Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2016 - VIII ZB 94/14
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 94/14
vom
11. Oktober 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:111016BVIIIZB94.14.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 27. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
- 1
- Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf bis zu 1.000 € festgesetzt. Das Berufungsgericht , an das der Senat die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen hat, hat am 28. Juni 2016 in der Hauptsache entschieden und den Streitwert auf 1.326,71 € festgesetzt. Der (obsiegende) Beklagte bittet mit seiner persönlich eingelegten und am 14. September 2016 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Gegenvorstellung um Überprüfung des Wertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens und erstrebt eine Heraufsetzung auf 1.326,71 €.
II.
- 2
- Die Gegenvorstellung des Beklagten hat keinen Erfolg.
- 3
- 1. Eine Partei wird - anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert (BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09, juris Rn. 3; vom 20. Dezember 2011 - VIII ZB 59/11, WuM 2012, 114 Rn. 6 mwN). Es kann im gegebenen Fall dahinstehen, ob - wie der Beklagte geltend macht - aufgrund einer mit seinem Prozessbevollmächtigten vereinbarten (geringfügig) höheren Vergütung besondere Umstände gegeben sind, die eine Beschwer wegen einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung begründen könnten (vgl. OVG Bautzen, NVwZ-RR 2006, 654; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 10 OA 32/11, juris Rn. 7; OVG Greifswald, JurBüro 2014, 246 mwN).
- 4
- 2. Die Gegenvorstellung gibt jedenfalls in der Sache keine Veranlassung, den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens von bis zu 1.000 € auf einen Betrag von 1.326,71 € zu ändern.
- 5
- Der Beklagte hat, soweit hier von Interesse, widerklagend mit der isolierten Titelherausgabeklage Herausgabe eines Vollstreckungsbescheids über eine Hauptforderung von 904,58 € begehrt.Auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten angegebenen Resthauptsache von 61,88 € ist die Wertstufe bis zu 1.000 € nicht überschritten. Der Wert des zusätzlich herausverlangten Kostenfestsetzungsbeschlusses über 360,25 € ist gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht hinzuzurechnen, weil er eine Nebenforderung betrifft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 115/15, NJW-RR 2015, 1471 Rn. 2; vom 24. April 2012 - IX ZR 230/09, juris Rn. 2; vom 29. März 1968 - VIII ZR 141/65, NJW 1968, 1275; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 "Vollstreckungsab- wehrklage"; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 4 Rn. 25; MünchKommZPO /Wöstmann, 5. Aufl., § 4 Rn. 24). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol
AG München, Entscheidung vom 06.05.2014 - 212 C 13143/13 -
LG München I, Entscheidung vom 02.10.2014 - 20 S 11662/14 -
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Die Rechtsbeschwerde ist jedenfalls unzulässig, weil es - ungeachtet der Frage, ob die Zulassung der weiteren Beschwerde dazu führt, dass die grundsätzlich erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 200 € (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) für dieses Rechtsmittel nicht notwendig ist - an einer Beschwer der Beklagten fehlt. Eine Zulassung des (weiteren) Rechtsmittels entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG durch das Beschwerdegericht ändert nichts daran, dass - wie bei jedem Rechtsmittel - überhaupt eine Beschwer bestehen muss. Die Beklagte erstrebt mit ihrem Rechtsmittel die Festsetzung eines höheren Streitwerts. Eine Partei wird jedoch - anders als ihr Rechtsanwalt, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Wertes grundsätzlich nicht beschwert (BGH, Beschluss vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83 - NJW-RR 1986, 737; OLG Brandenburg NJW-RR 2005, 80; OVG Bautzen NVwZ-RR 2006, 654; Hartmann , Kostengesetze, 39. Aufl., § 68 GKG Rn. 5). Besondere Umstände, die eine Beschwer der Beklagten wegen der ihrer Ansicht nach zu niedrigen Streitwertfestsetzung begründen könnten (vgl. hierzu OVG Bautzen aaO m.w.N.), sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine Partei die Streitwertbeschwerde nicht dazu nutzen, durch die Erhöhung des Streitwerts das finanzielle Risiko der Gegenpartei an der Prozessführung zu steigern.
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Die Rechtsbeschwerde, mit der die Festsetzung eines höheren Streitwerts erstrebt wird, ist namens der Kläger eingelegt und begründet worden; hieran lassen die eingereichten Schriftsätze keine Zweifel. Das Rechtsmittel wurde ausdrücklich namens der Kläger eingelegt ("Für die Kläger und Rechts- beschwerdeführer lege ich hiermit […] Rechtbeschwerde ein") und begründet ("beantrage ich für die Kläger und Rechtsbeschwerdeführer"). Eine Partei wird jedoch - anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) und der im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt ist - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert (BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09, aaO; vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737). Besondere Umstände, die eine Beschwer der Kläger wegen der ihrer Ansicht nach zu niedrigen Streitwertfestsetzung begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine Partei die Streitwertbeschwerde nicht dazu nutzen, durch die Erhöhung des Streitwerts das finanzielle Risiko der Gegenpartei an der Prozessführung zu steigern (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09, aaO). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger
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Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist dem Kläger nicht zu gewähren, weil seine beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nämlich gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig , weil der Wert der mit ihr geltend gemachten Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Der Wert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses (§§ 3, 4 ZPO). Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, ZVI 2006, 204 Rn. 9). Insbesondere erhöht ein neben der Hauptsache mit der Vollstreckungsgegenklage angefochtener Kostenfestsetzungsbeschluss den Wert nicht (OLG Celle, OLGR 2009, 834, 835; vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1955 - VI ZR 64/55, WM 1956, 144, 145; zu § 826 BGB: BGH, Beschluss vom 29. März 1968 - VIII ZR 141/65, NJW 1968, 1275; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort Vollstreckungsabwehrklage; MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn. 130; § 4 Rn. 24).
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Die in objektiver Klagehäufung erhobene Vollstreckungsgegenklage gegen den als Titel selbständigen Kostenfestsetzungsbeschluss erhöht den Streitwert nicht, weil die Kostenfestsetzung aus dem genannten Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. September 2008 resultiert und deshalb die Kosten als Nebenkosten nicht berücksichtigungsfähig sind, auch dann, wenn sie in einem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt wurden (BGH, Beschluss vom 29. März 1968 - VIII ZR 141/65, NJW 1968, 1275; OLG Celle, BeckRS 2009, 22956; Zöller/Herget, aaO je mwN).