Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2018 - VIII ZR 191/17

bei uns veröffentlicht am20.03.2018
vorgehend
Amtsgericht Charlottenburg, 232 C 95/16, 26.07.2016
Landgericht Berlin, 66 S 116/17, 20.07.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 191/17
vom
20. März 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:200318BVIIIZR191.17.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin beziehungsweise der Klägervertreterin , mit der eine Heraufsetzung des im Senatsbeschluss vom 20. Februar 2018 festgesetzten Streitwerts begehrt wird, gibt keine Veranlassung zur Abänderung der Streitwertfestsetzung.

Gründe:

1
1. Aus der Gegenvorstellung geht bereits nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hervor, ob sie namens der Klägervertreterin oder namens der Klägerin eingelegt worden ist. Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats ist keine Klarstellung eingegangen. Eine Partei wird aber - anders als ihr Prozessbevollmächtigter , dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2016 - VIII ZB 94/14, juris Rn. 3; vom 20. Dezember 2011 - VIII ZB 59/11, WuM 2012, 114 Rn. 6; jeweils mwN).
2
2. Die Festsetzung des Streitwerts im Senatsbeschluss vom 20. Februar 2018 beruht auf § 41 Abs. 1, 2 GKG. Streitgegenstand ist allein die Räumung und Herausgabe der von den Beklagten angemieteten Wohnung. Der Streitwert bemisst sich daher nach dem für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelt (§ 41 Abs. 2 GKG). Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist dabei die Netto- miete zugrunde zu legen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 1. März 2011 - VIII ZR 19/10, WuM 2011, 247 Rn. 4). Diese beläuft sich - wie im Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils und in der Beschwerdebegründung angeführt - auf 620 € monatlich.Der maßgebliche Gebührenstreitwert beträgt damit - wie vom Amtsgericht und vom Senat festgesetzt - 7.440 € (12 x 620 €). Weshalb das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen Streitwert von 42.703,57 € zu- grunde gelegt hat, ist nicht nachvollziehbar. Weder in der genannten Entscheidung noch in der Beschwerdebegründung oder gar in der Gegenvorstellung findet sich eine Erklärung dazu, weshalb dieser - ersichtlich ohne Bezug zum Streitfall festgesetzte und mit der Senatsrechtsprechung nicht im Einklang stehende - Streitwert maßgeblich sein sollte. Auch auf den Hinweis des Senats ist keine weitere Erklärung eingegangen. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 26.07.2016 - 232 C 95/16 -
LG Berlin, Entscheidung vom 20.07.2017 - 66 S 116/17 -

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 41 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse


(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung

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1. Eine Partei wird - anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert (BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09, juris Rn. 3; vom 20. Dezember 2011 - VIII ZB 59/11, WuM 2012, 114 Rn. 6 mwN). Es kann im gegebenen Fall dahinstehen, ob - wie der Beklagte geltend macht - aufgrund einer mit seinem Prozessbevollmächtigten vereinbarten (geringfügig) höheren Vergütung besondere Umstände gegeben sind, die eine Beschwer wegen einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung begründen könnten (vgl. OVG Bautzen, NVwZ-RR 2006, 654; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 10 OA 32/11, juris Rn. 7; OVG Greifswald, JurBüro 2014, 246 mwN).
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Die Rechtsbeschwerde, mit der die Festsetzung eines höheren Streitwerts erstrebt wird, ist namens der Kläger eingelegt und begründet worden; hieran lassen die eingereichten Schriftsätze keine Zweifel. Das Rechtsmittel wurde ausdrücklich namens der Kläger eingelegt ("Für die Kläger und Rechts- beschwerdeführer lege ich hiermit […] Rechtbeschwerde ein") und begründet ("beantrage ich für die Kläger und Rechtsbeschwerdeführer"). Eine Partei wird jedoch - anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) und der im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt ist - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert (BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09, aaO; vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737). Besondere Umstände, die eine Beschwer der Kläger wegen der ihrer Ansicht nach zu niedrigen Streitwertfestsetzung begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine Partei die Streitwertbeschwerde nicht dazu nutzen, durch die Erhöhung des Streitwerts das finanzielle Risiko der Gegenpartei an der Prozessführung zu steigern (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09, aaO). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

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Bei der Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung des Beklagten entstandenen Kosten ist von einem Streitwert von 8.280 € (12 x 690 €) auszugehen. Gemäß § 41 Abs. 1 und 2 GKG bemisst sich der Streitwert für Klage und Widerklage auf das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt. Da Klage und Widerklage denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen, kommt eine Zusammenrechnung ihrer Werte nicht in Betracht.