Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2016 - VI ZB 58/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 268.341,70 €.
Gründe:
I.
- 1
- Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 200.000 € an die Klägerin verurteilt und festgestellt, dass der Rechtsgrund der Zahlungspflicht des Beklagten in einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung liegt. Gegen das ihm am 12. März 2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. Juni 2014 verlängert. Die auf den 12. Juni 2014 datierte Berufungsbegründung ging brieflich am 14. Juni 2014 auf der gemeinsamen Poststelle Justiz Nürnberg, der sowohl Oberlandesgericht als auch Landgericht angehören, ein. Bereits am 12. Juni 2014, einem Donnerstag, um 15.38 Uhr hatte die Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Berufungsbegründung per Fax übersandt, aufgrund eines Fehlers ihrer Rechtsanwaltsfachangestellten aber an die Tele- faxnummer des Landgerichts, nicht des Berufungsgerichts. Das Landgericht leitete die gefaxte Berufungsbegründung mit Verfügung vom Folgetag, Freitag dem 13. Juni 2014, an das Berufungsgericht. Die Berufungsbegründung traf am Montag, dem 16. Juni 2014, bei der gemeinsamen Poststelle Justiz Nürnberg ein. Nach Hinweis der Vorsitzenden des Berufungsgerichts, die Berufungsbegründung sei verspätet, beantragte der Beklagte am 4. Juli 2014, ihm insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.
- 2
- Zur Begründung dieses Antrags hat der Beklagte im Wesentlichen ausgeführt , die zuverlässige und sorgfältige Rechtsanwaltsfachangestellte seiner Prozessbevollmächtigten, Frau O., die in der Vergangenheit zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben habe, sei mit dem Heraussuchen von Anschrift und Telefaxnummer des Berufungsgerichts betraut gewesen. Nach Fertigstellung des Schriftsatzes habe Frau O. die Telefaxnummer des Landgerichts eingefügt. Grund für das Versehen sei, dass Frau O. die - ebenfalls falsche - Telefaxnummer aus der Berufungsschrift wiederverwendet habe. Bereits dort habe sie versehentlich die Telefaxnummer des Landgerichts eingesetzt. Da die Berufungsschrift fristwahrend per Post eingegangen sei, sei dieser Fehler nicht aufgefallen. Frau O. habe bei der Ausgangskontrolle den Sendebericht nur mit der im Schriftsatz eingetragenen Telefaxnummer abgeglichen. Die Rechtsanwaltsfachangestellte habe (mehrfach) weisungswidrig gehandelt. In der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Beklagten bestehe die generelle Anweisung, beim Heraussuchen und Ergänzen von Telefaxnummern eines Empfängergerichts die Telefaxnummer anhand des letzten in der Handakte befindlichen, zeitnahen Schreibens dieses Gerichts zu ermitteln. Sofern sich ein solches Schreiben nicht in der Akte befinde, sei die Telefaxnummer auf der Homepage des Empfängergerichts zu ermitteln. Bei der Ausgangskontrolle sei anhand des Sendeberichts zu prüfen, ob die Sendung vollständig beim bezeichneten Empfänger angekommen sei, ob also die Zustellung des Telefaxes mit sämtlichen Seiten korrekt erfolgt sei und ob die richtige, dem Empfängergericht zugeordnete Faxnummer verwendet worden sei. Hierfür werde die Telefaxnummer des Empfängergerichts anhand des letzten in der Akte befindlichen Schreibens dieses Gerichts abgeglichen. Dem Wiedereinsetzungsantrag war eine entsprechende eidesstattliche Versicherung der Frau O. beigefügt.
- 3
- Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. August 2014 hat das Berufungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das rechtzeitig eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch bleibe in der Sache ohne Erfolg. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhe auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Beklagten , das dieser sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Es sei durch eine entsprechende Büroorganisation zu gewährleisten gewesen, dass eine Überprüfung der durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auf die Verwendung der zutreffenden Empfängernummer stattfinde. Vorliegend fehle es an einer ordnungsgemäßen Kanzleiorganisation, weil die eingesetzte Empfangsnummer vom Personal lediglich dahin abzugleichen war, ob sie mit der Nummer aus einem bei der Akte befindlichen - vermeintlich vom Berufungsgericht herrührenden - Schreiben übereinstimme, aber die weitergehende Prüfung, wer Absender des Schreibens ist, versäumt worden sei.
- 4
- Gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom 20. August 2014 wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
II.
- 5
- Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsurteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 5), sind nicht erfüllt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich; insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).
- 6
- 1. Das Berufungsgericht weicht - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - mit seiner Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.
- 7
- a) Zutreffend geht es davon aus, dass der Beklagte nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, dass ein ursächliches Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung, das dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, nicht vorliegt.
- 8
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Rechtsanwalt bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird (Senatsbeschlüsse vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, VersR 2013, 208 Rn. 7; vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, VersR 2012, 1411 Rn. 7; vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12, VersR 2014, 1350 Rn. 7). Weiter ist zu fordern, dass auch bei der Entnahme der Tele- faxnummer des Empfangsgerichts aus der Akte den Grundsätzen der selbständigen Prüfung der Empfängernummer folgend eine zweifache Prüfung durchgeführt wird, ob die gewählte Nummer mit der im Schreiben enthaltenen übereinstimmt und ob es sich bei dem Schreiben tatsächlich um ein solches des Empfängers handelt (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312 Rn. 10; vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12, VersR 2014, 1350, 1351).
- 9
- Diesen Anforderungen genügte die Kanzleiorganisation der Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht. Die Anweisung, die Zuordnung der Telefaxnummer anhand "des letzten in der Akte befindlichen Schreibens dieses Gerichts" abzugleichen, lässt offen, ob die Herkunft des Schreibens nochmals in einem zweiten Schritt zu überprüfen ist. Geboten sind aber klare organisatorische Anweisungen, deren Verbindlichkeit für die Mitarbeiter außer Frage steht, weil nur so die Wichtigkeit der einzuhaltenden Schritte in der gebotenen Deutlichkeit hervorgehoben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, NJW 2014, 1390 Rn. 15).
- 10
- Zu Recht davon ausgehend, dass Hilfstätigkeiten geschultem Personal eigenverantwortlich überlassen werden dürfen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312 Rn. 6; vom 9. Juni 2015 - VIII ZB 100/14, juris Rn. 9), stellt das Berufungsgericht weiter richtig darauf ab, dass das Büropersonal stets wegen der häufig auftretenden Verwechselung der in einem Verfahren beteiligten Instanzgerichte angewiesen werden muss, die angegebene Faxnummer noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt bezeichneten Empfangsgericht zu überprüfen. Nur so kann die bekannte Fehlerquelle beherrscht werden, dass fristgebundene Rechtsmittelschriften trotz richtiger postalischer Adressierung weiter per Fax an das Gericht der Vor- instanz geleitet werden. Diese Gefahr ist durch die zunehmende Vereinheitlichung des äußeren Erscheinungsbildes der Entscheidungen und Schreiben der Gerichte innerhalb der Bundesländer in den letzten Jahren noch größer geworden. Die genannten Anforderungen gelten auch für die Ausgangskontrolle.
- 11
- Hätte eine entsprechende klare Anweisung bestanden, wäre der Rechtsanwaltsfachangestellten nicht verborgen geblieben, dass sie - wiederholt - die Telefaxnummer des Landgerichts und nicht des Berufungsgerichts eingetragen und verwendet hat. Der Organisationsfehler der Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist damit zumindest mitursächlich für den Fehler der Büroangestellten geworden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - VIII ZB 100/14, juris Rn. 12; vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, NJW 2014, 1390 Rn. 15).
- 12
- b) Es liegt auch keine Abweichung von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. April 2013 (VI ZB 27/12, VersR 2013, 830) vor, wonach eine unzumutbare, von Verfassungs wegen nicht hinzunehmende Zugangserschwerung zu den Gerichten vorliegt, wenn bei Bestehen einergemeinsamen Post- und Faxannahmestelle der Zugang eines Telefaxes bei einem dem Verbund angeschlossenen Gericht nicht auch als Zugang beim ebenfalls der gemeinsamen Annahmestelle angeschlossenen Empfängergericht gewertet wird (vgl. BVerfG, 1 BvR 1784/05, auszugsweise abgedruckt in NJW-RR 2008, 446). Landgericht und Berufungsgericht teilen sich - mit anderen Justizbehörden - eine gemeinsame Postannahmestelle. Feststellungen zu einer gemeinsamen Telefaxannahmestelle liegen nicht vor. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung zudem darauf hin, dass der Beklagte in seinem Vortrag zur Wiedereinsetzung selbst davon ausgeht, dass das Telefax an die falsche Telefaxnummer gesandt wurde mit der Folge, dass die Berufungsbegründung verspätet beim zuständigen Gericht eingegangen ist.
- 13
- c) Aus den gleichen Erwägungen heraus liegt der angefochtenen Entscheidung kein Rechtsanwendungsfehler zugrunde, der eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht stellt den von der Rechtsbeschwerde monierten - unzutreffenden - Obersatz, es gebe keine Vermutung , dass das Fax beim richtigen Empfängergericht eingegangen sei, wenn Gerichte sich Gebäude teilten und sich kein Eingangsstempel auf dem Telefax befinde, nicht auf. Der Beklagte geht selbst davon aus, dass das Faxschreiben versehentlich an das Landgericht gerichtet worden ist.
- 14
- 2. Die in der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge der Verletzung von Verfahrensgrundrechten erweist sich ebenfalls nicht als durchgreifend.
- 15
- a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt keine grundlegende Verkennung der Rechtsprechung vor. Wie dargelegt geht das Berufungsgericht in Einklang mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon aus, dass die Prozessbevollmächtigte des Beklagten eine Kanzleiorganisation, die den strengen Anforderungen zur Vermeidung einer Fehlleitung fristwahrender Schriftsätze per Telefax genügt, nicht vorgetragen hat.
- 16
- b) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, es sei unberücksichtigt geblieben, dass der Beklagte davon ausgehen durfte, dass die an das falsche Gericht gefaxte Berufungsbegründung noch am gleichen Tag beim Empfängergericht eingehe, überspannt sie die allgemeine Fürsorgepflicht der Gerichte (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, VersR 2005, 247; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 61/12, NJW-RR 2013, 701; BVerfG, NJW 2006, 1579). Zutreffend geht die Rechtsbeschwerde im Ansatz davon aus, dass Gerichte fehlgeleitete Schriftsätze im üblichen Geschäfts- gang an das zuständige Gericht weiterleiten. Es besteht aber grundsätzlich keine Verpflichtung der Gerichte, fehlerhaft adressierte Schriftsätze, die am Tag des Fristablaufs und zumal zum Ende der normalen Geschäftszeiten eingehen, ohne Zuständigkeitskontrolle, gleichsam von Hand zu Hand an den vom Absender intendierten Empfangsort zu bringen. Jedenfalls mit der Übersendungsverfügung vom Folgetag, dem 13. Juni 2014, hat das Landgericht hier seiner Fürsorgepflicht durch eine Weiterleitung im Rahmen des üblichen Geschäftsganges genügt.
Roloff Klein
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 12.02.2014 - 2 O 6335/10 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.08.2014 - 8 U 884/14 -
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(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die Klägerin, eine in den Niederlanden ansässige Versicherungsgesellschaft , nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Das vom Kläger angerufene Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 17. Februar 2003 zugestellte Urteil legte die Klägerin mit einem am 21. Februar 2003 eingegangenen Schriftsatz beim Landgericht Berufung ein. Am 25. Februar 2003 verfügte der Vorsitzende der Berufungskammer die Wiedervorlage auf den Eingang der Berufungsbegründungsschrift , spätestens auf den 18. April 2003. Die von der Berufungskammer angeforderten Akten gingen am 7. März 2003 beim Landgerichtein. Nachdem die Klägerin die Berufung mit einem am 17. April 2003 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hatte, wurden die Akten nach Eingang des Originals der Berufungsbegründungsschrift dem Vorsitzenden am 22. April 2003 vorgelegt. Mit Beschluß vom 16. September 2003 hat die Berufungskammer die Sache auf den Einzelrichter übertragen, der eine mündliche Verhandlung auf den 9. Oktober 2003 anberaumt hat. Am Terminstag beantragte die Klägerin, nachdem ihr Prozeßbevollmächtigter am 8. Oktober 2003 auf die fehlende funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes hingewiesen worden war, die Abgabe des Verfahrens an das Oberlandesgericht und beantragte zugleich, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Berufungsfrist zu gewähren. Im Anschluß an die mündliche Verhandlung hat das Landgericht das Verfahren an das Oberlandesgericht abgegeben, wo die Akten am 18. Oktober 2003 eingegangen sind. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen. Die an das Landgericht adressierte Berufungsschrift habe die Frist zur Einlegung der Berufung nicht gewahrt, weil sie beim funktionell unzuständigen Gericht eingegangen sei. In der von dem Amtsgericht verhandelten bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit sei wegen der Beteiligung einer Person, die im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im Geltungsbereich des GVG hatte, das Oberlandesgericht zuständig gewesen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG). Die Berufung hätte deshalb beim Oberlandesgericht eingelegt werden müssen (§ 519 Abs. 1 ZPO).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Versäumung verschuldet habe. Ihm hätte die Gesetzesänderung, die zur fraglichen Zeit bereits seit über einem Jahr in Kraft gewesen sei, bekannt sein müssen. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß das Landgericht ihre Berufung innerhalb der Berufungsfrist an das zuständige Oberlandesgericht hätte weiterleiten müssen. Denn allein aus der Berufungsschrift und dem ihr beigefügten angefochtenen Urteil habe die funktionelle Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts nicht zweifelsfrei entnommen werden können. Die Berufungsschrift habe den Geschäftssitz der Klägerin nämlich mit G. in Deutschland und nicht wie im Urteil mit A. in den Niederlanden bezeichnet. Ohne nähere Kenntnis des Akteninhaltes und der Berufungsbegründungsschrift habe eine Entscheidung darüber, wo der Geschäftssitz der Klägerin zur Zeit der Rechtshängigkeit gelegen sei, nicht getroffen werden können.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft und zur Fortbildung des Rechts zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts , daß die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt worden sei. Sie meint jedoch, das Berufungsgericht habe den Umfang der Fürsorgepflicht des vom Rechtsmittelführer angerufenen unzuständigen Gerichts und damit die Tragweite des aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruchs auf ein faires Verfahren verkannt und deswegen rechtsfehlerhaft keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Damit hat sie keinenErfolg. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu Recht nicht gewährt, weil die Fristversäumung nicht unverschuldet ist (§ 233 ZPO). Die Beklagte muß sich das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO), welches darin liegt, daß er die Berufung bei einem unzuständigen Gericht eingelegt hat.
a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein unzuständiges Gericht jedenfalls dann, wenn es vorher selbst mit der Sache befaßt war, aufgrund der nachwirkenden Fürsorgepflicht gehalten ist, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geht der Schriftsatz so rechtzeitig ein, daß eine fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, wirkt sich ein Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten nicht mehr aus (vgl. BVerfG, BVerfGE 93, 99, 112 ff. und NJW 2001, 1343; BGH, Urteile vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 8/95 - NJW-RR 1996, 443 und vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 - VersR 1998, 608, 609; Beschlüsse vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98 - VersR 1999, 1170, 1171; vom 27. Juli 2000 - III ZB 28/00 - NJW-RR 2000, 1730, 1731 und vom 26. Oktober 2000 - V ZB 32/00 - juris).
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht hingegen keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen Gerichts, durch Hinweise oder geeignete Maßnahmen rechtzeitig eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern. So kann keine "vorbeugende Fürsorgepflicht" des lediglich für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens in Notarverwaltungssachen zuständigen Bundesgerichtshofs statuiert werden, außerhalb normaler Geschäftsabläufe bei ihm eingehende Beschwerdeschriften an die für die Rechtsmitteleinlegung zuständigen Oberlan-
desgerichte weiterzuleiten (vgl. BGH, Beschluß vom 29. November 1999 - NotZ 10/99 - NJW 2000, 737 f.).
c) Auch nach Auffassung des Senats besteht keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen und vorher mit der Sache noch nicht befaßten Gerichts, durch Hinweise oder geeignete Maßnahmen rechtzeitig eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf sich die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, nicht nur an dem Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren , sondern muß auch berücksichtigen, daß die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muß. Danach muß der Partei und ihrem Prozeßbevollmächtigten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden (vgl. BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG NJW 2001, 1343). Deshalb nimmt das Bundesverfassungsgericht selbst dann, wenn der fristgebundene Schriftsatz bei dem "mit der Sache befaßt gewesenen Gericht" eingegangen ist, nur dann an, daß sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten nicht mehr auswirke, wenn die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann. In diesem Fall tritt nämlich eine ins Gewicht fallende Belastung des Gerichts nicht ein. Nach diesen Grundsätzen ist die Abwägung des Berufungsgerichts, aufgrund derer es den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen hat, unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht zu beanstanden. Das für die Einlegung der Berufung unzuständige Landgericht war vorher
mit dem Fall noch nicht befaßt. In der Berufungsschrift waren sowohl für die Klägerin als auch für den Beklagten Anschriften in Deutschland angegeben. Daher erschien grundsätzlich das Landgericht für die Berufung zuständig, so daß sich aus der Berufungsschrift keine Besonderheit für den Vorsitzenden ergab. Auch wenn sich aus dem Rubrum der der Berufungsschrift beigefügten Ablichtung des angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils ergab, daß die Klägerin möglicherweise ihren Sitz in A. hatte, war die Unzuständigkeit des erstmals mit der Sache befaßten Landgerichts nicht "ohne weiteres" oder "leicht und einwandfrei" (so BVerfG NJW 2002, 3692, 3693) erkennbar. Im Gegensatz zu dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, der vor Einlegung der Berufung die Zuständigkeit des Berufungsgerichts prüfen mußte, war der Vorsitzende nicht gehalten, bereits zu diesem Zeitpunkt die funktionelle Zuständigkeit des Gerichts zu prüfen. Da die funktionelle Unzuständigkeit des Landgerichts nicht ohne weiteres zu erkennen war, entsprach es durchaus dem normalen Geschäftsablauf , daß die rechtliche Prüfung erst nach Eingang der Berufungsbegründung durch den die Angelegenheit bearbeitenden Richter vorgenommen wurde. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzte dieses dem normalen Geschäftsablauf entsprechende Verfahren nicht die Fürsorgepflicht des Gerichts.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
