Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2018 - VII ZR 21/16

published on 26/09/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2018 - VII ZR 21/16
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Previous court decisions
Landgericht Düsseldorf, 9 O 12/05, 22/01/2014
Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 27/14, 15/12/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 21/16
vom
26. September 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:260918BVIIZR21.16.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2018 durch die Richter Dr. Kartzke, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Borris
beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 4. Juli 2018 - VII ZR 21/16 - wird dahingehend berichtigt, dass in der Beschlussformel hinter den Worten "im Hinblick auf die Widerklage in Höhe von 463.289,37 €" die Worte "nebst Zinsen" eingefügt werden.

Gründe:

1
Die Beschlussformel ist offenbar unrichtig, soweit ihr Wortlaut nur den dort genannten Betrag in der Hauptsache und nicht auch den auf diesen Betrag bezogenen Zinsanspruch erfasst, und ist daher gemäß § 319 Abs. 1 ZPO, der auf Beschlüsse entsprechend anwendbar ist, zu berichtigen.
2
Die für die Teilaufhebung des Berufungsurteils maßgebliche Begründung (unrichtige Anwendung des § 533 ZPO im Hinblick auf einen Teil des Widerklagevortrags ) erfasst ersichtlich und ohne weiteres auch den mit diesem Hauptanspruch zusammen geltend gemachten Nebenanspruch wegen der Rechtshängigkeitszinsen. Dementsprechend wurde der Zinsanspruch in den Beschlussgründen einmal in Randnummer 3 bei der Wiedergabe des landgerichtlichen Urteils erwähnt; im Folgenden wurde er, namentlich in Randnummer 4 und 5, ersichtlich mitgemeint und nur der Kürze halber ausgelassen. Damit um- fasst umgekehrt die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Übrigen ersichtlich den in Randnummer 5 erwähnten, über den stattgegebenen Teil hinausgehenden Anspruch in der Hauptsache nebst den auf diesen Teil entfallenden Zinsanspruch.
Kartzke Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Borris

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.01.2014 - 9 O 12/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.2015 - I-23 U 27/14 -
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu
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published on 04/07/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 21/16 vom 4. Juli 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:040718BVIIZR21.16.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2018 durch die Richter Dr. Kartzke, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und
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Annotations

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.