Entscheidung befugt. Aus dieser auch für die Rechtsbeschwerde geltenden Erwägung der Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist es in gleicher Weise dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht verwehrt , die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache an den Einzelrichter des Landgerichts zur Entscheidung über die Erinnerung zu- rückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2005 - II ZB 4/05 - NJW-RR 2006, 286). Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, Entscheidung vom 08.01.2010 - 34 O 556/09 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 22.02.2010 - 5 W 14/10 -

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

2
Es kann auf sich beruhen, ob dieses Rechtsmittel trotz seiner Zulassung durch das Landgericht bereits deshalb unzulässig ist, weil die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für die erste Instanz unstatthaft ist, vielmehr in Abweichung von § 574 ZPO gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG nur die weitere Beschwerde stattfindet, über die nach § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (siehe überdies § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).